Deutsche Rechtsgeschichte. Skript zur Vorlesung WS 2012/13

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1 Deutsche Rechtsgeschichte Skript zur Vorlesung WS 2012/13 1

2 Einführung in die Rechtsgeschichte 1. Was ist Rechtsgeschichte? Rechtsgeschichte ist ein Ausschnitt aus der allgemeinen Geschichte mit dem Gegenstand des Rechts ist. Recht ist in diesem Kontext eine Ordnung des menschlichen Zusammenlebens mit einem Verbindlichkeitsanspruch, die von ihrer Funktion her mit unseren heutigen Gesetzen zu vergleichen ist. Die deutsche Rechtsgeschichte ist hier im Besonderen das Recht deutschen, also letztlich germanischen Ursprungs, das den Gegenstand dieser Vorlesung bildet. Ob es dieses Recht und insbesondere rein germanische Wurzeln überhaupt gibt, ist aber in den vergangenen Jahrzehnten sehr fraglich geworden. Hinsichtlich der zeitlichen Reichweite der Rechtsgeschichte beginnt diese beiden frühsten Quellen und endet an der Gegenwart. Als Quellen dienen alle Zeugnisse vergangenen Rechtslebens. Das können gegenständliche und schriftliche, unmittelbare und mittelbare Quellen sein. So stellen Moorleichen mit die ältesten einheimischen Quellen dar, die der Rechtsgeschichte zur Verfügung stehen. Ihre Erforschung hat zahlreiche Theorien hervorgebracht. Räumlich beschränkt sich die Rechtsgeschichte nicht auf Staatsgebiete bzw. macht an Grenzen halt, da der Staat als Gebilde ein historisches Phänomen darstellt. Es wird vielmehr im europäischen Kulturraum geforscht, um Elemente, die für das Verständnis des heutigen Rechts wichtig sind, zu ergründen. 2. Methoden der Rechtsgeschichte Die spezifische Methode der Rechtsgeschichte besteht aus einem kritischen Blick auf die Quellen anhand vorher festgelegter Fragen. So wird die Stoffmasse bewusst geordnet und analysiert. Im Sinne von Leopold von Ranke muss auch die Rechtsgeschichte nach den Schlagworten sammeln, sichten, ordnen und prüfen vorgehen. Die vom Historismus geforderte objektive Geschichtsschreibung ist nicht in Reinform möglich. Ein größtmögliches Übereinstimmen mit diesem Ansatz ist allerdings über eine Rechenschaftslegung hinsichtlich des eigenen Standpunktes und der Erkenntnisziele notwendig. Bei der Kategorisierung der Quellen unterscheidet man unmittelbare und mittelbare Quellen. Unmittelbare Quellen sind selbst Recht, während die mittelbaren Quellen nur etwas über das Recht aussagen. 3. Zweck der Rechtsgeschichte a) Die Methode der historischen Auslegung findet in der heutigen Rechtsanwendung immer noch Gebrauch. Die Orientierung an dem historischen Willen des Gesetzgebers und die Einbeziehung der Entstehungsgeschichte von Normen setzt notwendigerweise eine Kenntnis der Geschichte des Rechts voraus. So können Redaktionsversehen enttarnt und die Qualität der Auslegung für eine größere Rechtssicherheit und stabile Rechtsanwendung verbessert werden. b) Aus einem anderen Winkel heraus betrachtete Gustav Hugo die historische Bildung, nämlich als Selbstzweck. Zweckfreiheit dieser Bildung sollte ihm zur Veredelung des juristischen Handwerks dienen. c) Neben der rein faktischen Geltung der gegenwärtigen Normen, eröffnet die Rechtsgeschichte ein breiteres Beurteilungspektrum beugt so einer blinden Unterwerfung unter die Normen vor. d) Bereits vollzogene rechtliche Prozesse lassen sich empirisch nachvollziehen und bieten so wertvolles Anschauungsmaterial für die Wirkungsweise von Rechtsmechanismen. Das ist bei der Gestaltung von Rechtspolitik eine nicht zu vernachlässigenden Größe. e) Zudem ist die Rechtsarbeit der Jahrhunderte (Radbruch) eine Erkenntnisquelle von Recht. Im Sinne Radbruchs können so die nicht notwendigerweise zusammenfallenden Sphä- 2

3 ren von Sein und Sollen identifiziert werden. Im Fokus steht hier der ethische Standpunkt als Schutz vor Willkür. 4. Darstellung der Rechtsgeschichte a) Eine vollständige Gesamtschau ist als Konstruktion gefährlich und leidet oftmals an einer Quellenferne. Eine Chronologie ist eine Stoffordnung und hat somit ein wissenschaftliches Vollzugsdefizit. Es müsse Fragen aufgeworfen und beantwortet werden. b) Das moderne Recht wird in Teilgebiete gegliedert. Die Rechtsgeschichte kann sich daran orientieren und Geschichte der Rechtsgebiete sein. c) Die Verknüpfung von heutigen Fragestellungen und der Suche von Lösungsansätzen in der Vergangenheit setzt ein gewisses juristisches Wissen voraus Als Beispiele für diese Thesen können folgende moderne Regelungsprobleme dienen: Wieso ist ein Staat im modernen Sinne entstanden? Welche Machtstrukturen und Differenzierungen soll es in so einem Gebilde geben? Wie werden die Rechte des einzelnen gegenüber dem Staat gesichert? Was ist eine Verfassung? Wie ist das Verhältnis zwischen Kirche und Staat ausgestaltet? Wie kann staatlich gesetztes Recht durchgesetzt werden? Welche Aspekte unterscheiden Straf- und Zivilprozess? Woraus folgt die allgemeine Prozessfähigkeit aller Menschen? Wie weit reicht die Vertragsfreiheit aus dem Prinzip der Privatautonomie? Wie kommt es zu der gleichen Rechtsfähigkeit aller Menschen? Woher kommt die Regelungsstruktur des ehelichen Güterrecht und des Intestaterbrechts? Was sind die Motive für die staatliche Bestrafung der Verletzung eines privaten Rechtsguts? Inwiefern bedingen sich Strafzwecke und Strafarten? Wie wird ein Schwangerschaftsabbruch oder Selbstmord sanktioniert? d) Auf Grundlage der Sichtung vergangener Zeiten müssen gewisse Lücken in der Informationslage entstehen. Wichtig sind die genaue Betrachtung der Quellen und vor allem deren Unterschiede. Damit lassen sich Verallgemeinerungen und Gesamtschauen vermeiden. e) Die genaue Quellenbetrachtung offenbart die Kontinuitäten und Diskontinuitäten und erlaubt so eine Bilanz der Rechtsentwicklung sowie einen Ausblick auf diese. f) Hinsichtlich der Bildung von Zeit- oder Sachtypen können keine verallgemeinerbaren Zäsuren gebildet werde. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass im Gegensatz zur reinen Epochenbildung die Lösungen von Regelungsproblemen zu ungleichmäßigen Zeiten anzutreffen. Eine Bildung von Sachtypen kann uns allerdings unser heutiges Recht näher erschließen. 3

4 sog. Germanische Zeit (bis ca. 500 n. Chr.) Ein gravierendes Problem dieser Zeit besteht in der Schriftlosigkeit des ältesten Rechts. Zur Lösung wurde die Ethnologie herangezogen. Aus den völkerkundlichen Beobachtungen in gemeinsamen Rechtspraktiken späterer (mit Quellen erforschbarer) Stämme wurde auf einen gemeinsamen Ursprung geschlossen. So wurden eine Rückprojektion von der fränkischen Zeit, den angelsächsischen Rechten und nordischen Rechten wegen eines vermuten gemeinsamen Ursprungs vorgenommen. Das dadurch vermeintlich ermittelte gemeingermanische Recht sollte die Urform des deutschen Rechts darstellen und Kenntnis über das vorschriftliche Recht vermitteln. Diese Rückprojektion ist u. a. durch Kroeschell widerlegt worden. Auch die Eigenständigkeit des skandinavischen Rechts muss als erwiesen gelten. Die wichtigste schriftliche Quelle dieser Zeit ist die Germania von Tacitus. Bei der Bewertung muss allerdings bedacht werden, dass Tacitus nie selbst in Germanien war. Zudem war seine Sicht auf Germanien eine ideologisch überhöhte. Er sah die Germanen als Naturvolk und erachtete sie gegenüber dem dekadenten Rom als gut und natürlich. Herrschaftsstrukturen Quelle 1 Streitschlichtung in Stammesgesellschaften (Inzest des Kelemoke) Quelle 2 Streitschlichtung in Stammesgesellschaften (Brautpreisschulden des Roikine) Das Volk der Germanen war kein Staatsvolk im heutigen staatsrechtlichen Sinne. Es gab Personenverbände, wie auch die beiden ethnologischen Quellen zeigen, die durch die Ansiedlung in einem kleinen bestimmten Gebiet gebildet wurden (Dörfer, Ortschaften). Diese Siedlungsverbände beruhten zumeist auf familiärer Grundlage und waren somit eine Art Großfamilie. Solche nach Großfamilien gegliederten Gesellschaften nennt man (in Anlehnung an die Ethnologie) segmentäre Gesellschaften. In diesen Großfamilien gab es reges, principes, sacerdotes etc. Allerdings sind diese nicht mit einem alleinigen Inhaber einer höchsten Gewalt zu verwechseln. Machteinflüsse Dritter in diese Großfamilien waren kaum vorhanden. Danach war ein germanischer Staat im heutigen, öffentlich-rechtlichen Sinne (Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsmacht) nicht existent. Möglich ist es allerdings, dass die Großfamilien im Laufe der Zeit zahlreicher wurden und sich zu Großstämmen zusammenschlossen. Dies und mögliche Herrschaftsstrukturen sind mangels schriftlicher Quellen allerdings nicht letztendlich erforscht. Die vorhanden Quellen, die archäologischen Moorfunde, wie der Thorsberger Moorfund, die Nydam-Boote oder der Keltenfürst vom Glauberg lassen Rückschlüsse darauf zu, dass reges und duces gegeben hat. Diese waren anscheinend Machthaber. Es gab in den germanischen Stämmen also Ansätze von Herrschaft. Es gab Könige, Fürsten, Adlige und Priester. Bezogen ist dieses Über- /Unterordnungsverhältnis auf einen Stamm (König) oder ein begrenztes Gebiet bzw. einen begrenzten Personenkreis innerhalb des Stammes (Adlige). Die Herrschaft war nach der Schilderung von Tacitus schwach ausgeprägt. Stämme, in denen eine straffere Herrschaft ausgeübt wurde, werden gesondert erwähnt. Es handelt sich hier allerdings auch nicht um eine rein private Herrschaft, denn die bezeichneten Personen befassen sich u.a. auch mit Krieg und Religion. Regeln zur Machtbegrenzung sind nicht bekannt. Zuständigkeiten sind kaum abgrenzbar. Möglicherweise hatte ein Fürstenrat erhöhte Entscheidungsmöglichkeiten. Von den bekannten Regelungen, z.b. pünktlich auf einer Versammlung zu erscheinen oder Abgaben an den Fürsten zu leisten, wird gesagt, sie seien nicht durchsetzbar gewesen. Auch das führt Tacitus zu dem Schluss die Germanen seien frei gewesen. Inwiefern dies das Verhältnis zu König, 4

5 Fürst oder Priester charakterisiert, ist unklar. Jedenfalls kannte auch die germanische Gesellschaft Sklaven, was eine Art gleiche Abwehrrechte oder Freiheit des Einzelnen gegenüber der Gesellschaft wohl ausschließt. Die Legitimation der Herrschaft kann möglicherweise aus einer Wahl fließen. Denkbar ist allerdings auch eine Legitimation aus Ansehen des jeweiligen Herrschers oder eine sakrale Legitimation, z.b. bei einer Machtausübung durch Priester. Unmittelbare geschriebene Quellen sind nicht überliefert, da die Germanen keine Schrift besaßen. Vorhandene Regeln wurden mündlich weitergegeben oder bei dem konkreten Anlass (neu) gefunden. Quelle 3 Fehde und Sühne bei den Germanen Tacitus beschreibt den Verlauf eines Konfliktes bei den Germanen. Es wird deutlich, dass Konflikte nicht zwischen Einzelpersonen bestehen, sondern sowohl die inimicitia als auch die amicitia des Vaters aufzunehmen sind, so dass Freund- aber auch Feindschaft immer die der ganzen Sippe nach sich zieht. Das bedeutet auch, dass die Konflikte keine öffentliche Natur hatten, sondern immer private Streitigkeiten zwischen Familien waren. Das Aufnehmen der Situation des Vaters zeigt, dass es sich bei der Freund- und Feindschaft immer um einen aktuellen Zustand handelt. Der Zustand der Feindschaft, ausgelöst durch einen Konfliktfall, wird als Fehde bezeichnet. In diesem Zustand gibt es zwei Wege, die von den Beteiligten beschritten werden konnten. Der Zustand der Feindschaft konnte im Wege gegenseitiger Gewalt aufrechterhalten werden. Ein Ausweg aus diesem Zustand konnte nur konsensual gefunden werden. Tacitus beschreibt, dass die Feindschaften nicht unversöhnlich, sondern mit einer bestimmten, von den Parteien zu vereinbarenden Summe Vieh oder Wertgegenständen ablösbar waren. Diese Bußgeldzahlung wurde compositio genannt und war die Voraussetzung für die Beendigung der Fehde. Diese wurde letztendlich durch die sog. Urfehde beendet, indem Freundschaft geschworen und somit die Fehde aufgehoben wurde. Eine terminologisch spezielle compositio stellte das Wergeld (von lat.: vir Mann) dar, das bei der Tötung eines freien Mannes gezahlt werden musste. Die Fehde war grundsätzlich nicht an bestimmte Grenzen gebunden, insbesondere waren auch unverhältnismäßige Fehdehandlungen durch das Rache recht gedeckt, welches nur durch die compositio dem Fehdeberechtigten abgekauft werden konnte. Insofern findet sich nicht nur bei Tacitus aber auch in den späteren germanischen Stammesrechten die Bestrebung die Selbsthilfe in Form der Fehde durch die Bußzahlungen einzudämmen. Der Rechtszwang solcher Vereinbarungen darf allerdings bezweifelt werden, da starke Herrschaftsstrukturen, die Rechtszwang hätten verleihen können (notwendiges Element für absolute Straftheorien), fehlten. Eine aus diesem Rechtsmuster herausfallende Quelle stellt nach Söllner der sog. Zweite Merseburger Zauberspruch dar, der ca. im Jahre aufgeschrieben worden ist. Es handelt sich jedoch nur um die Niederschrift einer alten, überlieferten, heidnischen Spruchweisheit. Darin findet sich eine Passage, die von Bein zu Bein, Blut zu Blut, Glied zu Glied spricht. Sollte dieser Ausspruch nicht nur einen germanischen Abwehrzauber darstellen, könnte in der Verknüpfung der Rechtsgedanke der Talion Niederschlag gefunden haben. Bedenkt man, dass auch alttestamentarische Texte den Gedanken Auge um Auge, Zahn um Zahn verkörpern, wäre eine religiöse Begrenzung der Fehde schon zu einem recht frühen Zeitpunkt möglich gewesen. 5

