Sicherheit auf dem Bau

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1 Sicherheit auf dem Bau Sicherheit auf dem Bau 1

2 Unfallstatistik Stand

3 Sicherheit am Bau 3

4 Sicherheit am Bau 4

5 Sicherheit am Bau 5

6 Sicherheit am Bau 6

7 Sicherheit am Bau 7

8 Landesbauordnung NRW 59 a_ Bauleiterin, Bauleiter(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen.... 8

9 Landesbauordnung NRW 59 a_ Bauleiterin, Bauleiter(1)... Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen oder der Unternehmer und auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen oder Unternehmer bleibt unberührt. 9

10 Landesbauordnung BauO NRW Aufgaben der verantwortlichen Bauleiterin, Bauleiter gemäß 59 a BauO NRW - öffentlichen Baurecht - allgemein anerkannten Regeln der Technik - Bau- und Planvorlagen entsprechend - sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle und das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten - Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen (Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen oder Unternehmer bleibt unberührt) 10

11 Landesbauordnung BauO NRW 59 a (2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Anzeigen nach 75 Abs. 7 und 82 Abs. 2* zu erstatten, sofern dies nicht durch die Bauherrin oder den Bauherrn geschieht. *Baubeginnanzeige 11

12 Landesbauordnung BauO NRW 59 a (3) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter herangezogen werden

13 Landesbauordnung BauO NRW 59 a... Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen. 13

14 Landesbauordnung BauO NRW Eignung der verantwortlichen Bauleiterin, Bauleiter gemäß 59 a BauO NRW - erforderliche Sachkunde - Erfahrung - Sorge für die notwendige Fachbauleitung - Abstimmung der der FachbauleiterInnen Den Architekten trifft eine sekundäre Kontrollpflicht! 14

15 Baustellenverordnung vom EG-Richtlinie Arbeitsschutzgesetze Arbeitsschutzverordnungen Baustellenverordnung 1998 Bauherr : Bauherr muss für die Sicherheit und Gesundheitskoordination Sorge tragen: ArbSchG 1996 Sozialgesetzbuch VII GewO 1998 BBergG 1980 GSG 1968 ASiG-Arbeitssicherheitsgesetz 1973 Architekt Gutachter Fachingenieure Sachverständige Sigeko 15

16 Haftungsrisiko des Architekten Bauherr Architekt Der Architekt hat den Bauherrn auf die Baustellenverordnung ausdrücklich hinzuweisen. (Hinweispflicht: vgl. 823 BGB Schadensersatzpflicht) Umkehrentlastung: Beschuldigter muss sich entlasten. 16

17 Haftungsrisiko des SiGeKo Bauherr Architekt Hinweis: Die Aufgaben des sicheren bautechnischen Betriebes obliegen der Bauleiterin und dem Bauleiter nur im Rahmen der... aufgeführten Hauptpflichten. Ist vom Bauherrn ein SiGeKo bestellt worden, so ist vorrangig dieser dafür zuständig, die Belange des Arbeitsschutzes zu wahren. Überwachungsbehörde ist soweit das zuständige Staatliche Amt für Arbeitsschutz (Stafa). 17

18 Haftungsrisiko des Architekten 1. Fall 2. Fall Architekt = SiGeKo Architekt SiGeKo Architekt: - plant, - schreibt aus, - koordiniert, u. - überwacht Architekt: - plant, - schreibt aus SiGeko: - berät - überwacht 18

19 Haftungsrisiko des Architekten 1. Fall 2. Fall Architekt = SiGeKo Architekt SiGeKo Hinweis: SiGeKo haben keine Weisungsbefugnisse gegenüber Firmen, außer es besteht Gefahr in Verzug. Vertraglich sollte mit dem Bauherrn eine Weisungsbefugnis auf der Baustelle vereinbart werden. 19

20 Haftungsrisiko der Verantwortlichen Bauherr - Auftraggeber Architekt / Architektin Bauleiter / Bauleiterin SiGeKo Unternehmer / Unternehmerin 20

21 Unfallstatistik Stand 2001 Unfälle in der Bauwirtschaft - Unfälle in der gewerbl. Wirtschaft Bauwirtschaft Gewerbliche Wirtschaft gesamt Prozentsatz Bauwirtschaftgesamt Vollarbeiter ,0 % Angezeigte Arbeitsunfälle ,6 % Unfallhäufigkeit (Unfälle pro 1000 Vollarbeiter) Tödliche Arbeitsunfälle ,3 % Kosten für Renten (Verletzte u. Hinterbliebene) 900 Mio Eur Mio Eur 20,0 % 21

22 Verantwortlichkeit Kranunfall 22

23 Verantwortlichkeit Kranunfall 23

24 Eignung von Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren nach der BaustellV. Tätigkeitsbereich Koordination in der Planungsphase Tätigkeitsbereich Koordination in der Ausführungsphase 1 Baufachliche Ausbildung Bauingenieure, Architekten oder Meister/ Techniker, die 5 Jahre vergleichbare Tätigkeit wie ein Architekt oder Ingenieur in der Vorplanung, Entwurfsplanung oder Genehmigungsplanung nachweisen können Bauingenieure, Architekten oder Meister/ Techniker, die 5 Jahre vergleichbare Tätigkeit wie ein Architekt oder Ingenieur in der Objektüberwachung nachweisen können 2 Berufserfahrung 5 Jahre in der Objektplanung 5 Jahre in der Objektüberwachung nach der HOAI 3 Grundkenntnisse über Sicherheit und Gesundheitsschutz im Bauwesen z.b. Sicherheitstechnische Ausbildung an Hochschulen, Meisteroder Technikerschulen oder Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitsschutz. Seminare der Bauberufsgenossenschaft, Architektenkammer 24

