Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit ab Mai 2011 und die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen

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1 Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit ab Mai 2011 und die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen Seminar für MitarbeiterInnen der Mai 2011 Marek Rydzewski Unternehmensbereichsleiter Die Gesundheitskasse

2 Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit ab Mai 2011 und die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen Inhalte des Seminars: 1) Einführung 2) Rechtliche Grundsätze in der sozialen Sicherung 3) Scheinselbständigkeit 4) Entsendung und soziale Sicherung 5) Beschäftigung von polnischen Arbeitnehmern und die sozialversicherungsrechtliche Bewertung 6) Familienversicherung 7) Interessante Quellen und Beratungsangebot der 8) Ihre Fragen und Anregungen Folie: 2

3 Hintergrundinformationen EU-Osterweiterung zum (NMS-8) Möglichkeit von Übergangsfristen im Model bei der Arbeitsmarktöffnung Großbritannien, Irland und Schweden ohne Übergangsfristen Arbeitsmarktöffnung zum in Deutschland und Österreich Die Schätzungen der Agentur für Arbeit/IAB gehen von bis zu Arbeitnehmern pro Jahr/Polnische Schätzungen gehen von bis zu AN pro Jahr (2011/2012) Für Berlin. Brandenburg und MV kann pro Jahr mit bis zu AN gerechnet werden Dazu müssen noch Grenzpendler und Personen, die bisher illegal beschäftigt waren, hinzugerechnet werden Grundlegende Unterschiede zwischen dem GKV-System in Deutschland und Polen KEIN Wettbewerb sondern eine Einheitsversicherung Beiträge werden nur vom AN finanziert Fehlende Sprachkompetenz bei den Versicherten und beim NFZ Folie: 3

4 Aktivitäten der in Polen Gezielte Ansprache der Kunden in polnischer Sprache: Internetplattform aok.pl in polnischer Sprache auf der I. Ebene mit einem Online- KV-Antrag Nutzung der Tagespresse und anderer Medien in Polen bei der Berichterstattung über die Arbeitsmarktöffnung Zusammenarbeit mit polnischen Arbeitgebern, die auf den deutsche Markt kommen wollen Ausgestaltung einer Zusatzversicherung für in Polen lebende Angehörige von AOK-Versicherten in Zusammenarbeit mit einem polnischen Partner Beteiligung an (über)regionalen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktöffnung 2011 Folie: 4

5 Aktivitäten der in Deutschland Gezielte Ansprache der Arbeitgeber und Interessenvertretungen in Deutschland Konzentration der Vertriebsaktivitäten insbesondere auf ausgewählte Branchen: Pflege, Reinigung, Zeitarbeit, Landwirtschaft, Baugewerbe, Hotel- und Gastgewerbe Breite Arbeitgeberkommunikation mit allgemeinen Informationen über AOK- Medien (z. B. Praxis aktuell im Bundesteil oder auf regionalen Seiten) Gezielte Ansprache von Arbeitnehmerverbänden in Deutschland ggf. breite Streuung von Informationen an geeignete Institutionen (z. B. Verbraucherzentralen usw.) Beteiligung an (über)regionalen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktöffnung 2011 (Aussteller und Referent) Folie: 5

6 Grundsätze der sozialen Sicherung bei grenzüberschreitender Mobilität Die Fragen der sozialen Sicherung sind in folgenden Rechtvorschriften geregelt 1) Verordnung (EG) 883/04 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) 988/09 vom 16.September 2009 geänderten Fassung. 2) Verordnung (EG) Nr.987/09 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009) zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/04 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. In diesen Verordnungen sind u.a. folgende Grundsätze festgelegt worden: Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 4) Eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats (Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es nur bei Entsendung (Art. 12) und bei der Ausübung der Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten (Art. 13) Folie: 6

7 Scheinselbständigkeit (1) Merkmale der Scheinselbständigkeit: 1) Keine Regelmäßig Beschäftigten 2) Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber 3) Auftraggeber hat Beschäftigte, die dieselben Tätigkeiten verrichten wie der Selbständige 4) Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers kein unternehmerisches Handeln 5) Selbständiger hat Tätigkeiten beim Auftraggeber zuvor als dessen Arbeitnehmer verrichtet (Schein)Selbständigkeit könnte als eine Zugangsmöglichkeit zum deutschen Arbeitsmarkt für osteuropäische Arbeitskräfte mit der Zeit wieder an Attraktivität verlieren. Folie: 7

8 Scheinselbständigkeit (2) Konsequenzen aus der Scheinselbständigkeit für Arbeitgeber: Scheinselbständige gelten im Sinne des Sozialversicherungsrechts als Arbeitnehmer. Für sie müssen Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) entrichten werden. Hierbei kann der Arbeitgeber rückwirkend für bis zu 30 Jahre zur Zahlung des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils verpflichtet werden (mit Ausnahme der zurückliegenden drei Monate). Es wird die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach 7a Abs. 1 SGB IV über die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund empfohlen! Folie: 8

