12. Wahlperiode der Abg. Renate Rastätter u. a. Bündnis 90/Die Grünen

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1 12. Wahlperiode Antrag der Abg. Renate Rastätter u. a. Bündnis 90/Die Grünen und Stellungnahme des Ministeriums Ländlicher Raum Artgerechte Haltung von Legehennen in Baden-Württemberg Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli BvF 3/90 Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen I. zu berichten, 1. wie viele Käfiganlagen in Baden-Württemberg derzeit genehmigt sind, aufgeschlüsselt nach der Rechtsgrundlage der Genehmigung und wie viele davon Bestandsschutz geniessen; 2. ob und wenn ja, wie viele neue Anträge auf Genehmigung derzeit vorliegen; 3. welchen Prozentsatz der gesamten Eierproduktion in Baden-Württemberg die Eierproduktion in den in Ziffer 1 genannten Käfiganlagen abdeckt; 4. ob die Landesregierung überprüft, inwieweit die Genehmigungen widerrufen werden können; 5. ob die Regierung die Rechtsauffassung teilt, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonforme Regelungen über die Legehennenhaltung in der Bundesrepublik Deutschland über die Anforderungen hinausgehen müssen, die in dem Richtlinienentwurf des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen KOM (1998) 135 endg. 98/0092 (CNS) vorgesehen sind; Eingegangen: / Ausgegeben:

2 6. inwieweit die Landesregierung es als notwendig erachtet bzw. befürwortet, dass in die neue Hennenhaltungsverordnung Bestandsschutz begrenzende Vorschriften aufgenommen werden; 7. ob die Landesregierung gegebenenfalls im Bundesrat darauf hinwirkt, dass baldmöglichst verfassungskonforme Regelungen zur Legehennenhaltung erlassen werden und dabei auch der Bestandsschutz begrenzt wird; 8. ob die in Landtagsdrucksache 12/316 angekündigte Umstellung von Käfig- auf Volierenhaltung in der Staatsdomäne bereits erfolgt ist bzw. verneinendenfalls, ob der Landesregierung für die Staatsdomäne konkrete Umbau- und Finanzierungsprojekte vorliegen und wann diese umgesetzt werden; 9. in welcher Form und mit welchen Maßnahmen die Landesregierung die Forschungseinrichtungen zur Legehennenhaltung an der Universität Hohenheim den Anforderungen der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 11. März 1998 über den Schutz von Legehennen sowie des Tierschutzgesetzes anpassen wird, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Juli 1999 festgelegt hat; 10. inwieweit die Landesregierung bereit ist, einen Lehrstuhl für ökologische Landwirtschaft an einer Hochschule in Baden-Württemberg einzurichten, der die wichtige Zielsetzung der Erforschung tiergerechter Haltungssysteme erfüllen könnte; 11. ob die Landesregierung beabsichtigt, dem Landtag von Baden-Württemberg eine Gesetzesinitiative vorzulegen, wonach in die LBO, wie in den Bauordnungen von 14 weiteren Ländern, ein eigener Paragraph über die Anforderungen an Ställe aufgenommen werden soll; II. 1. sämtliche nach der Hennenhaltungsverordnung erlassenen, noch nicht bestandskräftigen Genehmigungen zu widerrufen, soweit sie den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils (s.o.) widersprechen; 2. für die staatlichen Einrichtungen wie Kantinen etc. allgemeine und bindende Vorschriften zu erlassen, wonach die Beschaffung von Eiern aus artgerechter Haltung stammen muss (nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts bzw. nach den Empfehlungen für die Legehennenhaltung der kleinen Kommission des Tierschutzbeirates); 3. dass das Gütesiegel HQZ in Zukunft nur für Eier verwendet werden kann, die den Anforderungen nach dem TierSchG und der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 11. März 1998 über den Schutz von Legehennen genügen; 4. dass in den staatlichen Ernährungszentren in Baden-Württemberg empfohlen wird, Eier aus Haltungsformen zu beziehen, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen Renate Rastätter, Annemie Renz, Sabine Schlager, Dr. Schäfer, Buchter, Kretschmann Bündnis 90/Die Grünen 2

