EID G. I N S P E K T O R AT F Ü R A U F Z Ü G E I N S P E C T I O N F É D É R A L E D E S A S C E N S E U R S

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1 EID G. I N S P E K T O R AT F Ü R A U F Z Ü G E I N S P E C T I O N F É D É R A L E D E S A S C E N S E U R S Verfahrensanweisung Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen beim Inverkehrbringen von neuen und modernisierten Aufzügen Die Kontrollorgane EIA und SUVA haben sich, unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis, bezüglich Modernisierung von Aufzügen auf das nachfolgend beschriebene Verfahren verständigt: Einleitung: Diese Verfahrensanweisung ist auf Anstoss des SECO entstanden und richtet sich an Betreiber und Montagebetriebe von Aufzügen. Sie beinhaltet Informationen über die geltenden gesetzlichen Anforderungen betreffend dem Inverkehrbringen von neuen Aufzügen einerseits und dem Umbauen und Modernisieren von alten, bestehenden Aufzugsanlagen andererseits. Ein Aufzug gilt als Produkt im Sinne des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG, SR ). Aufzüge können in den Bestimmungsbereich der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen vom 25. November 2015 (Aufzugsverordnung, AufzV; SR ) oder der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen vom 2. April 2008 (Maschinenverordnung, MaschV; SR ) gehören. Diese Verfahrensanweisung erklärt verbindlich die Anforderungen an neue oder geänderte Aufzüge, die in den Geltungsbereich der Aufzugsverordnung fallen. Kontrollorgane der Aufzugsverordnung sind für den ausserbetrieblichen Bereich das Eidg. Inspektorat für Aufzüge sowie für den betrieblichen Bereich die Suva. Für alle neu in Verkehr gebrachten Aufzüge ändert sich gegenüber der bisherigen Verfahrensweise nichts, d.h. der Montagebetrieb führt ein Konformitätsbewertungsverfahren durch und stellt eine Konformitätserklärung aus. Indem er harmonisierte Produktenormen anwendet, entsteht wie bis anhin die Vermutung, dass ein Aufzug die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Der nachfolgend beschriebene Prozess stellt sodann für den Umbau oder die Modernisierung von bestehenden Aufzügen das durchzuführende Verfahren dar, um dem heutigen Stand der Technik Rechnung zu tragen und gleichzeitig die geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu erfüllen. Neuer Aufzug (Neuanlage, Ersatzanlage) Darunter versteht man einen Aufzug, der in ein neues oder in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, unabhängig davon, ob an diesem Einbauort früher bereits ein Aufzug bestehend war. Für das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen gelten die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Aufzugsverordnung. Neue Aufzüge dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Aufzugsverordnung (Anhang I der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU) und den Bestimmungen des PrSG und der Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV, SR ) entsprechen. Der Montagebetrieb muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine Konformitätserklärung ausstellen. VA55004d_R2 Stand Seite 1 von 6

2 Umbau oder Modernisierung von bestehenden Aufzügen Als Umbau oder Modernisierung gilt in Abgrenzung zur Ersatzanlage, wo höchstens die Führungsschienen wiederverwendet werden dürfen - wenn weitere Bauteile und Komponenten eines bestehenden Aufzugs belassen werden. Ist die vorgenommene Änderung für die Funktion des Aufzuges von Bedeutung, so spricht man von einer wesentlichen Änderung. Der Austausch von baugleichen Teilen im Rahmen von Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten gilt nicht als Umbau/Modernisierung. Als wesentliche Änderungen an einem bestehenden Aufzug gelten insbesondere: a) Änderung 1) der Nenngeschwindigkeit 2) der Nennlast 3) der Masse der Kabine 4) der Förderhöhe b) Änderung 1) der Verriegelung für Schachttüren 2) der Steuerung 3) der Führungsschienen oder der Führungsschienenart 4) der Türart oder zusätzlicher Einbau einer oder mehrerer Schachttüren oder Kabinentüren 5) des Triebwerks 6) des Geschwindigkeitsbegrenzers 7) Schutzeinrichtung für aufwärts fahrenden Fahrkorb gegen Übergeschwindigkeit 8) der Puffer 9) der Fangvorrichtung 10) der mechanischen Einrichtung zur Verhinderung von Bewegungen der Kabine 11) der mechanischen Einrichtung zum Anhalten der Kabine 12) der Arbeitsplattform 13) der mechanischen Einrichtung zum Stillsetzen der Kabine oder beweglichen Anschläge 14) der Einrichtung für Notfälle und Prüfungen 15) der Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigte Bewegung der Kabine Erfüllung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Wer einen neuen Aufzug in Verkehr bringt, muss zum Zeitpunkt der Übergabe an den Betreiber eine gültige Konformitätserklärung ausstellen. Zuvor muss der Aufzug einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden. Die möglichen Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge und Sicherheitsbauteile werden in den Anhängen IV-XII der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU beschrieben. Wesentliche Änderungen von bestehenden Aufzügen (Umbauten/Modernisierungen) gelten seit dem 1. Juli gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 PrSG - als neues Inverkehrbringen. Entsprechend wären somit für diese Aufzüge auch die Vorschriften für neue Aufzüge anwendbar. Die Aufzugsverordnung nimmt diesen Umstand in den Übergangsbestimmungen in Artikel 10 Absatz 4 auf. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Unterscheidung in Aufzüge, welche vor resp. nach 1999 in Verkehr gebracht wurden, letztlich in der Praxis nur schwer umzusetzen und zu vollziehen wäre, weshalb auf diese Unterscheidung im Vollzug verzichtet wird. VA55004d_R2 Stand Seite 2 von 6

