VK bulletin. Inhalt dieser Ausgabe 11/ Das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr, 51. Jahrgang
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- Chantal Junge
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1 VK bulletin Das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr, 51. Jahrgang Inhalt dieser Ausgabe KOMMENTAR 34 Ein Schritt, der Hoffnungen weckt RECHTSPRECHUNG SVG 35 Fahren ohne Überblick auf keinen Fall 36 Missachtung einer Sicherheitslinie NACHRICHTEN Prozent der Automobilisten fahren mit Licht am Tag 38 Fähigkeitsausweis für Bus- und LKW-Chauffeure: Anpassung an die EU-Praxis IMPRESSUM 39 Impressum, Bestellformular 11/
2 KOMMENTAR VK Bulletin Nr. 11/ Ein Schritt, der Hoffnungen weckt Martin Guggi, lic. iur. Rechtsanwalt Nicht nur auf die Massnahmen des Bundes warten Anfang November hat der Bundesrat Varianten für ein Handlungsprogramm «Via sicura» in die Vernehmlassung geschickt. Erfreulich, denn somit rückt die Umsetzung der Massnahmen ein Stück näher. Es bleibt zu hoffen, dass der wieder aufgenommene Weg rasch und konsequent weiterverfolgt wird. Das Hauptziel von «Via sicura» weniger Todesopfer und Verletzte auf den schweizerischen Strassen hat an Aktualität nämlich nichts eingebüsst und ist so erstrebenswert wie eh und je. Doch selbst wenn auf Bundesebene die Thematik wieder an Fahrt aufnimmt, so dürfen wir, deren «daily business» die Erhöhung der Verkehrssicherheit ist, nicht einfach auf die Vorgaben des Bundes warten. Dies wäre der Sache nicht förderlich. In der Stadt Zürich setzen wir uns deshalb schon seit einigen Jahren intensiv mit «Via sicura» auseinander. Mit dem Ergebnis, dass wir die vorgeschlagenen Massnahmen, soweit wir dazu die Kompetenzen haben, nach Möglichkeit bereits in unsere tägliche Arbeit einfliessen lassen und umsetzen. Damit haben durchwegs positive Erfahrungen gemacht. Wir haben In den Bereichen Sensibilisierung und Statistik Schwerpunkte gelegt. Entsprechende Erkenntnisse und Ergebnisse liessen und lassen wir stets bei der Planung und Umsetzung von Verkehrsprojekten und bei Kampagnen einfliessen. Die statistische Auswertung des Unfallgeschehens, die bei uns sorgfältig erfolgt, gibt wertvolle Hinweise auf Handlungsspielräume und -möglichkeiten. So hat zum Beispiel die seit drei Jahren durchgeführte Tramvortrittskampagne ihren Ursprung in der Analyse des Unfallgeschehens. Aufgrund der Auswertung der Unfälle mit Trambeteiligung gelang es uns, die verschiedensten Unfalltypen und -örtlichkeiten zu eruieren. Folglich konnten die Botschaften der Kampagnen klar auf den Punkt gebracht werden. Das Beispiel der Tramkampagne führt übrigens auch eine Schwachstelle von «Via sicura» vor Augen: Der Bund erarbeitet übergeordnete Massnahmen und Lösungsansätze, während in den einzelnen Gemeinden unter Umständen andere Problemkreise existieren, die von «Via Sicura» nicht erfasst werden. Ich unterstütze natürlich trotzdem die Bemühungen des Bundes und halte diese für richtig. Doch entbindet uns «Via sicura» nicht davon, auf unserer Stufe ebenfalls eine «Via sicura»vision zu verfolgen sowie Ergänzungen und Anpassungen vorzunehmen. Die Vorreiterrolle des Bundes ist positiv, sie darf jedoch nicht zur Untätigkeit und zum Warten auf Massnahmen verleiten. In der Stadt Zürich haben wir konsequenterweise unsere eigenes, ergänzendes Handlungsprogramm entwickelt und entsprechende Massnahmen eingeleitet. Diesen Weg werden wir weiterverfolgen. In diesem Sinne ermutige ich Sie, «Via sicura» an Ihre Bedürfnisse angepasst, präzisiert und erweitert bereits heute zu leben. 34
