auf Grundlage des Verschmelzungsvertrages vom 12. Februar 2016 nach 2 Nr. 1, 60 ff. i.v.m. 9 Abs. 1, 12 UmwG

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1 Bericht über die Prüfung des Verschmelzungsvertrages zwischen der NTT Communications Deutschland AG, München, als übernehmender Rechtsträger und der NTT Com Security AG, Ismaning, als übertragender Rechtsträger auf Grundlage des Verschmelzungsvertrages vom 12. Februar 2016 nach 2 Nr. 1, 60 ff. i.v.m. 9 Abs. 1, 12 UmwG Ablichtung/Ansichtsexemplar des im Original vorliegenden Berichts. Maßgeblich ist ausschließlich die in beleggebundener Form vorliegende Fassung sowie das im Original gesiegelte und unterzeichnete Prüfungsergebnis. Der elektronische wie der beleggebundene Bericht richtet sich unbeschadet eines etwaigen, gesetzlich begründeten Rechts Dritter zum Empfang oder zur Einsichtnahme ausschließlich an Organe des Unternehmens. Eine Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, MAZARS hat der Weitergabe im Rahmen der Auftragsvereinbarung mit dem Unternehmen ausdrücklich zugestimmt.

2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Auftrag und Auftragsdurchführung 1 B. Gegenstand und Umfang der Verschmelzungsprüfung 4 I. Gegenstand der Prüfung 4 II. Umfang der Prüfung 5 III. Prüfung und Prüfungsbericht 6 C. Prüfung des Verschmelzungsvertrages 8 I. Vollständigkeit und Richtigkeit der einschlägigen gesetzlichen Mindestangaben 8 1. Bezeichnung der beteiligten Rechtsträger ( 5 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) 8 2. Vereinbarung über Vermögensübertragung ( 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) 8 3. Verschmelzungsstichtag ( 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG) 9 4. Gewährung besonderer Rechte für einzelne Anteilsinhaber sowie für Inhaber besonderer Rechte ( 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG) Gewährung besonderer Vorteile ( 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG) Folgen für die Arbeitnehmer ( 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG) Angabe über Ausschluss der Minderheitsaktionäre ( 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG) 11 II. Richtigkeit der fakultativen Regelungen im Verschmelzungsvertrag 11 D. Prüfungsergebnis 13

3 Anlagen 1. Beschluss des Landgerichts München I zur Bestellung von MAZARS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Verschmelzungsprüfer gemäß 60, 10 UmwG 2. Kopie des Verschmelzungsvertrages zwischen der NTT Communications Deutschland AG, München, als übernehmender Rechtsträger und der NTT Com Security AG, Ismaning, als übertragender Rechtsträger vom 12. Februar 2016 (Nr. E 0508 der Urkundenrolle für 2016, Notar Dr. Thomas Engel, München) samt Anlagen 3. Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002

4 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz BGH Bundesgerichtshof e.v. eingetragener Verein ff. und folgende GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung grdl. grundlegend HGB Handelsgesetzbuch HFA Hauptfachausschuss des IDW IDW Institut der Wirtschaftsprüfer e.v., Düsseldorf IFAC International Federation of Accountants ISAE International Standard on Assurance Engagements i.v.m. in Verbindung mit MAZARS MAZARS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf m.w.n. mit weiteren Nachweisen Nr. Nummer NTTCAG NTT Communications Deutschland AG, München NTTCS NTT Com Security AG, Ismaning ppa. per procura rd. rund Rn. Randnummer S. Seite UmwG Umwandlungsgesetz vgl. vergleiche Ziff. Ziffer