6 Quelle 4 Gerichtsbarkeit bei den Germanen nach Tacitus, Germania Tacitus beschreibt auch Stammesversammlungen der Germanen. Die Versammlung, die Thing oder Ding genannt wird, hatte mehrere Bezugsebenen innerhalb dieser thinggenossenschaftlichen Gesellschaft. Die erste Ebene stellt eine Versammlung im Sinne eines conciliums dar. Auf diesen Versammlungen konnte wohl angeklagt werden. Hauptsächlich scheinen hier Angelegenheiten, die für die Gemeinschaft von Belang waren (Verräter, Fahnenflucht), behandelt worden zu sein. Deutlich wird allerdings auch, dass Recht auch innerhalb der Versammlung nur im Konsens gefunden werden konnte. Neben diesen Allgemeinbelangen konnten aber auch Prozesse über nicht spezifizierte Vergehen gegen Private geführt werden. Hier wird durch die Höhe der Strafzumessung eine erste Differenzierung in privat und öffentlich (nicht in dem heutigen rechtlichen Verständnis) erkennbar. Die Strafen für private Streitigkeiten sind reine Bußeleistungen. Der eine Teil wurde an den Geschädigten/seine Hinterbliebenen geleistet, der andere Teil dem König oder der Gemeinschaft gezahlt. Hier wird eine zweite, ebenfalls Thing genannte, Bezugsebene im Sinne einer Personenmehrheit aus einem Fürsten und ihm zur Seite stehenden Begleitern deutlich. Diese Gefolgschaft zieht durch das Land, um Recht zu sprechen. Von einem Richter als solchem ist nicht die Rede, so dass Recht auch in der Gefolgschaft nur durch den Thing gesprochen wird. Für diese Vermittlung allerdings wird die eben erwähnte Vergleichsgebühr an den König gezahlt. Diese wird auch Friedensgeld (Fredus) genannt. Das zeigt einen gewissen Grad an Institutionalisierung des Systems einer Rechtssprechungsinstanz. Die ernstliche Möglichkeit der Durchsetzung ist allerdings noch nicht gegeben. Auch kann noch nicht im heutigen Sinne zwischen privat und nicht privat unterschieden werden. Eine nicht private als öffentliche Angelegenheit setzt einen Staat voraus, den es zu dieser Zeit noch nicht gab. 6

7 Fränkische Zeit (ca. 500 bis 900 n. Chr.) Herrschaftsstrukturen Das 5. Jahrhundert ist in Europa von großen Bevölkerungsverschiebungen geprägt. Historisch treten hier Großstämme auf, die nicht mehr nur Mitglieder einer einzelnen Großfamilie umfassen. Wanderbewegungen durch Europa, zumeist in westliche oder südliche Richtung, kennzeichnen dieses Zeitalter. Nach der Teilung des römischen Reiches im Jahre 395 n. Chr. lassen sich im Bereich des Westreichs immer mehr Germanenstämme nieder. Teilweise werden sie angesiedelt, teilweise sind sie mit den Römern verbündet oder es kommt zu kriegerischen Auseinandersetzungen. Das Westreich endet, als der hunnische Heerführer Odoaker den letzten Kaiser des weströmischen Reiches, Romulus Augustulus, 476 n. Chr. absetzt. Man spricht von der Völkerwanderung, deren Ende oftmals auf das Jahr 568 datiert wird. Wesentliche Siedlungsgebiete der Stämme um das Jahr 500: - Ostgoten Italien, Dalmatien - Langobarden Italien nach der Vertreibung der Ostgoten durch die Oströmer - Westgoten Spanien - Franken Frankreich, nördliche Hälfte - Sachsen östlich der Franken, Norddeutschland - Thüringer Mitteldeutschland - Alamannen Südwestdeutschland - Burgunder Rhône bis zu den Alpen nördlich bis zum Rhein - Vandalen Nordafrika Die meisten dieser Stämme haben an ihrer Spitze einen König. Eine Ausnahme bilden hier wohl nur die Sachsen. Das später so bedeutende fränkische Reich bestand um das Jahr 480 nur in einer kleinen Königsschaft neben vielen anderen Kleinkönigreichen. Die deutliche Expansion dieses Reiches wurde maßgeblich von König Chlodwig vorangetrieben, der aus diesem kleinen Reich das große fränkische Reich schuf. Er unterwarf die übrigen fränkischen Kleinkönige und führte mit den Siegen über die Alemannen (496), Westgoten (506) eine Ausdehnungspolitik von seinem Machtzentrum in Soissons, nördlich von Paris, durch. Diese setzen seine Söhne mit der Unterwerfung der Thüringer (531) und Burgunder ( ) fort. Die Herrschaft in diesem fränkischen Reich lag in den Händen der Familie der Merowinger. Chlodwig trat zum Christentum über und war so der erste christliche Frankenfürst. Dies war auch machtpolitsch bedeutsam, da sich die Kirche als einzige wirkliche Institution dieser Zeit zu einer Voraussetzung für die weltliche Herrschaft entwickelte. Beeinflusst durch den Herrschaftsschwerpunkt im ehemals römischen Gallien zeigen sich von römischen Vorbildern beeinflusste Kontinuitäten. Das Christentum ermöglichte eine Verbindung mit der bereits christlichen gallorömischen Bevölkerung sowie mit den vorhandenen Bischöfen, die so ihre kirchliche Gerichtsbarkeit und Gesetzgebungstätigkeit beibehalten konnten. Die in der Kirche vorhandene Schriftlichkeit und deren Wichtigkeit zeigt sich auch in den plötzlich existenten schriftlichen Quellen. Deutlich wird dieses z.b. an den dänischen Jellingsteinen aus Dänemark. (Inschrift: König Harald befahl diesen Stein zu errichten, zum Gedenken an Gorm, seinen Vater, und an Thyra, seine Mutter. Der Harald, der (dem) sich ganz Dänemark und Norwegen unterwarf und die Dänen zu Christen machte. ) 7

8 Das fränkische Herrschaftsgebiet darf allerdings nicht als einheitliches Territorium mit zentraler Gewalt aufgefasst werden. Die Herrschaft ist im Wesentlichen an die Anwesenheit des Königs oder eines Vertreters gebunden. Diesem Zweck dienen die verschiedenen Pfalzen an unterschiedlichen Orten des Reiches. Es gab Pfalzen z.b. in Nimwegen, Echternach, Ingelheim, Aachen, Attigny, oder Quiernzy. Die Herrschaftsform des Reisekönigtums ist die Grundvoraussetzung für den Zusammenhalt und die Herrschaftsausübung. Die Idee eines Staates mit Staatsoberhaupt war den Zeitgenossen fremd. Typisch ist dem gegenüber die Vorstellung, dass das Reich gemeinsam beherrscht bzw. geteilt werden kann. Dies führte in der Entwicklung des fränkischen Reiches zu Reichesteilungen. So wird nach Chlodwigs Tod das Reich unter seinen vier Söhnen geteilt, was allerdings keine selbstständigen Reiche zur Folge haben musste, so dass 687 eine erneute Reicheinigung gelingt (noch unter den Merowingern). Als im 8. Jahrhundert das Geschlecht der Merowinger durch einen internen Streit geschwächt wird, kommt es zum Aufstieg regionaler Machthaber, der sog. Hausmeier (herausgehobene Person am Könighof; bereits seit dem 7. Jahrhundert bekannt). Wichtig ist hier insbesondere die Familie der Karolinger. Karl Martell ( der Hammer ) stoppte 732 durch Siege bei Tours und Poitiers die Ausdehnung des muslimischen Reiches. Auch sein Sohn Pippin der Kurze besaß eine herausgehobene Machtstellung und setzte den letzen Merowinger ab. Die dadurch übernommene Königswürde steigerte der Sohn Pippins, Karl der Große, noch mit seinen Siegen über die Sachsen und der stärkeren Expansion des Reiches. Diese Entwicklung mündete darin, dass Karl am 25.Dezember 800 in Rom vom Papst zum Kaiser gekrönt wurde. Das Reich Karls des Großen hatte indes nicht lange in seiner Größe Bestand. Nach dem Tod Karls 814 führte sein Sohn Ludwig der Heilige das Reich weiter, bis es nach seinem Tod in 3 Teilreiche (Westfränkisches Reich [späteres Frankreich], Mittelreich [Lotharingen, später in sehr langer Sich Belgien, Niederlande, Luxemburg, Schweiz], Ostfränkisches Reich [später Deutschland]) aufgespaltet wurde. Die schwierige Stellung eines Mittelreichs lässt sich an diesem Beispiel verallgemeinerungsfähig nachvollziehen. Lotharingen wurde bereits im 9. Jahrhundert erneut geteilt, so wie es später z.b. Polen bei der Teilung zwischen Preußen und Russland erging. Rechtsbildung Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass der Mangel an schriftlichen Quellen nicht mehr prägend für die fränkische Zeit ist. Die bekannten Quellen sind alle in lateinischer Sprach und damit wahrscheinlich unter dem Einfluss der römischen Kultur entstanden. Die schriftlichen Quellen änderten an den Rechtsgewohnheiten der Germanen wenig. Die germanischen Herrscher ließen sich wohl die römischen Kaiser und deren Rechtssetzungsbefugnis als Motiv für die Aufzeichnung ihrer Stammesrechte dienen. Ein wichtiges Beispiel für die für diese Rechtssetzungstätigkeit ist das Corpus Iuris Civilis (Instituitionen, Digesten, Kodex, Novellen) des oströmischen Kaisers justinian. So wurden fast alle Stammesrechte verschriftlicht. Früher wurden diese Aufzeichnungen als Volksrecht bezeichnet, was allerdings mangels eines Volkes nicht zutreffend ist. Heute sind die Termini Stammesrechte oder leges barbarorum gebräuchlich. Einen Abschluss dieser Entwicklung bilden Stammesrechte, die auf dem Reichstag von Aachen 802 verschriftlicht wurden. Teilweise wurden auch die Rechte unterworfener Stämme aufgezeichnet, so z.b. in der Lex Saxonum. Die praktische Geltung dieser Stammesrechte ist unklar. Bei einigen Aufzeichnungen ist sogar unsicher, ob sie je angewendet worden sind oder die Verschriftlichung ein reines Prestigeobjekt war. In der gerichtlichen Rechtswirklichkeit wurde das Recht immer noch im Konsens gefunden, was auch der Tatsache geschuldet sein wird, dass nur sehr wenige Gelehrte also Geistliche, die nicht Teil der Gerichtsversammlungen waren lesen konnten. 8

9 Diesen Stammesrechten war ferner gemeinsam, dass sie dem Personalitätsprinzip folgten, das heißt das spezifisch anwendbare Recht an der Stammeszugehörigkeit anknüpfte. Daraus ist es auch zu erklären, dass neben den germanischen Leges häufig eigene Rechte für die in dem Gebiet lebende römische Bevölkerung gab. Ein Beispiel hierfür ist die lex romana Visigothorum. Besonders bekannt ist die Lex Salica, die zwischen 507 und 511 entstand. Die malbergischen Glossen innerhalb der lex salica enthalten germanische Rechtswörter innerhalb des lateinischen Textes. Quelle 5 Kompositionen im Pactus Alamannorum Das Kompositionensystem belegt, dass organisierte Gerichtsbarkeit kaum erforderlich war. Es handelt sich um diejenige Größenordnung an Geld/Naturalien, die ein Missetäter zahlen sollte, um den Verletzten und seiner Familie die Notwendigkeit zu nehmen, Rache und Fehde anzuwenden. Wenn der Gegner die angebotene Kompositio (Sühneleistung) annahm, schloss er mit dem Täter Urfehde, beide verpflichteten sich, von nun an friedlich miteinander zu leben. Wenn der Verletzte die Kompositio nicht akzeptierte, konnte er trotzdem Rache- und Fehdehandlungen gegen seinen Widersacher führen. Die Kompositionen waren für jede verbotene Handlung unterschiedlich hoch. Auf diese Weise wird eine unterschiedliche Wertschätzung für die einzelnen Rechtsgüter deutlich. Die Kompositio für die Tötung eines freien Mannes nennt man Wergeld (von lat.: vir = Mann). An der unterschiedlichen Höhe des Wergelds für verschiedene Bevölkerungsgruppen lässt sich klar erkennen, dass die frühmittelalterliche Gesellschaft auf rechtlicher Ungleichheit aufbaute. Besonders hohes Wergeld etwa bei Tötung Schwangerer (Frau plus Kind), besonders niedriges Wergeld bei Halb- und Unfreien. Eine Gerichtsverhandlung in Form einer institutionalisierten Streitschlichtung konnte es etwa dann geben, wenn über die Höhe der zu leistenden Busse Uneinigkeit herrschte oder wenn die Beteiligten ihren Urfehdeeid in besonders feierlicher Form vor der Dingversammlung ablegen wollten. Wenn allerdings ein Gericht (Dingversammlung) mit einer Streitigkeit befasst war, bestand durchaus die Pflicht für den Geladenen, zum Ding zu erscheinen. Wenn man sich weigert, zum Ding zu kommen, dann soll man laut Lex Salica (Tit. 56) vor den König geladen werden. Im schwersten Fall drohte dann sogar der Entzug sämtlichen Vermögens, ausserdem sollte der Geladene und nicht Erschienene auch selbst dem König verfallen sein: Durch hohe Busse soll hier die Thingfolgepflicht gesichert werden. Im Allgemeinen kennt das Kompositionensystem keine Auslegung oder Abstraktion. Die Vorschriften erschöpfen sich in reiner Kasuistik. Bei Gerichtsversammlungen unterschied man zwischen einem Richter und den Urteilern. Der Richter war der Vorsitzende der Versammlung, aber selbst an der Urteilsfindung nicht beteiligt. Die Urteiler waren die an der Versammlung teilnehmenden dingfähigen Männer. Zunächst bestand hier keine Eingrenzung auf bestimmte Personengruppen. Später wurde dieser Grundsatz zugunsten bestimmter Personen (Umstand, Schöffen) aufgegeben. In den meisten Fällen scheinen jedoch gar keine Gerichtsversammlungen stattgefunden zu haben, vielmehr wurden Rechtskonflikte im Wesentlichen durch Fehde und Selbsthilfe gelöst. An diesen Fehdehandlungen waren auf beiden Seiten nicht nur Täter und Opfer, sondern häufig auch die jeweiligen Verwandten beteiligt. Ältere Lehre ging deshalb davon aus, die Sippen hätten eine quasi öffentlich-rechtliche Funktion gespielt. Es habe einen allgemeinen heiligen Frieden gegeben, die sog. Mannheiligkeit, und wenn jemand eine unrechte Handlung beging, dann brach er diesen Frieden und wurde dadurch friedlos. Die Fehde wäre in diesem Konzept eine quasi hoheitlich legitimierte Ahndung der Friedlosigkeit gewesen. 9

