Verkaufsprospekt mit Verwaltungsreglement. DekaStruktur: DekaStruktur: 2 DekaStruktur: 3

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1 Verkaufsprospekt mit Verwaltungsreglement. DekaStruktur: DekaStruktur: 2 DekaStruktur: 3 Je ein Investmentsfonds mit Teilfonds gemäß Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Ausgabe Januar 2008 Deka International S.A.

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3 Inhalt Seite I. Verkaufsprospekt 4 1. Der Fonds 4 2. Die Verwaltungsgesellschaft 4 3. Die Depotbank 5 4. Anlageziel und Anlagepolitik 5 5. Techniken und Instrumente 7 6. Börsenplätze 8 7. Risikohinweise 9 8. Profil des Anlegerkreises Wertentwicklung Steuern Kosten Berechnung des Anteilwertes Erwerb, Rückgabe und Umtausch von Anteilen Informationen an die Anteilinhaber Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland Die Fonds im Überblick 15 II. Verwaltungsreglement 21 III. Anhang 30 Ihre Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe 30 IV. Kurzangaben über deutsche Steuervorschriften 33 3

4 I. Verkaufsprospekt Dieser Verkaufsprospekt ist nur gültig in Verbindung mit dem jeweils letzten veröffentlichten Jahresbericht der Fonds, dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf. Wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, ist dem Erwerber zusätzlich der jüngere Halbjahresbericht der Fonds auszuhändigen. Beide Berichte sind Bestand teil dieses Verkaufsprospektes. Niemand ist ermächtigt, sich auf Angaben zu berufen, welche nicht in dem Verkaufsprospekt oder in Unterlagen, auf welche der Verkaufsprospekt sich beruft und welche der Öffentlichkeit zugänglich sind, enthalten sind. Interessierten Anlegern wird geraten, diesen Verkaufsprospekt sorgfältig und vollständig durchzulesen und sich bei ihren Rechts-, Steuer- oder Finanzberatern über die entsprechenden rechtlichen Erfordernisse, Devisenbestimmungen und Steuern nach dem Recht des Landes ihrer Staatsangehörigkeit, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder Wohnsitzes, die sich auf den Erwerb, den Besitz, die Veräußerung oder anderweitige Verfügung der Anteile auswirken können, und über die steuerliche Behandlung der Erträge zu erkundigen. Die Herausgabe dieses Verkaufsprospekts und das Angebot bzw. der Verkauf von Anteilen der Fonds kann in manchen Ho - heitsgebieten Beschränkungen unterliegen. Dieser Verkaufsprospekt ist nicht als Aufforderung zum Erwerb von Anteilen zu betrachten. 1. Der Fonds Die im vorliegenden Verkaufsprospekt beschriebenen Investmentfonds DekaStruktur: DekaStruktur: 2 DekaStruktur: 3 (im Folgenden die Fonds ) sind jeweils ein auf Initiative der DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt, nach Luxemburger Recht in der Form des fonds commun de placement à compartiments multiples er - richtete Sondervermögen (Umbrella-Fonds) aus Investmentanteilen und sonstigen Vermögenswerten. Sie werden nach Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organismen für gemeinsame Anlagen ( Gesetz von 2002 ) verwaltet und sind auf unbestimmte Zeit aufgelegt. Die Fonds wurden jeweils als Umbrella- Fonds aufgelegt. Derzeit bestehen im DekaStruktur: drei, im DekaStruktur: 2 und DekaStruktur: 3 je vier auf unbestimmte Zeit errichtete Teilfonds: DekaStruktur: ErtragPlus (bis 14. April 2004 DekaStruktur: Ertrag) DekaStruktur: Wachstum DekaStruktur: Chance DekaStruktur: 2 ErtragPlus (bis 14. April 2004 DekaStruktur: 2 Ertrag) DekaStruktur: 2 Wachstum DekaStruktur: 2 Chance DekaStruktur: 2 ChancePlus DekaStruktur: 3 ErtragPlus (bis 14. April 2004 DekaStruktur: 3 Ertrag) DekaStruktur: 3 Wachstum DekaStruktur: 3 Chance DekaStruktur: 3 ChancePlus Das Geschäftsjahr des jeweiligen Fonds endet Ende Februar eines jeden Jahres. Der Jahresbericht wird von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers S.à r.l. geprüft. Die jährliche Ausschüttung der Erträge erfolgt um den 20. April. Die Fonds werden von der Deka International S.A. ( Verwaltungsgesellschaft ), Luxemburg, verwaltet. Die Vermögenswerte der Fonds verwahrt die DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. ( Depotbank ), Luxemburg. Angaben bezüglich Sitz, Anschrift sowie Eigenkapital der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Depotbank sind im Abschnitt III. Ihre Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe abgedruckt. 2. Die Verwaltungsgesellschaft Die Verwaltungsgesellschaft wurde am 12. August 1988 als Aktiengesellschaft unter luxemburgischem Recht für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie hat ihren Sitz in Luxemburg und ist unter Nummer B im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen. Die Satzung der Gesellschaft ist im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations ( Mémorial ), vom 26. Oktober 1988 veröffentlicht und beim Luxemburger Handelsund Gesellschaftsregister hinterlegt. Die Satzung wurde letztmalig durch Gesellschafterbeschluss vom 6. April 2006 ge - ändert. Eine koordinierte Neufassung der Satzung wurde beim Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister hinterlegt und die Satzungsänderung im Mémorial am 3. Mai 2006 veröffentlicht. Der Zweck der Gesellschaft ist die Auflegung und/oder Verwaltung von gemäß der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen luxemburgischen und/oder ausländischen OGAW und die zusätzliche Verwaltung anderer luxemburgischer und/oder ausländischer OGA, die nicht unter diese Richtlinie fallen. Die Tätigkeit der Verwaltung von Fonds Communs de Placement und Investmentgesellschaften umfasst insbesondere: Die Anlageverwaltung. In diesem Zu - sammenhang kann die Gesellschaft für Rechnung der von ihr verwalteten OGAW und OGA Benachrichtigungen oder Anweisungen betreffend zu tätigender Anlagen erteilen, Verträge abschließen, alle Arten von Wertpapieren und andere Vermögensarten kaufen, verkaufen, tauschen und übereignen, für Rechnung der von ihr verwalteten OGAW und OGA alle im Zusammenhang mit Wertpapieren, die das Vermögen der OGAW und OGA bilden, stehenden Stimmrechte ausüben. Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Auflistung. Administrative Tätigkeiten in Bezug auf OGAW und OGA. Hierbei handelt es 4

