Orientierungshilfe des Sächsischen Landesjugendamtes zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen
|
|
- Bärbel Jaeger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sächsisches Orientierungshilfe des Sächsischen es zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen - verabschiedet vom Landesjugendhilfeausschuss am Ausgangslage und Ziel der Orientierungshilfe 2 Adoptionsvermittlung als dem Jugendamt zugeordnete Aufgabe 2.1 Besetzung der Adoptionsvermittlungsstellen 2.2 Fachkräfte 2.3 Leitung 3 Aufgaben der Adoptionsvermittlung 4 Qualitätsentwicklung 5 Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstellen 6 Zur Rolle des es 7 Vertrag Reichsstr Chemnitz landesjugendamt@slfs.sms.sachsen.de Web:
2 1 Ausgangslage und Ziel der Orientierungshilfe Sachsenweit bestehen in den 22 Landkreisen und 7 kreisfreien Städten 29 Jugendämter 1. Alle Jugendämter haben Adoptionsvermittlungsstellen eingerichtet und nehmen die entsprechenden Aufgaben wahr. Die Adoptionsvermittlungsstellen sind, besonders in den Landkreisen, oftmals nur mit einer Fachkraft besetzt. Die Fachkräfte nehmen häufig noch andere Aufgabenbereiche wahr, u.a. im Pflegekinderwesen. 2 In regionalen Arbeitskreisen und einem überregionalen Arbeitskreis wird kontinuierlich im Rahmen des Erfahrungsaustausches zusammengearbeitet. Auf Grund der Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption traten am neue gesetzliche Grundlagen im Bereich der Adoptionsvermittlung in Kraft. Hierzu gehören das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG), das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) und das geänderte Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) 3. Weiterhin trat am das von der Bundesrepublik Deutschland am gezeichnete Haager Übereinkommen vom über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption in Kraft. Durch diese neuen rechtlichen Regelungen wird es ggf. erforderlich sein, bestehende Strukturen in der Adoptionsvermittlung aufzulösen und neue zu bilden. Um den Anforderungen in der Adoptionsvermittlung gerecht zu werden, wird die Bildung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 4 in einigen Jugendamtsbereichen Sachsens erforderlich sein. In der Regierungsbegründung zum Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsrechtes wird zur Erreichung dieses Ziels von der jetzt vorhandenen erleichterten Möglichkeit der Bildung von gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstellen ausgegangen. Die vorliegende Orientierungshilfe hat zum Ziel, die veränderten Aufgaben im Bereich der Adoptionsvermittlung zusammenfassend darzustellen, die Bildung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen anzuregen und Kriterien hierzu zu benennen, sowie den beigefügten Mustervertrag vorzustellen. Die Orientierungshilfe richtet sich demnach an die Verantwortlichen für die Einrichtung von Adoptionsvermittlungsstellen und die Fachkräfte in der Adoptionsvermittlung. 2 Adoptionsvermittlung als dem Jugendamt zugeordnete Aufgabe Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter achtzehn Jahren und Personen, die ein Kind annehmen wollen (Adoptionsbewerber) mit dem Ziel der Annahme als Kind. Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des es. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat 5 ; wohingegen freie Träger hierzu eine Anerkennung der zentralen Adoptionsstelle des Landejugendamtes benötigen. Durch diese Vorschrift soll gesichert werden, dass fachliche Standards angestrebt und eingehalten werden. Die Jugendämter haben für ihren jeweiligen Bereich die Wahrnehmung der Aufgaben nach 7 AdVermiG (Vorbereitung der Vermittlung) und 9 AdVermiG (Adoptionsbegleitung) sicherzustellen 6. Adoptionsvermittlungsstellen sind... unselbständige Verwaltungsstellen innerhalb des Jugendamtes. Unselbständig bedeutet, dass die Stelle dem Leiter des Jugendamtes untersteht. Der Begriff Verwaltungsstelle bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine Stelle handelt, die aus der allgemeinen Arbeit des Jugendamtes ausgegliedert ist und unter fachlichen Gesichtspunkten eine Spezialisierung erfordert. 7 Im Rahmen seiner Planungsverpflichtung muss das Jugendamt sicherstellen,... dass die Dienstleistung Adoptionsvermittlung im ausreichenden Umfang für seinen Zuständigkeitsbereich vorgehalten und zur Verfügung gestellt wird. 8 Die Erfüllung dieser Pflichtaufgaben ist durch eine eigene Adoptionsvermittlungsstelle oder im Zusammenwirken mit benachbarten Kommunen durch die Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle zu gewährleisten SGB VIII 2 Erfahrungen aus dem überregionalen Arbeitskreis und Erhebung zum Pflegekinderwesen (Beschluss 28/2000 des LJHA) Stand 2001 ( Von den 53 Fachkräften der Pflegekinderdienste stehen 13 Fachkräfte als Vollzeitkraft für das Aufgabengebiet zur Verfügung. 17 Fachkräfte stehen zwischen 30 und 39 Wochenstunden, 15 Fachkräfte zwischen 20 und 29 Wochenstunden für den Bereich des Pflegekinderwesens zur Verfügung. 8 Fachkräfte arbeiten zwischen 10 und 19 Wochenstunden in diesem Bereich. ) 3 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 57 vom Abs. 1 AdVermiG 5 2 Abs. 1 AdVermiG 6 9 a AdVermiG 7 Wiesner/Oberloskamp SGB VIII Kinder und Jugendhilfe, 2. Auflage, Anhang III AdVermiG 2 AdVermiG Rz 4 8 Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Perspektiven der Adoptionsvermittlung als Aufgabe und Dienstleistung der Jugendhilfe 1999, Seite 7 OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 2
3 2.1 Besetzung der Adoptionsvermittlungsstellen Der Gesetzgeber änderte die Vorschrift zur Vermittlung durch Fachkräfte. Während in der alten Fassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes Adoptionsvermittlungsstellen mit einer Fachkraft zu besetzen waren, wurde die Vorschrift dahingehend geändert, dass diese mit mindestens 2 Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen sind. 9 Diese dürfen nicht überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein. Es soll gesichert werden, dass wenigstens zwei in der Adoptionsvermittlungsstelle tätige Fachkräfte ständig Vermittlungsaufgaben in maßgeblichem Umfang wahrnehmen und dadurch mit der Materie praktisch vertraut bleiben. Weiterhin soll der fachliche Austausch untereinander und damit die Qualität der Vermittlungsarbeit gesichert werden. 10 Vom Erfordernis der Mindestbesetzung mit 2 Vollzeitfachkräften können Ausnahmen zugelassen werden. 11 Dies ist laut Begründung des Gesetzgebers möglich, wenn der nötige fachliche Austausch auf andere Weise ebenso gut gewährleistet ist. Zuständige Behörde für die Zulassung der Ausnahme ist die zentrale Adoptionsstelle des zuständigen es Fachkräfte Durch das geänderte Adoptionsvermittlungsgesetz werden die Anforderungen an die Fachkraft in der Adoptionsvermittlung konkretisiert. Die Fachkräfte müssen weiterhin auf Grund ihrer Ausbildung geeignet sein. In der Regel sind dies staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiter und Diplom-Sozialpädagogen. 13 Sie müssen über berufliche Erfahrung in der Adoptionsvermittlung verfügen und demnach in der Praxis eine spezielle Qualifikation erworben haben. 14 Neben der bisher geforderten Ausbildung und beruflichen Erfahrung kommt das Merkmal der Persönlichkeit hinzu. 