Auszug aus dem 14. Protokoll vom 17. August

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1 Gemeinderat Auszug aus dem 14. Protokoll vom 17. August UMWELTSCHUTZ Immissionsklagen Beschwerde gegen die Nachtruhestörung durch das Kirchengeläut der röm.-kath. Kirche St. Meinrad in Pfäffikon Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 27. April 2015 (gleichentags dem Gemeindepräsidenten übergeben) beschwerte sich A. darüber, dass die Nachtruhe in Pfäffikon durch das Geläut der katholischen Kirche St. Meinrad, Pfäffikon, gestört werde. Im Sinne einer Petition reichte er überdies die Unterschriften von 92 Personen ein, welche das Anliegen von A. unterstützen. A. stellte die folgenden Anträge: 1. Zur Einhaltung des Baureglements Freienbach seien die Eigentümer der Parzelle 1521 zu verpflichten, den Glockenbetrieb auf die üblichen Arbeitszeiten, nämlich Montag bis Freitag, Uhr bis 18:00 Uhr zu beschränken. Der Glockenbetrieb im direkten Zusammenhang mit einem Gottesdienst ist in allen Tagen auch zu anderen Zeiten gewährleistet. Durch die Überschreitung der Alarmwerte ist eine dringliche Umsetzung der Massnahmen anzeigt. 2. Eventualantrag zu Antrag 1: Zur Einhaltung der Nachtruhe Freienbach seien die Eigentümer der Parzelle 1521 zu verpflichten den Glockenbetrieb während der Nachtruhe von 22 7 Uhr einzustellen. Durch die Überschreitung der Alarmwerte ist eine dringliche Umsetzung der Massnahmen angezeigt. 3. Subeventualantrag zu Antrag 1 und Eventualantrag 2: Zur Einhaltung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz seien die Eigentümer der Parzelle 1521 zu verpflichten, während der Nachtruhezeit von 22 7 Uhr den Glockenbetrieb auf einen maximalen Lärmpegel von 30dB zu beschränken. Die Eigentümer der Parzelle 1521 seien zu verpflichten, der Gemeinde Freienbach einen Lärm-Messbericht einzureichen, aus welchem die maximalen Lärmpegel aller Glockenemissionen in den am stärksten betroffenen lärmempfindlichen Räumen hervorgehen. Die Messungen seien in der Mitte des offenen Fensters vorzunehmen. Die Kosten des Messberichts seien vom Lärmverursacher zu tragen. Durch die Überschreitung der Alarmwerte ist eine dringliche Umsetzung der Massnahmen angezeigt. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, - dass im Kanton Schwyz und in der Gemeinde Freienbach grundsätzlich von einer Nachtruhezeit von 22 bis 7 Uhr auszugehen sei, - dass die 9-stündige Nachtruhe durch die Kirchenglocken der Kirche St. Meinrad, Pfäffikon, pro Nacht 48 Mal mit 411 Glockenschlägen mit Lärmspitzen von bis zu 99 db(a) gestört werde, - dass die längste effektive Ruhezeit während der Nacht knapp 15 Minuten betrage und dass die Nachtruhe pro Woche während 2 Std., pro Monat während 8 Std. 44 Min. und pro Jahr während 104 Std. 32 Min. gestört werde, - dass an der X-Strasse X zwei Kleinkinder wohnen, welche eine erhöhte Lärmempfindlichkeit aufweisen, - dass die wiederholte Nachtruhestörung zu Einschlaf- und Durchschlafstörungen führe, was zur Folge habe, dass starke Schlafmittel verwendet werden müssten, dass die Stimmung und Lebensfreude massiv beeinträchtigt werde, dass Tagesmüdigkeit und Schläfrigkeit am Tag auftrete, dass die Leistungsbereitschaft und fähigkeit sowie die Kreativität und die kognitiven Fähigkeit massiv beeinträchtigt würden.