5 sich um die Gesamtheit der in Anhang II des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 aufgeführten Tätigkeiten, d.h. insbesondere die Bewertung der Portfolios und Preisfestsetzung für die Aktien und/oder Anteile der OGAW und OGA, die Ausgabe und Rücknahme von Aktien und/ oder Anteilen der OGAW und OGA, die Registerführung für die OGAW und OGA, die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen von Transaktionen. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Vertrieb der Aktien und/oder Anteile von selbst- oder fremdverwalteten OGAW und OGA in Luxemburg und/ oder im Ausland. Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit im Inund Ausland ausüben, Zweigniederlassungen errichten und alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung ihrer Zwecke förderlich sind und im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. August 1915 und des Kapitels 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 bleiben. Die Verwaltungsgesellschaft lässt sich auf eigene Verantwortung und Kosten von der DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt am Main bei der Ausführung der täglichen Anlagepolitik der Fonds beraten. Die DekaBank Deutsche Girozentrale ist ein Kreditinstitut nach deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen und Kreditgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft. Mit der Abwicklung von Transaktionen für Rechnung der Fonds wird überwiegend die Depotbank, deren 100 %ige Tochtergesellschaft die Verwaltungsgesellschaft ist, beauftragt. Weitere Angaben zur Verwaltungsgesellschaft enthält der Anhang Ihre Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe. 3. Die Depotbank Die DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. wurde am 5. Februar 1971 als Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg gegründet. Sie ist eine Bank im Sinne des Luxemburger Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor und betreibt Bankgeschäfte aller Art. Ihre Rechte und Pflichten als Depotbank richten sich nach Luxemburger Recht, dem Verwaltungsreglement und dem Depotbankvertrag. 4. Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel aller Teilfonds ist die Erwirtschaftung eines angemessenen Kapitalwachstums bei gleichzeitiger Geringhaltung wirtschaftlicher Risiken sowie des Währungsrisikos. 4.1 Zu diesem Zweck wird das Fondsvermögen der einzelnen Teilfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung überwiegend in Anteilen an risikogemischten Investmentvermögen angelegt. Es dürfen ausschließlich Anteile an folgenden Investmentfonds oder Investmentgesellschaften ( Zielfonds ) erworben werden: a) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, und/oder b) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die keine Spezial-Sondervermögen sind und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, und/oder c) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Immobilien-Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen sind, und/oder d) andere in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen sind und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den An forderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, und/oder e) sonstige Investmentvermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 85/611/ EWG erfüllen, und/oder sonstige Investmentvermögen, die deren Voraussetzungen entsprechend erfüllen und entsprechend den Vorschriften des Investmentgesetzes über den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich vertrieben werden dürfen, und/oder f) andere Investmentvermögen, die keine Spezial-Sondervermögen sind und die in ihrem Sitzland nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zu - sammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde in deren jeweiligem Sitzland und der Luxemburger Aufsichtsbehörde besteht, und bei denen das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in einem Investmentvermögen, das der Richtlinie 85/611/EWG entspricht, gleichwertig ist und bei denen insbesondere die Vorschriften für die ge - trennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, und bei denen die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, und bei denen die Anteile ohne eine Be - grenzung der Zahl der Anteile ange- 5

6 boten werden und die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Es dürfen nur Investmentanteile von Zielfonds erworben werden, deren Anlagepolitik mindestens dem Grundsatz der Risikostreuung im Sinne der Regeln für Organismen für gemeinsame Anlagen nach Teil II des Luxemburger Gesetzes von 2002 folgt. Diese Investmentanteile sind in der Regel nicht börsennotiert. Der Erwerb von Investmentanteilen von Zielfonds, deren Anlagepolitik ihrerseits auf die Anlage in Investmentanteilen von Zielfonds ausgerichtet ist, ist nicht gestattet, unbeschadet der nachfolgenden Regelung in Ab - schnitt 4.2. Buchstabe d). Das Vermögen der derzeit errichteten Teilfonds wird nur in Investmentanteilen von Zielfonds angelegt, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder von einer anderen Gesellschaft, die zur Deka-Gruppe gehört oder mit ihr partnerschaftlich ko - operiert, verwaltet werden. Die für die Teilfonds zu erwerbenden Investmentanteile werden vornehmlich unter dem Aspekt des Anlagekonzepts des Zielfonds, seiner