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8 Wirkung: ^О=NKNKOMNMW=ЕРАР=ЕНИ Й ЙПЪР=mРИЙЗЖ= =rp KJfaK=Щ Д =~ДЙ= p РНРИВ Д ПЪ ЩРИ= Z=Л ИА=А Р=ОРХЗЩРЖР=ЙЗЖЙ ЩР=iР Й НЖЩ=~=p ХЗИ =АРЙ= p РНРИВ Д ПЪ ЩРЖ=МРИЙ РНРИ Z=Щ Д =АРИ=~=p ХЗИ =АРЙ=p РНРИВ Д ПЪ ЩРЖ=L= =_РЙ J НЖЩЙД~ЖА=ЩкД ЩР=p РНРИЙ~ Х Z= Ж=aРН ЙПЪД~ЖА=NVB U

9 ^О къирж=ари=rp K=НЖА=c~Г НИ РИНЖЩ=Л Р= Ж=c~ДД=OI=ЛРЖЖ= А Р=iР Й НЖЩ=~НЙ=Р ЖР=aИ Д~ЖА=ЗАРИ=Р ЖР=~ЖАРИРЖ=i~ЖА= АРЙ= ЖЖРИЩРР ЖЙПЪ~ Д ПЪРЖ=t И ЙПЪ~ ЙИ~НЙ=Й ~ oрпъ ЙJ НЖА=e~ЖАДНЖЩЙЙ ПЪРИЪР НKrK=b ЖЙВ~ИНЖЩРЖ V

10 ы ХН=sРИЩДР ПЪ=А Р=p Н~ ЗЖ=МЗИ=OMNMW dрч=einem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten FinanzbehФrden der LДnder vom 12. Juni 2003 (verфffentlicht im Bundesteuerblatt BStBl I 2003, S. 375) galt fбr die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung auch: "Ist der EmpДnger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung vorbehaltlich 3a Abs 3a UStG an dem Ort ausgefбhrt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt ( 3a Abs.1 UStG). NM

11 Bibliothek Unternehmer Entrichtung der USt. in HФhe des Satzes des Herkunftslandes, Verfahren gemдб Fall 2 Beispiel: USt.-Satz GB damals 17,5 % USt.-Satz GB heute 20% Die MehrwertsteuersДtze in den Mitgliedstaaten der EuropДischen Gemeinschaft NN

12 ы =ОР =j ЙПЪРА РЖ=E_НЖАДРЙI=hЗО J ~ОЗЖЖРРЖ Й= p ~ ЗЖРЖ=Р ЖРЙ=ОРИЩ~ЖЩЙ lи РЖ РИНЖЩW aр Ж ЗЖ=МЗЖ=e~НВ J НЖА=kРОРЖДР Й НЖЩ=ЩРч= BFH-Urteil vom BStBl 1966 III S. 476, BFH-Urteil vom BStBl 1993 II S. 316 _Р ЙВ РДРW wй=ви Ж =H=ЗЖД ЖР=ХН=Р ЖР=^Н ВИР Й TB=rp K wй=зжд ЖР=H=ВИ Ж =ХН=АРРВ=А ЙПЗНЖ = NVB=rp K sщдk=pп~жй=pi=q NO

13 ОРИЩ~ЖЩЙВЪЖЗРЖ=ЩРЙВД Р Р=rp K=ОР =j ЙПЪРА РЖW ^ОГРЪИ=МЗЖ=c~НЙ ИРЩРД=e~НВ J НЖА=kРОРЖДР Й НЖЩX aр Ж ЗЖ=МЗЖ=ХЛР =ХН=НЖ РИЙПЪР АРЖАРЖ=iР Й НЖЩРЖ iр Й НЖЩ=N TB=rp K iр Й НЖЩ=O NVB=rp K sщдk=pп~жй=rx=nmi=si=nn NP

14 PK ОР ИР НЖЩ ы rp K=^НЙЖ~ЪРЖ= =ГЗЖМРЖ ЗЖРДДРЖ=_РИР ПЪW t~ирж= =ЩРИ ЖЩР=tРИ =EНЖ РИ=OO= ВИЗ=pРЖАНЖЩF t~ирж=мзж=hдр ЖНЖ РИЖРЪРИЖ==Eg~ЪИРЙНЙ~ Х=О Й=RMKMMMF NQ

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17 rp d= QI=OM~W xй ЖА=Й РНРИ ИР z=а Р=rЙ ХР= ЗДЩРЖАРИ=b ЖИ ПЪ НЖЩРЖ=АРЙ=_НЖАРЙI= АРИ=iЖАРИI=АРИ=dРР ЖАРЖ=ЗАРИ=АРИ=dРР ЖАРМРИОЖАРW=qЪР~ РИI= lипърй РИI=h~РИНЙ ГРЖЙРОДРI=`ЪИРI=jНЙРРЖI=ОЗ ~Ж ЙПЪР= dи РЖI=ХЗЗДЗЩ ЙПЪР=dИ РЖI=q РИВ~ИГЙI=^ИПЪ МРI=_кПЪРИР РЖ=ЙЗЛ Р= aржгдри=ари=_~нj НЖА=d~И РЖО~НГНЖЙ K=a~Й=dДР ПЪР=Щ Д = ки=а Р= rй ХР=ЩДР ПЪ~И ЩРИ=b ЖИ ПЪ НЖЩРЖ=~ЖАРИРИ=rЖ РИЖРЪРИI=ЛРЖЖ= А Р=ХНЙ ЖА ЩР=i~ЖАРЙОРЪИАР=ОРЙПЪР Ж Щ I=А~ЙЙ=Й Р=ЩДР ПЪРЖ= ГНД НИРДДРЖ=^Н Щ~ОРЖ=Л Р=А Р= Ж=p~ Х=N=ОРХР ПЪЖР РЖ=b ЖИ ПЪ НЖЩРЖ= РИ кддржk NT

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19 a~й=e_w=лр Й =ЙР =OMNN=А~ИкОРИ=Ъ Ж~НЙ=ГР ЖР=rp K=РЪИ=~Н = ЙР ЖРЖ=c~Г НИ РИНЖЩРЖ=~НЙW "Hinsichtlich unserer Rechnungsstellung haben sich einige Aenderungen ergeben. Aufgrund von Gespraechen mit einem Steueranwalt wurden unsere Ausgangsrechnungen ueberarbeitet. Sie sind als Kostenumlagen fuer den auf die jeweilige Hochschule entfallenden Anteil zu sehen und weisen ab jetzt immer den jeweils zu zahlenden Gesamtbetrag, einschliesslich evtl. angefallener Umsatzsteuer,aus. Die abgerechnete hbz-leistung ist als hoheitliche Beistandsleistung nicht steuerbar. Die Rechnungen weisen daher keine MwSt mehr aus. Fakturierungen von Produkten mit USt.-Befreiung unterscheiden sich Дuбerlich nicht mehr von jenen ohne USt.- Befreiung. Vgl. Scans 7,8 NV

20 tр РИР=fЖ ЗИ~ ЗЖРЖW ы ИРПЪ I=OUK=кОРИ~ИОK=^Н ДK=Ep ~ЖА=NRK=g~ЖН~И= OMNMFI=jкЖПЪРЖ= А М=OMNM OM

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