PROF. MAG. ELISABETH GALFFY UNTERNEHMENSGEGENSTAND: WIE KOMME ICH ZU EINER GRÜNDUNGSIDEE?

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1 MEDIENPAKET November UnternehmensGRUNDUNG PROF. MAG. ELISABETH GALFFY PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE UNTERNEHMENSGRÜNDUNG: 1 BIN ICH EIN UNTERNEHMERTYP? UNTERNEHMENSGEGENSTAND: 2 WIE KOMME ICH ZU EINER GRÜNDUNGSIDEE? : 3 ALLEIN ODER MIT PARTNER GRÜNDEN? MARKETING: 4 WELCHES PRODUKT ZU WELCHEM PREIS? WO ANBIETEN? WIE BEWERBEN? RECHNUNGSWESEN: 5 WIE RECHNET DER UNTERNEHMER BEI DER UNTERNEHMENSGRÜNDUNG? 6 FINANZIERUNG STANDORTWAHL 7 ERSTELLEN EINES BUSINESS PLANS 8 PROBLEME UND BARRIEREN BEI DER UNTERNEHMENSGRÜNDUNG: 9 AUS WELCHEN GRÜNDEN SCHEITERN UNTERNEHMEN?

2 2 NOTIZEN: IMPRESSUM Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Arbeitsgemeinschaft Wirtschaft und Schule AWS Redaktion und für den Inhalt verantwortlich: Dr. Bettina Greimel Beide: 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 Postfach 109, Tel.: Grafische Gestaltung: Belichtung und Druck: Manz Crossmedia, 1050 Wien, Stolberggasse 26 Ideelle und materielle Unterstützung erhalten wir von unseren Mitgliedsverbänden: Wirtschaftskammer Österreich Österreichischer Sparkassenverband Industriellenvereinigung Volkswirtschaftliche Gesellschaft Österreich

3 INHALTSVERZEICHNIS 1 2 ALLEIN ODER MIT PARTNER GRÜNDEN? 4 INFORMATIONSBLATT 1: WAHL DER RECHTSFORM 5 WIE FINDE ICH FÜR MEIN UNTERNEHMEN DIE PASSENDE RECHTSFORM? 3 3 INFORMATIONSBLATT 2: ÜBERSICHT ÜBER DIE RECHTSFORMEN 6 RECHTSFORMEN VON PRIVATEN UNTERNEHMEN 4 INFORMATIONSBLATT 3: 7 WICHTIGE BEGRIFFE IM ZUSAMMENHANG MIT DER RECHTSFORMWAHL 5 GRUPPENARBEIT ZUM THEMA RECHTSFORMEN 8 6 FALLBEISPIEL ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE 10 8 LÖSUNGSBLATT ARBEITSBLATT ARBEITSBLATT GRAFIK: UNTERNEHMENSGRÜNDUNGEN 2000 NACH RECHTSFORMEN 28

4 4 1 RECHTSFORMEN: ALLEIN ODER MIT PARTNER GRÜNDEN? 1.1 LERNZIELE: Der Schüler soll die unterschiedlichen Rechtsformen und ihre Hauptmerkmale nennen können. Der Schüler soll die Begriffe Personen- und Kapitalgesellschaft erklären und die einzelnen Rechtsformen den Begriffen Personen- bzw. Kapitalgesellschaften zuordnen können. Der Schüler soll die Auswirkungen der gewählten Rechtsform auf das Unternehmen abschätzen können und die Vorteile bzw. Nachteile der einzelnen Rechtsformen nennen können. 1.2 UNTERRICHTSEINHEITEN: 2-4 Unterrichtseinheiten à 50 Minuten 1.3 UNTERRICHTSVORSCHLAG UND EMPFOHLENE SOZIALFORM: 1. Unterrichtseinheit: EINSTIEG: FOLIE 1+2: Einflussfaktoren auf die Wahl der Rechtsform im Plenum - die Schüler bekommen das Infoblatt 1 ausgeteilt INFORMATIONSVERMITTLUNG: FOLIE 3: Übersicht über die verschiedenen Rechtsformen im Plenum die Schüler bekommen das Infoblatt 2 und das Infoblatt 3 ausgeteilt. FOLIE 4: Personengesellschaften FOLIE 5: Offene Handelsgesellschaft (OHG) FOLIE 6: Eingetragene Erwerbsgesellschaften FOLIE 7: Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) FOLIE 8: Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) FOLIE 9: Kapitalgesellschaften FOLIE 10: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH) FOLIE 11: Unternehmensneugründungen 2000 nach Rechtsformen Nach der Besprechung der Folien werden die Schüler in fünf Arbeitsgruppen eingeteilt und die Problemstellungen zur Gruppenarbeit ausgeteilt und besprochen. Erhebungsaufgabe bis zur nächsten Stunde: Jeder Schüler soll von 3 Unternehmen, die er kennt, die Rechtsform herausfinden. Wer sind die Eigentümer dieser Unternehmen? Arbeitsauftrag bis zur 2. Unterrichtseinheit bzw. 2. Unterrichtseinheit: Ausarbeitung der Problemstellungen und Ausfüllen der ausgeteilten Arbeitsblätter; Vorbereitung der Kurzpräsentation auf Folien bzw. Power Point Unterrichtseinheit: Durchführung der Kurzpräsentationen zur Gruppenarbeit und Nachbesprechung der Lösungsvorschläge. Rückmeldung zu den Kurzpräsentationen. 4. Unterrichtseinheit: Falls die Fallbeispiele detailliert analysiert wurden: Diskussion: Auswirkungen der gewählten Rechtsform auf den zukünftigen Unternehmenserfolg 1.4 UNTERRICHTSMATERIALIEN: FOLIE 1: Einflussfaktoren auf die Wahl der Rechtsform - 1 FOLIE 2: Einflussfaktoren auf die Wahl der Rechtsform - 2 FOLIE 3: Übersicht über wichtige Rechtsformen FOLIE 4: Personengesellschaften FOLIE 5: Offene Handelsgesellschaft (OHG) FOLIE 6: Eingetragene Erwerbsgesellschaften FOLIE 7: Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) FOLIE 8: Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) FOLIE 9: Kapitalgesellschaften FOLIE 10: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH) FOLIE 11: Unternehmensneugründungen 2000 nach Rechtsformen (alle Folien in der Folienbeilage) INFORMATIONSBLATT 1: Einflussfaktoren auf die Wahl der Rechtsform INFORMATIONSBLATT 2: Übersicht über die verschiedenen Rechtsformen INFORMATIONSBLATT 3: Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit der Rechtsformwahl ARBEITSBLÄTTER/LÖSUNGSBLÄTTER 1 5: AUFGABENSTELLUNGEN/LÖSUNGEN zur Gruppenarbeit ARBEITSBLATT 6: Diskussion: Auswirkungen der gewählten Rechtsform auf den zukünftigen Unternehmenserfolg 1.5 BASISINFORMATION: INFORMATIONSBLÄTTER 1-3 Weitere Informationen finden Sie in den beiliegenden Broschüren des Sparkassenverbandes und der Wirtschaftskammer Österreich zur Unternehmensgründung!