Kostenstruktur und Größe sowie der bisherigen Entwicklung nach den Kriterien Performance, Volatilität, Sharpe-Ratio und Korrelation zur Benchmark ausgewählt, wobei Anlagekonzepte mit weltweiter Streuung der Anlagen, mit Spezialisierung auf ein Land oder eine Region, auf einen oder mehrere Wirtschaftszweige sowie jeglicher anderen Ausrichtung berücksichtigt werden können. Die Verwaltungsgesellschaft soll für die Teilfonds nur solche Investmentanteile und Investitionsbandbreiten der Zielfonds Vermögenswerte erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Es dürfen keine Vermögenswerte erworben werden, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen irgendwelchen Beschränkungen unterliegt. Zum Börsenhandel zugelassene Vermögenswerte werden in erster Linie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben. Dabei werden als Aktienfonds solche Zielfonds verstanden, deren vertraglich festgelegte Anlagepolitik eine hauptsächliche Investition in Aktien vorsieht. Unter Rentenfonds werden solche Zielfonds verstanden, deren vertraglich festgelegte Anlagepolitik eine hauptsächliche Investition in fest- und/oder variabel verzinslichen Wertpapieren vorsieht. Als Geldmarktfonds werden solche Zielfonds verstanden, deren vertraglich festgelegte Anlagepolitik eine hauptsächliche Investition in Geldmarktinstrumente und flüssige Mittel vorsieht. Unter Immobilienfonds werden ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Immobilien-Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen sind, verstanden. Als sonstige Fonds werden solche Zielfonds verstanden, deren Anlagepolitik keine der vorgenannten Fondsgattungen entspricht, deren rechtliche Struktur aber einer der oben unter Buchstabe a) bis f) vorgegebenen Kategorien entspricht. Des Weiteren kann bis zu 49 % des Netto- Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds in Geldmarktinstrumente, fest- und/oder variabel verzinsliche Wertpapiere sowie in Aktien und Indexzertifikaten investiert werden. Diese Vermögensgegenstände wer- den auf die im Verkaufsprospekt für den einzelnen Teilfonds vorgegebenen Investitionsbandbreiten in Zielfonds angerechnet. Bis zu 49 % des Netto-Fondsvermögens eines Teilfonds dürfen in Bankguthaben bei der Depotbank oder bei anderen Kreditinstituten und/oder in regelmäßig gehandelten Geldmarktpapieren (Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, unverzinsliche Schatzanweisungen und Schatzwechsel des Bundes, der Sondervermögen des Bundes oder der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland sowie vergleichbare Papiere der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Staaten, die Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind) gehalten werden ( Flüssige Mittel ). Die vorgenannten Geldmarktpapiere dürfen im Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Teilfonds eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben. Einlagenzertifikate desselben Kreditinstituts dürfen nicht mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens ausmachen. Flüssige Mittel können auch auf eine andere Währung als die Währung des Teilfonds lauten. Bankguthaben sind Sichteinlagen und kündbare oder unkündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 397 Tagen bei Kreditinstituten. Der Anteil der unkündbaren Einlagen darf 20 % des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds überschreiten. Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der Depotbank müssen auf Sperrkonten unterhalten werden und der Überwachung durch die Depotbank zugänglich sein. Bankguthaben dürfen bei dem einzelnen Institut auch DekaStruktur: DekaStruktur: 2 DekaStruktur: 3 ErtragPlus min. - max. DekaStruktur: DekaStruktur: 2 DekaStruktur: 3 Wachstum min. - max. DekaStruktur: DekaStruktur: 2 DekaStruktur: 3 Chance min. - max. DekaStruktur: DekaStruktur: 2 DekaStruktur: 3 ChancePlus min. - max. Aktienfonds Rentenfonds Immobilienfonds Sonstige Fonds Geldmarktfonds Flüssige Mittel OGA mit Sitz außerhalb des Großherzogtums Luxemburg bis 100 bis 100 bis 100 bis 100 in % des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds, zzgl. der zulässigen Krediaufnahmen. 6

7 20 % des Netto-Fondsvermögens überschreiten und müssen nicht durch eine Einrichtung zur Sicherung der Einlagen geschützt sein. Kredite dürfen nur für kurze Zeit bis zur Höhe von 10 % des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds aufgenommen werden. Im Rahmen der vorgenannten Voraussetzungen dürfen für die einzelnen derzeit errichteten Teilfonds Investmentanteile von Zielfonds gemäß vorstehender Tabelle erworben werden. 4.2 Die Verwaltungsgesellschaft darf für keinen Teilfonds: a) mehr als 20 % des jeweiligen Netto- Fondsvermögens in Investmentanteilen eines Einzigen der vorstehend in Ab - schnitt 4.1 unter den Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) aufgeführten Zielfonds anlegen; b) mehr als 25 % der ausgegebenen Investmentanteile eines Einzigen der vorstehend in Abschnitt 4.1 unter den Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) aufgeführten Zielfonds erwerben, wobei für alle Teilfonds insgesamt nicht mehr als 50 % der ausgegebenen Anteile eines Investmentvermögens mit Sitz außerhalb des Großherzogtums Luxemburg erworben werden dürfen; c) mehr als 30 % des jeweiligen Netto- Fondsvermögens in Investmentanteilen der vorstehend in Abschnitt 4.1 unter den Buchstaben b), d) oder f) aufgeführten Zielfonds anlegen; d) in Investmentanteilen anderer Zielfonds im Sinne der vorstehend in Abschnitt 4.1 unter den Buchstaben a), b), d), e) und/ oder f) investieren, die nach ihren Vertragsbedingungen bzw. ihrer Satzung ihrerseits mehr als 10 % ihres Netto- Fondsvermögens in Investmentanteilen anderer Investmentvermögen anlegen dürfen, wobei