Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG

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1 eva wagner, enviros marrakches, 2001 (Detail) Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG Prof MMag rer soc oec Dr Thomas WALLENTIN Rechtsanwalt Mediator Sämtliche Angaben dieses ausschließlich für Unterrichtszwecke erstellten Skriptums wurden bei der Erstellung sorgfältig geprüft. Es kann jedoch keine Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernommen werden. Webadressen dienen lediglich als Wegweiser zu Websites. Die Haftung für Inhalte dieser Websites wird gleichfalls ausdrücklich ausgeschlossen. Prof Dr Thomas Wallentin Februar

2 eva wagner, enviros marrakches, 2001 (Detail) Verwertung und Marketing für Film und Fernsehen Grundlagen der Filmverwertung und Erlösverteilung 2

3 Übersicht Grundlagen der Filmverwertung und Erlösverteilung von Film- und TV Produktionen Teil I. Grundlagen der Filmverwertung In welcher Abfolge werden Filme ausgewertet, welche Erlöse werden aus der Auswertung der einzelnen Rechte erzielt und wie werden diese Erlöse auf die verschiedenen Teilnehmer der Wertschöpfungskette verteilt? Teil II. Grundlagen der Erlösverteilung Wie sind die dem Produzenten zustehenden Erlösanteile auf die an der Finanzierung des Films Beteiligten zu verteilen? Teil III. Ergänzende Einzelpunkte 3

4 I. Grundlagen der Filmverwertung Die sogenannte Auswertungskette FREE TV PAY TV VOD / NVOD / PPV V I D E O / D V D K I N O Monate BUCH ZUM FILM / SOUNDTRACK / MERCHANDISING ETC 4

5 Die Sperrfristen gem. Punkt 11 der Filmförderungsrichtlinien des ÖFI 2011 Sperrfrist für Auswertung gemäß Punkt 11 (1) Verkürzung gem. Punkt 11 (2) durch ÖFI auf bis zu Verkürzung gem. Punkt 11 (3) durch Aufsichtsrat des ÖFI auf bis zu Video / DVD 6 Monate 5 Monate 4 Monate Video on demand 6 Monate 5 Monate 4 Monate Pay TV 12 Monate 9 Monate 6 Monate Free TV 18 Monate 12 Monate 6 Monate bzw 4 Monate Die Fristen gelten jeweils nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung) 5

6 Die Sperrfristen gemäß Punkt 11 der Filmförderungsrichtlinien 2011 des ÖFI Keine Verkürzung der Sperrfrist für eine Auswertung mehr möglich, wenn mit deren Auswertung bereits begonnen wurde (Punkt 11(4)). Folge der Verletzung: Widerruf der Förderungszusage und Rückforderung bereits ausgezahlter Förderungsmittel (Punkt 11 (5)). Aufsichtsrat kann auf begründetes Ersuchen von Maßnahmen nach Absatz 5 absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint. Entsprechende Regelungen gelten bei den Regionalförderungen (z.b der Förderungsrichtlinien C des Film Fonds Wien) 6

7 1. Kinoauswertung (klassisches Modell) Produzent überträgt Filmverleiher (Verleih) die Kinoauswertungsrechte in der Regel durch Verleihvertrag Verleih vermietet die Filmkopie an Filmtheater (sog Filmbestellvertrag). Die vom Filmtheater an den Verleiher gezahlte Filmmiete wird üblicherweise als prozentuale Beteiligung an den Bruttoeinnahmen des Filmtheaters (Bruttokartenpreis abzüglich Umsatzsteuer sowie ggf Vergnügungssteuer) abzüglich Abgaben an Verwertungsgesellschaften (= Kinonettoeinnahmen) berechnet. Filmtheater führen den Film dem Publikum vor und erzielen Filmtheatereinnahmen aus Kartenverkauf sowie Nebengeschäften. Verleih trägt die Kosten der Herausbringung des Films (sog. Verleihvorkosten ), insb die Kosten der Herstellung der Serienkopien sowie der Werbung, auf eigenes Risiko Verleih bekommt als Gegenleistung für die Verleihtätigkeit sog. Verleihspesen, dh einen Anteil an den erzielten Filmmieten. Gem Punkt 14 (3) der ÖFI Richtlinien können die Verleihspesen bis zu 40 % der Verleiheinnahmen betragen. Entsprechende Regelungen sind in den regionalen Filmförderungsrichtlinien enthalten (z.b der FFW Richtlinien A) 7

