Inhaltsübersicht. Arbeitszeit - Flexi-II-Gesetz
|
|
- Carin Braun
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arbeitszeit - Flexi-II-Gesetz Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Entstehung von Wertguthaben 3. Beschäftigungsfiktion 4. Wertguthabenvereinbarung 5. Verwendung von Wertguthaben 6. Behandlung der Wertguthaben durch Arbeitgeber und Dritte 6.1 Führung und Verwaltung von Wertguthaben 6.2 Entstehen der Beitragsansprüche 6.3 Insolvenzschutz 6.4 Übertragung von Wertguthaben 6.5 Folgen fehlerhafter Insolvenzsicherung 6.6 Betriebliche Altersversorgung 6.7 Übergangsregelung 7. Rechtsprechungs-ABC 7.1 Arbeitgeberhaftung 7.2 Sozialversicherungspflicht Sozialversicherungspflicht Umrechnung von Zeit-Wertguthaben Information 1. Allgemeines Der Bundestag hat am das "Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze" - das sogenannte Flexi-II-Gesetz - verabschiedet. Die Neuregelungen betreffen überwiegend sozialrechtliche Fragen und lassen die betrieblichen Arbeitszeitmodelle unangetastet. Das Gesetz wurde zum Jahreswechsel 2008/2009 im Bundesgesetzblatt I Nr. 64 vom (BGBl. I 2008, S ff.) verkündet und trat am in Kraft. Maßgebender Anlass für die Reform ist der Umstand, dass die Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit vor dem Hintergrund veränderter Renteneintrittsalter und arbeitsrechtlicher Möglichkeiten, eine längere Auszeit für unterschiedliche Zwecke in Anspruch zu nehmen, mehr und mehr an Bedeutung gewinnt. Der Einsatz flexibler Arbeits- und Lebensarbeitszeitmodelle führt dazu, dass Mitarbeiter, die in diesen Modellen eingesetzt werden, Wertguthaben - sei es in Form von Entgeltguthaben, sei es in Form von Zeitguthaben - ansparen. Deren rechtliche Behandlung sorgte in der Vergangenheit immer wieder für Probleme. Ziel des Flexi-II-Gesetzes ist nun die Ergänzung der Definition von Wertguthaben und die praxisorientierte Abgrenzung zu anderen Formen der Arbeitszeitflexibilisierung; die Konkretisierung von Pflichten bei der Führung von Wertguthaben; die Verbesserung des Insolvenzschutzes von Wertguthaben und die Einführung einer beschränkten Portabilität von Wertguthaben. Mit der Neuregelung wird jetzt unter anderem der notwendige Erhalt der für das Wertguthaben gestundeten aok-business.de - PRO Online,
2 Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommensteuer gesichert. Gleichzeitig soll eine deutliche Verringerung der für die flexibel Beschäftigten bestehenden Risiken eintreten. Was das Flexi-II-Gesetz allerdings nicht erfasst: Modelle mit dem Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder Regelungen für den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszyklen. 2. Entstehung von Wertguthaben Flexibel eingesetzte Arbeitnehmer sind in so genannten Arbeitszeitmodellen tätig. Für sie wird ein betriebliches Arbeitszeitkonto (s. dazu das Stichwort Arbeitszeit - Arbeitszeitkonto ) angelegt. Auf diesem Arbeitszeitkonto werden alle geleisteten Arbeitsstunden erfasst und zu einem vorgesehenen Zeitpunkt saldiert. Das Ergebnis sind Minus- oder Plusstunden: Ein negativer Zeitsaldo ist nachzuarbeiten, ein positiver durch bezahlte Freistellung von der Arbeit abzufeiern. Andere Arbeitnehmer wiederum sparen ein Wertguthaben in Euro und Cent an, um damit in eine Phase längerer Freizeit zu gehen. Sie arbeiten ihre spätere Freistellung gewissermaßen heraus. Beispiel: (1) Arbeitgeber A1 fährt in seinem Betrieb ein flexibles Arbeitszeitmodell zum Ausgleich saisonaler Schwankungen. Mitarbeiter M1 wird in den Wintermonaten von November bis Februar nur mit einer geringeren Wochenstundenzahl als sonst beschäftigt. Sein Arbeitszeitkonto weist per Stichtag Minusstunden aus. Der Saldo ist negativ. M1 muss die 120 Minusstunden ab März nacharbeiten. (2) Arbeitgeber A2 fährt in seinem Betrieb ebenfalls ein flexibles Arbeitszeitmodell zur Steuerung saisonaler Schwankungen. Mitarbeiter M2 leistet in den starken Sommermonaten April bis Oktober 210 Mehrarbeitsstunden. Diese 210 Stunden landen als Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto des M2. Er soll sie ab dem in den schwachen Monaten November bis März abfeiern. M2 hat 210 Plusstunden, die A2 durch bezahlte Freistellung von der Arbeit vergüten muss. (3) Arbeitgeber A3 gibt seinen Mitarbeitern die Möglichkeit, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu vereinbaren. Er entscheidet sich für das so genannte Blockmodell: Die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse sind auf fünf Jahre angelegt: zweieinhalb Jahre wird Vollzeit gearbeitet, danach folgen zweieinhalb Jahre bezahlter Freistellung. Mitarbeiter M3 arbeitet mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Wochenstunden. Von den (40 x 4,333 x 30 =) 5.199,60 Stunden, die er in den ersten zweieinhalb Jahren des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses noch Vollzeit arbeitet, kommen 2.599,80 Stunden als Guthaben auf ein Arbeitszeitkonto. M3 kann diese 2.599,80 dann in der Freistellungsphase abfeiern. (4) Arbeitgeber A4 hat seinen Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt, größere Freizeitguthaben anzusparen, die dann für unterschiedliche Zwecke - zum Beispiel einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt oder eine längere Freistellung aus familiären Anlässen - abgefeiert werden können. Im Lauf der Jahre sammelt Mitarbeiter M4 über 800 Stunden an, von denen er 668 für einen viermonatigen Amerikaaufenthalt abfeiern möchte. Da M4 in diesen vier Monaten nicht arbeitet, das Arbeitsverhältnis aber trotzdem weiterbestehen soll, zahlt A4 in dieser Zeit das Arbeitsentgelt weiter und nimmt je Monat 167 Stunden für eine 38,5-Stunden-Woche vom Zeitguthaben des M4. Der kann sich mit dieser Regelung eine bezahlte viermonatige Auszeit sichern. Wertguthaben i.s.d. 7 ff. SGB IV sind nur die Guthaben aus den Wertguthabenvereinbarungen i.s.d. 7b SGB IV. Die klassischen Kurz- oder Gleitzeitkonten sind von den Regelungen des Flexi-II-Gesetzes ausgenommen. Das Zeitguthaben aus Beispiel Nr. 2 ist kein Wertguthaben i.s.d. 7 ff. SGB IV. Dagegen entsprechen die Zeitguthaben aus Beispiel Nr. 3 und Beispiel Nr. 4 schon den Vorgaben des 7b SGB IV - dazu unter Gliederungspunkt 4 mehr. Der Ausgleich eines Wertguthabens kann je nach Arbeitszeitmodell grundsätzlich kurz-, aok-business.de - PRO Online,