es sich nur um Vermögen im Sinne der vorstehend in Abschnitt 4.1 unter den Buchstaben a), b), d), e) und/ oder f) handeln darf; e) mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren anlegen, die nicht an einer amtlichen Börse notiert oder auf einem sonstigen geregelten Markt gehandelt werden; f) mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten ein- und desselben Emittenten anlegen; g) mehr als 10 % der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente einund desselben Emittenten erwerben. Die Beschränkungen unter e) sind nicht anzuwenden auf Wertpapiere bzw. die Beschränkungen unter f) und g) sind nicht anzuwenden auf Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat der OECD oder dessen Ge - bietskörperschaften und Organismen gemeinschaftlichen, regionalen oder weltweiten Charakters be geben oder garantiert werden. h) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen; i) irgendwelche Vermögenswerte verpfänden oder belasten, zur Sicherung übereignen oder zur Sicherung abtreten, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß (m) oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschussoder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne von Abschnitt 5; j) Leerverkäufe von Vermögenswerten tätigen; k) Waren oder Warenkontrakte erwerben oder verkaufen; l) Edelmetalle erwerben; m) Kredite aufnehmen, es sei denn für kurze Zeit bis zur Höhe von 10 % des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds zu marktüblichen Bedingungen und mit Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen; n) in Immobilien anlegen; o) Venture Capital- und Private Equity-Fonds erwerben, sofern diese nicht den Vorgaben der Richtlinie 2007/16/EG und den CESR guidelines concerning eligible Assets for investments by UCITS (Ref: CESR/07/044) entsprechen, oder in Spezial-Sondervermögen investieren. Sofern es sich bei den Zielfonds um Investmentvermögen handelt, die aus mehreren Teilfonds bestehen (Umbrella-Fonds) be - ziehen sich die unter Buchstaben a) und b) geregelten Anlagegrenzen jeweils auf einen Teilfonds, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzelhaftung pro Teilfonds im Hinblick auf Dritte findet Anwendung. Sofern das Vermögen eines Ziel-Teilfonds nicht ausschließlich für die Verbindlichkeiten dieses Teilfonds haftet, beziehen sich die unter Buchstaben a) und b) geregelten Anlagegrenzen auf den Ziel-Umbrellafonds insgesamt. Jedoch kann ein Teilfonds höchstens 10 % seines Netto-Fondsvermögens in anderen als den oben genannten Investmentanteilen, Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen. 5. Techniken und Instrumente Zur effizienten Verwaltung des Portfolios des jeweiligen Teilfonds darf der Fonds sich unter Einhaltung der von der Luxemburger Aufsichtsbehörde festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techniken und Instrumente bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes von 2002 im Einklang stehen. Zu diesen Techniken und Instrumenten gehören vor allem Derivate, insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte, Swaps und Devisenterminkontrakte. Unter keinen Umständen darf der jeweilige Teilfonds bei diesen Transaktionen von den im Verwaltungsreglement bzw. im Verkaufsprospekt genannten Anlagezielen abweichen. 7

8 Der jeweilige Teilfonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der oben in Ab - schnitt 4, Punkt 4.2 festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen dieses Abschnitts nicht überschreitet. Anlagen des jeweiligen Teilfonds in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des obigen Abschnitts 4, Punkt 4.2 nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels mit berücksichtigt werden. Erwerbbar sind Derivate einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden, und/oder an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, und/oder an einer Wertpapierbörse eines Drittstaats amtlich notiert oder an einem geregelten Markt eines Drittstaates gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist; und/oder OTC-Derivate, sofern die Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der Kategorie sind, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen wurden, und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Be - wertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. Der jeweilige Teilfonds stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines Portfolios nicht überschreitet. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt ( Ausübungszeitpunkt ) zu einem im Voraus bestimmten Preis ( Ausübungspreis ) zu kaufen (Kauf- oder Call -Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder Put -Option). Der Preis einer Call- oder Put-Option ist die Options- Pramie. Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien be - rechtigen bzw. verpflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im Voraus bestimmten Preis abzunehmen bzw. zu liefern, wobei jeweils nur ein Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße ( Einschuss ) sofort geleistet werden muss. Der Einsatz von Derivaten und sonstigen Techniken und Instrumenten soll vorwiegend im Hinblick auf eine Steigerung der Wertentwicklung erfolgen, ohne dass da - durch von dem im Verwaltungsreglement bzw. im Verkaufsprospekt des jeweiligen Teilfonds genannten Anlagezielen abgewichen oder der grundlegende Charakter der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds verändert wird. Bei der Verwaltung des Fonds werden ein Risikomanagement-Verfahren, welches das mit den Anlagen verbundene Risiko und deren jeweiligen Anteil am Gesamtrisiko des Fonds jederzeit überwacht und misst, und ein Verfahren zur präzisen und unabhängigen Bewertung des Wertes von OTC-Derivaten verwendet. Informationen zum aktuellen Einsatz der Techniken und Instrumente sind bei der Verwaltungsgesellschaft unter (+3 52) und bei der DekaBank Deutsche Girozentrale von montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr unter der Rufnummer (+49 69) erhältlich. Die Verwaltungsgesellschaft wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anteilinhaber für geboten hält. 6. Börsenplätze A. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Bulgarien Bulgarian Stock Exchange Sofia Rumänien Bucharest Stock Exchange Schweiz Elektronische Börse Schweiz Türkei Istanbul Stock Exchange B. Börsen in außereuropäischen Ländern Ägypten Cairo & Alexandria Stock Exchanges Argentinien Buenos Aires Australien Australian Stock Exchange (ASX) Brasilien Sao Paulo Rio de Janeiro Chile Santiago China Hong Kong Stock Exchange Shanghai Stock Exchange Shenzhen Stock Exchange Indien Bombay Stock Exchange (BSE) National Stock Exchange of India Calcutta Delhi Madras 8

9 Indonesien Jakarta Stock Exchange Iran Stock Exchange of Tehran Israel Tel Aviv Stock Exchange Japan Tokyo Osaka Nagoya Fukuoka Sapporo Kanada Toronto Kolumbien Colombian Stock Exchange Korea Seoul Malaysia Bursa Malaysia Mauritius Stock Exchange of Mauritius Mexiko Mexico City Neuseeland New Zealand Exchange (NZX) Peru Lima Philippinen Philippine Stock Exchange Singapur Singapore Stock Exchange Sri Lanka Colombo Stock Exchange Südafrika Johannesburg (JSE) Taiwan Taipei Thailand Stock Exchange of Thailand USA American Stock Exchange (AMEX) New York Stock Exchange (NYSE) Pacific Stock Exchange Philadelphia Chicago Boston Cincinnati C. Geregelte Märkte in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Japan Over the Counter Market Kanada Over the Counter Market Korea Over the Counter Market Schweiz Börse Bern USA NASDAQ-System Over the Counter Market (von der NASD organisierte Märkte wie Over the Counter Equity Market, Municipal BondMarket, Government Securities Market, Corporate Bonds and Public Direct Participation Programs) Over the Counter Market der Mitglieder der International Capital Market Association (ICMA), Zürich 7. Risikohinweise Anteile an den Teilfonds sind Wertpapiere, deren Preise durch die börsentäglichen Preisschwankungen der im Fonds befindlichen Vermögenswerte bestimmt werden und deshalb steigen oder auch fallen können. Es kann daher grundsätzlich keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Des Weiteren kann der Wert der Anteile der Zielfonds, in welchen ein Teilfonds sein Fondsvermögen anlegt, durch Währungsschwankungen, Devisenbewirtschaftungsmaßnahmen, steuerliche Regelungen einschließlich der Erhebung von Quellensteuern sowie durch sonstige wirtschaftliche oder politische Rahmenbedingungen oder Veränderungen in den Ländern, in welchen der Zielfonds investiert, beeinflusst werden. Die Anlage des Fondsvermögens des je - weiligen Teilfonds in Anteilen eines Teilfonds eines Zielfonds (Umbrella-Fonds) ist unter Umständen mit einem zusätzlichen Risiko verbunden, weil der Umbrella-Fonds gegebenenfalls Dritten gegenüber insgesamt für die Verbindlichkeiten jedes Teilfonds haftet. Ist dies der Fall finden die Anlagebeschränkungen des Artikel 4 Absatz 5a) und b) des Verwaltungsreglements auf die Anlage des Fondsvermögens in dem Umbrella-Fonds insgesamt Anwendung. Zudem enthalten die im Abschnitt 5 be - schriebenen Techniken und Instrumente, insbesondere die Options- und Termingeschäfte, spezifische Risiken. Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden: Die entrichtete Prämie einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verloren gehen, sofern der Kurs des der Option zugrunde liegenden Wertpapiers sich nicht erwartungsgemäß entwickelt und es deshalb nicht im Interesse des Fonds liegt, die Option auszuüben; Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht das Risiko, dass der Fonds nicht mehr an einer möglicherweise erheblichen Wertsteigerung des Wertpapiers teilnimmt beziehungsweise sich bei Ausübung der Option durch den Vertragspartner zu ungünstigen Marktpreisen eindecken muss; Beim Verkauf von Put-Optionen besteht das Risiko, dass der Fonds zur Abnahme von Wertpapieren zum Ausübungspreis 9

10 verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser Wertpapiere bei Ausübung der Option deutlich niedriger ist; Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst werden, als dies beim unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren der Fall ist. Finanz- und Devisenterminkontrakte sind mit erheblichen Chancen, aber auch Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße ( Einschuss ) sofort geleistet werden muss. Bezogen auf den Einschuss können Kursausschläge des dem Terminkontrakt zugrunde liegenden Basiswerts in die eine oder andere Richtung zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen. Insofern weisen Terminkontrakte eine hohe Volatilität auf. Soweit Finanz- und Devisenterminkontrakte zu Absicherungszwecken eingesetzt werden, dienen diese dazu Kursrisiken zu vermindern. Sie können aber nicht ausschließen, dass Kursrisiken trotz möglicher Kurssicherungsgeschäfte die Entwicklung des Fonds negativ beeinflussen. Die bei Sicherungsgeschäften entstehenden Kosten und evtl. Verluste vermindern das Ergebnis des Fonds. Alle Zahlungen auf Anteile des Fonds erfolgen in Euro, obwohl das Fondsvermögen auch aus Anlagen in Fremdwährungen bestehen kann. Damit verbunden sind Risiken im Zusammenhang mit Wechselkursänderungen und Devisentransfer sowie Devisenumtauschrestriktionen. Der Wert des Fondsvermögens kann durch unvorhersehbare Ereignisse wie z.b. internationale politische Entwicklungen, Änderungen in der Politik von Staaten, Besteuerung, Beschränkungen von Auslandsinvestitionen und Währungsrückführungen sowie sonstige Entwicklungen und geltende Gesetze und Verordnungen nachteilig beeinflusst werden. 