Spielregeln für die Punktevergabe

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1 Das Haftungsrisiko des Vermittlers Spielregeln für die Punktevergabe ] VV-ID melden ] Einwilligung zur Eintragung von Punkten ] Aufzeichnung von Anwesenheit (online) ] Aufzeichnung von Aufmerksamkeit (Bild) ] Kennwort ] Zahlung der Seminargebühr Toni Zitzelsberger

2 Gerold Stoll Fachanwalt für KPR Rechtsanwälte, St.-Anna-Str. 11, München Tel: 089/ Fax: 089/ Pflanzl & Köllner 2 Rechtsanwälte

3 Schwerpunkte meiner Tätigkeit Ansprüche zwischen VN und Versicherer / jegliche Versicherungssparte, also Regulierung Versicherungsfälle, Haftungsrecht im weitesten Sinne (Verkehrssicherungspflicht, Haftung auf Schadensersatz wegen Körperverletzung, Vermögensschäden), Provisionsstreitigkeiten zwischen Versicherung / Vermittler sowie Ober-/Untervermittler, Vertragsstreitigkeiten / Arbeitsrecht mit Angestellten bei Maklern / Vermittlerunternehmen. 3

4 Beratung durch den Vermittler 1. Teil: Allgemeines zur Beratung durch den Vermittler und Beratungsprotokoll 2. Teil: Praktische Erfahrungen aus der anwaltlichen Tätigkeit Hilfestellungen für die Beratungstätigkeit 4

5 1. Teil: Allgemeines zur Beratung durch den Vermittler Übersicht: Grundsätzliche Pflichten des Maklers: Sachwalterurteil des Bundesgerichtshof / Abgrenzung gegenüber Handelsvertreter Problemfelder der Beratungshaftung Neue Rechtsprechung zur Maklerhaftung 5

6 1. Teil: Allgemeines zur Beratung durch den Vermittler: Sachwalterurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sog. Sachwalterurteil des BGH nach dem BGH sind die Kardinalpflichten eines Vermittlers bestmöglichsten Versicherungsschutz zu schaffen 2. Versicherungsschutz zu erhalten 3. umfängliche Information gegenüber dem Kunden / VN 4. Mitwirkung bei der Schadenregulierung Ł Ł Der VErmittler ist gegenüber seinem Kunden ein Experte! vergleichbar der Stellung eines Arztes, RA, Wirtschaftsprüfers und Architekten gegenüber seinem Kunden / Mandanten 6

7 1. Teil: Allgemeines zur Beratung durch den Vermittler Klassiker der Unterstützung des VN bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Versicherer: 1. Inhalts-/Hausratversicherung: Stehlgutliste erstellen / Anzeige gegenüber Polizei 2. Unfallversicherung: fristgebundene Invaliditätsbescheinigung 3. Berufsunfähigkeit: Ausschlussfristen für Anzeige BU Fall 4. KT Versicherung: Ausschlussfristen für Schadenanzeige 5. Allgemein: Unterstützung bei ausfüllen Schadenanzeige Ł Ł Hinweis an den VN, was dieser zu machen hat Auf Ausschlussfristen aufmerksam machen 7

8 1. Teil: Allgemeines zur Beratung durch den Makler: Abgrenzung gegenüber Handelsvertreter A. Handelsvertreter als Auge und Ohr des Versicherers: 1. Handelsvertreter (kurz: HV) als der Erfüllungsgehilfe des Versicherers, 2. Versicherer erfüllt seine Beratungspflichten gegenüber dem VN durch den HV, 3. HV erhält Vergütung vom Versicherer inklusive Haftungsfreistellung trotz eigenständiger Haftung, 6 VVG. B. Konsequenzen: Ł Ł gesamtschuldnerische Haftung Versicherer / HV, Kenntnis des HV wird der Kenntnis des Versicherers gleichgestellt. 8

9 1. Teil: Allgemeines zur Beratung durch den Vermittler: Neue Rechtsprechung OLG Saarbrücken Sachverhalt Makler erhielt vom VN die Vollmacht zur Vermittlung einer neuen fondsgebundenen Lebensversicherung (FLV). Der VN unterhielt seit mehreren Jahren eine Kapitallebensversicherung (KLV) die steuerbegünstigt war. Der VN konnte sich als Prämie jedoch nur eine LV, entweder die KLV oder die FLV leisten. Der Makler überzeugte den VN, dass für diesen die neu angebotene FLV besser ist. Diese Beratung nahm der VN zum Anlass, die steuerbegünstigte KLV zu kündigen. Die Kündigung der KLV erfolgte ohne Mitwirkung des Maklers. Der Makler hatte aber Kenntnis, dass der Kunde sich nur eine Versicherung leisten kann. Schließlich wusste der Makler auch, dass die KLV steuerbegünstigt war. Nachdem der RKW der KLV gering ausfiel, nahm der VN den Makler auf Schadensersatz in Regress. 9

