HESSE N. Kommunaler Schutzschirm. Konsolidierungsvertrag. zwischen dem Land Hessen. und. der Stadt. Weilburg. Land Hessen
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- Bernd Kerner
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1 Land Hessen HESSE N Kommunaler Schutzschirm Konsolidierungsvertrag zwischen dem Land Hessen und der Stadt
2 Konsolidierungsvertrag zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hesslsche Ministerium der Finanzen, dieses vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen, dieser vertreten durch die Staatssekretärin im Hessischen Ministerium der Finanzen, nachstehend Land genannt und der Stadt Wellburg, vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister und den Ersten Stadtrat, nachstehend Stadt genannt über Maßnahmen zur Erreichung des Haushaltsausgleichs nach 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkelt konsolidierungsbedürftiger Kommunen vom 14. Mai 212, GVBI. Seite 128 {Schutzschirmgesetz- SchuSG}. Präambel Im Interesse der innen und, die Leistungsfähigkeit der Kommunen zu sichern, haben die Hessische Landesregierung, der Hessische Landkrelstag, der Hesslsche Städtetag und der Hessische Städte- und Gemeindebund eine Rahmenvereinbarung zum Kommunalen Schutzschirm unterzeichnet. Davon ausgehend wurden das Schutzschirmgesetz vom Hessischen Landtag beschlossen sowie die dazugehörige Rechtsverordnung (Verordnung zur Durchführung des Schutzschirmgesetzes - SchuSV- vom 21. Juni 212, GVBI. Seite 183) vom Hesslschen Minister der Finanzen erlassen. Auf den vorgenannten Grundlagen basiert dieser Konsolidierungsvertrag zwischen der Stadt und dem Land. Die Vertragsparteien sind sich - ungeachtet der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung- einig, dass eine nachhaltige Haushaltskonsolidierung Voraussetzung zum Erhalt der finanziellen Handlungsfähigkelt Ist und letztlich nur der schnellstmögliche und dauerhafte Haushaltsausgleich die Selbstverwaltung der Stadt sichert. Die Auswahl der mit diesem Vertrag vereinbarten Maßnahmen zur Erreichung des Konsolidierungszieles obliegt- im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung- den Organen der Kommune. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Vertrages Ist die Stadt aufgefordert, die Konsolldlerungsmaßnahmen, die Gegenstand dieses Vertrages sind, Im größtmöglichen Konsens ln der Vertretungskörperschaft zu beschließen. Dies wird durch die Vorlage des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zur Durchführung des in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag niedergelegten Konsolidierungsprogramms, der am 13. Dezember 212 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl Ihrer Mitglieder getroffen wurde, dokumentiert. Eine Ablichtung des Beschlusses ist diesem Vertrag als Anlage 3 be igefügt. 1
3 1 Grundlage und Gegenstand des Vertrages, Konsolidierungszlel, Konsolidierungshilfen (l) Zur Erreichung des schnellstmöglichen Haushaltsausgleichs gewährt das Land der Stadt 1. Entschuldungshilfen von Euro, 2. Zinsdiensthilfen des Landes und 3. Zinsdiensthilfen aus dem Landesausgleichsstock nach Maßgabe des Schutzschirmgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Schutzschlrmgesetzes. Die Gewährung der Hilfen erfolgt durch einen Bewilligungsbescheid. Mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides Ist for Maßnahmen nach 4 Abs. 1 SchuSG sowie für Genehmigungen nach 12 bis 15 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) abweichend von 136 Abs. 3 HGO der Regierungspräsident zuständig. (2) Die Stadt verpflichtet sich mit diesem Vertrag, die Haushaltswirtschaft so zu führen, dass der Haushalt zum nächstmöglichen Zeitpunkt und danach jahresbezogen dauerhaft ausgeglichen wird. Sie trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die Durchführung der mit diesem Vertrag vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen rechtlich und tatsächlich möglich sowie zur Erreichung des Konsolid ierungszieles geeignet Ist. (3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ungeachtet der gesonderten Erwähnung einzelner Paragraphen, deren sinngemäßer oder wörtlicher Wiedergabe Im Vertragstext das Schutzschirmgesetz und die Verordnung zur Durchführung des Schutzschirmgesetzes in ihrem vollen Umfang Grundlage dieses Vertrages sind. 2 Zeltpunkt des Haushaltsausgleichs Die Stadt verpflichtet sich, den jahresbezogenen Haushaltsausgleich Im ordentlichen Ergebnis spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres/Rechnungsjahres 215 zu erreichen (Konsolidlerungszeitraum). ln den darauf folgenden hren gilt die dopplsche Schuldenbremse, d.h. nach Erreichen des jahresbezogenen Ausgleichs des ordentlichen Ergebnisses darf die Stadt neue Investitions- und Kassenkredite grundsätzlich nur aufnehmen, wenn der jahresbezogene Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses im Ergebnishaushalt weiterhin gewährleistet ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf den Haushaltsplan und den hresabschluss. 