Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3)

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1 Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Rechtliche Grundlagen (II) SS 2012 Kurt Reindl 1

2 Gliederung Rechtliche Grundlagen Subventions- bzw Beihilfenbegriff Beihilfenaufsicht der Europäischen Union Österreichisches Subventionsrecht Rechtsschutz Besondere Rechtsfragen 2

3 Detailgliederung Rechtliche Grundlagen Unionsrecht I: Unionsförderungen Österreichisches Recht: Bundes- und Landesbudgets Hoheitliche/nicht-hoheitliche Förderungsverwaltung Die Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten Materielle Fördergesetze Förderrichtlinien Kompetenzgrundlage für materielle Fördergesetze Statutar- bzw Selbstbindungsgesetze Grad der materiell-rechtlichen Determinierung Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit Fiskalgeltung der Grundrechte Unionsrecht II: Beihilfenaufsicht über nationale Förderungen Internationales Recht: Abkommen im Rahmen der WTO 3

4 Hoheitliche/nicht-hoheitliche Förderungsverwaltung Förderung durch Bescheid hoheitliche Verwaltung Förderungen nur im Rahmen der Materien des Art 10 bis 15 B-VG Gesetzliche Regelung zwingend aufgrund Art 18 B-VG Rechtsschutz im Verwaltungsrechtsweg bzw durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Förderung durch Vertrag nicht-hoheitliche Verwaltung Nicht-hoheitliche Verwaltung handelt mit den Mitteln des Privatrechts (zb Vertrag) Förderungen (auch) außerhalb der Materien des Art 10 bis 15 B-VG? Geltung von Art 18 B-VG für die nicht-hoheitliche Verwaltung bzw für die nicht-hoheitliche Vergabe von Förderungen? Rechtsschutz? 4

5 Im Zweifel nicht-hoheitliches Verwaltungshandeln Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger nicht mit Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor. (VfSlg 3262/1957) Im Zweifel gilt, daß die Behörde nicht Trägerin des Imperiums ist, sondern im Bereiche der Privatwirtschaftsverwaltung bleibt [ ] (VfSlg 5355/1966) Die Rechtsgrundlage für die staatliche Subventionierung Privater bildet [ ] das Privatrecht, soweit nicht der Gesetzgeber ausdrücklich Verwaltungsbehörden mit der Entscheidung über Subventionsansprüche in einem hoheitlichen Verwaltungsverfahren betraut hat (zb VfSlg /1989) Im Zweifel ist bei Förderungsmaßnahmen von einer Vollziehung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen (OGH , 7 Ob 187/99x) Wirtschaftsförderungen werden in Ö fast ausschließlich in privatrechtlicher Form abgewickelt Hoheitliche Förderungen allerdings im Agrarbereich, zb 7 ivm 19 MOG

6 Die Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten Bund, Länder und Gemeinden sind rechts- und vermögensfähig Sie sind eigene Rechtspersönlichkeiten Sie verfügen über eigenes Vermögen Bund und Länder: Art 17 B-VG Durch die Bestimmungen der Art 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt. Nicht-hoheitliche Verwaltung ist daher nicht an die Kompetenzverteilung gebunden Bsp. Gewerbeförderung: In Gesetzgebung und Vollziehung Angelegenheit des Bundes (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) - Gewerbe- Förderung in hoheitlicher Form daher nur dem Bund möglich Gewerbe-Förderung in nicht-hoheitlicher Form neben Bund aber auch Ländern möglich (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht, 8. Aufl (2009) Rz 238) 6

7 Gemeinden: Art 116 Abs 2 B-VG Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen VfSlg /1989: Aus der Einleitung des Art 118 Abs 2 B-VG ergibt sich zweifelsfrei, daß die im Art 116 Abs 2 B-VG angeführten Angelegenheiten (nämlich die Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde) zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu zählen sind. VfSlg /2001: Die staatliche Aufsicht erstreckt sich auf den gesamten Wirkungsbereich einer Gemeinde, gleichgültig, ob es sich hiebei um Angelegenheiten der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung handelt. Das Aufsichtsrecht des Landes erstreckt sich somit auch auf jene Beschlüsse der Gemeinde, die die Privatwirtschaftsverwaltung betreffen, würde doch andernfalls die Wirksamkeit der Kontrolle davon abhängen, ob die Gemeinde sich bei ihrem Handeln hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Formen bedient. 7