5 A. Auftrag und Auftragsdurchführung Die NTT Communications Deutschland AG, München (im Folgenden auch kurz NTTCAG oder übernehmender Rechtsträger ), und die NTT Com Security AG, Ismaning (im Folgenden auch kurz NTTCS oder übertragender Rechtsträger ), haben am 12. Februar 2016 einen Vertrag über die Übertragung des Vermögens der NTTCS als Ganzes im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme nach 2 Nr. 1 i.v.m. 60 ff. UmwG abgeschlossen (Nr. E 0508 der Urkundenrolle für 2016, Notar Dr. Thomas Engel, München). Es ist beabsichtigt, dass die (für den 30. März 2016 vorgesehene) Hauptversammlung der NTTCS innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages einen Beschluss nach 62 Abs. 1 und 5 Satz 1 UmwG i.v.m. 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der NTTCS auf die NTTCAG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer von der NTTCAG zu zahlenden angemessenen, in dem Übertragungsbeschluss betragsmäßig zu bestimmenden Barabfindung fasst. Durch Beschluss des Landgerichts München I gemäß Anlage 1 wurde die MAZARS GmbH & CO. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf ( MAZARS ), gemäß den 60, 10 UmwG auf Antrag der Geschäftsführung der NTT Communications Deutschland GmbH (nunmehr firmierend unter NTT Communications Deutschland AG) und des Vorstands der NTTCS zur Prüferin des Verschmelzungsvertrages bestellt ( gemeinsamer Verschmelzungsprüfer ). Die NTTCAG hält ausweislich der Depotauszüge der BHF-BANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, vom 15. Februar 2016 unmittelbar der insgesamt auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der NTTCS. Die NTTCS hält ausweislich eines Depotauszugs der Bankhaus Lampe KG, Bielefeld, vom 15. Februar Aktien als eigene Anteile. Der Anteil der NTTCAG an der NTTCS bestimmt sich nach dem Verhältnis der ihr gehörenden Zahl der Aktien zur Gesamtzahl der Aktien, abzüglich der eigenen Anteile der NTTCS ( 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG). Dementsprechend beträgt der Anteil der NTTCAG an dem reduzierten effektiv stimmberechtigten Grundkapital der NTTCS rd. 94,68%

6 Die Verschmelzung der NTTCS auf die NTTCAG soll vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 6 des Verschmelzungsvertrages mit schuldrechtlicher Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2015 erfolgen. Vom Beginn des 1. Januar 2016 (nachfolgend auch Verschmelzungsstichtag ) an gelten alle Handlungen und Geschäfte der NTTCS als für Rechnung der NTTCAG vorgenommen. Wir führten unsere Arbeiten in den Monaten Januar und Februar bis zum 15. Februar 2016 in den Geschäftsräumen der NTTCS sowie in unserem Büro in Düsseldorf durch. Hierfür standen uns im Wesentlichen folgende Unterlagen zur Verfügung: Kopie des Verschmelzungsvertrages zwischen der NTTCAG als übernehmender Rechtsträger und der NTTCS als übertragender Rechtsträger vom 12. Februar 2016 (Nr. E 0508 der Urkundenrolle für 2016, Notar Dr. Thomas Engel, München) nebst Anlagen und vorangehende Entwürfe; Gemeinsamer Verschmelzungsbericht der Vorstände der NTTCAG und der NTTCS über die Verschmelzung der NTTCS auf die NTTCAG nach 8 UmwG vom 12. Februar 2016 (nachfolgend auch Verschmelzungsbericht ) und vorangehende Entwürfe; Handelsregisterauszüge der NTTCS und der NTTCAG jeweils vom 21. Januar 2016; Satzung der NTTCS mit Stand vom 6. März 2015 und der NTTCAG mit Stand vom 22. Dezember Alle erbetenen Unterlagen, Auskünfte, Erläuterungen und Informationen haben wir von dem Vorstand der NTTCAG und der NTTCS und den von ihnen jeweils benannten Mitarbeitern sowie von Mitarbeitern der Linklaters LLP, Düsseldorf und Frankfurt, als juristischen Beratern der übernehmenden Gesellschaft erhalten. Die Vorstände von NTTCAG und NTTCS haben uns gegenüber jeweils eine Vollständigkeitserklärung abgegeben und darin schriftlich versichert, dass uns sämtliche für unsere Prüfung relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind und dass diese richtig sind. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Inhalt des Verschmelzungsvertrages liegt bei den vertragsschließenden Gesellschaften. Bei unserer Prüfung haben wir die Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. Zur Verschmelzungsprüfung nach 340b Abs. 4 AktG (HFA 6/1988) berücksichtigt. Die früheren 339 ff. AktG sind im Jahr 1995 durch die entsprechenden Vorschriften des Umwandlungsgesetzes abgelöst worden

