Gründung einer Niederlassung in den USA

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1 Dieses Dokument finden Sie unter unter der Dok-Nr Gründung einer Niederlassung in den USA Die USA sind mit rund 318 Mio. Einwohnern und einem Bruttoinlandsprodukt von im Jahr 2014 voraussichtlich Mrd. US-Dollar die größte Volkswirtschaft der Welt. Bezogen auf die Berliner Wirtschaft ist das Land mit einem Handelsvolumen von zuletzt 2,5 Mrd. Euro der mit Abstand wichtigste Handelspartner. Gründe für die hohe Anziehungskraft der USA sind insbesondere die Größe des US-Binnenmarktes, verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen, vergleichsweise geringe Produktionskosten und wenngleich regional unterschiedlich eine große Innovationskraft der Unternehmen sowie für Innovationen offene Kunden. Zudem ist das Land wegen der einheitlichen Währung und der nach wie vor großen Bedeutung des US-Dollars für Unternehmen ein sehr interessanter Markt. Für einen langfristigen Erfolg in den USA bietet sich in vielen Fällen die Gründung einer Niederlassung in den USA an. Die Gründe hierfür sind wiederum vielfältig. Ziel dieses Merkblattes ist es, über die wichtigsten hierbei zu berücksichtigen Aspekte orientierend zu informieren. Inhalt dieses Merkblattes Allgemeines... 2 Standortwahl... 2 Wahl der Rechtsform... 2 Repräsentanz... 3 Zweigniederlassung... 3 Niederlassung... 3 Corporation... 4 Gründung... 4 Interne Organisation... 5 Anteilsübertragung... 6 Haftungsbeschränkung... 6 Steuerliche Aspekte... 6 Aufenthalts- und arbeitsrechtliche Aspekte... 7 Nicht-Einwanderungsvisa... 7 Einwanderungsvisa... 9 Arbeitsrecht... 9 Schlussbemerkung... 9 Weiterführende Informationen Ihr Ansprechpartner: Wolf-Dietrich Braun Tel: Fax: wolf-dietrich.braun@berlin.ihk.de 1/10

2 Allgemeines Motive für die Gründung einer Repräsentanz oder Niederlassung in den USA gibt es zahlreiche: Zunächst einmal bezwecken viele Unternehmen damit bestehenden oder potentiellen Kunden näher zu sein und diese einfacher, schneller und vor allem aus der gleichen Zeitzone heraus bedienen zu können. Zudem kann der Marktzutritt mit einem Unternehmen in einer US-amerikanischen Rechtsform leichter sein, da es bei potentiellen amerikanischen Geschäftspartnern und Kunden auf eine höhere Akzeptanz als ein Unternehmen einer ausländischen Rechtsform stößt. Außer diesen eher weichen Faktoren gibt es aber auch rechtliche Gründe, die für die Gründung einer US-Gesellschaft sprechen können: Ein häufiges Argument sind steuerrechtliche Aspekte: Ein Unternehmen mit Betriebsstätten sowohl in Deutschland als auch in den USA unterliegt grundsätzlich in beiden Ländern der vollen Besteuerung. Allein schon zur Vermeidung der doppelten Besteuerung kann es daher ratsam sein, eine rechtlich und steuerlich von der Muttergesellschaft getrennte Gesellschaft in den USA zu gründen. Zudem kann die zivilrechtliche Haftung für aus dem US-Geschäft resultierende Ansprüche im Idealfall auf die US-Gesellschaft beschränkt werden und das außerhalb der USA gelegene Vermögen effektiv geschützt werden. Motiv für die Gründung einer Niederlassung kann aber schließlich auch die einfachere Akquise von Investoren sein. Vielfach sind deutsche Unternehmen in den USA auf der Suche nach potentiellen Investoren. Diese werden im Zweifelsfall aber eher in eine ihnen bekannte Rechtsform z.b. eine Corporation als in eine ihnen unbekannte Gesellschaftsform ausländischen Rechts investieren. Standortwahl Die USA sind mit km 2 eines der größten Länder der Erde und zugleich ein Land der Extreme. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen fallen zum Teil deutlich größer als in Mitteleuropa aus. Die Frage der richtigen Standortwahl ist daher von essentieller Bedeutung. Hierfür entscheidend sollten die Art der unternehmerischen Aktivität, der Standort möglicher Geschäftspartner und Kunden sowie nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Größe des Landes auch die Frage der Logistik sein. Zudem verfügen die USA nicht über ein der deutschen dualen Berufsausbildung vergleichbares Ausbildungssystem. Häufig werden Mitarbeiter daher eher nach dem Prinzip learning by doing ausgebildet und eingearbeitet. Die Frage der Fachkräftegewinnung sollte daher immer frühzeitig gestellt und bei der Standortwahl berücksichtigt werden. Vielfach geht es den Unternehmen zu Beginn aber noch gar nicht um eine tatsächlich bestehende Betriebsstätte, sondern zunächst lediglich um die bloße Gründung einer Gesellschaft, die praktisch von Deutschland aus gemanagt wird. In diesem Fall spielt der tatsächliche Standort naturgemäß eine am Anfang nur untergeordnete Rolle. Wahl der Rechtsform Vor der Gründung einer Repräsentanz oder Niederlassung in den USA stellt sich zunächst die Frage nach der Rechtsform. Auch im US-Recht gibt es unterschiedliche Rechtsformen, die hierfür in Betracht kommen. Bei der Wahl der Rechtsform spielt der Zweck der Gründung der Gesellschaft eine entscheidende Rolle. 2/10

3 Repräsentanz Die einfachste Form einer Präsenz in den USA ist die Schaffung einer Repräsentanz des deutschen Mutterunternehmens. Dies kann die richtige Strategie sein, wenn es primär um die Sammlung von Erfahrungen, von Informationen zur Markterforschung oder aber um den Aufbau von Vertriebswegen geht, zugleich aber noch nicht der Abschluss von Geschäften beabsichtigt ist. Der Vorteil der Repräsentanz ist, dass die Eröffnung einfach und unbürokratisch möglich ist, da Geschäfte rechtlich betrachtet unmittelbar vom bestehenden deutschen Mutterunternehmen abgeschlossen werden. Nachteil ist dagegen, dass das Unternehmen sowohl in den USA als auch in Deutschland ggf. jeweils voll besteuert wird bzw. werden kann und die zivilrechtliche Haftung der unterschiedlichen Geschäftsbereiche nicht ohne Weiteres begrenzt werden kann. Zweigniederlassung Als nächst höherer Form einer unternehmerischen Präsenz in den USA kommt die Einrichtung einer Zweigniederlassung (branch office) in Betracht. Eine Zweigniederlassung ist zwar möglicherweise organisatorisch vom (Haupt-) Unternehmen getrennt, rechtlich ist sie es dagegen nicht. Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist rechtlich mit dem dahinterstehenden Unternehmen identisch. Daher gilt auch hier, dass eine doppelte Besteuerung möglich ist und die Haftung nicht ohne weiteres begrenzt werden kann. Darüber hinaus kann es nachteilhaft sein, wenn die Zweigniederlassung von potenziellen Kunden und Geschäftspartnern aufgrund ihrer Rechtsform nicht als US-amerikanisches, sondern als ein ausländisches Unternehmen wahrgenommen wird, mit dem die Abwicklung von Geschäften als vermeintlich unsicherer oder zumindest als komplizierter empfunden wird. Niederlassung Die qualitativ höchste Form einer unternehmerischen Präsenz ist die Gründung einer Niederlassung (subsidiary). Hierbei handelt es sich um die Schaffung eines vom Hauptunternehmen rechtlich und steuerlich getrennten, selbständigen Unternehmens nach US-amerikanischem Recht. Damit kann dieses Unternehmen selbst und nicht das Mutterunternehmen Vertragspartner von Geschäften werden. Für die Gründung einer Niederlassung kommen unterschiedliche Rechtsformen in Frage, insbesondere aber nicht ausschließlich die Corporation, die Limited Partnership sowie die Limited Liability Company. Bei der Limited Partnership (LP) handelt es sich um eine Personengesellschaft, die aus einem oder mehreren unbeschränkt haftenden General Partners sowie aus einem oder mehreren beschränkt haftenden Limited Partner besteht und damit am ehesten der deutschen Kommanditgesellschaft (KG) entspricht. Vorteil dieser Gesellschaftsform kann im Einzelfall eine günstigere steuerliche Behandlung sein, insbesondere dann, wenn es sich bei der deutschen Muttergesellschaft ebenfalls um eine Personengesellschaft handelt. Bei der Limited Liability Company (LLC) handelt es sich um eine körperschaftlich verfasste Gesellschaft. Sie bietet einerseits einen vollständigen Haftungsschutz ihrer Gesellschafter, zugleich aber die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft und erfreut sich daher zunehmender Beliebtheit. Nachteil dieser Gesellschaftsform ist jedoch insbesondere, dass Anteile nicht frei übertragen werden können, Übertragungen vielmehr der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedürfen. 3/10

