Kleine Anfrage mit Antwort

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1 Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/2235 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Heiner Bartling (SPD), eingegangen am Notwendige Nachfragen zur Florida-Reise des Ministerpräsidenten - Teil II Der Ministerpräsident hat während der Beantwortung einer Dringlichen Anfrage im Januar-Plenum des Landtages eingeräumt, zweimal aufgrund einer Vorteilsnahme gegen das Ministergesetz verstoßen zu haben. Ein gegen ihn wegen Vorteilsnahme eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover ist nach einer Vorprüfung aber nicht eröffnet worden. - Wie aus der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 23. Januar 2010 hervorgeht, wurden offensichtlich in der Vergangenheit viele Landesbeamte ebenfalls disziplinar- und strafrechtlich wegen Vorteilsnahme angeklagt. Die meisten davon augenscheinlich wegen eines viel geringeren Vorteiles, wie er dem Ministerpräsidenten gewährt wurde. Die Landesregierung, jeder einzelne Minister und besonders der Ministerpräsident sollten sich jedoch als Vorbild für die Landesbediensteten verstehen. Ich frage deshalb die Landesregierung: 1. Wie viele Disziplinarverfahren gegen Beamte des Landes Niedersachsen sind seit März 2003 wegen einer Vorteilsnahme eingeleitet worden? 2. Welche Vorwürfe lagen den jeweiligen Verfahren zugrunde? 3. Wie viele dieser Verfahren sind gleichzeitig auch als Vorermittlungsverfahren bzw. Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig gewesen? 4. Wie viele dieser Verfahren sind wiederum erst durch die Zahlung einer Geldbuße beendet worden? (Die Fragen 1 bis 4 bitte wegen der besseren Übersichtlichkeit in einer Tabelle beantworten.) 5. Wird die Landesregierung nun angesichts der vom Ministerpräsidenten eingeräumten Verstöße zukünftig andere Maßstäbe bei vermuteten Vorteilsnahmen von Landesbediensteten anlegen, oder plant sie, die entsprechenden rechtlichen Regelungen zu verändern? (An die Staatskanzlei übersandt am II/ ) Antwort der Landesregierung Niedersächsische Staatskanzlei Hannover, den I. Der Ministerpräsident hat die Annahme des Upgrades von Economy auf Business anlässlich seines Weihnachtsurlaubs nach Florida als Fehler eingeräumt, weil er selber der Überzeugung ist, dass er jeden auch noch so vagen Verdacht der Annahme eines Vorteils oder gar der Beeinflussbarkeit in seiner Amtsführung vermeiden muss. Er hat deshalb in der Sitzung des Landtags am 21. Januar 2010 bestätigt, dass sein Verhalten aus seiner Sicht einen objektiven Verstoß gegen das Ministergesetz darstellt. 1

2 II. III. IV. Die Staatskanzlei geht zwischenzeitlich davon aus, dass der richtige Weg gewesen wäre, nach dem ersten Hinweis auf Sicherheitsaspekte und auf damit verbundene mögliche Upgrades eine offizielle Prüfung vorzunehmen, ob eine Ausnahme nach 5 Abs. 4 Ministergesetz in Betracht kommt. Denn es ist in solchen Fällen nicht von vornherein auszuschließen, dass nach näherer Prüfung der Sicherheitsaspekte durch das Landeskriminalamt (LKA) von dort wegen der Sicherheitsfrage eine Empfehlung ausgesprochen wird, auf Businessclass umzubuchen. Dies nicht zuletzt dann, wenn die betreffende Person, wie hier der Ministerpräsident, die Reise trotz Gefährdungsstatus ohne Begleitschutz antritt. In einem solchen Fall - der hier aber faktisch, auch im Nachhinein, nicht geprüft worden ist - hätte für die Staatskanzlei die Möglichkeit einer Ausnahme vom Verbot nach 5 Ministergesetz zur Annahme des kostenlosen Upgrades bestanden. Es kann - je nach konkreter Einschätzung der Sicherheitslage - sogar der Fall eintreten, dass das LKA von sich aus ein Upgrade aus Sicherheitsgründen für unabdingbar erachtet und dann das Land wegen der unmittelbar aus dem Amt herrührenden Gefährdungseinschätzung für den Ministerpräsidenten die Mehrkosten für das gebotene Upgrade übernimmt. Wenn dann