Information zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002
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- Siegfried Krämer
- vor 6 Jahren
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1 Information zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Am ist das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 im Parlament beschlossen und kürzlich im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 102/2002) kundgemacht worden. Es wird am 02. November 2002 in Kraft treten. Was ist neu am Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002? 1) Erweiterung des Abfallbegriffes Vor dem Hintergrund der gegen Österreich beim EuGH laufenden Klage wegen des Widerspruchs des österreichischen Abfallbegriffes zum EU-Abfallbegriff kommt es zur Streichung der generellen Ausnahme der innerbetrieblichen Verwendung oder Verwertung von Abfällen aus dem Abfallregime (Streichung des bisherigen 2 Abs. 2 Ziff.3 AWG 1990), sowie der Ausnahme hinsichtlich des unlegierten Eisenschrottes bzw. anderer Abfälle für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen nach dem Versorgungssicherungsgesetz (bisheriger 3 Abs. 3 Ziffer 5 und 6 AWG 1990). Die in der EG-Abfallrahmenrichtlinie angeführten Gruppen von Abfällen werden in einem Anhang 1, die Verwertungs-/Beseitigungsverfahren von Abfällen in einem Anhang 2 und die gefahrenrelevanten Eigenschaften in einem Anhang 3 übernommen. Der Katalog öffentlicher Interessen wird um die Bedachtnahme auf die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden ergänzt. Achtung: Die Streichung der innerbetrieblichen Weiterverwendung oder Verwertung von Abfällen bedeutet keinesfalls, dass jede Sache, die innerbetrieblich weiterverwendet oder verwertet wird, künftig automatisch dem Abfallregime unterliegt. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH, VfGH und VwGH zu prüfen, ob Abfall oder Nicht- Abfall vorliegt. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erläuterungen zum Abfallbegriff zu. Diese nehmen dezidiert maßgebliche innerbetriebliche Materialverwendungen vom Abfallbegriff aus (zb Verschnitte, Chemikalienrückgewinnung, innerbetriebliche Materialkreisläufe, Fehlchargen etc.) 2) Zum Abfallwirtschaftskonzept (AWK) Die Regelungen zum betrieblichen Abfallwirtschaftskonzept erfahren abgestimmt mit der jüngsten Änderung der Gewerbeordnung folgende Änderungen: Wann ist ein AWK zu erstellen? ( 10 AWG 2002) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind. Künftig kann ein gemeinsames AWK für Anlagen erstellt werden, die von mehreren Rechtspersonen betrieben werden (z.b. Einkaufszentrum). Das AWK hat innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme des Betriebes oder nach Aufnahme des 21sten Arbeitnehmers vorzuliegen. (Die 12 Monatsfrist gilt auch für bestehende Betriebe, die noch kein AWK haben, ab dem )
2 Betreiberpflicht (keine eigene Genehmigungspflicht) Das AWK ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Verbesserung des Abfallwirtschaftskonzeptes wird von der Behörde mit Bescheid aufgetragen. Für gewerbliche Betriebsanlagen gilt: Betriebe mit über 20 Beschäftigen müssen bis das AWK erstellen (soweit ein solches nicht schon vorhanden ist). Fortschreibung des AWK bei jeder genehmigungspflichtigen Anlagenänderung. ansonsten spätestens alle 5 Jahre Fortschreibung Ausgenommen sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge denen der privaten Hauhalte vergleichbar sind. 3) Abfallbeauftragte Die bisherigen Bestimmungen werden im Wesentlichen beibehalten. Im Hinblick auf neue Formen der Beschäftigung entfällt die umstrittene Vorraussetzung der dauernden Beschäftigung des Abfallbeauftragten. Die Unterstützungspflicht des Betriebsinhabers wird in Anlehnung an den Gefahrengutbeauftragten präzisiert. Neu ist auch, dass der Abfallbeauftragte in Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe darzustellen hat. Dies eröffnet ihm noch stärker als bisher die Möglichkeit abfallwirtschaftliche Optimierungen für das Unternehmen ausfindig zu machen und damit seiner an sich schon verantwortungsvollen Beratungsaufgabe nach zu kommen. Im Sinne der Praxis wird klargestellt, dass der Stellvertreter des Abfallbeauftragten nicht über die fachliche Qualifikation des Abfallbeauftragten verfügen muss. 4) Umstieg auf EG-Abfallverzeichnis Innerhalb, einer einjährigen Übergangsfrist ab In-Kraft-Treten einer Abfallverzeichnisverordnung soll auf das europäische Abfallverzeichnis übergegangen werden. Die Behörde hat dabei von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen, entsprechen. 5) Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter Die bisherigen Regelungen betreffend den Verkauf von Motorölen werden liberalisiert. Künftig dürfen Motoröle in allen Gebindegrößen verkauft werden. Die Abgabe von Ölfiltern wird um die Möglichkeit der Abgabe unter Einhebung eines Pfandbetrages (von 3 Euro exklusive USt) erweitert. Bisher war die Abgabe von Ölfiltern nur bei gleichzeitiger Rücknahme des gebrauchten Filters zulässig. Durch die neue Regelung soll es für private Letztverbraucher möglich sein, Ölfilter zu kaufen und selbst bei Bedarf auszutauschen. Der Pfandbetrag soll helfen, die ordnungsgemäße Rückgabe des Ölfilters sicherzustellen. 6) Zusammenführung bestehender Verordnungsermächtigungen Schon bisher bestehende Verordnungsermächtigungen betreffend produktbezogener Maßnahmen werden zusammengefasst. Ergänzungen erfolgen vor allem in Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie über Altfahrzeuge
3 eine gesonderte Bestimmung für die Verpackungszielverordnung ist nach wie vor vorgesehen 7) Elektronische Register ( 22) Es werden die Vorrausetzungen für eine verstärkte Nutzung der elektronischen Medien für Zwecke der Abfallwirtschaft geschaffen werden. Dabei sollen zwei elektronische Register eingerichtet werden: ein einheitliches Register für die abfallwirtschaftlichen Anlagenstammdaten, das generell für die Identifizierung von Anlagen (nicht nur für den Bereich der Abfallwirtschaft) verwendet werden soll. In diesem Register sollen insbesondere Abfallbesitzer, Anlagetypen, Kapazitäten, etc. erfasst werden. Ziel ist die Etablierung eines einheitlichen Anlagenregisters für alle Behördenbelange, gemeinsam mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. die bisher bereits bekannt zu gebenden abfallwirtschaftlichen Daten (Art, Menge, Herkunft, Verbleib von Abfällen; Bewegungsdaten ) sollen weiterhin von der Umweltbundesamt GmbH geführt werden. Diese Daten sollen ergänzt werden um Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagetypen. Durch die beiden Register soll eine effiziente elektronische Datenverwaltung im Bereich des Abfall- und Umweltrechts umgesetzt werden. Die Übertragung der Stammdaten und der variablen Daten zur Erfüllung von Meldeverpflichtungen soll von Betrieben auf elektronischem Wege über ein dem Stand der Technik entsprechendes System in Eigenverantwortung durchgeführt werden. Eine Konkretisierung wird im Verordnungswege erfolgen. 8) Festlegung einheitlicher Behandlungspflichten für Abfallbesitzer Die Behandlungspflichten gelten für gefährliche als auch für nicht gefährliche Abfälle. Zuwiderhandlungen stehen unter direkter Strafdrohung ( 79). Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Bundesgebiet geschaffen und die einheitliche Umsetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechtes sichergestellt werden. Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu übergeben, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen ( 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Mit der Bestätigung der Übernahme der gefährlichen Abfälle durch den Übernehmer gehen die Behandlungspflichten auf den Übernehmer über. Besondere Behandlungspflichten werden für PCB-haltige Abfälle sowie für Altöle (diese sind grundsätzlich stofflich zu verwerten) angeordnet. 9) Neues Berufsrecht für Abfallsammler und -behandler Generell ist zu bemerken, dass sowohl für das Sammeln und Behandeln gefährlicher Abfälle als auch nicht gefährlicher Abfälle künftig das Bundes-AWG für die berufliche Ausübung dieser Tätigkeiten vorrangig maßgeblich ist. Das bedeutet, dass die bisher in den Abfallwirtschaftsgesetzen der Bundesländer unterschiedlich geregelten Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nunmehr bundeseinheitlich geregelt werden.