9 Entsendung eines Mitarbeiters aus Polen nach Deutschland Wann ist eine Entsendung nach Art. 12 zulässig: 1) Voraussichtliche Dauer der Arbeit darf nicht 24 Monate überschreiten und 2) die entsandte Person darf nicht eine andere entsandte Person ablösen Welche Arbeitgeber sind zur Entsendung berechtigt? Der Arbeitgeber muss in seinem Ursprungsland gewöhnlich tätig sein, d.h. mindestens 25% (bzw. 1/3) des Umsatzes generieren. Im Einzelfall sind auch andere Kriterien für die Beurteilung heranzuziehen. Die Zuständigkeit der polnischen Rechtsvorschriften wird mit dem Formular A1 (früher E 101) bestätigt. WICHTIG: Ein Unternehmer haftet, wenn der von ihm beauftragte Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer die Mindestarbeitsbedingungen nicht gewährt! Folie: 9

10 Beschäftigung eines polnischen Bürgers in Deutschland Für die Bestimmung des Versicherungsverhältnisses bei einer Beschäftigung in Deutschland sind folgende Tatbestände zu bewerten: bisheriger Versicherungsstatus in Polen Umfang der Beschäftigung in Deutschland und ggf. in Polen Wohnort des Beschäftigten Sitz des Arbeitgebers Folie: 10

11 Minijob Rentner, Studenten, Familienversicherte, Arbeitslose bzw. Personen ohne Beschäftigung Die Beurteilung erfolgt unabhängig vom Wohnort nach deutschem Recht. Es besteht Versicherungsfreiheit in Deutschland wegen Geringfügigkeit. Es besteht KEIN Versicherungsschutz in Deutschland und in Polen. Eine freiwillige Versicherung bzw. studentische KV ist ggf. möglich. In Polen erwerbstätige Personen Die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgt durch den polnischen oder deutschen Träger in Abhängigkeit vom Wohnort. Beim Wohnort in Polen müssen von dem Minijob-Einkommen Beiträge nach polnischem Recht in Polen abgeführt werden. Folie: 11

12 Gleitzone bzw. Vollzeitbeschäftigung (1) Rentner, Familienversicherte, Arbeitslose bzw. Personen ohne Beschäftigung Die Beurteilung erfolgt unabhängig vom Wohnort nach deutschem Recht. Es besteht Versicherungspflicht in Deutschland. Es besteht Versicherungsschutz in Deutschland und in Polen. Studenten Es gelten die Werkstudentenprivilegien wie für in Deutschland eingeschriebene Studenten. Es besteht daher grundsätzlich KEIN Versicherungsschutz in Deutschland und in Polen. Eine studentische (Immatrikulation in Deutschland) oder freiwillige (Immatrikulation in Polen) Krankenversicherung ist möglich. Folie: 12

13 Gleitzone bzw. Vollzeitbeschäftigung (2) Erwerbstätige in Deutschland und in Polen Die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgt durch den polnischen oder deutschen Träger in Abhängigkeit vom Wohnort Sofern die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, besteht Versicherungspflicht in Deutschland. Es besteht Versicherungsschutz in Deutschland und in Polen. Folie: 13

14 Beschäftigung von Selbständigen (auch Minijob) Die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgt durch den polnischen oder deutschen Träger in Abhängigkeit vom Wohnort. In der Regel erfolgt die Beurteilung nach deutschem Recht, weil hier die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in Deutschland, wenn die Selbstständigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Wird die Selbständigkeit hauptberuflich ausgeübt, kann eine freiwillige Versicherung in Deutschland abgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen (Vorversicherungszeit und Anzeigefrist) erfüllt sind. Folie: 14

15 Familienversicherung (bei Wohnort in Deutschland) Ohne eigenes Einkommen in Polen Die Familienversicherung richtet sich nach deutschem Recht. Mit eigenem Einkommen in Polen (z. B. AN oder Rente) Der Angehörige ist vorrangig in Polen versichert. Eine Familienversicherung nach deutschem Recht ist ausgeschlossen. Nach Vorlage eines Betreuungsauftrages der polnischen Krankenversicherung (z. B. E 121) kann der Angehörige durch die betreut werden. Folie: 15

16 Familienversicherung (bei Wohnort in Polen) Ohne eigenes Einkommen in Polen Die Familienversicherung wird in Deutschland nach polnischem Recht durchgeführt.. Mit eigenem Einkommen in Polen (z. B. AN oder Rente) Der Angehörige (und ggf. Kinder) ist vorrangig in Polen versichert. Eine Familienversicherung nach deutschem Recht ist ausgeschlossen. Folie: 16

17 Was bietet die AOK? Einzelfallberatung für Arbeitgeber in Deutschland Individuelle Beratung für polnische Arbeitnehmer und Selbständige in polnischer Sprache: telefonische Beratung in Polnisch Homapage in Polnisch Vorducke und Formulare in Polnisch als Ausfüllhilfe Klärung des Versicherungsverlaufes oder -statuses in Polen bei der Sozialversicherungsanstalt ZUS und bei der Krankenversicherung NFZ Folie: 17

18 Interessante Quellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Broschüre: Beschäftigung und Entsendung von Unionsbürgerinnen und bürgern 50 Fragen zum 1. Mai 2011 (im Internet und zum Bestellen in Deutsch, Polnisch und Englisch) Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Broschüre: Leben und Arbeiten in Europa (im Internet und zum Bestellen, u.a. in Deutsch und Polnisch) Finanzkontrolle Schwarzarbeit unter Folie: 18

19 Kontakt Arkadiusz Łukowski Telefon FAX Folie: 19

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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