2 Gemeinderat - Protokollauszug vom 17. August 2016 Seite 2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass die Lärmverursacher schon persönlich und auch schriftlich kontaktiert worden seien, dass diese aber keinerlei Lösungsbereitschaft gezeigt hätten. B. Mit GRB 147 vom 21. Mai 2015 trat der Gemeinderat auf die Beschwerde von A. ein. Dabei wurde die Kirchenstiftung Pfäffikon der röm.-kath. Kirchgemeinde Freienbach, Kirchstrasse 47, 8807 Freienbach als Beschwerdegegnerin ins Verfahren einbezogen. Die Angelegenheit wurde dem Ressort Präsidiales zugewiesen und die Verfahrensleitung wurde dem Gemeindepräsidenten übertragen. Der Gemeindepräsident und der Vizepräsident wurden beauftragt, vor der Einleitung weiterer Schritte auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken. C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 schlossen sich B,C & D, ebenfalls wohnhaft an der X-Strasse X, 8808 Pfäffikon, der Beschwerde von A. an. D. Am 11. August 2015 fand eine informelle Aussprache zwischen den Parteien statt mit dem Versuch, die Angelegenheit einvernehmlich zu bereinigen. Es konnte keine Einigung erzielt werden. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. August 2015 wurden die Verfahren A. und B-D formell vereinigt. F. Mit Schreiben vom 21. August 2015 nahm der Stiftungsrat der Kirchenstiftung Pfäffikon Stellung zur Beschwerde vom 27. April Er machte geltend, dass anlässlich einer Kirchgemeindeversammlung vom 24. April 2006 im Rahmen einer Konsultativabstimmung eine Änderung der Läutordnung mit 61 gegen 4 Stimmen klar abgelehnt worden sei. Der Stiftungsrat fühle sich dem Resultat der Abstimmung vom 24. April 2006 verpflichtet und könne aus diesem Grund keine Änderung des Geläuts der Pfarrkirche Pfäffikon in Aussicht stellen. G. Von der Möglichkeit, im Sinne einer Replik zur Stellungnahme des Stiftungsrates noch einmal Stellung zu nehmen, machten die Beschwerdeführer nicht Gebrauch. H. In der Folge wurde auf Empfehlung der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) die Firma Planteam GHS AG, Lärmschutz und Bauakustik, Bahnhofstrasse 19a, 6203 Sempach Station (nachfolgend Planteam AG ) gebeten, eine Offerte zur Erstellung einer Lärmbeurteilung einzureichen. Nachdem den Parteien sowohl zur Person der Gutachterin als auch zu den zu beurteilenden Fragen und zur Offerte selber das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurde der Planteam AG am 8. Oktober 2015 der Auftrag erteilt, eine Lärmbeurteilung vorzunehmen. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. November 2015 wurde das Verfahren in Bezug auf die Beschwerde von A. infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, nachdem festgestellt worden war, dass dieser bereits per 8. Juni 2015 nach Freienbach umgezogen war. K. Die Planteam AG legte ihre Beurteilung am 29. Januar 2016 vor. Sie ergab im Wesentlichen Folgendes: - Für die Immissionsbeurteilung bei Kirchenglocken ist nach der Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt Beurteilung Alltagslärm (nachfolgend BAFU-Vollzugshilfe ) unter anderem die Anzahl der Aufwachreaktionen bzw. die Störung des Schlafes in der Nacht ( Uhr) massgebend, welche wiederum abhängig ist von der Anzahl Ereignisse im Nachtzeitraum und vom Maximalpegel im Schlafzimmer. - Zur Erhebung dieser Eckdaten wurden Lärmmessungen an zwei Standorten durchgeführt, welche relativ nahe bei der Kirche liegen mit direkter Sichtverbindung zum Kirchturm (X- Strasse X [Wohnort der Beschwerdeführer] und Oberdorfstrasse 2 [Annexbauten auf der Ostseite des Kirchturms]). - In der Folge führte am 14. Dezember 2015 ein Vertreter der Planteam AG eine personell begleitete Kurzzeitlärmmessung am Standort X-Strasse X durch. Dabei wurden die Innenpegel im Schlafzimmer bei verschiedenen Fensterstellungen (geschlossen, gekippt, offen) gemessen. Parallel dazu fand zwischen dem 14. und dem 22. Dezember 2015 an den Standorten X-Strasse X und Oberdorfstrasse 2 je eine personell unbegleitete Langzeitlärmmessung statt.