15 Persönlichkeit der Fachkraft knüpft an die in Art. 11 der Haager Adoptionskonvention aufgestellte Voraussetzung der ethischen Grundsätze an. Diese decken sich in ihrer Bedeutung... im Wesentlichen mit dem aus berufs- und ordnungsrechtlichen Zusammenhängen vertrauten Kriterium der Zuverlässigkeit... Das Merkmal der Persönlichkeit greift jedoch über das Kriterium Zuverlässigkeit hinaus und bezieht Anforderungen etwa an die Empathie und Kommunikationsfähigkeit der Vermittlerin oder des Vermittlers ein Leitung Erstmals wird die Wahrnehmung der Aufgaben der Adoptionsvermittlung nicht nur auf die Fachkraft im Bereich der Vermittlungsaufgaben beschränkt gesehen. Schlussfolgernd ergibt sich daraus die Forderung, dass die Leitung die gleichen Anforderungen erfüllen muss, wie die mit der Adoptionsvermittlung betrauten Beschäftigten, um fachliche Weisungen erteilen zu können. Verfügt die Leiterin oder der Leiter eines Jugendamtes... nicht über die Vermittlerqualifikation, so muss die fachliche Unabhängigkeit der Vermittlerin und Vermittler gewährleistet sein Aufgaben der Adoptionsvermittlung Adoptionsvermittlung hat zum Ziel, für Kinder unter 18 Jahren, deren Eltern ihrer Verantwortung nicht nachkommen können oder wollen, eine geeignete Familie zu finden. Dabei steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Zur Verbesserung seiner Lebensbedingungen und damit Sicherung von Geborgenheit und Zuwendung ist die Arbeit der Fachkräfte einer Adoptionsvermittlungsstelle von hoher Verantwortung geprägt. Adoptionsvermittlung umfasst nicht nur die Vermittlung eines Kindes mit dem Abschluss der Adoption im engeren (statistisch erfassten 18 ) Sinne, sondern auch Einzelaufgaben, wie Beratungsgespräche mit zum Teil erheblichem Umfang in einzelnen Teilbereichen, die als abgeschlossene Fälle im herkömmlichen Sinne zu bewerten sind. 9 3 Abs. 2 AdVermiG 10 Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/6011 Seite 51f 11 3 Abs. 2 Satz 2 AdVermiG 12 3 Abs. 2 Satz 2 AdVermiG 13 Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung Seite 12, auch Artikel 9 Abs. 3 des Europäischen Adoptionsübereinkommens: es wird verlangt, dass Ermittlungen, soweit möglich, von Fürsorgern durchzuführen sind, die infolge ihrer Ausbildung oder ihrer Erfahrung dazu befähigt sind 14 Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung 1994 Seite Abs. 1 AdVermiG 16 Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/6011 Seite 51f 17 3 Abs. 1 Satz 2 AdVermiG, Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/6011 Seite 51f 18 Statistik der Jugendhilfe, Teil I/5 Adoptionen, Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 3
4 Beschreibung der Inhalte/Aufgaben 19 Beratung von Herkunftsfamilien: - Beratung über Hilfen und zur Entscheidungsfindung, - Beratung über Adoptionsformen und Kontaktmöglichkeiten, - Beratung zur Einwilligung und über Rechtsfolgen sowie Verfahrensverlauf, - Belehrung zu Ersetzungsverfahren, - sachdienliche Ermittlungstätigkeit zum Umfeld, Vaterschaft, Geschwister usw., ggf. mit anderen beteiligten Fachkräften. Prüfung der Vermittlungsfähigkeit des Kindes: - sozialpädagogische Diagnose in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften, - rechtliche Voraussetzungen, - medizinische Voraussetzungen, - Prüfen der Adoptionsformen, - Wille des Kindes - persönliches Kennenlernen des Kindes. Eignungsprüfung von Bewerbern: - Beratungsgespräche, - sachdienliche Ermittlungstätigkeit, - Gruppenarbeit, - Erstellen des Sozialberichts oder ggf. Begründung der Nichteignung. Durchführung der Vermittlung: - Auswahl und Information der Bewerber, - Kontaktanbahnung zwischen Kind und Bewerber. Adoptionspflegezeit: - Begleitung und Beratung der Adoptivfamilie, - Unterstützung bei auftretenden Problemen, - ggf. bei Scheitern des Adoptionspflegeverhältnisses alternative Lösung für das Kind suchen - Unterrichtung der leiblichen Eltern und des Vormundschaftsgerichtes. Adoptionsverfahren (rechtlich): - Zusammenstellen und Einreichen der Unterlagen für das Vormundschaftsgericht, - gutachtliche Stellungnahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht, - ggf. Teilnahme an der Anhörung, - sozialpädagogische Begründung bei Notwendigkeit eines Ersetzungsverfahrens. Nachgehende Adoptionshilfe: - Beratung und Unterstützung der leiblichen Eltern, - Beratung und Unterstützung des Kindes und der Adoptiveltern, - Zugang zu Vermittlungsakten gewähren - Akteneinsicht für das Kind ab 16 Jahre und dessen gesetzlichen Vertreter. Stiefkindadoptionen: - Beratung, Belehrung, - sachdienliche Ermittlungstätigkeit, - Begleitung im Adoptionsverfahren - Zusammenstellung und Einreichung der Unterlagen beim Vormundschaftsgericht, - gutachtliche Stellungnahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht, - ggf. Teilnahme an der Anhörung. Auslandsadoption: - Sozialbericht auf Anforderung (Feststellung der allgemeinen Eignung von Adoptionsbewerbern zur Aufnahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland), - Beobachtung der Entwicklung des Kindes und Erstattung von Entwicklungsberichten nach dessen Adoption und Übersiedlung zu den Annehmenden, - Beteiligung bei Umwandlungsausspruch, - Beteiligung und Mitteilungspflicht bei Schutzmaßnahmen und Erstattungsansprüchen bei gescheiterten Adoptionspflegeverhältnissen, - Zusammenarbeit mit der Zentralen Behörde bei grenzüberschreitender Adoption - Meldepflicht an Bundeszentralstelle (BZAA) bei vorliegender Gestattung. 19 Schwerpunkte erarbeitet mit dem überregionalen Arbeitskreis OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 4
5 Identitätsfindung: - Bearbeitung von Anträgen, - Arbeit mit der Archivakte, - Ermittlungstätigkeit, aktueller Aufenthalt und Familiensituation, - umfangreiche Beratung von Adoptierten, leiblichen Eltern sowie Adoptiveltern, - Kontaktbegleitung von Adoptierten mit leiblichen Eltern oder Geschwistern, - Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Gruppenarbeit: - Vorbereitung von Adoptionsbewerbern. Zusammenarbeit: - Zusammenarbeit mit der zentralen Adoptionsstelle, - Zusammenarbeit mit Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft, - Teilnahme an Teamberatungen im Jugendamt (Sozialdienst), - kollegiale Beratung. Sonstiges: - Beratung und ggf. Stellungnahme zu Fragen der Aufhebung einer Adoption, - Beteiligung bei der Adoption von Volljährigen, - Öffentlichkeitsarbeit, - Weiterbildung, - Bearbeitung von Ersuchen außerhalb der örtlichen Zuständigkeit, - Bearbeiten von Anträgen zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Vorlage z. B. bei Rententräger oder Nachlassgericht (Arbeit mit Adoptionsakte), - Archivierung, - Verwaltungsaufgaben erledigen Statistik u.ä.. Die Fachkräfte in einer Adoptionsvermittlungsstelle müssen neben dem in diesem Bereich notwendigen sozialpädagogischen Wissen über ausreichende Gesetzeskenntnisse verfügen. Unterstützende fachliche Handlungshinweise sind den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinsaft der Landesjugendämter zu entnehmen. 4 Qualitätsentwicklung Adoptionsvermittlung ist ein spezielles und äußerst komplexes Gebiet der Jugendhilfe. Es sind vielfältige Kenntnisse erforderlich, die der ständigen Weiterentwicklung bedürfen. Zur Erbringung der Leistung und Sicherung der Qualität der Adoptionsvermittlung sollten verschiedene Instrumente der Qualitätsentwicklung Anwendung finden. Hierzu gehören u. a.: - Wahrnehmung der Aufgaben durch Fachkräfte, - Supervision, - Kollegiale Beratung, - Selbstevaluation, - Erfahrungsaustausch in den Arbeitskreisen (regional, überregional), - Fortbildung/ Weiterbildung der Fachkräfte, - Konzeptentwicklung, - Zielvereinbarungen, - Qualitätskriterien sind in der Adoptionsvermittlung in den Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung (Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 1994) und Perspektiven der Adoptionsvermittlung als Aufgabe und Dienstleistung der Jugendhilfe (Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 1999) festgehalten, - Berichtswesen, Dokumentation. 5 Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstellen Durch die gesetzliche Regelung, dass eine Adoptionsvermittlungsstelle mit 2 Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen ist 20, wird es für Städte und Landkreise notwendig sein, gemeinsame Adoptionsvermittlungsstellen zu bilden 21, da zu erwarten ist, dass entsprechend dem gegenwärtigen Arbeitsanfall eine Auslastung der Fachkräfte nicht gesichert ist Abs. 2 AdVermiG 21 2 Abs. 1 AdVermiG OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 5
