VERHANDELT. zu Berlin, am 21. November 2013 (i.w.: einundzwanzigster November zweitausenddreizehn) Vor dem unterzeichneten Notar

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1 Urkundenrolle Nr. M 27/2013 Urschrift einseitig beschrieben VERHANDELT zu Berlin, am 21. November 2013 (i.w.: einundzwanzigster November zweitausenddreizehn) Vor dem unterzeichneten Notar Hanns-William Mülsch Potsdamer Platz 8, Berlin der sich auf Ersuchen der Erschienenen am heutigen Tag in die Geschäftsräume der Trinavis GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Cicerostraße 2, Berlin begab erschienen heute: (1) Herr Thomas Kersten Radke, geboren am 27. Oktober 1961, geschäftsansässig Am Borsigturm 100, Berlin, ausgewiesen durch Vorlage seines deutschen Personalausweises Nr. L5J600F4Y, (2) Herr Stefan Heintze, geboren am 17. Oktober 1962, geschäftsansässig Am Borsigturm 100, Berlin, ausgewiesen durch Vorlage seines deutschen Personalausweises Nr. L3HM1CXFH, beide nicht handelnd im eigenen Namen sondern als gemeinschaftlich vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied und Prokurist für die im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB 7129 B eingetragenen Herlitz Aktiengesellschaft Am Borsigturm 100, Berlin 1

2 - nachstehend Herlitz AG oder Übernehmender Rechtsträger (3) Frau Shernaz Jähnel, geboren am 1. September 1976, geschäftsansässig Am Borsigturm 100, Berlin, ausgewiesen durch Vorlage ihres deutschen Personalausweises Nr. L3HM1KLRF, (4) Herr Markus Aicher, geboren am 25. August 1968, geschäftsansässig Am Borsigturm 100, Berlin, ausgewiesen durch Vorlage seines deutschen Personalausweises Nr , hier nicht handelnd im eigenen Namen sondern handelnd für die im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB B eingetragene Herlitz PBS Aktiengesellschaft Papier-, Büro- und Schreibwaren Am Borsigturm 100, Berlin - nachstehend Herlitz PBS AG oder Übertragender Rechtsträger und zwar, die Erschienene zu 3. aufgrund ihr in Textform erteilter und als Anlage A beigefügter Vollmacht des gemeinschaftlich mit einem Vorstandsmitglied oder Prokuristen vertretungsberechtigten Vorstands Herr Hooi Keat Loo sowie der Erschienene zu 4. in seiner Eigenschaft als gemeinschaftlich mit einem Vorstand vertretungsberechtigter Prokurist. Die Erschienene zu 3. versprach das Original der Vollmacht nachzureichen. Herlitz AG und Herlitz PBS AG werden nachfolgend gemeinsam Parteien genannt. Der Notar bescheinigt gem. 21 BNotO aufgrund seiner heutigen Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB 7129 B, dass die Angaben der Erschienenen zu 1 und 2 zu ihrer Vertretungsberechtigung zutreffend sind. Ferner bescheinigt der Notar gem. 21 BNotO aufgrund seiner heutigen Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB B, dass Herr Loo als Vorstand und Herr Aicher als Prokurist gemeinschaftlich zur Vertretung der Herlitz PBS AG berechtigt sind. Der Notar erläuterte das Mitwirkungsverbot nach 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG. Die Erschienenen verneinten die Frage des Notars, ob eine Vorbefassung im Sinne dieser Vorschrift vorliege. Dies vorausgeschickt, baten die Erschienenen um Beurkundung des folgenden 1 BETEILIGTE RECHTSTRÄGER VERSCHMELZUNGSVERTRAGS 1.1 Beteiligte Rechtsträger sind die im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB B eingetragene Herlitz PBS AG als übertragender Rechtsträger und die im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 7129 B eingetragene Herlitz AG als übernehmender Rechtsträger. 1.2 Das Grundkapital des Übertragenden Rechtsträgers in Höhe von EUR ,18 und das des Übernehmenden Rechtsträgers in Höhe von EUR ,00 sind in voller Höhe eingezahlt. 2