10 1. Teil: Allgemeines zur Beratung durch den Vermittler: Neue Rechtsprechung OLG Saarbrücken Entscheidungsgründe Das OLG hat den Makler auf Schadensersatz verurteilt, weil der Makler als Experte den VN: im Gesamtzusammenhang beraten muss, ungefragt beraten muss, ggf. auch den Rat erteilen muss, eine bestimmte Entscheidung zu unterlassen, ein konkretes Verhalten anraten muss, über die möglichen Konsequenzen einer Entscheidung des VN aufklären muss. Ł die Schadensersatzpflicht wurde vom OLG bejaht, weil die benannten Grundsätze bei der Beratung nicht eingehalten wurden, ŁBeratungsgrundsätze sind auf jede Art von Versicheurng anzuwenden. 10

11 1. Teil: Allgemeines zur Beratung durch den Makler: OLG Saarbrücken Konsequenzen für die Beratung Bei Umdeckung von Versicherungsverträgen: zwingend: Risikohinweis im Beratungsprotokoll an den VN wegen Problemen der Nachhaftung in Haftpflicht und Rechtsschutz, resultiert aus der Feststellung des OLG, wonach der Makler den VN ggf. ungefragt beraten und aufklären muss. Konsequenzen für den Fall der Nicht-Erwähnung im Protokoll: Ł Der VN ist so zu stellen, als würde der ursprüngliche Vertrag noch fortbestehen Ł Schadensersatzanspruch für nicht gedeckte Risiken, ŁVN muss aber Nachweis führen, dass dieser mit dem Risikohinweis keine Umdeckung vorgenommen hätte. 11

12 1. Teil: Allgemeines zur Beratung durch den Vermittler: OLG Saarbrücken Haftungsfallen bei den Sparten Folgende Sparten können davon betroffen sein: Leitungswasserversicherung: Wann kam es zur Schimmelbildung bei bestimmungswidrigem Wasseraustritt, Rechtsschutzversicherung: a) neue ARB enthalten mehr Ausschlüsse, b) Nachhaftungszeit, in der Regel nur 2 Jahre, Haftpflichtversicherung: Nachhaftung. Einschränkung: Ausschluss wegen Ablauf Nachhaftungszeit erfordert schuldhaftes Verhalten des VN, steht in Abhängigkeit von Kenntnis des VN. 12

13 1. Teil: Allgemeines zur Beratung durch den Vermittler: Neue Rechtsprechung OLG München Sachverhalt Ein Ausschließlichkeitsvermittler hat den VN dazu bewogen, wegen einer Beitragserhöhung der PKV den Anbieter zu wechseln. Der VN war im Zeitpunkt der Beratung 58 Jahre alt. Auch war zum damaligen Zeitpunkt eine Mitnahme der Altersrückstellungen nicht möglich. Erst nach dem Wechsel des Versicherers bemerkte der VN, dass die erworbenen Altersrückstellungen nicht auf den neuen Versicherer übertragen worden sind. Der Vermittler hat den VN über die nicht mögliche Mitnahme der Altersrückstellungen nicht aufgeklärt oder beraten. Der VN nahm den Vermittler und den Versicherer auf Schadensersatz in Regress. 13

14 1. Teil: Allgemeines zur Beratung durch den Vermittler: Neue Rechtsprechung OLG München Entscheidungsgründe Das OLG hat den Vermittler verurteilt, künftig dem VN möglicherweise entstehenden Schaden zu ersetzen, weil der Vermittler: nicht auf mögliche Fehlvorstellungen des VN eingegangen ist bzw. den VN hierüber nicht beraten hat, die Beratungsdokumentation nicht ausreichend war, eine nur schematische Beratungsdokumentation gemacht hat. 14

