e~жжзмриi=dti_ cзи О ДАНЖЩ=p РНРИЖ= НЖА=wЗДД= Ж= rй~ ХЙ РНРИ aиk=cи~жх ЙГ~=tР Ж
|
|
- Maximilian Holst
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 e~жжзмриi=dti_ cзи О ДАНЖЩ=p РНРИЖ= НЖА=wЗДД= Ж= _ ОД З ЪРГРЖ aиk=cи~жх ЙГ~=tР Ж
2 ы fжъ~д W NK OK PK ^ДДЩРР ЖРЙ _РЙЗЖАРИЪР РЖ=ОР =РДРГ ИЗЖ ЙПЪРЖ=jРА РЖ J_Р ИР НЖЩ= O
3 NK ^ДДЩРР ЖРЙ ы ы _ ОД З ЪРГРЖ=ОРИРПЪЖРЖ= ки= ЪИР=ЩРОкЪИРЖВ Д ПЪJ ЩРЖ=a РЖЙ ДР Й НЖЩРЖ=~Ж=hНЖАРЖ=E_РЖН ХНЖЩF= ЙРДОЙ =ГР ЖР=K ЙK=rp d= QI=OM~ xй ЖА=Й РНРИ ИР z=а Р=rЙ ХР= ЗДЩРЖАРИ=b ЖИ ПЪ НЖЩРЖ=АРЙ=_НЖАРЙI= АРИ=iЖАРИI=АРИ=dРР ЖАРЖ=ЗАРИ=АРИ=dРР ЖАРМРИОЖАРW=qЪР~ РИI= lипърй РИI=h~РИНЙ ГРЖЙРОДРI=`ЪИРI=jНЙРРЖI=ОЗ ~Ж ЙПЪР= dи РЖI=ХЗЗДЗЩ ЙПЪР=dИ РЖI=q РИВ~ИГЙI=^ИПЪ МРI=_кПЪРИР РЖ=ЙЗЛ Р= aржгдри=ари=_~нj НЖА=d~И РЖО~НГНЖЙ K= P
4 ы _ ОД З ЪРГРЖ=Й ЖА=НЙ~ ХЙ РНРИВ Д ПЪ Щ=Ъ ЖЙ ПЪ J Д ПЪ= i Р РИНЖЩРЖ ЙЗЖЙ ЩРЖ=iР Й НЖЩРЖ= А Р=Й Р=РИЪ~Д РЖK= ы p РНРИЙ ХР= TB= ки=i Р РИНЖЩРЖ=EЩРАИНПГ Р=jРА РЖF NVB= ки=йзжй ЩР=iР Й НЖЩРЖ=EРДРГ ИЗЖ ЙПЪР=jРА РЖF Q
5 ы tри= къи =А Р==~О\= А Р=_ ОД З ЪРГ\==АРИ=i Р РИ~Ж \ ы c~дд=n aри=i Р РИ~Ж =Ъ~ =Р ЖР=k РАРИД~ЙЙНЖЩ=НЖА=Р Ж= hзж З= Ж=aРН ЙПЪД~ЖА=НЖА= ЗДЩД ПЪ=Р ЖР=abJp РНРИJ fарж Г~ ЗЖЙЖНРИK=ElИ ЙОНПЪЪ~ЖАРДI= Ж=a= ~ЖЙЙЙ ЩР=^ЩРЖ НИРЖI=i ОИ~ИҐ=pНВВД РИЙF А РЙРИ= къи =А Р=rp K=~О=НЖА= ~Г НИ РИ =Й Р А Р=_ ОД З ЪРГ==ОРЩДР ПЪ =А Р=oРПЪЖНЖЩ= =~НЙJ ЩРЛ РЙРЖРИ=rp K=sЩДK=pП~Ж=N R
6 ы c~дд=o aри=i Р РИ~Ж =Ъ~ =ГР ЖР=k РАРИД~ЙЙНЖЩ=НЖА=ГР Ж= hзж З= Ж=aРН ЙПЪД~ЖА=НЖА= ЗДЩД ПЪ=~НПЪ=ГР ЖР=abJ p РНРИ АРЖ Г~ ЗЖЙЖНРИK А РЙРИ= къи =А Р=rp K=Ж ПЪ =~ОI= ~Г НИ РИ =ЗЪЖР= rp K=НЖА=МРИЙ РЪ =А Р=oРПЪЖНЖЩ= =ЙР ЖРИ= Р ЩРЖРЖ=rp KJfaK=НЖА=АРИЕРЖ ЩРЖ=АРИ=_ ОД З ЪРГ А Р=_ ОД З ЪРГ=ОРЩДР ПЪ =А Р=oРПЪЖНЖЩI= ОРИРПЪЖР =А Р= ДД ЩР=rp K=НЖА= къи =Й Р=ЙРВ~И~ =L= ХНЙ ХД ПЪ=~О==sЩДK=pП~Ж=NKO S
7 OK=_РЙЗЖАРИЪР РЖ=ОР =РДРГ ИЗЖ ЙПЪРЖ= jра РЖ ы j ЩИ~ ЗЖ=АРЙ=lИ РЙ=АРИ=ЙЗЖЙ ЩРЖ=iР Й НЖЩ=МЗ= eригнж ЙД~ЖА= ЖЙ=_РЙ НЖЩЙД~ЖА rий~пърw Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Оnderung der Richtlinie 2006/112/EG bezбglich des Ortes der Dienstleistung T