3 2 VERMÖGENSÜBERTRAGUNG, VERSCHMELZUNGSSTICHTAG 2.1 Der Übertragende Rechtsträger überträgt sein Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach 2 Nr. 1 UmwG auf den Übertragenden Rechtsträger nach 4, 62 ff. UmwG (Verschmelzung durch. Aufnahme). 2.2 Der Verschmelzung wird die testierte Bilanz des Übertragenden Rechtsträger zum 30. Dezember 2013, 24:00 Uhr als Schlussbilanz zugrunde gelegt. 2.3 Die Übernahme des Vermögens der Übertragende Rechtsträger erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2013, 00:00 Uhr. Ab dem 31. Dezember 2013, 00:00 Uhr gelten alle Handlungen und Geschäfte des Übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen ("Verschmelzungsstichtag"). Mit Wirkung ab dem Verschmelzungsstichtag hat der Übertragende Rechtsträger die Geschäfte des übertragenden Rechtsträgers nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu führen. Wesentliche Rechtsgeschäfte oder Verfügungen bedürfen, soweit dies aktienrechtlich zulässig ist, der Zustimmung des Übernehmenden Rechtsträgers. 2.4 Der Übernehmende Rechtsträger wird handelsrechtlich die in der Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte der auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehenden Aktiva und Passiva übernehmen und fortführen (Buchwertfortführung). 3 GEGENLEISTUNG / VERSCHMELZUNG OHNE KAPITALERHÖHUNG 3.1 Der Übernehmende Rechtsträger hält sämtliche Aktien an dem Übertragenden Rechtsträger. 3.2 Die Verschmelzung erfolgt ohne Gegenleistung. Dem Übernehmenden Rechtsträger werden für die von ihm gehaltenen Aktien an dem Übertragenden Rechtsträger keine Aktien gewährt ( 20 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, 1. Fall UmwG). Eine bare Zuzahlung erfolgt nicht. 3.3 Gemäß 68 Abs. 1 Nr. 1 UmwG wird der Übernehmende Rechtsträger sein Grundkapital zur Durchführung der Verschmelzung nicht erhöhen. 4 BESONDERE RECHTE UND VORTEILE 4.1 Es werden keine Rechte im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG für einzelne Aktionäre oder für Inhaber besonderer Rechte an dem Übertragenden Rechtsträger gewährt. Es sind auch keine besonderen Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift für solche Personen vorgesehen. 4.2 Es werden keine besonderen Vorteile im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG für ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied oder einen Abschlussprüfer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gewährt. 5 FOLGEN DER VERSCHMELZUNG FÜR DIE ARBEITNEHMER UND IHRE VERTRETUNGEN Gemäß 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG machen wir zu den Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen folgende Angaben: 3

4 5.1 Übergang der Arbeitsverhältnisse Alle Arbeitnehmer und Auszubildende des Übertragenden Rechtsträgers, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu dem Übertragenden Rechtsträger stehen ( Arbeitnehmer ), sind von der Verschmelzung betroffen. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer werden mit allen Rechten und Pflichten gemäß 324 UmwG und 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung durch die Eintragung im Handelsregister von dem Übertragenden Rechtsträger auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen. Ab diesem Zeitpunkt ist dann allein der Übernehmende Rechtsträger der Arbeitgeber der Arbeitnehmer. Der übertragende Rechtsträger verhandelt gegenwärtig mit einem Dritten über die Veräußerung ausgewählter Bereiche des deutschen und österreichischen Geschäftes sowie die logistischen Dienstleistungen der Herlitz PBS AG. Wenn das vor Wirksamwerden der Verschmelzung vollzogen werden sollte, dann gehen ein Teil der Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers, die diesen Bereichen zugeordnet sind voraussichtlich noch vor Wirksamwerden der Verschmelzung gemäß 613a BGB auf den Dritten über. Nur im Falle des Widerspruches gegen den Betriebsübergang, verbleiben die Arbeitnehmer bei dem Übertragenden Rechtsträger oder fallen die Arbeitsverhältnisse auf ihn nachträglich zurück und sind ebenfalls von der Verschmelzung betroffen. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer werden mit allen Rechten und Pflichten gemäß 324 UmwG und 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung durch die Eintragung im Handelsregister von dem Übertragenden Rechtsträger auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen. Ab diesem Zeitpunkt ist dann allein der Übernehmende Rechtsträger der Arbeitgeber der Arbeitnehmer. Mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse tritt der Übernehmende Rechtsträger zwingend und automatisch in vollem Umfang in alle arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten ein, so dass die vertraglichen Arbeitsbedingungen einschließlich etwaiger betrieblicher Übungen unverändert bleiben; dies gilt insbesondere für die Vereinbarungen zum Arbeitsort, oder ggf. verschiedener Arbeitsorte, der Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der etwaigen Zuschläge, der etwaigen Zulagen, etwaigen Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, der Vereinbarungen über die zu leistende Tätigkeiten, der Dienstwagenberechtigung, der Vertragsdauer bei befristeten Vertragsverhältnissen, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes, die für die Arbeitnehmer geltenden Kündigungsschutzbestimmungen, Länge der Fristen für die ordentlichen Kündigungen der Arbeitsverhältnisse, sowie Inhalt und Reichweite des Direktionsrechtes und Versetzungsrechtes. Rechte und Anwartschaften, die auf erdiente Betriebszugehörigkeitszeiten beruhen, werden fortgeführt. Dies gilt auch für etwaige Altersversorgungsanwartschaften. Es gilt auch eine unveränderte Betriebszugehörigkeit für die Arbeitnehmer, so dass die bei dem Übertragenden Rechtsträger erdienten Beschäftigungszeiten auch von der neuen Arbeitgeberin, dem Übernehmenden Rechtsträger, zwingend zu berücksichtigen sind Haftung für Arbeitnehmeransprüche 4

