Inhaltsübersicht. Arbeitszeit - Flexi-II-Gesetz

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1 Arbeitszeit - Flexi-II-Gesetz Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Entstehung von Wertguthaben 3. Beschäftigungsfiktion 4. Wertguthabenvereinbarung 5. Verwendung von Wertguthaben 6. Behandlung der Wertguthaben durch Arbeitgeber und Dritte 6.1 Führung und Verwaltung von Wertguthaben 6.2 Entstehen der Beitragsansprüche 6.3 Insolvenzschutz 6.4 Übertragung von Wertguthaben 6.5 Folgen fehlerhafter Insolvenzsicherung 6.6 Betriebliche Altersversorgung 6.7 Übergangsregelung 7. Rechtsprechungs-ABC 7.1 Arbeitgeberhaftung 7.2 Sozialversicherungspflicht Sozialversicherungspflicht Umrechnung von Zeit-Wertguthaben Information 1. Allgemeines Der Bundestag hat am das "Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze" - das sogenannte Flexi-II-Gesetz - verabschiedet. Die Neuregelungen betreffen überwiegend sozialrechtliche Fragen und lassen die betrieblichen Arbeitszeitmodelle unangetastet. Das Gesetz wurde zum Jahreswechsel 2008/2009 im Bundesgesetzblatt I Nr. 64 vom (BGBl. I 2008, S ff.) verkündet und trat am in Kraft. Maßgebender Anlass für die Reform ist der Umstand, dass die Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit vor dem Hintergrund veränderter Renteneintrittsalter und arbeitsrechtlicher Möglichkeiten, eine längere Auszeit für unterschiedliche Zwecke in Anspruch zu nehmen, mehr und mehr an Bedeutung gewinnt. Der Einsatz flexibler Arbeits- und Lebensarbeitszeitmodelle führt dazu, dass Mitarbeiter, die in diesen Modellen eingesetzt werden, Wertguthaben - sei es in Form von Entgeltguthaben, sei es in Form von Zeitguthaben - ansparen. Deren rechtliche Behandlung sorgte in der Vergangenheit immer wieder für Probleme. Ziel des Flexi-II-Gesetzes ist nun die Ergänzung der Definition von Wertguthaben und die praxisorientierte Abgrenzung zu anderen Formen der Arbeitszeitflexibilisierung; die Konkretisierung von Pflichten bei der Führung von Wertguthaben; die Verbesserung des Insolvenzschutzes von Wertguthaben und die Einführung einer beschränkten Portabilität von Wertguthaben. Mit der Neuregelung wird jetzt unter anderem der notwendige Erhalt der für das Wertguthaben gestundeten aok-business.de - PRO Online,

2 Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommensteuer gesichert. Gleichzeitig soll eine deutliche Verringerung der für die flexibel Beschäftigten bestehenden Risiken eintreten. Was das Flexi-II-Gesetz allerdings nicht erfasst: Modelle mit dem Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder Regelungen für den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszyklen. 2. Entstehung von Wertguthaben Flexibel eingesetzte Arbeitnehmer sind in so genannten Arbeitszeitmodellen tätig. Für sie wird ein betriebliches Arbeitszeitkonto (s. dazu das Stichwort Arbeitszeit - Arbeitszeitkonto ) angelegt. Auf diesem Arbeitszeitkonto werden alle geleisteten Arbeitsstunden erfasst und zu einem vorgesehenen Zeitpunkt saldiert. Das Ergebnis sind Minus- oder Plusstunden: Ein negativer Zeitsaldo ist nachzuarbeiten, ein positiver durch bezahlte Freistellung von der Arbeit abzufeiern. Andere Arbeitnehmer wiederum sparen ein Wertguthaben in Euro und Cent an, um damit in eine Phase längerer Freizeit zu gehen. Sie arbeiten ihre spätere Freistellung gewissermaßen heraus. Beispiel: (1) Arbeitgeber A1 fährt in seinem Betrieb ein flexibles Arbeitszeitmodell zum Ausgleich saisonaler Schwankungen. Mitarbeiter M1 wird in den Wintermonaten von November bis Februar nur mit einer geringeren Wochenstundenzahl als sonst beschäftigt. Sein Arbeitszeitkonto weist per Stichtag Minusstunden aus. Der Saldo ist negativ. M1 muss die 120 Minusstunden ab März nacharbeiten. (2) Arbeitgeber A2 fährt in seinem Betrieb ebenfalls ein flexibles Arbeitszeitmodell zur Steuerung saisonaler Schwankungen. Mitarbeiter M2 leistet in den starken Sommermonaten April bis Oktober 210 