8 1. Kinoauswertung (klassisches Modell) Endverbraucher zahlt für die Kinokarte 6,00./. Umsatzsteuer 10 % -0,55 = Steuer - Netto 5,45./. Abgabe an Verwertungsgesellschaft -0,08 = Kino-Nettoeinnahme [100 %] Verleihmiete [45 %] Verleih-Netto (100 %) 5,37 [45 %] [55 %] Verleiher 2,42 Kino 2,95 davon Verleihspesen (40 %) (60 %) (40 %) Produzent 1,45 Verleiher 0,97 entspricht in [%] v. Kino Netto [27 %] [18 %] [55 %]./. Verleihvorkosten 8

9 1. Kinoauswertung (klassisches Modell) Verleihvorkosten Aus dem Produzentenanteil an den Kinoauswertungserlösen werden vom Verleih die von diesem verauslagten Verleihvorkosten abgezogen, die vom Verleih nachweislich zu marktüblichen und marktgerechten Bedingungen an Dritte gezahlt werden. Verleihgarantie Sofern der Verleiher an den Produzenten eine Vorauszahlung auf die Auswertungserlöse geleistet hat (Verleihgarantie/Minimumgarantie), wird diese vom Verleih aus den Produzentenerlösanteilen nach Abdeckung der Verleihvorkosten abgedeckt und einbehalten. 9

10 2. Video DVD-Auswertung Produzent überträgt die Videoauswertungsrechte für Leihvideos/DVDs (sog. Home Video Rental Rights) und Kaufvideos/DVDs (sog. Home Video Sell Thru Rights) entweder direkt an einen Videoverwerter (der auch identisch mit dem Verleiher sein kann) oder im Falle eines Multiple Rights Deal mit dem Kinoverleiher zunächst an den Verleih, der die Videorechte dann an den Videoverwerter weiter-lizenziert. Videoverwerter stellt die Videogramme/DVDs her und verkauft diese im Falle von Leihvideos/DVDs an Videotheken im Fall von Kaufvideos/DVDs an den Einzelhandel gegen Zahlung des sog. Handelsabgabepreises (HAP) 10

11 2. Video DVD-Auswertung Videoverwerter beteiligt seinen Lizenzgeber prozentual an dem erzielten HAP (sog. Royalty) nach vorherigem Abzug von Skonto, Boni, Rabatten und Retouren, Leihvideos/DVDs ca % des HAP Kaufvideos/DVDs ca % des HAP Zweitvermarktung ca ,5 % des HAP Im Falle der Zwischenschaltung des Verleihs verlangt dieser entweder eine Provision auf die vom Videoverwerter gezahlten Royalties/Videoerlöse oder der Produzent vereinbart mit dem Verleiher selbst eine Royalty-Beteiligung. Videoverwerter trägt aus seinem Anteil des HAP die gesamten Herstellungskosten der Videos/DVDs sowie die Marketingkosten etc. Videotheken vermieten die Videos/DVDs an den Endverbraucher gegen Zahlung einer Leihgebühr. Einzelhandel verkauft Videos/DVDs an Endverbraucher gegen Entgelt. 11

