Informationen zur Gemeinde Eberau und Wasserwelt
|
|
- Frank Fertig
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Informationen zur Gemeinde Eberau und Wasserwelt Hier sind einige Teilauszüge aus dem Prüfbericht des Landes 2015 (unter der Führung von ÖVP LHStv. Mag Steindl) welcher die Gemeinde Eberau aber auch die Wasserwelt betrifft diese Berichte wurden in der Gemeinderatssitzung öffentlich behandelt und verlesen trotzdem wurden Namen und Beträge gelöscht. Dieser Bericht sollte sowieso jedem GemeindebürgerIn zugänglich sein. Damit sich jeder selbst ein Bild vom Zustand der Gemeinde bilden kann. Wenn sie die Berichte genauer lesen möchten melden sie sich bei VizeBgm. Günter Kroboth Tel.: Kanalisationsbeiträge In der Gemeinderatssitzung vom wurde nach mehrmaliger Aufforderung der Aufsichtsbehörde die Verordnung über die Ausschreibung eines endgültigen Anschlussbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz beschlossen. Der Beitragssatz wurde mit EUR 7,30 pro m2 Berechnungsfläche festgelegt. In der Gemeinde Eberau wurde ein vorläufiger Anschluss- und Erschließungsbeitrag in jedem Ortsverwaltungsteil eingehoben. Der Beitragssatz betrug im Ortsverwaltungsteil Kroatisch Ehrensdorf EUR 3,27 exkl. USt. Der Beitragssatz für den vorläufigen Anschlussbeitrag für die Ortsverwaltungsteile Eberau, Gaas, Kulm und Winten betrug 2,18 exkl. USt. Ohne gesetzliche Grundlage wurde der vorläufige Anschlussbeitrag ein zweites und drittes Mal in der gleichen Höhe eingehoben. Diese Vorgangsweise wurde weder im Gemeinderat beschlossen noch gibt es dazu eine entsprechende Verordnung. Festgestellt wird, dass die zweite und dritte Einhebung des vorläufigen Anschlussbeitrages gesetzwidrig war, da man die zu zahlende Differenz zum endgültigen Anschlussbeitrag nach Verordnungsbeschluss über ebendiesen feststellen und einheben hätte müssen. Nunmehr werden in der Gemeinde Eberau Anschlussverpflichtungsbescheide, welche für eine Vorschreibung des endgültigen Anschlussbescheides Voraussetzung sind, erlassen. Die von den Abgabepflichtigen ohne Rechtsgrundlage geleisteten Zahlungen (2. und 3. Vorschreibung des vorläufigen Anschlussbeitrages) sind mit dem endgültigen Anschlussbeitrag, ebenso wie der vorläufige Anschlussbeitrag, gegen zu verrechnen. Die oben beschriebene Vorgangsweise der Einhebung von Abgaben ohne jegliche Rechtsgrundlage ist grob gesetzwidrig! Auch können Überzahlungen nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls sind Überzahlungen rückzuerstatten. Die Berechnungsflächen wurden im Jahr 2014 durch ein technisches Büro neu erhoben.
2 a) Kanalbenützungsgebühr Die Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr wurde in der Gemeinde Eberau zuletzt mit Verordnung vom weiterhin gültig für das Finanzjahr für alle Ortsverwaltungsteile wie folgt festgesetzt: 1. a.) Grundbeitrag: gestaffelt nach Berechnungsfläche gemäß 5 Abs. 2 KAbG: 0,00-50,00 m² EUR36,36 50,01-75,00 m² EUR54,55 75,01-100,00 m² EUR72,73 100,01-125,00 m² EUR90,91 150,01-175,00 m² EUR109,09 150,01-175,00 m² EUR127,27 175,01-200,00 m² EUR145,46 ab 200,01 m² EUR154,55 b.) Sind auf dem Anschlussgrundstück mehr als zwei Wohneinheiten vorhanden, so sind diese gesondert zu behandeln, wobei für jede Wohneinheit entsprechend der jeweiligen Berechnungsfläche (gem. 5 KAbG) ein gesonderter Grundbeitrag zu ermitteln ist. Als Wohneinheit ist eine Wohnung gemäß 3 des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes zu verstehen. 2. EUR 0,52 pro m² Berechnungsfläche gemäß 5 Abs. 2 KAbG. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen. Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Mai und 15. November zu je einer Hälfte ihres Jahresbeitrages fällig. Für die Kanalbenützungsgebühr werden weder erstmalig noch bei einer Änderung des Grundbeitrages Bescheide erlassen. Die Vorschreibungen ergehen halbjährlich. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Abgabe um eine solche handelt, die einer Festsetzung mittels Bescheid durch die Abgabenbehörde bedarf. Auch bei jeder Änderung des Jahresbetrages (z.b durch Erhöhung des jeweiligen Beitragssatzes, des Grundbeitrages oder der Berechnungsfläche) ist diese Abgabe mittels Bescheid vorzuschreiben! Das Recht, eine Abgabe festzusetzen aber auch die Einhebung der Abgabe, unterliegen der Verjährung, wobei die Festsetzungsverjährungsfrist bei den Kanalbenützungsgebühren gemäß der bis geltenden LAO jeweils drei Jahre beträgt und gemäß der seit anzuwendenden BAO fünf Jahre.
