Gründung eines Arbeitskreises Privatpraxis
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- Gudrun Hoch
- vor 6 Jahren
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1 Gründung eines Arbeitskreises Privatpraxis Wie kam es zum heutigen Treffen? Initiative einzelner Kammermitglieder Empfang für neue Kammermitglieder im März 2012 Vorschlag für heutigen Abend Einführung zum Thema Arbeitsfelder einer psychotherapeutischen Privatpraxis und ihre Rahmenbedingungen (Karl Heinz Schrömgens) Austausch über Erwartungen und Interessenlagen Vereinbarung über Arbeitsweise Wer übernimmt Koordination?
2 Arbeitsfelder einer psychotherapeutischen Privatpraxis Psychotherapie Darüber hinaus: Beratung Supervision / Coaching Training Fortbildung Thema heute: Arbeitsfeld Psychotherapie
3 Qualifikationsvoraussetzungen: Approbation als Psychologischer /e Psychotherapeut/in und/oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in Qualifikation in einem oder mehreren psychotherapeutischen Verfahren (zugelassen zur vertieften Ausbildung) Fortbildungen z.b. in Gruppentherapie Spezifischen Methoden und Techniken, z.b. Trauma, Sucht nicht vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie anerkannten psychotherapeutischen Arbeitsweisen, z.b. Gestalttherapie, Körpertherapie u.a. Qualifizierungen in Supervision u.a.
4 Wichtige rechtliche Grundlagen für die Privatpraxis eines/r Psychotherapeuten/in: Psychotherapeutengesetz Heilberufsgesetz des Landes Bremen Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Gebührenordnung (GOP) Beihilfevorschriften des Bundes / der Länder SGB V, soweit es Kostenerstattung nach 13,3 betrifft
5 Ausübung von Psychotherapie (PsychThG) Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.
6 Psychotherapeutische Privatpraxis Welche Abrechnungsmöglichkeiten? Patienten/innen mit einer privaten Versicherung Patienten/innen mit Beihilfeberechtigung (Beamte/innen) Patienten/innen, die ihre Behandlung selbst bezahlen Patienten/innen, die gesetzlich versichert sind und von ihrer Kasse die Erstattung der Kosten nach 13, 3 SGB V einfordern Patienten/innen, die infolge eines arbeitsbedingten Ereignisses psychisch geschädigt wurden (Modellprogramm der Berufsgenossenschaften) Patienten/innen, die als Opfer einer Gewalttat psychisch geschädigt wurden (Opferentschädigungsgesetz) Patienten/innen, die an einer rehabilitativen Nachsorge teilnehmen (IRENA- Programm der Deutschen Rentenversicherung)
7 Behandlung von privat versicherten Patienten/innen I Qualitätsanforderungen der Versicherungen: Approbation Fachkundeeintrag (Arztregister einer KV) wird in der Regel verlangt Wichtig: Jede Versicherung hat eigene Anforderungen und eigene Vertragsbedingungen Bei Berufsverbänden gibt es Info-Broschüren zu den regelhaften Vertragsbedingungen, z.b. beim DPtV Jede/r Versicherte muss selbst abklären, wie seine/ihre Vertragsbedingungen sind Einzelne Versicherungen übernehmen noch immer nicht die Kosten bei Psychologischen Psychotherapeuten/innen und Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen Allerdings in solchen Fällen ist häufig Kulanzregelung möglich, so inzwischen bei der Landeskrankenhilfe Lüneburg
8 Behandlung von privat versicherten Patienten/innen II Grundlage der Abrechnung: Gebührenordnung Psychotherapeuten GOP - Gebührenordnung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten
9 Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000 Auf Grund des 9 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBI. I S. 1311) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: 1 (1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBI. I S. 210), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBI. I S. 2626), soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) Vergütungen nach Absatz 1 sind nur für Leistungen berechnungsfähig, die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind. 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte gilt mit der Maßgabe, dass psychotherapeutische Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der Abschnitte B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden können.
