Zusammengefasst leiten sich aus der Diskussion folgende Forderungen ab:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zusammengefasst leiten sich aus der Diskussion folgende Forderungen ab:"

Transkript

1 T h e s e n p a p i e r S t r a f r e c h t Überblick über unsere Ergebnisse: Im Zuge eines jüngsten Projektes haben sich die Jungen im BSA (neubasis, ) und insbesondere die Gruppe der jungen Juristinnen und Juristen (jungjuristinnen@bsa.at), intensiv mit notwendigen Anpassungen des bestehenden Strafrechts befasst. Es ist auffällig, dass hier regelmäßig bloß einzel- und anlassfallbezogen gearbeitet wird, während ein verständliches Gesamtprodukt auf der Strecke bleibt. Es fehlt eine tiefgehende Befassung mit dem gesamten Strafrechtssystem, die bestehende Ungerechtigkeiten und Unsachlichkeiten behebt. Als Ergebnis der Diskussion bildete sich eine kurze Liste von ausgewählten Themen heraus, die als besonders drängend erschienen. Die hier aufgestellten Thesen sind ein Anfang für eine weiterführende Diskussion und versuchen die relevanten Themen kurz aber möglichst konkret zu umreißen. Zusammengefasst leiten sich aus der Diskussion folgende Forderungen ab: a) Angedrohte Strafen sollen sich verstärkt am Unwert der begangenen Handlung orientieren und nicht an einem mehr oder weniger zufällig eintretenden Schaden hängen; b) Das Verhältnis der Strafrahmen von Vermögens- und Körperverletzungsdelikten muss aufeinander abgestimmt werden, sodass einfache Vermögensdelikte nicht länger strenger bestraft werden als gewalttätige Handlungen; c) Der Strafrahmen von Körperverletzungsdelikten in schweren Begehungsformen mit hohem Unwert der Handlung (zb absichtliche Körperverletzung) sollte tendenziell erhöht werden; d) Der Strafrahmen von Vermögensdelikten in angeblich schweren Begehungsformen ist tendenziell zu verringern bzw die untere Wertgrenzen für schwere Delikte (derzeit zumeist bloß EUR 3.000) ist substanziell zu erhöhen; e) Dagegen ist allerdings eine besondere Erschwerung für Vermögensdelikte mit großer Reichweite (zb Massenbetrug mit hohem Schaden) und mit besonderer Auswirkung auf das Gemeinwohl (zb Kupferdiebstahl an Kabeln, der Bahnstrecken lahmlegt oder aber auch Vandalismus an Infrastruktureinrichtungen) notwendig; f) Auch innerhalb der einzelnen Delikte sollte auf eine möglichst weitgehende Ausgewogenheit geachtet werden, antiquierte Delikte oder Deliktsqualifikationen sind überhaupt zu überarbeiten oder in Frage zu stellen; g) Die Erhöhung der Strafe durch eine gewerbsmäßige Begehung, um sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sollte nicht nur bei einzelnen Vermögensdelikten bestehen, sondern auf alle gleichartigen Vermögensdelikte ausgeweitet werden;