5 Der Übernehmende Rechtsträger haftet ab dem ersten Tag nach dem Übergang der Arbeitsverhältnisse gemäß Ziffer 5.1 uneingeschränkt für alle Ansprüche und Forderungen der Arbeitnehmer aus ihren Arbeitsverhältnissen, unabhängig davon, wann diese Ansprüche und Forderungen entstanden sind bzw. entstehen oder fällig geworden sind/werden Rechte und Pflichten aus Tarifverträgen Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer, die sich bisher aus dem Haustarifvertrag des Übertragenden Rechtsträgers ergeben, gelten nach dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Übernehmenden Rechtsträger unverändert weiter, denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bewirkt die Gesamtrechtsnachfolge auch den Eintritt in den Haustarifvertrag. Daher werden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer, die Mitglied bei ver.di sind, unverändert normativ weitergelten; für Arbeitnehmer, die kein Gewerkschaftsmitglied sind, werden die Tarifverträge unverändert aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Bezugnahme auf diese Tarifverträge weiter gelten Rechte und Pflichten aus Betriebsvereinbarungen Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer, die sich bisher aus den im gemeinsamen Betrieb des Übertragenden Rechtsträgers mit der ecom Logistik GmbH & Co. KG und der Susy Card GmbH ( Gemeinsamer Betrieb ) geltenden Betriebsvereinbarungen ergeben, gelten nach dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Übernehmenden Rechtsträger unverändert weiter, denn durch die Verschmelzung wird die Identität des Gemeinsamen Betriebes nicht verändert. Dies gilt nicht nur für die Betriebsvereinbarungen, die für den Gemeinsamen Betrieb gelten, sondern auch für die im Gemeinsamen Betrieb anwendbaren Konzernbetriebsvereinbarungen Betriebliche Altersversorgung Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersversorgung gelten nach dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Übernehmenden Rechtsträger unverändert weiter. Soweit sich diese Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, gehen diese mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Ziffer 5.1 über und gelten zwingend unverändert fort. Soweit sich diese Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus Verträgen des Übertragenden Rechtsträgers mit dritten Vertragspartnern zur Entgeltumwandlung mit dem Durchführungsweg der Direktversicherung, Metalldirektversicherung oder der Unterstützungskasse ergeben oder dadurch rückgedeckt werden, tritt der Übernehmende Rechtsträger aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge in diese bestehenden Vertragsverhältnisse anstelle des Übertragenden Rechtsträgers ein und die Vertragsverhältnisse werden zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt. Zu diesem Zwecke wird der Übernehmende Rechtsträger nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages unverzüglich auch Mitglied der Unterstützungskasse werden, in der der Übertragende Rechtsträger bisher Mitglied ist Vertretungen der Arbeitnehmer Die betriebsverfassungsrechtliche Organisations- und Gremienstruktur ändert sich durch die Verschmelzung nicht. Insbesondere der Betriebsrat des Gemeinsamen Betriebes bleibt unverändert im Amt, da der Übernehmende Rechtsträger nach der Verschmelzung zusammen mit den Unternehmen ecom Logistik GmbH & Co. KG 5