Mehrarbeitsstunden. Diese 210 Stunden landen als Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto des M2. Er soll sie ab dem in den schwachen Monaten November bis März abfeiern. M2 hat 210 Plusstunden, die A2 durch bezahlte Freistellung von der Arbeit vergüten muss. (3) Arbeitgeber A3 gibt seinen Mitarbeitern die Möglichkeit, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu vereinbaren. Er entscheidet sich für das so genannte Blockmodell: Die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse sind auf fünf Jahre angelegt: zweieinhalb Jahre wird Vollzeit gearbeitet, danach folgen zweieinhalb Jahre bezahlter Freistellung. Mitarbeiter M3 arbeitet mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Wochenstunden. Von den (40 x 4,333 x 30 =) 5.199,60 Stunden, die er in den ersten zweieinhalb Jahren des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses noch Vollzeit arbeitet, kommen 2.599,80 Stunden als Guthaben auf ein Arbeitszeitkonto. M3 kann diese 2.599,80 dann in der Freistellungsphase abfeiern. (4) Arbeitgeber A4 hat seinen Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt, größere Freizeitguthaben anzusparen, die dann für unterschiedliche Zwecke - zum Beispiel einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt oder eine längere Freistellung aus familiären Anlässen - abgefeiert werden können. Im Lauf der Jahre sammelt Mitarbeiter M4 über 800 Stunden an, von denen er 668 für einen viermonatigen Amerikaaufenthalt abfeiern möchte. Da M4 in diesen vier Monaten nicht arbeitet, das Arbeitsverhältnis aber trotzdem weiterbestehen soll, zahlt A4 in dieser Zeit das Arbeitsentgelt weiter und nimmt je Monat 167 Stunden für eine 38,5-Stunden-Woche vom Zeitguthaben des M4. Der kann sich mit dieser Regelung eine bezahlte viermonatige Auszeit sichern. Wertguthaben i.s.d. 7 ff. SGB IV sind nur die Guthaben aus den Wertguthabenvereinbarungen i.s.d. 7b SGB IV. Die klassischen Kurz- oder Gleitzeitkonten sind von den Regelungen des Flexi-II-Gesetzes ausgenommen. Das Zeitguthaben aus Beispiel Nr. 2 ist kein Wertguthaben i.s.d. 7 ff. SGB IV. Dagegen entsprechen die Zeitguthaben aus Beispiel Nr. 3 und Beispiel Nr. 4 schon den Vorgaben des 7b SGB IV - dazu unter Gliederungspunkt 4 mehr. Der Ausgleich eines Wertguthabens kann je nach Arbeitszeitmodell grundsätzlich kurz-, aok-business.de - PRO Online,

3 mittel- oder langfristig erfolgen. In jedem Fall muss gesichert sein, dass der Arbeitnehmer sein Wertguthaben realisieren kann und dass auch sozialversicherungs- und steuerrechtliche Anforderungen geklärt sind. 3. Beschäftigungsfiktion Der Begriff "Beschäftigung" ist ein zentraler Anknüpfungspunkt des gesamten Sozialversicherungsrechts. Nach 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung "die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Da ein Arbeitnehmer während einer Freistellungsphase nicht arbeitet, sieht 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV für diesen Fall ausdrücklich vor: "Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn 1. während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach 7b fällig ist und 2. das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde". 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV gilt entsprechend, wenn Arbeitsentgelt während einer bis zu dreimonatigen Freistellung aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszyklen fällig ist ( 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV ). Darüber hinaus gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat ( 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV - zu den Ausnahmen s. 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV ). Des Weiteren wird der Fortbestand einer Beschäftigung angenommen, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird ( 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV - wobei diese Bestimmung nach Art. 7 Abs. 3 Flexi-II-Gesetz erst mit dem in Kraft tritt). 