6 Das angestrebte Ziel des Gesetzgebers ist es, mit der Beschäftigung von mindestens zwei Fachkräften in den Adoptionsvermittlungsstellen zu sichern, dass die in der Adoptionsvermittlungsstelle tätigen Fachkräfte ständig Vermittlungsaufgaben in maßgeblichem Umfang wahrnehmen und dadurch mit der Materie praktisch vertraut bleiben. Die Bildung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen erfordert die Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des es. 22 Im Gesetz ist die Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen vom Erfordernis von zwei Fachkräften durch die zentrale Adoptionsstelle des es vorgesehen. Dies soll jedoch in vorliegender Orientierungshilfe nicht thematisiert werden, da diese ein anderes Anliegen verfolgt. Zur Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle ist eine Konzeption zu entwickeln, die der zentralen Adoptionsstelle zur Erteilung der Zustimmung vorzulegen ist. Die Konzeption hält wichtige inhaltliche und organisatorische Grundlagen fest und ist weiterzuentwickeln. Der Qualitätsentwicklungsprozess ist Bestandteil der Konzeption. Strukturkriterien: Zu Qualitätsmerkmalen der Jugendhilfe zählt u.a., ob die Bedürfnisse der Adressaten angemessen, bedarfsorientiert und flächendeckend erfüllt werden. Die Dienstleistungen müssen allen potentiellen Adressaten gleichmäßig verfügbar und leicht zugänglich sein. 23 Um u.a. den oben genannten Standards der Jugendhilfe auch bei der Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen gerecht zu werden, sollten folgende Kriterien, welche auch Berücksichtigung bei der Erteilung der Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des es finden werden, Beachtung finden. Zu diesen Kriterien zählen neben der Besetzung mit Fachkräften u.a. a) Erreichbarkeit für Hilfesuchende Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstellen sind von benachbarten Gemeinden oder Kreisen zu errichten. 24 Die Stellen sollen also ortsbezogen und bürgernah sein. Hierdurch ist Zugänglichkeit für Adressaten in der Adoptionsvermittlung besonders für Herkunftsfamilien abzusichern. b) Fachlicher Austausch der Fachkräfte Durch die Möglichkeit des Austausches und dem Treffen gemeinsamer Entscheidungen der Fachkräfte in einer gemeinsamen Arbeitsstelle soll die Qualität der Vermittlungsarbeit gesichert und verbessert werden. Eine dezentrale Organisation würde diesem Anspruch nicht genügen. Zur Absicherung der Erreichbarkeit für Hilfesuchende kann jedoch die Einrichtung von Sprechtagen in Außenstellen sinnvoll sein. c) Einheitliche Dienst- und Fachaufsicht Durch den Sitz der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle bei einem Jugendamt wird die Leitung sowie die Dienst- und Fachaufsicht durch die Leitung dieses Jugendamtes wahrgenommen. Sie soll demnach durch eine Organisationseinheit an einem (Stand-)Ort gekennzeichnet sein. 25 d) Qualitätssicherung durch gegenseitige Vertretbarkeit Durch die Mindestbesetzung der Vermittlungsstellen wird eine gegenseitige Vertretung der Fachkräfte abgesichert. e) Effektivität und Wirtschaftlichkeit Es ist z. B. darauf abzustellen, dass die Fachkraft in vertretbaren Zeiträumen die Bürger des Zuständigkeitsbereiches erreichen kann. f) Ausstattung Die gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstellen müssen über ausreichende Arbeitsmittel (z.b. technische Ausstattung und Fachliteratur), über entsprechende Diensträume, die u.a. vertrauliche Beratungsgespräche ermöglichen, verfügen. Sie müssen aber auch genügend Zeit für Tätigkeiten neben der unmittelbaren Begleitung von Einzelfällen haben, wie z. B. Gruppenarbeit, Fortbildung und Supervision Abs. 1 AdVermiG 23 Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Perspektiven der Adoptionsvermittlung als Aufgabe und Dienstleistung der Jugendhilfe 1999 Seite Abs. 1 AdVermiG 25 siehe hierzu auch Punkt 2 dieser Orientierungshilfe OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 6
7 g) Zusammenarbeit der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle mit den Jugendämtern/ Sozialdiensten (SD) Für die Arbeit der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle ist die verbindliche Regelung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen beteiligten Diensten notwendig. Eine bloße Zuweisung von Aufgaben an die einzelnen Fachdienste erscheint nicht ausreichend. In einem Konzept zur Arbeit der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstellen sollte festgelegt werden, welche Informationspflichten bei der Bearbeitung von Einzelfällen und bei genereller Arbeit der Dienste bestehen. Den Fachkräften der Adoptionsvermittlung sollte eine regelmäßige Teilnahme an den Teamberatungen ermöglicht werden, um so persönliche Absprachen mit den Mitarbeitern vor Ort im Sozialdienst treffen zu können. Weiterhin ist eine enge Zusammenarbeit mit den Pflegekinderdiensten erforderlich. Neben der Kooperation bei der Bearbeitung von Einzelfällen erscheint auch eine Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen sinnvoll, u. a. Organisation von Vorbereitungskursen und Fortbildungen für Pflegeund Adoptiveltern und konzeptionelle Arbeit. Eine direkte gegenseitige Kontaktaufnahme von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Sozialdienste zu den Fachkräften der Adoptionsvermittlung muss gewährleistet sein, insbesondere bei der Prüfung von Adoptionsvoraussetzungen gemäß 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. 6 Zur Rolle der zentralen Adoptionsstelle des es Die zentrale Adoptionsstelle unterstützt und berät die Adoptionsvermittlungsstellen in Sachsen auf der Grundlage der 10 und 11 des Adoptionsvermittlungsgesetzes und bearbeitet Grundsatzfragen zum Adoptionsrecht. Schwerpunkte sind hier Beratung und Unterstützung bei - der Vermittlung schwer zu vermittelnder Kinder, - Adoptionen mit Auslandsberührung sowie in - schwierigen Einzelfällen. Zu den Aufgaben gehört weiterhin die Prüfung der Möglichkeit der Adoption für im Heim lebende Kinder. In den Fällen des 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AdVermiG nimmt die zentrale Adoptionsstelle im Adoptionsverfahren gegenüber dem Vormundschaftsgericht gutachtlich Stellung ( 49 Abs. 2 FGG). Die zentrale Adoptionsstelle ist die zuständige Behörde u. a. für die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft, Zulassung anerkannter Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft, die Gestattung von internationaler Adoptionsvermittlung durch Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, die Zustimmung zur Errichtung von gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstellen benachbarter Jugendämter und die Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der personellen Mindestbesetzung einer Adoptionsvermittlungsstelle mit Fachkräften. Die zentrale Adoptionsstelle betreut und moderiert vierteljährlich den überregionalen Arbeitskreis der Fachkräfte. Das bietet Fortbildungen für den Bereich der Adoptionsvermittlung an (u. a. Jahrestagungen). 7 Vertrag Für die Bildung von gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstellen ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften zu schließen. Wesentliche Regelungsinhalte sind in dem nachfolgenden Vertragsmuster aufgeführt: OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 7