2 h) Dagegen ist die Definition der Gewerbsmäßigkeit so zu schärfen und einzuschränken, dass nur jene Fälle erfasst werden, wo tatsächlich eine gesellschaftlich besonders verpönte Vorgehensweise vorliegt; die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist daher an klare Anlassfälle zu binden und darf nicht vom Zufall abhängig sein; i) JugendrichterInnen soll es ermöglicht werden aus einer breiteren Palette an Strafsanktionen auszuwählen; insbesondere soll die Verurteilung zu einer gemeinnützigen Leistung auch als Sanktion eigener Art möglich sein; j) Die Rolle des Strafgerichts soll auch bei der Anordnung alternativer Strafformen, wie des Hausarrestes gestärkt werden; das Strafgericht soll derartige alternative Strafformen sowohl ausschließen, als auch anordnen bzw explizit zulassen können; die alleinige Entscheidung soll nicht erst im Strafvollzug fallen; k) Überhaupt ist das Sanktionensystem dahingehend einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen, dass es den Gerichten besser als bisher ermöglicht wird, eine angepasste Reaktion auf den einzelnen Verurteilten/die einzelne Verurteilte zu setzen, um den bestmöglichen vorbeugenden Effekt zu erzielen; l) Die Möglichkeit, insbesondere auch hohe Strafen des Finanzstrafrechts durch geringe Ersatzfreiheitsstrafe oder gar gemeinnütziger Arbeit zu umgehen, ist einzuschränken; m) Es ist in Zusammenarbeit der maßgeblichen Beteiligten auszuarbeiten, wie man für die herrschende Praxis von Prozessabsprachen ein gewisses Maß an Transparenz herstellen und Rechtssicherheit schaffen kann, ohne derartige Absprachen uneingeschränkt zuzulassen; n) Bei der Diversion (zb gemeinnützige Arbeit oder Schadenswiedergutmachung statt Strafverfahren) ist auf extreme Ausnahmefälle Rücksicht zu nehmen und bei schweren Unglücksfällen im Familienkreis die Diversion auch bei Todesfolge zu ermöglichen; wo die Folgen der Tat bzw der Sorglosigkeit den Täter/die Täterin selbst schwer bestraft ist ein Strafverfahren oft nicht sinnvoll. Für Rückfragen steht unser Team gerne unter der Adresse zur Verfügung. Koordinator: Florian Horn weitere Mitglieder der Arbeitsgruppe: Patrick Aigner Martin Klemm Waltraud Riesner Sarah Wysky ua namentlich nicht genannt

3 Die Themen im Detail: A) Verhältnis der Sanktionen zueinander: Wichtig ist es, dass das Verhältnis der Strafrahmen der Delikte untereinander nachvollziehbar und sachlich begründet ist. Es zeigt sich bei Vermögensdelikten, dass die Strafdrohungen für das Grunddelikt zwar relativ niedrig sind: So wird einfacher Diebstahl ( 127 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft; derselbe Strafrahmen gilt für einfache Veruntreuung ( 133 Abs 1 StGB), einfache Unterschlagung ( 134 Abs 1 StGB), einfachen Betrug ( 146 StGB) und einfache Untreue ( 153 Abs 1 StGB). Sogenannte Qualifikationen sind einerseits bestimmte Tatbegehungsformen oder andererseits Deilkte bei Überschreitung von bestimmten Schadenshöhen. Das Gesetz knüpft an diese wesentlich strengere Strafdrohungen, wie an einigen Beispielen gezeigt werden kann: Wird eine Sache gestohlen, deren Wert 3.000,-- übersteigt, beträgt die Strafdrohung bereits bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe; bei einer Sache, deren Wert ,-- übersteigt, sind es bereits ein bis zehn Jahre ( 128 Abs 1 Z 4 StGB, 128 Abs 2 StGB). Dieselben strafrahmenerhöhenden Wertqualifikationen gelten auch bei Veruntreuung, Betrug und Untreue. Bei Einbruchsdiebstahl (der auch dann verwirklicht ist, wenn, ohne in eine Wohnung einzudringen, ein Behältnis oder eine sonstige Sperrvorrichtung aufgebrochen wird StGB) beträgt die Strafdrohung unabhängig vom Wert der gestohlenen Sache sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Werden Einbruchsdiebstähle gewerbsmäßig begangen, beträgt der Strafrahmen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe ( 130 Abs 2 StGB). Im Vergleich besteht ein Missverhältnis bei Körperverletzungsdelikten. Hier sind Grunddelikte tendenziell zwar sogar höher bestraft als bei Vermögensdelikten. Die Strafdrohungen fallen bei schweren Fällen jedoch weit hinter den Strafdrohungen der qualifizierten Vermögensdelikte zurück. Als Beispiel sei Folgendes angemerkt: Die Strafdrohung für einfache Körperverletzung ( 83 Abs 1 StGB) ist Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (somit sogar mehr als bei einfachem Diebstahl und anderen Vermögensdelikten in der einfachen Form). Bei schwerer Körperverletzung beträgt die Strafdrohung unter anderem dann, wenn die Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen wurde, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist ( 84 Abs 2 Z 1 StGB) bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Dies entspricht der Strafdrohung bei Vermögensdelikten mit einem Schaden von bloß mehr als 3.000,--. Hat eine Körperverletzung für immer oder für lange Zeit zb eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung zur Folge, beträgt die Strafdrohung sechs Monate bis fünf Jahre (Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, 85 StGB). Dies entspricht der Strafdrohung für den Diebstahl einer geringwertigen Sache, die sich in