4 Die wichtigste Gesellschaftsform im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht ist jedoch die Corporation, eine Kapitalgesellschaft, die es sowohl in der Form einer Close Corporation, einer Open Corporation sowie einer börsennotierten Public Corporation gibt. Da es sich bei der Corporation um eine Gesellschaftsform handelt, die einfach und schnell auch von Ausländern gegründet werden kann, werden im Folgenden die Voraussetzungen der Gründung dargestellt. Corporation Gründung Die Gründung einer Corporation bestimmt sich nach den Regelungen des Bundesstaates, dessen Recht die Gesellschafter bei der Gründung der Corporation für anwendbar erklären. Bei dem zu wählenden Recht muss es sich nicht um dasjenige des Bundesstaates handeln, in dem die Corporation tatsächlich ihren Geschäftssitz haben soll. Vielfach entscheiden sich Gründer für eine Gründung nach dem Recht des Staates Delaware, da das Recht von Delaware als einfach, liberal und steuerlich vorteilhaft gilt. Sind der Bundesstaat, in dem das Unternehmen registriert ist, und der Bundesstaat, in dem das Unternehmen tatsächlich ansässig ist, nicht identisch, so ist in der Regel die Benennung eines Bevollmächtigten (corporate agent) erforderlich. Auch wenn das Gesellschaftsrecht ganz überwiegend in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesstaaten fällt, ähneln sich die Anforderungen der meisten Bundesstaaten so sehr, dass eine faktische USA-weite Rechtseinheit gegeben ist. Dabei orientieren sich die meisten Bundesstaaten an Delaware, was an der Vorbildfunktion von Gesetzgebung und Rechtsprechung in dem kleinen Staat an der Ostküste der USA liegt. Die Gründung einer Corporation erfolgt durch Einreichen der Gründungsurkunde (Certificate of Incorporation) beim Secretary of State des Bundesstaates, in dem das Unternehmen gegründet werden soll. Diese muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten: Firmierung, Anzahl und Nennwerte der Anteile (Shares), Geschäftssitz, Zustellungsbevollmächtigter (registered agent) und Gesellschaftszweck (corporate purpose). Vergleichbar dem deutschen Recht ist die Corporation verpflichtet, ihrer Firmierung zumindest ein Kürzel beizufügen, das auf die beschränkte Haftung hinweist (Corp., Inc. o.ä.). An die Form der Einreichung des Certificate of Incorporation werden keine besonderen Anforderungen angelegt, weshalb die Gründung unbürokratisch und kurzfristig in der Regel innerhalb weniger Tage erfolgen kann. Die Corporation muss über mindestens einen Gesellschafter verfügen, bei dem es sich auch um eine ausländische natürliche oder juristische Person handeln kann. Ist Gesellschafter eine natürliche Person, so muss diese nicht einmal über einen Aufenthaltstitel für die USA verfügen. Auch ist in den meisten Bundesstaaten ein Mindestkapital nicht vorgeschrieben, so dass in den meisten Fällen ein Mindestkapital von einem US-Dollar ausreichend ist. Außer dem Certificate of Incorporation empfiehlt es sich zugleich die sog. Bylaws zu beschließen, die die interne Organisation der Corporation regeln. Beides zusammen Certificate of Incorporation und Bylaws entspricht in etwa der Satzung nach deutschem Recht. Zum Abschluss der Gründung einer Corporation ist die Erteilung einer Federal Employer Idenfitication Number (EIN), auch als Federal Tax Identification Number bekannt, durch den Internal Revenue Service (IRS), die Steuerbehörde der USA, erforderlich. Die Beantragung kann online erfol- 4/10

