Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung Kernpunkte und Einschätzung der FMSA

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1 Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung Kernpunkte und Einschätzung der FMSA Am 23. Juli 2009 ist das Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung in Kraft getreten. Damit wurde der Weg für die Gründung von sogenannten Bad Banks freigemacht. Im Folgenden werden die wesentlichen Kernpunkte des Gesetzes und deren Einschätzung durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (hier abgekürzt als FMSA ) dargestellt. I. Kernpunkte des Gesetzes 1. Das Gesetz stellt den Banken, unabhängig von ihrer Rechtsform und Eigentümerstruktur, drei Modelle zur Verfügung. Das Zweckgesellschaftsmodell, in das strukturierte Wertpapiere übertragen werden können und das Abwicklungsanstaltenmodell, in das zusätzlich zu den strukturierten Wertpapieren weitere Risikopositionen sowie zur künftigen strategischen Ausrichtung der Bank nicht passende Geschäftsbereiche übertragen werden können. Das Abwicklungsanstaltenmodell gibt es in zwei Varianten: auf Bundesebene sieht es die Gründung bundesrechtlicher Abwicklungsanstalten innerhalb der FMSA vor, auf Landesebene ermöglicht es die Errichtung landesrechtlicher Abwicklungsanstalten. 2. Die wichtigsten Aspekte des Zweckgesellschaftsmodells sind, dass bis zum erworbene strukturierte Wertpapiere entweder a. zu 90 % des Buchwerts vom , b. zu 90 % des Buchwerts vom oder c. zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert übertragen werden können. Der höchste dieser Werte der sogenannte Buchwert - ist maßgeblich, darf jedoch den Buchwert vom nicht übersteigen. Eine weitere Begrenzung ergibt sich daraus, dass durch diesen Abschlag die Kernkapitalquote der übertragenden Bank von 7 % nicht unterschritten werden darf. Im Gegenzug für die Übertragung erhält die übertragende Bank in gleicher Höhe eine vom SoFFin garantierte Schuldverschreibung. Für die Garantie des SoFFin ist eine marktgerechte Garantiegebühr zu zahlen. Diese beträgt 7 % p.a. (Standardfall) auf den Differenzbetrag zwischen Übertragungswert und Fundamentalwert (dies entspricht einer quasi-genussrechtsähnlichen Komponente). Zudem ist das übertragende Unternehmen verpflichtet, aus den an die Anteilseigner auszuschüttenden Beträgen (Dividenden) einen Ausgleichsbetrag an das SPV während Seite 1 Stand

2 der Laufzeit der Garantie zu zahlen. Der Ausgleichsbetrag entspricht dem Differenzbetrag zwischen Übertragungswert und Fundamentalwert. Der Fundamentalwert ist der von einem Sachverständigen geprüfte tatsächliche wirtschaftliche Wert, abzüglich eines Abschlags für weitere mögliche Risiken der Wertpapiere. Dieser Abschlag wird auf Basis der individuellen Eigenkapitalersparnis nach einem vorab festgelegten Schlüssel berechnet. Der Ausgleichsbetrag wird in gleichbleibenden Raten über einen Zeitraum von maximal 20 Jahren gezahlt. Diese Zahlung stellt per Saldo keinen Aufwand dar, da am Ende der Laufzeit verbleibende Erträge in der Zweckgesellschaft an die Eigentümer der Bank zurückfließen. Darüber hinaus besteht nach maximal 20 Jahren die zeitlich unbeschränkte Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich. Das bedeutet: Liegt zu diesem Zeitpunkt ein Defizit vor, waren also die bisherigen Zahlungen des Unternehmens nicht ausreichend, um die Verluste der Zweckgesellschaft gegenüber dem Übertragungswert zu decken (z.b. weil der tatsächliche Marktwert bei Fälligkeit noch unter dem Fundamentalwert liegt oder weil die Dividenden zu gering waren, um den Ausgleichsbetrag zu decken), so erfolgen auch weiterhin keine Dividendenzahlungen an die Anteilsinhaber, sondern weiter an den SoFFin, bis das Defizit ausgeglichen ist (Dividendenverbot). Alternativ ist die Erfüllung der Verlustausgleichspflicht in Form von Aktien möglich. Anträge für eine Garantieübernahme im Zusammenhang mit dem Zweckgesellschaftsmodell können bis zum 23. Januar 2010 gestellt werden. 3. Im Gegensatz zu den Zweckgesellschaften können die Banken auf die Abwicklungsanstalten neben strukturierten Wertpapieren weitere Risikopositionen und nicht-strategische Geschäftsbereiche übertragen. Die im neuen gesetzlichen Rahmen zur Finanzmarktstabilisierung errichteten Abwicklungsanstalten gelten nicht als Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG). Die Nutzung dieses Modells wird durch die EU-Kommission im Einzelfall als Beihilfe zu notifizieren sein. Beim Konsolidierungsmodell besteht, anders als im Zweckgesellschaftsmodell, vom ersten Tag an eine Pflicht zum Ausgleich von Verlusten der Abwicklungsanstalt. Diese Pflicht trifft die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer der übertragenden Bank und besteht im Außenverhältnis grundsätzlich als gesamtschuldnerische Haftung. Eine auf Landesbanken zielende Ausnahme von der gesamtschuldnerischen Haftung besteht, sofern zu den Eigentümern ein Land gehört. In diesem Fall haften die Länder entsprechend ihres Eigentumsanteils an der Landesbank. Sofern ein Eigentümer ein Verbund von Sparkassen ist, werden die Verluste von diesen in einem zweistufigen Verfahren getragen. In Stufe 1 werden die Verluste aus dem an sie auszuschüttenden Betrag der Kernbank abgedeckt. Sofern dieser Betrag nicht ausreicht, wird in Stufe 2 der Seite 2 Stand