4 einer verschlossenen Schreibtischlade befindet, die aufgebrochen wird ( Einbruchsdiebstahl StGB). Hat die Körperverletzung den Tod des Geschädigten zur Folge, beträgt die Strafdrohung ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe also gleich wie beispielsweise bei der gewerbsmäßigen Begehung eines Einbruchsdiebstahls. Bei der absichtlich schweren Körperverletzung ( 87 StGB) handelt sich mitunter um Fälle mit massiver Gewalteinwirkung und dennoch ist der Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren vergleichsweise gering zb im Vergleich zum Raub nach ( 142 StGB) mit einem bis zu zehn Jahren im Grunddelikt. Dies erscheint uns heute deswegen als Missverhältnis, weil Körperverletzung einerseits weniger bagatellisiert werden, als dies möglicherweise einst der Fall war. Andererseits sind Vermögenswerte insbesondere des täglichen Bedarfs tendenziell leichter zu erlangen bzw wiederzubeschaffen als dies einst der Fall war und auch Versicherungen können zur Abmilderung von Vermögensverlusten beitragen. Auch innerhalb der einzelnen Deliktsgruppen gibt es deutliche Inkonsistenzen. Deutliche Beispiele hierfür sind beispielsweise: Aufgrund der Erfolgsqualifikationen der schweren Körperverletzung ( 84 StGB) ist der im Ergebnis anwendbare Strafrahmen sehr vom Zufall abhängig. Dies wiegt umso schwerer, weil ein schlichter Misshandlungsvorsatz (zb ein leichter Rempler) als Grundvoraussetzung ausreicht. So hat eine Tat, bei der sich das Opfer nach einem leichten Rempler im Sturz die Hand bricht einen höheren Strafrahmen als massive absichtliche Gewalteinwirkung, die mangels Erfüllung der formalen Kriterien einer schweren Körperverletzung noch nicht die Anforderungen des 87 StGB erfüllt. Auch beim Raub sind aufgrund der Vielfältigkeit des Tatbildes die Sanktionen teilweise willkürlich, hier könnte man insbesondere den minderschweren Raub etwas großzügiger fassen, um Tathandlungen zu erfassen, die einen geringeren Störwert haben als der vom Gesetzgeber angedachte Coup von Profis. Es erscheint daher zunächst notwendig, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vermögens- und Körperverletzungsdelikten herzustellen. Dabei sollte die untere Wertgrenze der Vermögensdelikte als Tendenz deutlich wenn nicht gar in Richtung der derzeitigen oberen Wertgrenze angehoben werden. Die schwersten Strafen bei Vermögensdelikten sollten derartigen Taten vorbehalten werden die aufgrund exorbitanter Schäden eine große Reichweite innerhalb der Bevölkerung haben (zb großangelegte Betrügereien in Millionenhöhe). Überholte Qualifikationen sollten angepasst oder abgeschafft werden. Als Symbol sollten jene Taten zb auch durch neue Qualifikationen stärker geahndet werden, die über die üblichen schädlichen Auswirkungen hinausgehend das Gemeinwohl betreffen (zb Kupferdiebstahl, der Eisenbahnstrecken tagelang lahmlegt). Insgesamt sollte diese Überarbeitung aber im Auge behalten, dass insbesondere der Handlungsunwert einer Tat das Hauptkriterium für Sanktionen bilden sollte. Erfolgsqualifikationen sollten aufgrund ihrer Zufälligkeit einen geringeren Stellenwert erhalten.

