Zusammengefasst leiten sich aus der Diskussion folgende Forderungen ab:
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- Fritz Beutel
- vor 8 Jahren
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1 T h e s e n p a p i e r S t r a f r e c h t Überblick über unsere Ergebnisse: Im Zuge eines jüngsten Projektes haben sich die Jungen im BSA (neubasis, ) und insbesondere die Gruppe der jungen Juristinnen und Juristen (jungjuristinnen@bsa.at), intensiv mit notwendigen Anpassungen des bestehenden Strafrechts befasst. Es ist auffällig, dass hier regelmäßig bloß einzel- und anlassfallbezogen gearbeitet wird, während ein verständliches Gesamtprodukt auf der Strecke bleibt. Es fehlt eine tiefgehende Befassung mit dem gesamten Strafrechtssystem, die bestehende Ungerechtigkeiten und Unsachlichkeiten behebt. Als Ergebnis der Diskussion bildete sich eine kurze Liste von ausgewählten Themen heraus, die als besonders drängend erschienen. Die hier aufgestellten Thesen sind ein Anfang für eine weiterführende Diskussion und versuchen die relevanten Themen kurz aber möglichst konkret zu umreißen. Zusammengefasst leiten sich aus der Diskussion folgende Forderungen ab: a) Angedrohte Strafen sollen sich verstärkt am Unwert der begangenen Handlung orientieren und nicht an einem mehr oder weniger zufällig eintretenden Schaden hängen; b) Das Verhältnis der Strafrahmen von Vermögens- und Körperverletzungsdelikten muss aufeinander abgestimmt werden, sodass einfache Vermögensdelikte nicht länger strenger bestraft werden als gewalttätige Handlungen; c) Der Strafrahmen von Körperverletzungsdelikten in schweren Begehungsformen mit hohem Unwert der Handlung (zb absichtliche Körperverletzung) sollte tendenziell erhöht werden; d) Der Strafrahmen von Vermögensdelikten in angeblich schweren Begehungsformen ist tendenziell zu verringern bzw die untere Wertgrenzen für schwere Delikte (derzeit zumeist bloß EUR 3.000) ist substanziell zu erhöhen; e) Dagegen ist allerdings eine besondere Erschwerung für Vermögensdelikte mit großer Reichweite (zb Massenbetrug mit hohem Schaden) und mit besonderer Auswirkung auf das Gemeinwohl (zb Kupferdiebstahl an Kabeln, der Bahnstrecken lahmlegt oder aber auch Vandalismus an Infrastruktureinrichtungen) notwendig; f) Auch innerhalb der einzelnen Delikte sollte auf eine möglichst weitgehende Ausgewogenheit geachtet werden, antiquierte Delikte oder Deliktsqualifikationen sind überhaupt zu überarbeiten oder in Frage zu stellen; g) Die Erhöhung der Strafe durch eine gewerbsmäßige Begehung, um sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sollte nicht nur bei einzelnen Vermögensdelikten bestehen, sondern auf alle gleichartigen Vermögensdelikte ausgeweitet werden;
2 h) Dagegen ist die Definition der Gewerbsmäßigkeit so zu schärfen und einzuschränken, dass nur jene Fälle erfasst werden, wo tatsächlich eine gesellschaftlich besonders verpönte Vorgehensweise vorliegt; die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist daher an klare Anlassfälle zu binden und darf nicht vom Zufall abhängig sein; i) JugendrichterInnen soll es ermöglicht werden aus einer breiteren Palette an Strafsanktionen auszuwählen; insbesondere soll die Verurteilung zu einer gemeinnützigen Leistung auch als Sanktion eigener Art möglich sein; j) Die Rolle des Strafgerichts soll auch bei der Anordnung alternativer Strafformen, wie des Hausarrestes gestärkt werden; das Strafgericht soll derartige alternative Strafformen sowohl ausschließen, als auch anordnen bzw explizit zulassen können; die alleinige Entscheidung soll nicht erst im Strafvollzug fallen; k) Überhaupt ist das Sanktionensystem dahingehend einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen, dass es den Gerichten besser als bisher ermöglicht wird, eine angepasste Reaktion auf den einzelnen Verurteilten/die einzelne Verurteilte zu setzen, um den bestmöglichen vorbeugenden Effekt zu erzielen; l) Die Möglichkeit, insbesondere auch hohe Strafen des Finanzstrafrechts durch geringe Ersatzfreiheitsstrafe oder gar gemeinnütziger Arbeit zu umgehen, ist einzuschränken; m) Es ist in Zusammenarbeit der maßgeblichen Beteiligten auszuarbeiten, wie man für die herrschende Praxis von Prozessabsprachen ein gewisses Maß an Transparenz herstellen und Rechtssicherheit schaffen kann, ohne derartige Absprachen uneingeschränkt zuzulassen; n) Bei der Diversion (zb gemeinnützige Arbeit oder Schadenswiedergutmachung statt Strafverfahren) ist auf extreme Ausnahmefälle Rücksicht zu nehmen und bei schweren Unglücksfällen im Familienkreis die Diversion auch bei Todesfolge zu ermöglichen; wo die Folgen der Tat bzw der Sorglosigkeit den Täter/die Täterin selbst schwer bestraft ist ein Strafverfahren oft nicht sinnvoll. Für Rückfragen steht unser Team gerne unter der Adresse zur Verfügung. Koordinator: Florian Horn weitere Mitglieder der Arbeitsgruppe: Patrick Aigner Martin Klemm Waltraud Riesner Sarah Wysky ua namentlich nicht genannt
3 Die Themen im Detail: A) Verhältnis der Sanktionen zueinander: Wichtig ist es, dass das Verhältnis der Strafrahmen der Delikte untereinander nachvollziehbar und sachlich begründet ist. Es zeigt sich bei Vermögensdelikten, dass die Strafdrohungen für das Grunddelikt zwar relativ niedrig sind: So wird einfacher Diebstahl ( 127 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft; derselbe Strafrahmen gilt für einfache Veruntreuung ( 133 Abs 1 StGB), einfache Unterschlagung ( 134 Abs 1 StGB), einfachen Betrug ( 146 StGB) und einfache Untreue ( 153 Abs 1 StGB). Sogenannte Qualifikationen sind einerseits bestimmte Tatbegehungsformen oder andererseits Deilkte bei Überschreitung von bestimmten Schadenshöhen. Das Gesetz knüpft an diese wesentlich strengere Strafdrohungen, wie an einigen Beispielen gezeigt werden kann: Wird eine Sache gestohlen, deren Wert 3.000,-- übersteigt, beträgt die Strafdrohung bereits bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe; bei einer Sache, deren Wert ,-- übersteigt, sind es bereits ein bis zehn Jahre ( 128 Abs 1 Z 4 StGB, 128 Abs 2 StGB). Dieselben strafrahmenerhöhenden Wertqualifikationen gelten auch bei Veruntreuung, Betrug und Untreue. Bei Einbruchsdiebstahl (der auch dann verwirklicht ist, wenn, ohne in eine Wohnung einzudringen, ein Behältnis oder eine sonstige Sperrvorrichtung aufgebrochen wird StGB) beträgt die Strafdrohung unabhängig vom Wert der gestohlenen Sache sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Werden Einbruchsdiebstähle gewerbsmäßig begangen, beträgt der Strafrahmen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe ( 130 Abs 2 StGB). Im Vergleich besteht ein Missverhältnis bei Körperverletzungsdelikten. Hier sind Grunddelikte tendenziell zwar sogar höher bestraft als bei Vermögensdelikten. Die Strafdrohungen fallen bei schweren Fällen jedoch weit hinter den Strafdrohungen der qualifizierten Vermögensdelikte zurück. Als Beispiel sei Folgendes angemerkt: Die Strafdrohung für einfache Körperverletzung ( 83 Abs 1 StGB) ist Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (somit sogar mehr als bei einfachem Diebstahl und anderen Vermögensdelikten in der einfachen Form). Bei schwerer Körperverletzung beträgt die Strafdrohung unter anderem dann, wenn die Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen wurde, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist ( 84 Abs 2 Z 1 StGB) bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Dies entspricht der Strafdrohung bei Vermögensdelikten mit einem Schaden von bloß mehr als 3.000,--. Hat eine Körperverletzung für immer oder für lange Zeit zb eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung zur Folge, beträgt die Strafdrohung sechs Monate bis fünf Jahre (Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, 85 StGB). Dies entspricht der Strafdrohung für den Diebstahl einer geringwertigen Sache, die sich in