10 Behandlung von Beihilfeberechtigten Grundlage: Beihilfevorschriften des jeweiligen Landes, orientieren sich weitgehend an die Beihilfevorschriften des Bundes Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO) vom Siehe: Anlage 1 (zu 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BremBVO Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung regelt, welche Verfahren und welche Leistungen in welchem Umfang Qualitätsanforderung: Approbation + Fachkundenachweis einer KV (Registereintrag) Abrechnung: Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP)
11 Behandlung von Selbstzahlern/innen Grundlage: Psychotherapeutengesetz und Berufsordnung der Kammer Gewissenhafte Berufsausübung ( 4 der BO) Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht ( 10 der BO) Abrechnung: Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) Qualitätsnachweis: Approbation Wichtig: Auch hier ist somatische Abklärung vorgeschrieben ( 1, Abs. 3 PsychThG)
12 Behandlung auf Basis der Kostenerstattung nach 13, Abs. 3 SGB V Grundlage: SGB V, 13, Abs. 3 Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach 15 des Neunten Buches erstattet. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, wenn es zu einem Systemversagen kommt. System: KVen haben den Sicherstellungsauftrag, dafür erhalten sie eine Gesamtvergütung von den Kassen. Kassen erwarten: KV stellt die erforderliche Behandlung der GKV- Versicherten sicher.
13 Kurze Geschichte der Kostenerstattung I Vor Inkrafttreten des PsychThG am galt im Bereich des SGB V: Psychotherapeutische Versorgung im Bereich der psychisch kranken Menschen erfolgte durch Psychotherapeutisch qualifizierte Ärzte, Psychologen als sogenannte Delegationstherapeuten, wenn sie eine Psychotherapie-Ausbildung an einem von der KBV anerkannten Institut absolviert hatten (Status des Heilhilfsbehandlers) Behandlung wurde von einem Arzt delegiert Darüber hinaus gab es die außervertragliche Behandlung über die Kostenerstattung nach 13, Abs. 3 Geregelte Kostenerstattung TK- Regelung IKK-/BKK- Regelung Ungeregelte Kostenerstattung (übrige Kassen)
14 Kurze Geschichte der Kostenerstattung II Ziele des Psych ThG: Verbesserung der Versorgung psychisch kranker Menschen Anerkennung der Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten als Heilberufe gleichberechtigt neben den Ärzten Kostenerstattung als Ausnahmeregelung sollte überflüssig werden Ergebnisse: Fehlerhaft adjustierte Bedarfsplanung verhinderte Sicherstellung der Versorgung psychisch kranker Menschen Lange Wartezeiten auf angemessene Behandlung die Folge Sonderbedarfszulassungen, insbesondere im ländlichen Bereich nahmen zu Kostenerstattungen fanden erneut statt, vor allem auf dem Lande Aktuell: BPtK fordert zusätzliche vertragspsychotherapeutische Zulassungen bundesweit im Rahmen der Neufassung der Bedarfsplanung
15 Aktuelle Versorgungslage in Bremen I KV Bremen Anzahl der Vertragspsychotherapeuten Bremen 82,4 Ärztliche Psychotherapeuten 248,0 Psychologische Psychotherapeuten/ Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten 330,4 Gesamtzahl Bremerhaven 10,2 Ärztliche Psychotherapeuten 39,0 Psychologische Psychotherapeuten/ Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten 49,2 Gesamtzahl Zusätzlich: 5 Ausbildungsambulanzen und 1 Forschungsambulanz
16 Aktuelle Versorgungslage in Bremen II Wartezeiten I (Umfrage Februar 2011) Bremen 8,7 Wochen auf psychotherapeutisches Erstgespräch 22,9 Wochen auf Beginn einer Psychotherapie Bremerhaven 9,3 Wochen auf psychotherapeutisches Erstgespräch 16,6 Wochen auf Beginn einer Psychotherapie Wartezeiten II(Umfrage November 2009) Bremen und Bremerhaven 5,3 Wochen auf psychotherapeutisches Erstgespräch 15, 2 Wochen auf Beginn einer Psychotherapie Wartezeiten III Wartezeiten von mehr als 3 Monate nicht zumutbar BPtK: Aus fachlicher Sicht Wartezeiten von mehr als 3 Wochen nicht vertretbar