3 Gemeinderat - Protokollauszug vom 17. August 2016 Seite 3 - Die Messergebnisse an der X-Strasse X sehen gemäss Lärmbeurteilung vom 29. Januar 2016 folgendermassen aus: Fenster geschlossen Fenster gekippt Fenster offen V S G V S G V S G Lmax aussen Dämpfung Lmax innen Für die Liegenschaft Oberdorfstrasse 2 ergeben sich folgenden Werte: Fenster geschlossen Fenster gekippt Fenster offen V S G V S G V S G Lmax aussen Dämpfung Lmax innen Legende Lmax aussen: mittlerer Maximalpegel in der Mitte des Fensters in db(a) Dämpfung: Pegeldifferenz zwischen aussen und innen in db(a) Lmax innen: mittlerer Maximalpegel im Schlafzimmer in db(a) V: Viertelstundenschläge S: Stundenschläge G: Glockengeläut nach 6 Uhr Die Kirchenglocken verursachen bei der Liegenschaft X-Strasse X bei einer Gesamtschlafdauer von 8 Stunden (entsprechend 32 Glockenereignissen) gemäss der BAFU-Vollzugshilfe 5-6 zusätzliche Aufwachreaktionen bei offenem oder gekipptem Fenster. Nach dem durch das BAFU erstellten Berechnungstool zur Beurteilung von Alltagslärm (nachfolgend Berechnungstool BAFU ) führt dies zur Störungskategorie 2 erheblich störend (zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert). Bei geschlossenem Fenster werden weniger als 2 Aufwachreaktionen verursacht; das bedeutet, dass die lärmrechtliche Anforderung keine erhebliche Störung zwischen Planungswert und Immissionsgrenzwert (Störungskategorie 1) eingehalten werden kann. Letzteres ist vor allem der relativ guten Schalldämmqualität des Schlafzimmerfensters zu verdanken, aber auch dem Umstand, dass das Gebäude in der Zentrumszone mit der Empfindlichkeitsstufe (ES) lll liegt. Es ist damit zu rechnen, dass bei kirchennahen Gebäuden in Zonen mit der ES ll oder bei Gebäuden mit schalltechnisch schlechteren Fenstern die lärmrechtliche Anforderung keine erhebliche Störung auch bei geschlossenen Fenstern nicht eingehalten werden kann. L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde den Parteien der Bericht zur Lärmbeurteilung zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. M. Derweil die Kirchenstiftung keine Stellungnahme einreichte, erfolgte am 25. Februar 2016 eine Stellungnahme der Beschwerdeführer. Nachdem in dieser Stellungnahme Vorbehalte gegen die Lärmbeurteilung geäussert worden waren, wurde die Planteam AG zur Stellungnahme und zur Beantwortung verschiedener Fragen aufgefordert. Die Stellungahme der Planteam AG erging am 4. März Die Gutachterin bestätigte dabei, dass die Vorschriften der LSV in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer durch einen Verzicht auf die Viertelstundenschläge zwischen 22 Uhr und 6 Uhr eingehalten werden könnten. N. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. März 2016 wurde den Parteien die Stellungnahme der Gutachterin zugestellt. Ausserdem wurde den Parteien mitgeteilt, dass eine Vergleichsverhandlung zwischen den Parteien vorgeschlagen werde.