8 Wirkung: ^О=NKNKOMNMW=ЕРАР=ЕНИ Й ЙПЪР=mРИЙЗЖ= =rp KJfaK=Щ Д =~ДЙ= p РНРИВ Д ПЪ ЩРИ= Z=Л ИА=А Р=ОРХЗЩРЖР=ЙЗЖЙ ЩР=iР Й НЖЩ=~=p ХЗИ =АРЙ= p РНРИВ Д ПЪ ЩРЖ=МРИЙ РНРИ Z=Щ Д =АРИ=~=p ХЗИ =АРЙ=p РНРИВ Д ПЪ ЩРЖ=L= =_РЙ J НЖЩЙД~ЖА=ЩкД ЩР=p РНРИЙ~ Х Z= Ж=aРН ЙПЪД~ЖА=NVB U
9 ^О къирж=ари=rp K=НЖА=c~Г НИ РИНЖЩ=Л Р= Ж=c~ДД=OI=ЛРЖЖ= А Р=iР Й НЖЩ=~НЙ=Р ЖР=aИ Д~ЖА=ЗАРИ=Р ЖР=~ЖАРИРЖ=i~ЖА= АРЙ= ЖЖРИЩРР ЖЙПЪ~ Д ПЪРЖ=t И ЙПЪ~ ЙИ~НЙ=Й ~ oрпъ ЙJ НЖА=e~ЖАДНЖЩЙЙ ПЪРИЪР НKrK=b ЖЙВ~ИНЖЩРЖ V
10 ы ХН=sРИЩДР ПЪ=А Р=p Н~ ЗЖ=МЗИ=OMNMW dрч=einem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten FinanzbehФrden der LДnder vom 12. Juni 2003 (verфffentlicht im Bundesteuerblatt BStBl I 2003, S. 375) galt fбr die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung auch: "Ist der EmpДnger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung vorbehaltlich 3a Abs 3a UStG an dem Ort ausgefбhrt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt ( 3a Abs.1 UStG). NM
11 Bibliothek Unternehmer Entrichtung der USt. in HФhe des Satzes des Herkunftslandes, Verfahren gemдб Fall 2 Beispiel: USt.-Satz GB damals 17,5 % USt.-Satz GB heute 20% Die MehrwertsteuersДtze in den Mitgliedstaaten der EuropДischen Gemeinschaft NN
12 ы =ОР =j ЙПЪРА РЖ=E_НЖАДРЙI=hЗО J ~ОЗЖЖРРЖ Й= p ~ ЗЖРЖ=Р ЖРЙ=ОРИЩ~ЖЩЙ lи РЖ РИНЖЩW aр Ж ЗЖ=МЗЖ=e~НВ J НЖА=kРОРЖДР Й НЖЩ=ЩРч= BFH-Urteil vom BStBl 1966 III S. 476, BFH-Urteil vom BStBl 1993 II S. 316 _Р ЙВ РДРW wй=ви Ж =H=ЗЖД ЖР=ХН=Р ЖР=^Н ВИР Й TB=rp K wй=зжд ЖР=H=ВИ Ж =ХН=АРРВ=А ЙПЗНЖ = NVB=rp K sщдk=pп~жй=pi=q NO
13 ОРИЩ~ЖЩЙВЪЖЗРЖ=ЩРЙВД Р Р=rp K=ОР =j ЙПЪРА РЖW ^ОГРЪИ=МЗЖ=c~НЙ ИРЩРД=e~НВ J НЖА=kРОРЖДР Й НЖЩX aр Ж ЗЖ=МЗЖ=ХЛР =ХН=НЖ РИЙПЪР АРЖАРЖ=iР Й НЖЩРЖ iр Й НЖЩ=N TB=rp K iр Й НЖЩ=O NVB=rp K sщдk=pп~жй=rx=nmi=si=nn NP
14 PK ОР ИР НЖЩ ы rp K=^НЙЖ~ЪРЖ= =ГЗЖМРЖ ЗЖРДДРЖ=_РИР ПЪW t~ирж= =ЩРИ ЖЩР=tРИ =EНЖ РИ=OO= ВИЗ=pРЖАНЖЩF t~ирж=мзж=hдр ЖНЖ РИЖРЪРИЖ==Eg~ЪИРЙНЙ~ Х=О Й=RMKMMMF NQ
15 ы ОР ИР НЖЩ=ОР =РДРГ ИЗЖ ЙПЪРЖ=jРА РЖW cи~жг НИ =dизнвw ВДА РИ = ки=арж=рич Щ РЖ=p РНРИЙ~ Х= ки=рдрг ИЗЖ ЙПЪР jра РЖ= Ж=hНД НИI=t ЙЙРЖЙПЪ~ =НЖА=_ ДАНЖЩ NR