3 Begründung Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Juli 1999 festgestellt, dass die Hennenhaltungsverordnung nichtig ist. Dieses Urteil stellt einen bedeutenden Fortschritt für den Tierschutz dar. Das wurde auch in der Presse nahezu einstimmig so kommentiert. Die Umweltministerin von Nordrhein-Westfalen, Bärbel Höhn (GRÜNE), die Initiatorin der Verfassungsklage, hat hierzu treffend bemerkt, dass dieses Urteil zu einer Tendenzwende in der Massentierhaltung beitragen kann. Insgesamt stellt das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes einen rechtlichen Meilenstein dar. Die wesentlichen grundlegenden Urteilsgründe haben weitreichende Konsequenzen für den Tierschutz. Eine Reduzierung des Urteils auf das bloße Herunterrechnen von Käfiggrößen würde diesen grundlegenden Aussagen widersprechen. Für das Land Baden-Württemberg ergeben sich aus diesem Urteil Konsequenzen. Nachdem den bislang erteilten Genehmigungen die Rechtsgrundlage fehlt, weil die Verordnung nichtig ist, hat das Land unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips dafür Sorge zu tragen, dass solche Genehmigungen, die keinen Bestandsschutz genießen, zurückgenommen werden. Für Anlagen, die auf unanfechtbar gewordenen Genehmigungen beruhen, besteht die Möglichkeit, dass der Bundesgesetzgeber in der neuen Verordnung Bestandsschutz begrenzende Vorschriften erlässt. Anlagen zur Legehennenhaltung sind in Deutschland allenfalls dann genehmigungsfähig, wenn pro Huhn bei leichten Rassen eine Bodenfläche von 860 qcm zur ständigen Benutzung zur Verfügung steht. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das die Zahlen der Mitteilung der EU-Kommission, die im Verfahren unstreitig gestellt waren, seinen Ausführungen zu 2 TierSchG zugrunde gelegt hat. In 14 von 16 Bundesländern schreibt die jeweilige Landesbauordnung in einem eigenen Paragraphen vor, wie die baulichen Anlagen von Ställen zu gestalten sind. Hier kommen neben rein baupolizeirechtlichen Vorgaben auch Aussagen zum Tierschutz zum Tragen. So lautet zum Beispiel in 51 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Bauordnung: Ställe müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben und eine art- und verhaltensgerechte Tierhaltung ermöglichen. Eine solche Vorschrift geht über die rein polizeirechtliche Vorschrift zur Gefahrenabwehr des 18 der badenwürttembergischen LBOAVO deutlich hinaus. Daraus, und aus der Tatsache, dass die Landesregierung sich in ihren Stellungnahmen zu mehreren Landtagsdrucksachen für die europaweite Abschaffung der Käfighaltung ausspricht, ergeben sich Konsequenzen für politisches Handeln: Im Beschaffungswesen für landeseigene Kantinen muss das Land darauf hinwirken, dass in Zukunft dem Tierschutz höheres Gewicht beigemessen wird. Nachdem das Land die Entwicklung geeigneter Alternativen zur Käfighaltung fordert, muss es auch im Forschungsbereich darauf drängen, dass die Mindeststandards für Haltungssysteme, wie sie das Urteil des BVG vorgibt, eingehalten werden. Die Käfighaltung der 3000 für die Forschung gehaltenen Hennen muss deshalb auf verfassungskonforme Haltungssysteme umgestellt werden. Derzeit kann das Herkunfts- und Qualitätszeichen Baden-Württemberg (HQZ) auch für Eier aus Käfighaltung (pro Huhn 450 cm 2 ) vergeben werden. Ungeachet der Frage, ob und wie das Herkunfts- und Qualitätszeichen (HQZ) weiterentwickelt oder modifiziert werden soll, kann ein staatliches Qualitätszeichen nur für solche Produkte vergeben werden, die nicht auf verfassungswidriger Produktion beruhen. 3