5 WAHL DER RECHTSFORM - WIE FINDE ICH FÜR MEIN UNTERNEHMEN DIE PASSENDE RECHTSFORM? Jeder Jungunternehmer steht bei der Gründung seines Unternehmens auch vor der Entscheidung, eine bestimmte Rechtsform für sein Unternehmen zu wählen. Das Gesetz gibt dem Jungunternehmer dabei verschiedene Rechtsformtypen zur Auswahl. Diese versuchen den unterschiedlichen Bedürfnissen des gegründeten Unternehmens zu entsprechen. Die unterschiedlichen Bedürfnisse eines Jungunternehmers ergeben sich einerseits aus den unterschiedlichen persönlichen Voraussetzungen, aber auch die Art des neu gegründeten Unternehmens beeinflusst die Wahl der geeigneten Rechtsform wesentlich. Die einmal gewählte Rechtsform hat oft sehr großen Einfluss auf die zukünftige Entwicklung des Unternehmens. Vor dem Schritt in die Selbständigkeit sollte daher die Wahl der optimalen Rechtsform nicht unterschätzt werden. Die gesetzlichen Auswirkungen der gewählten Rechtsform in den nachfolgenden Bereichen sollten gut überlegt und kritisch betrachtet werden: EINFLUSSFAKTOREN AUF DIE WAHL DER GEEIGNETEN RECHTSFORM 5 STEUER & RECHT: HAFTUNG UND STELLUNG DES/DER UNTERNEHMER(S): Gründungskosten Mindestkapital Firma (Name des Unternehmens) Soziale Absicherung des/der Unternehmer(s) Steuerpflicht Buchführungs- und Veröffentlichungspflichten Inhalt und Form des Gesellschaftsvertrages Eintragung ins Firmenbuch Gewerberechtliche Voraussetzungen... ENTWICKLUNGSMÖGLICHKEITEN DES UNTERNEHMENS: Weitergabemöglichkeiten (Veräußerung, Verpachtung, Vererben,...) Aufnahme neuer Gesellschafter Möglichkeiten der Aufnahme neuer Tätigkeitsbereiche...? Unbeschränkte/beschränkte Haftung Pflicht zur Mitarbeit im Unternehmen Mitspracherecht Kontrollrecht Treffen von Entscheidungen Unternehmer als Dienstnehmer im eigenen Unternehmen... KAPITAL: Gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben? Aufbringung und Höhe der finanziellen Mittel Möglichkeiten der Fremdfinanzierung (Kredite) Entnahme von Kapital und Sicherung des Lebensunterhaltes der/des Unternehmer(s)... INFORMATIONSBLATT 1

6 6 INFORMATIONSBLATT 2 ÜBERSICHT ÜBER DIE RECHTSFORMTYPEN RECHTSFORMTYPEN VON PRIVATEN UNTERNEHMEN: PRIVATE UNTERNEHMEN EINZELUNTERNEHMEN GESESELLSCHAFTSUNTERNEHMEN Kapitalgesellschaften Handelsgesellschaften Gesellschaften bürgerl. Rechts Eingetragene Erwerbsgesellschaften Personengesellschaften Genossenschaften Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) Aktiengesellschaft (AG) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH) Stille Gesellschaft

7 FIRMA: Unter der Firma eines Unternehmens versteht man den Namen eines Kaufmannes, unter dem er im Geschäftsleben auftritt. Die Wahl dieses Namens unterliegt umfangreichen gesetzlichen Vorschriften, die sich je nach Rechtsform unterscheiden. FIRMENBUCH: Das Firmenbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, in das v. a. Einzelunternehmen, Personen-, Erwerbs- und Kapitalgesellschaften eingetragen (protokolliert) werden. Das Firmenbuch wird in den Bundesländern von einer Abteilung des jeweiligen Landesgerichtes und in Wien vom Handelsgericht geführt und kann von jedermann eingesehen werden. EINZELUNTERNEHMEN: Von einem Einzelunternehmen spricht man, wenn das Unternehmen im Eigentum einer einzigen Person steht. Diese hat die Geschäftsführung inne und haftet für alle Schulden des Unternehmens mit dem gesamten Unternehmensvermögen, aber auch mit ihrem gesamten Privatvermögen (d.h. der Einzelunternehmer muss die Schulden zurückzahlen, dafür gradstehen ). GESELLSCHAFTSUNTERNEHMEN: Von einem Gesellschaftsunternehmen spricht man, wenn das Unternehmen im Eigentum mehrerer Personen steht. Je nach Gesellschaftsform führen die Gesellschafter die Geschäfte selbst oder beauftragen Dritte mit der Geschäftsführung. Auch der Haftungsumfang (d.h. wer in welchem Ausmaß für die Schulden haftet) der Gesellschafter hängt von der gewählten Rechtsform ab. WICHTIGE BEGRIFFE IM ZUSAMMENHANG MIT DER RECHTSFORMWAHL PERSONENGESELLSCHAFT: Personengesellschaften sind Gesellschaftsunternehmen, bei der die Person des Gesellschafters von großer Bedeutung ist. So arbeiten die Gesellschafter i.d.r im Unternehmen mit. Auch gibt es bei Personengesellschaften zumindest einen Gesellschafter, der zusätzlich zum Betriebsvermögen auch mit seinem privaten Vermögen für die Schulden des Unternehmens haftet. Zu den Personengesellschaften zählen beispielsweise die OHG (Offene Handelsgesellschaft) und die KG (Kommanditgesellschaft) als Personenhandelsgesellschaften. Weitere Gesellschaftsunternehmen, bei denen die Person des Gesellschafters im Vordergrund steht, sind die OEG (Offene Erwerbsgesellschaft) und die KEG (Kommanditerwerbsgesellschaft). KAPITALGESELLSCHAFT: Kapitalgesellschaften sind Gesellschaftsunternehmen, bei denen die Person des Gesellschafters von untergeordneter Bedeutung ist. Im Vordergrund steht die Aufbringung des Eigenkapitals. Die Gesellschafter sind i.d.r. nicht mit der Geschäftsführung betraut und haben im Gegensatz zu Personengesellschaften auch geringere Mitsprache- und Kontrollrechte. Dritte führen die Geschäfte: Geschäftsführer (GmbH) und Vorstand (AG). Zu den Kapitalgesellschaften zählen die GesmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die AG (Aktiengesellschaft). In der Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden die Geschäfte vom / von den Geschäftsführer/n, in der Aktiengesellschaft vom Vorstand geführt. 7 INFORMATIONSBLATT 3

8 8 GRUPPENARBEIT ZUM THEMA: Rechtsformen von Unternehmen HINWEISE FÜR DEN LEHRER SCHRITT 1: Bei den folgenden Fallbeispielen sollen die Schüler in Gruppen erarbeiten, welche Rechtsform optimal erscheint. Natürlich muss die Entscheidung begründet werden können. Jede Gruppe kann jedes Fallbeispiel oder auch nur ein Fallbeispiel durcharbeiten - je nach vorhandener Unterrichtszeit. Die Schüler sollen die Fallbeispiele zunächst alleine durcharbeiten und eine Lösung mit Begründung überlegen. Im nächsten Schritt werden Gruppen zu je vier Schülern gebildet, die ihre Lösungen vergleichen und die beste Lösung auswählen. Jede Gruppe präsentiert abschließend ihre Lösung. (Plakat, Power Point) NOTIZEN: GRUPPENARBEIT ZUM THEMA SCHRITT 2: Detaillierte Analyse Die Analyse der Fallbeispiele kann darüber hinaus auch (zum Beispiel als Hausübung) nach folgenden Aspekten erfolgen (für besonders Interessierte und für berufsbildende mittlere bzw. höhere kaufmännische Schulen empfohlen v.a. zur Maturavorbereitung): Steuer & Recht (Gründungskosten, Mindestkapital, soziale Absicherung und Steuerpflicht des/der Unternehmer(s), Inhalt und Form des Gesellschaftsvertrages) Kapital (Aufbringung des Eigenkapitals, Möglichkeiten der Fremdfinanzierung, Möglichkeiten der Rückentnahme von Eigenkapital) Entwicklungsmöglichkeiten des Unternehmens (Weitergabemöglichkeiten, Aufnahme neuer Gesellschafter/- Mitunternehmer, Möglichkeiten der Aufnahme neuer Tätigkeitsbereiche) Haftung des Unternehmers (Unbeschränkte oder beschränkte Haftung, Mitarbeit im Unternehmen, Mitspracherecht, Kontrollrechte, Unternehmer als Dienstnehmer im eigenen Unternehmen?) Firmenrecht (Firma - Name des Unternehmens, rechtlich einwandfreie Vorschläge für eine Firma, Eintragung ins Firmenbuch)