12 2. Video/DVD-Auswertung Leihvideos/DVDs Endverbraucher zahlt Leihgebühr z.b. 1,50/Tag Videothek verkauft Leihvideo gegen Zahlung von z.b. 40,00 HAP./. Verleihprovision oder Royalty-Regelung Verleih Produzent zahlt Royalty z.b. 30 % auf HAP./. Skonto, Boni, Rabatt (ca. 10 % des HAP) = 40,00./. 4,00 = 36,00 x 30 % 10,80 Bei Zwischenschaltung des Verleihs z.b../. 25 % Verleihprovision 10,80./. 25 % = 8,10 ACHTUNG: MUSIKRECHTE (sync-right/stücklizenz) Videoverwerter 12

13 2. Video/DVD-Auswertung Kauf-DVD/VHS DVD VHS Beispiel: Endverbraucher zahlt an Einzelhandel./. Umsatzsteuer 20 %./. HAP von z.b. 10,00 DVD/5,00 Video vermindert um abzuziehende Skonti, Boni, Rabatte (ca. 15 %) = Netto-HAP des Videoverwerters [100 %] Handelsspanne Videolizenzgeber erhält [20 %] Royalty vom Netto-HAP 17,99-3,00-8,50 6,49 1,70 9,99-1,67-4,25 4,07 0,81 falls Lizenzgeber nicht Produzent ist:./. Verleihprovision ihv 25 % der Royalty Produzentenanteil ihv 75% der Royalty entspricht 15 % Royalty vom Netto-HAP 0, 43 1,27 0,20 0,61 13

14 3. Video-on-demand Produzent überträgt die Video-on-demand ( vod ) Rechte entweder direkt an einen vod-vertreter oder im Falle eines sogenannten Multiple Right Deals mit einem Kinoverleiher zunächst an den Verleiher, der die vod-rechte dann an den vod-verwerter weiterlizenziert. Vod-Verwerter bietet den Film über sein Datennetz-Portal dem Endverbraucher grundsätzlich im Wege des Streaming gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr (zwischen 1,00 und 4,00 Euro pro Film) an, wobei Endverbraucher berechtigt ist, den Film innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mehrmals zu sehen. Im Falle des sog. Electronic Sell Through/download-to-own erfolgt die Übertragung zum download und der Endverbraucher ist berechtigt, den Film auf Datenträgern dauerhaft zu speichern. Vod-Verwerter zahlt seinem Lizenzgeber entweder ein pauschales Lizenzentgelt für die Rechteübertragung (Festpreis) oder beteiligt den Lizenzgeber an den tatsächlich erzielten Erlösen. 14

15 3. Video-on-demand Endverbraucher Nutzungsgebühr z.b. 3,00./. 20 % Umsatzsteuer = 2,50 Vod-Verwerter Entweder pauschales Lizenzentgelt oder Abrechnung der Lizenzeinnahmen (z.b. 50/50) Lizenzgeber falls Produzent nicht selbst Lizenzgeber ist Beteiligung des Verleihs an den Einnahmen (z.b.) durch Gewährung einer Provision Produzent 15

16 4. TV-Auswertung Produzent überträgt die Fernsehnutzungsrechte entweder direkt an einen Fernsehveranstalter oder im Falle eines Multiple Rights Deal mit dem Kinoverleiher zunächst an den Verleiher, der die TV-Rechte dann an den Fernsehveranstalter weiterlizenziert. Fernsehveranstalter zahlt an den Lizenzgeber in der Regel einen Festpreis als Sendelizenzentgelt. Im Falle der Zwischenschaltung eines Verleihers erhält der Verleiher eine Provision bezogen auf die erzielte Sendelizenz. Der Fernsehveranstalter verbreitet das Programm und zahlt die Werbekosten für das Programm. Der Fernsehveranstalter erzielt Einnahmen aus Rundfunkgebühren, Werbung, Telefondiensten und/oder Abogebühren, die unmittelbar oder mittelbar vom Endverbraucher bezahlt werden. 16

17 4. TV- Auswertung Endverbraucher Rundfunkgebühr Call Services Produkte Werbung Abo-/pay per view Zahlungen Free TV Pay-TV Lizenzgeber Produzent 17