8 Vertrag zur Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle gemäß 2 Abs. 1 Satz 3 AdVermiG in der Fassung vom (BGBl. I Seite 2016), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom (BGBl. I Seite 2950) in Verbindung mit 71 ff. Sächs KomZG in der Fassung vom 19. August 1993 (Sächs GVBl. Seite 815, 1103) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung verschiedener Vorschriften des sächs. Landesrechts vom (SächsGVBl. Seite 398). Die Stadt / der Landkreis - vertreten durch die/den Oberbürgermeisterin/Landrätin Oberbürgermeister/Landrat - die Stadt / der Landkreis - vertreten durch die/den Oberbürgermeisterin/Landrätin Oberbürgermeister/Landrat - und die Stadt / der Landkreis - vertreten durch die/den Oberbürgermeisterin/Landrätin Oberbürgermeister/Landrat - treffen aus gemeinsamer Verantwortung nachfolgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag. 1 Vertragsgegenstand (1) Die Vertragspartner errichten und betreiben eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle gemäß 2 Abs. 1 Satz 3 AdVermiG. Sie führt den Namen Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt /der Städte..., des Landkreises / der Landkreise... (2) Die künftige Arbeit der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle wird auf der Basis dieses Vertrages entwickelt und ausgestaltet werden. (3) Die Gesamtverantwortung der Vertragspartner für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz bleibt hiervon unberührt. 2 Ziel der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle (1) Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle nimmt die Aufgaben im Bereich der Adoptionsvermittlung angemessen, bedarforientiert und flächendeckend wahr. (2) Durch die Zentralisierung der Aufgabe sind optimierte Voraussetzungen für die überregionale Zusammenführung von Adoptivbewerbern und Kindern, insbesondere Kindern mit besonderen Bedürfnissen, gewährleistet. (3) Eine hohe Effizienz der Adoptionsvermittlung wird durch fachlich qualifiziertes Personal, Teamarbeit und Fachaustausch gesichert. OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 8
9 3 Inhalt und Umfang des Leistungsangebotes (1) Alle Aufgaben nach den Vorschriften des Adoptionsgesetzes, insbesondere AdVermiG, AdÜbAG, AdWirkG sind Sache der Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle. (2) Die Fachkräfte arbeiten weiterhin in Übereinstimmung mit den fachlichen Vorgaben, die in den Rechtsverordnungen gemäß 9c AdVermiG sowie in den Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und des Sächsischen es formuliert sind. (3) Vorrangige Aufgabe ist die Vorbereitung der Vermittlung ( 7 AdVermiG) und die Adoptionsbegleitung ( 9 AdVermiG). (4) Haben das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder ist das Kind innerhalb von zwei Jahren vor der Vermittlung in das Inland gebracht worden, handelt es sich um Fälle von internationaler Adoptionsvermittlung. (5) Es wird vereinbart, dass grundsätzlich bei Stiefkind- und Verwandtenadoptionen mit Auslandsbeteiligung im o. g. Sinne die Bearbeitung durch Einholung einer dazu notwendigen Gestattung durch die zentrale Adoptionsstelle des es gesichert wird. (6) Zu nicht Abs. 5 betreffende Einzelfallgestattungen ist mit der die Dienst- und Fachaufsicht ausübenden Jugendamtsleitung eine Entscheidung herbeizuführen. (7) Gestattungen im Verhältnis zu einem oder mehreren Staaten (Arbeit als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle) bedürfen einer Vertragsänderung. (8) Die örtliche Zuständigkeit der Amtsvormundschaft bleibt unberührt ( 87c SGB VIII). Zuständig für die Entgegennahme und Belehrung nach 7 AdÜbAG bleibt das für die Bewerber örtlich zuständige Jugendamt. 4 Aufgabenwahrnehmung (1) Die Stadt/der Landkreis...stellt für die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle das notwendige vereinbarte Fachpersonal und die für einen ordnungsgemäßen Betrieb benötigten Sachmittel zur Verfügung. (Sollte die Übernahme einzelner Mitarbeiter anderer öffentlicher Träger beabsichtigt sein, bedarf es eines gesonderten Personalüberleitungsvertrages, auf den in dieser Vereinbarung verwiesen werden sollte. Zu beachten ist, dass auch Regelungen aufgenommen werden, die im Fall der Auflösung der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle greifen). (2) Die Stadt/der Landkreis...gewährleistet, dass die nach 2 Abs. 1 AdVermiG erforderliche Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des es vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegt. (3) Grundlage der Tätigkeit in der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle ist eine schriftliche Konzeption, die von allen Vertragspartnern mitgetragen wird und als Anlage Bestandteil des Vertrages ist. (4) Die eingesetzten Fachkräfte erfüllen die Vorgaben des 3 AdVermiG. (5) Personen, die den Fachkräften fachliche Weisungen erteilen, erfüllen ebenfalls die Fachkraftvoraussetzung. (6) Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle hält so viel Personal vor, wie im Rahmen der Umsetzung des 2 erforderlich ist. Die Anzahl von zwei Vollzeitkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitkräften darf nicht unterschritten werden. Zum Vertragsabschluss werden von den Vertragspartnern... Fachkräfte als ausreichend betrachtet. Eine Änderung der Anzahl der Fachkräfte sind in den nach 7 Abs. 2 jährlich stattfindenden Beratungen zu beschließen und müssen bei allen Vertragspartnern verbindliches Einvernehmen finden. (7) Qualität in der Adoptionsvermittlung wird als Entwicklungsprozess verstanden. Die Wirkungs- und Erfolgskontrolle basiert auf sozialpädagogisch ausgerichteten Evaluationsmethoden wie z. B. Expertengespräche, kollegiale Beratung, Selbstevaluation, Zielgruppenbefragung. Der untersetzte Qualitätsentwicklungsprozess ist Bestandteil der Konzeption. OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 9