7 Abs. 1a SGB IV a.f. nahm geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von der Regelung über Wertguthaben aus. Da Teilzeitkräfte jedoch nicht diskriminiert werden dürfen ( 4 Abs. 1 TzBfG ), der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte einen 15-prozentigen Beitrag in die Rentenversicherung einzahlt und sie zudem die Möglichkeit haben, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und eigene Beiträge zu zahlen, war die alte Regelung überholt. Jetzt dürfen sich auch geringfügig Beschäftigte ein Wertguthaben aufbauen. Jetzt können sie ebenfalls Phasen der Freistellung von der Arbeit beanspruchen - aber nur aus Wertguthabenvereinbarungen i.s.d. 7b SGB IV. Der Aufbau eines Wertguthabens nach den 7 ff. SGB IV erfolgt in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei aus den während der aktiven Arbeitszeit erworbenen Gehaltsbestandteilen oder Freistellungsansprüchen. Das Wertguthaben ist deswegen erst im Zeitpunkt seiner Auflösung nach den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben zu versteuern und zu verbeitragen aok-business.de - PRO Online,

4 Wichtig: Es passiert häufiger, dass Arbeitnehmer freigestellt und während der Zeit ihrer Freistellung oder danach arbeitsunfähig krank werden. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, haben Arbeitnehmer nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld. Versicherungsrechtlich stellt sich hier die Frage, wie freigestellte Arbeitnehmer - die ihre Vergütung ja nach einer besonderen Freistellungsvereinbarung oder aus einem angesparten Wertguthaben erhalten - für die Zeit ihrer Freistellung beitragsmäßig einzustufen sind: ermäßigter oder voller Beitragssatz? Die GKV-Spitzenverbände haben dazu in ihrer Fachkonferenz vom folgende Regelung getroffen: Ist bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung unter Vergütungsfortzahlung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein unmittelbares Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden, ist stets der allgemeine Beitragssatz anzuwenden. In diesem Fall kann immer noch ein Anspruch auf Krankengeld entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig ist. Anders dagegen, wenn die Freistellung des Arbeitnehmers ein unmittelbares Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Folge hat. In diesem Fall ist ein späterer Bezug von Krankengeld ausgeschlossen. Für diese Arbeitnehmer kommt daher - wie bisher - während der Freistellung der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung zur Anwendung. In Fällen, in denen der Arbeitgeber nach der mit seinem Arbeitnehmer getroffenen Freistellungsvereinbarung über die 6-wöchige Entgeltfortzahlung des 3 Abs. 1 EFZG bei Arbeitsbzw. Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers hinaus keine Entgeltfortzahlung mehr schuldet, ist ebenfalls der allgemeines Beitragssatz anzusetzen. Das Gleiche gilt für Zeiten einer Freistellung nach 7 Abs. 1a SGB IV, die auf einer Wertguthabenvereinbarung beruhen. Auch im Fall einer Wertguthabenvereinbarung sind Krankenversicherungsbeiträge während der Freistellung nur dann mit dem ermäßigten Beitragssatz zu erheben, wenn der Arbeitnehmer (s)eine Beschäftigung nach der Freistellung nicht wieder aufnimmt, weil er aus dem Erwerbsleben ausscheidet. 4. Wertguthabenvereinbarung 7b SGB IV enthält in seinen Nummern 1 bis 5 die gesetzliche Definition einer Wertguthabenvereinbarung. Sie liegt vor, wenn der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt (Nr. 1), diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt (Nr. 2), Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen (Nr. 3), das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Nr. 4) und das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 450 EUR monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt (Nr. 5). 7 Abs. 1a SGB IV erfasst nicht alle Arbeitszeitguthaben, die bei der Durchführung flexibler Arbeitszeitmodelle entstehen. Die im Arbeitszeitrecht und in tariflichen Vereinbarungen üblichen Kurzzeitkonten - zum Beispiel ein Gleitzeitkonto oder eine Jahresarbeitszeitvereinbarung - stellen entgegen der betrieblichen Praxis nur in ganz seltenen Ausnahmefällen Wertguthaben i.s.d. 7 Abs. 1a SGB IV dar. Sie sind aus Sicht der Sozialversicherung nicht anders zu behandeln als die üblicherweise gegen Entgelt vergütete Arbeitszeit. Haben tarifliche, betriebliche oder aok-business.de - PRO Online,