4 einer verschlossenen Schreibtischlade befindet, die aufgebrochen wird ( Einbruchsdiebstahl StGB). Hat die Körperverletzung den Tod des Geschädigten zur Folge, beträgt die Strafdrohung ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe also gleich wie beispielsweise bei der gewerbsmäßigen Begehung eines Einbruchsdiebstahls. Bei der absichtlich schweren Körperverletzung ( 87 StGB) handelt sich mitunter um Fälle mit massiver Gewalteinwirkung und dennoch ist der Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren vergleichsweise gering zb im Vergleich zum Raub nach ( 142 StGB) mit einem bis zu zehn Jahren im Grunddelikt. Dies erscheint uns heute deswegen als Missverhältnis, weil Körperverletzung einerseits weniger bagatellisiert werden, als dies möglicherweise einst der Fall war. Andererseits sind Vermögenswerte insbesondere des täglichen Bedarfs tendenziell leichter zu erlangen bzw wiederzubeschaffen als dies einst der Fall war und auch Versicherungen können zur Abmilderung von Vermögensverlusten beitragen. Auch innerhalb der einzelnen Deliktsgruppen gibt es deutliche Inkonsistenzen. Deutliche Beispiele hierfür sind beispielsweise: Aufgrund der Erfolgsqualifikationen der schweren Körperverletzung ( 84 StGB) ist der im Ergebnis anwendbare Strafrahmen sehr vom Zufall abhängig. Dies wiegt umso schwerer, weil ein schlichter Misshandlungsvorsatz (zb ein leichter Rempler) als Grundvoraussetzung ausreicht. So hat eine Tat, bei der sich das Opfer nach einem leichten Rempler im Sturz die Hand bricht einen höheren Strafrahmen als massive absichtliche Gewalteinwirkung, die mangels Erfüllung der formalen Kriterien einer schweren Körperverletzung noch nicht die Anforderungen des 87 StGB erfüllt. Auch beim Raub sind aufgrund der Vielfältigkeit des Tatbildes die Sanktionen teilweise willkürlich, hier könnte man insbesondere den minderschweren Raub etwas großzügiger fassen, um Tathandlungen zu erfassen, die einen geringeren Störwert haben als der vom Gesetzgeber angedachte Coup von Profis. Es erscheint daher zunächst notwendig, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vermögens- und Körperverletzungsdelikten herzustellen. Dabei sollte die untere Wertgrenze der Vermögensdelikte als Tendenz deutlich wenn nicht gar in Richtung der derzeitigen oberen Wertgrenze angehoben werden. Die schwersten Strafen bei Vermögensdelikten sollten derartigen Taten vorbehalten werden die aufgrund exorbitanter Schäden eine große Reichweite innerhalb der Bevölkerung haben (zb großangelegte Betrügereien in Millionenhöhe). Überholte Qualifikationen sollten angepasst oder abgeschafft werden. Als Symbol sollten jene Taten zb auch durch neue Qualifikationen stärker geahndet werden, die über die üblichen schädlichen Auswirkungen hinausgehend das Gemeinwohl betreffen (zb Kupferdiebstahl, der Eisenbahnstrecken tagelang lahmlegt). Insgesamt sollte diese Überarbeitung aber im Auge behalten, dass insbesondere der Handlungsunwert einer Tat das Hauptkriterium für Sanktionen bilden sollte. Erfolgsqualifikationen sollten aufgrund ihrer Zufälligkeit einen geringeren Stellenwert erhalten.