zugleich seitens der Fluggesellschaft das Angebot eines kostenlosen Upgrades gemacht wird, käme die Möglichkeit in Betracht, dass zwischen der Fluggesellschaft und dem Land Niedersachsen eine Sponsoring-Vereinbarung geschlossen wird und so schlussendlich das Upgrade dann doch kostenfrei möglich wird - als Zuwendung an das Land Niedersachsen. Diese Alternativen, die eventuell dazu hätten führen können, dass ein kostenloses Upgrade hätte angenommen werden können, sind hier allerdings nicht zur Prüfung gelangt. Eine völlig andere, vom konkreten Fall gänzlich zu unterscheidende Frage ist, in welchen sowie in wie vielen Fällen und mit jeweils welchen Konsequenzen Disziplinarverfahren wegen der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gegen Beamte in Niedersachsen durchgeführt worden sind. Die Unterschiede zwischen dem Ministerrecht und dem Beamtenrecht erlauben hier keine aussagekräftige Gegenüberstellung. Das ministerrechtliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken, welches übrigens bundesweit im Ländervergleich die schärfste Regelung darstellt, unterscheidet sich - bewusst und gewollt - maßgeblich vom beamtenrechtlichen Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken, indem der Gesetzgeber in erster Linie die Verantwortung für ein angemessenes Verhalten der Regierungsmitglieder in die Hände der Regierungsmitglieder selber gelegt hat - nämlich als politische Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und dem Wähler. Dies manifestiert sich insbesondere darin, dass im Falle eines Verstoßes gegen das Annahmeverbot der Gesetzgeber im Ministerrecht - anders als im Beamtenrecht - gerade kein Disziplinarverfahren und keine rechtliche Sanktion vorgesehen hat. Das Disziplinarverfahren gegen den Beamten, der gegen das Annahmeverbot verstoßen hat, findet dem gegenüber in aller Regel - wie alle Personalangelegenheiten - vertraulich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auch etwaige Sanktionen am Ende des Verfahrens werden nicht öffentlich gemacht. Bereits nach zwei bzw. drei Jahren wird der Vorgang in der Personalakte gelöscht. Für den Fall, dass die Durchführung des Disziplinarverfahrens und seines Ergebnisses öffentlich wird und dem Beamten damit Nachteile in seinem Ansehen und seiner Reputation entstehen, kann dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sogar besonders berücksichtigt werden. Anders ist es bei etwaigen Verstößen gegen das Annahmeverbot nach dem Ministergesetz durch ein Regierungsmitglied: In aller Regel ist ein Verstoß Gegenstand der öffentlichen Wahrnehmung. Das Regierungsmitglied steht im Fokus der Öffentlichkeit, sein Verhalten wird öffentlich bewertet und es muss dieses Verhalten gegenüber der Öffentlichkeit politisch verantworten. Beide Bereiche sind daher nach Auffassung der Landesregierung nicht vergleichbar. 2

3 V. Die gestellten Fragen können im Einzelnen selbst bei intensiver Recherche nicht beantwortet werden. Die Erfassungspflicht von Disziplinarverfahren in Statistiken wurde 1996 von der damaligen Landesregierung abgeschafft. Auch das Verwertungsverbot nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz (NDiszG) verhindert eine ergiebige Datenerfassung für Vorgänge vor dem Jahr Eine valide Statistik über Gegenstände und Ergebnisse von Disziplinarverfahren kann deswegen für die Jahre vor 2008 nicht geliefert werden. Die verbleibenden Recherchemöglichkeiten würden sodann nur sehr begrenzte Erkenntnisse erwarten lassen und zugleich einen Verwaltungsaufwand erzeugen, der sich ohne ausdrückliche Aufforderung seitens des Landtages für die Landesregierung als nicht verantwortbar darstellt. Zu den Gründen im Einzelnen: Nach 17 Abs. 1 NDiszG besteht ein Verwertungsverbot bei Disziplinarmaßnahmen zwei Jahre nach einem erteilten Verweis und drei Jahre nach einer auferlegten Geldbuße. Gemäß 17 Abs. 3 Satz 1 NDiszG