9 GRUPPENARBEIT ZUM THEMA: Rechtsformen von Unternehmen FALLBEISPIELE Fallbeispiel 1: Hans Zangerl hat bei einer KFZ-Werkstätte vor Jahren seine Lehre begonnen. Inzwischen hat er die Gesellenprüfung und vor kurzem auch die Meisterprüfung abgeschlossen. Er möchte nun seine eigene KFZ-Werkstätte gründen. Er hat in den letzten Jahren gespart und nimmt weiters bei der Bank die Möglichkeit eines Jungunternehmerkredites in Anspruch, sodass er die Erstausstattung seines Unternehmens aus eigener Kraft finanzieren kann. Im ersten Jahr möchte er ohne Mitarbeiter auskommen, da er zu Beginn nur mit geringen Aufträgen rechnen kann. Aufgabenstellung: Welche Rechtsform(en) steht/stehen Herrn Zangerl zur Wahl? Welche Rechtsform würden Sie Herrn Zangerl empfehlen? Begründen Sie Ihre Entscheidung stichwortartig. Fallbeispiel 2: Fritz Küberl hat erfolgreich eine Computer-HTL absolviert. Sein langjähriger Freund Erwin Gruber hat vor einigen Jahren die Handelsakademie beendet und ist seitdem in der kaufmännischen Abteilung eines Unternehmens tätig. Die beiden wollen nun ein Unternehmen gründen, das für andere Unternehmen Internetseiten erstellt und Dienstleistungen im EDV-Bereich erbringt. Weiters wollen sie auch mit Internetprodukten Handel betreiben. Fritz Küberl soll dabei den EDV-Bereich betreuen, während sein Freund Erwin Gruber für die kaufmännischen Tätigkeiten zuständig sein soll. Man strebt bereits im ersten Jahr einen vollkaufmännischen Umfang an. Aufgabenstellung: Welche Rechtsform(en) kommt/kommen für die beiden Jungunternehmer in Frage? Welche Rechtsform würden Sie Herrn Küberl und Herrn Gruber empfehlen? Begründen Sie Ihre Entscheidung stichwortartig. Fallbeispiel 3: Dr. Bernhard Vogel hat vor kurzem erfolgreich seine Unternehmensberaterprüfung absolviert. Seine Frau hat vor einigen Jahren die Schule beendet und ist seitdem in der kaufmännischen Abteilung eines Unternehmens halbtags tätig. Die beiden wollen nun gemeinsam eine Unternehmensberatungskanzlei eröffnen. Dr. Bernhard Vogel soll dabei zum Großteil die Geschäfte der Kanzlei führen. Seine Frau möchte weiterhin ihrer bisherigen Tätigkeit nachgehen, aber auch ihren Gatten bei kaufmännischen Tätigkeiten stundenweise unterstützen. Weiters stellt sie dem Unternehmen ihre persönlichen Ersparnisse von ,- zur Verfügung. Für etwaige Unternehmensschulden möchte sie maximal mit den von ihr zur Verfügung gestellten ,- haften. An der Geschäftsführung des Unternehmens möchte sie sich nicht beteiligen. Aufgabenstellung: Welche Rechtsform(en) kommt/kommen für die beiden Jungunternehmer in Frage? Welche Rechtsform würden Sie Herrn Dr. Vogel und seiner Gattin empfehlen? Begründen Sie Ihre Entscheidung stichwortartig. Fallbeispiel 4: Die Brüder Julius und Sigfried Meier haben von ihrem verstorbenen Vater ein gut gehendes Unternehmen im Bereich der Brot- und Konditoreiwarenerzeugung geerbt. Bisher wurde das Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens geführt. Das Eigenkapital des Unternehmens beträgt ,-. Die Brüder möchten das Unternehmen weiterführen, wobei jeder der Brüder seinen ererbten Anteil im Unternehmen belassen will. Beide erklären sich bereit, noch insgesamt weitere ,- in das Unternehmen zu investieren. Keiner der Brüder will jedoch in der Geschäftsleitung mitarbeiten, da beide anderweitigen Beschäftigungen nachgehen. Vielmehr soll künftig ein leitender Angestellter zur Führung der Geschäfte angestellt werden. Dementsprechend wollen die Brüder auch nur mit den von ihnen geerbten Eigenkapitalanteilen, nicht jedoch mit ihrem Privatvermögen haften. Aufgabenstellung: Welche Rechtsform(en) kommt/kommen für die beiden Brüder in Frage? Welche Rechtsform würden Sie den Brüdern Meier empfehlen? Begründen Sie Ihre Entscheidung stichwortartig. Fallbeispiel 5: Die Geschäftsleitung eines Post- und Telekomunternehmens beschließt, ein weiteres Unternehmen zu gründen, das in einem neuen Bereich der Handytechnologie tätig werden soll. Das dafür notwendige Kapital soll über den Kapitalmarkt (vorzugsweise über einen Börsengang) aufgebracht werden. Die Lizenz für diese neue Technologie kostet schätzungsweise an die 50 Millionen. Aufgabenstellung: Welche Rechtsform(en) kommt/kommen für das neu zu gründende Unternehmen in Frage? Welche Rechtsform würden Sie empfehlen? Begründen Sie Ihre Entscheidung stichwortartig. 9 GRUPPENARBEIT ZUM THEMA

10 10 GRUPPENARBEIT ZUM THEMA: Rechtsformen von Unternehmen Ordnen Sie die von Ihnen in den Fallbeispielen 1 5 gewählten Rechtsformen den Begriffen Personen- bzw. Kapitalgesellschaft zu. Begründen Sie Ihre Entscheidung stichwortartig. Gewählte PERSONEN- KAPITAL- Stichwortartige Rechtsform gesellschaft gesellschaft FALLBEISPIEL 1: Hans Zangerl FALLBEISPIEL 2: Fritz Küberl GRUPPENARBEIT ZUM THEMA FALLBEISPIEL 3: Dr. Bernhard Vogel FALLBEISPIEL 4: Gebrüder Meier FALLBEISPIEL 5: Post-/Telekom- Unternehmen

11 LÖSUNGEN: Welche Rechtsform sollte gewählt werden und warum? Fallbeispiel 1: HANS ZANGERL Mögliche Rechtsformen: Einzelunternehmen, GesmbH Beste Rechtsform und Begründung: Einzelunternehmen, da die Rechtsform der GesmbH bei kleinen Unternehmen teurer ist (Mindest-KöSt, Verwaltungskosten, Gründungskosten) Fallbeispiel 2: FRITZ KÜBERL UND ERWIN GRUBER Mögliche Rechtsformen: OHG, KG oder GesmbH Beste Rechtsform und Begründung: OHG: beide wollen mitarbeiten, geringe Kapitalausstattung möglich (kein Mindestkapital vorgeschrieben) GesmbH: wenn Haftungsbeschränkung auf Betriebsvermögen erwünscht ist und Mindestkapital von ,- aufgebracht werden kann (aber: hohe Gründungskosten!) KG: wenn Mindestkapital nicht aufgebracht werden kann und einer der Gesellschafter nur mit seiner Einlage, nicht aber mit seinem Privatvermögen haften will. ZUSAMMENFASSUNG: FALLBEISPIEL 1: Hans Zangerl FALLBEISPIEL 2: Fritz Küberl und Erwin Gruber FALLBEISPIEL 3: Dr. Bernhard Vogel und Gattin FALLBEISPIEL 4: Gebrüder Meier FALLBEISPIEL 5: Post-/Telekom- Unternehmen Fallbeispiel 3: DR. BERNHARD VOGEL UND GATTIN Mögliche Rechtsformen: KEG oder GesmbH Beste Rechtsform und Begründung: KEG: Herr Vogel ist vollhaftender Gesellschafter, Frau Vogel möchte lediglich mit ihrer Einlage, nicht aber mit ihrem Privatvermögen haften. GesmbH: wenn von beiden eine Haftungsbeschränkung auf das Betriebsvermögen gewünscht wird und ein Mindestkapital von ,- aufgebracht werden kann Fallbeispiel 4: GEBRÜDER MEIER Mögliche Rechtsformen: GesmbH, AG Beste Rechtsform und Begründung: GesmbH: Da beschränkte Haftung für beide Gesellschafter gegeben ist und die GesmbH flexibler und mit weniger Verwaltungsaufwand und gesetzl. Einschränkungen verbunden ist. Fallbeispiel 5: POST-/TELEKOMUNTERNEHMEN Mögliche Rechtsformen: AG, (GesmbH) Beste Rechtsform und Begründung: AG: da Börsengang erwünscht ist. GEWÄHLTE PERSONEN- KAPITAL- Stichwortartige Rechtsform gesellschaft gesellschaft Einzelunternehmen OHG KG bzw. GesmbH KEG GesmbH GesmbH AG AG GesmbH x wenn OHG bzw. KG x wenn KEG (Erwerbsgesellschaft) x wenn GesmbH x wenn GesmbH x x KEINE VON BEIDEN, da das Unternehmen nur von einer Person gegründet wird. OHG, KG: zählen zu den Personengesellschaften, da die Person/Mitarbeit der Gesellschafter im Vordergrund steht. GESMBH: zählt zu den Kapitalgesellschaften, da die Aufbringung des (Haftungs)Kapitals im Verhältnis zur Bedeutung der Person des Unternehmers im Vordergrund steht. KEG: zählt zu den Erwerbsgesellschaften (ähnlich den Personengesellschaften), da die Person/Mitarbeit der Gesellschafter im Vordergrund steht. GESMBH: Zählt zu den Kapitalgesellschaften, da die Aufbringung des (Haftungs)Kapitals im Verhältnis zur Bedeutung der Person des Unternehmers im Vordergrund steht. GESMBH / AG: zählen zu den Kapitalgesellschaften, da die Aufbringung des (Haftungs)Kapitals im Verhältnis zur Bedeutung der Person des Unternehmers im Vordergrund steht. GESMBH / AG: zählen zu den Kapitalgesellschaften, da die Aufbringung des (Haftungs)Kapitals im Verhältnis zur Bedeutung der Person des Unternehmers im Vordergrund steht. 11 L Ö SUNGEN ZUM THEMA

