Seite Einleitung 11. Sondervorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens 17. Überblick über den Verfahrensablauf 21
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2 Schnellübersicht Seite Einleitung 11 Sondervorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens 17 Überblick über den Verfahrensablauf 21 Persönlicher Anwendungsbereich 27 Besonderheit: das außergerichtliche Einigungsverfahren 37 Abschlussbescheinigung und Antrag auf Insolvenzeröffnung 73 Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren 91 Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag 105 Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 125 Restschuldbefreiung 185 Versagung der Restschuldbefreiung nach 290 InsO 197 Wohlverhaltensperiode 225 Wirkung der Restschuldbefreiung 267 Arbeitshilfen 273 Stichwortverzeichnis 313 Literaturverzeichnis 319 I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII XIII XIV XV
3 Vorwort Über eine Millionen Menschen befinden sich im Insolvenzverfahren oder im Vorverfahren, um schuldenfrei zu werden. Die Einführung der Verbraucherinsolvenz war bahnbrechend; kein Gesetz hat den Alltag von Schuldnern, Gläubigern, Beratungsstellen und Behörden so stark verändert. Der Erlass aller Altschulden ermöglicht überschuldeten Personen einen Neustart, gleichzeitig verlieren die Gläubiger aber nahezu alle Ansprüche. Deshalb ist zu prüfen, ob dennoch verwertbares Vermögen vorhanden ist, was für innerhalb einer Zeitspanne von sechs Jahren gezahlt werden kann und ob der Schuldenerlass nicht durch einen erfolgreichen Versagungsantrag ausgeschlossen ist. Das Handbuch Restschuldbefreiung & Verbraucherinsolvenz in der Praxis erläutert für die Unternehmen, Behörden, Studierende, Insolvenzsachbearbeiter und Beratungsstellen alle Einzelheiten, etwa Wie lässt sich eine Schuldenbereinigung ohne Gericht erreichen? Was sind die Rahmenbedingungen für einen guten Schuldenbereinigungsplan? Was außer Geld kann der Schuldner den Gläubiger anbieten? Wann ist eine Schuldenregulierung auch gegen den Willen der Gläubiger durchsetzbar? Was wird aus der der Mietwohnung, der Mietkaution oder dem Auto des Schuldners? Wann müssen Ehepartner Verfahrenskosten vorschießen, wann über nimmt der Staat die Finanzierung? Wann kann die Restschuldbefreiung versagt werden? Wann wird der Schufa-Eintrag gelöscht? Das Handbuch will nicht nur Zusammenhänge aufzeigen, sondern auch Lösungsansätze über Arbeitshilfen, Praxistipps und Musterformulierungen praxisorientiert vorstellen. Aktuelle Entwicklungen sind mit dem Rechtsstand bis Anfang Mai 2010 berücksichtigt. Hans-Ulrich Heyer 9
4 Einleitung I 1. Begriffsklärung Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung werden häufig in einem Zusammenhang genannt, obwohl das rechtlich sehr verkürzt ist. Auch die häufig benutzte Bezeichnung Privatinsolvenz ist eine Begriffsungenauigkeit, denn eine Privatinsolvenz gibt es rechtlich nicht. Richtig ist an der Verbindung von Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, dass es eine Restschuldbefreiung nicht unabhängig von einem Insolvenzverfahren gibt, sondern nur in Verbindung mit einem Insolvenzverfahren. Restschuldbefreiung ist aber nicht nur mit dem Verbraucherbegriff verknüpft. Eine Restschuldbefreiung steht allen natürlichen Personen offen, neben den typischen Verbrauchern auch Kaufleuten, Freiberuflern, Selbstständigen und ehemals Selbstständigen. Eine Restschuldbefreiung setzt aber immer die vorherige Durchführung eines Insolvenzverfahrens voraus, in dem es zunächst darum geht, das vorhandene, pfändbare Vermögen des Schuldners zu verteilen, weil niemand beanspruchen kann, von seinen Verbindlichkeiten befreit zu werden ohne zuvor das Vermögen, das er noch zur Verfügung hat und das nach allgemeinen Vollstreckungsregelungen den Gläubigern als Haftungskapital zur Verfügung steht (pfändbares Vermögen), behalten zu können. 