8 Rechtswirksames privatrechtliches Handeln Erste Phase: Inhaltliche Entscheidung nach öffentlich-rechtlichen Kriterien des Organisationsrechts Zweite Phase: Umsetzung der Entscheidung durch zivilrechtliches Handeln Ausübung einer Zuständigkeit des hoheitlichen Organisationsrechts durch das nach außen vertretungsbefugte Organ der Gebietskörperschaft Zivilrechtliche Stellvertretung grundsätzlich möglich; Stellvertreter nimmt aber keinesfalls eine organschaftliche Zuständigkeit der Gebietskörperschaft wahr 8

9 Vertretungsbefugnis der Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten Hoheitliches Organisationsrecht bestimmt, welches konkrete staatliche Verwaltungsorgan über die Verwendung staatlicher Mittel entscheidet und wer für die rechtsgeschäftliche Vertretung nach außen zuständig ist Bund: Art 104 Abs 2 B-VG: mit der Verwaltung des Bundesvermögens sind die gem BMG, BGBl 1986/76 idgf, zuständigen Bundesminister betraut Keine verfassungsgesetzlich ausschließlich gebotene Zuständigkeit Einräumung rechtsgeschäftlicher Vertretungsbefugnis durch einfaches Bundesgesetz auch an andere Bundesorgane möglich Auftragsverwaltung: Übertragung der Geschäfte in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung an den LH und ihm unterstellte Behörden zb Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Übertragung der Durchführung von Förderungsmaßnahmen im Bereich des Hochwasserschutzes an den Landeshauptmann (Übertragungsverordnung Hochwasserschutz - ÜV-HWS) BGBl II 2006/351 9

10 Länder: Art 55 Abs 1 Oö L-VG: Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen. Landeshauptmann vertritt das Land (Art 105 Abs 1 B-VG; Art 50 Oö L-VG) auch rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis Gemeinden: 56 Abs 2 Z 3 Oö GemO: dem Gemeindevorstand obliegt ua die Gewährung von Subventionen bis zu einem Betrag von jeweils 0,05% der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, jedenfalls aber bis zu einem Betrag von 500 Euro, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von Euro ; 43 Abs 1 Oö GemO: Dem Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind. Vertretungsbefugnis nach außen zb gem 58 Abs 1 Oö GemO: Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. 10

11 Ausgliederung der Förderungsabwicklung zb Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft (siehe Errichtet durch das Austria Wirtschaftsservice Errichtungsgesetz, BGBl 2002/130 idgf Verschmelzung der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Neugründung ( 1 Abs 1) Aufgaben: Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes ( 2 Abs 1) zb Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem KMU- Förderungsgesetz ( 2 Abs 2 lit a), etwa im Rahmen des Programms Mikrokredite für Kleinunternehmen Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds ( 2 Abs 2 lit d), etwa im Rahmen des erp- Kleinkreditprogramms Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden ( 2 Abs 2 lit e), etwa Abwicklung der Förderung Filmstandort Austria etc. 11

12 zb RTR-GmbH (siehe An sich gegründet zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Geschäftsapparats für die KommAustria ( 17 Abs 1 KOG) und die Telekom-Control-Kommission ( 17 Abs 2 KOG) Vom Bund aber auch für die Verwaltung und Vergabe der Mittel aus folgenden (nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten) Fonds bestimmt ( 17 Abs 6 KOG) Digitalisierungsfonds ( 21 ff KOG); Fernsehfonds Austria ( 26 ff KOG); Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks ( 29 KOG); Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks ( 30 KOG); Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation und zur Förderung der Presse ( 33 KOG) 12

13 Österreich Materielle Fördergesetze Förderung in hoheitlicher Form: gesetzliche Grundlage gem Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG) zwingend zb Marktordnungsgesetz 2007 (MOG), BGBl I 2007/55 idgf 7 ivm 19 MOG 2007 Förderung in nicht-hoheitlicher Form: Materiell-rechtliche Determinierung in Gesetzen dient der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit des Verwaltungshandelns; der demokratischen Legitimation und der Begrenzung der Macht (Gesetzesbindung). zb ERP-Fonds-Gesetz, BGBl 1962/207 idgf; KMU-Förderungsgesetz, BGBl 1996/432 idgf; Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl 1981/215 idgf; 21 ff KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl I 2001/32 idgf In diesen Fördergesetzen zum Teil verpflichtende Erlassung von Richtlinien vorgesehen 27, 31 und 33 Abs 2 KommAustria-Gesetz 11 Abs 3 ERP-Fonds-Gesetz 4 KMU-Förderungsgesetz 13