15 1. Teil: Allgemeines zur Beratung durch den Vermittler: Beratungsprotokoll Umsetzung der Rechtsprechung Sachverhalt Ein Makler empfahl einer 58 jährigen Frau, von der GKV in die PKV zu wechseln. Die VN trat an den Makler mit dem Wunsch heran, in der Krankenversicherung Kosten sparen zu können. Auch war es der Wunsch der VN, bessere medizinische Versorgung zu bekommen. 3 Jahre nach dem Wechsel von der GKV in die PKV wurde die VN pensioniert. Die VN hatte wegen steigender Versicherungsprämien und einer nur eingeschränkten Zuzahlung der Rentenversicherung in die PKV massive finanzielle Verluste erlitten. Der Makler wird vom VN auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dem Grunde nach bejaht das Gericht eine Schadensersatzpflicht des Maklers. 15

16 1. Teil: Allgemeines zur Beratung durch den Vermittler: Beratungsprotokoll Umsetzung der Rechtsprechung Hinweise des Landgerichts Ingolstadt Einen ausdrücklichen Hinweis auf die erheblichen Kostenunterschiede insbesondere nach Renteneintritt bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung hatte die Beklagtenseite nicht nachgewiesen. Der Klägerin hätte hier aufgrund der erheblich höheren Kosten und des Ausschlusses eines Wechsels zurück in die gesetzliche Krankenversicherung von einem Wechsel im Ergebnis abgeraten werden müssen. Ein solcher Rat ist weder dokumentiert, noch hat die Beklagtenseite einen solchen ausdrücklichen Rat sonst nachgewiesen. 16

17 2. Teil: Praktische Erfahrungen Hilfestellungen für die Beratungspraxis Übersicht : A) Beratungsprotokoll B) Personenversicherungssparte C) Sach-/Gebäudeversicherungssparte D Umdeckung C) Umgang mit VN 17

18 2. Teil: Praktische Erfahrungen Hilfestellungen für die Beratungspraxis A) Beratungsprotokoll 18

19 2. Teil: Hilfestellung Beratungsprotokoll Beratungsprotokoll: Keine Haftungsausschlüsse per allgemeine Geschäftsbedingungen mit dem VN vereinbaren Ł Nach dem VVG ist eine Individualvereinbarung für wirksamen Verzicht erforderlich. Haftungsrisiko bei unwirksamen Beratungsverzicht: Regelfall: VN muss gegenüber dem Makler Schlechterfüllung des Maklervertrags beweisen. Umkehrung der Beweislast zum Nachteil des Maklers: Bei fehlendem / unwirksamen Beratungsprotokoll muss der Makler pflichtgemäße Erfüllung des Maklervertrages beweisen. 19

20 2. Teil: Hilfestellung Beratungsprotokoll Leitsatz des OLG München: eine Beratungsdokumentation, die sich in einem solchen Fall in einem schematischen Ankreuzen bestimmter Themenbereiche, ohne nähere Erläuterung erschöpft, weder Angaben zur konkreten Motivation für den Versichererwechsel, noch zu den Vorstellungen des VN vom gewollten Umfang des Versicherungsschutzes im Vergleich zum bisherigen, noch zu einer Aufklärung über etwaige erhebliche Risiken, die mit dem Wechsel verbunden sind, enthält, sowie nicht einmal Eckdaten des gewählten Produkts aufführt Ł Ł genügt nicht den Anforderungen des 61 Abs. I, 6 Abs. I VVG Dann muss der Vermittler die pflichtgemäße Beratung beweisen! 20

21 2. Teil: Allgemeines zur Beratung Beratungshilfen: Erfassung des zu versichernden Risikos Haftungsrisiken in der Personenversicherung: VN behauptet im Nachhinein dem Vermittler die Vorerkrankungen mitgeteilt zu haben, Behauptung, dass angegebene Behandlungen verharmlosend dargestellt wurden, Vermittler in der Regel alleine vor Ort beim Kunden. Haftungsrsiken in der Sachversicherung (BU / Gebäude), insbesondere Gewerbebetriebe: unzureichende Risikobeschreibung: Anzahl Beschäftigte, Umsatz, Tätigkeitsfeld des Betriebs, Sicherheitsvorkehrungen, usw. Entlastungsbeweis für Vermittler: Bestätigung über mitgeteilte Tatsachen im Beratungsprotokoll. 21

22 2. Teil: Allgemeines zur Beratung durch den Vermittler: Beratungshilfen: Beantwortung von Gesundheitsfragen Vermeidung Haftungsrisiken in der Personenversicherung: sämtliche Vorerkrankungen auf dem Beratungsprotokoll vermerken, gewünschte Versicherungssumme auf Beratungsprotokoll vermerken, Antragsfragen und Belehrung des Versicherers wegen Rücktrittsmöglichkeit nie vorlesen, immer den VN lesen lassen. Vermeidung von Haftungsrisiken in der Gewerbeversicherung: sämtliche firmenspezifische Tatsachen, wie Anzahl Beschäftigte, Umsatz, alle Tätigkeitsfelder des Betriebs, Sicherheitsvorkehrungen usw. im Beratungsprotokoll schriftlich vermerken, firmenspezifische Tatsachen im Beratungsprotokoll festhalten. 22