4 Gemeinderat - Protokollauszug vom 17. August 2016 Seite 4 O. Mit Mail vom 29. März 2016 teilte die Kirchenstiftung Pfäffikon mit, dass sie keinen Bedarf für eine weitere Vergleichsverhandlung zwischen den Parteien sehe. P. In der Folge wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, zur Stellungnahme der Planteam AG vom 4. März 2016 noch einmal abschliessend Stellung zu nehmen. Derweil die Kirchenstiftung keine Stellungnahme einreichte, erfolgte am 10. April 2016 eine Stellungnahme durch die Beschwerdeführer, welche wiederum der Planteam AG zur Stellungnahme zugestellt wurde. Q. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. April 2016 wurde der Schriftenwechsel mit der Zustellung der Stellungnahme der Planteam AG vom 15. April 2016 an die Parteien formell abgeschlossen. Erwägungen A. Gemäss 20 Abs. 3 des kant. Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG; SRSZ ) und gemäss 36 Abs. 1 der kant. Vollzugsverordnung zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG; SRSZ ) ist der Gemeinderat für den Vollzug der Vorschriften über den Lärmschutz zuständig. B. Das hier zu beurteilende Geläut betrifft die kath. Kirche St. Meinrad in Pfäffikon. Die Kirche steht im Eigentum der Kirchenstiftung Pfäffikon mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz an der Kirchstrasse 47 in Freienbach. Der Stiftungsrat ist formell auch für den Betrieb der Kirche und damit für die Läutordnung zuständig. Auch eine allfällige Änderung der Läutordnung hätte daher durch den Stiftungsrat zu erfolgen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich daher formell gegen die Kirchenstiftung Pfäffikon und nicht gegen die röm.-kath. Kirchgemeinde Freienbach. Diese Haltung wurde durch den Kirchenschreiber Daniel Corvi, welcher auch Mitglied des Stiftungsrates der Kirchenstiftung Pfäffikon ist, im Rahmen einer telefonischen Rücksprache mit dem Gemeindepräsidenten am 4. Mai 2015 bestätigt. C. Das Umweltschutzgesetz (USG) will Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind dabei so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Immissionen dürfen daher keine erhebliche Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Umweltschutzrecht unterscheidet zwischen vier Störungsstufen. Eine Störung, die unter dem Planungswert (PW) liegt, wird als höchstens geringfügig störend bezeichnet. Wenn eine Störung zwischen dem PW und dem Immissionsgrenzwert (IGW) liegt, wird sie als störend bezeichnet. Eine Immission zwischen dem IGW und dem Alarmwert (AW) wird als erheblich störend bezeichnet und wenn eine Immission auch den AW überschreitet, wird sie als sehr stark störend bezeichnet. Je nach für ein Gebiet geltender Lärmempfindlichkeitsstufe (ES), welche im Zonenplan festgelegt ist, gelten verschiedene PW, IGW und AW. Dies hat zur Folge, dass die gleiche Immission, je nach ES, alle Störungsstufen erreichen kann. So ist z.b. eine Immission, welche in der Nacht zu mehr als einer aber weniger als drei Aufwachreaktionen führt in der ES I sehr stark störend, in der ES II erheblich störend, in der ES III störend und in der ES IV höchstens geringfügig störend. D. Das Glockenspiel einer Kirche ist eine mit einer Baute dauerhaft verbundene, ortsfeste Einrichtung und damit eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG. Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind gemäss Art. 40 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV) grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3-8 LSV) zu beurteilen. Die LSV enthält für Glockengeläut keine Vorschrift. Wenn keine Belastungsgrenzwerte bestehen, ist gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV eine Einzelfallbeurteilung nach den Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG vorzunehmen. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter

5 Gemeinderat - Protokollauszug vom 17. August 2016 Seite 5 des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern es ist eine objektivierte Betrachtung unter allfälliger Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen. Eine erhebliche Störung im Sinne von Art. 15 UGS ist dabei anzunehmen, wenn nachts mit Aufwachreaktionen zu rechnen ist. Die bisherige Rechtsprechung geht davon aus, dass mit solchen ab 60dB(A) am Ohr des Schläfers bei geöffnetem Fenster zu rechnen sei, wobei aber neuere Studien bereits bei deutlich tieferen Werten von Aufwachreaktionen ausgehen. So hat z. B. das Verwaltungsgericht Zürich im (noch nicht rechtskräftigen) Entscheid VG (Wädenswil) vom 12. Mai 2016 gestützt auf eine neue wissenschaftliche Studie der ETH bereits Lärmimmissionen von 40-45dB(A) in einer Kernzone in der Empfindlichkeitsstufe III als übermässig eingestuft. Wie vorstehend dargelegt, wird im hier zu beurteilenden Fall aber auch die alte Schwelle von 60dB(A) deutlich überschritten. E. Wenn eine Kirche mit dem Läutwerk bereits vor dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bestanden hat und keine Erweiterung der Anlage beabsichtigt ist, untersteht sie nicht den Vorschriften für Neuanlagen (Art. 25 USG). Eine Sanierung ist aber anzuordnen, wenn die Anlage den Vorschriften des USG nicht genügt (Art. 16 Abs. 1 USG). Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an (Art. 13 Abs. 1 LSV). Die Anlagen müssen soweit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). F. Während welcher Zeiten Nacht im Sinne von dann einzuhaltender Nachtruhe herrscht, ist nicht abschliessend definiert. Gemäss den Anhängen zur LSV gelten die Nachtbelastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm, Eisenbahnlärm und für den Lärm ziviler Flugplätze zwischen 22 Uhr und 06 Uhr (Anhänge 3, 4 und 5 zur LSV). Für Industrie- und Gewerbelärm gelten die Nachtbelastungsgrenzwerte für den Zeitraum zwischen 19 Uhr und 07 Uhr (Anhang 6 zur LSV). Das kantonale und das kommunale Recht kennen offenbar keine klare Definition, immerhin kann dem Merkblatt der Kantonspolizei Schwyz betr. Umgang mit Feuerwerk vom Dezember 2013 aber entnommen werden, dass diesbezüglich von einer Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 06 Uhr auszugehen ist. Das BAFU definiert den Nachtbegriff in seiner Vollzugshilfe zur Beurteilung von Alltagslärm nicht abschliessend, es scheint aber auf einen Nachtbegriff für den Zeitraum zwischen 22 Uhr und 07 Uhr abzustellen. Dieser Nachtbegriff wird denn auch von der Planteam AG übernommen. G. Das Läuten der kath. Kirche St. Meinrad in Pfäffikon erfolgt nach einem Läutprogramm, welches ein sog. Normalprogramm und ein Programm Gottesdienste aufweist. Das früheste Läuten findet gemäss diesem Läutprogramm morgens an allen sieben Wochentagen um 06:01 Uhr für 3 Minuten statt (sog. Frühgeläut oder Angelusläuten ). Das letzte Geläut erfolgt an den Werktagen (Montag bis Freitag) um 18:01 Uhr für 3 Minuten, an den Samstagen um 18:51 Uhr für 5 Minuten und an den Sonntagen um 18:54 Uhr für 4 Minuten. Neben diesem Läutprogramm erfolgen durchgehend Viertelstunden- und Stundenschläge. Es ist somit festzustellen, dass zwischen 22 Uhr und 06 Uhr nur die Zeitschläge (Viertelstunden- und Stundenschläge) erfolgen. Um 06:01 Uhr erfolgt dann das 3-minütige Frühgeläut. Das nächste Geläut erfolgt (abgesehen von den Zeitschlägen) erst wieder um 08:53 Uhr (mittwochs). H. Die Planteam AG hat im Rahmen der Begutachtung vom 29. Januar 2016 auf der Liegenschaft X-Strasse X (Beschwerdeführer) und auf der ostseitig des Kirchturms gelegenen Liegenschaft Oberdorfstrasse 2 (Annexbauten) Lärmmessungen durchgeführt. Wie den Messprotokollen entnommen werden kann, ergeben sich bei gekippten oder geöffneten Fenstern sowohl für die Viertelstundenschläge als auch für die Stundenschläge gemittelte Schallpegel von deutlich mehr als 60dB(A) (vgl. die Darstellung unter lit. K der Sachverhaltsdarstellung). Derweil die Zeitschläge auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu gemittelten Schallpegeln zwischen 62 und 66 db(a) führen, sind es auf der Liegenschaft Oberdorfstrasse 2 zwi-