3 Verlust unmittelbar vom Verbund getragen, jedoch ist der Gesamtumfang der vom Verbund zu tragenden Verluste auf den Betrag begrenzt, den der Verbund am aufgrund der Gewährträgerhaftung zu tragen hatte (dies dient der betragsmäßigen Bestimmung der Haftungsgrenze und weist keinen direkten Bezug zu den unter der Gewährträgerhaftung emittierten Schuldtiteln auf). Für den Fall, dass die Leistungen des Verbundes aus beiden Stufen nicht ausreichen, um den Verlust entsprechend der Beteiligungsquote zu tragen, wird der Differenzbetrag von der FMSA vorfinanziert und aus in Folgejahren auszuschüttenden Beträgen abgetragen. Hieraus entstehende finanzielle Lasten tragen Bund und das betreffende Land im Verhältnis 65:35. Sofern die übertragende Gesellschaft keine geschlossene Anteilsinhaberschaft hat, z.b. bei Börsennotierung, sind die Verluste aus den den Alteigentümern der übertragenden Gesellschaft zustehenden Dividenden auszugleichen. II. Erläuterungen und Einschätzung durch die FMSA Die oben dargestellten Kernpunkte des Gesetzes sind vor dem grundlegenden Ziel der Stabilisierung des Bankensystems und des Finanzmarktes zu sehen: Die deutschen Banken leiden unter den sich aus der Ratingmigration der im Bestand befindlichen strukturierten Wertpapiere ergebenden Belastungen ihrer Ertragslage. Diese können sich in Zukunft noch erhöhen und die betroffenen Banken weiter in der Ausübung ihres Geschäftes einschränken. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die gesamte Wirtschaft machen ein Eingreifen von staatlicher Seite erforderlich. 1. Die Stabilität der Finanzmärkte ist insbesondere durch die Ratingmigration gefährdet. Diese wird den konjunkturell bedingten Anstieg der Risikoaktiva großer deutscher Banken massiv verschärfen und ihre ausreichende Kapitalisierung gefährden. Das Gesetz bietet die Möglichkeit, von der Ratingmigration bedrohte Vermögenswerte in Einheiten auszulagern, in denen IFRS und KWG nicht gelten und damit auch Basel II nicht angewendet wird. Die durch das Gesetz geschaffenen Möglichkeiten stärken die Liquidität der Banken, führen zu einer regulatorischen Kapitaleinsparung und dienen der Stabilität der Finanzmärkte. 2. Die im Gesetz vorgesehenen Modelle verfolgen im Interesse der Finanzmarktstabilisierung unterschiedliche Ziele. Das Zweckgesellschaftsmodell bietet eine Lösung für das systemische Risiko aus der Volatilität strukturierter Wertpapiere. Das Konsolidierungsmodell ermöglicht den Banken notwendige Restrukturierungsmaßnahmen, um sich auf ihr Kernbankgeschäft zu konzentrieren. Seite 3 Stand