14 Österreich Förderrichtlinien Materiellrechtlich vorgeschriebene Richtlinien zb 27, 31 und 33 Abs 2 KommAustria-Gesetz: etwa Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA, zu finden unter (Staatliche Beihilfe Nr N 168/2007, zu finden unter /n pdf; siehe auch ) 11 Abs 3 ERP-Fonds-Gesetz: etwa erp-kleinkreditprogramm, zu finden unter 4 KMU-Förderungsgesetz: etwa Richtlinien Jungunternehmer-/Innovationsförderung - Haftung, zu finden unter und darauf basierend (Pkt. 1.3 der Richtlinien Jungunternehmer-/Innovationsförderung - Haftung ) das Programmdokument Mikrokredite für Kleinunternehmen, zu finden untern Weitere Richtlinien von durch die AWS verwalteten Förderprogrammen zu finden unter 14

15 Österreich Im Bundes-Haushaltsrecht vorgesehene Richtlinien: 20 Abs 5 letzter Satz BHG, BGBl 1986/213 idgf: Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen zu erlassen. Neuerungen ab : 30 Abs 5 BHG 2013, BGBl I 2009/139 (In-Kraft-Treten am ): Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in einer Verordnung einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen festzusetzen. Allgemeine Rahmenrichtlinien des Bundes, ARR BGBl II 2004/51 idgf Sonderrichtlinien gem 40 ARR: Förderungen dürfen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen (Förderungsmaßnahmen) auf Grundlage von Sonderrichtlinien gemäß Abs. 2 gewährt werden, sofern dies bestimmte Förderungsbereiche zweckmäßig erscheinen lassen. ( 40 Abs 1 ARR) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ( 40 Abs 2 ARR) zb Filmstandort Austria, zu finden unter (Staatliche Beihilfe Nr. N96/2010, zu finden unter 15

16 Richtlinien der Länder zb Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich, Beschluss der Oö. Landesregierung vom 10. Dezember 2007, Fin /187, Amtliche Linzer Zeitung vom 10. Jänner 2008, Folge 1/2008 zu finden auch unter DCE4179A/ooe/Allgemeine_Foerderungsrichtlinien_Stand_2008.pdf zb Richtlinien für das Tourismus-Impulsprogramm (TIP/Betriebe) des Landes Oberösterreich für den Zeitraum , zu finden unter 08CD5E65/ooe/TIP_Richtlinien_ _ _.pdf (Staatliche Beihilfe Nr SA.32697, ABl C 2011/118, 57) 16

17 Kompetenzgrundlage für materielle Fördergesetze Hoheitliche Subventionsvergabe: Kompetenzverteilung gem B-VG Nicht-hoheitliche Subventionsvergabe im kompetenten Bereich Einzelne Kompetenztatbestände der Art 10 bis 15 B-VG ermächtigen nicht nur zur Determinierung der hoheitlichen, sondern auch zur nicht-hoheitlichen Verwaltung, zb Angelegenheiten der Bundesstraßen gem Art 10 Abs 1 Z 9 (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht 8 (2009) Rz 595) Korinek/Holoubek Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 119]) vertreten anstelle des mühsamen Weg[s] der Analyse der einzelnen Kompetenztatbestände eine Annexkompetenz Wenn es der Verwaltung nicht verwehrt ist, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ohne spezialgesetzliche Grundlage zu subventionieren, dann besteht kein Anlaß, anzunehmen, daß es dem Gesetzgeber verboten ist, bei der Regelung einer bestimmten Angelegenheit die zu erreichenden Ziele auch mit Mitteln der Förderungsverwaltung zu erreich zu suchen (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 128]) 17

18 Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen gem Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG? Krit Binder, Der Staat als Träger von Privatrechten (1980) 76: Gesetzliche Regelungen [ ], die sich ausschließlich auf das Verhältnis des Staates zum Einzelnen beziehen, finden in den zivilrechtlichen Kompetenztatbeständen keine Deckung. Krit Rill, Demokratie, Rechtsstaat und staatliche Privatwirtschaftsverwaltung, in Korinek (Hrsg), Beiträge zum Wirtschaftsrecht [Festschrift Wenger] 89: [S]taatsspezifische Regelungen [sind] im Zivilrecht nicht schlechterdings ausgeschlossen [ ] staatsspezifische Regelungen [können aber] zur Determinierung der staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung nicht auf Zivilrechtswesen im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG gestützt werden In diesem Sinne auch Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 111], die diese Kompetenzbestimmung als das Trojanische Pferd unter den Bundeskompetenzen bezeichnen das dem Bund die Möglichkeit böte, seinen Wirkungsbereich zu Lasten der Länder so gut wie unbeschränkt auszuweiten 18