2. Verhältnis von Restschuldbefreiung und Insolvenzverfahren Diese erste Stufe des Entschuldungsverfahrens, das eigentliche (eröffnete) Insolvenzverfahren ist nach der Insolvenzordnung unterschiedlich ausgestaltet. Während für Selbstständige das Regelinsolvenzverfahren maßgeblich ist, gilt für die Verbraucher das Verbraucherinsolvenzverfahren. Von daher wäre es korrekt von Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung zu sprechen. Der Titel Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz ist für die vorliegende Darstellung aber deshalb gewählt worden, weil sie die spezifischen Anforderungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens als Vorstufe des Entschuldungsverfahrens darstellt und dann im zweiten Teil das Entschuldungsverfahren, das nach der Insolvenzordnung Restschuldbefreiung heißt, erläutert. 12
5 Juristische Personen/Gesellschaften Restschuldbefreiung I Verbraucherinsolvenzverfahren Regelinsolvenzverfahren Eine Privatinsolvenz, wie sie häufig ungenau bezeichnet wird, gibt es rechtlich nicht. Privatinsolvenz wird bisweilen als Synonym für das Verbraucherinsolvenzverfahren verwendet. Im Gesetz gibt es diesen Begriff aber nicht und er suggeriert auch, dass es eine private und eine geschäftliche Insolvenz geben könnte, was nicht zutrifft. Wenn ein Schuldner ein Insolvenzverfahren durchläuft, wird nicht nach der Art der Verbindlichkeiten differenziert, nicht danach, ob diese privat oder geschäftlich entstanden sind. Auch jemand, der früher einmal selbstständig wirtschaftlich tätig war, diese Tätigkeit aber aufgeben hat, kann, wie später noch zu zeigen sein wird, unter bestimmten Umständen wieder als Verbraucher gelten. Er durchläuft dann ein Verbraucherinsolvenzverfahren, obwohl seine Verbindlichkeiten (auch) durch eine selbstständige geschäftliche Tätigkeit begründet sind. 3. Juristische Personen/Gesellschaften Keine Restschuldbefreiung benötigen hingegen juristische Personen wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Unternehmergesellschaft, Aktiengesellschaften, Genossenschaften u. dergl., denn wenn sie überschuldet oder zahlungsunfähig sind, besteht eine Insolvenzantragspflicht und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder auch die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse führt bei ihnen zur Auflösung der Gesellschaft und anschließend zur Löschung im Handelsregister 1. Die juristischen Personen erlangen damit zwar nicht im formellen Sinn eine Restschuldbefreiung, weil sie 1 42 Abs. 1 Satz 1 BGB, 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG, 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, 101 GenG; 394 FamFG; s. dazu auch K.Schmidt/Uhlenbruck/Vallender, S
6 Einleitung I aber ihre rechtliche Existenz einbüßen, fehlt den Gläubigern nach der Löschung im Handelsregister das Haftungsobjekt gegen das sie ihre Forderungen noch durchsetzen könnten. 4. Neues Entschuldungssystem durch die Insolvenzordnung Dass es überhaupt eine Restschuldbefreiung nach unserem Rechtssystem gibt, ist nicht selbstverständlich. Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 gab es eine solche Möglichkeit der Entschuldung nicht. Das war der Grund, weshalb früher das Konkursrecht für die natürlichen Personen praktisch keine Rolle gespielt hat. Wenn das Rechtssystem früher nur die erste Stufe ermöglichte, das Insolvenz- bzw. damals das Konkursverfahren, in dem es nur darum geht, das noch vorhandene Vermögen zu verteilen, danach aber die Betroffenen wieder entlässt, wobei wie auch heute alle in diesem Verfahren nicht befriedigten Verbindlichkeiten wieder weiter vollstreckt werden können 2, bringt ein solches Verfahren für die Schuldner mit Blick auf das Ziel einer Entschuldung und eines wirtschaftlichen Neuanfangs keine Vorteile. Dabei ist die Implementierung eines Entschuldungsrechts in das Rechtssystem ein Akt wirtschaftlicher und politischer Vernunft gewesen. Es geht nicht nur darum, denjenigen, die über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gelebt