3 35 RECHTSPRECHUNG SVG VK Bulletin Nr. 11/ Fahren ohne Überblick auf keinen Fall KS/MG. Vorsicht ist besser als Nachsicht erst recht im Strassenverkehr, so die bundesgerichtliche Botschaft im vorliegenden Urteil. Mit auf den Weg gab das Bundesgericht auch gleich verbindliche Anweisungen, wie man sich zu verhalten hat, wenn man eine unübersichtliche Verkehrsfläche befahren muss. Konkret ging es um einen Automobilisten, der mit seinem Wagen in Goldau (SZ) durch ein Wohnquartier fuhr und bei einer Liegenschaft ohne anzuhalten nach rechts in eine Tiefgarageneinfahrt einbog. Weil es dem Lenker vom Fahrersitz aus nicht möglich war, die mit 16% steil abfallende Einfahrtsrampe vollständig zu überblicken, konnte er auch das sich dort befindende Kind nicht sehen. Tragischerweise wurde der 2-jährige Knabe in der Folge vom Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Nachdem das Kantonsgericht Schwyz die Busse von CHF wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung bestätigte, wandte sich der Lenker ans Bundesgericht, um in letzter Instanz doch noch einen Freispruch zu erreichen. Der Beschwerde des Lenkers war allerdings kein Erfolg beschieden. Besonders zur Last legten die Bundesrichter dem Automobilisten, dass er am Unglücksort mit Kindern habe rechnen müssen, weil er kurz vor dem Abbiegen an einem anderen Kleinkind sowie an zwei miteinander sprechenden Frauen mit Kinderwagen vorbeigefahren war. Indem er unter diesen Umständen die Einfahrtsrampe dennoch ohne Sicherheitshalt befuhr, habe er gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen, wonach man vor unübersichtlichen Stellen langsam fahren oder nötigenfalls sogar anhalten muss. Statt blind einzubiegen, hätte der Lenker aussteigen oder allenfalls von einer Hilfsperson überprüfen lassen müssen, ob die Rampe frei befahrbar gewesen ist. Solche Vorkehrungen zu verlangen, ist für die Richter «keineswegs unverhältnismässig oder gar lebensfremd». Auch die Auffassung des Lenkers, wonach richtigerweise nicht sein Verhalten, sondern die mangelnde Aufsicht der betreuenden Tagesmutter die Ursache für den Unfall gebildet habe, stiess beim Bundesgericht nicht auf fruchtbaren Boden. Zwar treffe die Tagesmutter ein Mitverschulden am Unfall, doch liege ihr Fehlverhalten nicht derart ausserhalb der normalen Lebenserfahrung, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden müsse. Somit bleibt als Fazit festzuhalten, dass man sich an unübersichtlichen Stellen besser einmal zu viel als zu wenig Gewissheit über die gefahrenfreie Befahrbarkeit der Strecke verschafft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_126/2008 vom 14. April 2008).