6 Gemeinderat - Protokollauszug vom 17. August 2016 Seite 6 schen 65 und 69 db(a). Das Frühgeläut führt zu einem Schallpegel von bis zu 76dB(A) auf der Liegenschaft X-Strasse X bzw. von bis zu 84 db(a) auf der Liegenschaft Oberdorfstrasse 2. I. In Anbetracht dieser Werte ist davon auszugehen, dass es sowohl bei den Zeitschlägen als auch beim Frühgeläut zu Aufwachreaktionen kommt. Eine Auswertung mit dem Beurteilungstool BAFU führt denn auch auf der X-Strasse X sowohl bei gekipptem als auch bei offenem Fenster zum Ergebnis erheblich störend, was einer Belastung zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert entspricht und Massnahmen erforderlich macht. Es ist somit zu prüfen, mit welchen Sanierungsmassnahmen im Sinne von USG und LSV die übermässige Einwirkung reduziert werden kann. Derweil bei Geräuschen, welche (nur) als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten (wie z. B. bei Verkehrs- oder Industrielärm) eine Reduktion der Wirkung durch Massnahmen an der Quelle möglich ist, ohne dass dadurch die entsprechende Tätigkeit selber in Frage gestellt werden muss, ist dies bei Geräuschen, welche den eigentlichen Zweck einer Aktivität ausmachen (eben wie z. B. bei Kirchenglocken, Kuhglocken oder Musikveranstaltungen) kaum möglich, ohne damit gleichzeitig den Zweck der Tätigkeit zu vereiteln. In solchen Fällen besteht nur die Möglichkeit, die Lärmbelastung durch eine Beschränkung der Betriebszeiten zu reduzieren, zumal auch seitens der Kirchenstiftung auch nach Kenntnis der Ergebnisse der Begutachtung keinerlei Vorschläge im Hinblick auf eine anderweitige Reduktion der Lärmbelastung (z. B. durch Schallschutzmassnahmen am Kirchturm, durch die Verwendung kleinerer Glocken oder anderer Klöppel oder Hämmer) vorgebracht worden sind. Es ist nicht Aufgabe des Gemeinderates, für die Kirchenstiftung nach allfälligen anderweitigen technischen Lösungen zu suchen, welche die Beibehaltung der bisherigen Läutordnung unter Einhaltung der Vorschriften des USG und der LSV ermöglichen würden. Selbstverständlich bleibt es der Kirchenstiftung aber unbenommen, beim Gemeinderat jederzeit eine Aufhebung oder eine Anpassung der hier zu verfügenden Einschränkungen zu beantragen, wenn sie nachweisen kann, dass durch anderweitige Massnahmen die Vorschriften des USG und der LSV eingehalten werden können. J. Soweit das Glockengeläut in Zusammenhang mit der Religionsausübung steht (z. B. anlässlich von Gottesdiensten, Andachten, Hochzeiten, Beerdigungen etc.), steht es unter dem Schutz der verfassungsmässigen Glaubens- und Gewissensfreiheit (Kultusfreiheit). Die Beschwerde richtet sich denn auch ausdrücklich nicht gegen das Glockengeläut in Zusammenhang mit kultischen Handlungen. Nicht unter dem Schutz der Kultusfreiheit steht das Geläut zu weltlichen Zwecken, wie z. B. die Zeitverkündung durch das Schlagen von Kirchenglocken. Unklar ist in diesem Zusammenhang, wie das Frühgeläut ( Angelusläuten ) um 06:01 Uhr einzuordnen ist. Derweil die Beschwerdeführer der Auffassung sind, dass das Frühgeläut kein kultisches Läuten ist, weil es nicht in direktem Zusammenhang mit einer kirchlichen Handlung steht, vertritt der Stiftungsrat der Kirchenstiftung die Auffassung, dass es sich beim Frühgeläut um einen Aufruf zum Gebet handelt (was auch durch den Ausdruck Angelusläuten, benannt nach dem Angelusgebet, zum Ausdruck komme), mithin um ein kultisches Geläut. Die publizierte Rechtsprechung hat sich, soweit ersichtlich, mit Kirchengeläut in vorwiegend evang.-ref. Gegenden befasst und dabei festgestellt, dass es sich beim Frühläuten nicht um ein kultisches Läuten handle (Verwaltungsgericht Zürich, VB , Wiesendangen ). Da es sich aber beim Angelusläuten um einen Brauch der kath. Kirche handelt, kann die Rechtsprechung zum (evang.-ref.) Frühgeläut nicht einfach auf die kath. Kirche von Pfäffikon übertragen werden. So wird z. B. im Positions- und Grundlagenpapier der drei Landeskirchen des Kantons Luzern vom 2. Juli 2015 das Angelusläuten ausdrücklich als sakrales, der Religionsausübung dienendes Geläut bezeichnet. Der Zeitpunkt des Geläutes scheint dabei nicht klar definiert zu sein, es ist aber festzustellen, dass in Pfäffikon das Angelusläuten seit jeher um 6 Uhr erfolgt, mithin eine klare Tradition für den Zeitpunk dieses kultischen Geläuts besteht.

