Umsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft

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1 Rüdiger Weimann Diplom-Finanzwirt, Dortmund Lehrbeauftragter der DHBW Duale Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg Dozent diverser Lehrinstitute Freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen Kfz-Managementseminar im Auftrag der Umsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft am 11. April 2013 in Frankfurt - - (Stand: 8. April 2013) Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise ohne vorherige Zustimmung des Referenten nicht gestattet. Die Seminarunterlage wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch unabdingbar, jegliche Haftung und Gewähr für die Richtigkeit auszuschließen. 1

2 zu Kapitel B (Grundlagen der Rechnungsstellung) zu Kapitel B.5.6 (Leistungsbeschreibung) g FG des Saarlandes, Urteil vom Kein unberechtigter Steuerausweis bei ungenauem Rechnungstext Eine falsche Leistungsbezeichnung in der Rechnung kann dazu führen, dass der Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer nach 14c Abs. 2 UStG schuldet. Das FG des Saarlandes untersucht, wann eine Rechnungsangabe falsch und wann lediglich ungenau ist. FG des Saarlandes, Urteil vom , 1 K 1304/06, BFH/NV CD-ROM, HI , mit Anmerkung von Ollick, HI Der Sachverhalt Ein Sportverein verkaufte sog. Business-Cards, mit denen die Inhaber verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen konnten. Unter anderem erhielten sie eine Jahreskarte für die Haupttribüne, Zugang zu den Business-Bereichen, gastronomische Verpflegung und eine Jahresmitgliedschaft im Verein. Die Rechnungen für die verkauften Arrangements wiesen folgenden Text aus: "Für Werbemaßnahmen im Business-Pool... e.v. berechnen wir Ihnen..." Das Finanzamt sah darin eine falsche Leistungsbezeichnung und forderte wegen eines unberechtigten Steuerausweises die Umsatzsteuer nach 14 Abs. 3 UStG a. F. (heute: 14c Abs. 2 UStG) nach. Der Verein argumentierte, dass die Rechnungsempfänger (fast ausschließlich Unternehmen) Mitglieder in einem sog. Business-Pool waren. Über diesen Pool orderten sie schließlich auch die Karten, sodass der Bezeichnung genügend Aussagekraft zukam. Mit der Erklärung zur 2

3 Poolmitgliedschaft haben die Unternehmen zudem Unterlagen erhalten, aus denen der Leistungsumfang der Karten hervorging. 2. Das FG-Urteil Das FG urteilte, dass kein unberechtigter Steuerausweis nach 14 Abs. 3 UStG a. F. vorliegt. Die Leistungsbeschreibung ist nicht "unrichtig", sondern höchstens ungenau. Der Rechnungsgegenstand konnte hinreichend identifiziert werden, wenn man die ergänzenden Unterlagen von Rechnungsaussteller und -empfänger hinzuzog. Die Rechnung gibt zwar keinen Aufschluss darüber, wie viele Karten welcher Kategorie erworben wurden. Auch diese Informationen lassen sich aber aus den weitergehenden Unterlagen entnehmen. Die Begriffe "Business-Pool" und "Werbung" stellen zudem einen hinreichend konkreten Bezug her, um die Leistung identifizieren zu können. Ein Dritter konnte den Leistungsinhalt unproblematisch und ohne großen Aufwand in Erfahrung bringen. BERATUNGSKONSEQUENZEN! (1) Das FG weist darauf hin, dass eine Rechnung nicht "für das Finanzamt" zu schreiben ist, d. h. nicht jedes steuerliche Detail abbilden muss. Der Leistungsinhalt soll lediglich für die Vertragspartner klar zu identifizieren sein und der tatsächlichen Leistung entsprechen. (2) Ungenauigkeiten in der Rechnung ergeben sich wegen der praktischen Bedürfnisse im wirtschaftlichen Verkehr und der gebotenen Kürze der Rechnungsangaben. (3) Die Revision wurde nicht zugelassen. (4) Fundstelle: Ollick, BFH/NV CD-ROM, HI Vgl. auch o.v., NWB 38/2011, DokID PAAAD-92065,

4 g Thüringer FG, Urteil vom , nrkr. Bürokooperation: Notwendige Rechnungsangaben bei Pauschalpreisen Die in einer Rechnung enthaltene Leistungsbeschreibung ist unzulänglich, wenn sie nur allgemeine Formulierungen, wie "Personalgestellung/Schreibarbeiten, Büromaterial, Porto, EDV und Fachliteratur" enthält. FG des Saarlandes, Urteil vom , 3 K 633/09, EFG 2011, Sachverhalt Der Kläger ist Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei und hat mit der Rechnungsausstellerin (Steuerberatungsgesellschaft X) eine Bürogemeinschaft. Auf Grundlage einer mündlichen Vereinbarung nimmt er Leistungen der Steuerberatungsgesellschaft in Anspruch. Es handelt sich hierbei u. a. um Personalüberlassung, Ausführung von Schreibarbeiten, Gestellung von Büromaterial, EDV und Fachliteratur. Gestritten wurde letztlich über den Vorsteuerabzug aus einer sogenannten Abschlussrechnung, mit der wie folgt "nachbelastet" worden war: "Nachzahlung Personalgestellung-Schreibarbeiten laut mündlicher Vereinbarung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2008: EUR Nachzahlung für andere Kosten: Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur laut mündlicher Vereinbarung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2008: EUR Summe: zzgl. 19 % Umsatzsteuer Rechnungsbetrag EUR EUR EUR." Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern wegen unzureichender Leistungsbeschreibung nicht an. 2. Das FG-Urteil Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Finanzverwaltung hat nach Ansicht des Finanzgerichts den Vorsteuerabzug zu Recht versagt, da die Leistungsbeschreibung 4