3 mittel- oder langfristig erfolgen. In jedem Fall muss gesichert sein, dass der Arbeitnehmer sein Wertguthaben realisieren kann und dass auch sozialversicherungs- und steuerrechtliche Anforderungen geklärt sind. 3. Beschäftigungsfiktion Der Begriff "Beschäftigung" ist ein zentraler Anknüpfungspunkt des gesamten Sozialversicherungsrechts. Nach 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung "die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Da ein Arbeitnehmer während einer Freistellungsphase nicht arbeitet, sieht 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV für diesen Fall ausdrücklich vor: "Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn 1. während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach 7b fällig ist und 2. das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde". 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV gilt entsprechend, wenn Arbeitsentgelt während einer bis zu dreimonatigen Freistellung aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszyklen fällig ist ( 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV ). Darüber hinaus gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat ( 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV - zu den Ausnahmen s. 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV ). Des Weiteren wird der Fortbestand einer Beschäftigung angenommen, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird ( 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV - wobei diese Bestimmung nach Art. 7 Abs. 3 Flexi-II-Gesetz erst mit dem in Kraft tritt). 7 Abs. 1a SGB IV a.f. nahm geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von der Regelung über Wertguthaben aus. Da Teilzeitkräfte jedoch nicht diskriminiert werden dürfen ( 4 Abs. 1 TzBfG ), der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte einen 15-prozentigen Beitrag in die Rentenversicherung einzahlt und sie zudem die Möglichkeit haben, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und eigene Beiträge zu zahlen, war die alte Regelung überholt. Jetzt dürfen sich auch geringfügig Beschäftigte ein Wertguthaben aufbauen. Jetzt können sie ebenfalls Phasen der Freistellung von der Arbeit beanspruchen - aber nur aus Wertguthabenvereinbarungen i.s.d. 7b SGB IV. Der Aufbau eines Wertguthabens nach den 7 ff. SGB IV erfolgt in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei aus den während der aktiven Arbeitszeit erworbenen Gehaltsbestandteilen oder Freistellungsansprüchen. Das Wertguthaben ist deswegen erst im Zeitpunkt seiner Auflösung nach den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben zu versteuern und zu verbeitragen aok-business.de - PRO Online,
4 Wichtig: Es passiert häufiger, dass Arbeitnehmer freigestellt und während der Zeit ihrer Freistellung oder danach arbeitsunfähig krank werden. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, haben Arbeitnehmer nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld. Versicherungsrechtlich stellt sich hier die Frage, wie freigestellte Arbeitnehmer - die ihre Vergütung ja nach einer besonderen Freistellungsvereinbarung oder aus einem angesparten Wertguthaben erhalten - für die Zeit ihrer Freistellung beitragsmäßig einzustufen sind: ermäßigter oder voller Beitragssatz? Die GKV-Spitzenverbände haben dazu in ihrer Fachkonferenz vom folgende Regelung getroffen: Ist bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung unter Vergütungsfortzahlung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein unmittelbares Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden, ist stets der allgemeine Beitragssatz anzuwenden. In diesem Fall kann immer noch ein Anspruch auf Krankengeld entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig ist. Anders dagegen, wenn die Freistellung des Arbeitnehmers ein unmittelbares Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Folge hat. In diesem Fall ist ein späterer Bezug von Krankengeld ausgeschlossen. Für diese Arbeitnehmer kommt daher - wie bisher - während der Freistellung der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung zur Anwendung. In Fällen, in denen der Arbeitgeber nach der mit seinem Arbeitnehmer getroffenen Freistellungsvereinbarung über die 6-wöchige Entgeltfortzahlung des 3 Abs. 1 EFZG bei Arbeitsbzw. Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers hinaus keine Entgeltfortzahlung mehr schuldet, ist ebenfalls der allgemeines Beitragssatz anzusetzen. Das Gleiche gilt für Zeiten einer Freistellung nach 7 Abs. 1a SGB IV, die auf einer Wertguthabenvereinbarung beruhen. Auch im Fall einer Wertguthabenvereinbarung sind Krankenversicherungsbeiträge während der Freistellung nur dann mit dem ermäßigten Beitragssatz zu erheben, wenn der Arbeitnehmer (s)eine Beschäftigung nach der Freistellung nicht wieder aufnimmt, weil er aus dem Erwerbsleben ausscheidet. 4. Wertguthabenvereinbarung 7b SGB IV enthält in seinen Nummern 1 bis 5 die gesetzliche Definition einer Wertguthabenvereinbarung. Sie liegt vor, wenn der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt (Nr. 1), diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt (Nr. 2), Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen (Nr. 3), das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Nr. 4) und das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 450 EUR monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt (Nr. 5). 7 Abs. 1a SGB IV erfasst nicht alle Arbeitszeitguthaben, die bei der Durchführung flexibler Arbeitszeitmodelle entstehen. Die im Arbeitszeitrecht und in tariflichen Vereinbarungen üblichen Kurzzeitkonten - zum Beispiel ein Gleitzeitkonto oder eine Jahresarbeitszeitvereinbarung - stellen entgegen der betrieblichen Praxis nur in ganz seltenen Ausnahmefällen Wertguthaben i.s.d. 7 Abs. 1a SGB IV dar. Sie sind aus Sicht der Sozialversicherung nicht anders zu behandeln als die üblicherweise gegen Entgelt vergütete Arbeitszeit. Haben tarifliche, betriebliche oder aok-business.de - PRO Online,
5 arbeitsvertragliche Abreden zur Arbeitszeitflexibilisierung nicht das Regelungsziel, angespartes Arbeitsentgelt zur Freistellung von der Arbeitsleistung zu verwenden, kommt es dabei auch nicht zu den Rechtsfolgen von Wertguthabenvereinbarungen i.s.d. 7 Abs. 1a SGB IV. Daher noch einmal der Hinweis: Arbeitszeitvereinbarungen, die das Ziel, der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen auf Grund tariflicher oder betrieblicher Ausgleichszeiträume zum Inhalt haben, sind keine Wertguthabenvereinbarung i.s.d. 7 ff. SGB IV. So sind nach Individualund Kollektivarbeitsrecht mögliche Kurzzeitkonten in der Regel keine vom Flexi-II-Gesetz begünstigte Wertguthaben. Sie sind dann aus sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sich nicht anders zu behandeln als die sonstige gegen Entgelt vergütete Arbeitszeit. Gleiches gilt für Gleitzeitkonten und Jahresarbeitszeitvereinbarungen. Bei ihnen erfolgt in der Regel eine bezahlte Freistellung - keine Auszahlung. Der Ausgleich erfolgt nur über das Zeitkonto. 