12 12 L Ö SUNGSBLATT 1 Lösungsblatt Aspekt 1 STEUER & RECHT: GRÜNDUNGSKOSTEN MINDESTKAPITAL SOZIALE ABSICHERUNG DES/DER UNTERNEHMER(S) STEUERPFLICHT DES UNTERNEHMENS INHALT UND FORM DES GESELLSCHAFTSVERTRAGES FALLBEISPIEL 1 FALLBEISPIEL 2 HANS ZANGERL FRITZ KÜBERL UND ERWIN GRUBER EINZELUNTERNEHMEN, GESMBH Einzelunternehmen, da die Rechtsform der GesmbH bei kleinen Unternehmen teurer ist (Mindest-KöSt, Verwaltungskosten, Gründungskosten) Bei Einzelunternehmen: Gering (Lösen eines Gewerbescheins, Eintragung ins Firmenbuch erst bei Erlangen eines vollkaufmännischen Umfanges) Bei Einzelunternehmen: Keines, da Haftung mit Betriebs- und Privatvermögen GSVG-sozialversichert Versicherungsleistung abhängig vom Einkommen, keine Arbeitslosenversicherung. Einkommensteuerpflicht; Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei Einzelunternehmen kein Gesellschaftsvertrag erforderlich. OHG, KG ODER GESMBH OHG: beide wollen mitarbeiten, geringe Kapitalausstattung möglich. GesmbH: wenn Haftungsbeschränkung auf Betriebsvermögen erwünscht ist und Mindestkapital von ,- aufgebracht werden kann. KG: wenn Mindestkapital nicht aufgebracht werden kann und einer der Gesellschafter nur mit seiner Einlage, nicht aber mit seinem Privatvermögen haften will. Bei OHG und KG: Gering (Lösen eines Gewerbescheins, Eintragung ins Firmenbuch) Bei GesmbH: Notariatsakt für Gesellschaftsvertrag, Eintragung ins Firmenbuch, Einzahlung des Mindestkapitals von ,-. Bei OHG und KG: Kein Mindestkapital erforderlich, da zumindest ein Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen haftet. Bei GesmbH: Mindestkapital von ,- bei Gründung notwendig. GSVG-sozialversichert Versicherungsleistung abhängig vom Einkommen, keine Arbeitslosenversicherung. OHG und KG: anteilige Einkommensteuerpflicht; Einkünfte aus Gewerbebetrieb; GesmbH unterliegt der KöSt; Gewinnanteile der Gesellschafter (Dividenden) unterliegen der KESt. OHG und KG: Formfrei, nur Regelungen notwendig, die vom gesetzlichen Muster abweichen (aber schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist anzuraten). GesmbH: Notariatsakt mit gesetzl. Mindestinhalt erforderlich (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, etc...)

13 Lösungsblatt Aspekt 1A STEUER & RECHT: GRÜNDUNGSKOSTEN MINDESTKAPITAL SOZIALE ABSICHERUNG DES/DER UNTERNEHMER(S) STEUERPFLICHT DES UNTERNEHMENS INHALT UND FORM DES GESELLSCHAFTSVERTRAGES FALLBEISPIEL 3 FALLBEISPIEL 4 FALLBEISPIEL 5 DR. BERNHARD VOGEL & GATTIN GEBRÜDER MEIER POST/TELEKOM KEG ODER GESMBH KEG: Herr Vogel ist vollhaftender Gesellschafter, Frau Vogel möchte lediglich mit ihrer Einlage, nicht aber mit ihrem Privatvermögen haften. GesmbH: wenn von beiden eine Haftungsbeschränkung auf das Betriebsvermögen gewünscht wird und ein Mindestkapital von ,- aufgebracht werden kann. Bei KEG: Gering (Eintragung ins Firmenbuch) Bei GesmbH: Notariatsakt für Gesellschaftsvertrag erforderlich. Eintragung ins Firmenbuch, Einzahlung des Mindestkapitals von ,-. Bei KEG: Kein Mindestkapital erforderlich, da zumindest ein Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen haftet. Bei GesmbH: Mindestkapital von ,- bei Gründung notwendig. GSVG-Sozialversicherung:Versicherungsleistung ist abhängig vom Einkommen, keine Arbeitslosenversicherung. Die Kommanditistin Frau Vogel bleibt ASVG versichert. KEG: Anteilige Einkommensteuerpflicht; Einkünfte aus Gewerbebetrieb. GesmbH: unterliegt der KöSt; Gewinnanteile der Gesellschafter (Dividenden) unterliegen der KESt. KEG: Formfrei, nur Regelungen notwendig, die vom gesetzlichen Muster abweichen (aber schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist anzuraten). GesmbH: Notariatsakt mit gesetzl. Mindestinhalt erforderlich (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, etc...) GESMBH, AG GesmbH: Da beschränkte Haftung für beide Gesellschafter gegeben ist, und die GesmbH flexibler und mit weniger Verwaltungsaufwand und gesetzl. Einschränkungen verbunden ist. GesmbH: Notariatsakt für Gesellschaftsvertrag, Eintragung ins Firmenbuch, Einzahlung des Mindestkapitals von ,-. GesmbH: Mindestkapital von ,- bei Gründung notwendig. Da beide Brüder weiterhin ihrer bisherigen Beschäftigung nachgehen, bleiben sie dort weiterhin sozialversichert. GesmbH: unterliegt der KöSt; Gewinnanteile der Gesellschafter (Dividenden) unterliegen der KESt. GesmbH: Notariatsakt mit gesetzl. Mindestinhalt erforderlich (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, etc...) AG, GESMBH AG: da Börsengang erwünscht ist. AG: Notariatsakt für Satzung (Gesellschaftsvertrag), Gründungshauptversammlung der Aktionäre, Eintragung ins Firmenbuch, Einzahlung des Mindestkapitals v ,-. AG: Mindestkapital von ,- bei Gründung notwendig. Mitarbeiter der AG sind in einem Dienstverhältnis zur AG tätig. Diese unterliegen dem ASVG. AG: unterliegt der KöSt; die Dividendenzahlungen an die Aktionäre (Gesellschafter) unterliegen der KESt. AG: Notariatsakt mit gesetzl. Mindestinhalt erforderlich (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Grundkapital, etc...), Beschluss der Hauptversammlung erforderlich. 13 L Ö SUNGSBLATT 1A