3 Konsolidierungsmaßnahmen Die Stadt verpflichtet sich, die in der Anlage 2 zu diesem Vertrag beschriebenen Maßnahmen zur Erreichung des Haushaltsausgleichs durchzuführen. Sie verpflichtet sich, mindestens das in der Anlage 1 für jedes hr des Konsolidierungszeitraums festgelegte ordentliche Ergebnis Im Gesamtergebnis sowohl im Haushaltsplan als auch im hresabschluss zu erreichen. 2
4 4 Austausch, Anpassung und Ergänzung von Konsolidierungsmaßnahmen (1) Die Stadt Ist berechtigt, vereinbarte Maßnahmen Im laufenden Konsolidierungszeitraum durch eine oder mehrere andere Maßnahmen zu ersetzen, sofern das für die vereinbarte Maßnahme prognostizierte Konsolidierungspotenzial mindestens in derselben Höhe erreicht wird. (2) Sollten einzelne Konsolidierungsmaßnahmen keinen Erfolg haben oder sollte die Haushaltsentwicklung neue Konsolid ierungsmaßnahmen erfordern, um den Ausgleich des Haushalts im ordentlichen Ergebnis zum vereinbarten Zeltpunkt :w erreichen, sind entsprechende Anpassungen bei den vereinbarten Maßnahmen oder ergänzende Maßnahmen im Rahmen der Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes zu beschließen. (3) Bei dem Austausch, der Anpassung und der Ergänzung von Maßnahmen sind Prognosen vorsichtig zu treffen. Alle vorhersehbaren Risiken sind zu berücksichtigen. Erträge sind nur in der Höhe anzusetzen, wie sie mit hoher Wahrscheinlichkeit realisiert werden können. Aufwendungen sind mindestens in der Höhe anzusetzen, wie sie mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallen werden. (4) Der Austausch, die Anpassung und die Ergänzung von Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des fl.ir die Finanzen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium. 5 Ablösung der Investitions- und Kassenkredite durch die WIBank Die Stadt schließt mit der WIBank eine Vereinbarung zur Ablösung der Investitions- und Kassenkredite sowie im Hinblick auf die Zinstragungspflicht (Ablösungs- und Zinsvereinbarung). Die Ablösung kann erst erfolgen, wenn der vom Land zu erlassende Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden ist und die weiteren, in der Ablösungs- und Zinsvereinbarung festgelegten Ablösungsvoraussetzungen erfüllt sind. 6 Berichts- und Auskunftspflicht (1) Die Stadt ist nach 4 Abs. 2 SchuSG, 6 SchuSV verpflichtet, dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem Regierungspräsident über die Fortschritte bei der Durchführung der vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen halbjährlich zu berichten und diese nachzuweisen. Sie verpflichtet sich dafür Sorge :w tragen, dass die Berichte rechtzeitig, vollständig und inhaltlich zutreffend vorgelegt werden. (2) Ungeachtet der regelmäßigen Erstattung der Berichte erklärt sich die Stadt bereit, das für die Finanzen zust5ndige Ministerium und den Regierungspräsident unaufgefordert unverzüglich über Vorgänge und Umstände in Kenntnis zu setzen, die den Ausgleich des Haushalts im ordentlichen Ergebnis zum vereinbarten Zeitpunkt gefährden könnten. 3
5 7 Folgen von Pflichtverlet2:ungen (1) Falls Konsolldierungsmaßnahmen, zu denen sich die Stadt nach 3 und 4 dieses Vertrages verpflichtet hat, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig umgesetzt werden, Ist der Regierungspräsident berechtigt, die in 7 SchuSV beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, um den Haushaltsausgleich Im ordentlichen Ergebnis zum vereinbarten Zeitpunkt sicherzustellen. (2) Falls die Stadt Ihre vertragflehen Verpflichtungen verletzt, insbesondere sich weigert, vereinbarte Konsolidierungsmaßnahmen umzusetzen oder erforderliche ergänzende Maßnahmen zu beschließen und umzusetzen, ist das für die Finanzen zuständige Ministerium nach Maßgabe des 8 SchuSV berechtigt, die Einstellung und Rückabwicklung der Hilfen vorzunehmen. 8 Konsolidierungsbegleitung Das Land begleitet die Stadt im Rahmen Ihres Konsolidierungsprozesses und unterstützt sie mit Entscheldungshllfen, beispielsweise durch die Etablierung eines regelmäßigen Kennzahlenverglelches. 