5 B) Überarbeitung der Voraussetzungen für Gewerbsmäßigkeit: Die gewerbsmäßige Begehung von einigen Vermögensdelikten ist mit besonders hohen Strafen bedroht. Während der einfache Diebstahl ( 127 StGB) einen Strafrahmen von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen hat, ist der gewerbsmäßige Diebstahl ( 130 StGB) mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten und bis zu fünf Jahren bedroht. In der qualifizierten Form beträgt der Strafrahmen sogar ein bis zehn Jahre. Es ist zutreffend, dass es als besonders verwerflich anzusehen ist, wenn ein geregeltes legales Arbeitseinkommen gleichsam durch kriminelle Einkommensbeschaffung ersetzt wird und ein Täter/eine Täterin sein oder ihr Leben auf Kosten der Allgemeinheit finanziert. Hier setzt der Straftäter/die Straftäterin nicht bloß eine isolierte Straftat, sondern begibt sich bewusst zur Gänze außerhalb die arbeitende Gesellschaft. Es erscheint uns daher aus generalpräventiven Gründen unbedingt erforderlich, eine besondere Behandlung derartigen Verhaltens deutlich herauszustreichen. Dagegen ist aber zu beobachten, dass nach der derzeit geltenden Definition der Gewerbsmäßigkeit in 70 StGB für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bereits bei einem einzigen Anlassfall die Absicht genügt sich in Zukunft sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dies führt in der Praxis dazu, dass bei bestimmten Falltypen zu rasch Gewerbsmäßigkeit angenommen wird. Zudem ergibt sich dadurch eine extreme Schwankungsbreite der Folgen von vergleichbaren Taten. Die Annahme von Gewerbsmäßigkeit im Einzelfall wirkt oftmals beinahe zufällig und ist nicht selten Folge einer frühen (und nicht immer rein sachlichen) Richtungsentscheidung bereits im Ermittlungsverfahren eventuell gar durch die Kriminalpolizei. Zudem erscheint es nicht zweckmäßig, wenn unter die Gewerbsmäßigkeit regelmäßig auch Straftaten fallen, die nach einem modernen Verständnis gerade nicht den verpönten Charakter der Ersetzung eines erzielbaren Arbeitseinkommens durch kriminelles Handeln haben, sondern vielmehr zwar nicht aus für einen Entfall der Strafbarkeit ausreichenden, aber doch verständlichen Motiven begangen werden. Wer aufgrund einer aussichtslosen finanziellen Lage sich gleichsam gezwungen sieht, seinen Unterhalt durch kriminelles Verhalten zu ermöglichen, erscheint nicht mehr strafwürdig als der, der trotz eines hohen eigenen Einkommens wiederholt straffällig wird. Hier hat vielmehr bestenfalls das Grunddelikt zu greifen und dies ist auch der Tat angemessen, soweit nicht im Falle eines Diebstahls vielmehr ohnedies nach der Privilegierung der Entwendung ( 141 StGB) vorzugehen ist. Und schließlich ist auf der anderen Seite Gewerbsmäßigkeit bei einigen Delikten gerade nicht vorgesehen, sodass ein geringer Unterschied im Tatbestand des Grunddeliktes eine extreme Auswirkung auf den Strafrahmen hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Erzielung eines regelmäßigen Einkommens aus Kleindiebstählen schwerer zu bestrafen ist, als die Erzielung eines Einkommens aus regelmäßigen Veruntreuungen zb im Rahmen der Beschäftigung oder der