haben, eine Schuldbefreiung zu ermöglichen. Gerade solche Verschuldungsursachen führen nach geltendem Recht zu einem Ausschluss von der Entschuldungsmöglichkeit. Es geht vielmehr darum, denjenigen, die unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, einen Neuanfang zu ermöglichen. Noch immer stellen im privaten Bereich die klassischen Gründe Arbeitslosigkeit, Krankheit und Trennung/Scheidung die wesentlichen Auslöser für eine Überschuldung dar. Aber auch eine gescheiterte Selbstständigkeit führt in vielen Fällen zu nicht mehr erfüllbaren Verbindlichkeiten. Die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik ist auf Risikobereitschaft und persönlichen unternehmerischen Einsatz angewiesen. Das Rechtssystem kann sich nicht damit abfinden, die Betroffenen fast lebenslang der Verfolgung durch die Gläubiger oder durch Schuldbeitreibungsunternehmen 2 Sogenanntes Nachforderungsrecht der Gläubiger, s. 201 Abs. 1 InsO. 14
7 Neues Entschuldungssystem durch Insolvenzordnung auszusetzen, wenn sich ein solches Risiko realisiert hat schon der ehemalige Bundesjustizminister Engelhard die Notwendigkeit eines Entschuldungsrechts beschrieben 3. I Dieses Ziel hat nach wie vor Gültigkeit. Die gesetzliche Konzeption des Entschuldungsrechts muss aber einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten finden. Natürlich haben die betroffenen Schuldner vor allem ein Interesse daran, von ihren Verbindlichkeiten befreit zu werden. Und die Gläubiger haben ein Interesse und einen Anspruch darauf, ihre Ansprüche auf Befriedigung durch Zugriff auf das haftende Vermögen ihrer Schuldner durchzusetzen. Es gibt aber auch übergeordnete Interessen. So muss der Staat sowohl ein Interesse daran haben, die betroffenen Schuldner wieder in den Wirtschaftskreislauf zu integrieren um die Sozialkassen zu entlasten und wieder Steuereinnahmen zu schaffen, wie auch daran, einen verantwortungsbewussten Umgang sowohl mit der Kreditaufnahme wie auch mit der Kreditvergabe zu fördern. Letzteres ist eine wesentliche Prophylaxe vor der weiteren Zunahme der Schuldenproblematik insgesamt. Es würde von daher keinen Sinn machen, diejenigen, die in eine Überschuldungssituation geraten sind, auf Dauer in dieser Situation zu belassen, weil diese Situation keinem Beteiligten wirklich hilft. Sie kann die betroffenen Schuldner dazu verleiten, ihre Vermögenssituation zu verschleiern und schwarz Einkünfte zu erzielen, den Gläubigern hilft es nichts, weil sie dieser Situation mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts schwer beikommen können und für jede Beauftragung des Gerichtsvollziehers oder für andere Vollstreckungsmaßnahmen noch zusätzliche Kosten aufwenden müssen und auch für die Justiz ist das gesamte Verfahren erheblich aufwändig. An der Notwendigkeit eines Entschuldungsrechts bestehen deshalb heute keine ernsthaften Zweifel mehr. Entscheidend ist nur, das Entschuldungsrecht so auszutarieren, dass die betroffenen Interessen insgesamt hinreichend berücksichtigt werden. Dies ist und bleibt Aufgabe einer weiteren Reformdiskussion in der Praxis, der Wissenschaft und der Politik, wie wir sie seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung führen. Das ist wichtig und richtig, weil das Entschuldungsrecht auch nach über zehnjährigem Bestand noch immer jung ist und weiterentwickelt werden muss. 3 ZIP 1986, S