4 Dadurch schafft das Gesetz für die betroffenen Institute Optionen, sich den Problemen zeitnah und umfassend anzunehmen. Hervorzuheben ist, dass beide Modelle einen Bilanzabgang nach HGB und IFRS ermöglichen und Garantien für die Refinanzierung strukturierter Wertpapiere bieten. Ein Unterschied in den Modellen besteht dahingehend, dass die Struktur des Zweckgesellschaftsmodells stärker vordefiniert ist. Während die Struktur des Zweckgesellschaftsmodells auch unter dem Konsolidierungsmodell darstellbar ist, bietet dieses zusätzlich eine Vielzahl von Gestaltungsoptionen. So können beispielsweise in die Abwicklungsanstalten neben strukturierten Wertpapiere alle Arten von Risikoaktiva und Passiva übertragen werden. 3. Die drohenden Ratingherabstufungen bei strukturierten Wertpapieren, aber beispielsweise auch bei gewerblichen Immobilienfinanzierungen, erfordern ein zügiges Handeln. Weiterer Handlungsdruck ergibt sich aus der Tatsache, dass die Eigenkapitalanforderungen für Banken von den Bankaufsichtsbehörden erhöht werden. Schließlich reflektieren die Bücher der Banken zum heutigen Zeitpunkt noch nicht die jüngsten negativen Entwicklungen in der Realwirtschaft. Der Nutzen einer Übertragung auf Zweckgesellschaften oder Abwicklungsanstalten für Banken ist vielfältig: Durch den Verkauf der Risikoaktiva wird sofort Eigenkapital freigesetzt. Die Stundung der Abschreibungen auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert (quasigenussrechtsähnliche Komponente) führt zu einer Kapitalerhöhung. Die Garantie des SoFFin stärkt die Liquidität. Schwankungen der Ertragslage werden reduziert. Schwankungen des Eigenkapitals werden reduziert. Die Übertragung auf eine Zweckgesellschaft oder Abwicklungsanstalt bietet daher gerade jenen Kreditinstituten eine praktikable Handlungsalternative, die ohne diese Unterstützung nicht stark genug aufgestellt sind, eine mögliche weitere Verschlechterung der Situation der Wirtschaft bzw. der Finanzmärkte durchzustehen. 4. Das Prinzip der Eigenverantwortung ist eines der Kernelemente der in Deutschland geltenden Wirtschaftsordnung. Diesem wird mit dem Gesetz Rechnung getragen. Die im Gesetz vorgesehenen Modelle entlasten die Banken, erhalten aber die Eigentümerverantwortung unmittelbar oder mittelbar (durch Rückgriff auf die Dividenden). Bei Schwierigkeiten, die die Leistungsfähigkeit des einzelnen Kreditinstitutes übersteigen, Seite 4 Stand

5 sind zuerst die Eigentümer gefragt (auch wenn es sich um Sparkassenverbände handelt) und dann erst der Steuerzahler, d.h. Belastungen für den Steuerzahler sind nur nachgelagert und nur im Ausnahmefall vorgesehen. Die privilegierte Haftungsbegrenzung der Sparkassen erklärt sich daraus, dass diese öffentliche Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wahrnehmen. Der an die Gewährträgerhaftungsgrenze angelehnte Gesamtbetrag der vom Verbund der Sparkassen zu tragenden Verluste stellt eine angemessene Haftungsgrenze dar. Damit bietet die gesetzliche Regelung den Sparkassen als Eigentümer von Landesbanken eine Deckelung ihrer Haftung. 5. Beim Zweckgesellschaftsmodell erleichtert die Streckung der Abschreibungen über 20 Jahre den übertragenden Banken die Fortführung ihrer Geschäfte. Durch den Austausch illiquider strukturierter Wertpapiere gegen staatlich garantierte Anleihen stärken die Zweckgesellschaften Kapitalisierung und Liquidität der übertragenden Banken. Damit wird die Voraussetzung für eine nachhaltige Erholung der Volkswirtschaft geschaffen, die auf ein leistungsfähiges und funktionierendes Bankensystem angewiesen ist. 6. Durch die Möglichkeit dividendenberechtigte Vorzugsaktien zu begeben, wird den übertragenden Banken auch weiter die Möglichkeit des Zugangs zum Kapitalmarkt gegeben. 7. Die gesetzlichen Vorschriften für die sogenannten Bad Banks sind so konstruiert, dass sie dem Wettbewerbsprinzip unserer Wirtschaftsordnung bzw. in der Bankindustrie sowie europäischen Beihilfevorschriften genügen. Die im Gesetz verankerte Erhebung marktgerechter Gebühren steht im Einklang mit EU-rechtlichen Vorgaben und erfüllt die von der Europäischen Zentralbank und den Regelungen zu Basel II gestellten Anforderungen an eine marktorientierte Vergütung. Damit wird ausgeschlossen, dass Wettbewerber, die auf die Nutzung der neuen Modelle verzichten, benachteiligt werden. 8. Mit der Aufnahme von Abwicklungsanstalten auf Ebene der Länder erweitert das Gesetz den Kranz der Optionen für eine Übertragung von strukturierten Wertpapieren und nicht strategischen Geschäftsbereichen. Ob und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird, wird im Wesentlichen von folgenden Punkten abhängen: der Beurteilung der jeweiligen Transaktion durch die EU Kommission, der Umsetzung der Option in Landesrecht und der möglichen Hebung von Synergien durch die Nutzung vorhandener Strukturen und Ressourcen für bundesrechtliche Abwicklungsanstalten. Seite 5 Stand

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