6 und Susy Card GmbH den Gemeinsamen Betrieb weiterhin unterhalten wird. Der Konzernbetriebsrat bleibt ebenfalls unverändert im Amt Unternehmensmitbestimmung Der Aufsichtsrat des Übertragenden Rechtsträgers entfällt mit Wirksamwerden der Verschmelzung. Damit enden zugleich die Mandate der Arbeitnehmervertreter in diesem Organ. Der bei dem Übernehmenden Rechtsträger gebildete und nach dem DrittelbG mitbestimmte Aufsichtsrat bleibt unverändert bestehen. 5.2 Weitere vorgesehene Maßnahmen Es sind folgende weitere Maßnahmen vorgesehen: Unterrichtung zum Betriebsübergang und Widerspruchsrecht Die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger werden die Arbeitnehmer gemäß 324 UmwG und 613a Abs. 5 BGB über den in der Verschmelzung liegenden Betriebsübergang ordnungsgemäß unterrichten. Ein Widerspruchsrecht nach 613a Abs. 6 BGB entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers, die nicht Arbeitnehmer des Übernehmenden Rechtsträgers aufgrund der Verschmelzung werden wollen, können ihr Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anlässlich des Erlöschens des Übertragenden Rechtsträgers kündigen Weitere Maßnahmen Zum Zweck der unveränderten Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer in der Form der Entgeltumwandlung mit dem Durchführungsweg der Unterstützungskasse wird die übernehmende Gesellschaft unverzüglich nach dem Wirksamwerden der Spaltung auch Mitglied der Unterstützungskasse und der Metalldirektversicherung werden, in der die übertragende Gesellschaft bisher Mitglied ist. Folgende Maßnahmen, die vor Wirksamwerden der Verschmelzung abgeschlossen sein sollen, sind derzeit geplant: Der Übertragende Rechtsträger und die am Gemeinsamen Betrieb beteiligten weiteren Unternehmen verhandeln gegenwärtig mit einem Dritten über die Veräußerung ausgewählter Bereiche des deutschen und österreichischen Geschäftes sowie die logistischen Dienstleistungen der Herlitz PBS AG. Die Verschmelzung würde daher nur die Arbeitnehmer, die der in 5.1 genannten zurzeit verhandelten Veräußerung ausgewählter Bereiche des deutschen und österreichischen Geschäftes sowie die logistischen Dienstleistungen der Herlitz PBS AG nicht zugeordnet sind und mit diesem übergehen würden bzw. die einem möglichen Betriebsübergang widersprechen. Sollte diese Maßnahme nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung abgeschlossen sein, so werden alle derzeitigen Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers von der Verschmelzung und ihren Rechtsfolgen erfasst. Der Übernehmende Rechtsträger wird nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine geänderte Leitungsvereinbarung mit den beiden am Gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen mit dem Inhalt abschließen, der derzeit zwischen den Unternehmen des gemeinsamen Betriebes besteht. 6

7 5.3 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer der am Gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen Die Verschmelzung hat für Arbeitnehmer der Unternehmen, die am Gemeinsamen Betrieb neben dem Übertragenen Rechtsträger beteiligt sind, keine Auswirkungen, denn der Gemeinsame Betrieb wird ansonsten nach der Verschmelzung fortgeführt werden. 5.4 Folge der Verschmelzung für Arbeitnehmer des Übernehmenden Rechtsträgers Der Übernehmende Rechtsträger hat derzeit keine Arbeitnehmer. Daher können entsprechende Rechtsfolgen nicht eintreten. 5.5 Rechtscharakter der Regelungen und Erklärungen des Verschmelzungsvertrages Die Regelungen und Erklärungen in diesem Verschmelzungsvertrag begründen keinen eigenen Rechtsanspruch von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmervertretungen des Übertragenden Rechtsträgers oder des Übernehmenden Rechtsträgers. 6 VERSCHMELZUNGSBERICHT / VERSCHMELZUNGSPRÜFUNG/ VERSCHMELZUNGSPRÜFUNGSBERICHT /VERSCHMELZUNGSBESCHLÜSSE 7 KOSTEN Ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht sind nicht erforderlich, da sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden ( 8 Abs. 3, 9 Abs. 2, 12 Abs. 3 i.v.m. 8 Abs. 3 UmwG). Sowohl ein Verschmelzungsbeschluss des Übernehmenden als auch des Übertragenden Rechtsträgers ist nicht erforderlich, da sich das gesamte Grundkapital des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befindet ( 62 Abs. 1 und 4 UmwG). 7.1 Die durch den Abschluss dieses Vertrags und seine Durchführung entstehenden Kosten werden von dem Übernehmenden Rechtsträger getragen. Die durch die Vorbereitung dieses Vertrags entstehenden Kosten trägt jeder Vertragspartner selbst. Gemeinsam veranlasste Kosten werden von den Parteien gemeinsam getragen. 7.2 Falls die Verschmelzung wegen des Rücktritts eines Vertragspartners oder aus einem anderen Grunde nicht wirksam wird, werden die durch diesen Vertrag entstehenden Kosten von den Parteien je zur Hälfte getragen. 8 RÜCKTRITTSVORBEHALT Jeder Vertragspartner kann von diesem Vertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten, wenn die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 durch Eintragung in das Handelsregister der Übernehmende Rechtsträger wirksam geworden ist. 9 SONSTIGES, HINWEISE DES NOTAR 9.1 Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Handelsregister des Übernehmenden Rechtsträgers wirksam. 7

8 9.2 Der Notar hat nicht steuerlich beraten. Er haftet nicht für die steuerlichen Auswirkungen der heute beurkundeten Erklärungen. Vorstehende Verhandlung wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben: gez. Thomas Radke gez. ppa. Heintze gez. Shernaz Jähnel gez. ppa. M. Aicher gez. Mülsch, Notar 8

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