5 gen. Mit der Erteilung der EIN ist die Corporation berechtigt alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die vom Gesellschaftszweck gedeckt sind. Interne Organisation Für die interne Organisation einer Corporation bestehen nur wenige zwingende Vorschriften, weshalb die Corporation vergleichbar der deutschen GmbH weitgehend entsprechend dem individuellen Bedarf gestaltet werden kann. Shareholder Meeting Das Shareholder Meeting (die Gesellschafterversammlung) spielt eine im Vergleich zum deutschen Gesellschaftsrecht weniger bedeutsame Rolle. Zu den wichtigsten Kompetenzen der Gesellschafterversammlung gehören aber die Entscheidung über das Certificate of Incorporation, über die Bylaws oder auch die Wahl der Mitglieder des Board of Directors. Zudem entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Veräußerung wesentlicher Vermögensbestandteile, über eine Fusion mit einer anderen Gesellschaft oder die Auflösung der Corporation. Die Gesellschafterversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden, wobei sie im Einklang mit dem Certificate of Incorporation im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden kann. Während sich Directors nicht wirksam vertreten lassen können, ist eine Vertretung im Falle der Gesellschafterversammlung grundsätzlich zulässig. Board of Directors Geleitet wird die Corporation vom Board of Directors, der über die Unternehmensstrategie entscheidet, die Officers überwacht und der anders als deutsche Kapitalgesellschaften auch über die Auszahlung von Dividenden beschließt. Der Board of Directors, der aus mindestens einer natürlichen Person besteht, ist eine Art Mischung aus Vorstand und Aufsichtsrat einer deutschen Aktiengesellschaft; ein eigener Aufsichtsrat ist im amerikanischen Recht nicht vorgesehen. Ein Director muss dabei nicht im Besitz der US-Staatsbürgerschaft sein und seinen Wohnsitz auch nicht in den USA haben. Daher kann eine Corporation theoretisch nicht nur von Ausländern gegründet, sondern auch deren Geschäftsführung von diesen wahrgenommen werden. Andererseits begründet allein die Tatsache, Gesellschafter oder aber Mitglied eines Board of Director einer Corporation zu sein noch nicht, einen Anspruch auf ein Visum für die USA zu haben. Die Beschlüsse des Board of Directors werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst, können in Übereinstimmung mit dem Certificate of Incorporation und den Baylaws aber auch im schriftlichen Verfahren getroffen werden. Management Das operative Geschäft obliegt den sog. Officers, die vom Board of Directors eingesetzt und kontrolliert werden. Welche Kompetenzen sie haben, ergibt sich in der Regel aus den Bylaws. Grundsätzlich gilt aber, dass ein Chief Executive Officer (CEO) im Namen der Corporation handeln und die Corporation im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes rechtlich wirksam vertreten kann. Zudem gibt es häufig einen Secretary, der im deutschen Recht so nicht bekannt ist. Er ist Officer der Corporation, dem in der Regel ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird. Häufig wird beim Abschluss wichtiger Verträge die Mitunterzeichnung des Secretary verlangt. Auch im 5/10

6 Falle der Officers gilt, dass es sich bei ihnen weder um US-Staatsbürger noch um Personen handeln muss, die über ein Visum verfügen müssen. Anteilsübertragung Anteile an einer Corporation, mit Ausnahme einer (kleinen) Close Corporation, können grundsätzlich frei übertragen werden. Zulässig und üblich sind aber Einschränkungen, die im Certificate of Incorporation, in den Bylaws oder aber in individuellen Verträgen zwischen den Anteilseignern vereinbart werden. Hierzu zählen: Die Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehaltes einer festgelegten Mehrheit der Gesellschafter oder des Board of Director, das Verbot der Übertragung an bestimmte Personen oder Personengruppen (z.b. Wettbewerber) sowie die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts. Haftungsbeschränkung Aufgrund der Haftungsbeschränkung haften die Gesellschafter der Corporation nur bis zur Höhe ihrer Einlage, zumindest, soweit die gesetzlichen Vorgaben, die Bestimmungen des Certificate of Incorporation sowie die Bylaws eingehalten werden. Dennoch gibt es in bestimmten Einzelfällen Haftungsdurchgriffe (Piercing the corporate veil). Insbesondere gilt dies für den Fall betrügerischer Handlungen, eine absichtliche Unterkapitalisierung oder die Nichteinhaltung gesellschaftsrechtlicher