4 Die staatlichen Ernährungszentren können keinesfalls den Verbrauch landwirtschaftlicher Produkte empfehlen, die, gemessen an den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes, aus verfassungswidriger und tierquälerischer Haltung stammen. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 Nr. Z(17) /329 F nimmt das Ministerium Ländlicher Raum im Einvernehmen mit dem Finanz-, Innen-, Justiz-, Umwelt- und Verkehrs-, Wirtschafts- und dem Wissenschaftsministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Zu I. 1. und 2.: Die Zahl der aufgrund der Landesbauordnung (LBO) genehmigten bzw. beantragten Käfiganlagen kann mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden. Das Statistische Landesamt unterscheidet zudem im Rahmen seiner Bautätigkeitsstatistik bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden nicht nach den einzelnen Nutzungsarten. Gemäß Nummer 7.1 Spalte 1 Buchst. a des Anhangs der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen 4. BImSchV) sind in Baden-Württemberg derzeit 22 Käfiganlagen zum Halten von Geflügel mit mehr als Legehennenplätzen immissionsschutzrechtlich genehmigt. Neue Anträge auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung liegen derzeit nicht vor. Zu I. 3.: In der Geflügelstatistik werden lediglich Betriebe mit und mehr Hennenhaltungsplätzen erfasst. Nach der jüngsten Befragung der 175 Betriebe in dieser Größenklasse, die nach Viehzählungsergebnissen in Baden-Württemberg ca. 57 % der Eier erzeugen, entfallen von insgesamt 2,097 Mio. Hennenhaltungsplätzen 1,933 Mio. Haltungsplätze bzw. 92,2 % auf die Käfig- und Batteriehaltung, 0,092 Mio. Haltungsplätze bzw. 4,4 % auf die Bodenhaltung, 0,052 Mio. Haltungsplätze bzw. 2,5 % auf die Freiland- und intensive Auslaufhaltung und 0,019 Mio. Haltungsplätze bzw. 0,9 % auf die Volierenhaltung. Über die Haltungsformen in den übrigen ca Legehennenbeständen Baden-Württembergs mit einer Kapazität von weniger als Hennenhaltungsplätzen liegen keine statistischen Werte vor. Zu I. 4.: Das Bundesverfassungsgericht kam in seinem Urteil vom 6. Juli 1999 Az. 2 BvF 3/90 zum Ergebnis, dass vorhandene Käfiganlagen, die auf unanfechtbar gewordenen Genehmigungen beruhen, in ihrem Bestand geschützt bleiben. Dies gelte gemäß 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG jedoch nur vorbehaltlich besonderer, den Bestandsschutz begrenzender gesetzlicher Vorschriften. Die Bundesregierung und die Bundesländer haben auf Arbeitsebene bereits die Auffassung vertreten, dass bau- bzw. immissionsschutzrechtlich genehmigte Käfiganlagen Bestandsschutz genießen und daher die bereits erteilten *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 4

5 Genehmigungen nicht widerrufen werden. Anlagen, die im Zeitpunkt ihrer Errichtung nach Auffassung der Behörden dem geltenden Recht entsprechen und genehmigt worden sind, genießen gemäß Artikel 14 Abs. 1 GG grundsätzlich Bestandsschutz. Der Eigentümer hat das Recht, sie zu behalten und grundsätzlich auch für ihren bisherigen Bestimmungszweck weiter zu verwenden. Da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1999 feststellt, dass die Hennenhaltungsverordnung des Bundeslandwirtschaftsministeriums nichtig ist, käme die Anwendung von 48 LVwVfG in Betracht. Die Rücknahme der Genehmigungen stünde allerdings im Ermessen der zuständigen Behörde. Im Rahmen des hierbei auszuübenden Ermessens müsste einerseits das öffentliche Interesse an der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte, andererseits auch das Interesse des Betroffenen an der Bestandskraft behördlicher Entscheidungen gegeneinander