4 Zusätzlich zu den Bestimmungen des AWG 2002 ist für den Fall der gewerbsmäßigen Ausübung deren gewerbebehördliche Deckung (zb Anmeldung des freien Gewerbes des Abfallsammlers/-behandlers oder sonstige Deckung in der aktuellen Gewerbeberechtigung inklusive der damit verbundenen Nebenrechte) erforderlich. Dies ist allerdings schon derzeit notwendig. Übergangsbestimmungen Erlaubnisse gemäß 15 Abs 1 und 4 AWG 1990 gelten als Erlaubnisse gemäß AWG Behandler von ausschließlich im Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des AWG 2002 eine Erlaubnis nach dem AWG 2002 beantragen, dürfen die Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben. Für das Sammeln und Behandeln gefährlicher Abfälle gilt folgendes: Die Bestimmungen betreffend der Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle werden im Wesentlichen wie bisher beibehalten; Ein Behandler muss wie bisher zur Ausübung seiner Tätigkeit über eine entsprechend genehmigte Behandlungsanlage verfügen, ein Sammler soll zumindest die Verfügbarkeit eines Zwischenlagers nachweisen können; Für die Behandlung ausschließlich im eigenen Betrieb abfallender Abfälle bedürfen Unternehmen dann einer Erlaubnis, wenn sie diese verbrennen oder ablagern. Neu vorgesehen ist auch, dass künftig auch bei der Erlaubniserteilung zu prüfen ist, ob die Art der Sammlung oder Behandlung den Zielen und Grundsätzen entspricht und die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden. Anmerkung: Festgestellt wird, dass Personen, die Asbestzement (gefährlicher Abfall gem. EG- Abfallverzeichnis) sammeln und behandeln, im Hinblick auf das weiterhin mögliche Deponieren dieser Abfälle (lediglich) der Anzeigepflicht für das Sammeln und Behandeln nicht gefährliche Abfälle unterliegen. Für die Sammler und Behandler nicht gefährlicher Abfälle gilt künftig: Anzeigepflicht: Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt hat dies dem Landeshauptmann vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen; auch die Änderung der Art der Behandlung ist anzuzeigen. Für bestehende Berechtigungen (nach dem jeweiligen Landes-AWG oder nach der GewO) ist eine Übergangsbestimmung vorgesehen: Die bei Inkrafttreten des AWG 2002 nach den landesabfallrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften bestehenden Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, gelten als Berechtigungen gemäß dem neuen AWG. Liegt keine derartige Berechtigung vor, darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausgeübt werden, wenn die Sammler/Behandler innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des AWG 2002 eine entsprechende Anzeige erstatten. Überprüfung Abfallsammler und behandler von gefährlichen Abfällen sind längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen und Abfallsammler und behandler
5 von nicht gefährlichen Abfällen sind regelmäßig angemessen zu überprüfen. Um diese Überprüfungen durchführen zu können, ist vorgesehen, dass sämtliche Sammler und Behandler von Abfällen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden Verordnung ihre abfallwirtschaftlichen Stammdaten auf elektronischem Weg in ein Register (Elektronisches Register siehe oben Pkt. 7) übertragen. Änderungen dieser abfallwirtschaftlichen Stammdaten sind unverzüglich im Register vorzunehmen. 10) Sammel- und Verwertungssysteme Für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme wird aufgrund ihrer Sonderstellung ein vermehrter Pflichtenkatalog vorgesehen: Es soll eine möglichst hohe Teilnahmequote (Erfassungsquote) angestrebt werden Verbot der Quersubventionierung, wenn neben dem haushaltsnahen Geschäftsfeld auch andere Geschäftstätigkeiten ausgeübt werden; die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen den Geschäftsfeldern ist sicherzustellen Normierung spezifischer Berichtspflichten Einen Schwerpunkt der Neuerungen bildet auch eine verstärkte Missbrauchsaufsicht monopolartiger Sammel- und Verwertungssysteme. 