9 Vertragsdauer (1) Der Vertrag endet, wenn der Regierungspräsident auf Nachweis der Stadt bestandskräftig festgestellt hat, dass ihr Ergebnishaushalt und ihre Ergebnisrechnung Im dritten aufeinanderfolgenden hr ausgeglichen waren. (2) Um die einvernehmlich angestrebte Haushaltskonsolidierung der Stadt sicherzustellen, ist während der Laufzeit des Vertrages eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen. (3) Eine Änderung des Schutzschirmgesetzes oder der Verordnung zur Durchführung des Schutzschirmgesetzes berechtigen die Vertragspartner, eine entsprechende Anpassung dieses Vertrages zu verlangen, soweit die Änderung reicht. 1 lnkrafttreten, Veröffentlichung (1) Dieser Vertrag wird nach seiner Unterzeichnung wirksam, wenn die Stadtverordnetenversammlung den in der Anlage 1 niedergelegten Konsolidierungspfad und die in der Anlage 2 aufgeführten Maßnahmen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder beschlossen hat und der Beschluss dem für die Finanzen zuständigen M inisterium vorgelegt worden Ist. (2) Sobald der Vertrag wirksam geworden ist, sind beide Vertragsparteien berechtigt, ihn inklusive Anlagen auf ihrer offiziellen Webpräsenz zu veröffentlichen. 4
6 11 Salvatorische Klausel, Schriftformklausel (1) Sollte eine Bestimmung oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages Im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine Regelung zu treffen, die dem mit Ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. (2) Mündliche Abreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und erfordern - wie bereits der Abschluss dieses Vertrages auf Selten der Stadt einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahlihrer Mitglieder. Dies gilt insbesondere für den Austausch, die Anpassung und die Ergänzung von Maßnahmen nach 4 dieses Vertrages. Wellburg, den 14. Februar 213, den 14. Februar 213, den 14. Februar 213 Die Staatssekretärin Im Hessischen Ministerium der Finanzen Der Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Der Bürgermeister der Stadt Prof. Dr. Lulse Hölscher Dr. Lars Wltteck?-/~~~ ~ Hans-Peter Schick,.,..~ ~ ~,, lr: J GJ,. - ~P jp. '!,\;~:... _n., ~ J.,, - I I t'-t t:j l:~r;.(~' i Der Erste Stadtrat ",..." - ~ ;Wv;;. Y ~~ V 1>-1'- der Stadt "-... :,.-- 5
7 Anlage 1 zum Konsolidierungsvertrag mit der Kommune: Antragsnummer: _ :34:36 Konsolidierungsprogramm Konsolidierungsprogramm ordentliches Ergebnis (in Euro je ) Durchschnitt 21/ Innere Verwaltung 2. Sicherheit und Ordnung 3. Schulträgeraufgaben 4. Kultur und Wissenschaft 5. Soziale Leistungen -166,23-41,92, -22,13-1,82-16,97-5,17, -19,18-1,58-153,79-48,36, -19,91-1,59-156,3-49,8, -19,65-1,54-161,97-5,4, -19,88-1,54-168,47-5,1, -2,17-1,54-168,5-5,1, -2,2-1,5-168,5-5,1, -2,2-1,5-168,5-5,1, -2,2-1,5 6. Kinder-, Jugend- und Familienhilfe 7. Gesundheitsdienst 8. Sportförderung 9. Räuml. Planung / Entwickl. Geoinfo. 1. Bauen und Wohnen 11. Ver- und Entsorgung 12. Verkehrsflächen u. -anlagen, ÖPNV 13. Natur- und Landschaftspflege 14. Umweltschutz 15. Wirtschaft und Tourismus 16. Allgemeine Finanzwirtschaft -114,43, -4,29-13,48-5,54 82,13-73,91-31,99, -51,99 392,32-162,94, -4,55-14,79-42,2 16,38-121,19-27,48, -53,22 491,22-166,46, -4,59-14,86-42,6 17,9-125,99-27,85, -48,27 518,43-168,1, -4,35-13,94-39,85 99,41-118,46-26,35, -22,96 527,51-173,63, -3,74-13,54-4,18 15,91-116,57-26,97, -23,35 527,37-174,67, -3,75-13,44-4,66 97,53-112,98-28,25, -22,46 541,25-174,7, -3,8-13,4-4,7 97,5-113, -28,3, -22,5 541,3-174,7, -3,8-13,4-4,7 97,5-113, -28,3, -22,5 541,3-174,7, -3,8-13,4-4,7 97,5-113, -28,3, -22,5 541,3 Summe ordentliches Ergebnis -98,28-6,67-28,21 6,61 1,87 2,29 2,1 2,1 2,1 Abbaubeträge -37,61-32,46-34,82 4,74 -,42,19,, Seite 1
8 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 1 Innere Verwaltung 1 Verwaltungssteuerung und -service 1 Gremien und Soziales 216 Verkleinerung von Parlament und Magistrat Wegfall des Ausschusses für Rechnungsprüfung und Beteiligungen sowie der Kommision für Stadtsanierung; Verkleinerung des Parlaments von 37 auf 31 STV und des Magistrats von 11 auf 7 Stadträte soll Ende 214 geprüft werden Umsetzung der Verkleinerung erst ab Kommunalwahl 216 möglich je je ,8,53,53,53,53 Seite 1
9 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 1 Innere Verwaltung 1 Verwaltungssteuerung und -service 2a 213 Hauptverwaltung, zentrale Dienste Einsparungen beim Büromaterial durch Umstellung der Drucker u.a. Umstellung der Drucker auf Miete incl. Toner; vermehrte Nutzung von E- Mails und Ratsinformationssystem Mit Umsetzung wurde bereits 212 begonnen je je ,5,5,5,12,2,2,2,2 Seite 2
10 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 1 Innere Verwaltung 1 Verwaltungssteuerung und -service 2b 213 Hauptverwaltung, zentrale Dienste Einsparungen bei Reinigungskosten durch Änderung der Reinigungsintervalle Verringerung der Fremdreinigung vor allem im Rathaus Mit Umsetzung kann bereits 212 begonnen werden je je ,41,41,41,41,41,41,41,41 Seite 3