17 Wie reagieren Kassen und KV in Bremen? I KV Bremen KV- Vorstand informierte über Verhandlungen mit Krankenkassen Anlass der Verhandlungen: Kassen beschweren sich über Mängel in der Versorgung psychisch kranker Versicherter Wartezeiten Versicherte mit besonders hohem Behandlungs-und Betreuungsbedarf finden keine Behandlung Druck auf außervertragliche Psychotherapie (Kostenerstattung) nehme zu. KVHB will einen Selektivvertrag ( 73 c, SGB V) über Einrichtung von Clearingpraxen abschließen, um Versorgungslage zu verbessern und mehr Geld für Vertragsbehandler zu generieren
18 Behandlung auf Basis der Kostenerstattung nach 13, Abs. 3 SGB V Patienten habeneinen Rechtsanspruch Keine eindeutigen rechtlichen Vorgaben, wann und unter welchen Bedingungen die Krankenkassen dem Antrag auf Kostenerstattung stattgeben müssen. Stets Einzelfallentscheidung der jeweiligen Krankenkasse Erfordert plausible individuellen Begründung des Versicherten, sowie entsprechende Hartnäckigkeit BPtK-Ratgeber Kostenerstattung für psychisch kranke Menschen gibt konkrete Hilfestellung enerstattung.pdf
19 Schema Weg der Kostenerstattung Entnommen DPtV- Zeitschrift Psychotherapie aktuell 4/11
20 Berufsgenossenschaften (BG) I Träger der gesetzlichen Unfallversicherung SGB 7 Aufgabe der BG Arbeits-und Wegeunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten Schädigungen durch solche zu beseitigen, bzw. zu lindern. Psychische Belastungen - Rehabilitationsauftrag psychische Gesundheitsschäden, die unmittelbar bei einem Arbeitsunfall entstehen (psychisches Trauma) oder sich nachfolgend entwickeln können (psychoreaktive Störungen).
21 Berufsgenossenschaften (BG) II MODELLVERFAHREN (Fassung November 2004 ) der Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften Einbindung von ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten in das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren bei psychischen Gesundheitsschäden
22 Berufsgenossenschaften (BG) III Modellverfahren regelt Anforderungen an die fachliche Befähigung Approbation als PP + Fachkundenachweis im Richtlinienverfahren spezifische Fortbildungen im Bereich Traumatherapie sozialmedizinische Kenntnisse und Kenntnisse über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft Kenntnisse im Berichtswesen der Unfallversicherungsträger (UV-Träger) Pflichten des Psychotherapeuten, z.b. Beginn der Behandlung 1 Woche nach Auftragserteilung Wöchentliche Sitzungsfolge Dokumentations- und Berichtswesen Einbindung des Behandlers in das BG - Heilverfahren Abrechnungsmodalitäten
23 Opferentschädigungsgesetz Opfer von Gewalttaten haben dann Anspruch auf Leistungen nach dem OEG Wenn die psychische Erkrankung durch Gewalterlebnisse (z.b. sexueller Missbrauch oder körperlicher Gewalt) ausgelöst wurde Wenn die gesundheitliche Schädigung auf einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff (z. B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch,...) gegen die eigene oder eine andere Person oder dessen rechtmäßige Abwehr oder die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechenzurückzuführen ist. Grundsätzlich kann also jede Form von erlittener sexueller und körperlicher Gewalt einen Anspruch auf Versorgung im Sinne des OEG begründen. Anspruchsberechtigt sind Geschädigte und Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Kinder, Eltern) Ansprechpartner: Versorgungsverwaltung, hier in Bremen Versorgungsamt
24 Deutsche Rentenversicherung Ambulante psychosomatische Nachsorge Intensivierte Rehabilitationsnachsorge (IRENA) Nachsorge-Programm der DRV Bund. Im Anschluss an eine stationäre oder ganztägig ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation Wird u.a. bei folgenden Indikationen angeboten: Psychische und psychosomatische Störungen (PS), außer stoffgebundene Abhängigkeitserkrankungen. Auftraggeber: DRV Voraussetzungen: Approbation + Fachkundenahweis im RL- Verfahren Durchführung in einer ambulanten Reha- Einrichtung Nachgewiesene sozialmedizinische Kenntnisse
25 Vielen Dank
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