18 Rückfall der TV Rechte gemäß Punkt 6 (1) f) der ÖFI-Richtlinien - Grundsatz: vollständiger Rückfall der TV Rechte an den Produzenten spätestens sieben Jahre nach Ablauf der jeweiligen Sperrfristen - Ausnahme: Rückfall nach spätestens zehn Jahren, insbesondere wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des Fernsehveranstalters erhalten hat. Diese ist gemäß 6 (1) d) des Film/Fernseh-Abkommens 2011 zwischen ÖFI und ORF gegeben, wenn die gesamte Finanzierungsbeteiligung des ORF mehr als 35 % der Gesamtfinanzierung der Herstellungskosten des Filmes beträgt. 18

19 5. Auslandsrechte Der Produzent kann die ausländischen Auswertungsrechte entweder direkt an ausländische Verwerter (Verleiher, Sender) lizenzieren oder einen Welt-vertrieb mit der Lizenzierung der ausländischen Auswertungsrechte an ausländischen Verwerter beauftragen. Die Einschaltung eines Weltvertriebs erfolgt entweder in Form eines sog. Agenturverhältnisses (Sales Agency), bei dem die Auswertungsrechte beim Produzenten verbleiben und der Agent die Rechte im Namen und für Rechnung des Produzenten vertreibt; oder im Wege eines Lizenzvertrages (Distribution Agreement), aufgrund dessen der Produzent die Auswertungsrechte auf den Weltvertrieb überträgt und dieser die Lizenzverträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließt. 19

20 5. Auslandsrechte Sofern der Weltvertrieb an den Produzenten vorab eine Vorauszahlung auf die Weltvertriebserlöse (Weltvertriebsgarantie) gewährt, erfolgt grundsätzlich auch eine Übertragung der Auswertungsrechte. Die Provision für die Vertriebstätigkeit liegt bei einem Agenturverhältnis bei ca. 12,5 17,5 % bei einem Vertriebsvertrag bei ca % der Weltvertriebserlöse (Punkt 14 (3) der ÖFI Richtlinien 2011: max. 30 %). Der Weltvertrieb trägt die Kosten der internationalen Lieferung und zieht diese Kosten aus dem Produzentenanteil vorrangig ab (siehe Vertriebsvorkosten nach Anlage D der ÖFI Richtlinien 2011). Die Vertriebsvorkosten werden in beiden Varianten üblicherweise aus den Vertriebserlösen nach vorrangigem Abzug der Spesen abgedeckt, wobei im Falle des Agenturverhältnisses in der Regel umfassende Liefermaterialien auf Kosten des Lizenzgebers der Agentur zur Verfügung zu stellen sind (d.h. Produzent trägt diese Kosten im Rahmen des Budgets). 20

21 5. Auslandsrechte ausländischer Verwerter ausländischer Verwerter 100 % MG/Festpreis Sales Agent MG/Festpreis 100 % Weltvertrieb./. 30 % Vertriebsspesen Provision 15 % Produzent Vertriebskosten Produzent 70 %./. Vertriebskosten 21

22 6. Nebenrechte Die Auswertung der sog. Nebenrechte wie z.b. - Tonträger zum Film; - Buch zum Film; - Computerspiele; - mobile Entertainment; - Merchandising; erfolgt üblicherweise gegen eine prozentuale Beteiligung des Produzenten an den von den jeweiligen Verwertern (Plattenindustrie, Buchverlage etc.) erzielten Handelsabgabepreisen, wobei die Höhe der Beteiligungen von diversen Faktoren abhängig ist, wie z.b. dem Umfang der vom Produzenten eingeräumten Rechte (z.b. Titel, Artwork, Fotos, Ausschnitte), der Art der Nutzung (z.b. bei Merchandising food oder non-food Lizenzierungen) etc. 22