11 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 1 Innere Verwaltung 1 Verwaltungssteuerung und -service 3a 213 Finanz- und Kassenverwaltung Intensivierung von Mahnungen und Vollstreckungen Hohere Anzahl von Mahnungen und Vollstreckungen bedingt durch Gebühren- und Steuererhöhungen kann bereits 212 begonnen werden je je ,39 1,39 1,39 1,39 1,39 1,39 1,39 1,39 Seite 4
12 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 1 Innere Verwaltung 1 Verwaltungssteuerung und -service 3b 213 Finanz- und Kassenverwaltung Erhöhung der Gewinnabführung des Eigenbetriebs Wasserwerk Höhere Gewinnausschüttung des Wasserwerks; Rückführung der Rücklagen auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag durch Sonderausschüttungen, verteilt über mehrere hre für 212 wurde bereits eine höhere Gewinnabführung beschlossen. je je ,22 15,34 14,42 13,58 9,23 9,23 9,23 9,23 Seite 5
13 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 1 Innere Verwaltung 1 Verwaltungssteuerung und -service 6 Kommunikationstechnik 213 Stellenreduzierung Wechsel eines Mitarbeiters ins Museum als Ersatz für zwei Museumsmitarbeiter (Teilzeitkräfte), die in den Ruhestand gehen. Die Mehraufwand für daraus resultierende Fremdleistungen ist geringer als die wegfallenden Personalkosten im Bereich Kommunikationstechnik. je je ,88 2,13 1,96 1,78 1,54 1,54 1,54 1,54 Seite 6
14 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 1 Innere Verwaltung 1 Verwaltungssteuerung und -service 7 Bauhofleistungen 213 Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Bauhofs Einnahmen aus der Stromerzeugung mittels einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des städtischen Bauhofs Bereits 212 begonnen je je ,15,15,15,15,15,15,15,15 Seite 7
15 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 1 Innere Verwaltung 1 Verwaltungssteuerung und -service 7a 214 Bauhofleistungen (Personal) Stellenreduzierung Wegfall von zwei Stellen ab 214 nach Ende der Altersteilzeit zweier Mitarbeiter; ab 217 wird die Einsparung gg. dem Durchschnitt 21/211 durch die allg. Lohnsteigerungen der verbleibenden Mitarbeiter ausgeglichen. je je ,31 3,6,29 Seite 8
16 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 2 Sicherheit und Ordnung 2 Ordnungsangelegenheiten 1 Melde-, Pass- und Personenstandswesen und Bürgerservice 214 Stellenreduzierung Wegfall einer halben Stelle ab 214 (keine Wiederbesetzung nach Ende der Altersteilzeit einer Mitarbeiterin) je je ,74 1,57 1,4 1,23 1,23 1,23 1,23 Seite 9
17 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 2 Sicherheit und Ordnung 2 Ordnungsangelegenheiten 2 Verwaltung der Ordnungsangelegenheiten Umsetzung der Sondernutzungssatzung Umsetzung der im Juni 212 beschlossenen Sondernutzungssatzung 213 Satzung wurde in 212 beschlossen und dann auch umgesetzt je je ,99,99,99,99,99,99,99,99 Seite 1
18 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 4 Kultur und Wissenschaft 2 Nichtwissenschaftliche Museen, Sammlungen 1a Stadt- und Bergbaumuseum Reduzierung der Öffnungszeiten des Museums Reduzierung der Öffnungszeiten des Museums (bedarfsorientiert) 213 je je ,43,43,43,43,43,43,43,43 Seite 11
19 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 4 Kultur und Wissenschaft 8 Büchereien 1 Kreis- und Stadtbücherei 213 Erhöhung der Gebühren Einführung von hresgebühren von 1 ; Kinder, Schüler und Nutzer der er Tafel bleiben frei; die Hälfte der Mehrerträge muss dabei im Rahmen der gegenseitigen Kostenerstattung an den Kreis abgeführt werden Satzung muss geändert werden; Vorgehen muss mit dem Kreis abgestimm werden je je ,81,81,81,81,81,81,81, ,28 -,28 -,28 -,28 -,28 -,28 -,28 -,28 Seite 12
20 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 4 Kultur und Wissenschaft 1 Heimat- und sonstige Kulturpflege 1 Heimat- und Kulturpflege 213 Streichung von Vereinszuschüssen nur noch größere Instandhaltungen oder Investitionen sollen gefördert werden; weiterhin Förderung der Musikschule sowie der Jugendarbeit der Vereine wird bereits 212 so praktiziert je je ,55 1,55 1,55 1,55 1,55 1,55 1,55 1,55 Seite 13
21 Antragsnummer: _ :34:36 6 Kinder- Jugend- und Familienhilfe 4 Jugendarbeit 1 Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen Festsetzung der Kita-Gebühren für U3 um 5% höher als für Betreuung ab 3 hren bisher wurden für Kinder unter 3 hren die gleichen Gebühren erhoben wie für Kinder ab 3 hren; wegen der höheren Kosten sollen für U3 künftig eigene Gebühren festgesetzt werden, die 5% über den sonstigen Kita- Gebühren liegen. HH-hr Beginn Umsetzung Die Gebühren müssen noch beschlossen werden je je ,58 4,58 4,58 4,58 4,58 4,58 4,58 4,58 Seite 14