3 Künftig ist die Kanalbenützungsgebühr sowohl erstmalig bescheidmäßig vorzuschreiben als auch bei jeder Änderung des Jahresbetrages bzw. des Grundbeitrages ist allen Abgabepflichtigen ein neuer Bescheid zuzustellen. Es ergeht weiters die Aufforderung auch rückwirkend Bescheide zu erlassen, um eine allfällige Verjährung von Kanalbenützungsgebühren zu vermeiden. XI. PERSONALANGELEGENHEITEN In der Gemeindeverwaltung (Gemeindeamt) Eberau sind vier Personen beschäftigt, nämlich drei Vollzeitkräfte und eine Teilzeitkraft (für den Bereich Tourismus). Die Gemeinde Eberau besteht aus fünf Ortsteilen (Eberau, Gaas, Kroatisch Ehrensdorf, Kulm und Winten) und zählt ca Einwohner. Im Vergleich zu anderen südburgenländischen Gemeinden sind im Verwaltungsbereich der Gemeinde Eberau überdurchschnittlich viele Bedienstete beschäftigt. Zufolge Art. 119a B-VG ist die Gemeindeverwaltung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Dass trotz der hohen Personaldichte seit Jahren viele Mängel, die von der Aufsichtsbehörde mehrfach beanstandet wurden, bestehen, lässt darauf schließen, dass den Forderungen der Aufsichtsbehörde zu wenig Beachtung geschenkt wird. Die Gemeinde wird daher im Sinne einer sparsamen Haushaltsführung angehalten, Einsparungen im Personalbereich vorzunehmen (zb Abbau von Überstunden durch Zeitausgleich, keine Auszahlung von Überstunden, keine Nachbesetzung). Statistik graphische Darstellung Die Schuldendienstquote ist im Gesamtbetrachtungszeitraum mit Unzureichend zu bewerten. ÖSQ Öffentliche Sparquote EFQ Eigenfinazierungs- quote VSD Verschuldungs- dauer SDQ Schuldendienst- quote FSQ Quote der feien Finazspitze
4 a. Nach Untersuchung der öffentlichen Sparquote, der Quote der freien Finanzspitze, der Eigenfinanzierungsquote, der Verschuldungsdauer und der Schuldendienstquote kann auf Basis der Rechnungsjahre 2008 bis 2013 ( im Mittelwert) abgeleitet werden, dass der Gesamthaushalt der Gemeinde noch als Genügend einzustufen ist. Anhand der Schulnoten ist deutlich erkennbar, dass im Jahr 2013 bereits vier von fünf Kennzahlen negativ sind. Davon kann abgeleitet werden, dass die finanzielle Situation der Gemeinde äußerst angespannt ist. Das Haushaltsgleichgewicht ist nicht mehr gegeben! An Hand dieser Indikatoren zeigt sich, dass die finanzielle Situation der Gemeinde kritisch ist. Berücksichtigt man die kommenden fixen finanziellen Belastungen der Darlehensrückzahlung beim Gemeindeamt, die Transferzahlungen an die Eberau Infrastruktur KG bzw. an die Wasserwelt Eberau- Moschendorf GmbH sowie die derzeit konjunkturell schwierige allgemeine wirtschaftliche Lage, sind unverzüglich Konsolidierungsmaßnahmen einzuleiten. Bezieht man überdies die bisher noch offenen Rechnungen in der Höhe von EUR --, wovon zum Zeitpunkt der Prüfung im April 2014 ca. EUR -- bereits fällig waren und noch nicht bezahlt wurden, so muss der Gemeinde dringend empfohlen werden, unverzüglich Steuerungselemente zur Haushaltskonsolidierung einzuleiten. Darüber hinaus sind künftig geplante Investitionen zurückzustellen! Hätte die Gemeinde eine realistische mittelfristige Finanzplanung bei der Verwirklichung ihrer bisher getätigten Vorhaben angewandt, würde sich das Ergebnis ihrer Abschlüsse vermutlich anders präsentieren. In diesem Sinne wird festgestellt, dass der Bau des Gemeindeamtes hinsichtlich Ausstattung, Größe und Kosten nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprach. Es ergeht daher die Aufforderung, anlässlich der Stellungnahme zum Prüfbericht, ein konkretes Sanierungskonzept zur Verbesserung der Haushaltssituation vorzulegen. Weiters ist ein überarbeiteter mittelfristiger Finanzplan unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter bzw. künftiger Verpflichtungen zu übermitteln. Beurteilt man die finanzielle Entwicklung in der Gemeinde Eberau in Form eines Ampelsystems, steht diese vor dem Sprung von blinkendem Gelb auf Rot.