5 B) Überarbeitung der Voraussetzungen für Gewerbsmäßigkeit: Die gewerbsmäßige Begehung von einigen Vermögensdelikten ist mit besonders hohen Strafen bedroht. Während der einfache Diebstahl ( 127 StGB) einen Strafrahmen von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen hat, ist der gewerbsmäßige Diebstahl ( 130 StGB) mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten und bis zu fünf Jahren bedroht. In der qualifizierten Form beträgt der Strafrahmen sogar ein bis zehn Jahre. Es ist zutreffend, dass es als besonders verwerflich anzusehen ist, wenn ein geregeltes legales Arbeitseinkommen gleichsam durch kriminelle Einkommensbeschaffung ersetzt wird und ein Täter/eine Täterin sein oder ihr Leben auf Kosten der Allgemeinheit finanziert. Hier setzt der Straftäter/die Straftäterin nicht bloß eine isolierte Straftat, sondern begibt sich bewusst zur Gänze außerhalb die arbeitende Gesellschaft. Es erscheint uns daher aus generalpräventiven Gründen unbedingt erforderlich, eine besondere Behandlung derartigen Verhaltens deutlich herauszustreichen. Dagegen ist aber zu beobachten, dass nach der derzeit geltenden Definition der Gewerbsmäßigkeit in 70 StGB für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bereits bei einem einzigen Anlassfall die Absicht genügt sich in Zukunft sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dies führt in der Praxis dazu, dass bei bestimmten Falltypen zu rasch Gewerbsmäßigkeit angenommen wird. Zudem ergibt sich dadurch eine extreme Schwankungsbreite der Folgen von vergleichbaren Taten. Die Annahme von Gewerbsmäßigkeit im Einzelfall wirkt oftmals beinahe zufällig und ist nicht selten Folge einer frühen (und nicht immer rein sachlichen) Richtungsentscheidung bereits im Ermittlungsverfahren eventuell gar durch die Kriminalpolizei. Zudem erscheint es nicht zweckmäßig, wenn unter die Gewerbsmäßigkeit regelmäßig auch Straftaten fallen, die nach einem modernen Verständnis gerade nicht den verpönten Charakter der Ersetzung eines erzielbaren Arbeitseinkommens durch kriminelles Handeln haben, sondern vielmehr zwar nicht aus für einen Entfall der Strafbarkeit ausreichenden, aber doch verständlichen Motiven begangen werden. Wer aufgrund einer aussichtslosen finanziellen Lage sich gleichsam gezwungen sieht, seinen Unterhalt durch kriminelles Verhalten zu ermöglichen, erscheint nicht mehr strafwürdig als der, der trotz eines hohen eigenen Einkommens wiederholt straffällig wird. Hier hat vielmehr bestenfalls das Grunddelikt zu greifen und dies ist auch der Tat angemessen, soweit nicht im Falle eines Diebstahls vielmehr ohnedies nach der Privilegierung der Entwendung ( 141 StGB) vorzugehen ist. Und schließlich ist auf der anderen Seite Gewerbsmäßigkeit bei einigen Delikten gerade nicht vorgesehen, sodass ein geringer Unterschied im Tatbestand des Grunddeliktes eine extreme Auswirkung auf den Strafrahmen hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Erzielung eines regelmäßigen Einkommens aus Kleindiebstählen schwerer zu bestrafen ist, als die Erzielung eines Einkommens aus regelmäßigen Veruntreuungen zb im Rahmen der Beschäftigung oder der
6 Verwaltung von Vermögen Ein Beispiel aus jüngster Vergangenheit sind Fälle von großangelegten Veruntreuungen von Heizöl durch Tankwagenfahrer. Es erscheint daher sinnvoll den Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit einerseits zu schärfen und auf den Kernbereich einzugrenzen, der das eigentlich verpönte Verhalten erfasst, aber andererseits auch jene Tatbestände um eine Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit zu erweitern, wo diese ohne sachlichen Grund nicht vorhanden ist. Für die Schärfung des Tatbestandes bietet sich die bereits in 22a Abs 4 Z 2 Anti-Doping Bundesgesetz bewährte Variante an. Nach diesem Modell könnte auch für das allgemeine Strafrecht die zusätzliche Voraussetzung ergänzt werden, dass neben der Absicht sich eine fortlaufende Einnahme zu Verschaffen, drei Anlasstaten innerhalb der letzten 12 Monate vor der Tat eingeführt werden. Zusätzlich soll die Anwendung der Gewerbsmäßigkeit als Qualifikation dort ausgeschlossen werden, wo die Absicht sich eine fortlaufende Einnahme zu Verschaffen entsprechend dem Milderungsgrund des 34 Abs 1 Z 3 StGB bloß aus achtenswerten Beweggründen gefasst wurde und der Täter/die Täterin nicht die Absicht hatte, weitere Taten über die Dauer dieser Beweggründe hinaus zu begehen. Mit dieser Definition sollten soweit sachlich sinnvoll auch abweichende Definitionen der Gewerbsmäßigkeit in Nebengesetzen harmonisiert werden. Im Gegenzug ist eine Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit insbesondere bei folgenden Delikten zu ergänzen: 133 StGB, Veruntreuung 134 StGB, Unterschlagung 143 StGB, Raub 153 StGB, Untreue Dabei ist allerdings entsprechend der Ausführungen des letzten Abschnittes beim Tatbestand des Raubes gleichzeitig die Struktur der Strafrahmen überhaupt umzugestalten und es ist die Strafe für minderschwere Fälle, die nicht gewerbsmäßig begangen werden, angemessen herabzusetzen. C) Flexibilisierung der Sanktionsarten: Ziel von Sanktionen muss es sein auf den Verurteilten/die Verurteilte die größtmögliche Wirkung zu erzielen. Derzeit sind als Sanktionen Geld- und Freiheitsstrafen vorgesehen. Diese sind in vielen Fällen, wo es nicht zweckmäßig erscheint mit Diversion vorzugehen, aber nicht immer vom Gericht passgenau anzuwenden. Geldstrafen können beim Großteil der Täter/Täterinnen nur mit Mühe bis gar nicht einbringlich gemacht werden und sind daher nicht sinnvoll. Bedingte Freiheitsstrafen werden insbesondere von Jugendlichen nicht als Sanktion wahrgenommen.