25 SiGeKo Seminar 25

26 SiGeKo Seminar 26

27 Schlußrechnung SiGeKo 27

28 Honorarberechnung SiGeKo 28

29 Honorarberechnung SiGeKo 29

30 Honorarberechnung SiGeKo 30

31 Aufgaben und Pflichten des SiGeKo s: A. Koordination in der Planungsphase: LPH 1: Analyse der Planung LPH 3: Ausarbeitung eines SiGe-Planes LPH 5: Anpassen des SiGe-Planes an die Ausführungsplanung - Aufzeigen gewerkespezifischer Gefährdung - gegenseitige Gefährdung einzelner Gewerke - Gefährdung durch laufenden Betrieb - Einrichtungen + Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungspotenzial - Hinweise auf relevante Positionen in den LV s - Hinweise auf Pläne + Anweisungen - Auflistung der anzuwendenden Vorschriften 31

32 Aufgaben und Pflichten des SiGeKo s: 32

33 Aufgaben und Pflichten des SiGeKo s: 33

34 Aufgaben und Pflichten des SiGeKo s: B. Koordination und Überwachung in der Ausführungsphase 1. Vorankündigung 2 Einweisung der Firmen in den SiGe-Plan 3. Stichprobenartige Überprüfung der Firmen auf Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen 4. Anpassen des SiGePlanes an erheblichen Bauablaufänderungen 34

35 Aufgaben und Pflichten des SiGeKo s: C. Erstellung einer Unterlage 1. Hinweise zur regelmäßigen Wartung und Reinigung des Gebäudes 2. Auflistung der regelmäßigen Überprüfungsintervalle 35

36 SiGeKoBeispielUnterlage1 36

37 SiGeKoBeispielUnterlage2 37

38 Voraussetzung für den Handlungsbedarf nach Baustellenverordnung 1: Baustellenbedingungen Vorank. SiGeKo SiGePlan Unterl. Beschäftigte Umfang der Arbeiten Art der Arbeiten 1. Eines AG (einer Firma) Weniger als 30 WT u. weniger als 20 beschäftigte gleichzeitig tätig o. weniger als 500 Personentage Einfache Arbeiten 2. Wie vorher Gefährl. Arbeiten 3. Mehr als 30 WT und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig oder mehr als 500 Personentage Einfache Arbeiten X 4. Wie vorher Gefährl. Arbeiten X 38

39 Voraussetzung für den Handlungsbedarf nach Baustellenverordnung 2: Baustellenbedingungen Vorank. SiGeKo SiGePlan Unterl. Beschäftigte Umfang der Arbeiten Art der Arbeiten 5. Mehrerer AG (einer Firma) Weniger als 30 WT u. weniger als 20 beschäftigte gleichzeitig tätig o. weniger als 500 Personentage Einfache Arbeiten -- X -- X 6. Gefährl. -- X X X Wie vorher Arbeiten 7. Mehrerer AG (einer Firma) Mehr als 30 WT und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig oder mehr als 500 Personentage Einfache Arbeiten X X X X 8. Wie vorher Gefährl. Arbeiten X X X X 39

40 Gefahrenpotentiale auf einer Baustelle Gefährdungsschwerpunkt: - Absturz - Gefährdung durch Baumaschinen - Überkopfarbeiten, fallende Bauteile - Krantransport - Heben + Tragen schwerer Lasten - Gefahrstoffe etc. 40

41 Absturzsicherung Absturzsicherung: ab 1,0 m Absturzhöhe Gerüstbreiten Bohlengänge: > 0,60 m > 1,00 m 41

42 Beispiel Leiter-Laterne 42

43 < 30 cm Gerüststellung 1 > 2,00 m > 2,00 m > 60 43

44 Gerüststellung 2 44

45 Gerüststellung 5 3-teiliger Seitenschut - Handlauf - Kniestab - Bordbrett > 1,00 m 45

46 Gerüststellung 4 46

47 Beispiel Gerüst vor Giebel 47

48 Anleiterung Mögliche Anleiterbarkeit: < 7,0 m Absturzhöhe Leiterauskragung Max. 1,00 m > 1,00 m Anleiterwinkel: Leitersicherung gegen Abrutschen sichern 48

49 Beispiel Leiter im Wasser 49

50 PSA 1 50

51 Persönliche Schutzausrüstung PSA 51

52 Beispiel Mann am Stahlträger 52

53 Heben + Tragen 53

54 Gefahrenpotentiale auf einer Baustelle Rangfolge der Schutzmaßnahmen 1. Technische Maßnahmen (z.b. Gerüst, Absturzsicherungen, Umwehrungen) 2. Organisatorische Maßnahmen (z.b. Beaufsichtigung durch Dritte) 3. Individuelle Maßnahmen (z.b. PSA = Persönliche Schutzausrüstung) 54

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