4 VK Bulletin Nr. 11/ RECHTSPRECHUNG SVG 36 Missachtung einer Sicherheitslinie KS/MG. Ungeduld ist meist ein schlechter Weggefährte. So auch im Fall eines Autofahrers, der von der Bündner Justiz wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie mit CHF 200. gebüsst wurde und deswegen bis vor Bundesgericht gelangte. Der Ford-Fahrer fuhr an einem Nachmittag im November 2006 auf der Kantonsstrasse von Flims in Richtung Tamins hinter einem anderen Personenwagen her. Plötzlich stand vor ihnen ein Lastwagen auf der Fahrbahn, der was die beiden allerdings nicht sehen konnten von einem Polizisten angehalten worden war. Dieser hatte die Aufgabe, die Strasse zu sperren, wenn sie von Holz transportierenden Helikoptern überflogen wurde. In der Folge überholten die beiden Personenwagen den Lastwagen und überfuhren dabei die Sicherheitslinie. Vor Bundesgericht machte der Ford-Fahrer geltend, dass im Bereich der Sicherheitslinie ein Polizist den Verkehr hätte regeln sollen. Deshalb seien die Markierungen für ihn nicht verbindlich gewesen. Dass sich der Polizist mit dem Lastwagenfahrer unterhalten habe und sich nicht dem Verkehr gewidmet habe, sei letztlich nicht sein Fehler. Für die Bundesrichter ging diese Argumentation jedoch an der Sache vorbei. So sei es keineswegs ungewöhnlich, auf offener Strasse an ein stehendes Fahrzeug heranzufahren, ohne den Grund für dessen Anhalten erkennen zu können. Dies berechtige aber keineswegs dazu, die Sicherheitslinie zu überfahren und das stehende Fahrzeug zu überholen. Wie sich herausstellte, hatte der Ford-Fahrer die Strecke zuvor schon in der Gegenrichtung befahren und wusste somit um die zeitweise Strassensperre wegen der Holztransporte. Umso weniger nachvollziehbar war für das Bundesgericht, dass er sich berechtigt fühlte, den Lastwagen trotz Sicherheitslinie zu überholen, nur weil er den davorstehenden Polizisten nicht sah. Ob der Polizist mit dem Lastwagenfahrer gesprochen hat und weshalb der Vordermann mit Zürcher Kennzeichen nicht ebenfalls angehalten wurde, war für die Bundesrichter völlig unerheblich. Dies vermöge nichts daran zu ändern, dass der Angeschuldigte unbefugterweise eine Sicherheitslinie überfuhr und dafür zu Recht gebüsst worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2007 vom 14. April 2008).
5 37 NACHRICHTEN VK Bulletin Nr. 11/ Medienmitteilung der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) vom 13. August Prozent der Automobilisten fahren mit Licht am Tag In der Schweiz sind mehr als die Hälfte der Autofahrerinnen und Autofahrer tagsüber und bei schönem Wetter mit Abblendlicht unterwegs. Dies geht aus der jährlich durchgeführten Zählung der bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung hervor. Die Zahl der Personenwagen, die tagsüber mit Abblendlicht fahren, ist von 11 (2001) über 39 (2004) und 53 (2007) auf nunmehr 55 Prozent im Jahre 2008 gestiegen. Je nach Sprachregion findet diese Sicherheitsmassnahme allerdings unterschiedlich grosse Zustimmung. Während sie in der Deutschschweiz von 59 Prozent der Automobilisten umgesetzt wird, sind es im Tessin noch 43 Prozent und in der Romandie lediglich 33 Prozent auch wenn diese Ziffer in den letzten vier Jahren um 13 Prozentpunkte gestiegen ist (2004: 20%). Fahren mit Licht am Tag stösst zudem weiterhin auf grosse Akzeptanz: Gemäss einer repräsentativen Umfrage, die das Marktforschungsinstitut Demoscope im Auftrag der bfu im Mai 2007 bei mehr als tausend Personen durchgeführt hat, äusserten 68 Prozent der befragten Autofahrer ihre Zustimmung zur seit 2002 geltenden Soll-Vorschrift in der Verkehrsregelnverordnung (VRV). Die bfu, das Schweizer Kompetenzzentrum für Unfallprävention, befürwortet nach wie vor ein Lichteinschalt-Obligatorium für alle Motorfahrzeuge. Im Vordergrund stehen dabei technische Lösungen (automatischer Einschaltmechanismus), was die Zustimmung von 67 Prozent der Befragten findet. Die Zählung 2008 bestätigt frühere Ergebnisse. So wird auf Autobahnen (66%) häufiger mit Licht am Tag gefahren als ausserorts (53%) oder innerorts (48%). Doch gerade bei dichtem Verkehr, beispielsweise in der Stadt, entfaltet die Massnahme ihre grösste Wirkung. Da sich Fahrzeuge mit Licht besser von der Umgebung abheben, werden sie leichter wahrgenommen. Die anderen Verkehrsteilnehmer können so ihre Distanz und Geschwindigkeit korrekter einschätzen. Dies hat für alle mehr Sicherheit zur Folge, denn auch die Schwächsten wie Fussgänger oder Radfahrer können Gefahren früher erkennen und sich vor ihnen schützen.