23 Grundlagen der Erlösverteilung II. Grundlagen der Erlösverteilung Finanzierungsplan eines Kinofilms Herstellungskosten ,00 finanziert wie folgt: Garantien/Vorverkäufe: TV-Rechte Vorverkauf ORF ,00 Senderbeteiligung ORF ,00 Verleihgarantie (Kino u. Video) A, CH, BRD ,00 Minimumgarantie Weltvertrieb , ,00 Filmförderung: ÖFI Projektförderung ,00 Film Fonds Wien Projektförderung ,00 Referenzmittel ÖFI , ,00 Eigenmittel ,00 Summe ,00 23

24 Grundlagen der Erlösverteilung Rückzahlung von Förderungsmitteln / bisherige Regelung des ÖFI Grundsatz: Rückzahlung nur von Projektförderungen, die als Darlehen gewährt werden, nicht aber von Zuschüssen (z.b. Referenzmittel des ÖFI). Die Rückzahlung erfolgt nur aus den aus der Auswertung des geförderten Projektes erzielten Erlösen (sog. Erfolgsabhängige Tilgung) Vorrangig vor der Rückdeckung der Förderungen erfolgt die Rückdeckung des Eigenanteils (Produzenten-Recoupment) Danach erfolgt die Rückdeckung der Projektförderungen (Förderungs-Recoupment) in der Regel aus einer Quote, die sich aus dem Verhältnis der Projektförderung zu den Herstellungskosten ergibt. Nach Rückdeckung der Förderungen verbleibende Erlöse stehen dann dem Produzenten zu. 24

25 Grundlagen der Erlösverteilung Rückzahlung von Förderungsmitteln / neue Regelung des ÖFI ( 14 Abs 1 FFG) Grundsatz: Die Rückzahlung erfolgt nur aus den aus der Auswertung des geförderten Projektes erzielten Erlösen (sog. erfolgsabhängige Tilgung) Das ÖFI erhält einen Korridor in Höhe von 5% der Erlöse im ersten Rang, so dass nur noch 95% der Erlöse zur Rückdeckung des Eigenanteils des Herstellers dienen Im zweiten Rang, d.h. nach vollständiger Rückdeckung des Eigenanteils des Produzenten, erhält das ÖFI einen Erlösanteil, welcher nur noch der halben Beteiligung des ÖFI an der Gesamtfinanzierung entspricht. 25

26 Grundlagen der Erlösverteilung Erlösbeteiligung des ORF Gemäß 7 des Film/Fernseh-Abkommens 2011 erhält der ORF soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist nach Abdeckung der dem Hersteller entstandenen Herstellungskosten zuzüglich eines 7,5 %-igen Herstellergewinns einen Erlösanteil, der dem Verhältnis der Beteiligung des ORF an der Finanzierung der Herstellungskosten des Filmes entspricht. 26

27 Grundlagen der Erlösverteilung Rückzahlung von Förderungsmitteln / neue Regelung des ÖFI Finanzierungsbeiträge Betrag % ÖFI Projektförderung ,00% WFF Förderung ,00% Herstellergewinn ihv 7,5% Verleih-Garantie ,00% Referenzmittel ÖFI ,00% TV-Vorverkauf ORF ,50% TV-Co-Pro-Beteiligung ORF ,50% Vertriebs-Garantie ,00% Eigenmittel ,00% HK ,00% Erlöse Kumulativ ÖFI WFF ORF Produzent Summe 1.Stufe Rückdeckung der Eigenmittel 5% 0% 0% 95% und 5% ÖFI Korridor 2.Stufe Rückdeckung der Förderung 10% 15% 0% 75% 3. Stufe Aufholung ÖFI 10% 0% 0% 90% 3.Stufe ,5% Gewinn 0% 0% 0% 100% 4.Stufe Beteiligung des Senders 0% 0% zu verhandeln