10 Heute wird eher das rein tatsächliche Element hervorgehoben: Es gab keinen Staat, es gab keine Institutionen. Andere Möglichkeiten zur Unrechtsahndung als die Selbsthilfe standen schlechthin nicht zur Verfügung. Die Fehde ist also nicht nur das Gegenteil von Gerichtszwang, sondern gleichzeitig die Alternative zur Gerichtsbarkeit schlechthin. Der Nachteil der Fehde lag in den auftretenden Gewalttätigkeiten im Land mit der Tendenz zur Ausweitung, da für die Intensität der jeweiligen Rachehandlungen keine Regeln existierten. Im Mittelalter kommt es dann in diesem Punkt zu Formalisierungen. Die Fehde musste z.b. angekündigt werden. Es gab durch Landfrieden befriedete Orte und Zeiten. Die Rationalität der Fehde ist in der sog. Spieltheorie bewiesen worden. Hier stand insbesondere die Untersuchung des kooperativen Verhaltens von Egoisten und der grundsätzlich positive Effekt dieses sog. Tit-for-Tat Verhaltens im Vordergrund. Quelle 6 Bruch des Sühnevertrages im Edictus Rothari Das 643 erlassene Edictus Rothari ist das Recht der Langobarden und steht in der Tradition der Rechte germanischer Stämme, die sich auf dem Boden des untergegangenen Imperium Romanum niedergelassen haben. Die Langobarden ließen sich 568 in Italien nieder, das zuvor von den Byzantinern zurückerobert worden war. Diese hatten unter Justinian Italien für Ostrom unterworfen. 774 wurden die Langobarden endgültig von Karl dem Großen besiegt und damit in das karolingische Reich eingegliedert. Die Langobarden hatten eine Stammesherrschaft mit relativ festen Formen. Das zeigt sich hier in der bewussten Rechtssetzung des König und der strikten Anordnung der Durchsetzung. Das römische Erbe scheint hier ein wenig gegenwärtiger zu sein als in den übrigen germanischen Stammesrechten, was vielleicht an dem ehemals römischen Territorium liegt. Hier lebte in den langobardischen Rechts- und Artistenschulen sogar eine gewisse Beschäftigung mit Rechtsproblemen in lateinischer Sprache weiter. Hierin könnte ein Ansatz für eine Kontinuität bis zur Rezeption des römischen Rechts gesehen werden. Die Quelle selbst macht das Wechselspiel von Fehde und Komposition deutlich. Es ist selbstverständlich, dass auch der Tod eines Menschen durch eine Geldzahlung gesühnt werden kann. Die Regelung hier bezieht dann allerdings auf den Bruch der Urfehde. Der Empfänger der Wergeldes begeht eine Fehdehandlung gegen ein Mitglied der Sippe, von der er die Bußzahlung empfangen hat. Damit beginnt eine neue Fehde. Erneut beginnt ein zweispuriges Verfahren. Die gegnerische Sippe kann jetzt Gewalttaten verüben, so dass sich die Fehde hier zum einem Perpetuum Mobile entwickelt. Ein Ende kann nur durch eine erneute Bußgeldleistung gesetzt werden. Das ist keine Neuerung, die aus dieser Vorschrift fließt, sondern entspricht dem normalen Konfliktverlauf im Kompositionensystem. Die Vorschrift nimmt aber Stellung zu der Frage, was mit dem bereits geleisteten Wergeld geschehen soll. Dieses soll doppelt zurückgezahlt werden. Dadurch wird deutlich, dass der Bruch der Urfehde schwerer wiegt und daher mit einer härteren Sanktion belegt wird als der Totschlag an sich. Insgesamt sind also drei Bußen verwirkt. Die Rückzahlung des doppelten Wergeldes und die einfache Wergeldzahlung wegen des erneuten Totschlags. Diese hohe Drohung soll einen Bruch der Urfehde verhindern und so durch Prävention den Rechtsfrieden sichern. Dieses Bestreben wird auch an dem Ausspruch im Edictus Rothari: haben wir deshalb eine höhere Buße festgesetzt als unsere Alten, damit die Fehde, d.h. die Feindschaft, nach Empfang der oben bezeichneten Buße aufgegeben werde und auch kein böser Vorsatz zurückbleibe, sondern die Sache beendet sei und Freundschaft walte. Problematisch ist hier die Realisierbarkeit der Regelung. Mit einer zunehmenden Höhe der Buße wird eine friedliche Einigung immer unwahrscheinlicher und die Fehde zu einer realistischen Option. 10

11 Quelle 7 Klösterlicher Kredit an einen Wergeldschuldner (St. Gallen um 813) St. Gallen hat seinen Ursprung in einem Kloster, das vermutlich 612 von einem irischen Wandermönch namens Gallus gegründet wurde. 719 fand eine Neugründung durch den Alemannen Otmar von Chur statt. Der Frankenkönig Pippin soll 747 die Benediktinerregeln eingeführt haben. Vom 8 Jahrhundert bis zur Mitte des 9. Jahrhunderts bestand eine starke Abhängigkeit vom Bistum Konstanz. 818 wurde ihm von König Ludwig dem Frommen Immunität verliehen. Im 9. und 10. Jahrhundert fanden viele Kaiserbesuche statt wurde ein Burg- und Landrechtsbündnis mit einigen Orten der Eidgenossenschaft geschlossen und damit eine Hinwendung zu dieser vollzogen, wenngleich St. Gallen immer noch in das Lehenssystem des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation eingebunden war löste der 1803 neu gegründete Kanton St. Gallen die Abtei auf. Zum Text: Ein Schuldner schuldet zwei Wergelder, er hat also anscheinend zwei Menschen getötet. Diese Tatsache wird allerdings in der Quelle nicht behandelt und damit wohl stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt. Die Kirche scheint sich hier berufen gefühlt zu haben, dem Schuldner zu helfen. Der Zweck dieser Hilfe wird nicht ganz deutlich, doch ist er wohl in der Friedenswahrung in dem Land zu sehen. Daher erhält der Wergeldschuldner ein Darlehen, das anscheinend so groß war, dass eine Rückzahlung durch den Erben noch der Regelung bedurfte. Das Fehlen einer wirklichen Geldwirtschaft lässt sich daran erkennen, dass sofort alles in Naturalleistungen umgerechnet wird. Quelle 8 Stammesorganisation der Altsachsen Die Altsachsen waren einer der wenigen Stämme ohne König, doch es existierten gewisse Herrschaftsstrukturen. Sie waren noch nicht christianisiert. Karl der Große führte Krieg gegen die Sachsen, besiegte und missionierte sie. Der Legende nach erlebte Herzog Widukind an der Porta Westfalica ein Bekehrungserlebnis. Er ritt mit seinem Pferd auf der Suche nach einer Quelle durch den Wald und schwor, er lasse sich taufen, wenn er eine Quelle finde. Er fand eine Quelle und hielt seinen Schwur. Das Gebiet Münsters zählte ebenfalls zu dem Stammesgebiet der Sachsen. Eine Brandschicht von ca. 780, die von Archäologen nachgewiesen worden ist, wird auf die Sachsenkriege Karl des Großen zurückgeführt. Die beschriebene Versammlung brachte die Theorie einer urdemokratischen Struktur der Sachsen hervor. Vor dem Hintergrund, dass die Quelle von einem Geistlichen aufgeschrieben wurde, der somit im römischen Recht Kenntnisse besaß und seine Vorstellungen in die Beschreibung der Germanen einfließen ließ, lässt sich diese Theorie wohl nicht halten. Die Versammlung wird vielmehr aus Fürsten und wichtigen Männern als dem gesamten Stamm bestanden haben. Quelle 9 Chlodwig erschlägt einen Kritiker Exkurs zur Quellenkunde: Gregor von Tours (geb. 538/539, gest. nach 593, also wohl über 54 Jahre alt geworden) Gregor war Bischof von Tours und wurde später heilig gesprochen. Er war Zeitgenosse der Bürgerkriege im Merowingerreich, als verschiedene Mitglieder der Herrscherfamilie um Einflussbereiche und Königstitel kämpften. Er verfasste neben theologischen Schriften größere Heiligenlegenden und vor allem Decem libri historiarum (Zehn Bücher Geschichten). Darin wird im wesentlichen fränkische Geschichte, ab dem fünften Band als miterlebender Zeitgenosse, behandelt. Die Zehn Bücher (zusammen ca. 800 Seiten) sind eine der wichtigsten 11

12 Quellen für die merowingische Geschichte und gelten im wesentlichen als historisch zuverlässig. Dem König wird hier von seinen Anhängern bestätigt, dass seine Macht unbegrenzt sei. Auf dem Märzfeld (jährliche Heeresversammlung) tötet er einen missliebigen Untertanen. Es findet keine Gerichtsverfahren statt und anscheinend gibt es keine prozessualen Regelungen (etwa Anhörung etc.). Auch eine gegenwärtige Notlage, die zu solchem Handeln hätte treiben können, scheint nicht gegeben zu sein. Die Macht des Königs und seine Herrschaft übt er also durch Angst und Gewalt aus. Er ist nicht an das Recht gebunden (zumindest fühlt er sich nicht gebunden). Eine rechtliche Folge mit Sanktionscharakter gab es gegen den Herrscher wohl auch nicht. So fand insbesondere keine Privatfehde gegen den König statt. Quelle 10 Westgotischer Prozess nach der Lex Visigothorum (um 654) Die Lex Visigothorum ist das Recht der Westgoten in Spanien. Wie bei den Langobarden ist auch hier die Herrschaftsstruktur ausgeprägter und das Bewusstsein der Rechtssetzungsbefugnis des Herrschers stärker ausgeprägt als gemeinhin üblich. Bemerkenswert ist, dass dieses Stammesrecht Geltung vor Gericht beansprucht und zwar alleinige Geltung. Eine Zuwiderhandlung wird unter Strafe gestellt. Die nicht im Gesetz enthaltenen Fragen dürfen vom Richter nicht entschieden werden. Es wird also auch eine ausschließliche Geltung des aufgezeichneten Rechts angeordnet. Ungeklärte Fragen müssen dem König/Fürsten vorgelegt werden, damit es zu weiteren Rechtsbesserungen kommt. Es ist bereits die Einsicht vorhanden, dass ein schriftliches Recht niemals vollständig sein kann und es immer Anlass gibt, das Recht zu ändern. Es wird auch ein Höchstpreis für das Gesetz bestimmt. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, dass das Recht nicht zu einem Geheimwissen von Reichen werden, sondern durch einen geringen Preis jedermann zugänglich sein sollte. Bei einer Zuwiderhandlung werden hier erstaunlicherweise peinliche Strafen angedroht. 12

13 Mittelalterliche Rechtsgeschichte (ca ) Verfassungsgeschichte des Mittelalters Nach dem Tode Ludwigs des Frommen wird das Karolingerreich 843 geteilt: Westreich Karl der Kahle, Mittelreich Lothar mit Kaiserwürde, Ostreich Ludwig der Deutsche. Ein festes Datum für die Gründung eines Deutschen Reiches kann man aber nicht angeben. Der bekannte Namen Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation wurde erstmals im 15. Jahrhundert benutzt. Als Zäsur wird teilweise angesehen, als 919 Heinrich I. zum König gewählt wurde. Heinrich war ein sächsischer Stammesherzog, Nachfahre Widukinds, der von Karl dem Großen besiegt worden war. Hier fand der Übergang der Königswürde von den Franken auf die Sachsen, sog. Liudolfinger/Ottonen, statt. Eine weitere wichtige Zäsur ist in der Kaiserkrönung von Otto I. in Rom 962 zusehen. Hier wurde das Kaisertum erneuert, welches von nun an dauerhaft an das Ostreich gebunden war. Die durchgezogene Linie stellt das Herrschaftsgebiet Ottos des Großen dar. Dass im Westreich und Ostreich verschiedene Bevölkerung lebte, wurde spätestens klar, als 842 die Heere Karls des Kahlen und Ludwig des Deutschen sich ihre Verbundenheit beeiden. Der Eid wird nämlich in zwei Sprachen geschworen, Altfranzösisch und Althochdeutsch, sog. Straßburger Eide. Als deutsch theodisc bezeichnet man zunächst die nichtlateinische Volkssprache, zunehmend für die im Ostreich lebende Bevölkerung. Das geht dann im 10. Jahrhundert über auf die Gebietsbezeichnung. Weitere wichtige Faktoren für die mittelalterliche Verfassungsgeschichte sind hier das Lehenswesen, die Entstehung von Landesherrschaft der Dualismus zwischen Kaiser und Papst und die Unterscheidung von König und Kaiser. 13