7 Gemeinderat - Protokollauszug vom 17. August 2016 Seite 7 K. Es sind verschiedene Änderungen der Läutordnung denkbar. Möglich wären z. B. ein Verzicht auf die nächtlichen Viertelstundenschläge unter Beibehaltung der Stundenschläge oder ein Verzicht auf alle nächtlichen Zeitschläge und schliesslich auch noch ein Verzicht auf das Frühgeläut oder eine zeitliche Verschiebung desselben. Bei einem Verzicht auf die Viertelstundenschläge zwischen 22 Uhr und 6 Uhr und einer Belassung des Frühgeläuts um 6 Uhr ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr in der Liegenschaft der Beschwerdeführer mit 1-2 Aufwachreaktionen zu rechnen. Das Frühgeläut um 6 Uhr führt dann auf Grund der Lautstärke gemäss den Ausführungen der Gutachterin vom 4. März 2016 auf jeden Fall zu einer zusätzlichen Aufwachreaktion. Es wäre somit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer total mit 2 3 Aufwachreaktionen zu rechnen. Dies führt in Bezug auf die in der ES III liegende Liegenschaft der Beschwerdeführer gemäss dem Beurteilungstool des BAFU zum Ergebnis störend (zwischen Planungswert und Immissionsgrenzwert). Damit könnte die heute bestehende, gemäss Art. 15 USG unzulässige, erhebliche Störung vermieden werden. L. Mit einem Verzicht auf die Viertelstundenschläge zwischen 22 Uhr und 6 Uhr könnte somit die Lärmbelastung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer soweit gesenkt werden, dass die gesetzlichen Vorgaben in Berücksichtigung der für diese Liegenschaft geltende ES III eingehalten werden könnten. Im Sinne des in Art. 11 Abs. 2 USG stipulierten umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips, in Anbetracht der Tatsache, dass sich im näheren Umfeld der Kirche auch noch Wohngebiete mit der ES II befinden und ganz grundsätzlich zum Schutz der Bevölkerung vor Immissionen erachtet es der Gemeinderat aber als sinnvoll, im Rahmen dieses Verfahrens, in welchem auf jedem Fall Massnahmen zur Lärmreduktion zu verfügen sind, gleich eine Massnahme anzuordnen, welche zu einer nachhaltigen Verbesserung der Lärmsituation im ganzen Dorf Pfäffikon führt. Es rechtfertigt sich daher, zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nicht nur die Viertelstundeschläge sondern auch die Stundenschläge, mithin das ganze Zeitschlagen in diesem Zeitraum, zu verbieten. Diese Massnahme ist wirkungsvoll, weil sie zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu einer vollständigen Vermeidung von Immissionen durch Glockengeläut führt, sie ist aber auch verhältnismässig, zumal sie in keiner Weise in den verfassungsmässig geschützten Bereich des kultischen kirchlichen Läutens eingreift. M. Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als der Kirchenstiftung Pfäffikon verboten wird, zwischen 22 Uhr (letztes Zeitschlagen) und 6 Uhr (erstes Zeitschlagen und Frühgeläut) die Glocken der St. Meinradskirche in Pfäffikon SZ zu läuten. Nicht von diesem Verbot betroffen ist Geläut in Zusammenhang mit kultischen Handlungen (z. B. an Ostern und Weihnachten). Ebenso von diesem Verbot ausgenommen ist das traditionelle Geläut in der Silvesternacht. Soweit die Forderungen der Beschwerdeführer weitergehen, sind diese abzuweisen, zumal, wie erwähnt, mit der angeordneten Massnahme bereits weiter gegangen wird, als in Bezug auf die in der ES III sich befindliche Liegenschaft der Beschwerdeführer bei isolierter Betrachtung erforderlich wäre. Nachdem davon auszugehen ist, dass eine Anpassung des Läutprogramms ohne allzu grossen Aufwand erfolgen kann, erscheint eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses für die Umsetzung der Änderung als angemessen. N. Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV muss die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen einer ortsfesten Anlage ermitteln bzw. ermitteln lassen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind. I.c. bestand Grund zu dieser Annahme einerseits auf Grund der durch den Beschwerdeführer privat durchgeführten Messungen, anderseits aber auch auf Grund der persönlichen Kenntnis der Mitglieder des Gemeinderates in Bezug auf die durch das Kirchengeläut verursachten Immissionen. Gemäss Art. 46 Abs. 1 USG ist jedermann verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Gemäss 42 Abs. 2 VVzUSG sind die Eigentümer von bestehenden Anlagen, welche Lärmimmissionen verursachen, verpflichtet, der Vollzugsbehörde eine Lärmprognose im Sinne von Art. 36 LSV abzugeben.