5 arbeitsvertragliche Abreden zur Arbeitszeitflexibilisierung nicht das Regelungsziel, angespartes Arbeitsentgelt zur Freistellung von der Arbeitsleistung zu verwenden, kommt es dabei auch nicht zu den Rechtsfolgen von Wertguthabenvereinbarungen i.s.d. 7 Abs. 1a SGB IV. Daher noch einmal der Hinweis: Arbeitszeitvereinbarungen, die das Ziel, der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen auf Grund tariflicher oder betrieblicher Ausgleichszeiträume zum Inhalt haben, sind keine Wertguthabenvereinbarung i.s.d. 7 ff. SGB IV. So sind nach Individualund Kollektivarbeitsrecht mögliche Kurzzeitkonten in der Regel keine vom Flexi-II-Gesetz begünstigte Wertguthaben. Sie sind dann aus sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sich nicht anders zu behandeln als die sonstige gegen Entgelt vergütete Arbeitszeit. Gleiches gilt für Gleitzeitkonten und Jahresarbeitszeitvereinbarungen. Bei ihnen erfolgt in der Regel eine bezahlte Freistellung - keine Auszahlung. Der Ausgleich erfolgt nur über das Zeitkonto. 5. Verwendung von Wertguthaben Das Wertguthaben aus einer Wertguthabenvereinbarung nach 7b SGB IV kann nach 7c Abs. 1 SGB IV in Anspruch genommen werden (1) für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten, in denen der Beschäftigte nach 3 PflegeZG in der jeweils geltenden Fassung einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt ( 7c Abs. 1 Nr. 1 lit. a) SGB IV ), in denen der Beschäftigte nach 15 BEEG ein Kind selbst betreut und erzieht ( 7c Abs. 1 Nr. 1 lit. b) SGB IV ), für die der Beschäftigte eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach 8 TzBfG verlangen kann - wobei 8 TzBfG mit der Maßnahme gilt, dass die Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet werden kann ( 7c Abs. 1 Nr. 1 lit. c) SGB IV ); (2) für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem SGB VI bezieht oder beziehen könnte ( 7c Abs. 1 Nr. 2 lit. a) SGB IV ) oder in denen der Beschäftigte an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt ( 7c Abs. 1 Nr. 2 lit. b) SGB IV ). Die Vertragsparteien können die Zwecke, für die das Wertguthaben in Anspruch genommen werden kann, in der Vereinbarung nach 7b SGB IV abweichend von 7c Abs. 1 SGB IV auf bestimmte Zwecke beschränken ( 7c Abs. 2 SGB IV ). Damit bleiben Individualvereinbarungen weiterhin möglich - soweit sie den Zweck regeln. Inhaltlich müssen sie den Vorgaben des 7b SGB IV entsprechen. Praxistipp: Arbeitgeber finanzieren immer wieder die Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter. Dabei sind oft aok-business.de - PRO Online,

6 längere Freistellungen nötig, die überbrückt werden müssen. Hier bietet es sich an, für diese Fälle eine Wertguthabenvereinbarung zu schließen. Der Mitarbeiter kann die Zeit seines Arbeitsausfalls wegen der Bildungsmaßnahme gewissermaßen vorarbeiten und sich in dieser Zeit ein Wertguthaben ansparen, das er dann in der Zeit der Freistellung abbaut. Der Verwendungszweck ist verhandelbar. Beide Vertragspartner sollten sich aber klar darüber sein, wofür sie das Wertguthaben aufbauen. Wird keine besondere Absprache getroffen, ist eine bezahlte Freistellung für jeden vom Gesetz erlaubten Zweck möglich. Eine Zweckvereinbarung bindet auch nicht auf Dauer. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen nachträglich wieder geändert werden. Die Verwendung des Worts "insbesondere" im Tatbestand des 7c SGB IV bedeutet, dass die Arbeitsvertragsparteien bei Vereinbarung des Verwendungszwecks frei sind und beliebig von den "Insbesondere-Vorgaben" abweichen dürfen. 