22 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 6 Kinder- Jugend- und Familienhilfe 4 Jugendarbeit 1a Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen Personalkostenreduzierung in einer Kita Reduzierungen ab 213, Wegfall einer Ganztagsgruppe ab je je ,34 1,1 9,17 9,76 8,81 8,81 8,81 8,81 Seite 15
23 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 6 Kinder- Jugend- und Familienhilfe 4 Jugendarbeit 1b 213 Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen höhere Landeszuweisungen Zahlungen für die hre ab 29 für die Umsetzung der Mindestverordnung (Konnexität) je je ,7 4,58 4,58 4,58 4,58 4,58 4,58 4,58 Seite 16
24 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 6 Kinder- Jugend- und Familienhilfe 5 Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit 2 Bereitstellung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen 213 Reduzierung der städtischen Kinderspielplätze Reduzierung der städtischen Kinderspielplätze von ursprünglich 39 auf künftig 27 (= Spielplätze der Kitas je Stadtteil, 2 in der Kernstadt) einige Spielplätze wurden bereits geschlossen und die Geräte je nach Zustand verschrottet oder auf anderen Spielplätzen aufgebaut; eine Kostenreduzierung je je ,25,25,25,25,25,25 Seite 17
25 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 8 Sportförderung 1 Förderung des Sports 1 Sportförderung 213 Streichung der allgemeinen Vereinszuschüsse Streichung der allgemeinen Vereinsförderung; nur noch größere Instandhaltungen und Investitionen werden gefördert; die Jugendförderung bleibt ebenfalls bestehen. wird bereits 212 so praktiziert je je ,27,27,27,27,27,27,27,27 Seite 18
26 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 8 Sportförderung 2 Sportstätten und Bäder 2 Unterhaltung und Betrieb von Schwimmbädern 213 Teilübertragung der Schwimmbäder Teilübertragung des Betriebs der beiden städtischen Freibäder an Vereine; die Vereine tragen die Hälfte der laufenden Aufwendungen abzüglich der Erträge. Hierfür werden entsprechende Beträge als Erträge aus Kostenerstattungen angesetzt; weiterhin werden Aufwendungen, die bisher im 112b gebucht wurden, künftig hier gebucht. Saison 212 ist bereits beendet je je ,17 2,17 2,17 2,17 2,17 2,17 2,17 2, ,8-2,8-2,8-2,8-2,8-2,8-2,8-2,8 Seite 19
27 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 1 Bauen und Wohnen 1 Bau- und Grundstücksordnung 2a Instandhaltung der Liegenschaften Reduzierung der Liegenschaften Einsparungen von Instandhaltungskosten durch Reduzierung der Gebäude 213 je je ,74,44 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 Seite 2
28 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 1 Bauen und Wohnen 1 Bau- und Grundstücksordnung 2b 213 Instandhaltung der Liegenschaften Teilübertragung der Schwimmbäder an Vereine Sämtliche Aufwendungen, an denen Vereine beteiligt werden, werden künftig beim 822 gebucht. Da Vereine die Hälfte davon abzüglich der Erträge tragen sollen wird so eine transparentere Abrechnung gewährleistet. Abschreibungen und größere Instandhaltungen werden weiterhin von der Stadt getragen. je je ,14 1,14 1,14 1,14 1,14 1,14 1,14 1,14 Seite 21
29 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 11 Ver- und Entsorgung 7 Abwasserbeseitigung 1 Abwasserbeseitigung 213 Abrechnung der Abwassergebühren gemäß KAG Berechnung der Abwassergebühren gem. KAG; Neukalkulation im Rahmen der Einführung der gesplitteten Abwassergebühren. Es fallen allerdings künftig bei 1211 höhere Abwassergebühren für die Entwässerung der öffentlichen Flächen an. Mit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum wurden die Gebühren neu kalkuliert. je je ,91 45,91 45,91 45,91 45,91 45,91 45,91 45,91 Seite 22
30 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 12 Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV 1 Gemeindestraßen 1 Erschließung und Unterhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Brücken 213 Berechnung der Abwassergebühren nach KAG - Einführung der gesplitteten Abwassergebühr mit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr muss auch die Entwässerung der öffentlichen Flächen ausgewiesen werden. Dies mindert die Mehrerträge aus 1171 je je ,59-35,59-35,59-35,59-35,59-35,59-35,59-35,59 Seite 23
31 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 13 Natur- und Landschaftspflege 5 Land- und Forstwirtschaft 1 Land- und Forstwirtschaft 213 Steigerung der Wirtschaftlichkeit Durch ivitätssteigerung und ggf. Mehreinschlag soll der Überschuss erhöht werden. je je ,6 4,6 4,6 4,6 4,6 4,6 4,6 4,6 Seite 24