8 Gemeinderat - Protokollauszug vom 17. August 2016 Seite 8 Auf Grund der Ergebnisse der Lärmmessungen steht fest, dass das Geläut der kath. Kirche Pfäffikon das zulässige Mass klar überschreitet. Die Kosten der erforderlichen Begutachtung sind daher der Kirchenstiftung Pfäffikon als Eigentümerin der Anlage aufzuerlegen. Die Lärmbeurteilung inkl. Stellungnahmen der Planteam AG verursachte Kosten in der Höhe von Fr Nachdem die Beschwerde dem Grundsatz nach gutzuheissen ist und nachdem auch entsprechende Massnahmen anzuordnen sind, sind auch die übrigen Kosten dieses Verfahrens der Kirchenstiftung Pfäffikon zu überbinden. Namentlich sind dies die Aufwände der Verfahrensleitung. Dieser Aufwand wird ermessensweise auf Fr festgelegt. O. Seitens der Beschwerdeführer wird eine dringliche Umsetzung der Massnahmen verlangt. Eine Möglichkeit bestünde darin, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Obwohl ein erhebliches Interesse an einer möglichst baldigen Verbesserung der Nachtruhe besteht, wäre aber ein solcher Entzug der aufschiebenden Wirkung in Anbetracht der Tatsache, dass die Kirche St. Meinrad in Pfäffikon mit dem hier zu beurteilenden nächtlichen Geläut seit über 50 Jahren besteht, offensichtlich unverhältnismässig. Auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist daher zu verzichten. P. Der Entscheid ist von öffentlichem Interesse. Er ist daher zu publizieren. Zum Schutz der Persönlichkeit der Beschwerdeführer ist der Entscheid aber in Bezug auf die Beschwerdeführer zu anonymisieren. Beschluss 1. Der Kirchenstiftung Pfäffikon wird verboten, zwischen 22 Uhr (letztes Läuten) und 6 Uhr (erstes Läuten) die Glocken der St. Meinradskirche in Pfäffikon SZ zu läuten oder zu schlagen. Von diesem Verbot ausgenommen ist Glockengeläut in Zusammenhang mit kultischen Handlungen (z. B. an Ostern und Weihnachten) sowie das traditionelle Läuten in der Silvesternacht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Kirchenstiftung wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung angesetzt, um die Läutordnung gemäss Ziff. 1 vorstehend anzupassen. 3. Die Kirchenstiftung wird darauf hingewiesen, dass sie jederzeit eine Aufhebung oder Anpassung der in Ziff. 1 verfügten Einschränkung beantragen kann, wenn sie nachweisen kann, dass mit anderweitigen Massnahmen die Vorschriften des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung vollumfänglich eingehalten werden können. 4. Die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr werden der Kirchenstiftung Pfäffikon auferlegt. 5. Dieser Beschluss kann innert 20 Tagen gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP, SRSZ ) beim Regierungsrat des Kantons Schwyz durch Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.

9 Gemeinderat - Protokollauszug vom 17. August 2016 Seite 9 6. Zufertigung durch Protokollauszug an: a) B, C & D, X-Strasse X, 8808 Pfäffikon (p. A. B), per Einschreiben b) Kirchenstiftung Pfäffikon der röm.-kath. Kirchgemeinde Freienbach, Kirchstrasse 47, 8807 Freienbach, per Einschreiben Gemeindepräsident Gemeindeschreiber Ressortvorsteher Raum und Umwelt Umweltschutzbeauftragte Publikation (anonymisiert) Gemeinderat Freienbach Daniel Landolt Gemeindepräsident Albert Steinegger Gemeindeschreiber sped. Mittwoch,

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