sind Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das führt dazu, dass die am häufigsten ausgesprochenen Disziplinarmaßnahmen schon nach zwei bzw. drei Jahren in aller Regel nicht mehr aus der Akte ersichtlich sind. Jegliche seriöse Feststellungen und Bewertungen für die Zeit davor sind damit unmöglich. Zudem sind Disziplinarvorgänge zwar Teil der Personalakte, werden aber in gesonderten Akten abgelegt. Es gibt keine Vorschrift, die einheitlich eine äußere Erkennbarkeit dieser Teilakten als Disziplinarakten vorgibt. Das führt dazu, dass alle Personalakten im Bestand auf das Vorhandensein von Disziplinarvorgängen durchgesehen werden müssten. Darüber hinaus entwickeln sich erfahrungsgemäß Disziplinarvorgänge, sodass von der Einleitungsverfügung gerade nicht zwingend auf die Gegenstände und auch nicht auf die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens geschlossen werden kann. Damit wären alle vorhandenen Vorgänge bei den personalaktenführenden Stellen sämtlicher Behörden komplett durchzuarbeiten, um in einem ersten Schritt eine Basis zur Beantwortung der Fragen 1 und 2 zu bekommen. Aus den Disziplinarakten müsste dann die Art bzw. der Gegenstand der Dienstpflichtverletzung ermittelt werden, ob die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wurde, gegebenenfalls der Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens, die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens und die Art der verhängten Disziplinarmaßnahme bzw. die Einstellung des Verfahrens. Und selbst wenn dann das alles ermittelt wäre, würde anschließend aus den o. g. Gründen gleichwohl eine Antwort für die Entwicklung des Disziplinarwesens nur für die letzen zwei bzw. - mit mehr Unsicherheit - drei Jahre möglich sein. Der beschriebene Aufwand würde einzig in solchen Bereichen der Landesverwaltung in diesem Umfang nicht entstehen, in denen bereits ein elektronisches PersonalManagementVerfahren (PMV) eingesetzt ist und umfangreiche Datensätze in das Programm eingepflegt sind. Dies ist nach ersten Erkenntnissen z. B. im Bereich der Polizei der Fall. Hier liegen belastbare Daten (z. B. über Disziplinarverfahren) aus diesem System ab dem Jahr 2009 vor. Auch für diesen Bereich müsste allerdings ergänzend eine Aktenrecherche vorgenommen werden, um alle Fragen umfassend beantworten zu können. Von einer kurzfristigen Auswertung habe ich abgesehen, weil die Daten aus dem Polizeibereich schon wegen des beschränkten und speziellen Personalbereichs nicht repräsentativ für die gesamte Landesverwaltung sind. Im Hinblick auf die Recherche zu Frage 3 käme hinzu, dass die Mitteilungen der Staatsanwaltschaften an Dienststellen gemäß 49 Beamtenstatusgesetz nur im Fall der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erfolgen. Es erfolgt keine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft, wenn nur Vorermittlungen aufgenommen werden. Deshalb könnte durch eine Auswertung allein der Disziplinarakten nur auf das Vorhandensein eines Ermittlungsverfahrens geschlossen werden und man würde gerade keine Erkenntnisse zu Vorermittlungsverfahren erhalten. Auf diesem Wege kann damit die Frage zu 3 nicht beantwortet werden. Als anderer möglicher Weg zur Beantwortung der Frage 3 käme der Abgleich der Verfahrensstatistik der Staatsanwaltschaft mit den Disziplinarakten bei den Dienststellen in Betracht. In der Verfahrensstatistik der Staatsanwaltschaft wird aber nur die Gesamtheit aller Korruptionsdelikte gesondert ausgewiesen. Darin sind also nicht nur Ermittlungsverfahren erfasst, die 3