11) Recht der Abfallbehandlungsanlagen Durch die künftige Erweiterung des Abfallbegriffes (Wegfall der expliziten Ausnahme für die innerbetriebliche Rückstandsverwertung; bisheriger 2 Abs 2 Ziff 3) kommt auch dem Anlagenrecht große Bedeutung zu. Generelle Genehmigungspflicht Das neue AWG geht von einer generellen Genehmigungspflicht für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung für alle Abfallbehandlungsanlagen aus. Abfallbehandlungsanlagen sind ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile. Im Anhang 2, der den Anhängen I und II der RL 75/442/EWG über Abfälle entspricht, werden die am häufigsten vorkommenden Behandlungsverfahren (geteilt in Verwertungs- und Beseitigungsverfahren) aufgezählt (keine taxative Liste, so der EuGH zuletzt in der Rs C-6/00 v (ASA/BMUJF). Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist in einer Gesamtabwägung zu beurteilen. Dabei sind die Kriterien ökologische Zweckmäßigkeit, Schonung von Ressourcen gemäß 1 Abs 1 Ziff 3, Eignung der Abfallart, Gefahrenminimierung, ökonomische Zweckmäßigkeit und die Art der Behandlungsanlage zu berücksichtigen. Nicht der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den 74 ff GewO 1994 unterliegen, Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den 74 ff GewO 1994 unterliegen,
6 Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den 74 ff GewO 1994 unterliegen, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den 74 ff GewO 1994 unterliegen, Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl 380/1988, unterliegen und Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden. 65 Abs 2 sieht vor, dass der BMLFUW im Einvernehmen mit dem BMWA mit Verordnung jene Behandlungsanlagen festlegen kann, die jedenfalls der abfallrechtlichten Genehmigungspflicht unterliegen sowie jene Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen, die jedenfalls von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. ( Positiv-/Negativliste ). Hinweis: Im Anhang der Erläuterungen werden beispielhaft Anlagen angeführt, die bei Einsatz der jeweils angeführten Abfälle als Behandlungsanlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung gelten und daher von der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Es handelt sich insbesondere um Anlagen zur Erzeugung von Papier, Pappe und Kartonagen, Glas, Metall, Baustoffen Gipsbasis, Erzeugung von Faserplatten, Zement, Biokraftstoff, keramischer Waren und Erzeugnisse und Kompostanlagen. Ausbau der bisherigen Konzentrationsbestimmungen (Verfassungsbestimmungen) Im Sinne es One-Stop-Shop umfasst die im geltenden 29 AWG vorgesehene Konzentration nunmehr weitere bundesrechtliche und landesrechtliche Gesetze. Die Konzentrationswirkung erstreckt sich dabei nicht nur auf Genehmigungs-, sondern auch auf Anzeigeverfahren. Die mitanzuwendenden Gesetze sind taxativ aufgelistet. Aus dem Bereich des Bundesrechtes kommen hinzu: Strahlenschutzgesetz Gaswirtschaftsgesetz Bundesstraßengesetz Denkmalschutzgesetz Aus dem Bereich des Landesrechtes (Verfassungsbestimmung): Naturschutzrechtliche Elektrizitätswirtschaftsrechtliche Raumordnungsrechtliche Vorschriften. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
7 Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes. Verfahrensarten Neben dem ordentlichen Genehmigungsverfahren ( 37) ist noch ein vereinfachtes Verfahren ( 50; für bestimmte Anlagen und Änderungen), ein Anzeigeverfahren ( 37 Abs. 4; für bestimmte Maßnahmen) sowie ein Verfahren zur Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage ( 52) vorgesehen. Neu eingeführt wird ein Feststellungsverfahren betreffend die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht. In diesem Verfahren entscheidet der Landeshauptmann als erste und letzte Instanz. Die Behörde hat die Abfallbehandlungsanlagen längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Mobile Behandlungsanlagen Mobile Behandlungsanlagen, die mit ortsfesten Behandlungsanlagen vergleichbare Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben, sind genehmigungspflichtig. Diese sind in einer noch zu erlassenden Verordnung aufzulisten. 12) Grenzüberschreitende Abfallverbringung Im Wesentlichen bleibt die derzeitige Regelung unverändert. Neu ist, dass die Verbringung zu untersagen ist, wenn die notifizierende Person oder der Empfänger mindestens zweimal wegen einer illegalen Verbringung von Abfällen bestraft worden ist. Die Verordnungsermächtigung betreffend die Kontrolle von Grüne-Liste-Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wurde gestrichen.
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