23 2. Teil: Hilfestellung Beratungsprotokoll Inhalt Beratungsprotokoll UNTERSCHRIFT DES VN UNTER DEM BERATUNGSROTOKOLL 23

24 2. Teil: Praktische Erfahrungen Hilfestellungen für die Beratungspraxis B) Personenversicherungssparte 24

25 2. Teil: Hilfestellung Beratungsprotokoll Konkrete Beratung gegenüber VN Mindesterfordernis für Inhalt Beratungsprotokoll: Dem VN wurde eine Berufsunfähigkeitsversicherung angeboten. Dem VN wurde empfohlen, eine Rente in Höhe von mindestens abzuschließen. Der VN wählte aber aus Kostengründen niedrigere Prämie eine BU Rentenzahlung in Höhe von Neben einer BU wurde dem VN auch noch eine Schwere Krankheitenversicherung angeboten. Es wurde auf die Vorteile bei Volkskrankheiten, wie Herzinfarkt, hingewiesen. f. 25

26 2. Teil: Hilfestellung Beratungsprotokoll Konkrete Beratung gegenüber VN A. Ausgangspunkt: pfändungsfreies Einkommen: z. Zt. rund / netto, BU Rente: pfändungsfrei, nur unter engen Voraussetzungen pfändbar, Hartz IV Regelsatz: 391 / geplant ab 2014, zzgl. Miete. B. Sinnvolle finanzielle Absicherung: BU Rentenzahlung: Anrechnung auf Hartz IV Leistungen Ł macht keinen Sinn bei BU Rente von 700, Mindestabsicherung bei BU:

27 2. Teil: Hilfestellung Beratungsprotokoll Inhalt Beratungsprotokoll UNTERSCHRIFT DES VN UNTER DEM BERATUNGSROTOKOLL 27

28 2. Teil: Praktische Erfahrungen Hilfestellungen für die Beratungspraxis C) Sach-/Gebäudeversicherungssparte 28

29 2. Teil: Hilfestellung Beratungsprotokoll Fiktiver Fall Der Vermittler sucht einen Betriebsinhaber mit 25 Beschäftigten auf. Es handelt sich um einen Schlosserbetrieb, der Werkstücke auf Bestellung fertigt und in Kleinserienfertigung. Weiter werden Leistungen im Rahmen von Werkverträgen (Hausbau, gewerbliche Gebäude) erbracht. Der Firmeninhaber bittet den Vermittler um Prüfung des Versicherungsschutzes für die Firmenrechtsschutz, Inhaltsversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung. Die vom Vermittler unterbreiteten Angebote, die später auch zur Ausführung kommen, enthalten jedoch nur einen lückenhaften Versicherungsschutz. Zur Ausführung kommt eine Rechtsschutz ohne Arbeitsrechtsschutz sowie keine Versicherung für Arbeiten an fremdem Eigentum. Auch besteht keine Ertragsausfall-, bzw. Betriebsunterbrechungsversicherung. Es kommt zu folgenden Versicherungsfällen: einem Angestellten muss der VN fristlos den Arbeitsvertrag kündigen. ein Mitarbeiter des VN verursacht eine Eigentumsschädigung beim Auftraggeber auf der Baustelle. Brand im Fabrikationsgebäude Zerstörung von Serienprodukten 29

30 2. Teil: Hilfestellung Beratungsprotokoll Inhalt Beratungsprotokoll komplettes Angebot Rechtsschutz gegenüber VN, inklusive Arbeitsrechtsschutz, falls nicht gewünscht: Vermerk auf Beratungsprotokoll, warum Arbeitsrechtsschutz vom VN nicht gewünscht wird. zur Betriebshaftpflicht: Hinweis an den VN im Beratungsprotokoll, dass verursachte Schäden auf Baustellen nicht vom Versicherungsschutz mit umfasst sind. nicht nur Inhaltsversicherung anbieten: Vermerk auf Beratungsprotokoll, dass große und kleine Ertragsausfallversicherung erläutert und angeboten wurde. 30