7 Die Erfahrung zeigt, dass Beschuldigte, die bereits mehrmals bedingt verurteilt wurden, die Frage nach Vorstrafen offenbar guten Gewissens verneinen. Gerade bei Jugendlichen wäre eine Zwischenlösung vorteilhaft, nämlich die Verurteilung zu gemeinnützigen Leistungen, wenn die Sanktion spürbar sein soll, aber eine Gefängnisstrafe unangemessen und/oder der Resozialisierung nicht dienlich ist. Eine Weisung kann dabei den Ausspruch einer Strafe nicht ersetzen. Wünschenswert wäre allerdings, wenn weitergehende Weisungen zb Aggressionstherapien bei auffälligem Verhalten oä auch praktisch einfacher möglich wären und häufiger angewendet würden, um den Strafausspruch möglichst genau auf den Verurteilten/die Verurteilten abstimmen zu können. Insgesamt erscheint auch überlegenswert, ob bestimmte Formen des Strafvollzuges nicht auch zugleich den Charakter einer Strafe so weit ändern, dass sie als Sanktion eigener Prägung gesehen werden können. Ein aktuelles Beispiel ist der elektronisch überwachte Hausarrest, der derzeit ausschließlich auf der Vollzugsebene angesiedelt ist. Überlegenswert erscheint es hier neben der Möglichkeit den Hausarrest auszuschließen ( 266 StPO), dem Strafgericht auch die Möglichkeit zu geben, den Hausarrest für den Fall der Erfüllung allfälliger weiterer Voraussetzungen bereits ursprünglich im Strafurteil als Sanktion zu verhängen. Beim Vollzug des Finanzstrafrechts erscheint die Möglichkeit der Ersatzfreiheitsstrafe oder gar deren Ersatz durch gemeinnützige Leistungen nach 3a StVG aufgrund der geringen Sanktionen zu weitgehend. Dies gilt besonders bei Delikten mit hohen betragsmäßigen Strafen. Hier soll ein Ersatz nicht oder nur erschwert möglich sein, um auch den Strafzweck der Prävention zu erreichen. Insgesamt erscheint uns daher eine Flexibilisierung der Möglichkeiten des Strafgerichts sinnvoll um bereits im Strafausspruch auf die Verurteilten gezielt Einfluss zu nehmen. Wesentlich ist dabei, die Strafe so verhängen zu können, dass sie den größtmöglichen spezialpräventiven Effekt hat. D) Differenzierte Behandlung von Prozessabsprachen: Es ist notwendig einen vertieften Diskussionsprozess über Absprachen im Strafverfahren einzuleiten. Eine typische Prozessabsprache in der diskutierten Form besteht in einem Geständnis mit der Erklärung, mit der Verlesung aller Schriftstücke des Aktes einverstanden zu sein, sowie mit einem Verzicht auf die Einvernahme von Zeugen ( 252 Abs 1 Z 4 StPO). Im Gegenzug besteht die Zusage einer milderen Behandlung im Strafverfahren. Es ist fraglich, wie kompatibel eine Formalisierung von Prozessabsprachen überhaupt mit dem Prinzip der Suche nach der materiellen Wahrheit ( 3, 232, 254 StPO) ist. Der oberste Gerichtshof sieht hier eine absolute Unzulässigkeit mit möglichen strafrechtlichen und disziplinären Folgen für Beteiligte RichterInnen und StaatsanwältInnen (11 Os 77/04; 13 Os 70/06b; 13 Os 1/10m).