8. Profil des Anlegerkreises Die Anteile aller derzeit bestehenden Teilfonds sind für den Vermögensaufbau und die Altersvorsorge bestimmt. Anleger sollten im Hinblick darauf einen langfristigen Anlagehorizont haben. Da das Fondsvermögen der Teilfonds hauptsächlich in Anteile von Investmentfonds investiert wird, die ihrerseits überwiegend in Wertpapiere an - legen, sollte der Anleger über Erfahrungen mit Wertpapieren verfügen und die mit Wertpapieren verbundenen Risiken tragen können. Diese sind um so größer, je höher der Anteil ist, den ein Teilfonds in Aktienfonds investieren darf. 9. Wertentwicklung Die Wertentwicklung wird nach der so genannten BVI-Methode ermittelt. Die Berechnung basiert auf den Rücknahmepreisen am Anfangs- und Endtermin. Zwischenzeitliche Ausschüttungen werden zum Rücknahmepreis des Ausschüttungstages reinvestiert. Die aktuelle Wertentwicklung des jeweiligen Teilfonds wird im Rahmen des Internetangebots bei den Produktinformationen zu dem Fonds veröffentlicht. 10. Steuern Das Fondsvermögen jedes Teilfonds unterliegt im Großherzogtum Luxemburg einer taxe abonnement von derzeit jährlich 0,05% zahlbar pro Quartal auf das jeweils am Quartalsende ausgewiesene Netto- Fondsvermögen soweit es nicht in Luxemburger Investmentfonds, die der taxe d abonnement unterliegen, angelegt ist. Die Einkünfte des Fonds werden im Großherzogtum Luxemburg nicht besteuert. Sie können jedoch etwaigen Quellen- oder anderen Steuern unterliegen, in denen das Fondsvermögen investiert ist. Seit dem 1. Juli 2005 gilt für Zinszahlungen an in anderen EU-Staaten ansässige Empfänger die EU-Zinsrichtlinie. Die EU-Zinsrichtlinie hat keine Auswirkung darauf, wie Kapitalerträge im jeweiligen EU-Land zu besteuern sind. Sie befasst sich ausschließlich mit Zahlungsbewegungen von EU- Bürgern, die Konten oder Depots jenseits ihres Heimatlandes besitzen. Die EU-Zinsrichtlinie ist daher für Anteilinhaber, die in Luxemburg ansässig sind und ihre Anteile in einem Depot bei einem Kreditinstitut in Luxemburg verwahren lassen, ohne Bedeutung. Verwahrt der ausländische Privatanleger die Anteile eines ausschüttenden Fonds, der gemäß den Be - stimmungen der EU-Zinsrichtlinie zu mehr als 15 % in Zinstitel investiert, in einem Depot bei einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in Luxemburg hat, so unterliegt bei einer Ausschüttung der Anteil der Zinsen den Bestimmungen des Artikels 6 der EU- Zinsrichtlinie und wird ggf. besteuert. So - fern ein ausschüttender oder thesaurierender Fonds gemäß den Bestimmungen der EU-Zinsrichtlinie zu mehr als 40 % (ab dem 1. Januar 2011 zu mehr als 25 %) in Zinstitel investiert, so unterliegt bei einer Rückgabe oder Veräußerung der Fondsanteile der Zinsanteil der Besteuerung. Der Steuersatz beträgt ab dem 1. Juli %, ab dem 1. Juli % sowie ab dem 1. Juli %. Alternativ hat der Privatanleger die Möglichkeit, sich vom Steuerabzug befreien zu lassen, indem er eine Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung seiner Zinserträge gegenüber dem luxemburgischen Kreditinstitut abgibt, die es dem Institut gestattet, auf den Steuerabzug zu verzichten und stattdessen die Erträge an die gesetzlich vorgegebenen Finanzbehörden zu melden. Anteilinhaber, die nicht in Luxemburg ansässig sind beziehungsweise dort keine Betriebsstätte unterhalten, müssen in Luxemburg auf ihre Anteile oder Erträge aus Anteilen weder Einkommen-, noch Erbschaft noch Vermögensteuer entrichten. Für sie gelten die jeweiligen nationalen Steuervorschriften. 11. Kosten Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds für die Tätigkeit als Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Hauptverwaltung und die Anlagenverwaltung ein Entgelt von jährlich bis zu 1,20 % ( Verwaltungsvergütung ), das anteilig monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen des Teilfonds während des betreffenden Monats zu berechnen und auszuzahlen ist. 10

11 Daneben ist der Zielfonds, dessen Investmentanteile der jeweilige Teilfonds hält, in der Regel selbst mit einer Verwaltungsvergütung belastet. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds eine Vergütung zugunsten der Vertriebsstellen von jährlich bis zu 1,50 % ( Vertriebsprovision ), die anteilig monatlich nachträglich auf das Netto-Fondsvermögen des betreffenden Teilfonds zu berechnen und auszuzahlen ist. Darüber hinaus können bei den Investmentanteilen der Zielfonds mittelbar oder un - mittelbar Verwaltungsvergütung, Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstige Aufwendungen anfallen. Insofern kann eine Mehrfachbelastung mit Verwaltungsvergütung, Depotbankvergütung, Vertriebsprovisionen, Kosten der Wirtschaftsprüfer sowie sonstigen Kosten und Gebühren eintreten. Die Depotbank hat gegen das Fondsvermögen Anspruch auf ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von jährlich bis zu 0,10 %, das anteilig monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögendes jeweiligen Teilfonds während des betreffenden Monats zu berechnen und auszuzahlen ist; Bearbeitungsgebühren für Transaktionen für Rechnung des Teilfonds in Höhe der in Luxemburg banküblichen Gebühren; Kosten und Auslagen, die der Depotbank aufgrund einer zulässigen und marktüblichen Beauftragung Dritter mit der Verwahrung von Investmentanteilen des Teilfonds entstehen sowie sämtliche anderen ausgelegten Spesen. Die derzeitige Höhe der an die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsstellen und die Depotbank zu zahlenden Vergütungssätze ist aus der Tabelle im Abschnitt 16 dieses Verkaufsprospekts ersichtlich. Der Fonds trägt daneben folgende Kosten: alle Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Erträge