16 sрийнпъi=рдрг ИЗЖ ЙПЪР=mИЗАНГ Р=~НЙ=АРИ=e~ЖА=МЗЖ=kЗ J ЗИJ mиз J^ЖО Р РИЖ=xgpqloz=МЗЖ=АРИ=rp K=ОР ИР РЖ=ХН=Д~ЙЙРЖ pпъир ОРЖ=АОМJhЗ ЙЙ ЗЖРЖ=oРПЪ I=bИЛРИОНЖЩ=НЖА=_РЙ ~ЖАЙJ РЖ Л ПГДНЖЩ=gНД =OMMU= Umsatzsteuerliche Behandlung des Erwerbs von elektronischen Medien (Datenbanken, elektronischen Zeitschriften und BБchern) aus anderen EU-Mitgliedsstaaten und DrittlДndern Antwort des BMF, abschlдgig, da im deutschen Recht die Absicht, Gewinn zu erzielen oder nicht, an der Einstufung als Unterrnehmer und damit der Steuerbarkeit der UmsДtze nichts Дndert Vgl. Scan AntwortBMF NS
17 rp d= QI=OM~W xй ЖА=Й РНРИ ИР z=а Р=rЙ ХР= ЗДЩРЖАРИ=b ЖИ ПЪ НЖЩРЖ=АРЙ=_НЖАРЙI= АРИ=iЖАРИI=АРИ=dРР ЖАРЖ=ЗАРИ=АРИ=dРР ЖАРМРИОЖАРW=qЪР~ РИI= lипърй РИI=h~РИНЙ ГРЖЙРОДРI=`ЪИРI=jНЙРРЖI=ОЗ ~Ж ЙПЪР= dи РЖI=ХЗЗДЗЩ ЙПЪР=dИ РЖI=q РИВ~ИГЙI=^ИПЪ МРI=_кПЪРИР РЖ=ЙЗЛ Р= aржгдри=ари=_~нj НЖА=d~И РЖО~НГНЖЙ K=a~Й=dДР ПЪР=Щ Д = ки=а Р= rй ХР=ЩДР ПЪ~И ЩРИ=b ЖИ ПЪ НЖЩРЖ=~ЖАРИРИ=rЖ РИЖРЪРИI=ЛРЖЖ= А Р=ХНЙ ЖА ЩР=i~ЖАРЙОРЪИАР=ОРЙПЪР Ж Щ I=А~ЙЙ=Й Р=ЩДР ПЪРЖ= ГНД НИРДДРЖ=^Н Щ~ОРЖ=Л Р=А Р= Ж=p~ Х=N=ОРХР ПЪЖР РЖ=b ЖИ ПЪ НЖЩРЖ= РИ кддржk NT
18 a~й=e_w=ъ~ =~Н =А РЙРИ=_~Й Й=p РНРИОР ИР НЖЩРЖ= ки=р ЖХРДЖР= mизанг Р=ОР =АРИ=ХНЙ ЖА ЩРЖ=_РХ ИГЙИРЩ РИНЖЩ=РИЛ ИГ Z=_РЛ ДД ЩНЖЩРЖ=~Н =t АРИИН ^ОЙ ПЪРИНЖЩЙГД~НЙРД= Ж=РЖ ЙВИРПЪРЖАРЖ=ГЗЖЙЗИ ~ДРЖ= oржрл~дмри ~ЪИРЖ Die oben genannten Preise verstehen sich *zzgl. Mwst.*. Das hbz ist jedoch bei diesem Produkt auf Grund einer entsprechenden Befreiung nach 4 Nr. 20 a) UstG in der Lage, eine Berechnung ohne Anfall der Umsatzsteuer durchzufбhren. Aus formalen GrБnden sind wir angehalten Sie darauf hin-zuweisen, dass diese Regelung stets unter einem Vorbehalt der finanzamtlichen Revision steht. Wir haben keine Veranlassung von einer VerДnderung der bisherigen Praxis auszugehen. Dennoch mбssen wir uns gegen theoretisch mфgliche Nachforderungen der Umsatzsteuer durch die FinanzbehФrden absichern und knбpfen deshalb Ihre konsortiale Bestellung an Ihre Bereitschaft, das hbz gegen eine etwaige Steuernachforderung fбr diese Bestellung freizustellen und gegebenenfalls eine Nachzahlung in HФhe der auf Ihren Anteil entfallenden Umsatzsteuer vorzunehmen. Durch die Annahme des Angebots per Mail akzeptieren Sie zugleich diese Teilnahmebedingung am Konsortium. NU