14 14 L Ö SUNGSBLATT 2 Lösungsblatt Aspekt 2 KAPITALBEREICH: AUFBRINGUNG DES EIGENKAPITALS MÖGLICHKEITEN DER FREMDFINANZIERUNG MÖGLICHKEITEN DER RÜCKENTNAHME VON EIGENKAPITAL FALLBEISPIEL 1 FALLBEISPIEL 2 HANS ZANGERL FRITZ KÜBERL UND ERWIN GRUBER EINZELUNTERNEHMEN, GESMBH Einzelunternehmen, da die Rechtsform der GesmbH bei kleinen Unternehmen teurer ist (Mindest-KöSt, Verwaltungskosten, Gründungskosten) Kein Mindestkapital erforderlich, Gründung auch mit geringer EK-Ausstattung möglich, aber zu geringe EK-Ausstattung macht das Unternehmen konkursanfälliger. Unternehmer haftet für Betriebsschulden mit seinem gesamten Privatvermögen. Einzelunternehmen: Kreditaufnahme meist nur mit entsprechender Besicherung (mit Vermögen [Hypothek, Pfand, Lombardierung,..], Bürge), sowie entsprechendem Business Plan. Höhe der Kreditfinanzierung ist von der EK-Ausstattung und der Sicherheiten bzw. der Vermögenslage des Unternehmers abhängig und dadurch nach oben begrenzt. Einzelunternehmen: Entnahme von EK jederzeit möglich, sofern EK vorhanden ist. OHG, KG ODER GESMBH OHG: beide wollen mitarbeiten, geringe Kapitalausstattung möglich. GesmbH: wenn Haftungsbeschränkung auf Betriebsvermögen erwünscht ist und Mindestkapital von ,- aufgebracht werden kann. KG: wenn Mindestkapital nicht aufgebracht werden kann und einer der Gesellschafter nur mit seiner Einlage, nicht aber mit seinem Privatvermögen haften will. OHG und KG: Kein Mindestkapital erforderlich, Gründung auch mit geringer EK-Ausstattung möglich, aber zu geringe EK-Ausstattung macht Unternehmen konkursanfälliger. GesmbH: Mindestkapital: ,-, davon muss zumindest die Hälfte bei der Gründung bar eingezahlt werden. OHG und KG: Kreditaufnahme meist nur mit entsprechender Besicherung (mit Vermögen [Hypothek, Pfand, Lombardierung,..], Bürge), sowie entsprechendem Business Plan möglich. Höhe der Kreditfinanzierung ist von der EK- Ausstattung des Unternehmens und der Sicherheiten bzw. der Vermögenslage der Gesellschafter abhängig und dadurch nach oben begrenzt. GesmbH: Kreditaufnahme der GesmbH meist nur mit entsprechender Besicherung (siehe oben); oft müssen die Gesellschafter für die Kredite der GesmbH bei unzureichender Vermögenslage der GesmbH ihr Privatvermögen als Haftungsgrundlage zur Verfügung stellen. OHG und KG: Entnahme von EK entsprechend den gesetzl. Bestimmungen des HGB s möglich (4% des Kapitalanteils jährlich, keine Entnahme für Kommanditisten) bzw. entsprechend der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Regelungen. GesmbH: Entnahme von EK nur nach Stammkapitalherabsetzung möglich (max. bis Mindeststammkapital von ,-)

15 Lösungsblatt Aspekt 2A KAPITALBEREICH: AUFBRINGUNG DES EIGENKAPITALS MÖGLICHKEITEN DER FREMDFINANZIERUNG MÖGLICHKEITEN DER RÜCKENTNAHME VON EIGENKAPITAL FALLBEISPIEL 3 FALLBEISPIEL 4 FALLBEISPIEL 5 DR. BERNHARD VOGEL & GATTIN GEBRÜDER MEIER POST/TELEKOM KEG ODER GESMBH KEG: Herr Vogel ist vollhaftender Gesellschafter, Frau Vogel möchte lediglich mit ihrer Einlage, nicht aber mit ihrem Privatvermögen haften. GesmbH: wenn von beiden eine Haftungsbeschränkung auf das Betriebsvermögen gewünscht wird und ein Mindestkapital von ,- aufgebracht werden kann. KEG: Kein Mindestkapital erforderlich, Gründung auch mit geringer EK- Ausstattung möglich, aber zu geringe EK-Ausstattung macht das Unternehmen konkursanfälliger. Komplementär haftet für Betriebsschulden mit seinem gesamten Privatvermögen, Kommanditist haftet lediglich mit seiner Beteiligung. GesmbH. Mindestkapital: ,-, davon muss zumindest die Hälfte bei der Gründung bar eingezahlt werden. KEG: Kreditaufnahme meist nur mit entsprechender Besicherung (mit Vermögen [Hypothek, Pfand, Lombardierung,..], Bürge), sowie entsprechendem Business Plan möglich. Höhe der Kreditfinanzierung ist von der EK- Ausstattung des Unternehmens und der Sicherheiten bzw. der Vermögenslage der Gesellschafter abhängig und dadurch nach oben begrenzt. KEG: Entnahme von EK entsprechend den gesetzl. Bestimmungen des HGB s möglich (4% des Kapitalanteils jährlich, keine Entnahme für Kommanditisten) bzw. entsprechend der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Regelungen. GESMBH, AG GesmbH: Da beschränkte Haftung für beide gegeben und flexibler mit weniger Verwaltungsaufwand und gesetzl. Bestimmungen zu führen. GesmbH: Mindestkapital: ,-, davon muss zumindest die Hälfte bei der Gründung bar eingezahlt werden, sowie Einbringung des geerbten Unternehmens (Sacheinlage). GesmbH: Kreditaufnahme der GesmbH meist nur mit entsprechender Besicherung (siehe links); oft müssen die Gesellschafter für die Kredite der GesmbH bei unzureichender Vermögenslage der GesmbH ihr Privatvermögen als Haftungsgrundlage zur Verfügung stellen. GesmbH: Entnahme von EK nur nach Stammkapitalherabsetzung möglich (max. bis Mindeststammkapital von ,-). AG, GESMBH AG: da Börsengang erwünscht ist. AG: Mindestkapital: ,-, davon muss zumindest ein Viertel bei der Gründung bar eingezahlt werden. (In der Praxis wird Grundkapital (EK) meist gleich zur Gänze eingezahlt.). EK-Aufbringung durch die Einlage des Mutterunternehmens und/oder Börsengang (Aktienausgabe). AG: Kreditaufnahme der AG meist nur mit entsprechender Besicherung (siehe links); oft haftet eine Konzernmuttergesellschaft für Kredite der AG bei unzureichender Vermögenslage der AG. Durch den geplanten Börsengang steigt auch die Kreditwürdigkeit der AG (höheres EK). AG: Entnahme von EK nur nach Grundkapitalherabsetzung möglich (max. bis Mindestgrundkapital von ,-). 15 L Ö SUNGSBLATT 2A