32 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 15 Wirtschaft und Tourismus 2 Allgemeine Einrichtungen und Unternehmen 2 Bereitstellung von Bürgerhäusern und Stadthalle 213 Wegfall der er Stadthalle Aufgrund von Brandschutzmängels musste die Stadthalle geschlossen werden. Die Halle ist bereits seit geschlossen je je ,65 4,8 4,8 4,8 4,8 4,8 4,8 4,8 Seite 25
33 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 15 Wirtschaft und Tourismus 2 Allgemeine Einrichtungen und Unternehmen 3a 213 Verwaltung sonstiger Liegenschaften Erträge aus erneuerbaren Energien (ohne Windkraft) Verpachtung von Dächern oder Flächen städtischer Liegenschaften für Photovoltaikanlagen u.a.; Umsetzung des Energiekonzepts, das derzeit erstellt wird. kleinere Dachflächen werden bereits verpachtet. je je ,1,1 19,2 19,2 19,2 19,2 19,2 19,2 Seite 26
34 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 15 Wirtschaft und Tourismus 2 Allgemeine Einrichtungen und Unternehmen 3b Verwaltung sonstiger Liegenschaften Verpachtung städtischer Flächen für Windkraftanlagen Verpachtung städtischer Grundstücke an Betreiber von Windkraftanlagen 215 zuerst müssen Interessenten gefunden und Verträge ausgearbeitet werden. je je ,64 7,64 7,64 7,64 7,64 7,64 Seite 27
35 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 15 Wirtschaft und Tourismus 2 Allgemeine Einrichtungen und Unternehmen 3c 213 Verwaltung sonstiger Liegenschaften Umstellung der Gebäudeversicherung auf eine Globalversicherung Umstellung der Gebäudeversicherungen der einzelnen Gebäude auf eine Globalversciherung für nahezu sämtliche städtische Gebäude wird bereits 212 begonnen je je ,49,49,49,49,49,49,49,49 Seite 28
36 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 15 Wirtschaft und Tourismus 3 Tourismus 1 Fremdenverkehrsförderung 213 Eingliederung der Fremdenverkehrs-Marketing GmbH in die Stadtverwaltung als Fachdienst Wegfall des bisherigen Zuschusses als Verlustausgleich, dafür fallen künftig alle Kosten incl. Personalaufwendungen bei der Stadt an, andererseits erhält sie auch alle Erträge der bisherigen GmbH Zuerst muss eine Auflösung der GmbH zum erfolgen. je je ,37 13,33 13,44 13,56 13,63 13,63 13,63 13, ,13-11,41-11,91-12,42-12,92-12,92-12,92-12,92 Seite 29
37 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 16 Allgemeine Finanzwirtschaft 1 Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen 1a 213 Gemeindesteuern Erhöhung der Grundsteuer A Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer A ab 213 von 295 auf 39 Prozentpunkte je je ,34 1,34 1,34 1,34 1,34 1,34 1,34 1,34 Seite 3
38 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 16 Allgemeine Finanzwirtschaft 1 Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen 1b 213 Gemeindesteuern Erhöhung der Grundsteuer B Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B ab 213 von 295 auf 39 Prozentpunkte; statt einer Anhebung auf 49 Prozentpunkte wurde folgende pauschale Kürzung der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen (Pos.13 des Ergebnishaushalts) vorgenommen: 4% in 213 und 214, 8% ab 215. je je ,85 47,45 5,12 52,87 55,55 55,55 55,55 55,55 Seite 31
39 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 16 Allgemeine Finanzwirtschaft 1 Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen 1c 213 Gemeindesteuern Erhöhung der Gewerbesteuer Anhebung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ab 213 von 35 auf 38 Prozentpunkte; den Mehrerträgen steht jedoch eine höhere Gewerbesteuerumlage gegenüber je je ,37 94,13 94,13 94,13 94,13 94,13 94,13 94, ,45-17,61-17,61-17,61-17,61-17,61-17,61-17,61 Seite 32
40 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 16 Allgemeine Finanzwirtschaft 1 Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen 1d 213 Gemeindesteuern Erhöhung der Hundesteuer Anhebung der Hundesteuer für den ersten Hund von 36 auf 48, für den zweiten Hund von 66 auf 9, für alle weiteren Hunde von 96 auf 12 und für gefährliche Hunde von 288 auf 6. Neue Satzung wurde für Zeit ab beschlossen je je ,95 1,95 1,95 1,95 1,95 1,95 1,95 1,95 Seite 33
41 Antragsnummer: _ :34:36 HH-hr Beginn Umsetzung 16 Allgemeine Finanzwirtschaft 2 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft 1 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft 213 Auswirkung der Umschuldungen von Darlehen in den Schutzschirm Berücksichtigung der Zinsdiensthilfe und der Zinsänderungen durch die Umschuldung von Darlehen in den Schutzschirm; in den Zinsaufwendungen sind allerdings auch die Zinsaufwendungen für die Darlehen enthalten, die nicht in den KSH umgeschuldet werden. je je ,15 1,1 13,29 14,73 14,2 13,68 13,16 12, ,16-8,42-9,94-8,42-6,89-6,89-6,89-6,89 Seite 34