10 5 Partnerschaftliche Zusammenarbeit (1) Die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle und die Fachkräfte der beteiligten Jugendämter sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Insbesondere ist die Adoptionsvermittlungsstelle rechtzeitig durch Teilnahme an Teamberatungen der Vertragspartner einzubeziehen, wenn für ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, ebenso bei der Prüfung von Adoptionsvoraussetzungen gemäß 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. (2) Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der zentralen Adoptionsstelle und den Adoptionsvermittlungsstellen freier Träger im Einzelfall ist zu gewährleisten. 6 Sitz der Adoptionsvermittlungsstelle Sitz der Adoptionsvermittlungsstelle ist: Landratsamt/Stadtverwaltung... Jugendamt Ich-will-meine-neuen-Eltern-kennenlernen-Straße Da will ich nicht hin 7 Dienst- und Fachaufsicht (1) Die Leiterin / der Leiter...des Jugendamtes am Sitz der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter/-innen der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle aus. (2) Die Amtsleitungen der beteiligten Jugendämter der Vertragspartner beraten jährlich auf der Grundlage des Tätigkeitsberichtes der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle für das Vorjahr, der bis zum des laufenden Jahres vorzulegen ist, über deren Wirkungsweise. ( 72 Abs. 2 Satz 1 SächsKomZG gilt entsprechend.) 8 Datenschutz (1) Das Adoptionsvermittlungsgesetz gilt gemäß 86 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. Demnach gelten für die Adoptionsvermittlung grundsätzlich die Datenschutzvorschriften des SGB X. (2) Spezifische Verarbeitungs- und Nutzungsbefugnisse sind ausschließlich in 9 d AdVermiG geregelt. (3) Die Datenschutznormen des SGB VIII sind immer dann zu beachten, wenn im Rahmen der Adoptionsvermittlung Aufgaben nach dem SGB VIII wahrgenommen werden. (4) Abgeschlossene Vermittlungsakten verbleiben in den Archiven am jeweiligen Sitz der bisherigen A- doptionsvermittlungsstellen. Für Aufgaben gemäß 9b AdVermiG werden die Vermittlungsakten der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Laufende Vermittlungsakten werden in der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle geführt. Durch die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle abgeschlossene Vermittlungsakten werden an deren Sitz archiviert. 9 Kosten der Adoptionsvermittlungsstelle Die Betriebskosten sind die für die Errichtung, den rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Betrieb der Adoptionsvermittlungsstelle erforderlichen Personal- und Sachkosten. 10 Personalkosten (1) Personalkosten sind die Aufwendungen für die erforderliche Anzahl von Fachkräften sowie anteilig für die Leitungsfachkraft. (2) Es erfolgt eine regelmäßige Fortschreibung des aktuellen und erforderlichen Personalbedarfs unter Beachtung der Ergebnisse der Beratungen nach 7. OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 10
11 11 Sonstige Betriebskosten (1) Sonstige Betriebskosten sind die anderweitigen Aufwendungen für einen rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Betrieb der Adoptionsvermittlungsstelle. Dazu zählen: (a) Materialien zur Gruppenarbeit und zum Spielen, Bücher und Zeitschriften; (b) Fort- und Weiterbildung, Supervision; (c) Öffentlichkeitsarbeit; (d) Kosten für Verwaltungsaufgaben (Personalverwaltung, Haushaltsführung, sonstige allgemeine Verwaltung inkl. Schreibdienst), Einsatz der EDV, Büromaterial, Porto, Bankgebühren, Kopien, Telefon und Fax, Arbeits- und Gesundheitsschutz; (e) Wirtschaftsbedarf (Putz- und Reinigungsmittel, Sanitärbedarf, Hausverbrauchsmaterial); (f) Energie- und Brennstoffbedarf (Wasser und Abwasser, Gas, Strom, Kohle, Heizöl); (g) Miete, Abschreibungen; (h) Instandhaltung, Instandsetzung; (i) Erstausstattung bzw. Ersatzbeschaffung von Inventar; (k) Dienstleistungen durch Dritte (Fremdreinigung der Gebäude, Abfallentsorgung); (l) Steuern, Abgaben, Versicherungen (Gebäude- und Sachversicherungen, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung); (m) Fahrtkosten. 12 Gesamtfinanzierung Die Betriebskosten der Adoptionsvermittlungsstelle tragen die Parteien anteilig auf der Basis der zum des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorausgehenden Haushaltsjahres gemeldeten Einwohner. Maßgeblich sind die Angaben des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen. (Die Möglichkeit der Gebührenerhebung auf der Grundlage von 9c Abs. 2 AdVermiG findet aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen keine Berücksichtigung). 13 Abrechnungsverfahren (1) Die veranschlagten Betriebskosten der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle für das Folgejahr sind den Vertragsparteien bis zum des laufenden Jahres vorzulegen. Sie bedürfen ihrer Zustimmung. (2) Die Parteien verpflichten sich, zum und eines jeden Jahres Abschlagszahlungen auf der Basis der abgestimmten Betriebskosten jeweils in Höhe der Hälfte ihres Gesamtanteils zu leisten. Überbzw. Minderzahlungen, die sich aus der Jahresrechnung ergeben, werden nach Prüfung mit den nächsten Abschlagszahlungen verrechnet. (3) Die durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt/des Landkreises...geprüfte Endabrechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres wird den Vertragsparteien spätestens bis zum des laufenden Jahres vorgelegt. (4) Für die Bewirtschaftung der laufenden Ausgaben und für die Prüfung der Jahresabrechnung sind die für die Stadt / den Landkreis...geltenden Vorschriften maßgeblich. OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 11
12 14 Beitrittsverfahren Andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe können diesem Vertrag beitreten, soweit 2 Abs. 1 AdVermiG nicht entgegensteht. Der Beitritt ist allen Vertragsparteien gegenüber schriftlich zu erklären. Über den Beitritt entscheiden diese einvernehmlich. Es bedarf der Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des es. 15 Kündigung (1) Jede Partei hat das Recht, aus diesem Vertrag auszutreten. Die Kündigung ist unter Wahrung einer Frist von zwölf Monaten zum eines jeden Jahres möglich und muss allen Vertragsparteien gegenüber schriftlich erklärt werden. (2) 59 SGB X (Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen) bleibt hiervon unberührt. (3) Der Austritt einer Vertragspartei führt nicht zur Auflösung der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle. (4) Eine Auseinandersetzung wegen der vorhandenen Einrichtungsgegenstände findet erst im Rahmen einer Auflösung der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle statt. Die Auflösung tritt ein, wenn alle Vertragsparteien von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen bzw. Gleiches gilt für den Verbleib eines einzigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. (5) Über die Kündigung ist die zentrale Adoptionsstelle des es zu informieren. 16 Änderungen dieses Vertrages Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und sind von den Parteien zu unterzeichnen. 17 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. (2) Die unwirksame Klausel soll durch eine solche ersetzt werden, die dem Gewollten unter Beachtung der Zielsetzung des Adoptionsvermittlungsgesetzes am nächsten kommt. 18 Übergangsregelung (1) Die Berechnung der Abschlagszahlungen für das Jahr 2002 erfolgt auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt/des Landkreises...geprüften Übersicht der voraussichtlichen Kosten der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle. 19 Inkrafttreten/Geltungsdauer Dieser Vertrag tritt am... in Kraft. Unterschriften der Vertragsschließenden OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 12
Vorlage Nr. 342/VIII. Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 15.11.2007 zur Vorberatung
Stadt Bad Honnef Die Bürgermeisterin Vorlage Nr. 342/VIII Zentrale Steuerung X in öffentlicher Sitzung in nichtöffentlicher Sitzung Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
MehrGesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
MehrRichtlinien für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Prignitz
Richtlinien für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Prignitz (Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 07.07.2014) des Landkreises Prignitz Geschäftsbereich
MehrPflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Inhalt: 1.