5. Verwendung von Wertguthaben Das Wertguthaben aus einer Wertguthabenvereinbarung nach 7b SGB IV kann nach 7c Abs. 1 SGB IV in Anspruch genommen werden (1) für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten, in denen der Beschäftigte nach 3 PflegeZG in der jeweils geltenden Fassung einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt ( 7c Abs. 1 Nr. 1 lit. a) SGB IV ), in denen der Beschäftigte nach 15 BEEG ein Kind selbst betreut und erzieht ( 7c Abs. 1 Nr. 1 lit. b) SGB IV ), für die der Beschäftigte eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach 8 TzBfG verlangen kann - wobei 8 TzBfG mit der Maßnahme gilt, dass die Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet werden kann ( 7c Abs. 1 Nr. 1 lit. c) SGB IV ); (2) für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem SGB VI bezieht oder beziehen könnte ( 7c Abs. 1 Nr. 2 lit. a) SGB IV ) oder in denen der Beschäftigte an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt ( 7c Abs. 1 Nr. 2 lit. b) SGB IV ). Die Vertragsparteien können die Zwecke, für die das Wertguthaben in Anspruch genommen werden kann, in der Vereinbarung nach 7b SGB IV abweichend von 7c Abs. 1 SGB IV auf bestimmte Zwecke beschränken ( 7c Abs. 2 SGB IV ). Damit bleiben Individualvereinbarungen weiterhin möglich - soweit sie den Zweck regeln. Inhaltlich müssen sie den Vorgaben des 7b SGB IV entsprechen. Praxistipp: Arbeitgeber finanzieren immer wieder die Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter. Dabei sind oft aok-business.de - PRO Online,
6 längere Freistellungen nötig, die überbrückt werden müssen. Hier bietet es sich an, für diese Fälle eine Wertguthabenvereinbarung zu schließen. Der Mitarbeiter kann die Zeit seines Arbeitsausfalls wegen der Bildungsmaßnahme gewissermaßen vorarbeiten und sich in dieser Zeit ein Wertguthaben ansparen, das er dann in der Zeit der Freistellung abbaut. Der Verwendungszweck ist verhandelbar. Beide Vertragspartner sollten sich aber klar darüber sein, wofür sie das Wertguthaben aufbauen. Wird keine besondere Absprache getroffen, ist eine bezahlte Freistellung für jeden vom Gesetz erlaubten Zweck möglich. Eine Zweckvereinbarung bindet auch nicht auf Dauer. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen nachträglich wieder geändert werden. Die Verwendung des Worts "insbesondere" im Tatbestand des 7c SGB IV bedeutet, dass die Arbeitsvertragsparteien bei Vereinbarung des Verwendungszwecks frei sind und beliebig von den "Insbesondere-Vorgaben" abweichen dürfen. 6. Behandlung der Wertguthaben durch Arbeitgeber und Dritte Die praktische Behandlung der Wertguthaben durch Arbeitgeber, Insolvenzsicherer und Sozialversicherungsträger wird sicherlich noch eine Herausforderung. Das SGB IV lässt den Beteiligten zwar großzügige Handlungsspielräume. Auf der anderen Seite gibt es ihnen aber schon bestimmte Mindeststandards vor, die es einzuhalten gilt: 6.1 Führung und Verwaltung von Wertguthaben Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben - einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Gesamtsozialversicherung - zu führen. Dabei sind Arbeitszeitguthaben in Arbeitsentgelt umzurechnen ( 7d Abs. 1 SGB IV ). 7d Abs. 2 SGB IV verpflichtet Arbeitgeber, ihre Beschäftigten mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten. 7d Abs. 3 SGB IV gibt die für die Anlage von Wertguthaben zu beachtenden Regeln vor: Eine Anlage in Aktien ist zunächst nur bis zu einer Höhe von 20 Prozent zulässig ( 7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV ). Ein höherer Anteil ist möglich, wenn dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist ( 7d Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB IV ) oder das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinbarung ausschließlich für Freistellungen nach 7c Abs. 1 Nr. 2 lit. a) SGB IV in Anspruch genommen wird ( 7d Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB IV ). Wem die Rendite aus dem Wertguthaben zusteht, müssen die Vertragspartner regeln. Ohne Absprache gehört sie dem Arbeitgeber. Er ist der Anleger. Unzulässige Kapitalanlagen lösen - anders als bei einer mangelhaften Insolvenzsicherung, 7e Abs. 7 SGB IV - keine besondere gesetzliche Rechtsfolge aus. Möglich sind Schadensersatzansprüche benachteiligter Arbeitnehmer. 6.2 Entstehen der Beitragsansprüche Die Beitragsansprüche der Versicherer entstehen nach 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (= Entstehungsprinzip). Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche nach 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, sobald dieses ausgezahlt worden ist (= Zuflussprinzip). Beispiel: (1) Arbeitgeber A1 führt für seine Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto auf Stundenbasis. Mitarbeiter M1 arbeitet im April statt der arbeitsvertraglich geschuldeten Regelarbeitszeit von (40 x 4,333 =) 173,32 Stunden 190,32 Stunden. M1 bekommt die 20 Überstunden nicht ausgezahlt, sie gehen aok-business.de - PRO Online,
7 auf sein Arbeitszeitkonto. M1 kann sie später in Form bezahlter Freizeit abfeiern. Die Beitragsansprüche der Versicherer entstehen hier bereits im April (= Entstehungsprinzip). (2) Arbeitgeber A2 bietet seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, für unterschiedliche Zwecke Wertguthaben anzusparen. Mitarbeiter M2 hat in seinem Wertguthaben bereits Arbeitsentgelt aus 300 Mehrarbeitsstunden, die noch nicht verbeitragt worden sind. M2 lässt sich im Oktober zur Pflege seiner schwer kranken Mutter freistellen und nimmt aus seinem Wertguthaben einen Betrag, der seiner monatlichen Bruttovergütung entspricht. Das aus dem Wertguthaben entnommene Entgelt ist in dem Monat zu verbeitragen, in dem es entnommen und M2 ausgezahlt wird: im Oktober (= Zuflussprinzip). Die Regelung in 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV führt dazu, dass Arbeitszeitkonten, die als Entgeltkonten geführt werden, erst bei der Auszahlung als Arbeitsentgelt an den Beschäftigten verbeitragt und versteuert werden müssen. 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses i.s.d. 165 SGB III (n.f. = 183 SGB III a.f.) vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden ( 22 Abs. 1 Satz 3 SGB IV ). Nach 8 Abs. 1 Nr. 7 BVV hat der Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen: "das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen (Zuund Abgänge), den Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für jede Änderung und einen Nachweis über die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz". Besondere Aufzeichnungen über beitragspflichtige Arbeitsentgelte sind allerdings entbehrlich, soweit das Guthaben 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung nicht überschreitet ( 8 Abs. 1 Nr. 7 BVV ). 