14 Quelle 11 Heerschildordnung (Sachsenspiegel, ca 1215/1235) Das Lehenssystem des Mittelalters ist eine Form der Leihe. Es eröffnet die Möglichkeit der Vergabe von Land gegen die Zusicherung von Treue. Das war bereits seit der Fränkischen Zeit eine Möglichkeit ein gewisses Maß an Verwaltung im Reich zu gewährleisten. Der König verfügte über große Ländereien (Hausgut zgl. Erwerbungen z.b. durch Eroberungen). Er überließ das Land mit gewissen Herrschaftsrechten Gefolgsleuten, die ihm dafür Treue schwören mußten (Lehenseid). Die Lehensnehmer konnten ihrerseits das Lehen weiterverlehnen (Afterlehen). Ein Lehen konnte immer nur von einer Person einer in der Lehenspyramide höheren Stufe an einen Angehörigen einer niedrigeren Stufe vergeben werden. Lehenspyramide: König Geistliche Fürsten (Bischöfe, Äbte, Äbtissinen) Weltliche Fürsten Freie Herren Schöffenbare freie Herren Lehensmänner Die Quelle ist der Sachsenspiegel. Dies ist ein Rechtsbuch (Aufzeichnung von Privaten über die Rechtsgewohnheiten in ihrer Region, daher auch Spiegel als Wiederspiegelung der Rechtsgewohnheiten), das ca. 1215/1235 entstanden ist. Autor ist Eike von Repgow, Übersetzung auf Betreiben von Hoyer von Falkenstein. Er wurde zuerst auf Latein verfasst und dann auf Deutsch übersetzt (mittelniederdeutsch-elbostfälisch). Er ist damit das erste große Prosawerk in deutscher Sprache. Die Entstehungszeit ist begrenzt durch das vierte Laterankonzil (1215) und Mainzer Reichslandfrieden (1235). In der Entstehungszeit regierte der staufische Kaiser Friedrich II. in Sizilien. Als Verbreitungsgebiet kann Norddeutschland mit Ausnahme der Küste (lübisches Recht) und einiger Städte (teilweise Stadtrechte, Magdeburger Recht) angesehen werden. Durch die Ostkolonisation fand er starke Ausdehnung nach Osteuropa, bis in Ukraine und Polen wurde der Sachsenspiegel zum letzten Mal vom Reichsgericht in einer Entscheidung herangezogen. Der Sachsenspiegel ist geprägt durch tiefe Religiosität Eikes, hat aber nicht ausschließlich kirchliche Lehren übernommen. Daher verwarf der Papst im 14. Jahrhundert 13 Artikel als unchristlich, sog. articuli reprobati. Die Bilderhandschriften zum Sachsenspiegel sind eine äußerst wichtige Quelle für Kultur und Rechtsdenken im Mittelalter. Es sind nur wenige Bilderhandschriften bekannt aus Wolfenbüttel, Oldenburg, Heidelberg, Dresden. Bereits im Mittelalter waren sie sehr wertvolle Prachtexemplare. Ihre Funktion war keineswegs, dem leseunkundigen Schöffen das Recht zu erklären. 14

15 Wegen seiner Bedeutung wurde der Sachsenspiegel seit dem 14. Jahrhundert als Gesetz angesehen (was er gar nicht war) und auf Karl den Großen oder Friedrich I. Barbarossa zurückgeführt. Außer dem Sachsenspiegel gab es auch andere Rechtsbücher, so in Süddeutschland den sog. Schwabenspiegel. Quelle 12 - Zweischwerterlehre Eines der entscheidenden Regelungsprobleme im hohen Mittelalter war die Abgrenzung von weltlicher und geistlicher Macht. Hier entspann sich ein langdauernder Konflikt zwischen Kaiser/König und Kirche. Unproblematisch war hierbei die Ausübung derjenigen Befugnisse, die der Kirche als Herrschaftsträger durch Immunitäten oder Lehensverträge übertragen worden war. Streitig war dagegen die Besetzung der Bischofsstühle (Investitur). Hintergrund ist die Würde des Kaisers als Schutzherr der römischen Kirche. Kaiser haben Macht über das Papsttum ausgeübt, Kaiser Heinrich III. setzte sogar 1046 selbst einen Papst ein, um den Papst aus der Abhängigkeit des stadtrömischen Adels zu befreien. Heinrich III. förderte auch die kirchliche Reformbewegung, die vom Kloster Cluny in Frankreich unter dem Schlagwort libertas ecclesiae ausging. Nach und nach versuchte die Kirche, weltliche Einflussnahme auf geistliche Angelegenheiten zurückzudrängen. Der kaiserliche Einfluss galt dabei als Einmischung eines weltlichen Laien in geistliche Fragen. Andererseits war der Kaiser nach seinem Selbstverständnis Schutzherr der Christenheit und hatte daher auch sakramentale Würde (Königssalbung). Zur Zeit des minderjährigen Kaisers Heinrich IV. erließ Papst Nikolaus II. ein Papstwahldekret, in dem die Wahlentscheidung einem Kardinalskollegium übertragen wurde. Der Kaiser sollte in die Papstwahl nicht mehr eingreifen. Der Streit eskalierte, als mit Gregor VII. ( ) ein bedeutender Reformpapst die Kirchenleitung übernimmt. Für die kirchlichen Reformer galt es als Simonie (verbotener Ämterkauf), wenn der Kaiser, ein Laie, Bischöfe einsetzte. Gleichzeitig war die Einsetzung von Bischöfen für den Kaiser elementar, um sich Verbundenheit zwischen Reichskirche und Reich zu sichern. Die kirchlichen Strukturen konnte der Kaiser nur nutzen, wenn auch die kirchlichen Würdenträger ihm verbunden waren lässt der Papst auf einer Synode die sog. Laieninvestitur verbieten. Das Gesetz Dictatus papae formuliert den Anspruch auf die päpstliche Leitungsgewalt in der Welt und schloß das Recht ein, den Kaiser abzusetzen. Damit eskalierte der Konflikt. Kaiser Heinrich IV. erklärt daraufhin den Papst für abgesetzt, der Papst dagegen verhängt über den Kaiser den Kirchenbann. Das bedeutet, dass die Treueeide, die die Lehensvasallen und andere gegenüber dem Kaiser geleistet hatten, gelöst waren. Heinrich IV. geht daraufhin als Büßer zum Papst nach Canossa (1077), dort wird er vom Bann gelöst, behält seine weltliche Macht. Eine Neudeutung des Canossa-Ereignisses erfolgte jüngst durch Johannes Fried. In einem Punkt konnte der Kaiser sich aber behaupten: Das Land, das die Kirche besitzt, wird nicht als deren Eigentum anerkannt, sondern war weiterhin mit Treuepflichten gegenüber dem Kaiser und König verbunden. Erst 1122 im Wormser Konkordat kam es zu einem förmlichen Kompromiss. Die Investitur wurde in Spiritualia und Temporalia aufgespaltet: Es handelt sich um eine Art Zuständigkeitsaufteilung. Die Bischofswahl soll Angelegenheit der Kirche sein; aber Vergabe der Regalien königliche Aufgabe. Die Kirche wurde so dauerhaft in das Lehenswesen eingebunden. Die zeitgenössischen Theologen unterschieden hier zwischen sog. Spiritualia und Temporalia. Es ist also denkmöglich, in Zukunft zwischen weltlichen und geistlichen Angelegenheiten zu unterscheiden. Also bahnt sich eine gewisse Unabhängigkeit der beiden Sphären an. Die Belehnung der geistlichen Herrscher wird daraufhin in 15

16 Anlehnung an die Papsturkunde als Zepterlehen bezeichnet. Im Gegensatz dazu heißt die Belehnung der weltlichen Fürsten Fahnenlehen. Die Zweiteilung fand Ausdruck in der sog. Zweischwerterlehre (Aufspaltung der Macht in zwei Gebiete [Schwerter]). 1. Im Sachsenspiegel findet sich die imperiale Theorie. Danach gab es gewisse Dienste, z.b. das Steigbügelhalten für den Papst, die der Kaiser bei seiner Krönung leisten musste. Von der Symbolik könnte dies als Unterwürfigkeitsgeste gedeutet werden. Der Sachsenspiegel gelangt hier jedoch mit einer rational-humorigen Erklärung zu einer Gleichstellung von Kaiser und Papst (ohne den Kaiser kann der Papst das Pferd nicht besteigen). In diesem Punkt wich der Sachsenspiegel von der offiziellen Kirchenmeinung ab, was auch die articuli reprobati erklärt. 2. Die Kirche vertrat die kuriale Theorie (auch der Schwabenspiegel ca. 1275) nach der beide Schwerter von Gott an den Papst gegeben wurden. Der Papst wiederum gab das weltliche Schwert an den Kaiser weiter. Diese Theorie spiegelt die Überordnung des Papstes wieder. Die Macht des Kaisers wurde so nicht direkt von Gott an den Kaiser gegeben, sondern durch den Papst vermittelt. 3. Zudem existierte noch die konziliare Theorie. Nach dieser besaß der Papst gar keine originäre Macht, sondern nur das Konzil konnte verbindliche Gewalt ausüben. Allerdings blieb der Kaiser in einem Punkt vom Papst abhängig, da bestimmte Handlungen wie die Wahl in Frankfurt und die Krönung in Aachen für die Königswürde erforderlich blieben. Die kaiserliche Würde musste dann üblicherweise in Rom empfangen werden. In Konfliktsituationen hatte der Kaiser jedoch ein Interesse daran, auch ohne die Mitwirkung des Papstes Majestät innezuhaben. Dieser Konflikt erreichte unter Ludwig dem Bayern 1338 seinen Höhepunkt. Diese Machtkonstellation währte bis 1530, als Karl V. als letzter Kaiser vom Papst gekrönt wurde. Entstehung von Landesherrschaft Typisch für die mittelalterliche Herrschaft ist die Erstarkung regionaler Machthaber. Nicht nur vom König bzw. Kaiser wurde Herrschaft ausgeübt, sondern in einzelnen Teilen des Reiches entstanden eigene Herrschaftsstrukturen, die teilweise nur locker mit der Herrschaft des Kaisers verbunden waren. Hier offenbart sich ein grundlegender Unterschied zwischen dem ehemals westfränkischen Reich (Frankreich) und dem ehemals ostfränkischen Reich (Deutschland). Frankreich baute im wesentlichen auf einem Reich eines einzelnen Stammes auf, den Franken. Im späteren Deutschland dagegen bestand das Reich aus mehreren Stämmen. Innerhalb dieser Stämme erstarkten nach dem Ende der Karolingerherrschaft angesehene Familien, und ein sog. Stammesherzogtum entstand. Als ein Beispiel für diese Entwicklung können folgende Begebenheiten dienen. Der sächsische und bayerische Stammesherzog Heinrich der Löwe, Machtzentrum Braunschweig und Cousin Friedrich Barbarossas, weigerte sich u. a., den Kaiser in einer Schlacht zu unterstützen. In einem Prozess, in dem auch andere Punkte verhandelt wurden, erkannte der Kaiser den Herzog seiner Lehen für verlustig. Heinrich wurde geächtet und zog für mehrere Jahre nach England. Die eingezogenen Lehen wurden an andere Lehensleute ausgegeben. Anders wurde dagegen ein ähnlich gelagerter Fall in Frankreich behandelt. Dort hatte das französische Hofgericht 1202 dem englischen König Johann seine festländischen Lehen abgesprochen. Diese fielen an den französischen König und festigten seine Macht. Der Aufstieg der Landesherrn wird in zwei Verträgen aus dem 13. Jahrhundert besonders deutlich. Dass die regionalen Machthaber Herrschaft ausübten, wurde vom römischen Kaiser darin ausdrücklich anerkannt. Im Jahr 1232 taucht zum ersten Mal in einer Urkunde der Begriff domini terrae auf. Die beiden Machtpole König/Kaiser und Landesherrn lieferten die Grundlage dafür, dass es im Reich nicht zu einer einheitlichen Staatswerdung kommen konnte. Verfestigung von Herrschaftsstrukturen sowohl in den Territorien als auch bezogen auf das 16

17 Reich. In Frankreich konzentrierte sich die Staatswerdung auf den Königshof und besaß damit von Anfang an eine zentralistische Tendenz. Deutschland bildete sich von Anfang an dezentral. Quelle 13 Entstehung geistlicher Landesherrschaft Hier werden die Lehen für vererblich erklärt. Vor diesem Erlass fiel das Lehen binnen Jahr und Tag an den Lehensgeber zurück. Damit wurde die Verfügungsgewalt des Königs über die frei gewordenen Lehen stark eingeschränkt. Das sog. Heimfallrecht barg im gesamten Mittelalter ein starkes Konfliktpotential. Quelle 14 Entstehung weltlicher Landesherrschaft Hintergrund: Kaiser Friedrich II. lebte in Italien und war König von Sizilien. Währenddessen war sein Sohn Heinrich VII zum deutschen König gewählt worden. Als Gegenleistung für die Unterstützung durch die anderen Machthaber musste Heinrich weit reichende Zugeständnisse machen. Unter anderem schloss dies eine Vereinbarung mit den geistlichen Fürsten (confoederatio) sowie mit den weltlichen Fürsten ein (1231). Die Landesherren suchten eine Bestätigung ihrer Macht durch den Kaiser, welche ausdrücklich 1232 erfolgte. Darin wurde die Herrschaftsträgerschaft der Landesfürsten ausdrücklich anerkannt. Danach gab es weltliche und geistliche Landesherren. Die weltliche Herrschaft in geistlichen Territorien wurde ausdrücklich anerkannt. Die Lehen an Geistliche durften nicht wieder eingezogen werden. Der Kaiser beurkundete so in der Präambel, dass seine Macht auf der Macht der Landesherrn beruhe. Die Tragweite solcher augenscheinlich symbolischen oder rhetorischen Wendungen kann gar nicht überschätzt werden. Quelle 15 Goldene Bulle: Die Wahl des Römischen Königs Im Mittelalter gab es keine geschriebene Verfassung im Sinne einer Verfassungsurkunde. Es existierten einzelnen Verfassungsgewohnheiten und spezifische Herrschaftsverträge. Diese Ausgestaltung rührt im Rückblick von den beiden römischen Prinzipien pacta sunt servanda (Verträge muss man halten) und princeps legibus solutus est (der Herrscher ist von den Gesetzen losgelöst) her. Diese Verträge, die grundlegende Bedeutung für staatliche Vorgänge im Reich hatten werden als Reichsgrundgesetze bezeichnet. Sie hatten Geltung bis zum Untergang des Reiches Die traditionelle Bestimmung des Kaisers fand durch Wahl statt, in der Fränkischen Zeit eventuell von einer Heeresversammlung, zumindest fand hier allerdings eine Akklamation statt. Zur Verdrängung der Macht des Papstes erließ Ludwig der Bayer 1338 das Gesetz Licet iuris, das die Kaiserwürde allein durch die Wahl gewährte. Zu dieser Zeit war München das geistige Zentrum Europas u. a. durch das Wirken Wilhem von Ockhams, Marsilius von Paduas und weiterer Denker am Kaiserhof. Nach dem Kirchenbann des Papstes über Ludwig wandten sich viele Fürsten von ihm ab. Er starb schließlich auf der Jagd in Fürstenfeldbruck. Somit konnte sich letztlich der Papst mit der Auffassung durchsetzen, dass für die Erlangung der Kaiserwürde eine päpstliche Krönung von Nöten war. Eine Zäsur in dieser Entwicklung stellt die Reformation dar. Der letzte vom Papst gekrönte Kaiser war Karl V. (Bologna 1530). Das Kaisertum wandelte sich zu einem erwählten römischen Kaiser. Das Reich war nach der Reformation nicht mehr rein katholisch, was sich in der veränderten Kaiserrolle deutlich nach außen zeigte. Die Goldene Bulle regelte somit die Wahl (Kür) des römischen Königs. Sie fand nach einem festen Zeremoniell in Frankfurt durch die Kurfüsten (Bischöfe von Köln, Mainz und Trier; weltliche Herrscher von Pfalz, Brandenburg, Sachsen und Böhmen) statt. Trotz der Reformation bewahrte die Wahl eine starke religiöse Komponente. 17