6. Behandlung der Wertguthaben durch Arbeitgeber und Dritte Die praktische Behandlung der Wertguthaben durch Arbeitgeber, Insolvenzsicherer und Sozialversicherungsträger wird sicherlich noch eine Herausforderung. Das SGB IV lässt den Beteiligten zwar großzügige Handlungsspielräume. Auf der anderen Seite gibt es ihnen aber schon bestimmte Mindeststandards vor, die es einzuhalten gilt: 6.1 Führung und Verwaltung von Wertguthaben Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben - einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Gesamtsozialversicherung - zu führen. Dabei sind Arbeitszeitguthaben in Arbeitsentgelt umzurechnen ( 7d Abs. 1 SGB IV ). 7d Abs. 2 SGB IV verpflichtet Arbeitgeber, ihre Beschäftigten mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten. 7d Abs. 3 SGB IV gibt die für die Anlage von Wertguthaben zu beachtenden Regeln vor: Eine Anlage in Aktien ist zunächst nur bis zu einer Höhe von 20 Prozent zulässig ( 7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV ). Ein höherer Anteil ist möglich, wenn dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist ( 7d Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB IV ) oder das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinbarung ausschließlich für Freistellungen nach 7c Abs. 1 Nr. 2 lit. a) SGB IV in Anspruch genommen wird ( 7d Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB IV ). Wem die Rendite aus dem Wertguthaben zusteht, müssen die Vertragspartner regeln. Ohne Absprache gehört sie dem Arbeitgeber. Er ist der Anleger. Unzulässige Kapitalanlagen lösen - anders als bei einer mangelhaften Insolvenzsicherung, 7e Abs. 7 SGB IV - keine besondere gesetzliche Rechtsfolge aus. Möglich sind Schadensersatzansprüche benachteiligter Arbeitnehmer. 6.2 Entstehen der Beitragsansprüche Die Beitragsansprüche der Versicherer entstehen nach 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (= Entstehungsprinzip). Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche nach 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, sobald dieses ausgezahlt worden ist (= Zuflussprinzip). Beispiel: (1) Arbeitgeber A1 führt für seine Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto auf Stundenbasis. Mitarbeiter M1 arbeitet im April statt der arbeitsvertraglich geschuldeten Regelarbeitszeit von (40 x 4,333 =) 173,32 Stunden 190,32 Stunden. M1 bekommt die 20 Überstunden nicht ausgezahlt, sie gehen aok-business.de - PRO Online,

7 auf sein Arbeitszeitkonto. M1 kann sie später in Form bezahlter Freizeit abfeiern. Die Beitragsansprüche der Versicherer entstehen hier bereits im April (= Entstehungsprinzip). (2) Arbeitgeber A2 bietet seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, für unterschiedliche Zwecke Wertguthaben anzusparen. Mitarbeiter M2 hat in seinem Wertguthaben bereits Arbeitsentgelt aus 300 Mehrarbeitsstunden, die noch nicht verbeitragt worden sind. M2 lässt sich im Oktober zur Pflege seiner schwer kranken Mutter freistellen und nimmt aus seinem Wertguthaben einen Betrag, der seiner monatlichen Bruttovergütung entspricht. Das aus dem Wertguthaben entnommene Entgelt ist in dem Monat zu verbeitragen, in dem es entnommen und M2 ausgezahlt wird: im Oktober (= Zuflussprinzip). Die Regelung in 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV führt dazu, dass Arbeitszeitkonten, die als Entgeltkonten geführt werden, erst bei der Auszahlung als Arbeitsentgelt an den Beschäftigten verbeitragt und versteuert werden müssen. 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses i.s.d. 165 SGB III (n.f. = 183 SGB III a.f.) vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden ( 22 Abs. 1 Satz 3 SGB IV ). Nach 8 Abs. 1 Nr. 7 BVV hat der Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen: "das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen (Zuund Abgänge), den Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für jede Änderung und einen Nachweis über die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz". Besondere Aufzeichnungen über beitragspflichtige Arbeitsentgelte sind allerdings entbehrlich, soweit das Guthaben 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung nicht überschreitet ( 8 Abs. 1 Nr. 7 BVV ). 