6.3 Insolvenzschutz Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nach 7e SGB IV verpflichtet, im Rahmen ihrer Wertguthabenvereinbarung nach 7b SGB IV durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen zu treffen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen das Risiko der Arbeitgeberinsolvenz vollständig abzusichern, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht ( 7e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ) und wenn das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (alte Bundesländer/neue Bundesländer: /2.135 EUR; /2.170 EUR, /2.240 EUR; /2.240 EUR; /2.275 EUR; /2.345 EUR; /2.415 EUR; /2.520 EUR; /2.660 EUR) übersteigt ( 7e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV ). Das weitere Verfahren ist in 7e Abs. 2 bis Abs. 6 SGB IV geregelt. Ganz wichtig: Der Arbeitgeber haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens kommt ( 7e Abs. 7 SGB IV ). Wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, haften auch die organschaftlichen Vertreter für den Schaden - und zwar gesamtschuldnerisch ( 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV ) aok-business.de - PRO Online,
8 Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst ( 7e Abs. 8 SGB IV ). Für Altersteilzeitarbeitsverträge ist die Insolvenzsicherung nach 8a AltTZG vorrangig. 7e SGB IV ist hier nicht anzuwenden ( 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG ). 6.4 Übertragung von Wertguthaben Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass sein Wertguthaben nach 7b SGB IV auf einen neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach 7b SGB IV abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat ( 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ), auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird, wenn das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße (alte Bundesländer/neue Bundesländer: / EUR; / EUR; /13.440; / EUR; / EUR; /14.070; / EUR; / EUR; / EUR) übersteigt - wobei die Rückübertragung hier ausgeschlossen ist ( 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ). Nach der Übertragung des Wertguthabens sind die mit ihm verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen ( 7f Abs. 1 Satz 2 SGB IV ). 7f SGB IV sorgt für eine gewisse Portabilität angesparter Wertguthaben. Wurde das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen, kann der Beschäftigte es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach 7c Abs. 1 SGB IV sowie auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für die in 7c Abs. 1 Nr. 2 lit. a) SGB IV genannten Ziele in Anspruch nehmen ( 7f Abs. 2 Satz 1 SGB IV ). Die Inanspruchnahme ist schriftlich spätestens einen Monat vor der gewünschten Freistellung zu beantragen ( 7f Abs. 2 Satz 2 SGB IV ). Dabei muss der Arbeitnehmer auch erklären, in welcher Höhe er Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben entnehmen will ( 7f Abs. 2 Satz 2 SGB IV ). Um zu verhindern, dass ein Beschäftigter mit Minimalbeträgen möglicherweise längere Zeit den der Erwerbslosigkeit überbrücken will, ist die Entnahme ausdrücklich an die nicht unangemessene Abweichung des entnommenen Arbeitsentgelts in 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV gekoppelt ( 7f Abs. 2 Satz 2 SGB IV am Ende): das monatlich fällige Arbeitsentgelt darf in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweichen, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. 6.5 Folgen fehlerhafter Insolvenzsicherung Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach 7e Abs. 1 bis Abs. 3 SGB IV nachzukommen und weist der Arbeitgeber ihm nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach 7b SGB IV mit sofortiger Wirkung kündigen ( 7e Abs. 5 Halbs. 1 SGB IV ). Das Wertguthaben ist dann nach Maßgabe des 23b Abs. 2 SGB IV aufzulösen aok-business.de - PRO Online,
9 Stellt der Rentenversicherungsträger bei der Prüfung des Arbeitgebers nach 28p SGB IV fest, dass für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist (Nr. 1), die gewählten Sicherungsmittel i.s.d. 7e Abs. 3 SGB IV ungeeignet sind (Nr. 2), die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten (Nr. 3) oder die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen (Nr. 4), weist er in dem Verwaltungsakt nach 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV den im Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus ( 7f Abs. 6 Satz 1 SGB IV ). Praxistipp: Die Regelung in 7f Abs. 6 Satz 1 SGB IV führt im Ergebnis dazu, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu Lasten des Arbeitnehmers aus dem Wertguthaben herausgerechnet wird. Es wird daher empfohlen, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag immer einzuberechnen. Wird das Wertguthaben des Arbeitnehmers wegen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gemindert, stehen dem Arbeitnehmer möglicherweise Ergänzungsund Schadensersatzansprüche zu. Weist der Arbeitgeber dem Rentenversicherungsträger dann innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung nach 7f Abs. 6 Satz 1 SGB IV nach, dass er seiner Verpflichtung aus 7f Abs. 1 SGB IV nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ( 7f Abs. 6 Satz 2 SGB IV ). Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach 7f Abs. 6 Satz 2 SGB IV nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach 7b SGB IV als von Anfang an unwirksam anzusehen ( 7f Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 SGB IV ). Das Wertguthaben ist aufzulösen ( 7f Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 SGB IV ). 6.6 Betriebliche Altersversorgung Nach 23b Abs. 3a Satz 1 Halbs. 1 SGB IV gilt: Sieht eine Vereinbarung nach 7b SGB IV bereits bei ihrem Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit aufgebraucht werden können, deren Verwendung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vor, gilt das bei Eintritt dieser Fälle für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Das hatte bis zum Inkrafttreten des Flexi-II-Gesetzes den großen - und häufig genutzten - Vorteil, dass eine sozialversicherungsrechtlich begünstigte Überführung von Wertguthaben, die eigentlich der Freistellung dienen sollten, in die betriebliche Altersversorgung möglich war. 23b Abs. 3a Satz 1 Halbs. 1 SGB IV gilt nicht, Wichtig: wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung eine Abfindung vorsieht oder zulässt oder Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität und des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, nicht gewährleistet sind ( 23b Abs. 3a Satz 1 Halbs. 2 Nr. 1 SGB IV ) oder soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es nicht für Zwecke nach 7c SGB IV oder 7f Abs. 2 Satz 1 SGB IV verwendet werden kann ( 23b Abs. 3a Satz 1 Halbs. 2 Nr. 2 SGB IV ) aok-business.de - PRO Online,