Formalitäten. Zudem kann die Haftungsbeschränkung durchbrochen werden, sofern eine geschäftliche Beziehung nicht ausschließlich gemäß den vertraglichen Beziehungen verläuft, sondern Dritte beispielsweise die Muttergesellschaft aus Deutschland ins Spiel kommen, und sei es auch nur versehentlich. Beispiel: Die in Deutschland ansässige A GmbH hat unter anderem aus Gründen der Haftungsbeschränkung für ihr US-Geschäft die B Corporation gegründet. Geschäftsführer beider Gesellschaften ist C. Die B Corporation schließt nun mit einem Kunden in den USA, der D Corporation, einen Vertrag. Innerhalb dieser Geschäftsbeziehung schreibt C eine mit Signatur der A GmbH, in der ihm ein folgenschwerer Fehler passiert. Aufgrund dessen kann es zu einem Schadensersatzanspruch der D Corporation gegen die A GmbH kommen und die ursprünglich bezweckte Haftungsbegrenzung wird verfehlt. Steuerliche Aspekte Wie auch das deutsche unterscheidet das US-amerikanische Unternehmenssteuerrecht zwischen der Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften: Während Personengesellschaften grundsätzlich auf Ebene der Gesellschafter mit deren individuellem Steuersatz besteuert werden, ist dies bei Kapitalgesellschaften auf Ebene der Gesellschaft selbst der Fall. So betrachtet wird der Gewinn einer Personengesellschaft nur einmal versteuert, während der Gewinn einer Kapitalgesellschaft zweifach besteuert wird auf Ebene der Gesellschaft und auf Ebene der Gesellschafter. Das US-Steuerrecht bietet hier aber Gestaltungsspielraum: So können Gesellschafter einer Personengesellschaft über das sog. Check-the-box -Verfahren entscheiden, dass eine Personengesellschaft steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird, sind dann aber für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Umgekehrt können aber auch die Gesellschafter einer Corporation entscheiden, dass die Gesellschaft als Personengesellschaft besteuert wird, sofern es sich bei der Corporation um eine sog. S-Corporation handelt; der Begriff S-Corporation geht auf das Subchapter S des Chapter 1 des Internal Revenue Code zurück und bezieht sich gerade auf kleine Unter- 6/10

7 nehmen im Sinne des US-Steuerrechts. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelungen ist, dass die Corporation über maximal 100 Gesellschafter verfügt, bei denen es sich ausschließlich um inländische natürliche Personen (US-Staatsbürger oder Inhaber einer GreenCard), um bestimmte Trusts/Stiftungen oder um Nachlassvermögen handelt. Vorteilhaft kann die Besteuerung als Personengesellschaft sein, sofern in der Gründungsphase hohe Investitionskosten entstehen, die nicht mit entsprechend hohen Gewinnen verrechnet werden können, möglicherweise aber mit Gewinnen der deutschen Muttergesellschaft. Auf die steuerliche Behandlung der Gesellschaft in Deutschland hat die Einstufung in den USA grundsätzlich keinen Einfluss, da sich diese allein nach deutschem Steuerrecht beurteilt. Bei der Besteuerung der Corporation innerhalb der USA fällt zunächst eine Federal Tax (Bundessteuer) an, der hiernach verbleibende Gewinn unterliegt dann der State Tax (Bundesstaatssteuer). Während sich die Federal Tax auf max. 35% beläuft, liegt die State Tax je nach Bundesstaat zwischen 4 und 11%. Auf Ausschüttungen von Corporations, die sich im Besitz von ausländischen Anteilseignern befinden, wird eine Quellensteuer in Höhe von 30% erhoben. Durch die Anwendung des zwischen den USA und Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) kann diese Quellensteuer im Einzelfall aber auf bis zu 0% reduziert werden. Aufenthalts- und arbeitsrechtliche Aspekte Um ein Unternehmen in den USA zu gründen, Gesellschafter daran zu sein oder aber um dieses zu leiten, muss man nicht zwingend in den USA sein. Gleichwohl wird dies in den meisten Fällen zumindest zeitweise sinnvoll sein. Zu unterscheiden sind die visumfreie Einreise im Rahmen des Visa Waiver Programm, die Einreise mit Hilfe eines Nicht-Einwanderungsvisums sowie die Einreise mit Hilfe eines Einwanderungsvisums, wobei nicht alle Visa-Formen eine