7 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Prüfung der Buchführung, der Jahresabschlüsse oder der Geschäftsführungen der beteiligten Gesellschaften vorgenommen haben. Solche Prüfungen sind nicht Gegenstand einer Verschmelzungsprüfung. Der Verschmelzungsprüfungsbericht wird ausschließlich für die nachstehend dargestellten Zwecke erstellt. Dies umfasst die Bereitstellung des Verschmelzungsprüfungsberichts im Anschluss an die Beurkundung des Verschmelzungsvertrages im Vorfeld der über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlussfassenden Hauptversammlung der NTTCS (einschließlich dessen Veröffentlichung auf den Internetseiten der Gesellschaften, Auslage in den Geschäftsräumen und Versand an Aktionäre nach Anfrage sowie Auslage in der Hauptversammlung der NTTCS) sowie die Vorlage bei den jeweils zuständigen Gerichten. Er ist nicht zur Veröffentlichung, zur Vervielfältigung oder zur Verwendung für einen anderen als den oben genannten Zweck bestimmt. Ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung darf dieser nicht an Dritte weitergegeben werden. Wir haben bei unserer Verschmelzungsprüfung die Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet ( 60 i.v.m. 11 Abs. 1 UmwG). Unsere Verantwortlichkeit für die Verschmelzungsprüfung bestimmt sich, auch im Verhältnis zu Dritten, nach 60 i.v.m. 11 Abs. 2 UmwG i.v.m. 323 HGB. Im Übrigen gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem Prüfungsbericht als Anlage beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar

8 B. Gegenstand und Umfang der Verschmelzungsprüfung I. Gegenstand der Prüfung Gegenstand der Verschmelzungsprüfung ist nach 60 i.v.m. 9 Abs. 1 i.v.m. 5 UmwG die Rechtmäßigkeit des Verschmelzungsvertrages. Zentraler Aufgabenbereich ist dabei grundsätzlich die Prüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und die Angemessenheit einer ggf. anzubietenden Barabfindung. Vorliegend wird ein umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out nach 62 Abs. 5 UmwG durchgeführt. Gemäß 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG kann die Hauptversammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages einen Beschluss nach 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes fassen, wenn der übernehmenden Gesellschaft (Hauptaktionär) Aktien in Höhe von neun Zehnteln des Grundkapitals gehören. In Ziff. 2.1 des Verschmelzungsvertrages ist nach 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG angegeben, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Squeeze-Out durchgeführt wird, so dass die übernehmende NTTCAG an die Aktionäre der übertragenden NTTCS gemäß Ziff. 3 des Verschmelzungsvertrages keine Gegenleistung gewährt. Denn mit Wirksamwerden der Verschmelzung werden sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre an der NTTCS auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Dies ist durch die aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages (Ziff. 7 Abs. 1) und die gesetzliche Bestimmung in 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG sichergestellt. Folglich war eine Angemessenheitsprüfung im vorgenannten Sinne nicht Gegenstand der Prüfung. Die Angemessenheit der Barabfindung als Gegenleistung für die Übertragung der Anteile der Minderheitsaktionäre an der übertragenden NTTCS ist gemäß 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.v.m. 327c Abs. 2 Sätze 2 bis 4 AktG durch einen oder mehrere gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer gesondert zu prüfen. Der von den Vorständen der NTTCAG und der NTTCS gemeinsam erstattete Verschmelzungsbericht nach 8 UmwG, in welchem die Verschmelzung und der Verschmelzungsvertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des 9 Abs. 1 UmwG nicht Gegenstand der Verschmelzungsprüfung. Gleichwohl haben wir die im Verschmelzungsbericht enthaltenen Angaben herangezogen, soweit sie für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verschmelzungsvertrages sachdienlich waren