Inhalt: 1. Begriffsklärung 2. Woraus leiten sich die Pflichten und Rechte ab? 3. Rechtliche Grundlagen 4. Rechte und Pflichten 6. Chancen 7. Kurzes Fazit 1. Begriffsklärung Der Begriff Heimaufsicht wird
MehrStruktur des Jugendamtes
Struktur des Jugendamtes Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. ( 70 Abs. 1 SGB VIII ) Der Jugendhilfeausschuss ist Teil
MehrElternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen
Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen Werden Sie aktiv für Kinder in Kindertageseinrichtungen! Erziehungspartnerschaften Gemeinsam für Kinder Dem Gesetzgeber ist es ernst mit der Erziehungspartnerschaft
MehrVereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.
Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe
MehrVereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII
Vereinbarung Die Stadt Neuss -vertreten durch das Jugendamt der Stadt Neuss (nachfolgend Jugendamt genannt) Michaelstraße 50 41460 Neuss schließt mit dem
MehrEckpunkte zur Durchführung der externen Evaluation der Qualität in Hamburger Kindertageseinrichtungen
Eckpunkte zur Durchführung der externen Evaluation der Qualität in Hamburger Kindertageseinrichtungen Präambel Mit der Vorlage der überarbeiteten Hamburger Bildungsempfehlungen für die Bildung und Erziehung
Mehrin der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014
Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014 Die Neufassung berücksichtigt die a) Satzung
MehrGesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG) AdVermiG Ausfertigungsdatum: 02.07.1976 Vollzitat: "Adoptionsvermittlungsgesetz
MehrDienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem
Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden
MehrSatzung des Landkreises Gotha zur Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Gotha zur Kindertagespflege 1 Allgemeines Der Landkreis Gotha fördert Kinder in Kindertagespflege gemäß 2 dieser Satzung. Folgende Rechtsgrundlagen sind für diese Satzung maßgeblich:
MehrVEREINBARUNG ÜBER DIE AUSGESTALTUNG DER GEMEINSAMEN EIN- RICHTUNG (JOBCENTER)
VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSGESTALTUNG DER GEMEINSAMEN EIN- RICHTUNG (JOBCENTER) Vereinbarung gemäß 44 b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) über die Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtung
MehrAntrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeit)
Landratsamt Karlsruhe Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeit) Neuantrag Veränderungsantrag Weitergewährungsantrag Förderjahr Antragsteller/in
MehrFortschreibung des Konzeptes der Fachberatung für den Bereich der kommunalen Kindertageseinrichtungen
Fortschreibung des Konzeptes der Fachberatung für den Bereich der kommunalen Kindertageseinrichtungen Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Definition von Fachberatung und gesetzliche Bestimmungen III.
Mehr1.1 bis 1.3: siehe entsprechende Abschnitte in den Allgemeinen Richtlinien
IV/32/ 1 Richtlinien der Stadt Rheinbach über die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebsausgaben Offener Jugendfreizeitstätten (in der Fassung vom 29.10.2007) Rechtliche Grundlage In 11 Kinder- und Jugendhilfegesetz
MehrFamilienbesuch Willkommen oder Heimsuchung?
Willkommen oder Heimsuchung? Austauschtreffen Multiplikator/inn/en Familienbesucher und Willkommensbesuche 4. Juli 2016 Stephanie Götte Informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 ivm Art. 1 Abs. 1
MehrBitte bei Antwort angeben Nr. PI/G /350 A II 5/ /
Staatsministerin Emilia Müller, MdL Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration - 80792 München NAME Lerch-Wolfrum TELEFON 089 1261-1210 Frau Präsidentin des Bayerischen
MehrKooperationsvertrag. zur Regelung kooperativer Promotionen sowie insgesamt zur Förderung von Promotionen von FH-Absolventlnnen
Kooperationsvertrag zur Regelung kooperativer Promotionen sowie insgesamt zur Förderung von Promotionen von FH-Absolventlnnen zwischen der Technischen Universität Braunschweig vertreten durch das Präsidium,
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode
LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 7 5 0 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften Vom 15. Juni 2011 Der Landtag des Saarlandes
MehrKooperationsvereinbarung. zwischen dem ambulanten Hospiz. und. (SAPV-Team)
Kooperationsvereinbarung zwischen dem ambulanten Hospiz und (SAPV-Team) Präambel Im Mittelpunkt palliativer Arbeit stehen schwerkranke und sterbende Menschen und die ihnen Nahestehenden. Ziel ist es, Menschen
MehrOrdnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden
Ordnung für EFL-Beratung EFL 330.320 Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Vom 16. Juli 2002 (GVBl. S. 178) Der Evangelische Oberkirchenrat
MehrPflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)
Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
MehrVereinbarung. zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für
Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendförderung ( 11-14 SGB VIII)
MehrVereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen
Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes
MehrMitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014
Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrNiedrigschwellige Angebote Umsetzung der Anerkennung durch die Länderverordnungen. Umsetzung in Nordrhein-Westfalen
Niedrigschwellige Angebote Umsetzung der Anerkennung durch die Länderverordnungen Umsetzung in Nordrhein-Westfalen Status Quo in NRW in NRW anerkannt: ca. 2.300 Betreuungsangebote zentrale Zuständigkeit
MehrHOCHSCHULENTWICKLUNGSPLANUNG
Dezernat Hochschulentwicklungsplanung Februar 2011 Sachgebiet Strukturentwicklung Nationale Kooperationen (Die Zuständigkeit für internationale Kooperationen liegt im Akademischen Auslandsamt; Drittmittelverträge
MehrARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal
ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden
MehrHeimaufsicht und Änderungen der Betriebserlaubnisverfahren
Thomas Mörsberger Rechtsanwalt, Lüneburg Heimaufsicht und Änderungen der Betriebserlaubnisverfahren Frankfurt, Juni 2016 I Allgemeines Gesetz und Gesetzesbegründungen sprechen (bisher) nicht von Heimaufsicht.
MehrUnbegleitete minderjährige
Unbegleitete minderjährige Ausländer in der Jugendhilfe Zur Notwendigkeit proaktiver Strategien in der Jugendhilfeplanung Kreis Lippe Inga Ribbentrup Ausgangspunkt der Planung im Dezember 2014 Anzahl unbegleiteter
MehrSystematik des SGB VIII
Skriptergänzung1 SoSe 2009 Prof. Dr. Benner Systematik des SGB VIII Allgemeine Regelungen 1 10 Aufgaben d. Jugendhilfe 11 60 Datenschutz 61 68 Träger Zus.arbeit Gesamtverantwortung 69 81 Zentrale Aufgaben
Mehr13. Wahlperiode
13. Wahlperiode 03. 12. 2002 Kleine Anfrage der Abg. Heike Dederer GRÜNE und Antwort des Sozialministeriums Ambulante Rehabilitation in Baden-Württemberg nach Einführung des SGB IX Kleine Anfrage Ich frage
MehrVerordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24.