6.3 Insolvenzschutz Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nach 7e SGB IV verpflichtet, im Rahmen ihrer Wertguthabenvereinbarung nach 7b SGB IV durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen zu treffen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen das Risiko der Arbeitgeberinsolvenz vollständig abzusichern, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht ( 7e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ) und wenn das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (alte Bundesländer/neue Bundesländer: /2.135 EUR; /2.170 EUR, /2.240 EUR; /2.240 EUR; /2.275 EUR; /2.345 EUR; /2.415 EUR; /2.520 EUR; /2.660 EUR) übersteigt ( 7e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV ). Das weitere Verfahren ist in 7e Abs. 2 bis Abs. 6 SGB IV geregelt. Ganz wichtig: Der Arbeitgeber haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens kommt ( 7e Abs. 7 SGB IV ). Wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, haften auch die organschaftlichen Vertreter für den Schaden - und zwar gesamtschuldnerisch ( 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV ) aok-business.de - PRO Online,

8 Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst ( 7e Abs. 8 SGB IV ). Für Altersteilzeitarbeitsverträge ist die Insolvenzsicherung nach 8a AltTZG vorrangig. 7e SGB IV ist hier nicht anzuwenden ( 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG ). 6.4 Übertragung von Wertguthaben Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass sein Wertguthaben nach 7b SGB IV auf einen neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach 7b SGB IV abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat ( 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ), auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird, wenn das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße (alte Bundesländer/neue Bundesländer: / EUR; / EUR; /13.440; / EUR; / EUR; /14.070; / EUR; / EUR; / EUR) übersteigt - wobei die Rückübertragung hier ausgeschlossen ist ( 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ). Nach der Übertragung des Wertguthabens sind die mit ihm verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen ( 7f Abs. 1 Satz 2 SGB IV ). 7f SGB IV sorgt für eine gewisse Portabilität angesparter Wertguthaben. Wurde das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen, kann der Beschäftigte es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach 7c Abs. 1 SGB IV sowie auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für die in 7c Abs. 1 Nr. 2 lit. a) SGB IV genannten Ziele in Anspruch nehmen ( 7f Abs. 2 Satz 1 SGB IV ). Die Inanspruchnahme ist schriftlich spätestens einen Monat vor der gewünschten Freistellung zu beantragen ( 7f Abs. 2 Satz 2 SGB IV ). Dabei muss der Arbeitnehmer auch erklären, in welcher Höhe er Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben entnehmen will ( 7f Abs. 2 Satz 2 SGB IV ). Um zu verhindern, dass ein Beschäftigter mit Minimalbeträgen möglicherweise längere Zeit den der Erwerbslosigkeit überbrücken will, ist die Entnahme ausdrücklich an die nicht unangemessene Abweichung des entnommenen Arbeitsentgelts in 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV gekoppelt ( 7f Abs. 2 Satz 2 SGB IV am Ende): das monatlich fällige Arbeitsentgelt darf in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweichen, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. 6.5 Folgen fehlerhafter Insolvenzsicherung Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach 7e Abs. 1 bis Abs. 3 SGB IV nachzukommen und weist der Arbeitgeber ihm nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach 7b SGB IV mit sofortiger Wirkung kündigen ( 7e Abs. 5 Halbs. 1 SGB IV ). Das Wertguthaben ist dann nach Maßgabe des 23b Abs. 2 SGB IV aufzulösen aok-business.de - PRO Online,