9 Nicht Gegenstand der Prüfung ist die Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Verschmelzung. Die Zweckmäßigkeit- und Wirtschaftlichkeitskontrolle obliegt allein den beteiligten Aktiengesellschaften. Schließlich ist festzustellen, dass die Ordnungsmäßigkeit des Verschmelzungsverfahrens kein Gegenstand dieser Prüfung ist. II. Umfang der Prüfung Der Umfang der Prüfung wird in 9 Abs. 1 UmwG nicht ausdrücklich bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BGH (grdl. BGHZ 107, S. 296) ist der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zunächst auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Bei Anteilsgewährung und Barabfindungsangebot hat sich die Prüfung auch auf deren Angemessenheit zu erstrecken. Letzteres ist bei einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out wie vorliegend nicht einschlägig. Die Prüfung der Vollständigkeit des Verschmelzungsvertrages erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen allgemeinen und rechtsformspezifischen Mindestangaben enthalten sind. Vorliegend sind diese Mindestangaben in 5 UmwG und aufgrund des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out in 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG bestimmt. Fakultative vertragliche Regelungen können naturgemäß nicht auf ihre Vollständigkeit hin geprüft werden. Die Prüfung der Richtigkeit der (gesetzlichen, rechtsformspezifischen und fakultativen) Angaben im Verschmelzungsvertrag erstreckt sich darauf, ob diese sachlich zutreffend und in sich widerspruchsfrei sind. Maßgeblich ist, dass der dem Verschmelzungsvertrag zu Grunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht sowie ggf. die Prognosen und Einschätzungen plausibel sind (statt vieler Simon, in Kölner Kommentar zum UmwG, 2009, 9 Rn. 17 m.w.n.). Nicht zu prüfen ist die allgemeine Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Regelungen im Verschmelzungsvertrag. Ergeben sich anlässlich der Prüfungshandlungen Einwendungen oder Bedenken an der Richtigkeit und/oder Wirksamkeit einzelner Vereinbarungen, ist hierauf im Prüfungsbericht hinzuweisen

10 III. Prüfung und Prüfungsbericht Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des International Standard on Assurance Engagements 3000 (ISAE 3000) der International Federation of Accountants (IFAC) vorgenommen. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und unsere Prüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit so zu planen und durchzuführen, dass wir unsere Beurteilung mit einer hinreichenden Sicherheit abgeben können. Die Auswahl der Prüfungshandlungen lag in unserem pflichtgemäßen Ermessen. Über das Ergebnis der Verschmelzungsprüfung ist schriftlich zu berichten. In dem Prüfungsbericht ist nach 60 i.v.m. 12 Abs. 2 UmwG grundsätzlich eine Erklärung über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und einer ggf. angebotenen Barabfindung aufzunehmen und dabei anzugeben, nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist, aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist und sofern mehrere Bemessungsmethoden angewandt worden sind welches Umtauschverhältnis oder welcher Gegenwert sich bei der Anwendung verschiedener Methoden jeweils ergeben würde. Da vorliegend die übernehmende NTTCAG den Aktionären der NTTCS keine Gegenleistung zu gewähren hat siehe die obigen Ausführungen zum umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out, konnte ein solches Prüfungsergebnis nicht berichtet werden. Das Prüfungsergebnis war daher im Kern auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Verschmelzungsvertrag zu erstrecken. Maßgeblich für die Prüfungshandlungen hinsichtlich der Vollständigkeit des Verschmelzungsvertrages sind die allgemeinen und rechtsformspezifischen Mindestanforderungen des Umwandlungsrechts. Grundsätzlich ergibt sich aus den in 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 7, 8 und 9 sowie 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG geforderten Angaben folgender Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrages: Der Name oder die Firma und der Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger (gemäß 5 Abs. 1 Nr. 1 UmwG); Die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger (gemäß 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG); Der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag) (gemäß 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG); - 6 -

11 Die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen (gemäß 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG); Jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlussprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird (gemäß 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG); Die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen (gemäß 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG); Die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft erfolgen soll (gemäß 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG). Gemäß 5 Abs. 2 UmwG entfallen die Angaben nach 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UmwG über den Umtausch der Anteile, da sich zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verschmelzung sämtliche Aktien des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden

12 C. Prüfung des Verschmelzungsvertrages I. Vollständigkeit und Richtigkeit der einschlägigen gesetzlichen Mindestangaben 1. Bezeichnung der beteiligten Rechtsträger ( 5 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) Firma und Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger sind in der Vorbemerkung des Verschmelzungsvertrages genannt und entsprechen jeweils den Bestimmungen in den Satzungen der NTTCAG und der NTTCS sowie den Eintragungen der beim Amtsgericht München geführten Handelsregister der Gesellschaften. 2. Vereinbarung über Vermögensübertragung ( 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) Nach Ziff. 1.1 des Verschmelzungsvertrages vereinbaren die NTTCAG und die NTTCS, dass die NTTCS ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die NTTCAG überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Diese Vereinbarung nennt zutreffend die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften und bestimmt zutreffend den Vermögensübergang durch Verschmelzung auf die NTTCAG. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll nach Ziff. 2.1 des Verschmelzungsvertrages ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der NTTCS nach 62 Abs. 5 UmwG i.v.m. 327a ff. AktG erfolgen. Nach den uns erteilten Auskünften besteht diese Absicht. Die in Abschnitt C. der Vorbemerkung zu den Beteiligungsverhältnissen gemachten Angaben sind sachlich zutreffend. Bei Wirksamwerden der Verschmelzung werden damit sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre an der NTTCS auf die NTTCAG übergehen. Dies wird durch Ziff. 7.1 des Verschmelzungsvertrages, wonach die Wirksamkeit der Verschmelzung unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass ein Beschluss der Hauptversammlung der NTTCS nach 62 Abs. 5 Satz 1 i.v.m. 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der NTTCS auf die NTTCAG als Hauptaktionärin in das Handelsregister des Sitzes der NTTCS eingetragen wird, und die gesetzliche Bestimmung in 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG sichergestellt. Da im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung die NTTCAG alleinige Anteilseignerin der NTTCS ist, ist im Rahmen der Verschmelzung keine Gegenleistung zu gewähren. Diese Feststellungen sind zutreffend. Daher wird in Ziff. 3.1 des Verschmelzungsvertrages klargestellt, dass die übernehmende Gesellschaft, soweit sie selbst Aktien an der übertragenden Gesellschaft hält, gemäß

13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital nicht erhöhen darf. Der hier zu Grunde gelegte Sachverhalt ist zutreffend und wird unter die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften subsumiert. Gemäß 5 Abs. 2 UmwG entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile ( 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UmwG). In Ziff. 3.1 des Verschmelzungsvertrages wird zutreffend festgestellt, dass die Übertragung des Vermögens der NTTCS ohne Gewährung von Aktien als Gegenleistung an die NTTCAG als Alleingesellschafterin der NTTCS erfolgt. Die NTTCAG als bei Wirksamwerden der Verschmelzung alleinige Aktionärin der NTTCS erklärt in Ziff. 3.2 des Verschmelzungsvertrages vorsorglich den Verzicht auf ein Barabfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag ( 29 UmwG). 3. Verschmelzungsstichtag ( 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG) Nach Ziff. 1.4 des Verschmelzungsvertrages erfolgt die Übertragung des Vermögens der NTTCS auf die NTTCAG im Innenverhältnis der Vertragsparteien sowie für ertragsteuerliche Zwecke mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember Vom Beginn des Verschmelzungsstichtages, dem 1. Januar 2016, an gelten alle Handlungen und Geschäfte der NTTCS als für Rechnung der NTTCAG vorgenommen. Der Verschmelzungsstichtag folgt dem Stichtag der Schlussbilanz der übertragenden NTTCS zum 31. Dezember 2015 (Ziff. 1.2 des Verschmelzungsvertrages) sachlich zutreffend unmittelbar nach. Für den Fall, dass die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 31. August 2016 durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der NTTCAG als übernehmendem Rechtsträger wirksam geworden ist, verschiebt sich gemäß Ziff. 6 des Verschmelzungsvertrages der Verschmelzungsstichtag abweichend von Ziff. 1.4 des Verschmelzungsvertrages auf den 1. April 2016 und abweichend von Ziff. 1.2 wird die Bilanz der NTTCS zum 31. März 2016 als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Bei einer weiteren Verzögerung des Wirksamwerdens über den 31. August des jeweiligen Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der Regelung in Ziff. 6 des Verschmelzungsvertrages jeweils um ein weiteres Jahr. Diese Regelung knüpft zeitlich stimmig an den zunächst vorgesehenen Verschmelzungsstichtag an