18 Prozessrechtsgeschichte des Mittelalters Ein wesentliches Kennzeichen des modernen Staates ist das Gewaltmonopol. Alle physische Gewalt der Bürger untereinander ist verboten. Das Gewaltmonopol des Staates ist durchsetzbar (Zwangsmaßnahmen) und strafbewehrt. Im Mittelalter erkennt man verschiedene Schritte der Herrscher, Gewaltausübung in ihrem Herrschaftsgebiet zu unterbinden. Ein hoheitliches Gewaltmonopol gab es im Alten Reich de jure erst seit 1495 (in diesen Jahr auch Gründung des Reichskammergerichts zur effektiven Rechtsdurchsetzung). In kleineren Gebieten wurden Gewalttätigkeiten dagegen schon früher verboten, indem auf bestimmte Ereignisse oder Zeiten Begrenzte Friedenschwüre geleistet wurden. Die Einungen von Städten oder auch der schweizerischen Eidgenossenschaft hatten vor allem den Zweck, Frieden zu wahren und Gewalttätigkeiten zu unterbinden. Typisches Regelungsinstrument des Mittelalters zur Verhinderung von Gewalt und damit ein wichtiges Mittel auf dem Weg zum staatlichen Gewaltmonopol waren die Gottes- und Landfrieden. Die dahinter stehende Idee war, dass der Herrscher tatsächlich nicht in der Lage war, im gesamten Reich Frieden herzustellen, wie es aber zu seinen Aufgaben gehört hätte. Daher versuchte zunächst die Kirche, Tätlichkeiten zu unterbinden, indem sie bestimmte Personengruppen (pax) oder bestimmte Tage (treuga) für geschützt erklärte. Bei Zuwiderhandlungen gegen die geschützten Personen, Objekte oder an den befriedeten Tagen drohten dem Täter kirchliche Sanktionen (beispielsweise Exkommunikation). In diesen Gottesfrieden, die ihren Ursprung in Frankreich haben, wurden u. a. Kirchengebäude, Friedhöfe, Kleriker, Kaufleute und Juden für geschützt erklärt. Es konnten auch bestimmte Wochentage geschützt werden. Die Gottesfriedensbewegung ist wichtig besonders für die Verfassungsgeschichte. Sie bildet den Ansatzpunkt für die Entstehung des Gewaltmonopols. Ausfluss daraus sind Verbote, peinliche Strafen und die Fehdeeinschränkung. Außerhalb dieser Friedensschwüre fand weiterhin die Fehde statt. Quelle 17 Gottesfrieden Der besondere Schutz der Tage Donnerstag, Freitag, Sonnabend und Sonntag ist religiös motiviert und erklärt sich aus der Passion (letztes Abendmahl, Kreuzigung, Tod Jesu) und Auferstehung Christi. Dieses Konzept des Gottesfriedens war erfolgreich, so dass die weltlichen Herrscher es sich bald zu eigen machten. Die Herrscher leisteten Friedensschwüre, die als Landfrieden bezeichnet werden. Die Lehensmänner des Kaisers/Königs sollten einen Schwur auf den Landfrieden leisten und so die Durchsetzung auf die unteren Ebenen der Lehenspyramide transferieren. Im Gegensatz zur Kirche hatte der weltliche Herrscher auch andere Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, um den Frieden durchzusetzen. Zum ersten Mal werden im deutschsprachigen Raum Todesstrafen allgemein angedroht. Der Friedensbruch sollte also mit dem Tode des Störers geahndet werden. Kaiser Friedrich Barbarossa beabsichtigte sogar auf dem Reichstag von Roncaglia 1158, dass sämtliche Reichsbewohner zwischen dem 18. und 70. Lebensjahr den Frieden beschwören sollten. Quelle 18 Ronkalischer Landfriede Diese Quelle zeigt deutlich, wie eng der vom Herrscher ausgehende und gebotene Landfrieden mit der Untertanenstellung der Reichsbewohner zusammenhängt. Wenn ein Gesetz alle Reichsbewohner zur Einhaltung einer bestimmten Vorschrift verpflichtet, wird in diesem 18

19 Punkt eine erste Art von Rechtsgleichheit hergestellt. Niemand darf sich der Einhaltung des Friedens entziehen unabhängig von seinem Stand. Nicht zufällig taucht daher im Ronkalischen Landfrieden die Bezeichnung Untertanen auf. Dass der Frieden üblicherweise nur auf Zeit beschworen wurde, erkennt man zum Schluss noch daran, dass der Eid, der eigentlich immer und ewig gelten soll, alle fünf Jahre erneuert werden soll. Etwas unklar ist die Funktion des Eides. Gilt der Landfrieden nur für den, der ihn geschworen hat oder für jeden Untertanen? Ist ein Verstoß gegen den Landfrieden der Bruch des Friedens oder die bereits die Weigerung, auf den Frieden einen Eid abzuleisten? Dahinter steht das Problem, ob der Landfrieden ein Gesetz oder ein Vertrag/Schwureinung war. Eigentlich findet hier ein Wandel von einem bloßen Eid zu einer Art Gesetz statt, da der Kaiser zur Einhaltung des Friedens zwingen will. Zur Rechtsdurchsetzung wird ein Gericht geschaffen, dessen Funktionsfähigkeit allerdings nicht dauerhaft gegeben war. Insofern zeigt sich hier auch, dass eine unlösbare Voraussetzung für ein Gewaltmonopol des Staates eine funktionierende Gerichtsbarkeit in diesem Staat selbst ist. Ein solches wurde allerdings erst mit der Schaffung des Reichskammergerichts 1495 ins Leben gerufen. Die rechtliche Relevanz eines auf Gott geleisteten Eides ist allerdings trotzdem nicht zu unterschätzen. Die Effektivität beruht hier nicht so sehr auf einer auf einer pönalen Sanktion durch weltliche Macht, sondern vielmehr auf den Konsequenzen eines Eidbruchs im Jenseits. Hier kommt der Charakter des Eides als bedingte Selbstverfluchung zum Tragen. Die Auswirkungen der Landfriedensgesetzgebung sind heute noch spürbar. So ist seit der Landfriedensgesetzgebung der Landfriedensbruch als strafbare Handlung anerkannt. Der Anwendungsbereich wurde aber immer stärker eingeengt, so dass er heute ein Gemeinschaftsdelikt darstellt. Rezeption des römischen Rechts An der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert findet eine neue Entwicklung Eingang in das Rechtsquellensystem, die Rezeption des römischen Rechts. Der Umfang des rezipierten Rechts besteht im Wesentlichen aus vier Teilen: 1. Institutionen Einführungsbuch, das im Wesentlichen auf Gaius beruht 2. Digesten (Pandekten) umfangreichster Teil, 50 Bücher, Auszüge aus den Schriften römischer Juristen 3. Codex Sammlung von Kaisergesetzen 4. Novellen neuere Kaisergesetze, abschnittsweise erlassen unter Kaiser Justinian ( ). Mit der Arbeit betraut war vor allem Tribonian der eine zehnköpfige Kommission leitete und später zum Justizminister aufstieg Im 11. Jahrhunderr fand die Wiederentdeckung der Digesten in Italien statt. Ihre Bearbeitung wurde in Bologna, zunächst durch einen Pepo (spätes 11. Jh.), dann durch Irnerius (um 1120/40) vorgenommen. Durch die Gründung der Rechtsschule von Bologna gilt Irnerius als Begründer einer weltlichen Rechtsschule. Er erscheint in 11 Urkunden und wird als kaiserlicher Richter des salischen Kaisers Heinrichs V. bezeichnet. Außerdem trat er als Rechtsbeistand in Verfahren vor der Markgräfin der Toskana auf. Irnerius soll den Kaiser darin unterstützt haben, die Wahl des Papstes Gelasius II. für ungültig erklären zu lassen und Gregor VIII. zum Gegenpapst wählen zu lassen. Von Gelasius wurde Irnerius deswegen auf dem Konzil von Reims neben Kaiser Heinrich V. exkommu- 19

20 niziert. (Hinweis: Wormser Konkordat 1122 unter demselben Kaiser vereinbart). Letztmalig belegt ist Irnerius 1125 in der Nähe von Mantua. Der Text des römischen Rechts wurde (vor)gelesen und an junge Männer weitergegeben. Die Relevanz der Quellen für eine bestimmte Art zu argumentieren und für die Lösung rechtlicher Probleme wurde sofort erkannt. Diese Rechtsschule übte eine große Anziehungskraft für Studenten aus ganz Europa aus. Viele zogen nach Italien, um Iura, die Rechte (weltliches und kirchliches Recht), zu lernen. Um 1200 studierten in Bologna bereits 1000 Studenten die Rechtswissenschaft. Zeitgleich stellte Gratian zahlreiche Vorschriften des Kirchenrechts zusammen (ecclesia vivit lege romana, außerdem päpstliche Erlasse und Konzilsbeschlüsse). Über das Leben Gratians ist fast nichts bekannt. Jedenfalls muss er vor 1150 eine zeitlang in Bologna tätig gewesen sein. Ältere Berichte, die bis in 12. Jahrhundert zurückreichen, sehen in ihm einen Kamaldulensermönch, doch ist ihr Quellenwert fraglich. Sicher ist, dass er vor 1160 starb. Gratian nennt sein Werk concordia discordantium canonum (sog. Decretum Gratiani), entstanden um Das Werk besteht aus 3800 Abschnitten, sog. Capitula, die mit Sachrubriken versehen und an einzelnen Stellen durch sog. Dicta erläutert werden. Bereits vor 1150 wurde das Decretum wissenschaftlich bearbeitet und bereits vor 1160 außerhalb Italiens verwendet. Römisches und kanonisches Recht, Legistik und Kanonistik, bildeten fortan die beiden Säulen der Rechtswissenschaft. Kanonistik hatte zunächst wegen der grossen Verwendungsmöglichkeit von Juristen als Amtsträger der Kirche eine größere Relevanz. In der Legistik nennt man die erste Phase der wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem Corpus Iuris die Zeit der Glossatoren. Glossen sind Randbemerkungen, die um den Text herum verfasst werden. Die Glossierungstechnik ist bereits bei Irnerius ausgebildet. Es werden einzelne Worterklärungen oder Verweise auf andere, ähnlich lautende Stellen verfasst. Außerdem gibt es Hinweise auf verallgemeinerbare Regelungen und Einführungen in jeweilige Abschnitte. Die Datierung der Glossatorenzeit wird üblicherweise bis zur Glossa Ordinaria des Accursius (ca bis 1263) vorgenommen. Die Glossa ordinaria enthält Glossen zum gesamten Corpus Iuris Civilis. Sie bildet damit den umfangreichsten Glossenapparat. Es bildete sich der Merksatz quicquid non agnoscit glossa, non agnoscit curia Was die Glosse nicht anerkennt, erkennt auch das Gericht nicht an. Damit ist schlagwortartig klar, dass die Lehren der mittelalterlichen Universität auch in der Rechtspraxis zumindest in Italien Bedeutung entfalteten. Der Name Corpus Iuris Civilis stammt erst aus dem 16. Jahrhundert (Gothofredus, 1583, Frankreich), vorher sprach man nur von Corpus Iuris. Allerdings war zunächst fraglich, ob und wo das gelehrte Recht angewendet werden sollte und in welchem Verhältnis es zum traditionellen einheimischen Recht stand. An die Zeit der Glossatoren schloss sich die Epoche der Postglossatoren an, sog. Kommentatoren. Die bekanntesten waren Bartolus de Sassoferrato (1313/ ) und Baldus de Ubaldis (1319/ ). Merksatz: nemo iurista nisi bartolista. Für die Frage der Rechtsanwendung stellte sich im Spätmittelalter das Problem, in welchem Verhältnis das gelehrte Recht zu dem tradtionellen Recht stand. Für lange Zeit standen beide Rechtsbereiche nebeneinander und begannen dann, sich zunehmend zu vermischen. Erste Universität im Alten Reich war Prag (1348, unter Karl IV., unter dessen Regierung auch die Goldene Bulle erlassen wurde), danach folgte Heidelberg. Quelle 19 Glosse zum Sachsenspiegel 20