31 2. Teil: Hilfestellung Beratungsprotokoll Inhalt Beratungsprotokoll UNTERSCHRIFT DES VN UNTER DEM BERATUNGSROTOKOLL 31

32 2. Teil: Hilfestellung Beratungsprotokoll Konkrete Beratung gegenüber VN Haftungsrisiko bei unterlassenen Hinweisen im Beratungsprotokoll: Rechtsschutzversicherung: Vermittler haftet auf Ersatz der Anwaltskosten, nicht jedoch für evtl. Abfindungszahlung an den Mitarbeiter. Betriebshaftpflichtversicherung: Vermittler hat im Falle eines begründeten Versicherungsfalls fiktive Betrachtung den dem Auftraggeber entstandenen Schaden zu ersetzen. 32

33 2. Teil: Hilfestellung Beratungsprotokoll Sonderfall Inhalts-/ BU - Versicherung A. Haftungsfallen BU Versicherung bei Handelsbetrieb mit einer Klausel, wonach der Wiederbeschaffungswert im Falle des Diebstahls versichert sein soll. VN soll Auskunft darüber geben, welchen Wert die gesamten veräußerten Waren in der letzten Bilanz hatten Ł Vermerk auf Beratungsprotokoll. A. Gefahr der Unterversicherung Pflicht des Vermittlers den Versicherungsschutz zu überprüfen. Ł Ł jährliche Überprüfung der Bilanzen, ob Versicherungssumme überschritten wird, soweit möglich: Unterversicherungsverzicht vereinbaren. 33

34 3. Teil: Hilfestellung Beratungsprotokoll Überprüfung Versicherungsschutz OLG Karlsruhe, AZ: 12 U 121/12 (Leitsatz/Inhaltsvers.) Wenn im Verlauf eines Beratungsgesprächs, das ein Mitarbeiter der Versicherung zur Optimierung der Versicherungsverträge angeregt hat, vom VN eine Reduzierung der Versicherungssumme thematisiert wird, stellt dies einen die Bedarfsermittlungs- und Beratungspflichten nach 6 VVG auslösenden Beratungsanlass dar. Der VN ist dann auf die Gefahr einer Unterversicherung sowie die Maßgeblichkeit der Wiederbeschaffungswerte hinzuweisen. Konsequenz aus Urteil: Veränderungen im Beratungsprotokoll festhalten, Prüfen und auf Protokoll vermerken, ob sich Grundlagen für den Versicherungsschutz geändert haben. 34

35 2. Teil: Praktische Erfahrungen Hilfestellungen für die Beratungspraxis C) Umgang mit VN 35

36 2. Teil: Überprüfung Versicherungsschutz Fragestellung / ungefragte Beratungspflichten? Variante aa): eingeschränkter Auftrag / Beratung zu einzelner Sparte, beispielsweise Inhaltsversicherung Beratungspflicht nur hinsichtlich der Sparten für die der Auftrag erteilt wurde. Ł Ł keine ungefragten Beratungspflichten für nicht angefragte Sparten, nur Beratung für angefragte Sparten. 36

37 3. Teil: Überprüfung Versicherungsschutz Fragestellung / ungefragte Beratungspflichten? Variante bb): uneingeschränkter / pauschaler Auftrag, ohne Einschränkung oder auch: kein Auftrag, aber nachweislich Ordner überlassen. Beratung für angefragte Sparten ungefragte Nebenpflicht, den VN spartenübergreifend zu beraten, neben Sachversicherungsverträgen auch Personenversicherungsverträge, Mindesterfordernis: Hinweise auf fehlenden / nicht ausreichenden Versicherungsschutz Ł Haftung für folgende Fälle: a) zwischenzeitlicher Versicherungsfall, b) VN hätte sich Prämie leisten können Ł Haftung auf Ersatz der Versicherungsleistung 37

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Gerold Stoll Fachanwalt für RAe Pflanzl & Köllner, St. Anna Str. 11, München Tel: 089/ Fax: 089/

39 Das Haftungsrisiko des Vermittlers Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Unterlagen sind 10 Tage auf abrufbar. Bitte schicken Sie uns bei erstmaliger Seminarteilnahme die Einwilligung zur Eintragung von Punkten. Bitte überweisen Sie die Teilnahmegebühr (14,- Mitglieder / 20,- Gäste ) innerhalb von 10 Tagen. IBAN DE BIC SOLADES1VSS Vermerken Sie auf der Überweisung Name, Seminardatum und Passwort. Bei verspäteter Überweisung erfolgt kein Punkteeintrag. Alle Info s finden Sie auf unserer Homepage

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