10 23b Abs. 3a SGB IV findet auf Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem dem Tag der Verabschiedung des Flexi-II-Gesetzes - geschlossen wurden, keine Anwendung ( 23b Abs. 3a Satz 2 SGB IV ). 6.7 Übergangsregelung Wertguthaben für Beschäftigte, die am dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Flexi-II-Gesetzes - abweichend von 7d Abs. 1 SGB IV als Zeitguthaben geführt werden, können zukünftig als Zeitguthaben oder Entgeltguthaben geführt werden ( 116 Abs. 1 Halbs. 1 SGB IV ). Das gilt auch für neu getroffene Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Abmachungen ( 116 Abs. 1 Halbs. 2 SGB IV ). 7c Abs. 1 SGB IV - Inanspruchnahme von Wertgutgaben für bestimmte Zwecke - findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem geschlossen worden sind ( 116 Abs. 2 SGB IV ). Insoweit besteht bei Wertguthabenvereinbarungen, die einen von der gesetzlichen Neuregelung in 7c Abs. 1 SGB IV abweichenden Verwendungszweck haben, kein Anpassungsbedarf. Sie dürfen bis zur Erfüllung oder Beendigung unverändert fortgesetzt werden. Wurden Wertguthabenvereinbarungen nach 7b SGB IV vor dem geschlossen und wurden darin entgegen 7e Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV keine Vorkehrung für die Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart, gilt 7e Abs. 5 und Abs. 6 SGB IV mit Wirkung ab Danach können Wertguthabenvereinbarungen ohne gleichzeitige Vereinbarung über einen Insolvenzschutz entweder vom Beschäftigten gekündigt werden ( 7e Abs. 5 SGB IV ) oder sich im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund als von Anfang an unwirksam erweisen ( 7e Abs. 6 SGB IV ). Diese Unwirksamkeitsfolge können die Parteien mit der Übergangsregelung in 116 Abs. 3 SGB IV für Wertguthaben, die vor Inkrafttreten des Flexi-II-Gesetzes ohne wirksam vereinbarten Insolvenzschutz bereits bestanden haben, vermeiden. Hinweis: Mit dem durch das Flexi-II-Gesetz neu geschaffenen 7e Abs. 7 SGB IV ist die Haftungsfrage auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage gestellt worden). 7. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Wertguthaben und Flexi-II-Gesetz in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 7.1 Arbeitgeberhaftung Die unterbliebene Absicherung eines Wertguthabens ist weder eine unerlaubte Handlung nach 823 Abs. 1 BGB noch nach 823 Abs. 2 BGB. 7d Abs. 1 SGB IV a. F. ist kein Schutzgesetz i.s.d. 823 Abs. 2 BGB. Als Schutzgesetz kommen nur solche gesetzlichen Ge- oder Verbote in Betracht, durch die das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind. Das ist bei 7d a. F. SGB IV nicht der Fall ( BAG, AZR 470/04 ). 7.2 Sozialversicherungspflicht aok-business.de - PRO Online,
11 Die Versicherungspflicht setzt ein Beschäftigungsverhältnis i.s.d. 7 Abs. 1 SGB IV voraus. Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dabei kann die tatsächliche Arbeitsleistung, besonders dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits in der Vergangenheit tatsächlich vollzogen worden war, auch durch andere Umstände ersetzt werden. Insoweit gilt: "Eine die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung kann auch dann vorliegen, wenn bei fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer einvernehmlich und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt ist" ( BSG, B 12 KR 22/07 R - Leitsatz). 7.3 Sozialversicherungspflicht - 2 Wie bei Urlaub und Zeiten von Arbeitsunfähigkeit besteht auch dann ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Mitarbeiter unwiderruflich gegen Fortzahlung seiner Vergütung von Arbeitspflicht freistellt. Für die Freistellung im Zusammenhang mit dem Abbau von Wertguthaben sieht 7 Abs. 1a SGB IV das nun ausdrücklich so vor ( BSG, B 12 KR 27/07 R ). 7.4 Umrechnung von Zeit-Wertguthaben VW-Arbeitnehmer können seit Jahren auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung Zeit-Wertkonten mit Bonuszahlungen, Jubiläumszahlungen, Monatsentgeltbestandteilen und Sonderurlaub etc. ansparen. Zweck dieser Zeit-Wertkonten ist die Verkürzung der Lebensarbeitszeit vor dem Übergang in Altersteilzeit oder Rente. Rechtzeitig vor dem Tag X werden die in Geld erfassten Guthaben in bezahlte Freizeit umgerechnet. Dabei hängt die Dauer der bezahlten Freistellung zum einen von der Höhe des angesparten Zeit-Wertguthabens ab, zum anderen von dann geltenden arbeits- und tarifvertraglichen Bedingungen. Ist bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 34 Wochenstunden in der 5-Tage-Woche auszugehen, sind bei Umrechnung des Zeit-Wertguthabens von (34 : 5 =) 6,8 Arbeitsstunden pro Freistellungstag der maßgebliche Wert ( LAG Niedersachsen, Sa 1455/12 ) aok-business.de - PRO Online,
Anlage 5a zur DVO. Regelung zur Altersteilzeit. 1 Geltungsbereich
Anlage 5a zur DVO Regelung zur Altersteilzeit 1 Geltungsbereich Diese Altersteilzeitregelung findet Anwendung im Geltungsbereich der DVO. Für die in der Anlage 8 (3.) genannten Personen/Mitarbeiter gilt
MehrTarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015*
Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland
MehrWertguthaben nach Flexi II
Wertguthaben nach Flexi II DAV vor Ort - HH 19.10.2011 Günter Rehbock Wertguthaben - DAV vor Ort Günter Rehbock 19.10.2011 1 Gesetzliche Grundlagen Sozialgesetzbuch - Insbesondere SGB IV 7b 7d - Anpassung
MehrFlexible Arbeitszeiten
TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker
MehrDas muss bei der Einführung von Arbeitszeitkonten beachtet werden
Flexible Arbeitszeitregelungen Das muss bei der Einführung von Arbeitszeitkonten beachtet werden Im Rahmen von Arbeitszeitmodellen erbringen die Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung,
MehrFrage-/Antwortkatalog zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG 13. April 2010 Frage-/Antwortkatalog zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen
MehrLebensarbeitszeitkonten - verprasst zur Überbrückung von Auftragsflauten?
Lebensarbeitszeitkonten - verprasst zur Überbrückung von Auftragsflauten? Arbeitsmarktpolitische Tagung am 28. und 29. April in Berlin, Leiterin des Bereichs Sozialpolitik, ver.di Bundesverwaltung Stand:
MehrArbeitsblätter zum Thema Kurzarbeit / Basisinformationen (1)
Arbeitsblätter zum Thema Kurzarbeit / Basisinformationen (1) 1. Einführung In der Marktwirtschaft gibt es immer Phasen, in denen Unternehmen oder ganze Wirtschaftsbranchen vorübergehend unter einem Mangel
MehrWertkonten was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden und Rentenbeginn?