6 Verwaltung von Vermögen Ein Beispiel aus jüngster Vergangenheit sind Fälle von großangelegten Veruntreuungen von Heizöl durch Tankwagenfahrer. Es erscheint daher sinnvoll den Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit einerseits zu schärfen und auf den Kernbereich einzugrenzen, der das eigentlich verpönte Verhalten erfasst, aber andererseits auch jene Tatbestände um eine Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit zu erweitern, wo diese ohne sachlichen Grund nicht vorhanden ist. Für die Schärfung des Tatbestandes bietet sich die bereits in 22a Abs 4 Z 2 Anti-Doping Bundesgesetz bewährte Variante an. Nach diesem Modell könnte auch für das allgemeine Strafrecht die zusätzliche Voraussetzung ergänzt werden, dass neben der Absicht sich eine fortlaufende Einnahme zu Verschaffen, drei Anlasstaten innerhalb der letzten 12 Monate vor der Tat eingeführt werden. Zusätzlich soll die Anwendung der Gewerbsmäßigkeit als Qualifikation dort ausgeschlossen werden, wo die Absicht sich eine fortlaufende Einnahme zu Verschaffen entsprechend dem Milderungsgrund des 34 Abs 1 Z 3 StGB bloß aus achtenswerten Beweggründen gefasst wurde und der Täter/die Täterin nicht die Absicht hatte, weitere Taten über die Dauer dieser Beweggründe hinaus zu begehen. Mit dieser Definition sollten soweit sachlich sinnvoll auch abweichende Definitionen der Gewerbsmäßigkeit in Nebengesetzen harmonisiert werden. Im Gegenzug ist eine Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit insbesondere bei folgenden Delikten zu ergänzen: 133 StGB, Veruntreuung 134 StGB, Unterschlagung 143 StGB, Raub 153 StGB, Untreue Dabei ist allerdings entsprechend der Ausführungen des letzten Abschnittes beim Tatbestand des Raubes gleichzeitig die Struktur der Strafrahmen überhaupt umzugestalten und es ist die Strafe für minderschwere Fälle, die nicht gewerbsmäßig begangen werden, angemessen herabzusetzen. C) Flexibilisierung der Sanktionsarten: Ziel von Sanktionen muss es sein auf den Verurteilten/die Verurteilte die größtmögliche Wirkung zu erzielen. Derzeit sind als Sanktionen Geld- und Freiheitsstrafen vorgesehen. Diese sind in vielen Fällen, wo es nicht zweckmäßig erscheint mit Diversion vorzugehen, aber nicht immer vom Gericht passgenau anzuwenden. Geldstrafen können beim Großteil der Täter/Täterinnen nur mit Mühe bis gar nicht einbringlich gemacht werden und sind daher nicht sinnvoll. Bedingte Freiheitsstrafen werden insbesondere von Jugendlichen nicht als Sanktion wahrgenommen.

7 Die Erfahrung zeigt, dass Beschuldigte, die bereits mehrmals bedingt verurteilt wurden, die Frage nach Vorstrafen offenbar guten Gewissens verneinen. Gerade bei Jugendlichen wäre eine Zwischenlösung vorteilhaft, nämlich die Verurteilung zu gemeinnützigen Leistungen, wenn die Sanktion spürbar sein soll, aber eine Gefängnisstrafe unangemessen und/oder der Resozialisierung nicht dienlich ist. Eine Weisung kann dabei den Ausspruch einer Strafe nicht ersetzen. Wünschenswert wäre allerdings, wenn weitergehende Weisungen zb Aggressionstherapien bei auffälligem Verhalten oä auch praktisch einfacher möglich wären und häufiger angewendet würden, um den Strafausspruch möglichst genau auf den Verurteilten/die Verurteilten abstimmen zu können. Insgesamt erscheint auch überlegenswert, ob bestimmte Formen des Strafvollzuges nicht auch zugleich den Charakter einer Strafe so weit ändern, dass sie als Sanktion eigener Prägung gesehen werden können. Ein aktuelles Beispiel ist der elektronisch überwachte Hausarrest, der derzeit ausschließlich auf der Vollzugsebene angesiedelt ist. Überlegenswert erscheint es hier neben der Möglichkeit den Hausarrest auszuschließen ( 266 StPO), dem Strafgericht auch die Möglichkeit zu geben, den Hausarrest für den Fall der Erfüllung allfälliger weiterer Voraussetzungen bereits ursprünglich im Strafurteil als Sanktion zu verhängen. Beim Vollzug des Finanzstrafrechts erscheint die Möglichkeit der Ersatzfreiheitsstrafe oder gar deren Ersatz durch gemeinnützige Leistungen nach 3a StVG aufgrund der geringen Sanktionen zu weitgehend. Dies gilt besonders bei Delikten mit hohen betragsmäßigen Strafen. Hier soll ein Ersatz nicht oder nur erschwert möglich sein, um auch den Strafzweck der Prävention zu erreichen. Insgesamt erscheint uns daher eine Flexibilisierung der Möglichkeiten des Strafgerichts sinnvoll um bereits im Strafausspruch auf die Verurteilten gezielt Einfluss zu nehmen. Wesentlich ist dabei, die Strafe so verhängen zu können, dass sie den größtmöglichen spezialpräventiven Effekt hat. D) Differenzierte Behandlung von Prozessabsprachen: Es ist notwendig einen vertieften Diskussionsprozess über Absprachen im Strafverfahren einzuleiten. Eine typische Prozessabsprache in der diskutierten Form besteht in einem Geständnis mit der Erklärung, mit der Verlesung aller Schriftstücke des Aktes einverstanden zu sein, sowie mit einem Verzicht auf die Einvernahme von Zeugen ( 252 Abs 1 Z 4 StPO). Im Gegenzug besteht die Zusage einer milderen Behandlung im Strafverfahren. Es ist fraglich, wie kompatibel eine Formalisierung von Prozessabsprachen überhaupt mit dem Prinzip der Suche nach der materiellen Wahrheit ( 3, 232, 254 StPO) ist. Der oberste Gerichtshof sieht hier eine absolute Unzulässigkeit mit möglichen strafrechtlichen und disziplinären Folgen für Beteiligte RichterInnen und StaatsanwältInnen (11 Os 77/04; 13 Os 70/06b; 13 Os 1/10m).