21 Die Glosse zum Sachsenspiegel ist eine Bearbeitung des Rechtsbuches von Eike von Repgow durch einen gelehrten Juristen Johann von Buch im 14. Jahrhundert, der in Bologna studiert hatte. Es gab eine Trennung von Richter (Verfahrensleiter) und Urteiler (Schöffen), die typisch für das Volkes-Fragen-Recht, also das traditionelle deutschrechtliche Verfahren, ist. Im gelehrten Recht waren dagegen Richter und Urteiler identisch. Der Unterschied von eigenem und kaiserlichem Recht wird klar empfunden. Was bedeutet Kaiserrecht? Es ist das römische Recht gemeint. Dieses sollte Kaiserrecht sein, da der Kaiser des heiligen römischen Reiches sich als Nachfolger der römischen Kaiser empfand. Dies wird insbesondere an Kaiser Friedrich I. Barbarossa, Mitte 12. Jahrhundert, deutlich, der sogar eigene Lehensgesetze in das Corpus Iuris einfügen lässt. Rechtliche Basis war die Idee der translatio imperii, welche besagt, dass das Reich von den Römern auf die Deutschen übergegangen sei. Die Autorität des römischen Rechts war selbstverständlich in seiner Funktion als Kaiserrecht enthalten. Aber Autorität des Kaisers wurde brüchig, und die translatio imperii überzeugte nicht mehr. Daher kam um 1500 die sog lotharische Legende auf. Sie besagte, Kaiser Lothar III. von Supplinburg, habe das Corpus Iuris 1138 durch Kaisergesetz als Rechtsquelle für das römische Reich in Kraft gesetzt. Hiergegen wandte sich Hermann Conring 1643, da eine zeitgenössische Quelle sich hierfür nicht finden lasse. Das lotharische Gesetz gebe es gar nicht. Vielmehr sei das römische Recht usu sensim receptum (durch Gebrauch allmählich übernommen), also rezipiert worden durch Gebrauch. Conring als Begründer der wissenschaftlichen Rechtsgeschichte baute diesen Schluss auf Quellenkritik auf. Der einheimische Prozeß war ein Schöffenprozeß ohne gelehrte Richter. Das einheimische Recht konnte nicht an einer Rechtsschule studiert werden. Dort wurde nur das römische Recht gelehrt. Somit fehlte gelehrten Juristen auch die Beurteilungsgrundlage für ein Urteil nach Partikularrecht. Der Prozess selbst war ein reiner Parteibetrieb. Es gab kaum Tätigkeit von Amts wegen. Besonders charakteristisch für die ältere Zeit ist das Beweisrecht. Im modernen Recht ist derjenige beweisbelastet, der aus dem Vorhandensein der tatsächlichen Grundlagen einer Rechtsnorm Vorteile ziehen möchte. Früher grundsätzlich Beweisvorrecht des Beklagten. Er sollte sich von dem erhobenen Vorwurf reinigen können. Insofern muss hier von einem Beweisrecht oder Beweisvorrecht gesprochen werden. Dabei fand keine Untersuchung der materiellen Wahrheit statt, sondern es wurde Leumundseid mit Eideshelfern geleistet. Dieser Eid bezog sich damit auch nur auf das Ergebnis und keine Tatbestand. In komplizierten Fällen reichte dies zur Entscheidung nicht aus, daher sollte Gott als oberster Richter entscheiden, was den Ansatzpunkt für die sog. Gottesurteile oder Ordale bildete. Quelle 20 Probe des glühenden Eisens im Sachsenspiegel Die Eidesfähigkeit war bei Wiederholungstätern nicht mehr gegeben. Daher mussten hier Gottesurteile zur Anwendung kommen. Die in der Quelle genannten Gottesurteile sind das Tragen eines heißen Eisens, der Kesselfang oder der Zweikampf. Weitere Proben waren u.a. Die Kreuzprobe, der geweihte Bissen oder die Kaltwasserprobe, welche auch in der frühen Neuzeit in Hexenprozessen Anwendung fand. Die priesterliche Mitwirkung an solchen Proben wurde durch das vierte Laterankonzil abgeschafft, da in den Gottesurteilen eine verbotene Versuchung Gottes gesehen wurde. Quelle 21 Mittelalterlicher Prozess in Ingelheim Typisch im mittelalterlichen Recht ist die Ausbildung von Rechtskreisen und Stadtrechtsfamilien. Dadurch entstehen Oberhofzüge, welche Rechtsauskunfts- und Konsultationsstelle für anfragende Gerichte und Einzelpersonen waren. Das diente zur Rechtsvereinheitlichung in 21

22 größeren Gebieten, weil Oberhof die anfragenden Gerichte verpflichtete, immer wieder bei ihm zu Haupte zu gehen. Deswegen spricht eine Plausibilität dafür, dass die Entscheidungen des Oberhofs von den Untergerichten tatsächlich verkündet wurden. Trotzdem gab es keinen Instanzenzug. Die formale Einstufigkeit des Verfahrens blieb erhalten. Die Urteilsschelte war also der einzige Widerspruch/Protest gegen einen Urteilsvorschlag. Ein Konsens kann nicht hergestellt werden. Dann bestand aber zumindest ein Konsens darüber, dass der Oberhof angerufen und dessen Entscheidung später akzeptieren wird. Strafrechtsgeschichte im Mittelalter Das Kompositionensystem wurde schrittweise durch peinliche Strafen im Gefolge der Gottesund Landfriedensbewegung verdrängt. Trotzdem waren die Prozesse immer noch Akkusationsprozesse, so dass keine Verfahrenseinleitung von Amts wegen stattfand. Die fortgeschrittenste Strafjustiz gab es in den Städten. Das wurde durch eine relativ feste Herrschaft des Rates ermöglicht, der den Stadtfrieden gebietet. Verstöße dagegen und andere Taten wurden geahndet. Es gab keine Kodifikationen oder keine Strafgesetzbücher. Daher waren wichtige, heute grundlegende Strafrechtsprinzipien undenkbar. Der fundamentale Grundsatz nulla poena sine lege war undenkbar, weil ein Gesetz oft gar nicht die Grundlage für eine Bestrafung war, sondern sich auf Rechtsgewohnheiten stützte. Da es keine einheimische Rechtswissenschaft gibt, sind Fragen der Auslegung, Analogie etc. auch nicht Gegenstand der Quellen. Dogmatisch spielt in den Quellen die individuelle Schuld keine hervorgehobene Rolle. Der eingetretene Erfolg steht stark im Vordergrund. Das führt zu der traditionellen These, es habe weitgehend ein Erfolgsstrafrecht geherrscht. Wenn man auf individuelle Seite des Täters nicht so stark achtet, spielt dessen Vorsatz als subjektives Merkmal auch nur eine geringere Rolle. Der Versuch konnte mithin nicht abstrakt-dogmatisch erfasst werden. Stattdessen wurden so genannte typisierte Versuchsdelikte geschaffen wie z.b. Schwertzücken, Auflauern, Rock hochheben etc. Man knüpfte so an ein äußerlich sichtbares Geschehen an, bestrafte den Täter aber, weil aus diesem Geschehen typischerweise eine andere schwere Straftat resultierte. Die Notwehr galt ebenfalls nicht abstrakt-generell für alle Angriffe, sondern zumeist nur gegen Angriffe auf Leib und Leben. Typisch bei Delikten ist, dass keine Trennung zwischen Recht und Religion erkennbar ist. So waren Gotteslästerung oder Zauberei schwere Straftaten. Quelle 22 Ungerichte im Sachsenspiegel Art. 1: Den Dieb soll man hängen. : Es gibt keinen abstrakten Tatbestand mit Rechtsfolge. Der Tatbestand wird lediglich schlagwortartig mit dem Namen der Straftat bezeichnet. Wer jedoch Dieb ist wird nicht definiert. Allerdings findet eine Unterscheidung zwischen einem kleinen und einem großen Diebstahl statt. Das ist ein Indiz dafür, dass es um Schuldausgleich geht. Die Schuld bei einem großen Diebstahl ist aber größer als bei einem kleinen Diebstahl und zieht damit eine differenzierte Rechtsfolge nach sich. Bei einem kleinem Diebstahl wurde lediglich eine Strafe an Haut und Haar (z. B. Auspeitschen), aber keine peinliche Bestrafung vollzogen. Außerdem bestand bei kleinem Diebstahl eine Ablösungsmöglichkeit. Im Gegensatz zu unserer heutigen Gewichtung zwischen Raub und Diebstahl wurde Diebstahl immer härter bestraft, um die Heimlichkeit als verwerflicher zu sanktionieren als offene Straftaten. Art. 4. botschaft werben = Auftrag verrichten. Vergleicht man diese Aufzählung mit der Treuga Heinrici (Art. 2), so werden praktisch dieselben Verstöße gegen den Landfrieden auf- 22

23 gezählt. Die Rechtsfolge ist das Radebrechen, was eine qualifizierte Todesstrafe ist. Eine Zeit, die peinliche Strafen androht und zahlreiche Todesstrafen kennt, musste trotzdem Differenzierungsmöglichkeiten für die Rechtsfolgen eröffnen. Daher wurden die Todesstrafen verschärft, um die Schwere der Tat abgrenzen zu können. So konnten Todesstrafen in qualifizierte (z.b. Rädern oder Wippen) und privilegierte (z.b. Enthauptung) eingeteilt werden. Quelle 23 Diebstahl im Freisinger Rechtsbuch (1328) Hier zeigt sich eine Differenzierung der Rechtsfolgen je nach Schwere der Tat. Es besteht also ein Ansatz eines Gespürs für eine Proportionalität zwischen dem Wert des verletzten Gutes und der Höhe der Strafe. Auf diese Weise besteht ein Indiz dafür, dass die Strafe ein Schuldausgleich sein konnte und bei verschieden hoher Schuld auch unterschiedlich hohe Strafen verwirkt wurden. Beim kleinen Diebstahl wurde mit dem Pranger, also Schand- und Ehrenstrafe (Pranger), bei mittlerem Diebstahl mit körperlicher Strafe (wohl Brandmarkung), beim großen Diebstahl mit Erhängen (qualifizierte, unehrenhafte Todesstrafe) bestraft. Unehrenhaft waren alle Strafen für dieses Delikt, weil Diebstahl als heimliche Tat für verwerflicher angesehen wurde als der offene Raub. Der Pranger stand fast immer an belebten Orten, so dass jedermann den Täter dort sehen und verspotten konnte. Die öffentliche Strafvollstreckung war ein Element des mit der Strafe verfolgten generalpräventiven Zwecks. Dazu diente auch, dass Hingerichtete nicht auf dem Friedhof beerdigt wurden. In dieselbe Richtung geht auch die Festsetzung der Strafen nach der Theorie der gespiegelten Strafen. Danach sollte die Strafe das Delikt am Täter zeigen und sichtbar machen. Die Ehrenstrafen bewirkten, dass der Täter je nach Bestrafung für längere Zeit oder sogar auf Dauer unehrenhaft wurde. Die Unehrenhaftigkeit manifestierte sich deutlich durch einen Ausschluss aus der Gemeinschaft. Diese Täter wurden also verstoßen und geächtet. So entstand eine eigene soziale Gruppe von unehrenhaften Leuten, sog. landschädliche Leute, die umherzogen und durch weitere Vergehen ihren Lebensunterhalt sichern mussten. Quelle 24 Kerkerhaft in Dortmund Die Eheschließung ohne Zustimmung der Verwandten hat hier eine strafrechtliche Kehrseite der privatrechtlichen Ehekonzeption. Deutlich ist erneut das Ziel der Generalprävention erkennbar. Die Menschen sollen nur Ehen mit Zustimmung der Verwandten eingehen, damit sie nicht auf dieselbe Weise bestraft wurden. Die Verwahrung im Stadtturm ist hier eine Hauptstrafe, aber diese Art der Strafe ist im mittelalterlichen Recht ungewöhnlich. Aufgrund der Zustände in mittelalterlichen Verliesen handelt es sich um eine Art peinliche Bestrafung. Die lebenslängliche Kerkerhaft kommt auf diese Weise einem Todesurteil gleich, da die durchschnittliche Lebenserwartung in einem Kerker gering war. Problematisch an der Kerkerhaft ist, dass der Gefangene in dieser Zeit ernährt werden muss und somit Kosten verursacht. Daher wird häufig die Verbannung/Landesverweisung der Täter bevorzugt. Diese ist zwar kostenlos, doch vergrößert sich durch die Verbannung die Gruppe der landschädlichen Leute und damit die Zahl der erwerbs- und arbeitslosen Leute. Auf diese Weise nahm auch die Zahl der potentiell kriminellen Gruppen zu. Freiheitsstrafen im modernen Sinn gab es im Mittelalter nicht. Das Zuchthaus entstand erst 1595 in Amsterdam. Die Freiheitsstrafe ist so eine typische Erscheinung der neuzeitlichen Strafrechtsgeschichte. Quelle 25 Todesstrafen in der Radolfzeller Halsgerichtsordnung (1506) 23

24 Diese Quelle gehört zu den maximilianischen Halsgerichtsordnungen, die zur Zeit Kaiser Maximilians entstanden. Diese Rechtsquellen aus Tirol und Radolfzell schließen die mittelalterliche Strafrechtsgeschichte ab, so dass unter Karl V. das moderne Strafrecht beginnt. Wieder fällt auf, dass es keine abstrakten Tatbestände gibt, die das Delikt definieren, sondern nur schlagwortartige Bezeichnungen, die eine Rechtsfolge nach sich ziehen. Die Laienrichter müssen also eine ungefähre Ahnung gehabt haben, was unter dem speziellen Delikt zu verstehen ist. Die Gefahr hierbei besteht in einer großen Rechtsunsicherheit, wenn die Tat nicht mehr allgemein konsentiert ist. Das verbotene Verhalten ist nicht mehr klar erkennbar. Dennoch konstatierte Kaiser Maximilian 1500 zur Tiroler Halsgerichtsordnung, dass die Richter nicht weyter dann nach lawt der new ordnung streckhen sol und sonnst nach dem alten geprauch zu richtn aufgehebt, vernicht, todt cassirt und ab sein sol. Es lässt sich also die gesetzgeberische Absicht feststellen, den Richter in Strafsachen an Rechtsnormen zu binden. Tatsächlich waren die Halsgerichtsordnungen dafür vollkommen ungeeignet. Die Eindämmung der richterlichen Willkür auf der Rechtsfolgenseite ist allerdings ein erster Schritt in Richtung von Rechtssicherheit im Strafrecht. Privatrechtsgeschichte des Mittelalters Ein einheitliches Privatrecht existierte im Mittelalter nicht. Europa war somit zweigeteilt zwischen Gebieten im Einflussbereich des gelehrten (römisch-kanonischen) Recht und der traditionellen Rechtsgewohnheiten. Wichtige Merkmale im materiellen Privatrecht in Deutschland: Es gab kein Eigentum, sondern nur Gewere. Somit gab es keine strenge Unterscheidung von rechtlicher und tatsächlicher Sachherrschaft (anders im römischen Recht, Merksatz: nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ise habet niemand kann mehr Rechte auf einen anderen übertragen als er selbst innehat) Es gab keine gleiche Rechtsfähigkeit sondern eine ständische Gesellschaft mit rechtlicher Ungleichheit. Die Eheschließung war kein höchstpersönliches Geschäft, so dass in Fränkischer Zeit die Eheschließung ein Vertrag zwischen dem Bräutigam und der Sippe der Frau war. Unter dem Einfluss der Kirche wurde Ehefrau selbst zur Vertragspartnerin und die Konsensehe setzte sich durch. Trotzdem gab es auch weiterhin ein Zustimmungserfordernis der Eltern. Es existierte keine Testierfreiheit (ganz anders im römischen Recht). Der Grundsatz hier war Das Gut fließt wie das Blut, so dass in der Sippe durch Intestaterbfolge geerbt wurde. So wurde z.b. die Heeresausrüstung, das sog. Heergewäte, an den nächsten männlichen verwandten vererbt. Diese Intestaterbolge konnte grundsätzlich nur durch den Verlust der Rechtsfähigkeit beim Erben unterbrochen werden, so z.b. bei einer Ächtung oder einem Eintritt ins Kloster. Erste Ansätze für Testierfreiheit zeigten sich beim sog. Seelteil zugunsten der Kirche. Dann wurden vom kanonistisch beeinflussten Schwabenspiegel 1275 bereits bestimmte Verfügungsmöglichkeiten anerkannt. Die Kirche forcierte somit die Testierfreiheit, um erben zu können. Am Ausmaß der erbrechtlichen Testierfreiheit kann man im Gegenzug sehr klar die rechtliche Bedeutung des Familienverbandes erkennen. Eine Diskussion im gelehrten Recht bezog sich auf die Wirksamkeit formfrei geschlossener Verträge. Im römischen Recht gab es verschiedene Vertragstypen, die man wählen könnte (pacta). Diese Vertragstypen zogen immer eine bestimmte Klageart nach sich. Wenn man einen Vertrag schloss, der keinem Typus unterfiel, dann war Stipulation erforderlich. Die Stipulation war ein formales Erfordernis, welches unter gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit der Parteien mit bestimmtem Frage-Antwort-Schema erfüllt wurde. Grundsatz: Ein sog. pactum nudum ohne Einhaltung der Stipulationsform ist nicht wirksam. 24