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24. Juni 2003 Auf Grund des 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
MehrStellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am
Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am 12.12.2016 zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen
Mehr(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Art des Angebotes / der Hilfe / Tätigkeit / Leistung Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagspflege gem. 43 SGB VIII Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am 15.10.2014 und dem Jugendhilfeausschuss
MehrAlte Daisbacher Straße 7 a Sinsheim Tel: Fax: Kooperationsvertrag. ... im folgenden Träger genannt
Kooperationsvertrag über die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz AltPflG) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung... im
MehrBeschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:
S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 03.11.1993 Bekannt gemacht: 15.11.1993 in Kraft getreten: 16.11.1993 Geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das
MehrBeispiel für eine Stellenbeschreibung. Leitung der Kindertageseinrichtung Kita- Leitung
Beispiel für eine Stellenbeschreibung Leitung der Kindertageseinrichtung Kita- Leitung Präambel Die Gesamtverantwortung für die Kindertageseinrichtung trägt der Gemeindekirchenrat bzw. der Träger der Einrichtung.
MehrOmbudschaften. auch nützlich für. Jugendhilfeausschüsse & Jugendämter
Ombudschaften auch nützlich für Jugendhilfeausschüsse & Jugendämter Bernd Hemker 01.10.2014 Aktuelle Anfragen: Darf mein Taschengeld vom Wohngruppenleiter gekürzt werden, bloß weil ich Mist gebaut habe?
MehrOrientierungshilfe zur Vorgehensweise bei der Etablierung neuer Projekte 1
Orientierungshilfe zur Vorgehensweise bei der Etablierung neuer Projekte 1 I. Träger plant ein neues Projekt; mit 100 % Eigenmittel Ohne Stiftungsgelder oder anderweitige Zuschussgeber, die eine Einbeziehung,
MehrVereinbarung. Präambel
Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. 72 a SGB VIII für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe Präambel Die Verbesserung des Schutzes Minderjähriger
MehrPartizipation / Beschwerdeverfahren für Kinder und Eltern, Evaluationsmethoden der Qualitätssicherung
Paritätische Fachberatung K TA workshop-reihe Neue Standards für die Kita in der pädagogischen Konzeption Partizipation / Beschwerdeverfahren für Kinder und Eltern, Evaluationsmethoden der Qualitätssicherung
MehrVertrag. 1 Dauer der Weiterbildung. 1. Die Weiterbildung findet von bis statt und dauert in der Regel 15 Monate.
Fachwirt/-in im Erziehungswesen Vertrag zwischen der Kolping Bildung Nordwürttemberg ggmbh (ein Unternehmen des Kolping-Bildungswerks Württemberg e.v., Theodor-Heuss-Straße 34, 70174 Stuttgart), vertreten
MehrInhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch EINLEITUNG 11
Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG 11 A. Gegenstand der Untersuchung 11 B. Das Erbrecht des Adoptivkindes 12 C. Motivation für die Adoption 12 I. Adoption von Kindern aus dem Ausland 13 II. Statistische Daten
MehrRahmenkonzeption. Interventionsstellen in Rheinland-Pfalz
RIGG Materialien Nr. 3 Juli 2002 Rahmenkonzeption Interventionsstellen in Rheinland-Pfalz Herausgegeben vom Rheinland-pfälzischen Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen Koordinierungsstelle
MehrTräger der Jugendhilfe Anerkennungsverfahren 75 SGB VIII
Träger der Jugendhilfe Anerkennungsverfahren 75 SGB VIII Einleitung Die "anerkannten Träger der Jugendhilfe" genießen im Jugendschutz in bestimmten Bereichen Privilegierungen, da ihnen in erhöhtem Maße
MehrENTWURF. V e r e i n b a r u n g zwischen
ENTWURF V e r e i n b a r u n g zwischen der S t a d t/gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, Stadt/Gemeinde " genannt, nachfolgend dem R h e i n i s c h B e r g i s c h e n K r e i s, vertreten
MehrAnforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung
Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Regelungen zur Zusammenarbeit mit dem Amt proarbeit Jobcenter Stand: Mai 2012 Kreis Minden-Lübbecke
MehrKulturfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Artikel 1 Gesetz über die Bildung und Arbeit der Kulturregionen des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf Kulturfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt Artikel 1 Gesetz über die Bildung und Arbeit der Kulturregionen des Landes Sachsen-Anhalt 1 Bildung der Kulturregionen (1) Es werden Kulturregionen
MehrKostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays
Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2815 19.02.2014 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe
MehrKinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule
Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule Forum Jugendhilfe Schule am 26.11.2013 11.12.2013 Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 1 Gesetz zur Stärkung eines aktiven
MehrQualifikationsanforderungen bei Gasmessungen abwassertechnischen Anlagen Arbeitsbericht des DWA Fachausschusses BIZ-4 Arbeits- und Gesundheitsschutz
Qualifikationsanforderungen bei Gasmessungen in abwassertechnischen Anlagen Arbeitsbericht des DWA Fachausschusses BIZ-4 Arbeits- und Gesundheitsschutz zur Umsetzung des DGUV Grundsatz 313-002 (bisher:
MehrSatzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn
Satzung für das Jugendamt der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 05. Oktober 2010 die nachstehende Satzung für das Jugendamt beschlossen. Diese Satzung beruht auf den 69 ff. des Kinder- und
Mehrdes Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Gewährung von einmaligen und laufenden Leistungen gemäß 39 SGB VIII bei stationärer Unterbringung 1 Richtlinie 1. Gesetzliche Grundlagen Seite 3 2.
Mehr- Zwölftes Buch (SGB XII) Satzung
Satzung über die Heranziehung der Landeshauptstadt Hannover zur Durchführung der Aufgaben des bis 69 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) Aufgrund des 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des
MehrDatenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:
MehrA. Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes. Vom 22. Mai 2013
2170-5-A Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes Vom 22. Mai 2013 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: 1 Das Gesetz
MehrSatzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*)
5.4.1 Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*) *) in Kraft ab dem 17. März 2013 Der Rat der Stadt Troisdorf hat am 05. März 2013 aufgrund
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl. I. Das Jugendamt
Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl Aufgrund der 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134),
MehrZwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum. und
Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum und dem Personalrat bei der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Walter Meyer wird
MehrJugendarbeit und Jugendsozialarbeit Zuständigkeiten, Kooperationen und Abgrenzungen zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen
Referat Kommunale Jugendarbeit Winfried Pletzer Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit Zuständigkeiten, Kooperationen und Abgrenzungen zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen 1. Aufgaben der Jugendarbeit
MehrOrdnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung
Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.
MehrAllgemeiner Sozialer Dienst Hamburg-Nord. Leitbild
Allgemeiner Sozialer Dienst Hamburg-Nord Leitbild Präambel Die verfassungsgemäß garantierten Grundrechte verpflichten unsere Gesellschaft, Menschen bei der Verbesserung ihrer Lebenssituation zu unterstützen.