19 Nicht-hoheitliche Subventionsvergabe im nicht-kompetenden bzw transkompetenten Bereich Zulässigkeit von transkompetenten Aktivitäten wird bejaht (ha) VfSlg 2721/1954: Wie aus Art 17 zu folgen ist, bezieht sich [ ] die Verteilung der Kompetenzen in Ansehung der Vollziehung nur auf die obrigkeitliche Seite der Verwaltung, nicht aber auch auf die sogenannte Privatwirtschaftsverwaltung [ ]. Der Bund kann demnach als Träger von Privatrechten auch auf solchen Gebieten wirtschaftlich tätig werden, hinsichtlich derer den Ländern nach der Kompetenzverteilung die obrigkeitliche Verwaltung zusteht, wie auch in der Umkehrung die Länder eine solche wirtschaftliche Tätigkeit auf Gebieten entfalten dürfen, in denen der Bund Träger der Hoheitsverwaltung ist. Siehe zb das Bundes[!]-Sportförderungsgesetz 2005 BSFG (BGBl I 2005/143) Die ha sieht in Art 17 B-VG die Kompetenzgrundlage für innenwirksame Statutar- bzw Selbstbindungsgesetze im sog transkompetenten Bereich (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht, 8. Aufl [2009] Rz 595) Siehe zb IA 725/A BlgNR 22. GP 8 betreffend das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 BSFG (BGBl I 2005/143): Kompetenzgrundlage ist Art. 17 B-VG 19

20 Krit Binder: Bund und Länder haben aufgrund ihrer Staatlichkeit eine volle Gesetzgebungshoheit : Beschränkung dieser Gesetzgebungshoheit durch Kompetenzverteilung in Art 10 bis 15 B-VG; gem der nach Art 17 B-VG verbliebenen Sachkompetenz zur Regelung staatsspezifischen Sonderzivilrechts dürfen Bund und Länder in diesem Bereich Gesetze erlassen; auch außenwirksame Regelungen (Binder, Der Staat als Träger von Privatrechten [1980] 77) Der Bundesgesetzgeber und der Landesgesetzgeber sind [ ] unbeschränkt berufen, Gesetze, welche die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten regeln, für die jeweils eigene Gebietskörperschaft zu erlassen. Bund und Länder seien daher ermächtigt, in Gesetzen Rechte und Pflichten verwaltungsbetroffener Personen festzulegen und daher im Regelungsbereich des Art 17 B-VG nicht bloß Statutargesetze, sondern echtes Verwaltungsprivatrecht zu schaffen (Binder, Wirtschaftsrecht 2 [1999] Rz 0770 f) Krit auch Rill in: Rill/Schäffer (Hrsg), Bundesverfassungsrecht (1. Lfg, 2001) Art 18 B-VG FN 114 : Art 17 B-VG ist keine Grundlage für Selbstbindungsgesetze; Zulässigkeit von Selbstbindungsgesetzen ableitbar aus der Staatlichkeit von Bund und Ländern. 20

21 In diesem Sinne auch Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 135]: soweit es sich um transkompetente Aktivitäten in der Förderungsverwaltung handelt, kommt Bund und Ländern aufgrund des [ ] Vorrangs der gesetzgeberischen Gewalt vor anderen Staatsgewalten eine Kompetenz zur Erlassung von sogenannten Selbstbindungsgesetzen zu. [D]em Art 17 B-VG ist worauf schon der Wortsinn hinweist eine Deutung nicht zusinnbar, die diese Bestimmung als Kompetenzgrundlage für konkrete Gesetzgebungsakte versteht. (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 117]) Rill, Demokratie, Rechtsstaat und staatliche Privatwirtschaftsverwaltung, in: Korinek (Hrsg), Beiträge zum Wirtschaftsrecht [Festschrift Wenger] (1983) 99: Art 17 B-VG ist weder auf Grund seines Wortsinns und seiner systematischen Stellung im B-VG noch nach einer nachweisbaren Intention des Bundesverfassungsgesetzgebers als Ermächtigung zur Erlassung von Gesetzen deutbar. Eine Kompetenzgrundlage der Selbstbindungsgesetze kann nur darin erblickt werden, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber eine solche im Hinblick auf die Staatsqualität von Bund und Ländern stillschweigend vorausgesetzt hat. 21