25 Quelle 26 Klagbarkeit des pactum nudum im kanonischen Recht Diese Glosse zum Decretum Gratiani wurde von Johannes Teutonicus (gest. 1245) verfasst. Teutonicus war Professor in Bologna und Schüler des berühmten Glossators Azo (gest. 1220). Er glossierte kurz nach 1215 das Decretum Gratiani in der Glossa ordinaria. Originär wird hier festgelegt, dass aus dem bloßen pactum eine Klage folgt. Hier wird also das genau Gegenteil des römischen Prinzips eine pactum nudum festgelegt. Das lässt sich hauptsächlich aus einer christlichen Motivation heraus erklären. So heißt es z.b. bei Mt 5, 37 Eure Rede sei: Ja, ja, nein, nein. Was darüber ist, das ist von Übel. Es entwickelten sich so unterschiedliche Formbedürfnisse im kanonischen und rezipierten römischen Recht. Quelle 27 Versprechen als Verpflichtungsgrund (14. Jh.) Diese Quelle entstammt einem Dictionarius iuris, welches sich als separate Form neben den Glossen und Kommentaren entwickelt hatte. Der Autor Albericus de Rosate (gest. 1354) stammte aus Bergamo und war Kanonist. Das Versprechen wird hier dem Eid gleichgestellt. Es besteht also keine bestimmte Formbedürftigkeit mehr. Wiederum ist die Triebfeder für diese Regelung Gottes Wort: 3. Mos 19, 12: Ihr sollte nicht falsch schwören bei meinem Namen und den Namen eures Gottes nicht entheiligen; 4. Mos 30, 3: Wenn jemand dem Herrn ein Gelübde tut oder einen Eid schwört, dass er sich zu etwas verpflichten will so soll er sein Wort nicht brechen, sondern alles tun, wie es über sein Lippen gegangen ist; Mt 5, 34: Ich aber sage euch, dass ihr überhaupt nicht schwören sollt. Der Verstoß gegen ein einfaches Versprechen wird hier also zur Todsünde aufgewertet. Quelle 28 Pactum nudum im Handelsrecht (14. Jh.) Der Autor Bartolus de Sassoferato (1313/ ) studierte Rechtswissenschaft in Perugia und Bologna und nahm später Lehrtätigkeiten und Pisa und Perugia auf. Er ist der berühmteste Vertreter der Postglossatoren/Kommentatoren: Nemo Jurista, nisi Bartolista. An dieser Quelle zeigt sich bereits, dass Veränderungen im Privatrecht zumeist durch das Handelsrecht vorangetrieben werden. In der kommentierten Digestenstelle geht es um einen Auftrag, ein Darlehen zu gewähren und entsprechende Risikoverteilungen, insbesondere um spätere Einwendungen in einem Prozess zwischen Auftraggeber und Beauftragtem. Bartolus konzentriert sich auf die Einwendungen in einem handelsrechtlichen Prozess. Dort im Geschäftsverkehr darf man die Einwendung, wonach ein pactum nudum rechtlich nicht verbindlich sei, nicht erheben. Das ist praktisch ein Ausschluss der Nichtigkeit wegen Formmangels, so dass Vereinbarungen zwischen Kaufleuten wirksam waren. Somit wurde nach dem kanonischen Recht auch im Handelsrecht ein formfreier Vertrag zugelassen. Das ist ein Schritt der Nicht-Rezeption der römischen Lehre von der Stipulation. Am Ende der Entwicklung im gelehrten Recht steht u. a. Wesenbeck ( ). Dieser war Rechtslehrer aus Antwerpen, der später in Jena und Wittenberg lehrte. Er meinte, die Unterscheidung zwischen pactum nudum, stipulation und Vertrag sei eine Subtilität, die nicht mehr in usu sei. Damit war die Ablehnung der Stipulation endgültig herrschende Meinung, so dass seit 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts im Bereich des gelehrten Rechts Verträge formfrei möglich waren. In Deutschland verstärkte sich die Rezeption des römischen Rechts um Ganz zentraler Anknüpfungspunkt ist hier die Gründung des Reichskammergerichts Aus Anlass des 25

26 Ewigen Landfriedens wurde zu seiner Sicherung Gründung eines obersten Gerichts. Dort mussten Richter und Assessoren schwören, zu richten nach des Reichs gemeinen Rechten. Reichskammergericht und Ewiger Landfrieden zählen zu der sog. Reichsreform. Weitere Elemente waren die Einteilung des Reichs in sog. Reichskreise (Besetzung der RKG- Assessorenstellen) und der gemeine Pfennig (zum ersten Mal unmittelbare Reichssteuer). 26

27 Frühe Neuzeit (ca ) Verfassungsgeschichte in der Frühen Neuzeit Die Reichsreform versuchte, einige Probleme des spätmittelalterlichen Reiches zu lösen und die Herrschaft gemeinsam von Kaiser und Ständen ausüben zu lassen. Daher sogar Gründung eines Reichsregiments, das aber dauerhaft nicht wirksam werden konnte. Die Verfassungsprobleme der Frühen Neuzeit resultierten aus der dezentral angelegten Struktur des Reiches. Die einzelnen Territorien wurden tendenziell immer stärker, so dass sogar von einer eigenen Staatswerdung in den Territorien gesprochen werden kann. Durch diese Entwicklung wurde das Reich geschwächt. Der Kaiser hatte am Reich aber teilweise auch nur begrenztes Interesse und war an seiner Hausmacht interessiert. Die meisten Kaiser stammten aus dem Haus Habsburg und betrieben in Ungarn und im Kampf gegen das osmanische Reich eine eigene Territorialpolitik. Es gibt keine geschriebene Reichsverfassung, aber zahlreiche Reichsgrundgesetze (Goldene Bulle s.o.). Es war üblich, dass vor jeder Kaiserwahl ein Vertrag zwischen dem Kaiser und den Kurfürsten ausgehandelt wird, sog. Wahlkapitulation, durch den die Kompetenzen des Kaisers festgelegt werden. Die Reformation wurde zur verfassungsrechtlichen Krise des Reiches. Die Einheit der Kirche zerbrach, und mit dieser Entwicklung wird die Rolle des Kaisers als Schirmherr der ganzen Christenheit endgültig zur Fiktion. Im schmalkaldischer Krieg kämpfen protestantische Territorien gegen katholische Territorien. Friedensvertrag war der Augsburger Religionsfrieden von 1555, indem mit dem Satz cuius regio, eius religio ein Kompromiss für die Religionswahl gefunden wurde. Solange keine konfessionelle Einheit herrscht, soll der Landesherr die Konfession bestimmen dürfen. Im Gegenzug musste Auswanderungsfreiheit für andersgläubige Untertanen gewährt werden. Quelle 29 Augsburger Religionsfriede (1555) Aus den Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens wird häufig der erste Ansatz bzw. die erste Gewährung eines Grundrechts herausgelesen. Hier werden sowohl Religionsfreiheit als auch Freizügigkeit angeführt. Somit seien diese Rechte die ältesten Grundrechte in der deutschen Verfassungsgeschichte. Eine feierliche Grundrechtsverkündung ging allerdings nicht mit dem Religionsfrieden einher. Die konfessionellen Spannungen blieben trotz des Friedensvertrages weiter bestehen. Anfang des 17. Jahrhunderts wurden die katholische Liga und die protestantische Union gegründet. Aus dem Prager Fenstersturz heraus 1618, bei dem kaiserliche Gesandte nach einem improvisierten Gerichtsprozess aus dem Fenster auf einen Misthaufen geworfen worden sein sollen, entwickelte sich der 30-jährige Krieg. Ausländische Mächte, hier vor allem Frankreich und Schweden, schalteten sich in den Konflikt ein, so dass ein großer europäischer Krieg die Folge war, der ca. ein Drittel der deutschen Bevölkerung das Leben kostete. Friedensverhandlungen wurden in Münster und Osnabrück geführt. Wegen konfessioneller Konflikte wurde ein Normaljahr 1624 festgelegt. Quelle 30 Westfälischer Frieden (1648) 27

28 Der Westfälische Frieden war einerseits eine Bestätigung des Augsburger Religionsfriedens, doch verbesserte er andererseits die Rechtsstellung der Untertan weiter. Die Regel des cuius regio, eius religio wurde aufgehoben. Die Untertanen konnten doch unter Beibehaltung oder Veräußerung der Güter aus freiem Willen auswandern. Allerdings eröffnete dies das Problem, dass der Herrscher eventuell eine andere Religion als seine Untertanen hatte. Der Westfälische Friede war ein weiteres Reichsgrundgesetz. Verfassungsentwicklung in Europa (schlagwortartig) Entwicklung in Amerika fördert ihrerseits Staatsdenken und Verfassungsbestrebungen in Europa. Neben der englischen Tradition (Locke, Bill of Rights) und den amerikanischen Erfahrungen (Friede von Paris 1783) war es ein weiterer Vordenker, der insbesondere in Frankreich grosse Wirkung entfaltete: Jean-Jacques Rousseau, einer der einflussreichsten Vordenker der Revolution. Rousseau ( ), Sohn eines Uhrmachers und einer Tanzlehrerin in Genf, erster Staatsphilosoph kleinbürgerlicher Herkunft. Daher fielen seine Ideen besonders beim Bürgertum auf fruchtbaren Boden. In Jugend unruhiges Wanderleben, mehrfache Konfessionswechsel vom Katholizismus zum Calvinismus. Berühmt wurde Rousseau aufgrund eines Preisausschreibens der Akademie Dijon. Auf die Frage Hat der Fortschritt der Wissenschaften und Künste beigetragen, die Sitten zu verderben oder sie zu veredeln?, kommt er zu einer sehr negativen Antwort: Zurück zur Natur. Natur hier verstanden als Instinkt, Gefühl, Trieb. Jegliche Weiterentwicklung bezeichnet er als Vergewaltigung der menschlichen Natur. Revolutionäre Sprengkraft: Die natürlich lebenden, arbeitenden Schichten des Volkes, der sog. Dritte Stand, wird zur Verkörperung der Natur und damit zum Guten schlechthin. Aristokratische und kirchliche Lebensart wird dagegen verdammungswürdig. Darin steckt die Gefahr, dass die gesamte Kultur verneint wird. In seiner Staatslehre geht Rousseau davon aus, dass die Souveränität des absoluten Herrschers auf das Volk übergeht. Weder Repräsentativsystem noch Gewaltentrennung kann die Volkssouveränität einschränken. volonté général, und volonté du tous, Gefahr des Totalitarismus Französische Revolution Seit 1774 regiert Ludwig XVI. (bis 1792). Frieden von Paris mit England und den USA 1783; verheiratet mit Marie Antoinette, Tochter des römischen Kaisers Franz I. und Maria Theresia von Österreich (Biographie von Stefan Zweig). Andere mögen Kriege führen, tu, felix Austria, nube. Auslöser der Revolution waren wiederum geldwirtschaftliche und steuerrechtliche Maßnahmen. Ebenso England und Amerika. Freiheit und Gleichheit wurden vor allem als Freiheit von steuerlichem Oktroi und steuerliche Gleichheit angesehen. In Frankreich hohe Staatsverschuldung, einerseits wegen diverser Kriege, ausserdem aufgrund der aufwendigen Hofhaltung vor allem seit Ludwig XIV. ( Der Staat bin ich ). Ludwig XV. ( Nach mir die Sintflut; Après moi la deluge ). Im August 1788 erklärt die französische Staatskasse den Bankrott. Allerdings waren Adel und Geistlichkeit von Steuerpflicht befreit (als Gegenleistung des Herrschers für Treueleistungen ggü. der Krone). Steuern zahlt ausschließlich der 3. Stand. Hierunter fallen sehr heterogene Gruppen: reiche Bourgeoisie, Handwerker, 4 Millionen Bauern, besitzlose Städter und Landarbeiter. Wegen der Finanzkrise beabsichtigt der König ein Staatssanierungsprogramm, für das er die Zustimmung der Generalstände erstrebt. König beruft Generalstände ein, die seit 1614 nicht mehr zusammengetreten sind. Er erstrebt eine Koalition mit dem 3. Stand, dessen Sitze er verdoppelt. Aber Adel, Klerus, 3. Stand sollen getrennt abstimmen. Im Plenum soll jeder Stand dann nur eine Stimme haben. Damit hatten Adel und Geistlichkeit, eine kleine Minderheit des Landes, in jedem Fall das Übergewicht über den 3. Stand. 28