5 in der fraglichen Abschlussrechnung - zumindest hinsichtlich des Umfangs der erbrachten Leistungen - nicht hinreichend genau ist. Auch angesichts der für Angaben in einer Rechnung gebotenen Kürze und der gelegentlich auftretenden Schwierigkeit, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden, sind die im Streitfall verwendeten Beschreibungen unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend, da die Angaben keine konkrete Identifizierung der Leistungen ermöglichen, über die abgerechnet wurde. So wurde insbesondere versäumt, zum Beispiel durch Angabe der tätigen Personen, der Einsatztage, der geleisteten Stunden bzw. Stundensätze bzw. durch Art oder Umfang der durch das Personal erbrachten Arbeitsleistungen die Leistungen näher zu konkretisieren. Auch ist die Formulierung in der Rechnung "nach mündlicher Vereinbarung" nicht ausreichend hilfreich, um objektiv nachvollziehbar Rückschlüsse auf den Umfang der Leistung vorzunehmen. Zwar kann die erforderliche Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung auch durch Bezugnahme auf andere Geschäftsunterlagen erreicht werden, notwendig ist dann aber, dass in der Rechnung auf diese Unterlagen konkret Bezug genommen wird und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden. Eine solche konkrete Bezugnahme ist durch den Hinweis "laut mündlicher Vereinbarung" nicht gegeben. BERATUNGSKONSEQUENZEN! (1) Das Urteil beschäftigt sich in aller Ausführlichkeit mit der vorliegenden Finanzgerichts- und BFH-Rechtsprechung zum Streitpunkt "richtige Leistungsbeschreibung". Verwiesen wird insbesondere auf die neuere BFH- Rechtsprechung, wonach u. a. die Beschreibungen "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" sowie "Beratungsleistung" nicht ausreichend sind ( Hand-out > Kapitel T Aktuelles > zu Kapitel B.5.6). Letztlich haben die Thüringer Finanzrichter nochmals deutlich gemacht, dass auf möglichst genaue Leistungsbeschreibungen auch bzw. gerade dann nicht verzichtet werden kann, wenn mit Pauschalpreisen abgerechnet wird. (2) Wird eine Rechnung von der Finanzbehörde als fehlerhaft eingestuft, sollten sich betroffene Unternehmer unabhängig davon, ob sie die Rechtsauffassung anerkennen, unverzüglich um eine Rechnungsberichtigung /-ergänzung bemühen, um die Belastung mit Nachzahlungszinsen möglichst gering zu halten. Ob eine Rechnungskorrektur auch mit Rückwirkung zulässig ist und somit im Idealfall zu einer Vermeidung der Zinsbelastung führt, ist aufgrund des EuGH- Urteils v (C-368/09) zwar durchaus denkbar, zurzeit aber noch äußerst umstritten ( vgl. unten > zu Kapitel F). (3) In jedem Fall sollte eine Rechnungsberichtigung unbedingt bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG herbeigeführt werden. (4) Hilfsweise empfiehlt sich grundsätzlich immer zeitnah auch einen Antrag auf Gewährung des Vorsteuerabzugs im Wege eines Billigkeitsverfahrens ( 163, 227 AO) zu stellen. (5) Fundstelle: Urteilsanmerkung von Lehr, BFH/NV CD-ROM, HI

6 zu Kapitel E (Elektronische Rechnung: Neues zu Telefax, & Co. Checklisten für die Buchhaltung) WWW Download-Tipp Weimann, Elektronische Rechnung / Neue Regeln erleichtern die Anerkennung und Verwendung in der betrieblichen Praxis, ASR / Sonderausgabe September 2012, 6

7 zu Kapitel F (Eingangsrechnungen: Den Vorsteuerabzug sichern + zugleich unnötige Arbeiten vermeiden!) WWW Download-Tipp Weimann, Eingangsrechnungen / Notwendige Prüfungen vornehmen, überflüssige vermeiden, ASR 2012/08,7, Vorsteuerabzug auch bei (vereinzelten) unzutreffenden Rechnungsangaben? g FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom ( mit Anmerkung von RiFG Berthold Meyer) 7

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11 g OFD Karlsruhe, Vfg. vom