42 Hessische Landesregierung Gemeinsame Auslegungshinweise der Hessischen Landesregierung und der Kommunalen Spitzenverbände zum Konsolidierungsvertrag zwischen Land und Schutzschirm-Kommunen
43 Nach der gemeinsamen Ausarbeitung der Rahmenvereinbarung vom 2. nuar 212, der Zusatzvereinbarung mit den Landkreisen vom 12. nuar 212, der gemeinsamen Entwicklung des Schutzschirmgesetzes (SchuSG) vom 14. Mai 212 (GVBl. 212, S. 128 ff.) sowie der Schutzschirmverordnung (SchuSV) vom 21. Juni 212 (GVBl. 212, S. 183 ff.) tragen die Kommunalen Spitzenverbände den auf dieser Basis erstellten Entwurf dem Konsolidierungsvertrag in dem nachstehenden mit der Landesregierung definierten gemeinsamen Verständnis mit. 1. Haushaltssicherungskonzept Das Land kann auf das Erstellen eines Haushaltssicherungskonzeptes, das gesetzlich für alle defizitären Kommunen in 92 Abs. 4 HGO vorgesehen ist, nicht vertraglich verzichten. Das Land wird unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände ein elektronisches Berichtswesen erarbeiten, das eine weitest gehende Kongruenz mit den bestehenden Anforderungen eines Haushaltssicherungskonzeptes herstellt. 2. Doppische Schuldenbremse In 1 Abs. 2 der Schutzschirmverordnung ist wie im Konsolidierungsvertrag folgende Regelung (sog. doppische Schuldenbremse) vorgesehen: Nach Erreichen des Haushaltsausgleiches gilt die doppische Schuldenbremse, d.h. nach Erreichen des jahresbezogenen Ausgleichs des ordentlichen Ergebnisses darf die Kommune neue Investitions- und Kassenkredite grundsätzlich nur aufnehmen, wenn der jahresbezogene Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses im Ergebnishaushalt weiterhin gewährleistet ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf den Haushaltsplan und den hresabschluss. Die Formulierung grundsätzlich erlaubt in Ausnahmefällen von dieser sog. doppischen Schuldenbremse abzuweichen. So sind von der doppischen Schuldenbremse auch die Kassenkredite betroffen. Die Aufnahme von Kassenkrediten kann aber auch bei ausgeglichenen Haushalten zur Aufrechterhaltung der Liquidität weiterhin erforderlich sein. Die Aufnahme von Kassenkrediten ist in dem zur Sicherstellung der Liquidität erforderlichen Umfang im Rahmen der jeweiligen Haushaltsgenehmigung genehmigungsfähig. Bei den Investitionskrediten lässt die Regelung Ausnahmen für bestimmte Investitionen und für Investitionen zu, die für die weitere Entwicklung der Kommune erforderlich sind. Die Regelung eröffnet den Aufsichtsbehörden genügend Auslegungs- und Ermessensspielraum im Einzelfall, um mit den betroffenen Schutzschirmkommunen zu angemessenen Lösungen zu gelangen. Sie werden die Spielräume kommunalfreundlich anwenden. 2
44 3. Nettoneuverschuldung Ziel des Schutzschirms ist es, die Kommunen in die Lage zu versetzen, ihre Schulden kontinuierlich abbauen zu können. Eine permanente Neuverschuldung steht dem entgegen. Für Kommunen, die Konsolidierungsverträge mit dem Land eingehen und auf dessen Grundlage Investitionskredite von der WIBank abgelöst bekommen, wird sich der künftige Tilgungsaufwand reduzieren. Nach Ziffer 5 S. 1 der Leitlinie vom 6. Mai 21 (St.Anz. 21/21 S. 147) ist eine Nettoneuverschuldung grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Für Investitionen, die für die weitere Entwicklung der Kommunen erforderlich sind (dazu zählen insbesondere erforderliche Investitionen in Pflichtaufgaben z.b. als Schulträger oder für Kreisstraßen) kommen nach dieser Vorschrift allerdings Ausnahmen in Betracht; die Genehmigung einer Nettoneuverschuldung kann mithin auch bisher schon erteilt werden. Mit dieser Regelung der Leitlinie konnten die Regierungspräsidien in der Vergangenheit die kommunale Aufgabenwahrnehmung stets sicherstellen. Die Kommunen werden daher auch künftig für Investitionskredite für Pflichtaufgaben und für Investitionen, die zur weiteren Entwicklungen der Kommunen erforderlich sind, eine Kreditgenehmigung im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen nach 13 Abs. 2 HGO erhalten können. Bei der Einschätzung der zu genehmigenden weiteren Verschuldung werden die Regierungspräsidenten die durch die Ablösungen der Kommunalen Altschulden reduzierten Möglichkeiten einer Nettoneuverschuldung für Investitionen, die für die weitere Entwicklung der Kommunen erforderlich sind, wie bisher berücksichtigen. 