6 VK Bulletin Nr. 11/ NACHRICHTEN 38 Medienmitteilung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 22. Oktober 2008 Fähigkeitsausweis für Bus- und LKW- Chauffeure: Anpassung an die EU-Praxis Der neue Fähigkeitsausweis für Busund LKW-Chauffeure wird nicht auf dem bestehenden Führerausweis eingetragen, sondern auf einer separaten Karte vermerkt. Diese Änderung der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) hat der Bundesrat heute beschlossen. Wer den Führerausweis der Kategorien D oder C bereits besitzt, hat bis 2013 bzw Zeit, um sich den neuen Fähigkeitsausweis prüfungsfrei zustellen zu lassen. Wer ab dem 1. September 2009 mit Bussen, Kleinbussen oder Lastwagen Güter oder Personen transportieren will, muss einen Fähigkeitsausweis erwerben und sich regelmässig weiterbilden. Das hatte der Bundesrat im Sommer 2007 beschlossen. Schweizer Chauffeure müssen damit künftig die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die Kollegen in der EU (vgl. ASTRA-Medienmitteilung vom ). Heute nun hat der Bundesrat punktuelle Anpassungen der entsprechenden Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) vorgenommen. Bis anhin war vorgesehen, den jeweiligen Fähigkeitsausweis durch einen Eintrag im Führerausweis zu visualisieren. Wie sich inzwischen herausgestellt hat, wird dies aus Platzgründen nicht immer möglich sein. Aus diesem Grund erfolgt der Nachweis vorerst mittels einer separaten Karte. Dadurch entstehen für die Betroffenen keine Mehrkosten. Nachdem sich zeigte, dass die EU die Modalitäten des Übergangsrechts für bisherige Inhaber von Führerausweisen der Kategorien C und D bzw. der Unterkategorien C1 und D1 milder interpretiert als die Schweiz, passt sich die Schweiz auch in diesem Punkt der EU an. Bisherige Ausweisinhaber benötigen somit den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erst ab September 2013 und jenen für den Gütertransport ab September Die Ausweise werden ihnen prüfungsfrei erteilt. Punktuelle Änderungen bei den Prüfungsmodalitäten erlauben im Weiteren eine Optimierung bei den Prüfungen. Dies ermöglicht zeitliche und finanzielle Einsparungen im Prüfungswesen, von denen alle Beteiligten profitieren.
7 39 IMPRESSUM VK Bulletin Nr. 11/ Das VK Bulletin kann nachbestellt werden Folgende Ausgaben sind lieferbar: Nr. 1/2: Januar/Februar 2008 Nr. 3/4: März/April 2008 Nr. 5/6/7: Mai/Juni/Juli 2008 Nr. 8/9/10: August/September/Oktober 2008 Nr. 11/12: November/Dezember 2008 Das VK Bulletin im Internet als pdf-download Impressum Das VK Bulletin ist das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr des Polizeidepartements der Stadt Zürich. Das VK Bulletin erscheint 6-mal jährlich und ist eine Beilage der Stapo-Info, des Informationsorgans der Stadtpolizei Zürich. Redaktionsadresse: Dienstabteilung Verkehr, VK Bulletin, Postfach, 8021 Zürich, Tel , Fax Redaktionskontakt: Martin Guggi (MG), lic. iur., Rechtsanwalt Gestaltungskonzept: frameset kommunikationsdesign, Zürich Druck: Fotorotar AG, Zürich und Egg Auflage: 2900 Exemplare Das VK Bulletin abonnieren (gratis) Das VK Bulletin nachbestellen Anzahl / Heft-Nr. / Erscheinungsjahr Name Amt/Firma Abteilung Strasse Datum Vorname PLZ/Ort Unterschrift Dienstabteilung Verkehr VK Bulletin Postfach 8021 Zürich
8 VK Bulletin Nr. 11/ Stadt Zürich Dienstabteilung Verkehr Postfach 8021 Zürich
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