9 Stellt der Rentenversicherungsträger bei der Prüfung des Arbeitgebers nach 28p SGB IV fest, dass für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist (Nr. 1), die gewählten Sicherungsmittel i.s.d. 7e Abs. 3 SGB IV ungeeignet sind (Nr. 2), die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten (Nr. 3) oder die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen (Nr. 4), weist er in dem Verwaltungsakt nach 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV den im Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus ( 7f Abs. 6 Satz 1 SGB IV ). Praxistipp: Die Regelung in 7f Abs. 6 Satz 1 SGB IV führt im Ergebnis dazu, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu Lasten des Arbeitnehmers aus dem Wertguthaben herausgerechnet wird. Es wird daher empfohlen, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag immer einzuberechnen. Wird das Wertguthaben des Arbeitnehmers wegen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gemindert, stehen dem Arbeitnehmer möglicherweise Ergänzungsund Schadensersatzansprüche zu. Weist der Arbeitgeber dem Rentenversicherungsträger dann innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung nach 7f Abs. 6 Satz 1 SGB IV nach, dass er seiner Verpflichtung aus 7f Abs. 1 SGB IV nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ( 7f Abs. 6 Satz 2 SGB IV ). Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach 7f Abs. 6 Satz 2 SGB IV nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach 7b SGB IV als von Anfang an unwirksam anzusehen ( 7f Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 SGB IV ). Das Wertguthaben ist aufzulösen ( 7f Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 SGB IV ). 6.6 Betriebliche Altersversorgung Nach 23b Abs. 3a Satz 1 Halbs. 1 SGB IV gilt: Sieht eine Vereinbarung nach 7b SGB IV bereits bei ihrem Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit aufgebraucht werden können, deren Verwendung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vor, gilt das bei Eintritt dieser Fälle für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Das hatte bis zum Inkrafttreten des Flexi-II-Gesetzes den großen - und häufig genutzten - Vorteil, dass eine sozialversicherungsrechtlich begünstigte Überführung von Wertguthaben, die eigentlich der Freistellung dienen sollten, in die betriebliche Altersversorgung möglich war. 23b Abs. 3a Satz 1 Halbs. 1 SGB IV gilt nicht, Wichtig: wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung eine Abfindung vorsieht oder zulässt oder Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität und des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, nicht gewährleistet sind ( 23b Abs. 3a Satz 1 Halbs. 2 Nr. 1 SGB IV ) oder soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es nicht für Zwecke nach 7c SGB IV oder 7f Abs. 2 Satz 1 SGB IV verwendet werden kann ( 23b Abs. 3a Satz 1 Halbs. 2 Nr. 2 SGB IV ) aok-business.de - PRO Online,

10 23b Abs. 3a SGB IV findet auf Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem dem Tag der Verabschiedung des Flexi-II-Gesetzes - geschlossen wurden, keine Anwendung ( 23b Abs. 3a Satz 2 SGB IV ). 6.7 Übergangsregelung Wertguthaben für Beschäftigte, die am dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Flexi-II-Gesetzes - abweichend von 7d Abs. 1 SGB IV als Zeitguthaben geführt werden, können zukünftig als Zeitguthaben oder Entgeltguthaben geführt werden ( 116 Abs. 1 Halbs. 1 SGB IV ). Das gilt auch für neu getroffene Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Abmachungen ( 116 Abs. 1 Halbs. 2 SGB IV ). 