und Aufwendungen zu Lasten des Fonds erhoben werden; die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten. Beim Erwerb von Investmentanteilen, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Verwaltungsgesellschaft für den Erwerb oder die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber handeln; die Honorare der Wirtschaftsprüfer sowie die Kosten der Prüfung seiner steuerlichen Rechnungslegung; die Kosten für Devisenkurssicherung; die Kosten der Vorbereitung, Hinterlegung und Veröffentlichung des Verwaltungsreglements sowie anderer Dokumente, die den Fonds betreffen wie z.b. Verkaufsprospekte, einschließlich der Kosten der Anmeldungen zur Registrierung oder der schriftlichen Erläuterungen bei sämtlichen Aufsichtsbehörden und Börsen (einschließlich örtlichen Wertpapierhändlervereinigungen), welche im Zusammenhang mit den Fonds oder dem Anbieten der Anteile vorgenommen werden müssen; die Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen Sprachen sowie die Druck- und Vertriebskosten von sämtlichen weiteren Berichten und Dokumenten, die gemäß den anwendbaren Gesetzen oder Reglementen der genannten Behörden notwendig sind; die Kosten der Veröffentlichungen an die Anteilinhaber; die Gebühren an die jeweiligen Repräsentanten im Ausland sowie sämtliche Verwaltungsgebühren. Ausgenommen sind die Kosten für Werbung und andere Kosten, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von Anteilen anfallen. Sämtliche Kosten und Entgelte werden zuerst den Erträgen, dann den Kapitalgewinnen und erst dann dem Fondsvermögen angerechnet. Die vorstehend genannten Kosten ohne die Kosten des Erwerbs und der Veräußerung von Vermögensgegenständen werden voraussichtlich EUR 0,5 Mio. (0,1 % bei einem Gesamtfondsvermögen von EUR 500 Mio.) p.a. nicht übersteigen. Die vom Fonds zu tragenden Kosten werden dem einzelnen Teilfonds gesondert berechnet, soweit sie ihn allein betreffen; im Übrigen werden diese Kosten den einzelnen Teilfonds im Verhältnis ihres Netto- Fondsvermögens anteilig belastet. Die Total Expense Ratio (TER), das heißt die Gesamtkosten (ohne Transaktionskosten) eines Teilfonds auf der Basis der in der Berichtsperiode angefallenen Kosten be - zogen auf das durchschnittliche Netto- Fondsvermögen des Teilfonds, wird im Jahresbericht bei der Ertrags- und Aufwandsrechnung angegeben. Die Berechnung dieser Gesamtkostenquote erfolgt dabei in folgender Weise: Berechnung: GKn TER = x 100 M Erläuterung: TER: Gesamtkostenquote in Prozent GKn: Tatsächlich belastete Gesamtkosten (nominal, sämtliche Kosten ohne Transaktionskosten) der Anteilklasse in der Fondswährung im Bezugszeitraum M: Mittelwert aus den Tageswerten des Netto-Fondsvermögens der Anteilklasse im Bezugszeitraum 11

12 Die Verwaltungsgesellschaft wird Provisionen, die sie für im jeweiligen Teilfonds gehaltene Investmentanteile erhält, und andere nach internationalen Standards zulässigerweise vereinnahmte Entgelte dem jeweiligen Fondsvermögen zuführen und im Rechenschaftsbericht ausweisen. Sonstige Geldwerte Vorteile (Brokerresearch, Finanzanalysen, Markt und Kursinformationssysteme), die der Verwaltungsgesellschaft oder dem Anlageberater ohne besonderes Entgelt im Zusammenhang mit Handelsgeschäften zur Verfügung gestellt werden, werden im Interesse der Anteilinhaber bei den Anlageentscheidungen verwendet. 12. Berechnung des Anteilwertes Das Netto-Fondsvermögen des Fonds lautet auf EURO ( Referenzwährung ). Der Wert eines Anteils lautet auf die Währung, in welcher der jeweilige Teilfonds aufgelegt wird. Der Anteilwert wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten an jedem Tag, der zugleich Börsentag in Luxemburg und Frankfurt am Main ist ( Bewertungstag ), berechnet. Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gemäß den Regelungen des Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds insgesamt gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerechnet. Die Berechnung des Anteilwertes erfolgt durch Teilung des Wertes des Netto-Fondsvermögens (Fondsvermögen abzüglich Verbindlichkeiten) des jeweiligen Teilfonds durch die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile des betreffenden Teilfonds. Beispiel Netto-Fondsvermögen (Inventarwert) EUR ,00 Zahl der umlaufenden Anteile Stück Anteilwert (Rücknahmepreis) EUR 50,00 Verkaufsprovision von maximal 5,26 % EUR 2,63 Ausgabepreis je Anteil EUR 52,63 Der Anteilwert ( Rücknahmepreis ) wird für jeden Teilfonds an jedem Tag berechnet, der sowohl in Luxemburg als auch in Frankfurt am Main Börsentag ist ( Bewertungstag ). An Börsentagen, die an einem der vorgenannten Orte gesetzliche Feiertage sind sowie am 24. und 31. Dezember wird in der Regel von einer Bewertung abgesehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, an diesen Tagen zu bewerten. In diesem Fall wird dies mittels einer Veröffentlichung in zwei Tageszeitungen an - gekündigt. Eine dieser Tageszeitungen muss eine Luxemburger Zeitung sein. Das Netto-Fondsvermögen jedes Teilfonds wird nach folgenden Grundsätzen berechnet: a) Investmentanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls ein solcher Preis nicht erhältlich ist, werden die Investmentanteile wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt. b) Die flüssigen Mittel werden zu ihrem Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet. c) Falls für die unter Buchstabe a) genannten Investmentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt. d) Wertpapiere, die an einer Börse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet. Wenn ein Wertpapier an mehreren Börsen notiert ist, ist der letzte Verkaufskurs an jener Börse maßgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber an einem anderen