8 Sondervorschriften Verbraucherinsolvenz 1. Verhältnis des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu den anderen Regelungen der Insolvenzordnung II Die Insolvenzordnung regelt das Verbraucherinsolvenzverfahren als besondere Verfahrensart im Neunten Teil des Gesetzes ( 304 bis 314 InsO) unter der Überschrift Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren. Die Bezeichnung sonstige Kleinverfahren zeigt, dass die Regelungen nicht ausschließlich für Verbraucher im Sinne des Gesetzes gelten, sondern auch für andere Personen. Früher waren dies die handelsrechtlichen Minderkaufleute, heute sind es vor allem auch diejenigen, die früher einmal eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben (ehemals Selbstständige), die also nicht immer nur Verbraucher gewesen sind. In jedem Fall betreffen die besonderen Regelungen des Neunten Teils der Insolvenzordnung aber nur natürliche Personen. Die Regelungen der 304 ff. InsO sind Sondervorschriften zu den allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung. Finden sich im Neunten Teil der Insolvenzordnung keine Sonderregelungen, gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. 304 Abs. 1 Satz 1 InsO: Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist ). 2. Beispiel: Insolvenzverwalter/Treuhänder Anschaulich lässt sich dies an der Person des Insolvenzverwalters nachvollziehen: während im Regelinsolvenzverfahren mit Eröffnung des Verfahrens ein Insolvenzverwalter zu bestellen ist, 27 Abs. 1 InsO, bestimmt 313 Abs. 1 InsO, dass diese Aufgaben in einem Verbraucherinsolvenzverfahren von einem Treuhänder wahrgenommen werden. Also wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren ebenso wie ein Regelinsolvenzverfahren durch eine gerichtliche Entscheidung eröffnet, es wird aber kein Insolvenzverwalter, sondern ein Treuhänder bestimmt, auf den die Verfügungsbefugnis über das pfändbare Vermögen des Schuldners übergeht. 18
9 Beispiel: Forderungsanmeldung und -prüfung 3. Beispiel: Forderungsanmeldung und -prüfung Anders ist es im Bereich der Forderungsanmeldung und Forderungsprüfung. Hier enthält der Neunte Teil der Insolvenzordnung, vor allem die 311 ff. InsO, keine Sonderregelung. Folglich gelten die allgemeinen Regelungen der 174 ff. InsO. II 4. Kein Insolvenzplan und keine Eigenverwaltung Die Vorschriften über den Insolvenzplan und die Eigenverwaltung erklärt 312 Abs. 2 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren ausdrücklich für nicht anwendbar, insofern gibt es hier Sonderregelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens. 5. Außergerichtliches Verfahren Mit dem Neunten Teil der Insolvenzordnung sollte ein besonderes Verfahren geschaffen werden, das den Bedürfnissen von Verbrauchern angepasst ist und nicht zu einer übermäßigen Belastung der Gerichte führt 4. Es sieht eine mehrstufige Konzeption aus einem außergerichtlichen Verfahren, einem besonderen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren und einem vereinfachten Insolvenzverfahren vor. Vor allem im außergerichtlichen Verfahren steht die Hilfestellung und Unterstützung für die Schuldner im Vordergrund, die auf das gerichtliche Verfahren erst einmal vorbereitet werden sollen. Dabei soll auch versucht werden, ob nicht ganz ohne gerichtliches Verfahren eine gütliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern über eine Schuldenbereinigung möglich ist. Diese Differenzierung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren hat sich grundsätzlich bewährt, auch wenn in den letzten Jahren immer wieder diskutiert wird, das System weiter zu reformieren 5. Vor allem geht es dabei aber um die Abwicklung masseloser 4 Begr. zum RegE-InsO, abgedruckt bei Balz/Landfermann, S Vgl. dazu den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung natürlicher Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen v , BT-Drs. 16/7416 RegE-InsO (abgedruckt in ZVI 2007, Beil. zu Heft 8). 19
10 Sondervorschriften Verbraucherinsolvenz II Verfahren im Hinblick auf das Ziel einer Restschuldbefreiung und um eine schlankere Struktur des Schuldenbereinigungsplanverfahrens. Grundsätzlich wird aber wohl die Differenzierung nach Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren erhalten bleiben. Die Beratungen über den vorliegenden Regierungsentwurf zur Reform des Entschuldungsrechts sind mit Ablauf der letzten Legislaturperiode ins Stocken geraten, so dass kurzfristig mit einer Verabschiedung des Reformgesetzes nicht zu rechnen ist. 20
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