14 4. Gewährung besonderer Rechte für einzelne Anteilsinhaber sowie für Inhaber besonderer Rechte ( 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG) Gemäß Ziff. 4.1 des Verschmelzungsvertrages werden vorbehaltlich der in dem Verschmelzungsvertrag genannten Sachverhalte, das heißt vorbehaltlich der in Ziff. 2 aufgeführten beabsichtigten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der NTTCS auf die NTTCAG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer von der NTTCAG zu zahlenden angemessenen Barabfindung nach 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.v.m. 327a Abs. 1 Satz 1 AktG einzelnen Aktionären und/oder Inhabern besonderer Rechte keine Rechte im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gewährt noch sind für solche Personen besondere Maßnahmen vorgesehen. Diese Angaben sind nach den uns erteilten Informationen zutreffend. 5. Gewährung besonderer Vorteile ( 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG) Vorbehaltlich der in Ziff. 4.3 des Verschmelzungsvertrages genannten Sachverhalte werden Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern eines der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers, den Abschlussprüfern, dem (gemeinsamen) Verschmelzungsprüfer oder einer sonstigen in 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG genannten Person keine besonderen Vorteile im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt. Dies ist nach den uns vorliegenden Unterlagen sachlich zutreffend. In Ziff. 4.3 des Verschmelzungsvertrages wird sachlich zutreffend festgestellt, dass mit Wirksamwerden der Verschmelzung die Organstellung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der NTTCS endet. Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder der NTTCS sowie sonstige Verträge zwischen diesen und der NTTCS gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die NTTCAG über. Unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der NTTCAG ist beabsichtigt, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung amtierenden Mitglieder des Vorstands der NTTCS nach der Verschmelzung zu Mitgliedern des Vorstands der NTTCAG zu bestellen. Diese Absicht wurde uns von der NTTCAG bestätigt. Im Rahmen unserer Prüfung haben wir keine Anhaltspunkte für die Gewährung darüber hinausgehender besonderer Vorteile im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG festgestellt. 6. Folgen für die Arbeitnehmer ( 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG) Hinsichtlich der Angaben zu den Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie der insoweit vorgesehenen Maßnahmen, verweisen wir auf Ziff. 5 des Verschmelzungsvertrages

15 Im Rahmen unserer Prüfung haben wir keine Anhaltspunkte festgestellt, die den Angaben im Verschmelzungsvertrag widersprechen. 7. Angabe über Ausschluss der Minderheitsaktionäre ( 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG) Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 des Verschmelzungsvertrages enthalten die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft gemäß 62 Abs. 5 UmwG i.v.m. 327a bis 327f AktG erfolgen soll und zeigen das Ineinandergreifen von Verschmelzungs- und Squeeze-Out-Verfahren auf. Die Angaben sind nach den uns vorgelegten Unterlagen sachlich zutreffend. Dabei ist nach Ziff. 2.2 des Verschmelzungsvertrages beabsichtigt, dass die Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft (NTTCS) innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages einen Beschluss nach 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.v.m. 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ("Übertragungsbeschluss") über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der NTTCS auf die NTTCAG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer von der NTTCAG zu zahlenden angemessenen, in dem Übertragungsbeschluss betragsmäßig zu bestimmenden Barabfindung fasst. Die außerordentliche Hauptversammlung der NTTCS, in der über die Übertragung der Aktien an der NTTCS auf die NTTCAG entschieden werden soll, ist innerhalb der 3- Monatsfrist nach der am 12. Februar 2016 erfolgten Beurkundung des Verschmelzungsvertrages, nämlich für den 30. März 2016, vorgesehen. Demzufolge ist die Frist für den Übertragungsbeschluss gewahrt. II. Richtigkeit der fakultativen Regelungen im Verschmelzungsvertrag Die in Ziff. 6 des Verschmelzungsvertrages dargelegten Vereinbarungen eines rollierenden Stichtages sind sachlich zutreffend, sie knüpfen an den derzeit vorgesehenen Verschmelzungsstichtag an und sind daher in sich stimmig. Die in Ziff. 7.1, Ziff. 7.2 und Ziff. 7.3 des Verschmelzungsvertrages dargelegten Sachverhalte hinsichtlich der Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages geben die zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften zutreffend wieder. Ferner sind die in Ziff. 8 des Verschmelzungsvertrages getroffenen freiwilligen Vereinbarungen betreffend das Rücktrittsrecht stimmig und mit dem Gesetz vereinbar. Die in Ziff. 9 des Verschmelzungsvertrages vereinbarten sonstigen Vollzugshandlungen unterstreichen den Willen der Vertragsparteien zur Durchführung der Verschmelzung und wurden uns von der Gesellschaft bestätigt