16 16 L Ö SUNGSBLATT 3 Lösungsblatt Aspekt 3 ENTWICKLUNGSMÖGLICHKEITEN DES UNTERNEHMENS WELCHE WEITERGABE- MÖGLICHKEITEN DES UNTERNEHMENS GIBT ES? AUFNAHME NEUER GESELLSCHAFTER / MITUNTERNEHMER MÖGLICHKEITEN DER AUFNAHME NEUER TÄTIGKEITSBEREICHE FALLBEISPIEL 1 FALLBEISPIEL 2 HANS ZANGERL FRITZ KÜBERL UND ERWIN GRUBER EINZELUNTERNEHMEN, GESMBH Einzelunternehmen: da die Rechtsform der GesmbH bei kleinen Unternehmen teurer ist (Mindest-KöSt, Verwaltungskosten, Gründungskosten) Jede Form der Übertragung des Unternehmens als Gesamtheit ist denkbar: Veräußerung gegen Kaufpreis bzw. gegen Rente, Verpachtung, Vererben, Schenken. Besonderheiten bezüglich des Übergangs von Schulden und steuerliche Sondervorschriften sind hierbei zu beachten. Nur die Übergabe an einen geeigneten Nachfolger mit Fachwissen und entsprechender Gewerbeberechtigung sichert das langfristige Weiterbestehen des Unternehmens. Durch Aufnahme neuer Gesellschafter wird aus dem Einzelunternehmen zwangsläufig eine Personengesellschaft, die den Mitgesellschaftern je nach Vereinbarung mehr oder weniger große Mitspracherechte und Gewinnanteile sichert. Denkbar ist auch die Umgründung des Einzelunternehmens in eine GesmbH bei gleichzeitigem Eintritt neuer Gesellschafter. Voraussetzung ist, dass der Einzelunternehmer selbst oder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer über die neue Gewerbeberechtigung verfügt. OHG, KG ODER GESMBH OHG: beide wollen mitarbeiten, geringe Kapitalausstattung möglich. GesmbH: wenn Haftungsbeschränkung auf Betriebsvermögen erwünscht ist und Mindestkapital von ,- aufgebracht werden kann. KG: wenn Mindestkapital nicht aufgebracht werden kann und einer der Gesellschafter nur mit seiner Einlage, nicht aber mit seinem Privatvermögen haften will. OHG / KG: Weitergabe an Nachfolger wie bei Einzelunternehmer möglich. Wenn dadurch gleichzeitig auch die gesamte Geschäftstätigkeit der Gesellschaft beendet wird, kommt es zur Auflösung (Liquidation) der Gesellschaft. GesmbH: Die Weitergabe erfolgt nur durch Übertragung (Verkauf, Schenkung, Vererben,...) der Geschäftsanteile mittels Notariatsakt. Dies betrifft das Unternehmen selbst (also die GesmbH an sich) nicht, das Unternehmen besteht unverändert fort. In der Praxis wird allerdings oft die Geschäftsführung der GesmbH nach Übertragung der Anteile an den neuen Gesellschafter von diesem neu besetzt. OHG / KG: Der neue Gesellschafter tritt durch Änderung des Gesellschaftsvertrages in die Gesellschaft ein, sei es mit unbeschränkter Haftung oder als Kommanditist mit beschränkter Haftung. GesmbH: Ein Teil der Geschäftsanteile wird dem neuen Gesellschafter mittels Notariatsakt übertragen. OHG / KG: Voraussetzung ist, dass der gewerberechtlicher Geschäftsführer (= ein vollhaftender Gesellschafter oder ein leitender Angestellter) über die neue Gewerbeberechtigung verfügt. GesmbH: Voraussetzung ist, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer (= ein Geschäftsführer oder ein leitender Angestellter) über die neue Gewerbeberechtigung verfügt.

17 Lösungsblatt Aspekt 3A ENTWICKLUNGSMÖGLICHKEITEN DES UNTERNEHMENS WELCHE WEITERGABE- MÖGLICHKEITEN DES UNTERNEHMENS GIBT ES? AUFNAHME NEUER GESELLSCHAFTER / MITUNTERNEHMER MÖGLICHKEITEN DER AUFNAHME NEUER TÄTIGKEITSBEREICHE FALLBEISPIEL 3 FALLBEISPIEL 4 FALLBEISPIEL 5 DR. BERNHARD VOGEL & GATTIN GEBRÜDER MEIER POST/TELEKOM KEG ODER GESMBH KEG: Herr Vogel ist vollhaftender Gesellschafter, Frau Vogel möchte lediglich mit ihrer Einlage, nicht aber mit ihrem Privatvermögen haften. GesmbH: wenn von beiden eine Haftungsbeschränkung auf das Betriebsvermögen gewünscht wird und ein Mindestkapital von ,- aufgebracht werden kann. KEG: Weitergabe an Nachfolger wie bei Einzelunternehmer möglich. Wenn dadurch gleichzeitig auch die gesamte Geschäftstätigkeit der Gesellschaft beendet wird, kommt es zur Auflösung (Liquidation) der Gesellschaft. GesmbH: Die Weitergabe erfolgt nur durch Übertragung (Verkauf, Schenkung, Vererben,...) der Geschäftsanteile mittels Notariatsakt. Dies betrifft das Unternehmen selbst (also die GesmbH an sich) nicht, das Unternehmen besteht unverändert fort. In der Praxis wird allerdings oft die Geschäftsführung der GesmbH nach Übertragung der Anteile an den neuen Gesellschafter von diesem neu besetzt. KEG: Der neue Gesellschafter tritt durch Änderung des Gesellschaftsvertrages in die Gesellschaft ein, sei es mit unbeschränkter Haftung oder als Kommanditist mit beschränkter Haftung. GesmbH: Ein Teil der Geschäftsanteile wird dem neuen Gesellschafter mittels Notariatsakt übertragen. KEG: Voraussetzung ist, dass der gewerberechtlicher Geschäftsführer (= ein vollhaftender Gesellschafter oder ein leitender Angestellter) über die neue Gewerbeberechtigung verfügt. GesmbH: Voraussetzung ist, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer (= ein Geschäftsführer oder ein leitender Angestellter) über die neue Gewerbeberechtigung verfügt. GESMBH, AG GesmbH: Da beschränkte Haftung für beide gegeben und flexibler mit weniger Verwaltungsaufwand und gesetzl. Bestimmungen zu führen. GesmbH: Die Weitergabe erfolgt nur durch Übertragung (Verkauf, Schenkung, Vererben,...) der Geschäftsanteile mittels Notariatsakt. Dies betrifft das Unternehmen selbst (also die GesmbH an sich) nicht, das Unternehmen besteht unverändert fort. In der Praxis wird allerdings oft die Geschäftsführung der GesmbH nach Übertragung der Anteile an den neuen Gesellschafter von diesem neu besetzt. GesmbH: Ein Teil der Geschäftsanteile wird dem neuen Gesellschafter mittels Notariatsakt übertragen. GesmbH: Voraussetzung ist, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer (= ein Geschäftsführer oder ein leitender Angestellter) über die neue Gewerbeberechtigung verfügt. AG, GESMBH AG: da Börsengang erwünscht ist. AG: Die Weitergabe erfolgt nur durch Übertragung (Verkauf, Schenkung, Vererben,...) der Aktien. Dies betrifft das Unternehmen selbst (also die AG an sich) nicht, das Unternehmen besteht unverändert fort. Die Übertragung geringer Mengen von Aktien einer Gesellschaft hat praktisch keine Auswirkung auf die Geschäftsführung der AG. AG: Ein Teil der Aktien wird dem neuen Aktionär übertragen. AG: Voraussetzung ist, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer (= ein Vorstandsmitglied oder ein leitender Angestellter) über die neue Gewerbeberechtigung verfügt. 17 L Ö SUNGSBLATT 3A