29 Stimmung im 3. Stand ist aufgebracht. Streitschrift des Abbés Emanuel Sieyès stellt die Frage: Was ist der 3. Stand? Antwort: Die ganze Nation! Daraus folgt die Forderung, Generalstände sollten nach Köpfen abstimmen. Da König auf diese Forderung nicht eingeht (obwohl 1. und 2. Stand 4 Stimmen Mehrheit gehabt hätten), konstituiert sich der 3. Stand auf Vorschlag von Sieyès allein als Nationalversammlung. Es kommt zum Ballhausschwur: Abgeordnete verpflichten sich, erst nach Erlass einer Verfassung wieder auseinander zu gehen. Graf Mirabeau erklärt Parlament für souverän. Selbstetablierung als verfassungsgebende Versammlung. Das ist ein revolutionärer Akt, weil diese Handlung von der Verfassung nicht gedeckt wird. 14. Juli 1789 Sturm der Bevölkerung auf die Bastille (kaum Gefangene zu dieser Zeit, aber Symbol der königlichen Unterdrückung). Dies führt zur königlichen Anerkennung der Nationalversammlung. Einprägsame Forderungen: Freiheit Gleichheit Brüderlichkeit (Problem: Spannung zwischen Freiheit und Gleichheit). Einprägsame Fahne: Trikolore (ohne Herrscherwappen etc.). Typisch für 19. Jahrhundert wird später je nach Regierungsform ständiger Wechsel der Fahnenwechsel! Durch französische Revolution werden auch Nationalhymnen üblich. Im Gegensatz zu alten Herrscherhymnen werden jetzt Völker und Staaten durch Musik erkennbar. Traditionell: Gott erhalte Franz den Kaiser (Österreich, Musik Haydn, heute noch deutsche Nationalhymne). God save our glorious Queen (England), Allons enfants de la patrie (Frankreich). Die Hymnen werden in Schlachten gesungen (auch von sinfonischen Dichtungen über diese Schlachten: Beethoven, Wellingtons Sieg; Tschaikowsky, Ouvertüre 1812). Nationalversammlung schafft Feudalordnung ab (zahlreiche Adlige verlassen das Land), hebt alle Vorrechte der Privilegierten auf, erklärt die Bauernbefreiung und Ablösung der Grundrenten gegen Bezahlung. Staatseinnahmen sollen durch Ausgabe von Papiergeld verbessert werden (sog. Assignaten). Deckung sollte durch Enteignung kirchlichen Grundbesitzes erfolgen. Allerdings: Das Kirchenland erweist sich als schwer verkäuflich, also ist Papiergeld fast nicht wert, es kommt zur ersten Inflation in der neueren Geschichte. 26. August 1789: Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte verabschiedet. Mitgewirkt an der Ausarbeitung hat unter anderem ein französischer Kämpfer im amerikanischen Unabhängigkeitskrieg: Lafayette und der amerikanische Gesandte Thomas Jefferson. Prozeßrechtsgeschichte der frühen Neuzeit Nach der Rezeption des römischen Rechts herrschte in Deutschland ein deutlicher Rechtspluralismus. Es standen nebeneinander das gelehrte römische Recht, das lokale Gewohnheitsrecht und die Privilegien. Das einheimische Recht (Stadtrechte, Landrechte Gewohnheiten, Privilegien ) wurde in zahlreichen Städten und Territorien im 16. Jahrhundert in sog. Reformationen verschriftlicht (Beginn teilweise bereits spätes 15. Jahrhundert). Ziel dieser Reformationen war es eine Verbesserung und Erneuerung des Rechts zu erreichen, wobei sich der Maßstab des römischen Rechts als Hilfe selbstverständlicherweise anbot. Gemeinhin scheint diese Bewegung allerdings nicht als Umwälzung, sondern als Rückkehr zu der guten alten Ordnung verstanden worden zu sein. In den Gesetzeswerken fand teilweise eine Anlehnung an gelehrte Terminologie statt sowie eine Aufnahme einzelner Rechtssätze aus dem römischen Recht. Besonders bekannt ist u. a. das Stadtrecht von Freiburg im Breisgau (Ulrich Zasius, 1520). Im gelehrten Recht wurde zwischen dem Text des Corpus Iuris und seinen wissenschaftlichen Bearbeitungen oftmals nicht genau unterschieden. Nach gelehrter Theorie fand das Recht folgerndermaßen Anwendung: - Recht des kleinen Rechtskreises geht dem großen Rechtskreis vor. 29

30 - Gewohnheitsrecht (consuetudo) hat die Kraft, schriftlich fixiertes Recht außer Kraft zu setzen. - Römisch-kanonisches Recht gilt lediglich subsidiär. - Das jüngere Recht verdrängt das ältere Recht (kanonisches Recht geht dem römischen Recht vor, weil es jünger ist). - Partikularrecht soll am Maßstab des römischen Rechts ausgelegt werden (strikte Interpretation). - Partikularrecht, das vom römischen Recht abweicht, muss nach Existenz und Inhalt bewiesen werden, wobei die Existenz als eine Tatsache gilt (fundata intentio des gemeinen Rechts, wobei gemeines Recht sehr Unterschiedliches bezeichnen konnte). Quelle 34 Rechtsanwendung am Reichskammergericht Das Reichskammergericht wurde 1495 mit dem Ewigen Landfrieden ins Leben gerufen. Seine daraus fließende Aufgabe war die Zuständigkeit für alle Landfriedensbrüche, die Missachtung der Reichsacht und für eigenmächtige Pfändungen und Gefangennahmen. Es war das oberste Gericht des Reiches. Schon in dieser Zeit wurde unter dem Druck der Reichsstände der Grundsatz geschaffen, dass das höchste Gericht nicht am Regierungssitz sein dürfe, weshalb es im Laufe seiner Geschichte u. a. in Frankfurt, Speyer und Wetzlar residierte. Neben dem Reichskammergericht existierte der Reichshofrat, der allerdings stark an den Kaiser gebunden war. Die grundsätzlich oberste Entscheidungskompetenz des Reichskammergerichts wurde allerdings durch gewisse Privilegien der Landesherren geschwächt. So genossen die Kurfürsten ein uneingeschränktes Appellationsprivileg, was eine Überprüfbarkeit der Urteile ihrer Landesgerichtsbarkeit durch das Reichskammergericht ausschloss. Dieses Privileg war allerdings immer mit der Verpflichtung gekoppelt, eigene Oberappellationsgerichte zu unterhalten. Ferner wurden bestimmte Gebiete der Jurisdiktion des Gerichts durch Exemtion der Gebiete entzogen. Urteile wurden jeweils durch einen Reichskammerrichter und die Assessoren, von denen die Hälfte adelig und die Hälfte Studierte sein mussten, entschieden. Die Gerichtsordnung des Reichskammergerichts war ein Teil des Augsburger Reichsabschieds (wie auch der Augsburger Religionsfrieden). Der Reichsabschied war auch der Grund für den Rücktritt Karls V. In der Gerichtsordnung war festgelegt, welche Rechtsquellen angewendet werden sollten. Es sollten des reichss gemeine recht angewendet werden. Damit war das römische Recht gemeint, welches je nach dogmatischer Grundlage durch die translatio imperii oder die lotharische Legende Reichsrecht geworden war. Ferner konnten erbare ländische ordnungen [ ] (die für sie gebracht werden) Anwendung finden. Das setzte voraus, dass die Statuten, auf die ein Verlangen gestützt werden sollte, nach Existenz und Inhalt bewiesen wurden. Ob ein solches Statut erbar oder nicht war konnte durch eine Auslegung am römischen Recht überprüft werden, weshalb im Ergebnis das römische Recht wohl die Entscheidungsgrundlage gewesen sein wird. Der Unterschied zum mittelalterlichen Recht besteht hier allerdings darin, dass genau festgelegt wurde, welche Rechtsquellen und mit welcher Auslegung angewendet werden sollten. Dies trug sehr stark zur Rechtsvereinheitlichung im deutschen Raum bei. Durch die Flut an Prozessen die das Reichskammergericht zu bearbeiten hatte, türmten sich im Laufe seiner Geschichte immer mehr unerledigte Prozesse auf. Dies trug dazu bei, dass in allen größeren Territorien Gerichte nach Vorbild des Reichskammergerichts gebildet wurden, die sich zudem noch an der Rechtsprechung dieses Gerichts orientierten. Die Richter des Reichskammergerichts gingen zudem dazu über Entscheidungen privat und teilweise unter Pseudonymen zu veröffentlichen. Dadurch entstand eine eigene Gattung juristischer Literatur, die sog. Entscheidungsliteratur. So beeinflußte die Rechtsprechung des 30

31 Reichskammergerichts die Judikatur und die Rechtswissenschaft seiner Zeit insgesamt. Joachim Mynsinger von Frundeck und Andreas Gail, die hier eine Vorreiterrolle einnahmen, wurden dadurch zu Begründern der kameralistischen Rechtswissenschaft. Mit den Besprechungen der Entscheidungen des Reichskammergerichtes, dem sowohl Mynsing als auch Gail angehörten, öffneten sie die Tür für einen Dialog zwischen Rechtswissenschaft und Judikatur, der bis heute typisch für die deutsche Rechtspflege ist. Dieser Anstoß war der Beginn einer Entwicklung, in der die Rechtspflege von den eher für den internen Dienstgebrauch bestimmten Essays über eine tatsächlichen Besprechung von Rechtsproblemen bis zur tatsächlich autorisierten Urteilssammlungen wie z.b. von Mevius in seinen Decisiones fortentwickelt wurde. Strafrecht und Prozeßrecht In einem Bericht aus dem Jahre 1496 an den Reichstag zu Lindau führte das eben erst errichtete Reichkammergericht Beschwerde darüber, dass die Fürsten, Reichsstädte und andere Obrigkeiten Leute unverschuldet und ohne Recht und redliche Ursache zum Tode verurteilt und gerichtet hätten, wie es aus fast täglich einlaufenden Klagen erfahren habe. Zwei Jahre später beschloss der Reichstag daraufhin, eine gemeine Reformation und Ordnung in dem Reiche vorzunehmen, wie man in criminalibus prozedieren soll. Das führte zur Ausarbeitung eines der bedeutendsten Reichsgesetze, der 1532 verkündeten Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V., der Constitution Criminalis Carolina. Vorbild für die Carolina war die Constitutio Criminalis Bambergensis von 1507, die traditionell Johann Freiherrn von Schwarzenberg zugeschrieben wird. Das ist nach Forschungen Winfried Trusens aber sehr zweifelhaft geworden. Die Carolina war wie die Bambergensis, ihre sog. mater Carolinae, kein Strafgesetzbuch, sondern eine Prozessordnung. Allerdings war die Carolina die erste Prozessordnung mit einem eingeschobenen Strafgesetzbuch für das gesamte Heilige Römische Reich Deutscher Nation. Die Carolina galt aufgrund einer salvatorischen Klausel am Ende ihrer Vorrede zwar nur subsidiär, so dass sie die örtlichen Gewohnheiten und Satzungen nicht aufhob, doch wurde sie aufgrund ihrer Autorität der Sache nach in den meisten Territorien nach übernommen und auch in der Schweiz, Holland und Polen rezipiert. Die Carolina lehnte sich stark an die Lehren der italienischen Kriminalrechtswissenschaft (mos italicus) an. So verstaatlichte sie die Strafrechtspflege und führte das Schuldprinzip ( jemandt, der [ ] wissentlich seiner synn nitt hett ) ein. Die Carolina zeichnet sich auch durch genau umschriebene Tatbestände und die Indizienlehre zur Eindämmung von Willkür und Irrtümern bei der Folter aus. So rechtfertigen nur schwerwiegende Verdachtsmomente eine Folter. Die Carolina schaffte somit nach der Vernachlässigung der Strafrechtspflege im Reich ein gemeines Strafrecht und einen gemeinen Strafprozess. Sie hatte Auswirkungen bis ins 19. Jahrhundert, so dass noch Friederich Carl von Savigny die sprachliche Präzision der Carolina lobte. Quelle 35 Folter als Beweiserzwingungsmittel (1532) Im Strafverfahren war die Erforschung der Wahrheit von Amts wegen festgelegt, aber es gab keine freie Beweiswürdigung. Das machte es notwendig, ein Geständnis des angeklagten Täters zu erlangen, um diesen verurteilen zu können. Confessio est regina probationum. Die Folter war nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht (genugsame Anzeigung) vorhanden war. Die Indizien waren teilweise so streng, dass man heute (bei freier Beweiswürdigung) verurteilen könnte. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass keine Unschuldigen gefoltert werden sollten. Das Problem bei dieser Verfahrenswei- 31

32 se bestand darin, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass ein Inquisit unter der Folter ein Geständnis ablegte, angeblich ca. 50 %. Bei der Ausgestaltung eines Strafprozesses, in dem die Folter angewendet werden durfte, kam es also vor allem darauf an, unter welchen Voraussetzungen man mit der Folterung beginnen durfte. Hierfür gab es in der Gemeinrechtswissenschaft und der Carolina strenge Vorgaben, die sog. Indizienlehre. Das Geständnis muss außerhalb der Folter wiederholt werden ( auss der marter die missethat bekant wurd, So soll doch der nit geglaubt noch jemants darauff verurtheylt werden ). Bei einem Verstoß stand dem Geschädigten Schadensersatz wegen Realinjurien zu. Es bestand also ein Anspruch des Inquisiten gegen die Obrigkeit bzw. den Richter auf Ersatz seiner Schäden, unter Umständen sogar Schmerzensgeld. Bei Entlassung aus dem Gefängnis, sog. absolutio ab instantia, musste Freigelassener schwören, sich nicht für die erlittene Haft zu rächen, also nicht gegen den Richter vorzugehen (Urfehde). Solche Eide waren teilweise unwirksam, denn der Richter konnte nicht verhindern dass er für unrechtmäßige Folterungen zur Verantwortung gezogen wurde. Wenn der Inquisit außerhalb der Folter sein Geständnis nicht wiederholte, wurde dies teilweise als Indiz für eine erneute Folterung angesehen. Die Folterintensität und Folterarten standen im Ermessen des Richters. Im Normalfall gab es folgenden Ablauf: Verbalterrition (Folter wird angedroht, ggf. Instrumente gezeigt); Realterrition (Folterinstrumente werden angelegt, Funktionsweise erklärt), dann peinliche Befragung/Tortur selbst: Meistens Aufziehen an einem Seil, Arme hinter dem Rücken hochziehen, ggf. durch Steine die Füße beschweren. Laut Carolina war die Wiederholung der Folter verboten. Wer also die Folter überstanden hatte, musste freigelassen werden. Allerdings gab es bei schweren Verbrechen die Möglichkeit, die Folter nicht zu wiederholen, sondern fortzusetzen. In der italienischen Strafrechtswissenschaft wurde diskutiert, dass man maximal dreimal gefoltert werden durfte. Es gab allerdings auch ablehnende Haltungen gegenüber der Folter. Ein Gegner war Friedrich Spee von Langenfeld (1631: Cautio criminalis), ein Jesuit, der Beichtvater von zum Tode verurteilten Hexen war. Die Folter führte seiner Ansicht nach dazu, dass Unschuldige aus Angst vor Schmerzen Taten gestanden, die sie gar nicht begangen hatten. Dieses war eines der wichtigsten Argumente gegen die Folter. Spee bewies, dass auch Unschuldige aufgrund erfolterter Geständnisse hingerichtet wurden. Denn zumindest dann, wenn der Richter wegen seiner Verbrechen selbst abgesetzt und hingerichtet wurde, ist dies ein klares Zeichen dafür, dass die von ihm Verurteilten unschuldig waren. Zudem gab es Fälle von Folterexzessen, die hauptsächlich in Hexenprozessen stattfanden. Hier durften bei abscheulichsten Verbrechen wegen der Schwere der Tat die Rechtsnormen, die zur Eindämmung und Formalisierung der Folter gedacht waren, überschritten werden. Groteske Auswüchse der Folterpraxis können auch in der Kostentragung des Gefolterten für seine peinliche Befragung gesehen werden. Die Abschaffung der Folter erfolgte allerdings zumeist erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, formal oft erst im 19. Jahrhundert. Vorreiter in dieser Entwicklung war Preu- 32

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