8 Dem Vorteil einer raschen und für den Angeklagten/die Angeklagte vorhersehbaren Verfahrensführung stehen tatsächlich wesentliche Bedenken gegenüber. Es könnte ein übermäßiger Druck entstehen, sich bei im Vorhinein schlecht beurteilter Beweislage selbst als Unschuldiger einer Prozessabsprache zu unterwerfen. Sollten Prozessabsprachen nach einer Liberalisierung zu einem Regelweg werden, so droht im Extremfall auch ein Verlust von Fachwissen und Erfahrung bei RichterInnen und StaatsanwältInnen in der Bewältigung komplexer Verfahren und außerdem ein Mangel an oberstgerichtlicher Rechtsprechung. Eine uneingeschränkte Befürwortung von Prozessabsprachen erscheint daher nicht sinnvoll. Gleichzeitig ist es allerdings notwendig Rechtssicherheit für die bestehende Praxis bei Prozessabsprachen im Kleinen zu finden. Als geeigneter Weg erscheint uns hier eine bessere Dokumentation und Transparenz. Notwendig ist hier eine eingehende Diskussion mit allen beteiligten Akteuren (RichterInnen, StaatsanwältInnen, StrafverteidigerInnen). E) Erleichterung der Diversion (Rücktritt von der Verfolgung): Das System der Diversion hat sich weitgehend bewährt. Unbefriedigend erscheint es jedoch, dass der Anwendungsbereich in Ausnahmesituationen zu wenig flexibel erscheint. Ansatzpunkt sind die derzeit geltenden absoluten gesetzlichen Ausschlussgründe der Diversion bei Todesfolge ( 198 Abs 2 Z 3 StPO). Selbst bei der fahrlässigen Tötung eines Menschen ist in der Regel aus generalpräventiven Gründen die Abhandlung in einem vollständigen Strafverfahren geboten. Allerdings sind Ausnahmesituationen denkbar, die selbst hier die Diversion als menschenwürdigere und sinnvollere Vorgehensweise erscheinen lassen. Dabei ist zu beachten, dass Diversion ohnedies auf das Vorliegen bloß leichter Schuld begrenzt ist. Unter diesen Umständen erscheint Diversion zb im Falle folgender Fälle unter nahen Angehörigen für überlegenswert: Fahrlässige Tötung eines nahen Angehörigen bei einem Verkehrsunfall; Verletzung der Aufsichtspflicht mit Todesfolge; Insbesondere, wenn der Täter/die Täterin durch den Verlust selbst einem hohen psychischem Leidensdruck ausgesetzt ist (natürliche Strafe, poena naturalis ) Als Lösung bietet sich die Übernahme einer bewährten Bestimmung des Jugendstrafrechts in das allgemeine Strafrecht an ( 7 Abs 2 Z 2 JGG). Es besteht kein Grund diese konkrete Ausnahme nur auf das Jugendstrafrecht zu begrenzen. Sinnvoll erscheint daher die Ausnahme, die Diversion beim Tod des Opfers nur auszunehmen, wenn nicht das Opfer Angehöriger des Beschuldigten ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint. Mai 2013