3 Bei Umbauten oder Modernisierungen von bestehenden Aufzügen sind deshalb unabhängig davon, wann der Aufzug in Verkehr gebracht wurde, die Konformitätsbewertungsverfahren formal nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass der Montagebetrieb, der die wesentlichen Änderungen durchführt, zwar die sicherheitstechnischen Anforderungen, jedoch nicht die formellen Anforderungen der Aufzugsverordnung erfüllen muss. Wer einen Aufzug wesentlich verändert, muss ein Verfahren nach Anhang 1 dieser Anweisung durchführen und dokumentieren. Erklärung der einzelnen Verfahrensschritte bei Umbauten/Modernisierungen: 1. Zustandsbeurteilung des bestehenden Aufzuges Vor einem Umbau oder einer Modernisierung muss der Zustand des bestehenden Aufzugs beurteilt werden. Diese Zustandsbeurteilung beinhaltet eine Funktionskontrolle sämtlicher Sicherheitsbauteile und Komponenten, sowie eine Bestandsaufnahme der Abweichungen von den heute geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Anhang 2. Die Durchführung dieser Zustandsbeurteilung muss durch ausgewiesene Aufzugsfachleute erfolgen. 2. Beschreibung der durchgeführten Änderungen Der Montagebetrieb, der mit der Ausführung des Umbaus/Modernisierung betraut worden ist, muss sämtliche vorgenommenen Änderungen dokumentieren. 3. Nachweis der Systemverträglichkeit Wenn sich eine Änderung an einem bestehenden Aufzug auf andere Komponenten oder auf das Gesamtsystem auswirken kann, so muss der Montagebetrieb, der die Änderung vornimmt, einen Systemverträglichkeitsnachweis erstellen. Dieser Nachweis muss in Form von technischen Unterlagen (Berechnungen, Konstruktionszeichnungen, Sicherheitsnachweise etc.) dokumentiert und aufbewahrt werden. 4. Erstellung einer Dokumentation für den Betrieb und die Wartung Wer einen Aufzug verändert, muss davon eine Dokumentation erstellen und diese an den Aufzugsbetreiber abgeben. Aus dieser Dokumentation müssen alle benötigten Informationen zum sicheren Betrieb und zur Wartung des veränderten Aufzuges hervorgehen. Alle ausgetauschten bzw. veränderten Komponenten oder Teile müssen in dieser Dokumentation aufgeführt sein. 5. Prüfung und Bescheinigung vor erneuter Inbetriebnahme Zwecks Überprüfung des fachgerechten Umbaus und des einwandfreien Funktionierens des Aufzugs, insbesondere der Sicherheitseinrichtungen (Endschalter, Verriegelungen, Bremse, usw.), müssen vor einer erneuten Inbetriebnahme des Aufzugs Prüfungen (analog einer Endabnahme) durchgeführt und eine Bescheinigung (analog einer Konformitätserklärung) ausgestellt werden. Damit bestätigt der Montagebetrieb die Durchführung des Umbaus/Modernisierung nach Anhang 1 und die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang 2 dieser Verfahrensanweisung. 6. Meldepflicht Artikel 7 Aufzugsverordnung schreibt vor, dass alle neu in Verkehr gebrachten Aufzüge innerhalb von 30 Tagen durch den Montagebetrieb an das EIA ( zu melden sind. Unter diese gesetzliche Meldepflicht fallen nun auch Umbauten oder Modernisierungen, da diese als neues Inverkehrbringen gelten. VA55004d_R2 Stand Seite 3 von 6