geregelten, anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Markt gehandelt werden, werden zu dem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können. Wertpapiere, die weder an einer Börse amtlich notiert, noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden ebenso wie alle anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt. Dies gilt auch für die weiteren zuvor aufgeführten Wertpapiere, falls deren jeweilige Kurse nicht marktgerecht sind. e) Alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in die Fondswährung umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes eines Teilfonds zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen, und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere während der Zeit, in der die Rücknahmepreise eines erheblichen Teils der Investmentanteile in dem Teilfonds nicht verfügbar sind, sowie in Not lagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen des Teilfonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des An teilwertes ordnungsgemäß durchzuführen. 12

13 Solange die Anteilwertberechnung eingestellt ist, erfolgt keine Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen. 13. Erwerb, Rückgabe und Umtausch von Anteilen Alle Anteile des jeweiligen Teilfonds haben gleiche Rechte. Die Depotbank führt nach Weisung der Verwaltungsgesellschaft bei allen Teilfonds aus den ordentlichen Nettoerträgen des jeweiligen Teilfonds eine jährliche Ausschüttung auf die Anteile des jeweiligen Teilfonds durch. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das NettoFondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter den Gegenwert von 1,25 Mio. Euro sinkt. Ein Ertragsausgleich kann durchgeführt werden. Anteile an den Teilfonds werden bei allen Teilfonds durch von der Verwaltungsgesellschaft ausgestellte Globalzertifikate, welche auf den Inhaber lauten, verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht. Ein Erwerb ist daher nur im Rahmen einer De - potverwahrung möglich. Sowohl die De - potbank als auch die DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt am Main, bieten eine Depotführung für die Anteile mit der Möglichkeit regelmäßiger Ein- oder Auszahlungen an. Anteile an den Teilfonds können an jedem Bewertungstag bei den vorgenannten Depotführern sowie bei den in diesem Verkaufsprospekt verzeichneten Zahlstellen erworben und zurückgegeben sowie umgetauscht werden. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Zeichnungsantrags, Umtausch- und/oder Rücknahmeauftrags ist dem Anleger der Netto-Inventarwert des jeweiligen Teilfonds nicht be - kannt. Zeichnungsanträge, Umtausch- und/ oder Rücknahmeaufträge, welche bis Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Später eingehende Zeichnungsanträge, Umtausch- und/oder Rücknahmeaufträge werden auf der Grundlage des Anteilwertes des übernächsten Bewertungstages abgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen (z.b. bei dem Verdacht auf Market Timing-Aktivitäten des Anlegers) oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz eines Teilfonds, im Interesse der Anlagepolitik oder im Fall der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Teilfonds erforderlich erscheint. Die Anteile werden zum jeweiligen Anteilwert zuzüglich einer Verkaufsprovision zu gunsten der Vertriebsstellen von bis zu 5,26 %, derzeit 2,00 %, dieses Betrages ausgegeben und auf einem von dem Zeichner anzugebenden Depotkonto gutgeschrieben, sobald der volle Ausgabepreis der Depotbank zugeflossen ist. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. Die derzeitige Höhe der Verkaufsprovision für die einzelnen Teilfonds ist aus der Tabelle im Abschnitt 15 dieses Verkaufsprospekts ersichtlich. Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungstages. Sacheinlagen sind unzulässig. Der Abrechnungsstichtag für Zeichnungsanträge ist spätestens der übernächste auf den Eingang des Zeichnungsantrags folgende Wertermittlungstag. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Teilfonds befriedigt werden können, unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber auf der Basis der Preise des Bewertungstages erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte dieses Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. Um - fangreiche Rücknahmen liegen in der Regel dann vor, wenn an einem Bewertungstag Anteile in Höhe von mehr als 20 % des jeweiligen Netto-Fondsvermögens an die Verwaltungsgesellschaft zurückgegeben werden. Die Ausgabe von Anteilen darf erst wieder aufgenommen werden, wenn alle offenen Rücknahmeaufträge ausgeführt worden sind. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder des Fonds oder eines Teilfonds erforderlich erscheint. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die Verwaltungsgesellschaft davon ausgehen muss, dass der Anleger unerlaubte Handlungen im Finanzund/oder Wirtschaftsverkehr begangen hat, z.b. beim Verstoß gegen Geldwäsche- Vorschriften oder bei unerlaubten Market- Timing-Aktivitäten. Anteile an einem Teilfonds können in Anteile eines anderen Teilfonds auf der Grundlage der Anteilwerte umgetauscht werden, wobei eine Umtauschprovision von bis zu 1,00 %, derzeit 0,50 %, des Wertes der Anteile, in die getauscht wird, zugunsten der Vertriebsstellen erhoben wird. Ein sich aus dem Tausch ergebender Restbetrag wird an die Anteilinhaber ausbezahlt. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zurückzahlen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.b. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten. Sparpläne werden nicht angeboten. Die Anteile der Fonds sind börsenfähig. Es ist jedoch nicht vorgesehen, Anteile der Fonds an einer Börse notieren zu lassen. 13

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