28 Grundlagen der Erlösverteilung Rückzahlung von Förderungsmitteln / neue Regelung des ÖFI Vergleich bisheriges Modell mit neuem Modell Beispiel: Nettoerlöse Erlöse Kumulativ ÖFI WFF Produzent Summe 1.Stufe Rückdeckung der Eigenmittel 0% 0% 100% 2.Stufe Rückdeckung der Förderung 20% 15% 75% Gesamt Erlöse Kumulativ ÖFI WFF Produzent Summe 1.Stufe Rückdeckung der Eigenmittel 5% 0% 95% und 5% ÖFI Korridor 2.Stufe Rückdeckung der Förderung 10% 15% 75% 3. Stufe Aufholung ÖFI 10% 0% 90% Gesamt

29 Grundlagen der Erlösverteilung Rückzahlung von Förderungsmitteln / neue Regelung des ÖFI Vergleich bisheriges Modell mit neuem Modell Beispiel: Nettoerlöse Erlöse Kumulativ ÖFI WFF Produzent Summe 1.Stufe Rückdeckung der Eigenmittel 0% 0% 100% 2.Stufe Rückdeckung der Förderung 20% 15% 65% Gesamt Erlöse Kumulativ ÖFI WFF Produzent Summe 1.Stufe Rückdeckung der Eigenmittel 5% 0% 95% und 5% ÖFI Korridor 2.Stufe Rückdeckung der Förderung 10% 15% 75% 3. Stufe Aufholung ÖFI 10% 0% 90% Gesamt

30 Ergänzende Einzelpunkte III. Ergänzende Einzelpunkte Costs off the top -Modell Rent a System -Modell Bruttobeteiligung Escalator-Regelungen Collecting Agent 30

31 Ergänzende Einzelpunkte Ergänzende Einzelpunkte 1. Costs off the top -Modell Bei dem sog. Costs off the top -Modell werden von den Erlösen zunächst aus 100% die mit der Auswertung in Zusammenhang stehenden Kosten abgedeckt. Erst nach vollständiger Kostendeckung wird der Verwerter an den Erlösen beteiligt. Dieses Modell ist für den Lizenzgeber bei schlechtem Auswertungsverlauf vorteilhafter, da gegebenenfalls aus den Erlösen keine Spesen abzudecken sind. Bei sehr gutem Auswertungsverlauf ist das Modell für den Lizenzgeber nachteilig, da ein höherer Spesensatz als im klassischen Modell gewährt wird. 31

32 Ergänzende Einzelpunkte Ergänzende Einzelpunkte 2. Rent a System Hierdurch wird eine Auswertung von Rechten bezeichnet, bei der sich der Produzent/Lizenzgeber des Auswertungs-Know-Hows eines Verleihs oder einer Agentur bedient, diesem/dieser dafür aber eine geringere prozentuale Beteiligung an den Erlösen und/oder lediglich einen Festbetrag (Garantie) bezahlt und das Auswertungsrisiko sowie die Herausbringungskosten alleine trägt. Eine Rechteübertragung erfolgt hierbei nicht. Produzent bedient sich eines Verleihs als Dienstleister zur Buchungs- und Abrechnungsabwicklung (Booking and Billing), zahlt dafür einen geringen Spesensatz, trägt aber die Verleihvorkosten selbst auf eigenes Risiko. Der Produzent wird in dieser Struktur als Eigenverleiher tätig. Er erhält von einem Dienstleister auch keinerlei Verleihgarantie, so dass auch das Finanzierungsrisiko in Höhe der nicht erteilten Verleihgarantie steigt. Da der Produzent hier nur eine geringere Provision an die Agentur als an den Verleiher im klassischen Modell zahlt, erhöht sich demgemäß der Erlösanteil des Produzenten. 32