8 Dem Vorteil einer raschen und für den Angeklagten/die Angeklagte vorhersehbaren Verfahrensführung stehen tatsächlich wesentliche Bedenken gegenüber. Es könnte ein übermäßiger Druck entstehen, sich bei im Vorhinein schlecht beurteilter Beweislage selbst als Unschuldiger einer Prozessabsprache zu unterwerfen. Sollten Prozessabsprachen nach einer Liberalisierung zu einem Regelweg werden, so droht im Extremfall auch ein Verlust von Fachwissen und Erfahrung bei RichterInnen und StaatsanwältInnen in der Bewältigung komplexer Verfahren und außerdem ein Mangel an oberstgerichtlicher Rechtsprechung. Eine uneingeschränkte Befürwortung von Prozessabsprachen erscheint daher nicht sinnvoll. Gleichzeitig ist es allerdings notwendig Rechtssicherheit für die bestehende Praxis bei Prozessabsprachen im Kleinen zu finden. Als geeigneter Weg erscheint uns hier eine bessere Dokumentation und Transparenz. Notwendig ist hier eine eingehende Diskussion mit allen beteiligten Akteuren (RichterInnen, StaatsanwältInnen, StrafverteidigerInnen). E) Erleichterung der Diversion (Rücktritt von der Verfolgung): Das System der Diversion hat sich weitgehend bewährt. Unbefriedigend erscheint es jedoch, dass der Anwendungsbereich in Ausnahmesituationen zu wenig flexibel erscheint. Ansatzpunkt sind die derzeit geltenden absoluten gesetzlichen Ausschlussgründe der Diversion bei Todesfolge ( 198 Abs 2 Z 3 StPO). Selbst bei der fahrlässigen Tötung eines Menschen ist in der Regel aus generalpräventiven Gründen die Abhandlung in einem vollständigen Strafverfahren geboten. Allerdings sind Ausnahmesituationen denkbar, die selbst hier die Diversion als menschenwürdigere und sinnvollere Vorgehensweise erscheinen lassen. Dabei ist zu beachten, dass Diversion ohnedies auf das Vorliegen bloß leichter Schuld begrenzt ist. Unter diesen Umständen erscheint Diversion zb im Falle folgender Fälle unter nahen Angehörigen für überlegenswert: Fahrlässige Tötung eines nahen Angehörigen bei einem Verkehrsunfall; Verletzung der Aufsichtspflicht mit Todesfolge; Insbesondere, wenn der Täter/die Täterin durch den Verlust selbst einem hohen psychischem Leidensdruck ausgesetzt ist (natürliche Strafe, poena naturalis ) Als Lösung bietet sich die Übernahme einer bewährten Bestimmung des Jugendstrafrechts in das allgemeine Strafrecht an ( 7 Abs 2 Z 2 JGG). Es besteht kein Grund diese konkrete Ausnahme nur auf das Jugendstrafrecht zu begrenzen. Sinnvoll erscheint daher die Ausnahme, die Diversion beim Tod des Opfers nur auszunehmen, wenn nicht das Opfer Angehöriger des Beschuldigten ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint. Mai 2013
9 Anhang Vorschläge für Gesetzesänderungen: Zu B) Änderung 70 StGB 70 StGB. (1) Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen hat. (2) Der Täter ist für die gewerbsmäßige Begehung einer strafbaren Handlung nicht zu bestrafen, wenn er die nach Abs 1 genannte Absicht ausschließlich aus Not oder aus anderen achtenswerten Beweggründen gefasst hat. Zu E) Änderung 198 StPO 198 StPO. (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf 1. die Zahlung eines Geldbetrages ( 200) oder 2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen ( 201) oder 3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten ( 203), oder 4. einen Tatausgleich ( 204) nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. (2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn 1. die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, 2. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer ( 32 StGB) anzusehen wäre und 3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, außer das Opfer ist Angehöriger des Beschuldigten und eine Bestrafung erscheint im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten.
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