4 VI. wegen des Verdachts der Vorteilsannahme nach 331 StGB eingeleitet worden sind - nur nach diesem Tatbestand wird in der Kleinen Anfrage gefragt -, sondern auch Verfahren wegen Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung ( 332 bis 334 StGB), zudem auch solche wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( 299 StGB). Auch hier müsste also zunächst Akte für Akte die Spreu vom Weizen getrennt werden. Es kommt hinzu, dass auch hier Vorermittlungsverfahren nicht erfasst werden. Und umgekehrt ist es anhand der Justizstatistiken nicht möglich, zu erkennen, ob im Zusammenhang mit einem Ermittlungs- oder Vorermittlungsverfahren auch ein Disziplinarverfahren stand. Zu erkennen ist anhand dieser Statistiken ebenfalls nicht, wie viele der in Rede stehenden Verfahren niedersächsische Landesbeamtinnen und -beamte betreffen. Insoweit sind belastbare Schätzungen schon deshalb nicht möglich, weil von dem Begriff Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete im Sinne von 331 StGB in Verbindung mit 11 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB zahlreiche weitere Personen(-gruppen) neben den Landesbeamtinnen und -beamten erfasst werden. Zur Beantwortung der Frage 3 müssten mithin sämtliche im Bereich der sogenannten Korruptionsdelikte eingetragenen Verfahren durch die Staatsanwaltschaften einzeln per Hand ausgewertet werden. Nach der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensstatistik für die Jahre 2004 bis 2008 wären das ca Verfahren, was im Hinblick auf die bereits dargelegten differenzierten Prüfgegenstände einen erheblichen Zeit- und Personalaufwand bedeuten würde. Hinzu käme die ebenfalls aufwändige Einzelauswertung der erwähnten Vorermittlungsverfahren. Insgesamt würde sich mit diesem Vorgang eine Belastung der Staatsanwaltschaft verbinden, die möglicherweise sogar die Kernaufgabe der Staatsanwaltschaft, die zügige und nachhaltige Verfolgung von Straftaten, beeinträchtigen könnte. Und wenn alle diese Recherchen schließlich doch vorgenommen würden, würde gleichwohl zur Beantwortung der Frage 3 noch ein weiterer Abgleich notwendig werden: Um nämlich das in der Frage 3 enthaltene Kriterium der Gleichzeitigkeit zu prüfen, müsste anschließend noch ein Abgleich mit den Disziplinarakten erfolgen, wobei bei diesen aber wegen des o. g. Verwertungsverbots die Gefahr bestünde, dass Feststellungen gar nicht mehr getroffen werden können, dass also sämtliche Vorarbeit am Ende doch nicht zu einer Beantwortung der Frage führen würde. Vor dem Hintergrund eines wahrscheinlich nur ansatzweise vorhandenen Datenbestandes für die Jahre vor 2008, eines enorm hohen Verwaltungsaufwandes für die Akten- und Datenprüfung, eines absehbar nur sehr beschränkten Erkenntnisgewinns und des aus Sicht der Landesregierung ohnehin nicht gerechtfertigten Vergleiches zwischen den vom Gesetzgeber bewusst unterschiedlich formulierten Normanforderungen und Rechtsfolgen der in der Anfrage genannten Tatbestände hat die Landesregierung von einer weiteren Recherche abgesehen. Dies vorausgeschickt beantworte ich die Fragen im Einzelnen namens der Landesregierung bislang wie folgt: Zu 1: Zu 2: Zu 3: Zu 4: 4

5 Zu 5: Das beamtenrechtliche Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen ( 42 Beamtenstatusgesetz) besteht als Bundesrecht unabhängig von den landesministeriellen und von den strafrechtlichen Vorschriften. Über Änderungsabsichten dieser bundesgesetzlichen Regelung ist der Landesregierung nichts bekannt. Die auch für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten geltenden Regelungen, die durch Landesrecht weiter konkretisiert sind, haben sich in der Vergangenheit bewährt. Die Regelungen sind die Basis für eine unabhängige, verlässliche und objektiv arbeitende Verwaltung. Dieses wichtige Gut sollte aus Sicht der Landesregierung nicht ohne Not aufgegeben werden. Diese Vorschriften sind auch praxistauglich. So ermöglichen z. B. die Bestimmungen zum Sponsoring in Nummer 8 der Antikorruptionsrichtlinie vom 16. Dezember 2008 eine Annahme von Freiexemplaren von Schulbüchern, die durch Verlage zur Verfügung gestellt werden, durch die Schulen. Dr. Lothar Hagebölling Chef der Staatskanzlei (Ausgegeben am ) 5

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