Erwerbstätigkeit in den USA erlauben. Nicht-Einwanderungsvisa Visa Waiver Programm (VWP) Deutsche Staatsbürger sowie Bürger von Staaten, die am Visa Waiver Programm teilnehmen, können für private oder berufliche Zwecke für bis zu 90 Tage visumsfrei in die USA einreisen. Unter dem Visa Waiver Programm einreisende Geschäftsleute sind aber grundsätzlich noch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den USA berechtigt. Visa für Geschäftsreisen (B-1) Unter den Nicht-Einwanderungsvisa ist insbesondere das B-1-Visum von Bedeutung. Dieses kann für bis zu zehn Jahre erteilt werden und ermöglicht jeweils die Einreise für bis zu 180 Tage zu geschäftlichen Zwecken wie insbesondere das Knüpfen von Geschäftskontakten, die Teilnahme an Konferenzen, die Geschäftsgründung, die Vornahme von Montagearbeiten oder die innerbetriebliche Ausbildung. Auch das B-1 -Visum berechtigt jedoch grundsätzlich noch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den USA. Wo genau die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen geschäftlichen Tätigkeiten in den USA verläuft, lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die ggf. vorab mit einem US-Konsulat geklärt werden sollten. 7/10

8 Visa für Kaufleute (E-1) Für Kaufleute mit Staatsangehörigkeit bestimmter Vertragsstaaten darunter Deutschland kommt für einen Zeitraum von jeweils bis zu fünf Jahren ein E-1-Visum in Betracht. Voraussetzung für dieses Visum ist, dass der arbeitgebende US-Betrieb zu mindestens 50% im Besitz von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates ist, über wesentliche Geschäfte (Warenhandel, Dienstleistungen oder Technologie) mit diesem Staat verfügt und dass der Antragsteller eine herausgehobene Stellung im Unternehmen einnimmt. Wann ein bilaterales Geschäftsvolumen als wesentlich einzustufen ist, ist nicht gesetzlich definiert. Häufig wird hierfür jedoch ein Volumen von mindestens USD pro Jahr veranschlagt. Anwendungsfälle für ein E-1-Visum sind insbesondere Geschäftsführer sowie leitende oder hochqualifizierte Mitarbeiter, einfache Mitarbeiter dagegen in der Regel nicht. Visa für Investoren (E-2) Für Investoren kann zudem das E-2-Visum eine Option sein. Auch hier gilt, dass der Antragsteller Staatsangehöriger eines Vertragsstaates z.b. Deutschland sein muss. Zudem muss er eine wesentliche Investition in den USA vornehmen. Was unter einer wesentlichen Investition zu verstehen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. In jedem Fall sollte sie über den Lebensunterhalt des Antragstellers hinausgehen und nicht lediglich in Form eines Bankguthabens bestehen. Der Zweck der Einreise des Investors in die USA muss zudem gerade im Aufbau oder in der Leitung des Geschäfts bestehen. Visa für akademische Arbeitnehmer (H-1B) Arbeitnehmer mit akademischer Ausbildung können schließlich über ein H-1B-Visum für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren einreisen. Dieses Visum kommt für Tätigkeiten in Betracht, für die ein hohes Maß an Spezialwissen vorausgesetzt wird. Das Visum ist an einen konkreten Arbeitgeber in den USA gebunden, weshalb die Antragstellung auch über den US- Arbeitgeber erfolgen muss. Zu den Berufen, für die dieses Visum vorgesehen ist, zählen unter anderem Architekten, Ingenieure, Mediziner und Juristen. In der Regel wird der Abschluss eines Bachlors oder eines vergleichbaren Abschlusses vorausgesetzt. Visa für Facharbeitskräfte (H-2B) Facharbeitskräfte können über das H-2B-Visum in die USA einreisen und dort vorübergehend tätig werden. Die Hürden für den Erhalt eines H-2B-Visums sind deutlich höher als im Falle des H-1B-Visums. Voraussetzung hierfür ist, dass das US-Department of Labor auf Antrag des Arbeitgebers bescheinigt hat, dass für diese lediglich temporäre Aufgabe, bei der es sich um eine Vollzeittätigkeit handeln muss, keine geeigneten Arbeitskräfte innerhalb der USA zu finden waren. Für diesen Beweis ist unter anderem die erfolglose Veröffentlichung von mindestens zwei Stellenanzeigen in der Tagespresse oder in Fachpublikationen erforderlich, eine davon an einem Sonntag. Visa im Falle innerbetrieblicher Versetzungen (L-1) Arbeitnehmer, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Übersiedlung in die USA mindestens zwölf Monate ununterbrochen für die ausländische Zweigniederlassung, Tochter- oder Muttergesellschaft in leitender Stellung tätig waren und innerbetrieblich in die USA versetzt werden sollen, können schließlich ein L-1 Visum beantragen. 8/10