33 Ergänzende Einzelpunkte Ergänzende Einzelpunkte 3. Bruttobeteiligungen a) des Produzenten Bei Lizenzverträgen wird teilweise vereinbart, dass ein Teil der Erlöse brutto, (d.h. ohne Vorabzug von Verleihvorkosten und Verleihgarantie) sofort an den Produzenten gezahlt wird. Falls der Bruttokorridor allein aus dem üblichen Produzentenanteil herausgerechnet wird (z.b. Kinoauswertung: statt 40 % Verleih, 60 % Produzent gegen Vorkosten/Garantie z.b. 40 % Verleih, 55 % Produzent gegen Vorkosten/Garantie und 5 % Bruttokorridor) im Erfolgsfall neutral, im Falle eines Flops vorteilhaft. Grundsätzlich vorteilhafter, aber nur schwer durchzusetzen ist ein Bruttokorridor, der allein zu Lasten des Verleihanteils geht (also z.b. statt 40 % nur 35 % Spesen, 60 % Produzentenanteil gegen Vorkosten und Garantie, 5 % Bruttokorridor). 33

34 Ergänzende Einzelpunkte Ergänzende Einzelpunkte 3. Bruttobeteiligungen b) der Finanziers oder Künstler Finanzierungen, die aus sämtlichen Erlösen ohne vorherigen Abzug von anderen Positionen, z.b. von Eigenmitteln, also aus sog. Brutto -Erlösen zurückgedeckt werden, werden auch Bruttobeteiligung genannt. Die Förderung des Europarates, Eurimages, stellt eine derartige Beteiligung dar, da diese aus sämtlichen Erlösen des Produzenten (d.h. nach Abzug von Verleih- und/oder Vertriebsspesen, Verleih- und/oder Vertriebsvorkosten) zurückgedeckt wird, ohne dass der Produzent oder andere Finanziers vorrangig bedient werden können. Allenfalls eine gleichrangige Rückdeckung anderer Finanziers ist möglich. Folge: Die Eigenmittel des Produzenten werden nun nicht mehr aus 100 %, sondern nur noch aus einem Teil der Netto-Erlöse rückgedeckt, so dass insgesamt mehr Netto-Erlöse bis zur vollständigen Rückdeckung der Eigenmittel erforderlich sind. 34

35 Ergänzende Einzelpunkte Ergänzende Einzelpunkte 4. Escalator-Regelung Escalator-Regelungen werden in Lizenzverträgen zur Erhöhung der Lizenz- Grundvergütung in Abhängigkeit von besonderen Bedingungen verwendet (z.b. Erreichen von bestimmten Kinozuschauerzahlen, Nominierung des Films für Preise, Erzielung von Filmpreisen (Oscar, EFA), Teilnahme an Festivals oder Gewinn eines Festivals etc. Sofern Produzent begünstigt ist: vorteilhaft. Sofern Produzent Dritte begünstigt: gebenenfalls nachteilig (Liquiditätsfalle) 35

36 Ergänzende Einzelpunkte Ergänzende Einzelpunkte 5. Collecting Agent Bei komplizierten Erlösverteilungsstrukturen (bes. bei internationalen Co-Produktionen) wird ein Treuhänder (sog. Collecting Agent ) eingeschaltet, auf dessen Treuhand-Konto (sog. Collection Account ) sämtliche Auswertungserlöse eingezahlt und von diesem gemäß einem vertraglich vereinbarten Verteilungsplan auf die Berechtigten ausgeschüttet werden. Vorteil: hohe Kontrolle und Beständigkeit des Erlösflusses. Kosten: abhängig von den zu erwartenden Erlösen zwischen 0,75 % bis 1,5 % der verteilten Erlöse. 36

37 Grundlagen der Erlösverteilung Ergänzende Einzelpunkte 5. Collecting Agent (Grundschema) Lizenzvertrag Verwerter Vertrieb Erlöse Vertriebsvertrag Produzent Vertriebs-spesen und -vorkosten Produzenten-anteil Collecting Agent Erlösbeteiligung Finanzierungs-vertrag Finanziers 37

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