18 18 L Ö SUNGSBLATT 4 Lösungsblatt Aspekt 4 HAFTUNG UND STELLUNG DES/DER UNTERNEHMER(S) UNBESCHRÄNKTE / BESCHRÄNKTE HAFTUNG MITARBEIT IM UNTERNEHMEN MITSPRACHERECHT / TREFFEN VON UNTERNEHMENS- ENTSCHEIDUNGEN KONTROLLRECHTE UNTERNEHMER ALS DIENSTNEHMER IM EIGENEN UNTERNEHMEN FALLBEISPIEL 1 FALLBEISPIEL 2 HANS ZANGERL FRITZ KÜBERL UND ERWIN GRUBER EINZELUNTERNEHMEN, GESMBH Einzelunternehmen, da die Rechtsform der GesmbH bei kleinen Unternehmen teurer ist (Mindest-KöSt, Verwaltungskosten, Gründungskosten) Unbeschränkte Haftung mit seinem gesamten Unternehmens- und Privatvermögen. Herr Zangerl betreibt durch seine persönliche Arbeit sein Unternehmen; der Unternehmenserfolg ist daher von der Qualität seiner persönlichen Arbeitsleistung maßgeblich abhängig. Herr Zangerl ist ohne jegliche Einschränkungen alleine entscheidungsbefugt. Keine Kontrolle durch andere Personen in der Geschäftsführung von Herr Zangerl vorgesehen. ACHTUNG: In der Praxis ist die Entscheidungsgewalt des Unternehmers bei verschuldeten Unternehmen oft durch Zustimmungsrechte der Banken beschränkt. Dienstverhältnis des Einzelunternehmers in seinem eigenen Unternehmen nicht möglich. OHG, KG ODER GESMBH OHG: beide wollen mitarbeiten, geringe Kapitalausstattung möglich. GesmbH: wenn Haftungsbeschränkung auf Betriebsvermögen erwünscht ist und Mindestkapital von ,- aufgebracht werden kann. KG: wenn Mindestkapital nicht aufgebracht werden kann und einer der Gesellschafter nur mit seiner Einlage, nicht aber mit seinem Privatvermögen haften will. OHG: Alle Gesellschafter einer OHG haften mit ihrem gesamten Unternehmens- und Privatvermögen unbeschränkt und solidarisch. KG: Komplementär (Vollhafter): Unbeschränkte Haftung mit seinem gesamten Unternehmensund Privatvermögen. Kommanditist (Teilhafter): Haftung beschränkt auf die im Firmenbuch eingetragene Höhe der Einlage. GesmbH: Haftung beschränkt auf die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Höhe der Stammeinlage. Herr Küberl und Herr Gruber betreiben durch ihre persönliche Arbeit ihr Unternehmen; der Unternehmenserfolg ist daher von der Qualität der persönlichen Arbeitsleistung der beiden maßgeblich abhängig. OHG: Da beide voll haften sind auch beide geschäftsführungsbefugt im Gesellschaftsvertrag kann die interne Aufteilung der Zuständigkeiten genauer geregelt werden. KG: Der vollhaftende Gesellschafter (Komplementär) ist geschäftsführungsbefugt, der Teilhafter (Kommanditist) hat nur in außergewöhnlichen Fällen ein Mitspracherecht im Gesellschaftsvertrag kann die interne Aufteilung der Zuständigkeiten genauer geregelt werden. GesmbH: Die Geschäftsführer treffen alle Unternehmensentscheidungen, die Gesellschafter können ihnen allerdings Weisungen erteilen. Wer Geschäftsführer wird, entscheiden die Gesellschafter. OHG/KG/GesmbH: Den Gesellschaftern steht das Recht zu, die Geschäftsführung zu kontrollieren und in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen. ACHTUNG: In der Praxis ist die Entscheidungsgewalt der Geschäftsführung bei verschuldeten Unternehmen oft durch Zustimmungsrechte der Banken beschränkt. OHG/KG: Nur der Kommanditist kann ein sozialversicherungsmäßiges Dienstverhältnis zu seinem Unternehmen eingehen, alle anderen Gesellschafter können nicht im eigenen Unternehmen angestellt werden. Vollhafter unterliegen der selbständigen Pflichtversicherung. GesmbH: Dienstverhältnis zur GesmbH ist grundsätzlich denkbar.

19 Lösungsblatt Aspekt 4A HAFTUNG UND STELLUNG DES/DER UNTERNEHMER(S) FALLBEISPIEL 3 DR. BERNHARD VOGEL & GATTIN KEG ODER GESMBH KEG: Herr Vogel ist vollhaftender Gesellschafter, Frau Vogel möchte lediglich mit ihrer Einlage, nicht aber mit ihrem Privatvermögen haften. GesmbH: wenn von beiden eine Haftungsbeschränkung auf das Betriebsvermögen gewünscht wird und ein Mindestkapital von ,- aufgebracht werden kann. 19 UNBESCHRÄNKTE / BESCHRÄNKTE HAFTUNG MITARBEIT IM UNTERNEHMEN MITSPRACHERECHT / TREFFEN VON UNTERNEHMENS- ENTSCHEIDUNGEN KEG: Komplementär (Vollhafter): Unbeschränkte Haftung mit seinem gesamten Unternehmens- und Privatvermögen. Kommanditist (Teilhafter): Haftung beschränkt auf die im Firmenbuch eingetragene Höhe der Einlage. GesmbH: Haftung beschränkt auf die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Höhe der Stammeinlage. Herr Vogel und seine Frau wollen durch ihre persönliche Arbeit ihr neugegründetes Unternehmen betreiben; der Unternehmenserfolg ist daher von der Qualität der persönlichen Arbeitsleistung, insbesondere von der Arbeit von Herrn Vogel maßgeblich abhängig. KEG: Der vollhaftende Gesellschafter (Komplementär) ist geschäftsführungsbefugt, der Teilhafter (Kommanditist) hat nur in außergewöhnlichen Fällen ein Mitspracherecht im Gesellschaftsvertrag kann die interne Aufteilung der Zuständigkeiten genauer geregelt werden. GesmbH: Die Geschäftsführer treffen alle Unternehmensentscheidungen, die Gesellschafter können ihnen allerdings Weisungen erteilen. Wer Geschäftsführer wird, entscheiden die Gesellschafter. L Ö SUNGSBLATT 4A KONTROLLRECHTE KEG/GesmbH: Den Gesellschaftern steht das Recht zu, die Geschäftsführung zu kontrollieren und in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen. ACHTUNG: In der Praxis ist die Entscheidungsgewalt der Geschäftsführung bei verschuldeten Unternehmen oft durch Zustimmungsrechte der Banken beschränkt. UNTERNEHMER ALS DIENSTNEHMER IM EIGENEN UNTERNEHMEN KEG: Nur der Kommanditist kann ein sozialversicherungsmäßiges Dienstverhältnis zu seinem Unternehmen eingehen, alle anderen Gesellschafter können nicht im eigenen Unternehmen angestellt werden. Vollhafter unterliegen der selbständigen Pflichtversicherung. GesmbH: Dienstverhältnis zur GesmbH ist grundsätzlich denkbar.

20 20 Lösungsblatt Aspekt 4B HAFTUNG UND STELLUNG DES/DER UNTERNEHMER(S) FALLBEISPIEL 4 FALLBEISPIEL 5 GEBRÜDER MEIER POST/TELEKOM GESMBH, AG GesmbH: Da beschränkte Haftung für beide gegeben und flexibler mit weniger Verwaltungsaufwand und gesetzl. Bestimmungen zu führen. AG, GESMBH AG: da Börsengang erwünscht ist. UNBESCHRÄNKTE / BESCHRÄNKTE HAFTUNG GesmbH: Haftung beschränkt auf die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Höhe der Stammeinlage. AG: Haftung beschränkt auf das Nominale der AG: Haftung beschränkt auf das Nominale der erworbenen Aktien. erworbenen Aktien. L Ö SUNGSBLATT 4B MITARBEIT IM UNTERNEHMEN MITSPRACHERECHT / TREFFEN VON UNTERNEHMENS- ENTSCHEIDUNGEN Die Gebrüder Meier wollen die Geschäftsführung ihres neugegründeten Unternehmens an einen leitenden Angestellten übertragen; der Unternehmenserfolg ist daher im Wesentlichen von der Qualität der persönlichen Arbeitsleistung des bestellen Geschäftsführers abhängig. GesmbH: Die Geschäftsführer treffen alle Unternehmensentscheidungen, die Gesellschafter können ihnen allerdings Weisungen erteilen. Wer Geschäftsführer wird, entscheiden die Gesellschafter. AG: Siehe rechts Der Unternehmenserfolg ist nicht von den Aktionären selbst, sondern von der Qualität der Entscheidungen des eingesetzten Vorstandes der AG maßgeblich abhängig. AG: Die Mitglieder des Vorstandes treffen alle Unternehmensentscheidungen. Der Aufsichtsrat und der Wirtschaftsprüfer kontrollieren den Vorstand. Die Aktionäre selbst besitzen keine direkten Kontrollrechte. Wer Vorstandsmitglied wird, entscheidet der Aufsichtsrat. KONTROLLRECHTE GesmbH: Den Gesellschaftern steht das Recht zu, die Geschäftsführung zu kontrollieren und in die AG: Die Aktionäre bestimmen den Aufsichtsrat und den Wirtschaftsprüfer, die die eigentlichen Buchhaltung Einsicht zu nehmen. Kontrollorgane der AG sind. ACHTUNG: In der Praxis ist die Entscheidungsgewalt der Geschäftsführung bei verschuldeten Unternehmen oft durch Zustimmungsrechte der Banken beschränkt. UNTERNEHMER ALS DIENSTNEHMER IM GesmbH: Dienstverhältnis zur GesmbH ist grundsätzlich denkbar. AG: Dienstverhältnis zur AG ist grundsätzlich denkbar. EIGENEN UNTERNEHMEN