9 Anhang Vorschläge für Gesetzesänderungen: Zu B) Änderung 70 StGB 70 StGB. (1) Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen hat. (2) Der Täter ist für die gewerbsmäßige Begehung einer strafbaren Handlung nicht zu bestrafen, wenn er die nach Abs 1 genannte Absicht ausschließlich aus Not oder aus anderen achtenswerten Beweggründen gefasst hat. Zu E) Änderung 198 StPO 198 StPO. (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf 1. die Zahlung eines Geldbetrages ( 200) oder 2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen ( 201) oder 3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten ( 203), oder 4. einen Tatausgleich ( 204) nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. (2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn 1. die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, 2. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer ( 32 StGB) anzusehen wäre und 3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, außer das Opfer ist Angehöriger des Beschuldigten und eine Bestrafung erscheint im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten.

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

Rechtspflege. Stand: 20.02.2015. Statistisches Bundesamt

Rechtspflege. Stand: 20.02.2015. Statistisches Bundesamt Statistisches Bundesamt Rechtspflege Strafverfolgung I.2 Lange Reihen über verurteilte Deutsche und Ausländer nach Art der Straftat, Altersklassen und Geschlecht ( ) Stand: 20.02.2015 Erscheinungsfolge:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Abschnitt I: Einführung Grundlagen und Bezugsrahmen des Jugendstrafrechts

Abschnitt I: Einführung Grundlagen und Bezugsrahmen des Jugendstrafrechts Abschnitt I: Einführung Grundlagen und Bezugsrahmen des Jugendstrafrechts I. Täter- und Tatstrafrecht 4: Jugendstrafrecht als Täterstrafrecht Das allgemeine Strafrecht wird in der Regel mit dem Begriff

Mehr

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9 Inhalt 1. Teil 7 A) Einleitung 7 I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8 B) Die Hauptverhandlung 9 I) Verhalten gegenüber dem Gericht 9 II) Gang der Hauptverhandlung 10 1. Aufruf der

Mehr

Vergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden.

Vergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden. Vergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden. Unterschiede bzw. Deutsches Recht: 12 StGB Verbrechen und Vergehen (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im

Mehr

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

316 StGB - Strafzumessung

316 StGB - Strafzumessung 316 StGB - Strafzumessung StGB 316, 69, 69a Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist,

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

VL Strafverfahrensrecht SS 2009

VL Strafverfahrensrecht SS 2009 VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Anklageerhebung ( 210 Abs 1) Wenn Verurteilung des Beschuldigten nahe liegt Keine Einstellung bzw Diversion möglich Bei dem für das Hauptverfahren zuständigen

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Der wachsende Berufsunfähigkeitsschutz SV Start-Easy-BU.

Der wachsende Berufsunfähigkeitsschutz SV Start-Easy-BU. SV STart-easy-bu Der wachsende Berufsunfähigkeitsschutz für junge Leute. SV Start-Easy-BU. Was auch passiert: Sparkassen-Finanzgruppe www.sparkassenversicherung.de Weiter mit im Leben dabei auch bei Berufsunfähigkeit.

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Abkürzungsverzeichnis...XIII

Abkürzungsverzeichnis...XIII Abkürzungsverzeichnis...XIII 1. Kapitel: Einleitung 1. Voraussetzungen für das Verhängen von Strafen... 2 I. Anlasstat... 2 II. Schuldprinzip... 2 2. Maßnahmen an Stelle von Strafen... 4 3. Welchem Zweck

Mehr

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Strafgesetzbuch. Boschton

Strafgesetzbuch. Boschton Strafgesetzbuch Boschton 1 (Verpflichtungen gegenüber dem Staat) (1) Alle Bürgerinnen und Bürger des Staates Boschton sowie dessen Besucher sind den Gesetzen dieses Staates verpflichtet. (2) Die Gesetze

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe?

Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe? Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern zum Thema Online - Meetings Eine neue Form der Selbsthilfe? Informationsverhalten von jungen Menschen (Quelle: FAZ.NET vom 2.7.2010). Erfahrungen können

Mehr

Nachstellung (Stalking) 238 n. F.

Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Task: Nmap Skripte ausführen

Task: Nmap Skripte ausführen Task: Nmap Skripte ausführen Inhalt Einfache Netzwerkscans mit NSE Ausführen des Scans Anpassung der Parameter Einleitung Copyright 2009-2015 Greenbone Networks GmbH Herkunft und aktuellste Version dieses

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn Versagensgründe Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Dinge geprüft werden, damit im späteren Verfahren keine Risiken bezüglich der beabsichtigten Restschuldbefreiung

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) Schwangerschaftsabbruch Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) A. Strafbarkeit des A bezüglich S gem. 212 I; 22 I. Tatentschluss hinsichtlich der Tötung der S

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

Das Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren Das Regelinsolvenzverfahren für (auch ehemals) selbständige Personen Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen ist

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Ihr Weg in die Suchmaschinen

Ihr Weg in die Suchmaschinen Ihr Weg in die Suchmaschinen Suchmaschinenoptimierung Durch Suchmaschinenoptimierung kann man eine höhere Platzierung von Homepages in den Ergebnislisten von Suchmaschinen erreichen und somit mehr Besucher

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Informationsblatt Induktionsbeweis

Informationsblatt Induktionsbeweis Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln

Mehr

allensbacher berichte

allensbacher berichte allensbacher berichte Institut für Demoskopie Allensbach 2006 / Nr. 8 ALTERSVORSORGE THEMA NUMMER 1 Allensbach am Bodensee, Mitte Mai 2006. - Das Thema Altersvorsorge beschäftigt die Bevölkerung immer

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de Kommunikation mit Kunden das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de 1 Wie Sie überzeugend argumentieren Viele Verkäufer

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher

Mehr

Prof. Dr. Michael Jasch

Prof. Dr. Michael Jasch Prof. Dr. Michael Jasch 1 ARD-Sender: Die Akte Zschäpe 2 Seit Mitte der 1980er Jahre verstärktes Bemühen um Opferinteressen Ziele: Ø Vermeidung Sekundärviktimisierung, Ø Bessere Position im Strafverfahren

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

IHK-Steuerforum am 03.09.2015. Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige

IHK-Steuerforum am 03.09.2015. Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige IHK-Steuerforum am 03.09.2015 Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige Ansprechpartner Dr. Markus Rohner Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Gesellschafter der RST-Beratungsgruppe

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) WiStrG 1954 Ausfertigungsdatum: 09.07.1954 Vollzitat: "Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Der wachsende Berufsunfähigkeitsschutz. junge Leute. SV Start-Easy-BU. Sparkassen-Finanzgruppe

Der wachsende Berufsunfähigkeitsschutz. junge Leute. SV Start-Easy-BU. Sparkassen-Finanzgruppe Der wachsende Berufsunfähigkeitsschutz für junge Leute. SV Start-Easy-BU. Sparkassen-Finanzgruppe Weiter mit im Leben dabei auch bei Berufsunfähigkeit. Die Start-Easy-BU. Mit dem Berufsleben beginnt ein

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

AKZEPTANZ VON STUDIENGEBÜHREN

AKZEPTANZ VON STUDIENGEBÜHREN AStA der Universität München (Hrsg.) AKZEPTANZ VON STUDIENGEBÜHREN FÜR DAS ERSTSTUDIUM Die wichtigsten Ergebnisse Carolin Strobl Rita Reimer 1. Stichprobenziehung und Repräsentativität 606 Personen aus

Mehr