9 Einwanderungsvisa Einwanderungsvisa werden von Einreisenden benötigt, die unbefristet in die USA übersiedeln möchten. Nach der Einreise in die USA erhält der Inhaber eines Einwanderungsvisums die sog. Permanent Resident Card ( Greencard ), die nicht nur die grundsätzlich unbegrenzte Aufenthaltsberechtigung umfasst, sondern vor allem auch eine Arbeitsberechtigung. Die Beantragung dieses Aufenthaltstitels ist kompliziert und schließt sich häufig erst an die wiedererholte Erteilung von Nicht-Einwanderungsvisa an. Ausführliche Informationen zu den unterschiedlichen Visaformen und ihren Voraussetzungen finden sich auf der Website der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika. Arbeitsrecht Sofern ein Mitarbeiter längerfristig in einem in den USA ansässigen Unternehmen tätig wird, stellt sich zunächst häufig die Frage nach dem anwendbaren nationalen Arbeitsrecht. Grundsätzlich können die Vertragsparteien eine Rechtswahl treffen. Fehlt eine solche dagegen, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet. Bei einem sich in deutscher Hand befindlichen Unternehmen mit Sitz in den USA kann daher im Einzelfall sowohl deutsches als auch amerikanisches Arbeitsrecht zur Anwendung kommen. Dennoch sind die jeweils zwingenden Vorschriften des nationalen Arbeitsrechts zu beachten, wie beispielsweise der in den USA bestehende gesetzliche Mindestlohn. Einzelheiten dazu finden sich auf der Internetseite des United States Departement of Labor 1. Das Arbeitsrecht der USA ist inzwischen stark bundesrechtlich geprägt, folgt aber weiterhin dem Grundsatz des employment at will, nachdem die Zusammenarbeit freiwilliger Natur ist und das Vertragsverhältnis grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit mit oder auch ohne Grund fristlos gekündigt werden kann. Das theoretisch existierende System des hire and fire findet seine Grenze allerdings in den bestehenden Diskriminierungsverboten, die bei Einstellung, Beschäftigung und Kündigung zu beachten sind. So darf insbesondere niemand wegen seiner Hautfarbe, Religion, seines Geschlechts, Alters oder Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden, was ggf. zu hohen Schadensersatzansprüchen führen kann. In der Praxis spielen diese Diskriminierungsverbote insofern eine nicht unerhebliche Rolle, als Arbeitgeber prozessuale Auseinandersetzungen mit ehemaligen Mitarbeitern insbesondere auch deshalb scheuen, da die Anwaltskosten in den USA nicht von der unterlegenen Partei, sondern von jeder Partei selbst zu tragen sind. Infolgedessen ist ungeachtet der Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits jede gerichtliche Auseinandersetzung mit Kosten verbunden. In der Unternehmenspraxis führt dies dazu, dass Unternehmen ihre Entscheidungen sehr gut begründen können müssen und auf diese Weise faktisch ein Schutzniveau entsteht, das nicht mehr sehr weit vom deutschen Arbeitsrecht entfernt ist. Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung interner Sachverhalte spielt das bei US-Arbeitgebern übliche Employers Handbook. Dieses wird einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben und beschreibt die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer in der Regel sehr ausführlich. Schlussbemerkung Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen /10

10 Weiterführende Informationen IHK Berlin / Bereich International Wolf-Dietrich Braun Fasanenstr Berlin Tel.: (030) international@berlin.ihk.de German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 80 Pine Street, Floor 24 New York, NY Tel.: 001 (212) legalservices@gaccny.com 10/10

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