7c Abs. 1 SGB IV - Inanspruchnahme von Wertgutgaben für bestimmte Zwecke - findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem geschlossen worden sind ( 116 Abs. 2 SGB IV ). Insoweit besteht bei Wertguthabenvereinbarungen, die einen von der gesetzlichen Neuregelung in 7c Abs. 1 SGB IV abweichenden Verwendungszweck haben, kein Anpassungsbedarf. Sie dürfen bis zur Erfüllung oder Beendigung unverändert fortgesetzt werden. Wurden Wertguthabenvereinbarungen nach 7b SGB IV vor dem geschlossen und wurden darin entgegen 7e Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV keine Vorkehrung für die Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart, gilt 7e Abs. 5 und Abs. 6 SGB IV mit Wirkung ab Danach können Wertguthabenvereinbarungen ohne gleichzeitige Vereinbarung über einen Insolvenzschutz entweder vom Beschäftigten gekündigt werden ( 7e Abs. 5 SGB IV ) oder sich im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund als von Anfang an unwirksam erweisen ( 7e Abs. 6 SGB IV ). Diese Unwirksamkeitsfolge können die Parteien mit der Übergangsregelung in 116 Abs. 3 SGB IV für Wertguthaben, die vor Inkrafttreten des Flexi-II-Gesetzes ohne wirksam vereinbarten Insolvenzschutz bereits bestanden haben, vermeiden. Hinweis: Mit dem durch das Flexi-II-Gesetz neu geschaffenen 7e Abs. 7 SGB IV ist die Haftungsfrage auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage gestellt worden). 7. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Wertguthaben und Flexi-II-Gesetz in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 7.1 Arbeitgeberhaftung Die unterbliebene Absicherung eines Wertguthabens ist weder eine unerlaubte Handlung nach 823 Abs. 1 BGB noch nach 823 Abs. 2 BGB. 7d Abs. 1 SGB IV a. F. ist kein Schutzgesetz i.s.d. 823 Abs. 2 BGB. Als Schutzgesetz kommen nur solche gesetzlichen Ge- oder Verbote in Betracht, durch die das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind. Das ist bei 7d a. F. SGB IV nicht der Fall ( BAG, AZR 470/04 ). 7.2 Sozialversicherungspflicht aok-business.de - PRO Online,

11 Die Versicherungspflicht setzt ein Beschäftigungsverhältnis i.s.d. 7 Abs. 1 SGB IV voraus. Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dabei kann die tatsächliche Arbeitsleistung, besonders dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits in der Vergangenheit tatsächlich vollzogen worden war, auch durch andere Umstände ersetzt werden. Insoweit gilt: "Eine die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung kann auch dann vorliegen, wenn bei fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer einvernehmlich und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt ist" ( BSG, B 12 KR 22/07 R - Leitsatz). 7.3 Sozialversicherungspflicht - 2 Wie bei Urlaub und Zeiten von Arbeitsunfähigkeit besteht auch dann ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Mitarbeiter unwiderruflich gegen Fortzahlung seiner Vergütung von Arbeitspflicht freistellt. Für die Freistellung im Zusammenhang mit dem Abbau von Wertguthaben sieht 7 Abs. 1a SGB IV das nun ausdrücklich so vor ( BSG, B 12 KR 27/07 R ). 7.4 Umrechnung von Zeit-Wertguthaben VW-Arbeitnehmer können seit Jahren auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung Zeit-Wertkonten mit Bonuszahlungen, Jubiläumszahlungen, Monatsentgeltbestandteilen und Sonderurlaub etc. ansparen. Zweck dieser Zeit-Wertkonten ist die Verkürzung der Lebensarbeitszeit vor dem Übergang in Altersteilzeit oder Rente. Rechtzeitig vor dem Tag X werden die in Geld erfassten Guthaben in bezahlte Freizeit umgerechnet. Dabei hängt die Dauer der bezahlten Freistellung zum einen von der Höhe des angesparten Zeit-Wertguthabens ab, zum anderen von dann geltenden arbeits- und tarifvertraglichen Bedingungen. Ist bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 34 Wochenstunden in der 5-Tage-Woche auszugehen, sind bei Umrechnung des Zeit-Wertguthabens von (34 : 5 =) 6,8 Arbeitsstunden pro Freistellungstag der maßgebliche Wert ( LAG Niedersachsen, Sa 1455/12 ) aok-business.de - PRO Online,

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