Wertkonten was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden und Rentenbeginn? Autorin: Katrin Kümmerle, Rechtsanwältin und Senior Consultant bei der febs Consulting GmbH in München Wertkontenmodelle erfreuen
Mehr(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,
MehrLohnsteuer: Lohnsteuerlich sind die allgemeinen Grundsätze zum Lohnzufluss ( 38 EStG) und zur Lohnsteuererhebung ( 39b EStG) zu beachten.
Sabbatjahr Pia Werthebach, Redaktion, Harald Janas TK Lexikon Steuern 12. Dezember 2014 Sabbatjahr HI2703840 Zusammenfassung LI1926440 Begriff Das Sabbatjahr, auch Sabbatical genannt, bezeichnet eine längere,
Mehr3.2.3 Nicht staatlich geförderte PV 3.2.3.1 Private Rentenversicherung. 3.2.3.2 Vermögensbildung. Rechtsgutachterliche Stellungnahme
3.2.3 Nicht staatlich geförderte PV 3.2.3.1 Private Rentenversicherung Als Rentenversicherung bezeichnet man einen Versicherungsvertrag, bei dem ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Leibrente gezahlt wird.
MehrKVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I
KVI-Muster einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I für nach dem 10. November 2005 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen der Kunststoffverarbeitenden Industrie
MehrZeitwertkonten. Vorteile für den Mitarbeiter
Zeitwertkonten Lebensarbeitszeitkonten (LAK) - Ein innovatives Konzept zum Vorsorgesparen und zur individuellen Gestaltung der Lebensarbeitszeit LAK sind mit großen Vorteilen für Arbeiter, Angestellte,
MehrVereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen
ACHTUNG: Dies ist ein neutrales Muster, für welches keine Haftung übernommen wird. Wir empfehlen ausdrücklich, sich individuell anwaltlich beraten zu lassen. Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen (Name,
MehrMerkblatt für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit planen
Stand: Januar 2012 Merkblatt für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit planen Mit dem Abschluss einer Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit ergeben sich rechtliche Auswirkungen unterschiedlichster Art.
MehrSozialversicherungspflicht und Mindestlohn für Vorstände und Mitarbeiter von Stiftungsorganen Manfred Hack, LL.M. (Canterbury)
Die Rechtslage ab 01.01.2015 Sozialversicherungspflicht und Mindestlohn für Vorstände und Mitarbeiter von Stiftungsorganen Manfred Hack, LL.M. (Canterbury) Copyright 2015 by K&L Gates LLP. All rights reserved.
Mehrwww.wertguthabenfonds.de WERTGUTHABENFONDS Informationen zum Langzeitkonto
www.wertguthabenfonds.de WERTGUTHABENFONDS Informationen zum Langzeitkonto 1. Allgemeines 1.1 Grundlagen 5 1.2 Das Langzeitkonto 5 2. Nutzung des Langzeitkontos 2.1 Kontoeröffnung 6 2.2 Gutschrift Vereinbarung
MehrProf. Dr. Ulrich-Arthur Birk Universität Bamberg
1 Prof. Dr. Ulrich-Arthur Birk Universität Bamberg Zeitwertkonto Wertguthaben - Informationen für Arbeitnehmer Januar 2014 1. Was ist ein Zeitwertkonto? Ein Zeitwertkonto, Langzeitkonto oder Wertguthaben
MehrTarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ-DRV)
Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ-DRV) vom 1. Juni 2010 Zwischen der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung, - vertreten durch den Vorsitzenden
MehrTarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010
Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits und
MehrMuster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz. Zwischen. und
Muster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn wohnhaft in geboren am: (Beschäftigte/Beschäftigter)
Mehr18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer
18 Kündigungsschutz (1) 1 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, hçchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der
MehrBundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung
Seite 1 von 5 Bundesministerium für Arbeit und Soziales über einen Antrag auf Erlass einer Achten Verordnung zur Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags für das Dachdeckerhandwerk und den Entwurf
MehrGesetz zurverbesserungderrahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 Gesetz zurverbesserungderrahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur anderer
MehrTarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom 24.
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom 24. Januar 2012 Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Minister der Finanzen,
MehrArbeitsrecht Update Juli 2014
Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,
MehrAltersteilzeit: Vorteile für beide Seiten
Altersteilzeit: Vorteile für beide Seiten Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen Das erstmals 1996 eingeführte und zwischenzeitlich mehrfach angepasste Altersteilzeitgesetz ermöglicht älteren Arbeitnehmern
MehrA. die Einführung einer abschlagsfreie Rente mit dem 63. Lebensjahr ( 236b SGB VI) sowie
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101
MehrTV Zeitwertkonto. (TV Nr. 160)
(TV Nr. 160) Stand: 1. November 2011 Herausgegeben und bearbeitet Deutsche Post AG Zentrale Bonn Vorbemerkungen Seite 2 Der wurde durch die nachfolgenden Tarifverträge geändert bzw. ergänzt: TV Nr. vom
MehrL E I T F A D E N. II. Die Rechtslage bis 31.12.2008... 2. III. Neue Regelungen im Rahmen des Flexi-II-Gesetzes... 5
Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland L E I T F A D E N Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer
MehrDas Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
Anlage 5 zur DVO Altersteilzeit 1 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit Mit Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr und eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren vollendet haben und die in den letzten fünf
MehrMuster eines Arbeitsvertrages für Minijobber
Muster eines Arbeitsvertrages für Minijobber Stand: März 2015 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis auf Seite 5! Zwischen... (Arbeitgeber) und Herrn/Frau...