19 a~й=e_w=лр Й =ЙР =OMNN=А~ИкОРИ=Ъ Ж~НЙ=ГР ЖР=rp K=РЪИ=~Н = ЙР ЖРЖ=c~Г НИ РИНЖЩРЖ=~НЙW "Hinsichtlich unserer Rechnungsstellung haben sich einige Aenderungen ergeben. Aufgrund von Gespraechen mit einem Steueranwalt wurden unsere Ausgangsrechnungen ueberarbeitet. Sie sind als Kostenumlagen fuer den auf die jeweilige Hochschule entfallenden Anteil zu sehen und weisen ab jetzt immer den jeweils zu zahlenden Gesamtbetrag, einschliesslich evtl. angefallener Umsatzsteuer,aus. Die abgerechnete hbz-leistung ist als hoheitliche Beistandsleistung nicht steuerbar. Die Rechnungen weisen daher keine MwSt mehr aus. Fakturierungen von Produkten mit USt.-Befreiung unterscheiden sich Дuбerlich nicht mehr von jenen ohne USt.- Befreiung. Vgl. Scans 7,8 NV
20 tр РИР=fЖ ЗИ~ ЗЖРЖW ы ИРПЪ I=OUK=кОРИ~ИОK=^Н ДK=Ep ~ЖА=NRK=g~ЖН~И= OMNMFI=jкЖПЪРЖ= А М=OMNM OM
21 cи~жх ЙГ~KЛР Ж]НЖ JРИ НИ KАР ON
Hannover, GWLB Fortbildung Steuern und Zoll in Bibliotheken. Umsatzsteuer. Dr. Franziska Wein 7.6.2011
Hannover, GWLB Fortbildung Steuern und Zoll in Bibliotheken Umsatzsteuer Dr. Franziska Wein 7.6.2011 Inhalt: 1. Allgemeines 2. Besonderheiten bei elektronischen Medien 3. Umsatzsteuer-Befreiung 2 1. Allgemeines
MehrDr. Klaus Junkes-Kirchen 13.09.2013
19 % 1 UStG Steuerbare Umsätze: Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
MehrWhitepaper. Produkt: combit factura manager. Mehrwertsteuererhöhung durchführen. combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz
combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz Whitepaper Produkt: combit factura manager Mehrwertsteuererhöhung durchführen Mehrwertsteuererhöhung durchführen - 2 - Inhalt Aufgabenstellung 3 Allgemeine Hinweise
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrUmsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08
Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrOrlando-Finanzbuchhaltung
Allgemeine Informationen Ein Dreiecksgeschäft liegt dann vor, wenn sich ein Warenverkauf über 3 EU-Länder erstreckt. Bei einem Dreiecksgeschäft handelt es sich um ein Reihengeschäft, bei dem eine umsatzsteuerliche
MehrKurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten
Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Mehr13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade?
13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? Bärbel Ettig Bilanzbuchhalterin 1 Mehrere BMF-Schreiben: Erweiterung 13b UStG auf Bauträger
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Gert Müller-Gatermann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der
Mehr25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,
25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen
MehrMuster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.
Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der
MehrSonderrundschreiben. 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015. 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015, AZ: 10 U 579/15
Sonderrundschreiben Nr. 15 Dezember 2015 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015, AZ: 10 U 579/15 Die relativ unklare Situation zu Fragen des
MehrOnline Bestellsystem Bedienungsanleitung
Bürgerhaus Lützschena GmbH Online Bestellsystem Bedienungsanleitung Version 1.0 Bürgerhaus Lützschena GmbH, Elsterberg 7, 04159 Leipzig, Außenstelle, Hallesche Straße 232, 04159 Leipzig Tel.: 0341-686
Mehr13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers } Schwerpunkt: Bauleistungen } Neue Herausforderungen und Regeln für Unternehmer und den Berufsstand } Quo Vadis Klare Regeln ade? 5. Mai 2014 Mehrere
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrÜbungsaufgaben Tilgungsrechnung
1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010 Gesetzliche Grundlagen: Ab 2010 sind auf Grund der RL 2008/8/EG in allen EU-Mitgliedstaaten bestimmte sonstige Leistungen in die ZM aufzunehmen.