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13 zu Kapitel I (Handel mit Gebrauchten ) Differenzbesteuerung: Gründzüge und aktuelle Problemfelder zu Kapitel I.2 (Persönlicher Anwendungsbereich: Wiederverkäufer) second-hand-shops OFD Frankfurt, Rdvfg. vom , S 7110 A 1/84 St 11, DStR 2007, 1964 In second-hand-shops" werden regelmäßig von Privatpersonen übergebene gebrauchte Kleidungsstücke und andere gebrauchte Gegenstände verkauft. Die Steuerpflichtigen streben oft an, in ihren Ladengeschäften Vermittlungsleistungen mit der Folge zu tätigen, dass das Entgelt für das vermittelte Geschäft bei ihnen ein durchlaufender Posten nach 10 Abs. 1 letzter Satz UStG ist und sie nur ihre Vermittlungsprovision der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen haben. Die Annahme von Vermittlungsleistungen setzt im Umsatzsteuerrecht voraus, dass der Unternehmer in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätig wird. Ein Handel in fremdem Namen ist anzunehmen, wenn dem Käufer beim Abschluss des Umsatzgeschäftes bekannt ist, dass er zu einem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt (Abschn. 26 Abs. 1 Satz 6 UStR). Eine allgemeine Verkehrsauffassung, wonach der Inhaber eines Secondhandladens" als Vermittler anzusehen ist, besteht nicht. Ob ein Handeln in fremdem Namen vorliegt, lässt sich deshalb nur unter Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles beurteilen. Dabei sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die umsatzsteuerliche Behandlung von Verkäufen im eigenen Laden zu berücksichtigen (vgl. Abschn. 26 Abs. 6 UStR). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist derjenige, der im eigenen Laden Waren des täglichen Bedarfs verkauft, umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler oder Kommissionär anzusehen, da der Kunde regelmäßig davon ausgehen wird, dass er in unmittelbare Rechtsbeziehungen mit dem Ladeninhaber tritt (vgl. z. B. BFH v , HFR 1964, 317). Vermittler kann der Ladeninhaber 13

14 nur sein, wenn zwischen demjenigen, von dem er die Ware bezieht ( Einlieferer"), und dem Käufer unmittelbare Rechtsbeziehungen zustande kommen. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Einlieferer sind nicht nur in den Fällen zu bejahen, in denen dem Käufer Name und Anschrift des Einlieferers genannt werden. Sie liegen bereits vor, wenn dem Käufer aus den Gesamtumständen des Einzelfalls (beispielsweise durch Schilder oder ähnliche Hinweise im Ladenraum) bekannt wird, dass der Ladeninhaber im Namen und für Rechnung eines Dritten tätig wird und die Identität seines Vertragspartners ( Einlieferer") anhand der Unterlagen des Ladeninhabers genannt werden kann (vgl. BFH v , V R 44/99, BStBI , 361, DStR 2000, 1258). Wird dem Käufer dagegen nicht durch entsprechende Hinweise deutlich gemacht, dass durch den Verkauf der Ware nicht der Ladeninhaber, sondern der "Einlieferer" verpflichtet werden soll, so ist der Ladeninhaber als Eigenhändler oder Kommissionär anzusehen (vgl. BFH v , V B 109/00, BeckRS 2000, ). Verdeckt der Ladeninhaber durch seinen Auftritt als Vermittler lediglich, dass er auf Grund eines unmittelbaren Leistungsverhältnisses eine Lieferung an dem Käufer ausführt, so liegt auch unter den o. g. Voraussetzungen keine Vermittlungsleistung vor (Abschn. 26 Abs. 1 Satz 4 UStR). Ein unmittelbares Leistungsverhältnis zwischen dem Ladeninhaber und dem Käufer setzt voraus, dass der Ladeninhaber die Verfügungsmacht über die zu veräußernde Ware vom "Einlieferer" erhalten hat, indem Substanz, Wert und Ertrag des Umstands auf diesen übergingen (Abschn. 26 Abs. 1 Satz 5 UStR). Der Übergang der Verfügungsmacht beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach Ansicht des BFH (Urt. v , V R 44/99, a. a. O.) verschafft der Einlieferer" dem Ladeninhaber keine Verfügungsmacht an den hingegebenen Gegenständen, wenn anfallende Reinigungskosten zu Lasten des Einlieferers gehen, der Ladeninhaber zur Leistung von Schadensersatz für abhanden gekommene Gegenstände verpflichtet ist und nicht veräußerte Gegenstände im Falle des Nichtverkaufs nach einer gewissen Zeit an den Einlieferer" zurückgegeben werden. Erbringt der Ladeninhaber nach den obigen Ausführungen keine Vermittlungsleistungen, so unterliegt die Lieferung von Waren der Umsatzbesteuerung. In diesem Fall findet regelmäßig die Differenzbesteuerung i. S. des 25a UStG Anwendung. 14

15 zu Kapitel L + M (Sonderproblem Garantiezusagen / Gewährleistungsansprüche) 15

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17 zu Kapitel S (Umsatzsteuerprüfungen der FinVerw) g Zulassungspakete: Gebühren der Straßenverkehrsämter sind offen auszuweisen! WWW Download-Tipp Weimann, Aus bei Zulassungspaketen müssen Sie die Gebühren für die Zulassung offen ausweisen, ASR 2012/10, 9, 17

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