22 Statutar- bzw Selbstbindungsgesetze Vorschriften des Organisationsrechts der Gebietskörperschaft Richten sich ausschließlich an die Verwaltung Bindung der nicht-hoheitlichen Verwaltung von innen VfSlg /1994: Selbstbindungsgesetzen kommt ausschließlich Innennormcharakter zu; bindet also nur die Verwaltung selbst, wirkt aber nicht unmittelbar nach außen und statuiert keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen Begründen im sog transkompetenten Bereich keine Rechte und Pflichten für außerhalb der Verwaltungsorganisation stehende, staatsverschiedene Privatpersonen bzw private Wirtschaftssubjekte VfSlg /1999: Selbstbindungsgesetze dürfen keine subjektiven Rechte einräumen und mangels Kompetenz nicht zu hoheitlichem Vollzug ermächtigen 22

23 Zu den Begriffen Statutargesetze / Selbstbindungsgesetze und Verwaltungsprivatrecht siehe auch Binder, Wirtschaftsrecht 2 [1999] Rz 0764 f) und die Definitionen in Binder/Trauner, Öffentliches Recht Grundlagen, 2. Aufl. (2011) 297 und 314. Selbstbindungsgesetze sind Gesetze des Verwaltungsprivatrechts, mit denen der Bundesgesetzgeber das privatrechtliche Handeln der Bundesverwaltung, der Landesgesetzgeber das privatrechtliche Handeln der Landesverwaltung in Materien bestimmt, für die er kompetenzrechtlich nicht zuständig ist. Diese Bereiche darf die Gesetzgebung zwar regeln (Art 17 B-VG), ihr ist aber die Einräumung subjektiver Rechte auf das nichthoheitliche Handeln der Verwaltung kompetenzrechtlich untersagt. Der Staat kann sich in diesen Bereichen durch Gesetze nur selbst binden. Was nicht ganz stimmt, weil das Verwaltungsprivatrecht subjektive private Ansprüche jedenfalls gewähren darf. Unter Verwaltungsprivatrecht versteht man besondere Gesetze, die das privatrechtliche Handeln der Verwaltung regeln. Der Bundesgesetzgeber darf das privatrechtliche Verhalten der Bundesorgane, der Landesgesetzgeber das privatrechtliche Handeln der Landesorgane ohne jede kompetenzrechtliche Einschränkung (Art 17 B-VG) bestimmen. Die Einräumung subjektiver öffentlicher Rechte auf das nichthoheitliche Handeln zählt allerdings zum Hoheitsrecht. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber im Verwaltungsprivatrecht subjektiv öffentliche Rechte nur in Materien einräumen darf, für die er kompetenzrechtlich zuständig ist. In den anderen Materien sind ihm nur Regelungen ohne subjektiv öffentliche Rechte gestattet ( Selbstbindungsgesetze) 23

24 Österreich Auf Selbstbindungsgesetze basierende Förderungsrichtlinien sind keine Verordnungen VfSlg /1999: Selbstbindungsgesetze dürfen keine subjektiven Rechte einräumen und mangels Kompetenz nicht zu hoheitlichem Vollzug ermächtigen. Im Zweifel ist somit eine aufgrund eines Selbstbindungsgesetzes ergangene Enunziation eines Bundesministers verfassungskonform nicht als Verordnung, eine gesetzliche Ermächtigung zur Richtlinienerlassung nicht als Verordnungsermächtigung zu deuten. Kein Anspruch auf Gewährung einer Förderung? zb 31 Abs 6 KOG: Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. ; 2 Abs 4 KMU- Förderungsgesetz: Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet. Leistungsanspruch aufgrund der Fiskalgeltung des Gleichheitssatzes? Ausschluss des Rechts auf Gleichbehandlung in Förderrichtlinien nicht möglich; das soll laut Rebhahn auch für Gesetze im nichtkompetenten Bereich gelten ( bloßes Innengesetz bzw interne Förderrichtlinie in Gesetzesform ; Rebhahn, Beihilfen- und Subventionsrecht, in: Raschauer (Hrsg), Grundriss des österreichischen Wirtschaftsrechts, 3. Auflage (2010) Rz 883); anders bei Gesetzen im kompetenten Bereich, wo die Beurteilung eines Ausschlusses dem VfGH obliegt, der sagen müsste, unter welchen Voraussetzungen ein Ausschluss sachlich gerechtfertigt ist ; Rebhahn, Beihilfen- und Subventionsrecht aao. Schadenersatzansprüche aus Schutzgesetz -Verletzung? (siehe Binder, Wirtschaftsrecht 2 [1999] Rz 0768) 24

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