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
Mehr15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1
15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten
MehrUmsatzsteuer; Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität und damit zusammenhängende
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrSteuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings
Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
MehrAngebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen
Angebot UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Sehr geehrte Damen und Herrn, die Firma Allpress Ries führt UVV-Überprüfungen und Wartungen von Müllpressen seit ca. 1970 durch. Unsere Monteure
MehrMerkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009
Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009 I. Versteuerung von Anzahlungen 1. Was sind Anzahlungen? Anzahlungen (auch: Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen)
Mehr)XQNWLRQVWDVWH8PEXFKHQ
Kassensystem (X&D6RIW Š )XQNWLRQVWDVWH8PEXFKHQ Diese Funktion erlaubt es Ihnen, bestimmte gebuchte Artikel auf einen anderen Platz umzubuchen. Sie können variabel Artikel und Mengen auf einen anderen Tisch
MehrReihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)
Reihengeschäfte Definition Ein Gegenstand Mehrere (mindestens zwei) geschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer 1 Reihengeschäfte Grundsätze (Rz 450 UStR)
MehrUmsatzsteuerrecht. Sommersemester 2012
Umsatzsteuerrecht Sommersemester 2012 1 Wiederholung Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer Berechnung 02.07.2012 13:31 2 Bemessungsgrundlage Fall nach BStBl I 2006, 193 Das Fitnessstudio K versteuert seine
MehrOrdnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013
Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)
MehrAnleitung zur Pflege Ihrer Mini-Website
Anleitung zur Pflege Ihrer Mini-Website Registrierte Unternehmer, die als Zahlungsmittel BäRling die Regionalwährung für Freising und dem Freisinger Land akzeptieren, bekommen auf dem Marktplatz der Internetseite
MehrRECHERCHE IM DIGIBIB-PORTAL DER UNIVERSITÄTSBIBLIOTHEK DER DONAU-UNIVERSITÄT KREMS
RECHERCHE IM DIGIBIB-PORTAL DER UNIVERSITÄTSBIBLIOTHEK DER DONAU-UNIVERSITÄT KREMS Recherche in den Bibliothekskatalogen..2 Recherche in den Zeitschriftendatenbanken....8 Datenbanken.. 16 Hilfestellungen...21
MehrInformationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
MehrUBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrDas unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer
Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrErhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine
Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.11.2011 (BStBl I. S. XXX) Voraussetzung für die Anerkennung eines rechtsfähigen
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrA N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN)
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1044 (15/1016) 11.09.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN) betr.: Rückforderungen von Umsatzsteuer auf Bauleistungen
MehrPANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und
PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrInsgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrGleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Zuständigkeit für Stundungen nach 222 AO, Erlasse nach 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach 163, 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrDie Finanzverwaltung hat sich mit dem aktuellen Schreiben vom 5. Februar 2014 dieser geänderten Auslegung des Bundesfinanzhofs angeschlossen.
Februar 2014 Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 13b UStG Mit Urteil vom 22. August 2013 (Aktenzeichen V R 37/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bisherige Finanzverwaltungsmeinung zur Anwendung der
MehrName:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..
Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten
MehrDreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt
MehrSONDER- KLIENTEN-INFO
20 Neufeldweg 3, 80 Graz Tel: +43 (0) 316 42428-0, Fax: -31 office@binder-partner.com www.binder-partner.com LG für ZRS Graz, FN 2201a SONDER- KLIENTEN-INFO ZUR ERINNERUNG: FRISTVERKÜRZUNG BEI ZUSAMMENFASSENDER
MehrTOP!!! Ruhig gelegenes Baugrundstück in Kremmen
Scout-ID: 67211278 Objekt-Nr.: 0147 Erschließung: Bebaubar nach: Empfohlene Nutzung: Verfügbar ab: Erschlossen wie Nachbarbebauung Einfamilienhaus sofort Provision: 3.570,- EUR (inkl. 19% MwSt.) Ihr Ansprechpartner:
Mehr18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf
18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf 18.1 Buchungen beim Wareneingang Ein Großhändler bezieht von einem Fabrikanten Waren auf Ziel. E INGANGSRECHNUNG Warenwert (netto)... 3.000,00 Umsatzsteuer...
MehrWie stelle ich eine korrekte Rechnung?
Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet
MehrDie Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz
Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrDie Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrAuftrag zum Fondswechsel
Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM
Mehr12.03.2009. IT-Dienstleister International 19. März 2009 in München. 2009 Prof. Dr. Thomas Küffner WP/StB/RA/FA f. SteuerR
1 IT-Dienstleister International 19. März 2009 in München 1. Prüfungsschema 2. Grenzüberschreitende Ausgangsleistung 3. Grenzüberschreitende Eingangsleistung 4. Überlassung von Software 5. Neuerungen ab
MehrAnlage 1: Überblick über den Ort der sonstigen Leistung nach neuem Recht
Anlage 1: Überblick über den Ort der sonstigen Leistung nach neuem Recht Sonstige Leistung Ort der sonstigen Leistung, B2B Ort der sonstigen Leistung, B2C im Zusammenhang mit einem Grundstück kurzfristige
Mehrbetreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung
Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2
MehrMandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB
Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen
MehrRentenreform ab 1. Januar 2001. Am 16. November 2000 hat der Deutsche. Bundestag die Streichung der bisherigen Berufsund
Am 16. November 2000 hat der Deutsche Bundestag die Streichung der bisherigen Berufsund Erwerbsunfähigkeitsrente beschlossen Damit wurde die bereits zum 1. Januar 1999 geplante Änderung, insbesondere die
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrKleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Grundregel für Kleinunternehmer Als Kleinunternehmer haben Sie umsatzsteuerlich ein Wahlrecht: Verrechnung ohne Umsatzsteuer: Sie verrechnen Ihrem Kunden keine Umsatzsteuer,
MehrWholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern
Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen
MehrLukas 7,36-50. nach NGÜ
Lukas 7,36-50 36 Ein Pharisäer hatte Jesus zu sich zum Essen eingeladen, und Jesus war gekommen und hatte am Tisch Platz genommen. 37 In jener Stadt lebte eine Frau, die für ihren unmoralischen Lebenswandel
MehrS A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------
S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen
MehrNeuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen
Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei en Ab Oktober 2014 Frankoniabilanz Miskys & Lang Steuerberater-Partnerschaft Roter Mühlenweg 28 08340 Schwarzenberg www.frankoniabilanz.de alte Lesart 13b Absatz
MehrDas Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren
Koblenz, im Juni 2011 Das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund häufig gestellter Fragen sehen wir die Notwendigkeit, in einem Rundschreiben über das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren
MehrBericht. über die Prüfung
Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:
MehrGesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
MehrBeschreibung Strom Gas Wasser
Sehr geehrte Kundinnen, sehr geehrte Kunden, Sie haben sich entschieden, in der Gemeinde Grefrath einen Neubau zu errichten oder möchten die Hausanschlüsse in einem bereits bestehenden Objekt verändern
MehrSocial Media Einsatz in saarländischen Unternehmen. Ergebnisse einer Umfrage im Mai 2014
Social Media Einsatz in saarländischen Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage im Mai 2014 Social Media Nutzung in saarländischen Unternehmen Umfrage vom 06.05.2014 28.05.2014 Zehn Fragen 174 Teilnehmer Social
MehrDokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation
Dokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation (Bei Abweichungen, die bspw. durch technischen Fortschritt entstehen können, ziehen Sie bitte immer das aktuelle Handbuch
MehrDie Richtlinie 2006/126/EG. Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen
Die Richtlinie 2006/126/EG Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen Dipl.-Ing. Jörg Biedinger Fachreferent Fahrerlaubnis TÜV Nord Mobilität 24.9.2012 1 Besonderheiten der Klassen BE
MehrDie Umsatzsteuer bei Wassergenossenschaften
Die Umsatzsteuer bei Wassergenossenschaften Mag. Lahner, Dr. Kreilmeier/Raiffeisenverband OÖ März 2003 Rechtliche Einordnung der Wassergenossenschaften Wassergenossenschaften sind Körperschaften öffentlichenrechts.
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrSächsischer Baustammtisch
Sächsischer Baustammtisch Leipziger Straße 3 09599 Freiberg Tel.: 03731/215006 Fax: 03731/33027 Handy: 0172 3510310 Internet: www.saechsischer-baustammtisch.de Mail: info@saechsischer-baustammtisch.de
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrÜbergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber
Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber insbesondere bei Leistungen durch ausländische Unternehmer Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Seit dem 1.1.2002 kann die Vergabe von Aufträgen
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
Mehr