MehrRückkehrmöglichkeiten von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung Juni 2014
Rückkehrmöglichkeiten von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung Juni 2014 Viele privat krankenversicherte Arbeitnehmer und Selbstständige möchten gerne in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren,
MehrArbeitnehmerüberlassungsvertrag
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Zwischen der Firma Flad Industrie Service UG, Waldenser Straße 25, 75365 Calw-Heumaden nachstehend: Verleiher und der Firma nachstehend: Entleiher Auf der Grundlage des
MehrRegelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission
Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche
MehrAnlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld
Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit Wahltarif Krankengeld Stand: 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht
MehrSozialversicherungsrecht
Sozialversicherungsrecht Ca. 2.700 Paragraphen im SGB Mehrere 100 noch nicht ins SGB überführte Normen (z.b. 1 14 BEEG gem. 11 S. 1, 25 Abs. 2 S. 1 und 2, 68 Nr. 15 und 15a SGB I) Hunderte von Vorschriften
MehrRecht und Praxis der Arbeitszeitkonten
Recht und Praxis der Arbeitszeitkonten Wertguthaben, Altersteilzeit, Flexikonten von Prof. Dr. Dres. h.c. Peter Hanau, Dr. Annekatrin Veit, Dr. Andreas Hoff 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag
MehrHinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber
Hinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber (Zunächst werden die Hinweise der Bundesknappschaft zitiert, dann folgen Hinweise zu den Einstellungen, die in PA32 vorzunehmen sind.) Arbeitgeberversicherung
MehrBerechnung des Krankengeldes bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL KNAPPSCHAFT,
MehrAnlage zu 29 der Satzung der DAK -Gesundheit. Wahltarife Krankengeld
Anlage zu 29 der Satzung der DAK -Gesundheit Wahltarife Krankengeld Stand: 01.01.2012 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht
Mehr3. KMU-Workshop BEST-ZEIT: Insolvenzsicherung. Sicher wie ein Bankkonto? Modelle zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben
3. KMU-Workshop BEST-ZEIT: Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben Sicher wie ein Bankkonto? Modelle zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben 1 Agenda des Vortrags Rechtliche und tarifvertragliche
MehrAltersteilzeit. 1. Altersteilzeitgesetz. Inhalt. Wichtig! 1.1 Voraussetzungen
Altersteilzeit Inhalt 1. Altersteilzeitgesetz... 1 1.1 Voraussetzungen... 1 2. Arbeitszeit... 2 3. Laufzeit der Altersteilzeit... 2 4. Entgelt und Aufstockungsbetrag... 2 5. Versicherungsrechtliche Auswirkungen...
MehrBUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL
AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT,
MehrÜbergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand
Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand Auf dem Weg zur Rente mit 67 (Rolfs, NZA Beilage 4/2010, S.139 ff.) Universität zu öln Gesetzliche Maßnahmen zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit Rentenabschläge
Mehrzu Punkt... der 848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008
Bundesrat Drucksache 629/1/08 29.09.08 Empfehlungen der Ausschüsse - FJ - Fz - Wi zu Punkt der 848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
MehrAltersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe
1 ATzA Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe (in der ab 1. 7. 2009 geltenden Fassung) Zwischen den unterzeichnenden Tarifvertragsparteien wird für die Angestellten, die unter den
MehrBUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG
AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT,
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrPflegezeit/Familienpflegezeit Rechtliche Rahmenbedingungen, Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Rechtliche Rahmenbedingungen, Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Kolloquium zur Praxis des Unternehmensrechts, Universität Tübingen 12. Mai 2015 Rechtsanwältin Dr. Ursula Strauss, Südwestmetall
MehrÜbergänge in die Rente flexibel und abgesichert?
Übergänge in die Rente flexibel und abgesichert? Forum C Regelungen des Altersübergangs in Großbetrieben Den demografischen Wandel gestalten tarifvertragliches Beispiel und Lösung aus der Praxis Kombimodell
MehrRundschreiben 9/2004
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 30.08.2004 050 Rundschreiben 9/2004 I. Altersteilzeit: Neuer Mustervertrag II. Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz verabschiedet
Mehrerworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.
138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende
MehrCheckliste für Wertguthaben
Checkliste Sabbatical Flexibilität Übergang Ruhestand Qualifizierung Pflegezeit Teilzeit Elternzeit Checkliste für Wertguthaben Die Checkliste hilft Ihnen bei allen wichtigen Fragen rund um Wertguthaben.
MehrLassen Sie die Zeit für sich arbeiten.
Flexible Zeitwertkontenmodelle. Lassen Sie die Zeit für sich arbeiten. Allianz ZeitWertkonten mit Garantie: früher in den Ruhestand, flexibel arbeiten. Allianz Lebensversicherungs-AG Inhalt. Es ist Zeit
MehrAuf folgende Punkte der Besprechungsergebnisse möchten wir Sie besonders hinweisen.
KAV Rundschreiben V 04/2011 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen
MehrBUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG
Anlage zu Punkt 5 der Niederschrift AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN
MehrTarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Zwischen dem Bayerischen Ziegelindustrie-Verband e.v., Bavariaring 35, 80336 München, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
MehrLangzeitarbeitskontenideales Flexibilisierungsinstrument oder unbeherrschbarer Kostentreiber
Langzeitarbeitskontenideales Flexibilisierungsinstrument oder unbeherrschbarer Kostentreiber Montag 19.10.2009 14:00-15:30 1 Über uns: -1971 Gründung als Finanzberatung -1991 Zulassung als Versicherungsmakler
MehrRundschreiben zum Mindestlohn
Rundschreiben zum Mindestlohn gültig ab dem 01.01.2015 nach Mindestlohngesetz (MiLoG) Februar 2015 Der Mindestlohn ist ein festgeschriebenes Arbeitsentgelt, das jedem Arbeitnehmer in Deutschland zusteht.
MehrKommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung. Kommentierung 49 Teil 2: Pflegezeitgesetze. Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59
Schnellübersicht Seite Kommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung Kommentierung 49 Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59 Gesetzliche Grundlagen zur Pflegezeit 145 Stichwortverzeichnis 155 1
MehrARBEITSVERTRAG. Zwischen. (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und. (Name und Anschrift Arbeitnehmer)
ARBEITSVERTRAG Zwischen (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und (Name und Anschrift Arbeitnehmer) - im Folgenden: Arbeitnehmer - wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: Seite
MehrNr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis
Nr. 1.10/Seite 1 Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim Inhaltsverzeichnis 1 Ziele und Grundzüge der Arbeitszeitflexibilisierung 2 Geltungsbereich 3 Kernzeiten
MehrVereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel. 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel
Vereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel I. Pflegezeitgesetz v. 1.7.2008 1. Sinn und Zweck des Gesetzes Stärkung
MehrEntwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/886 16. Wahlperiode 09. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung
MehrM U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten
Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),
MehrGewerkschaftliche Positionen zur Gestaltung betrieblicher Arbeitszeiten
Gewerkschaftliche Positionen zur Gestaltung betrieblicher Arbeitszeiten Die Dauer und Gestaltung von Arbeitszeiten sehen die Unternehmer vor allem als Mittel zur Reduzierung der Arbeitskosten. In der Regel
MehrBrauerforum 2014. Den demografischen Wandel gestalten tarifvertragliches Beispiel und Lösung aus der Praxis
Brauerforum 2014 Den demografischen Wandel gestalten tarifvertragliches Beispiel und Lösung aus der Praxis Kombimodell TV Altersteilzeit-Zeitwertkonto zwischen Deutsche Post AG und ver.di 15.01.2014, BZO
MehrArbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG)
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung vom 06.11.1984. 1) Geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (SGV.NRW.800).