4. Übertragung von Bundes- und Landesaufgaben (Konnexität etc.) Wenn aufgrund äußerer Ereignisse bzw. durch von der Kommune nicht beeinflussbare Faktoren der Konsolidierungserfolg leidet, ist in der Schutzschirmverordnung vorgesehen, dass Entschuldungs- und Zinsdiensthilfen in solchen Fällen nicht eingestellt/rückabgewickelt werden. Allerdings gilt das nur für diejenigen Fälle, bei denen die Haushaltsverschlechterung tatsächlich auf einem von der Kommune unabwendbaren Ereignis beruht. Die Kommune muss ohne eigenes Verschulden von dem Ereignis betroffen sein, so dass auch durch ein umsichtiges und vorausschauendes Handeln die Abweichung vom Konsolidierungspfad nicht zu verhindern gewesen wäre. Sollten einzelne Maßnahmen keinen Erfolg haben bzw. sollte die Haushaltsentwicklung neue Maßnahmen erfordern, sind entsprechende Anpassungen und Konsolidierungsschritte im Rahmen der Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes zu beschließen. Falls demnach Aufgaben auf die Kommunen übertragen oder erweitert werden, die nicht unmittelbar zu Konnexitätszahlungen führen, ist die Ergebnisverschlechterung insoweit unverschuldet. 5. Planung jenseits des Finanzplanungszeitraums (217 22) In einzelnen Fällen kann es in der Tat vorkommen, dass der Konsolidierungspfad den Zeitraum der aktuellen Planung (Steuerschätzung, Orientierungsdaten) übersteigt. 3
45 Selbstverständlich ist auch für diesen Zeitraum ein vorsichtiger Ansatz in Bezug auf die "Einpreisung" von konjunkturellen Entwicklungen angemessen. Bei zu optimistischen Annahmen droht, dass erwartete Mehrerträge überschätzt und Aufwandsteigerungen unterschätzt werden, womit der Konsolidierungspfad verfehlt werden könnte. Vorstellbar wäre jedoch, dass für den benannten Zeitraum von einem durchschnittlichen linearen Anstieg von Erträgen in Höhe von rd. 3% ausgegangen werden könnte. Dieser Entwicklung wären jedoch noch die Aufwanderhöhungen (u.a. Preissteigerung) gegenüberzustellen. Zusätzlich sind selbstverständlich noch örtliche (individuelle) Entwicklungen (ebenfalls für Ertrag- und Aufwandseite) zu berücksichtigen, die von Seiten der Kommunalen Spitzenverbände oder des Landes jedoch weder zentral vorgegeben, noch abgeschätzt werden können. 6. Prognosestörung Bereits in Ziff. 6.5 der Rahmenvereinbarung wurde zur Prognosestörung vereinbart: Entfalten die geplanten Konsolidierungsmaßnahmen in den jeweiligen hren des Abbauzeitraums nicht die gewünschte Wirkung, ist die Kommune verpflichtet, durch weitere, mit dem Land zu vereinbarende Konsolidierungsmaßnahmen nachzusteuern. 5 Abs. 1 SchuSV regelt: Sollten einzelne Maßnahmen keinen Erfolg haben oder sollte die Haushaltsentwicklung neue Maßnahmen erfordern, sind entsprechende Anpassungen und Konsolidierungsschritte im Rahmen der Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes, nach Zustimmung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium zu beschließen. Grundsätzlich haben die antragstellenden Kommunen bezüglich der künftigen Entwicklung u.a. der Steuereinnahmen (insbesondere für die Gewerbe-, Einkommens- und Umsatzsteuer), den Einnahmen von Schlüsselzuweisungen oder in Bezug von jährlich schwankenden Aufwendungen z.b. für den Landeswohlfahrtsverband vorsichtige und realistische Annahmen zu treffen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kommunen die Orientierungsdaten des Landes beachten. Außerdem haben die Kommunen die örtlichen Gegebenheiten und die aus der Vergangenheit gewonnen Erfahrungen zur Genauigkeit der tatsächlichen Umsetzung dieser jährlichen Prognosen zu berücksichtigen. Verschlechtert sich dennoch die Haushaltsentwicklung aus Gründen, die die Kommune nicht zu vertreten hat (z.b. negative Abweichung der unabhängig von den vereinbarten Ergebnisverbesserungsmaßnahmen erwarteten Steuererträge von den dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Annahmen; Mehraufwand durch die Auswirkungen von Bunds- und Landesgesetzen) sichert das Land den Kommunen zu, 7 Abs. 4 SchuSV sorgfältig zu prüfen. Danach haben Kommunen eine Einstellung und Rückabwicklung der Hilfen nicht zu befürchten, wenn die Verletzung von Vertragspflichten auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das unerwartet eintritt und gegen das die Kommunen aufgrund der Kurzfristigkeit des Eintritts keine Vorsorge treffen konnte. Dies trifft jedenfalls zu für finanzwirtschaftliche Folgen makroökonomischer Entwicklungen. Wiesbaden, den. November 212 4
46 für das Land Hessen Finanzminister Dr. Thomas Schäfer Innenminister Boris Rhein für den Hessischen Landkreistag Präsident Robert Fischbach Erster Vizepräsident Erich Pipa für den Hessischen Städte- und Gemeindebund Präsident Paul Weimann Geschäftsführender Direktor Karl-Christian Schelzke für den Hessischen Städtetag Erster Vizepräsident Bertram Hilgen 5
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