4 Anhang 1 Einzuhaltender Prozess beim Umbauen/Modernisieren von Aufzügen Montagebetrieb Wesentliche Änderung? Modernisierung/Umbau laut Verfahrensanweisung 1 bis 6 1. Zustandsbeurteilung 2. Beschreibung der Änderungen 3. Nachweis der Systemverträglichkeit 4. Dokumentation Betrieb und Wartung 5. Prüfung und Bescheinigung 6. Meldepflicht Meldung Aufzugsregister Artikel 7 Aufzugsverordnung VA55004d_R2 Stand Seite 4 von 6

5 Anhang 2 Zu berücksichtigende Sicherheitsanforderungen beim Modernisieren von Aufzügen Nachfolgend werden diejenigen Anforderungen aus Anhang I der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU (bzw. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) aufgeführt, deren Umsetzung im Zuge eines Umbaus oder einer Modernisierung immer zu berücksichtigen sind: Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko (2006/42/EG, Anhang 1, ) Sturz- oder Stolpergefahr infolge ungenügender Anhaltegenauigkeit oder Nachregulierung muss verhindert werden. Eine Absturzgefahr vom Fahrkorbdach muss verhindert werden. Kontrolle der Belastung (2014/33/EU, Anhang 1, 1.4) Die Gefahr einer Ingangsetzung der Aufzugskabine mit Überlast gilt als ausgeschaltet, wenn die Grundfläche der Kabine es verunmöglicht, dass zu grosse Lasten transportiert werden können oder wenn eine Überlastmessung installiert ist. Quetschgefahren in den Endstellungen der Kabine (2014/33/EU, Anhang 1, 2.2) Vorhandene Quetschgefahren in den Endstellungen der Kabine sind wenn möglich zu eliminieren. Bei Steuerungs- und Triebwerkersatz müssen die diesbezüglichen Schutzziele zwingend umgesetzt werden. Verbindlich sind die Informationen des FAQ008 des EIA, sowie das dazugehörige Schreiben des SECO vom 18. Februar Schachttüren und Türverriegelungen (2014/33/EU, Anhang 1, 2.3) Die Schachttüren müssen entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen eine ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen. Als Mindestanforderung müssen die Glaseinsätze den gültigen Normen entsprechen und eine Verriegelung mit Fehlschliessicherungen vorhanden sein. Kabinenabschlusstüren (2014/33/EU, Anhang 1, 3.1) Das Nachrüsten von fehlenden Kabinenabschlusstüren zum Schutz von Personen innerhalb der Kabine hat oberste Priorität. Nur in Ausnahmefällen, wenn durch die Umsetzung dieser Massnahme die bestimmungsgemässe Verwendung des Aufzugs nicht mehr gewährleistet ist, beispielsweise, weil die Kabine für die zu transportierenden Güter zu klein wird, darf diese Anforderung bei Lastenaufzügen durch eine andere technische Lösung zur Vermeidung von Quetschgefahren erfüllt werden. Beispielsweise durch den Anbau eines Sicherheitslichtgitters bei Kabinenzugängen. Um sicherzustellen, dass tatsächlich ein Ausnahmefall vorliegt, wird dringend empfohlen, diesen durch das zuständige Kontrollorgan bestätigen zu lassen. Unkontrollierte Bewegung der Kabine (2014/33/EU, Anhang 1, 3.2) Die Anforderungen zur Verhinderung des freien Falls der Kabine müssen bei jeder Modernisierung eingehalten werden. Die technischen Anforderungen gegen unkontrollierte Bewegungen der Kabine müssen geprüft und wenn möglich erfüllt werden. Wird im Zuge einer Modernisierung die Antriebssteuerung oder das Triebwerk ersetzt, müssen zwingend auch die technischen Anforderungen gegen unkontrollierte Bewegungen der Kabine erfüllt werden. VA55004d_R2 Stand Seite 5 von 6

6 Puffer (2014/33/EU, Anhang 1, 3.3) Aufzüge müssen mit Puffern ausgerüstet sein. Unzureichende Puffer sind zu ersetzen. Befreiung und Notevakuierung (2014/33/EU, Anhang 1, 4.4) Aufzüge müssen über Einrichtungen verfügen, mit deren Hilfe in der Kabine eingeschlossene Personen befreit und evakuiert werden können. Aufzugskabinen müssen mit Schürzen ausgerüstet sein, welche das Absturzrisiko in den Aufzugsschacht verhindern. Notrufeinrichtung (2014/33/EU, Anhang 1, 4.5) Die Aufzugskabine muss über ein in beide Richtungen funktionierendes Kommunikationssystem verfügen, das eine ständige Verbindung mit einem Rettungsdienst ermöglicht. Kennzeichnungen (2014/33/EU, Anhang 1, 5.1) Jede Kabine muss ein Schild aufweisen, auf dem die Nennlast in Kilogramm und die höchstzulässige Anzahl der beförderten Personen angegeben sind. VA55004d_R2 Stand Seite 6 von 6

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