MehrArbeitgeberverband Deutscher Apotheken
für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken Allgemeine Erläuterungen In Anbetracht der für zukünftige Rentner zu erwartenden Versorgungslücke hat die Bundesregierung
MehrBilanzsteuerliche Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen im Rahmen des so genannten "Blockmodells" nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
MR'in Meurer Vertreterin Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin DATUM 28. März
MehrDie Bundes-Versorgungs-Werk GmbH Zeitwertkonten für Gesellschafter- Geschäftsführer
Die Bundes-Versorgungs-Werk GmbH Zeitwertkonten für Gesellschafter- Geschäftsführer Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben BVW GmbH: Partner des Bundes-Versorgungs-Werk der Wirtschaft und der Selbständigen
MehrDatenbaustein. Anmeldung DSME DBME DBNA DBAN. Anmeldung DSME DBME DBNA DBGB DBAN DBEU
Anlage 3 Übersicht zu meldender Sachverhalte Anlage2 zu Punkt 9 I. Meldungen der Arbeitgeber an die Einzugsstelle I.1 Anmeldungen für Beschäftigte Beginn der Versicherungs- und/oder Beitragspflicht wegen
MehrNeuregelungen zum Insolvenzschutz von Arbeitszeitkonten (Flexi II Gesetz)
profil Neuregelungen zum Insolvenzschutz von Arbeitszeitkonten (Flexi II Gesetz) DGB Bundesvorstand Bereich Arbeits- und Sozialrecht Februar 2009 Impressum Herausgeber DGB-Bundesvorstand Bereich Arbeits-
Mehrver.di, Fachbereich Medien, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin Tarifvertrag zur Regelung von Altersteilzeit bei Radio Bremen
Zwischen Anstalt des öffentlichen Rechts - nachfolgend Radio Bremen genannt -, Bürgermeister-Spitta-Allee 45, 28329 Bremen, vertreten durch den Intendanten Dr. Heinz Glässgen und ver.di, Fachbereich Medien,
MehrGesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Vom 5. Dezember 2012 Der Bundestag hat das folgende
MehrGeringfügig Beschäftigte Fluch oder Segen rechtliche Grundlagen und Auswirkungen
Folie 1 Geringfügig Beschäftigte Fluch oder Segen rechtliche Grundlagen und Auswirkungen GEMEINSAM. ZIELE. ERREICHEN. Folie 2 Ein paar Zahlen zur Einführung: Folie 3 Beschäftigungszahlen 2013 Nur Geringfügig
MehrTarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8.
Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Mehr62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung
62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 01.04.2014 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen
MehrAltersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:
Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des
MehrHintergrundinfo zur geplanten Anhebung des Renteneintrittsalters bei Altersteilzeit und bei Vorruhestand. Nr. 21 N O V E M B E R 2003
arbeits- und gesundheitsschutzpolitik altersteilzeit/teilzeit allgemeine sozialpolitik arbeitsmarktalterssicherung/ betriebliche altersvorsorge/alterssicherung behindertenpolitik gesundheitspolitik soziale
MehrÄnderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011
ZDH-Abteilung Soziale Sicherung Dezember 2010 Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick: 1. Krankenversicherung Der allgemeine Beitragssatz
MehrNeuerungen in der Sozialversicherung
Neuerungen in der Sozialversicherung Timmendorfer Strand, 06. November 2008 Herr Alexander Enderes Passwort: A09Forum Copyright OSC Name West Ost Beitragsbemessungsgrenze RV- und AV jährlich 64.800 + 1.200
MehrTarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
MehrDeutscher Caritasverband
Deutscher Caritasverband Anlage 5a: Sonderregelung zur Arbeitszeitregelung 1 Geltungsbereich... 1 2 Regelmäßige Arbeitszeit... 1 3 Regelung zur Abgeltung der Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften...
MehrBesonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand 14.03.2012)
SPITZENVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN SOZIALVERSICHERUNG 34131 Kassel Weißensteinstraße 70-72 0561/9359-0 Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der
MehrGUERDAN HATZEL & PARTNER
DARMSTADT GRIESHEIM Europahaus Marie-Curie-Straße 1 Schöneweibergasse 8+10 64293 Darmstadt 64347 Griesheim Tel. 0 61 51 95 11 0 Tel. 0 61 55 84 79-0 Fax 0 61 51 95 11-123 Fax 0 61 55 84 79-79 GUERDAN HATZEL
MehrArbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel...
Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L zwischen... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..geb....(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel.... 1 wird ab. als im Projekt * unbefristet eingestellt. Alternativ: (* = nicht zutreffendes
MehrDrittes Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe. Stand 1. 3. 2011. Marburger. Aushilfskräfte
Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Drittes Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe Stand 1. 3. 2011 Marburger Aushilfskräfte 11. Auflage Das zweite Ergänzungsblatt ist überholt und kann entfernt
MehrZeitwertkonten. Sie arbeiten für Ihren Erfolg wir arbeiten für Ihre Sicherheit Absicherung und Zukunftsvorsorge aus einer Hand
Zeitwertkonten Sie arbeiten für Ihren Erfolg wir arbeiten für Ihre Sicherheit Absicherung und Zukunftsvorsorge aus einer Hand Zeitwertkonten Flexible Arbeitszeitmodelle sind für viele Unternehmen und Beschäftigte
Mehr(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt... Wochenstunden an... Tagen zu je... Stunden.
ARBEITSVERTRAG Zwischen... - als Arbeitgeber - und... - als Arbeitnehmer - wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: 1. Beginn und Laufzeit des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeit und Probezeit (1) Der
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
Mehr1. Warum Lebensarbeitszeitkonten? 2. Rechtliche Grundlagen 3. Dienstvereinbarung DiCV Münster
1. Warum Lebensarbeitszeitkonten? 2. Rechtliche Grundlagen 1 1. Warum Lebensarbeitszeitkonten? Mit Blick auf Familie und Beruf attraktive Rahmenbedingungen durch flexible Arbeitszeitregelungen Vorhandene
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.
MehrBayerisches Staatsministerium Stand: 24. Juli 2014 der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium Stand: 24. Juli 2014 der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Hinweise zur Durchführung der arbeits- und tarifvertraglichen Auswirkungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen
MehrNds. Finanzministerium 18.08.2014 VD 4 63 00
Nds. Finanzministerium 18.08.2014 VD 4 63 00 Hinweise der TdL in der für Niedersachsen geltenden Fassung zu arbeits- und tarifrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen
MehrDas Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Mütter in den
Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Mütter in den sechs Wochen vor der Geburt nicht arbeiten sollen und in den acht Wochen nach der Geburt bei Früh- und Mehrlingsgeburten
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
Mehr800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)
Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung
Mehr