16 Die in Ziff. 10 des Verschmelzungsvertrages vereinbarte Kostentragung ist eine freiwillige Vereinbarung und inhaltlich nach den uns erteilten Auskünften zutreffend. Ziff des Verschmelzungsvertrages regelt die beabsichtigte Umfirmierung der NTTCAG in NTT Security AG. Diese Absicht wurde uns von der Gesellschaft bestätigt. Die in Ziff des Verschmelzungsvertrages genannte salvatorische Klausel ist in sich stimmig und insoweit eine typische Vertragsklausel

17 D. Prüfungsergebnis Die NTT Com Security AG, Ismaning, als übertragender Rechtsträger soll auf die NTT Communications Deutschland AG, München, als übernehmender Rechtsträger nach 2 Nr. 1 i.v.m. 60 ff. UmwG verschmolzen werden. Im Zusammenhang mit dieser Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden Aktiengesellschaft erfolgen (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out nach 62 Abs. 5 UmwG). Als gerichtlich bestellter Verschmelzungsprüfer sind wir auf Grundlage des Beschlusses des Landgerichts München I gemäß Anlage 1 mit der Prüfung der Verschmelzung nach 60 i.v.m. 9 ff. UmwG beauftragt worden. Als abschließendes Ergebnis unserer Verschmelzungsprüfung bestätigen wir aufgrund der uns vorgelegten Aufklärungen und Nachweise sowie der uns gegebenen Auskünfte, Erläuterungen und Informationen, dass im Verschmelzungsvertrag die gesetzlichen Mindestangaben vollständig und richtig enthalten sind und die im Verschmelzungsvertrag enthaltenen fakultativen Angaben richtig sind. Die üblicherweise bei Verschmelzungen im Sinne des UmwG zu prüfende Angemessenheit eines Umtauschverhältnisses war vorliegend nicht Prüfungsgegenstand. Aufgrund des beabsichtigten verschmelzungsrechtlichen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre ( 62 Abs. 5 UmwG) sind im Rahmen der Verschmelzung den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers keine Aktien zu gewähren. Die Minderheitsaktionäre erhalten als Ausgleich für den Verlust der Aktien im Ausschlussverfahren nach 62 Abs. 5 UmwG i.v.m. 327a bis 327f AktG eine Barabfindung. Die Angemessenheit dieser Barabfindung ist in diesem Verfahren von dem hierfür gerichtlich zu bestellenden Prüfer nach 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.v.m. 327c Abs. 2 Satz 2 AktG zu prüfen. Düsseldorf, den 15. Februar 2016 MAZARS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Susann Ihlau Wirtschaftsprüferin ppa. Hendrik Duscha Wirtschaftsprüfer

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auf Grundlage des Verschmelzungsvertrages vom 1. Dezember 2014 nach 2 Nr. 1, 60 ff. i.v.m. 9 Abs. 1, 12 UmwG Bericht über die Prüfung des Verschmelzungsvertrages zwischen der TKH Technologie Deutschland AG, Nettetal, als übernehmender Rechtsträger und der Augusta Technologie Aktiengesellschaft, München, als übertragender

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