21 Lösungsblatt Aspekt 5 FIRMENRECHT BESTANDTEILE DES FIRMENNAMENS / UNTERNEHMENS- BEZEICHNUNG FALLBEISPIEL 1 FALLBEISPIEL 2 HANS ZANGERL FRITZ KÜBERL UND ERWIN GRUBER EINZELUNTERNEHMEN, GESMBH Einzelunternehmen, da die Rechtsform der GesmbH bei kleinen Unternehmen teurer ist (Mindest-KöSt, Verwaltungskosten, Gründungskosten) Es handelt sich hier um keinen Vollkaufmann. Herr Zangerl wird nicht ins Firmenbuch eingetragen. Die Einschränkungen des Firmenrechts kommen daher nicht zum Tragen. OHG, KG ODER GESMBH OHG: beide wollen mitarbeiten, geringe Kapitalausstattung möglich. GesmbH: wenn Haftungsbeschränkung auf Betriebsvermögen erwünscht ist und Mindestkapital von ,- aufgebracht werden kann. KG: wenn Mindestkapital nicht aufgebracht werden kann und einer der Gesellschafter nur mit seiner Einlage, nicht aber mit seinem Privatvermögen haften will. OHG: Familienname zumindest eines Gesellschafters + Zusatz OHG bzw. Familienname zumindest eines Gesellschafters mit dem Zusatz & Co bzw. Familiennamen aller Gesellschafter. KG: Familienname zumindest eines Vollhafters (Komplementär) + dem Zusatz KG oder dem Zusatz & Co. GesmbH: Gegenstand des Unternehmens + Zusatz GesmbH bzw. GesellschaftmbH bzw. GmbH oder Namen aller Gesellschafter + Zusatz GesmbH bzw. GesellschaftmbH bzw. GmbH oder Namen eines Gesellschafters + Zusatz GesmbH bzw. GesellschaftmbH bzw. GmbH oder gemischte Firma : Unternehmensgegenstand und Name zumindest eines Gesellschafters + Zusatz GesmbH bzw. GesellschaftmbH bzw. GmbH. 21 L Ö SUNGSBLATT 5 VORSCHLAG FÜR EINEN FIRMENNAMEN Herr Zangerl führt aus oben angeführten Gründen keinen Firmennamen. Als Unternehmensbezeichnung wäre der Zuname und Vorname des Unternehmers üblich; Hans Zangerl KFZ-Werkstätte. OHG: Küberl OHG bzw. Küberl & Co. bzw. Küberl und Gruber KG: Küberl & Co bzw. Gruber KG (je nach Komplementär) GesmbH: Küberl EDV-DienstleistungsgmbH; Gruber & CO GesmbH Internet & EDV- Dienstleistungen; Küberl GesellschaftmbH EINTRAGUNG INS FIRMENBUCH Die Eintragung ins Firmenbuch erfolgt nur für Vollkaufleute gem. HGB. Herr Zangerl scheint daher nicht im Firmenbuch auf. Die Eintragung ins Firmenbuch ist verpflichtend und erfolgt nach Prüfung des Firmennamens durch das Firmenbuchgericht.

22 22 L Ö SUNGSBLATT 5A Lösungsblatt Aspekt 5A FIRMENRECHT BESTANDTEILE DES FIRMENNAMENS / UNTERNEHMENS- BEZEICHNUNG VORSCHLAG FÜR EINEN FIRMENNAMEN EINTRAGUNG INS FIRMENBUCH FALLBEISPIEL 3 FALLBEISPIEL 4 FALLBEISPIEL 5 DR. BERNHARD VOGEL & GATTIN GEBRÜDER MEIER POST/TELEKOM KEG ODER GESMBH KEG: Herr Vogel ist vollhaftender Gesellschafter, Frau Vogel möchte lediglich mit ihrer Einlage, nicht aber mit ihrem Privatvermögen haften. GesmbH: wenn von beiden eine Haftungsbeschränkung auf das Betriebsvermögen gewünscht wird und ein Mindestkapital von ,- aufgebracht werden kann. KEG: Familienname zumindest eines Vollhafters (Komplementär) + dem Zusatz KEG oder Kommandit- Erwerbsgesellschaft. GesmbH: Gegenstand des Unternehmens + Zusatz GesmbH bzw. GesellschaftmbH bzw. GmbH oder Namen aller Gesellschafter + Zusatz GesmbH bzw. GesellschaftmbH bzw. GmbH oder Namen eines Gesellschafters + Zusatz GesmbH bzw. GesellschaftmbH bzw. GmbH oder gemischte Firma : Unternehmensgegenstand und Name zumindest eines Gesellschafters + Zusatz GesmbH bzw. GesellschaftmbH bzw. GmbH. KEG: (Bernhard) Vogel & Co KEG bzw. (Bernhard) Vogel KEG GesmbH: Vogel Unternehmensberatung GmbH; Vogel & Vogel GesmbH; Vogel GesellschaftmbH Die Eintragung ins Firmenbuch ist verpflichtend und erfolgt nach Prüfung des Firmennamens durch das Firmenbuchgericht. GESMBH, AG GesmbH: Da beschränkte Haftung für beide gegeben und flexibler mit weniger Verwaltungsaufwand und gesetzl. Bestimmungen zu führen. GesmbH: Gegenstand des Unternehmens + Zusatz GesmbH bzw. GesellschaftmbH bzw. GmbH oder Namen aller Gesellschafter + Zusatz GesmbH bzw. GesellschaftmbH bzw. GmbH oder Namen eines Gesellschafters + Zusatz GesmbH bzw. GesellschaftmbH bzw. GmbH oder gemischte Firma : Unternehmensgegenstand und Name zumindest eines Gesellschafters + Zusatz GesmbH bzw. GesellschaftmbH bzw. GmbH. Gebrüder Meier - Konditoreiund Backwarenerzeugung GesmbH; Meier & Meier GesellschaftmbH; Julius Meier & Co Bäckereiund KonditoreibetriebsgmbH Die Eintragung ins Firmenbuch ist verpflichtend und erfolgt nach Prüfung des Firmennamens durch das Firmenbuchgericht. AG, GESMBH AG: da Börsengang erwünscht ist. AG: Die Firma der AG ist dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen, davon kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Verpflichtender Zusatz ist die Bezeichnung Aktiengesellschaft bzw. AG. Telekom Technologie AG; Telecommunication 2000 AG; Die Eintragung ins Firmenbuch ist verpflichtend und erfolgt nach Prüfung des Firmennamens durch das Firmenbuchgericht.

23 Arbeitsblatt Aspekt 1 STEUER & RECHT FALLBEISPIEL FALLBEISPIEL GRÜNDUNGSKOSTEN MINDESTKAPITAL SOZIALE ABSICHERUNG DES/DER UNTERNEHMER(S) ARBEITSBLATT 1 STEUERPFLICHT DES UNTERNEHMENS INHALT UND FORM DES GESELLSCHAFTSVERTRAGES

24 24 Arbeitsblatt Aspekt 2 KAPITALBEREICH: FALLBEISPIEL FALLBEISPIEL ARBEITSBLATT 2 AUFBRINGUNG DES EIGENKAPITALS MÖGLICHKEITEN DER FREMDFINANZIERUNG MÖGLICHKEITEN DER RÜCKENTNAHME VON EIGENKAPITAL

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