Die Änderungen des Insolvenz- und des Entschuldungsverfahrens
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- Nicole Kalb
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1 Die Änderungen des Insolvenz- und des Entschuldungsverfahrens Auswirkungen für Gläubiger, Schuldner, Verwalter und Insolvenzgerichte Dr. Claus Richter, Berlin 2. Deutscher Privatinsolvenztag 4. November 2011
2 I. Die Verkürzung der WVP 1. Es muss eine deutliche Verkürzung der WVP für alle Schuldnerinnen und Schuldner geben Ministerin: Bei langer Entschuldungsdauer Gefahr dass Schuldner sich aufgeben und ernsthaft körperlich oder psychisch erkranken; Abrutsch in die Schattenwirtschaft > gilt gerade auch für die mittellosen Schuldner! Erfahrungen in anderen europäischen Ländern 2
3 I. Die Verkürzung der WVP 2. Eine darüber hinausgehende Verkürzung verknüpft mit einer Mindestquote birgt Gefahren Aufnahme von Darlehen führt zu neuer Verschuldung fresh start gefährdet Zwei-Klassen-Recht ist ungerecht und benachteiligt gerade diejenigen, die in einer besonders schwierigen Situation sind 3
4 1. Versagung wegen einer Vermögensstraftat zum Nachteil des antragstellenden Gläubigers Formulierung im RegE vom Aug (Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen): 297 Insolvenzstraftaten (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung 4
5 1. Versagung wegen einer Vermögensstraftat zum Nachteil des antragstellenden Gläubigers 1. ( ) 2. wegen einer zum Nachteil des Antrag stellenden Insolvenzgläubigers begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens neunzig Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, sofern der der Verurteilung zugrunde liegende Straftatbestand dem Schutz des Eigentums oder des Vermögens zu dienen bestimmt ist; dies gilt auch für eine Steuerstraftat nach den 370, 373 und 374 der Abgabenordnung. 5
6 1. Versagung wegen einer Vermögensstraftat zum Nachteil des antragstellenden Gläubigers a. Systematisches Gegenargument: Versagung widerspricht den Interessen des geschädigten Gläubigers! Ausreichend insoweit die Ausnahme der konkreten Forderung von der RSB, die Sonderstellung des geschädigten Gläubigers herbeiführt (vgl. Ahrens, ZVI 2011, 273) > damit ist zwingend, dass nur der geschädigte Gläubiger antragsberechtigt sein darf (vgl. auch die ähnlich gelagerte Problematik i.r.d. 290 I Nr. 6) 6
7 1. Versagung wegen einer Vermögensstraftat zum Nachteil des antragstellenden Gläubigers b. Inhaltliches Gegenargument: Ist die Versagung der RSB wirklich das angemessene Instrument für derartige Fallkonstellationen? 7
8 Beispiel 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Rechtsgut ist mindestens auch die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen Ansprüche. Die Anzahl der Straftatbestände, die mindestens auch dem Schutz von Eigentum oder Vermögen zu dienen bestimmt sind, ist groß: 8
9 9
10 1. Versagung wegen einer Vermögensstraftat zum Nachteil des antragstellenden Gläubigers Geschütztes Rechtsgut bei Insolvenzdelikten: die größtmögliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger insgesamt Demgegenüber Straftatbestände, die den Schutz des Vermögens einzelner Geschädigter betreffen! Umfang, Zielsetzung und Reichweite der RSB wären damit insgesamt in Frage gestellt! 10
11 1. Versagung wegen einer Vermögensstraftat zum Nachteil des antragstellenden Gläubigers c. Detailfragen: warum Verurteilungen von mindestens 90 Tagessätzen anstelle von mehr als 90 Tagessätzen? 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG Inhalt des Führungszeugnisses (2) Nicht aufgenommen werden 5. Verurteilungen, durch die auf a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. 11
12 2. Zulassung schriftlicher Versagungsanträge Regelung wird zu einer Flut von Versagungsanträgen durch bestimmte Gläubiger (Anbieter von Gewinnspielen und Abo-Fallen, unseriöse Kreditvermittler u.ä.) führen -> nicht unerhebliche Belastung der Justiz -> in zahlreichen Fällen wird PKH zu gewähren sein : Kosten! S. dazu auch Pape, ZinsO 2006, 897ff. 12
13 III. Stärkung des AEV Der AEV kann und muss gestärkt werden. Essentials: Möglichkeit der Zustimmungsersetzung Außergerichtliche Einigung muss gegenüber allen Gläubigern wirken Möglichkeit der Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für 3 Monate Falls ein AEV sinnlos ist, stattdessen Insolvenzvorbereitungsverfahren s. im Einzelnen die Nachmittagsveranstaltung 13
14 Weitere wichtige Punkte: Schutz des Wohnrechts der Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften Streichung des 114 Abs. 1 InsO Erweiterung der Vertretungsbefugnis der SIB- Stellen mit fakultativer Ausgestaltung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 14
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