Technische Normen für Sportboote, unvollständige Sportboote und Bauteile
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- Waldemar Blau
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1 Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) Technische en Sportboote, unvollständige Sportboote und Bauteile Gestützt auf Artikel 148g der Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, SR ) werden im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat Wirtschaft (SECO) die technischen en bezeichnet, welche geeignet sind, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Sportboote, unvollständige Sportboote oder Bauteile zu konkretisieren. Die en wurden im Auftrag der EU-Kommission und der EFTA in technischen Komitees erarbeitet und vom Komitee ung (CEN) herausgegeben. Die geeigneten en werden nachstehend im Anhang dieser Veröffentlichung aufgelistet. Die Aufzählung ist abschliessend. Im Vergleich zur 5. Publikation im Bundesblatt (BBl ) sind die folgende Änderungen zu verzeichnen: die en 115-5:008 ( Rumpfbauweise und Dimensionierung Teil 5), (Kleine Wasserfahrzeuge Dimensionierung Teil 6) sowie SN EN 15609:008 (Flüssiggas- [LPG] Geräte und Ausrüstungsteile Flüssiggas- [LPG-] Antriebssysteme Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge Anforderungen an die Installation) werden erstmals publiziert; In zwei zusätzlichen Spalten wird ersetzte en auf das Datum der Beendigung verwiesen. Die Listen der Titel der bezeichneten en und deren Texte können bei der Schweizerischen en-vereinigung (SNV), Bürglistrasse 9, 8400 Winterthur, bezogen werden ( 3. März 010 Bundesamt Verkehr: Max Friedli
2 Anhang Referenz der : : : : : : : : : :004/ AC : : : : Titel Ersetzte Datum der Beendigung die ersetzte (1) Aufblasbare Boote Teil 1: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kw Aufblasbare Boote Teil : Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kw bis 15 kw Aufblasbare Boote Teil 3: Boote mit einer Motorhöchstleistung von mindestens 15 kw Feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche Toiletten-Abfall-Sammel- Anlage Nichtfeuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche Schiffsantriebs-Hubkolben- Verbrennungsmotoren Leistungsmessungen und Leistungsangaben Hauptdaten Steuerungssystem Kabelund Seilzugsteuerung Elektrisch angetriebene Gleichstrom-Bilgepumpen Seeventile und Aussenhautdurchführungen Teil 1: Metallische Teile Seeventile und Aussenhautdurchführungen Teil : Nicht metallische Teile Brandschutz Teil 1: Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge bis 15 m 7840: : :1995 SN EN 8847:1989 SN EN 8849:1993 ( ) (31.1.) ( ) ( ) ( ) C 91/00 C 91/00 C 91/00 C 5/005 C 3/0 006 C 118/003 C 5/005 C 80/003 C 163/
3 9094-: : : 1994/ : : : : : : : 1995/ 11105: : : : 1995/ 11591: : 001 Titel Ersetzte Datum der Beendigung die ersetzte (1) Brandschutz Teil : Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge über 15 m Elektrische Ventilatoren Schiffskörper-Kennzeichnung Codierungssystem Fest eingebaute Kraftstoffsysteme und -tanks Elektrische Systeme Kleinspannungs-Gleichstrom (DC)-Anlagen Flüssiggas-Anlagen (LPG) Handbuch Schiffsführer Hydraulische Steueranlagen Belüftung von Räumen mit Ottomotoren und/oder Benzintanks Graphische Symbole Schutz vor Start unter Last Motorgetrieben Sichtfeld vom Steuerstand Kleine Wasserfahrzeuge bis 8 m Rumpflänge Bestimmung der maximalen Vortriebsleistung 10087: : :1996 ( ) ( ) ( ) C 118/003 C 113/ C 91/ /C 109/05 C 107/005 C 384/1997 C 61/
4 Titel Ersetzte Datum der Beendigung die ersetzte (1) 1181: : : : : : : : : 00 Wasserdichte und schnell lenzende Plichten Dimensionierung Teil 1: Werkstoffe: Härtbare Harze, Verstärkungsfasern aus Textilglas, Referenzlaminat Dimensionierung Teil : Werkstoffe: Kernwerkstoffe Verbundbauweise, eingebettete Werkstoffe Dimensionierung Teil 3: Werkstoffe: Stahl, Aluminiumlegierungen, Holz, andere Werkstoffe Dimensionierung Teil 4: Werkstatt und Fertigung Dimensionierung Teil 5: Entwurfsdrücke Einrumpffahrzeuge, Entwurfsspannungen, Ermittlung der Dimensionierung Dimensionierung Teil 6: Bauanordnung und Details Fenster, Bullaugen, Luken, Seeschlagblenden und Türen Anforderungen an die Festigkeit und Wasserdichtheit Festlegung und Kategorisierung von Querstabilität und Auftrieb Teil 1: Nicht- Segelboote ab 6 m Rumpflänge C 91/00 C 308/05/008 C 308/05/008 C 318/
5 Titel Ersetzte Datum der Beendigung die ersetzte (1) 117-: : : : : : : 004/ AC: : : 001/ AC: : : : : 001 SN EN 15609: 008 Festlegung und Kategorisierung von Querstabilität und Auftrieb Teil : Segelboote ab 6 m Rumpflänge Festlegung und Kategorisierung von Stabilität und Auftrieb Teil 3: Boote unter 6 m Rumpflänge Elektrische Systeme Wechselstrom (AC)-Anlagen Steuerungssystem Zahnsegmentgetriebe Systeme mit direktem Anschluss Kombüsenherde flüssige Brennstoffe Hersteller-Schild Maximale Zuladung Lenzeinrichtungen Ankern, Festmachen und Schleppen Festpunkte Verhütung von Mann-über Bord-Unfällen und Bergung Einbau-Benzinmotoren Fest am Motor montierte Bauteile die Kraftstoffund Stromversorgung Flüssiggas-(LPG-)Geräte und Ausrüstungsteile Flüssiggas-(LPG-) Antriebssysteme Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge Anforderungen an die Installation C 61/003 C 61/003 C 163/003 C 61/003 C 51/06/
6 Titel Ersetzte Datum der Beendigung die ersetzte (1) 16147: 00 Eingebaute Dieselmotoren Am Motor befestigte Kraftstoff- und Elektrikbauteile C 80/ : Fest eingebaute Ottokraftstoff- und Dieselkraftstofftanks 8846: : 1993/ Elektrische Geräte Zündschutz gegenüber entflammbaren Gasen C 55/ : : 1993/ 9775: : 1993/ SN EN : 000 Steueranlagen C 55/1993 Steueranlagen Einzelaussenbordmotoren mit einer Leistung von 15 kw bis 40 kw C 55/1995 Elektrische Anlagen auf Schiffen Teil 507: Yachten C 137/003 1 Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme das Datum der Zurücknahme sein («Dow»), das von der europäischen ungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser en werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann. Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte (Spalte 3) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht die ersetzte nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie. 3 Das Europäische Komitee ung verwendet bei Nachträgen unterschiedliche Abkürzungen. Dabei stehen die Abkürzungen «AC» formelle und «A1» materielle Nachträge. 4 Für diese besteht ein nationales Vorwort (z.b. mit Hinweisen auf Bestimmungen in der schweizerischen Gesetzgebung). 1770
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