abgewogen werden. In die Abwägungen müssten gegenüber dem Bestandsschutzinteresse der Anlagenbetreiber und den möglicherweise hohen Entschädigungsansprüchen Gesichtspunkte des Tierschutzes sowie das allgemeine Interesse an Rechtssicherheit einbezogen werden. Zu I. 5.: Zwischenzeitlich wurde die Richtlinie 1999/74/EG des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53) erlassen. Nach Auffassung der Landesregierung muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts bei der Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland über die darin enthaltenen Anforderungen hinausgegangen werden. Beispielsweise sieht die Richtlinie eine Mindestfressplatzbreite für Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen von 10 cm vor. Das Bundesverfassungsgericht kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass dies nicht ausreichend sei. Zu I. 6. und 7.: Wie bereits dargelegt, genießen Anlagen, die im Zeitpunkt ihrer Errichtung nach Auffassung der Behörden dem geltenden Recht entsprechen und genehmigt worden sind, gemäß Artikel 14 Abs. 1 GG grundsätzlich Bestandsschutz. Der Eigentümer hat das Recht, sie zu behalten und grundsätzlich auch für ihren bisherigen Bestimmungszweck weiter zu verwenden. Bezüglich der Art und Weise der Benutzung können sich allerdings die geltenden Vorschriften ändern; der Eigentümer muss dann seine Anlage den neuen Vorschriften anpassen. Vorschriften, welche die Nutzung bestehender Anlagen regeln, stellen eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Solche Bestimmungen können vom Gesetzgeber nicht beliebig vorgenommen werden, insbesondere nicht in einer Weise, die grob sachwidrig ist und in die Interessen der Beteiligten ohne Grund oder übermäßig eingreift. Beschränkungen sind nur zulässig, wenn und soweit das öffentliche Interesse unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit diese rechtfertigt. Eine inhalts- und schrankenbestimmende Regelung, welche im Interesse des Gemeinwohls die Eigentümerbefugnisse in empfindlicher Weise beschneidet, kann in ihren Auswirkungen dadurch wieder abgemildert werden, dass sie für den Betroffenen einen Entschädigungsanspruch 5

6 begründet. Hierdurch kann ein sonst vorliegender Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit unter Umständen ausgeglichen werden. Sowohl die Richtlinie 1999/74/EG als auch der bereits vorliegende Referentenentwurf einer Verordnung zum Schutz von Legehennen (Hennenhaltungsverordnung) mit Stand vom 9. September 1999, mit dem die Richtlinie 1999/74/EG in nationales Recht umgesetzt werden soll und der die Vorgaben des Gerichtsurteils berücksichtigt, sehen Übergangsregelungen für bereits bestehende Käfiganlagen vor. Danach sollen nicht ausgestaltete Käfige herkömmlicher Bauweise ab 31. Dezember 2011 generell verboten sein. Die Agrarministerinnen, -minister und Senatoren der Länder haben sich auf der Agrarministerkonferenz am 17. September 1999 in Freiburg vom Bundeslandwirtschaftsminister über den Stand der Beratungen zur Änderung der Hennenhaltungsverordnung berichten lassen. Danach ist vorgesehen, dass die neue Hennenhaltungsverordnung rasch erlassen werden soll. Auf Initiative von Baden-Württemberg haben in diesem Zusammenhang die Agrarministerinnen, -minister und Senatoren der Länder den Bundeslandwirtschaftsminister gebeten, den Verordnungsentwurf zur Neuregelung der Hennenhaltung so abzufassen, dass den berechtigten Anliegen der Erzeuger und Verbraucher, den Tierschutzanforderungen sowie den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1999 Rechnung getragen und ein weitestmöglich abgestimmter Entwurf sobald wie möglich dem Bundesrat zur Beratung zugeleitet wird. Insofern sieht die Landesregierung