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
MehrGrundordnung. der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences. Vom. 18. Juli 2013
Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences Vom 18. Juli 2013 Aufgrund von 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen
MehrLandesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege. des Freistaates Sachsen e.v.
Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege des Freistaates Sachsen e.v. Geschäftsstelle - Schützenhöhe 11, 01099 Dresden, Tel.: 0351/ 80 66 330, Fax.: 0351/ 80 66 340 Rahmenvereinbarung nach 21 Sozialgesetzbuch,
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
MehrStellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. DV 1/12 AF III 13. Januar 2012 Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zum Entwurf einer Verordnung 1 über die Voraussetzungen
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrAuswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG
Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV
MehrFH D FB 5. Fachhochschule Düsseldorf Fachbereich Medien
Praxissemesterordnung für den Bachelor-Studiengang Medientechnik des Fachbereichs Medien an der Fachhochschule Düsseldorf vom 29.01.2009 Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medien an der Fachhochschule
MehrBeratungsvertrag. (Muster) zwischen. - nachfolgend Auftraggeber genannt - und. - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis
Beratungsvertrag zwischen (Muster) - nachfolgend Auftraggeber genannt - und - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsgegenstand 2 Leistungen des Auftragnehmers 3 Vergütung 4 Aufwendungsersatz
MehrInterkulturelle Öffnung im Kinderschutz
Interkulturelle Öffnung im Kinderschutz Wie viele Anforderungen / wie viel Komplexität und Differenzierung verträgt ein? - Notwendige Rahmenbedingungen und Herausforderungen für die Umsetzung im - 03.12.2014
MehrDie Weiterbildung im Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gliedert sich in die
Empfehlungen für die Landesärztekammern der Bundesrepublik Deutschland zur Begutachtung von Anträgen auf Weiterbildungsbefugnis für das Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Präambel: Die nachfolgenden Empfehlungen
MehrGewinnabführungsvertrag
26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
MehrBeratervertrag. IUP GmbH. Zwischen. vertreten durch. im folgenden Auftraggeber" genannt, und. Dielmannstraße 65 D Offenbach am Main
Zwischen vertreten durch im folgenden Auftraggeber" genannt, und Dielmannstraße 65 D 63069 Offenbach am Main Amtsgericht Offenbach am Main vertreten durch im folgenden Berater genannt, wird folgender Beratervertrag
MehrAntrag auf Förderung ambulanter Hospizdienste gemäß 39 a Abs. 2 SGB V
- 1 - Antrag an: AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen Geschäftsbereich Pflege Bereich Vertrags-/Qualitätsmanagement FB Vertragsmanagement Pflege Sachsen E-Mail: martina.renker@plus.aok.de
MehrZusammenstellung der relevanten Vorschriften 1 SGB III Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen
Zusammenstellung der relevanten Vorschriften 1 I 428 - Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Achten
MehrDie Adoptionsvermittlungsstelle im Landkreis Böblingen
Die Adoptionsvermittlungsstelle im Landkreis Böblingen Das Thema Adoption ist komplex und vielschichtig. Es ist uns mit diesen Seiten ein Anliegen, Ihnen eine Antwort auf die am häufigsten gestellten Fragen
MehrKinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards
Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle
Mehrim Freiwilligen Sozialen Jahr ( FSJ )
Mindeststandards im Freiwilligen Sozialen Jahr ( FSJ ) der Landesarbeitsgemeinschaft der FSJ-Träger in Hessen November 2011 Grundverständnis Mindeststandards sollen über die gesetzlichen Rahmenbedingungen
MehrNicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten?
Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Personal aus dem Ausland: Lösung für den Fachkräftemangel? Workshop am Dienstag, 16. Februar 2016 in der Handelskammer Hamburg Doris Röckendorf,
MehrDas Kind im Mittelpunkt
Wir sind für Sie da...bei allen Fragen zum Thema Adoption und stehen Ihnen gern zur Verfügung. Wir beraten Sie unverbindlich, ergebnisoffen und auf Wunsch auch anonym. Unsere Beratung ist unabhängig von
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/6886 22. 01. 2013 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und des Hessischen
MehrMuster. Vereinbarung für die individuelle Erbringung und Abwicklung von Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Gutscheinen nach 28 ff.
Muster Vereinbarung für die individuelle Erbringung und Abwicklung von Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Gutscheinen nach 28 ff. SGB II zwischen der ARGE bzw. mit dem ab 01.01.2011 entstehenden Jobcenter
Mehra) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt:
Stand 7.7.2016 Entwurf zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) Vom Nach Artikel 84 Absatz 2 des
MehrDienstvertrag. zwischen. Muster GmbH. Sackgasse 7, Glückstadt. Vertreten durch den Geschäftsführer (im folgenden Auftraggeber) und der
Dienstvertrag zwischen Muster GmbH Sackgasse 7, 12345 Glückstadt Vertreten durch den Geschäftsführer (im folgenden Auftraggeber) und der MAKLERKONZEPTE GbR Bauernvogtkoppel 33b, 22393 Hamburg Vertreten
MehrKonzeption. Tagesmütter-Projekt Neufahrn vom 04.10.2007. Nachbarschaftshilfe Neufahrn e.v. Lohweg 25 85375 Neufahrn. Tel.
Konzeption Tagesmütter-Projekt Neufahrn vom 04.10.2007 Träger: Leitung: Nachbarschaftshilfe Neufahrn e.v. Lohweg 25 85375 Neufahrn Martina Bock Tel. 08165 4294 Vorwort Das Tagesmütter-Projekt Neufahrn
MehrStaatliche Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten
Staatliche Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und von Familienstützpunkten München, 19. Juni 2013 und Nürnberg, 20. Juni 2013 Familienbildung als Aufgabe der Kinder-
MehrDer Wunsch nach dem Designerkind? Über den Zusammenhang von unfreiwilliger Kinderlosigkeit und Adoption
Der Wunsch nach dem Designerkind? oder Über den Zusammenhang von unfreiwilliger Kinderlosigkeit und Adoption 1 www.adoption-unser-weg.de 2 Geburtenziffer nach Ländern in Europa 2010 www.bib-demografie.de
MehrFachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung
Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str. 6 16321 Bernau Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit des Landesjugendamtes zur Verfahrensweise im Rahmen der Begleitung und Förderung von Eltern mit
MehrGemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle
Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle des Kreisjugendamtes und der Städte Bornheim, Hennef, Lohmar, Meckenheim, Niederkassel, Sankt Augustin, Siegburg Konzeption des Kreisjugendamtes Adoptionsvermittlung
MehrMigrantenselbstorganisationen im Kreis Höxter
Förderkonzept Migrantenselbstorganisationen im Kreis Höxter (Stand 20.01.2016) Ansprechpartnerin: Tuija Niederheide Kommunales Integrationszentrum Kreis Höxter Moltkestraße 12 37671 Höxter Tel.: 05271/
MehrGute Jugendhilfeplanung als Steuerungsinstrument in der kommunalen Kinder- und Jugendpolitik: ein Steuerungsinstrument auch für Qualitätsentwicklung?
Gute Jugendhilfeplanung als Steuerungsinstrument in der kommunalen Kinder- und Jugendpolitik: ein Steuerungsinstrument auch für Qualitätsentwicklung? (Fachtagung Kreis Borken 15.09.2014) Prof. Dr. Joachim
Mehr