derzeit keine Notwendigkeit für eine entsprechende Bundesratsinitiative. Zu I. 8.: Die in der Stellungnahme zu dem Antrag der Abg. Dr. Caroli u.a. SPD betr. Verbot der Legehennenhaltung in Käfigen (Drs. 12/316) angekündigte Umstellung von Käfig- auf Volierenhaltung in Domänen ist erfolgt. Zu I. 9.: Die Legehennenhaltung an der Versuchsstation Unterer Lindenhof der Universität Hohenheim wird im Rahmen des geltenden Tierschutzrechts betrieben. Den dort gehaltenen Hennen wird bereits seit längerer Zeit eine größere Fläche eingeräumt, als dies nach der Hennenhaltungsverordnung vom 10. Dezember 1987 vorgesehen war. Wie das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil ausführt, müssen die Hennen die Möglichkeit haben, gleichzeitig zu fressen und zu ruhen. Diese Möglichkeit hatten die in der Versuchsstation Unterer Lindenhof gehaltenen Tiere auch schon vor dieser Entscheidung. Aufgrund der anstehenden Veränderungen durch die EU-Richtlinie und der noch ausstehenden nationalen Verordnung zur Haltung von Legehennen war bereits letztes Jahr die Beschaffung einer Anlage mit so genannten angereicherten oder strukturierten Käfigen geplant. Diese bieten den Legehennen sowohl Nester als auch Sitzstangen und Sandbäder. Die Anlage wird in diesem Jahr eingerichtet. Da zu erwarten steht, dass in den nächsten Jahren noch Änderungen an Details dieser Käfige erfolgen, erscheint es nicht sinnvoll, zum jetzigen Zeitpunkt die gesamte Anlage mit den derzeit vorhandenen Käfig-Modellen zu ersetzen. Die Übergangsfrist, die von der EU-Verordnung vorgesehen ist, ist 6

7 u.a. darauf ausgelegt, zunächst Erfahrungen mit den neuen Käfigsystemen zu sammeln oder alternative Systeme zu finden und erst dann ganze Anlagen zu ersetzen, nachdem diese Systeme ausgereift sind. Es ist geplant, bezüglich weiterer Anlagen auf dem Unteren Lindenhof entsprechend zu verfahren. Zu I. 10.: An der Universität Hohenheim gibt es im Institut für Tierhaltung und Tierzüchtung ein Fachgebiet Nutztierethologie und Kleintierzucht, das sich insbesondere auch mit Verhalten und Haltungsverfahren von Geflügel befasst. Das Fachgebiet wird durch eine C-4-Professur vertreten. Von der Schaffung einer separaten Professur für ökologischen Landbau hat die Universität Hohenheim abgesehen, weil der ökologische Landbau in seiner Gesamtheit als geschlossener Betriebsorganismus in Forschung und Lehre nur angemessen vertreten werden kann, wenn sich alle agrarwissenschaftlichen Institute und Lehrstühle (Acker-, Obst-, Gemüse- und Weinbau, Grünland, Boden, Tierhaltung, Tierernährung, Ökologie im eigentlichen Sinne sowie betriebs- und marktwirtschaftliche Disziplinen) beteiligen und deren Beiträge aufeinander abgestimmt werden. Zu diesem Zweck wurde von der Universität ein Koordinator für ökologischen Landbau eingesetzt. Ein weiteres Signal für den ökologischen Landbau an der Universität Hohenheim war die Einrichtung der Versuchsstation für Nutztierbiologie und Ökologischen Landbau (Meiereihof für den Bereich Nutztierbiologie und Klein- Hohenheim für den ökologischen Landbau). An der Versuchsstation 401, Teilbereich Klein-Hohenheim, wurde im Rahmen des ökologischen Landbaus auch eine Auslaufhaltung für Legehennen eingerichtet, mit der die Belange der ökologisch-orientierten Hühnerhaltung berücksichtigt werden. Zu I. 11.: Die Vorschrift über Ställe in 40 der LBO aus dem Jahr 1983 wurde bei der Novellierung der LBO im Jahr 1995 aus Gründen der Deregulierung gestrichen. Die Regelung war entbehrlich, da die notwendigen Anforderungen an Ställe bereits in anderen Vorschriften enthalten sind und die Baurechtsbehörde darüber hinaus im Einzelfall besondere Anforderungen nach 38 Abs. 1 LBO stellen kann. 40 der LBO aus dem Jahr 1983 enthielt lediglich die (bereits im Tierschutzgesetz verankerte) allgemeine Forderung nach einer gesunden Tierhaltung, einem ausreichenden Lebens- und Bewegungsraum sowie genügender Lüftung. Die Vorschrift bot dagegen keinen Maßstab für konkrete Anforderungen an Ställe. Eine Konkretisierung wäre in dieser Vorschrift auch gar nicht möglich gewesen, da ein einheitliches Maß für alle Stallungen nicht denkbar ist und sich die Frage nach der ausreichenden Grundfläche, lichten Höhe und Lüftung nur abhängig von der im Einzelfall vorgesehenen Nutzungsart beantworten lässt. Bei der Bemessung des erforderlichen Mindestraumbedarfs musste deshalb auch bei Geltung des 40 der LBO aus dem Jahr 1983 auf die spezielleren Regelungen im Tierschutzgesetz und die zum Vollzug des Tierschutzgesetzes erlassenen Verordnungen zurückgegriffen werden. Aus diesen Gründen sieht die Landesregierung keine Notwendigkeit, die im Jahr 1995 aufgehobene Vorschrift wieder einzuführen. Zu II. 1.: Die zuständigen Behörden wurden bereits gebeten, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Hennenhaltungsverordnung nichtig ist, bei laufenden Genehmigungsverfahren und bei noch nicht bestandskräfti- 7

8 gen Genehmigungen zugrunde zu legen. Entsprechende Genehmigungsanträge sind abzulehnen, sofern sie nicht den bis zum Erlass einer neuen Verordnung geltenden Genehmigungsanforderungen entsprechen. Bei noch nicht bestandskräftigen Genehmigungen ist jeweils von der zuständigen Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob sie aufzuheben sind. In die hierbei anzustellenden Ermessenserwägungen ist insbesondere die Überlegung einzubeziehen, ob und inwieweit Gesichtspunkte des Tierschutzes den Vertrauensschutz des Genehmigungsinhabers überwiegen. Zu II. 2.: In der Verwaltungsvorschrift über die Führung von Behördenkantinen sind die organisatorischen Rahmenbedingungen für derartige Kantinen festgelegt. Sonstige Vorgaben, wie beispielsweise zur Herkunft oder zu den Produktionsbedingungen der Lebensmittel werden jedoch nicht vorgegeben. Bei entsprechender Nachfrage werden jedoch tierische Lebensmittel aus besonders tiergerechter Tierhaltung von den Kantinenbetreibern zur Speisenzubereitung verwendet. Zu II. 3.: Bei der Nutzung des Herkunfts- und Qualitätszeichens bei Eiern werden auch künftig die Anforderungen des Tierschutzgesetzes sowie die speziellen Vorschriften zur Legehennenhaltung beachtet. Hierzu wird der Produkt- und Qualitätsbeirat die Bestimmungen des Herkunfts- und Qualitätszeichens im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Zu II. 4.: Von den Ernährungszentren werden keine Empfehlungen für den Eierkauf aus bestimmten Haltungsformen oder mit besonderen Eigenschaften ausgesprochen. Vielmehr wird dort neutral dargestellt, welche Haltungsformen zugelassen sind und welche Merkmale diese Haltungsformen charakterisieren. Solche Informationen werden an interessierte Personen über die in den Ernährungszentren vorhandene Info-Thek, durch Broschüren oder über Vortragsveranstaltungen vermittelt. Zur Verbesserung der Verbraucherinformation wurde im August 1999 vom Ministerium Ländlicher Raum eine Broschüre Rund um das Ei herausgegeben, in der umfassende Informationen über Eier enthalten sind. Darin ist die neue Rechtsprechung bereits berücksichtigt. Diese Broschüre wird von den Ernährungszentren und den Ämtern für Landwirtschaft für ihre Aufklärungsarbeit eingesetzt. Letztlich entscheiden die Verbraucher jedoch selbst, welche Eier, aus welcher Haltungsform und mit welchen besonderen Eigenschaften sie erwerben wollen. Gerdi Staiblin Ministerin für den ländlichen Raum 8

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