5 Wasserwelt Hinsichtlich der Streetsoccer Anlage, die auch im Rahmen eines EU-Förderprojektes erworben wurde, ist festzuhalten, dass --- der Gemeinde Eberau bei der Gebarungsprüfung am mitgeteilt hat, dass die Streetsoccer Anlage noch im Jahr 2014 aufgestellt werde. Bei der Nachschau am wurde festgestellt, dass diese bis dato nicht aufgestellt worden ist. Laut Auskunft --- am lagert diese unberührt in einer Scheune. Die Gemeinde Eberau wird aufgefordert, als Gesellschafter der Gesellschaft für bestimmungsgemäße Verwendung der Streetsoccer Anlage zu sorgen. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde ist es mehr als bedenklich, wenn einerseits Fördergelder und andererseits Gelder der Gemeinden Eberau und Moschendorf im Wege der Weinidylle Tourismus GmbH verschwendet werden. Das jahrelange Nichtaufstellen der Streetsoccer Anlage lässt auf keinen sorgfältigen Umgang mit finanziellen Mitteln schließen und widerspricht eindeutig den auch für ausgegliederte Unternehmungen geltenden Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Anmerkung: Die Streetsoccer Anlage kann lt Auskunft nicht mehr aufgestellt werden, da sie vermutlich nicht mehr vollständig ist! Auf Grund der jährlichen Verluste der Gesellschaft wird von der Aufsichtsbehörde ein Verkauf der Weinidylle Tourismus GmbH angeregt. Damit könnten die laufenden Belastungen für die Gemeinde Eberau wesentlich verringert werden. Anmerkung: Die Wasserwelt ist für die Besucher ein tolles Angebot aber eine enorme finanzielle Belastung für die Gemeinde. Als gewählter Gemeindevertreter sind alle Angelegenheiten der Gemeinde auf den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen, damit wir Ihr Geld bestmöglich einsetzten. Diese Teilauszüge geben nur einen kurzen Überblick der Situation im Jahre 2015 wieder. Dieser Bericht ist von der Gemeindeabteilung 2015 (unter dem damaligen LHStv. Mag Steindl ÖVP) erstellt worden.
Verwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schaafheim hat in ihrer Sitzung am 12.11.2001 diese Verwaltungskostensatzung beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: 5,
MehrHaushaltssatzung. der Gemeinde Hochstadt. für das Haushaltsjahr 2014. vom 4. Juni 2014
Haushaltssatzung der Gemeinde Hochstadt für das Haushaltsjahr 2014 vom 4. Juni 2014 Der Gemeinderat hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),
MehrKostenpflichtige Amtshandlungen
Verwaltungskostensatzung Gemäß 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 20 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/0151-W/02 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der unter der (gelöschten) Firma Bw., auftretenden KG, vertreten durch XXX, gegen die Bescheide
MehrMarktgemeinde Absdorf Bez. Tulln/NÖ, 3462 ABSDORF, Hauptplatz 1 02278/2203 - Fax /2203-15 E-Mail: marktgemeinde@absdorf.gv.at
Marktgemeinde Absdorf Bez. Tulln/NÖ, 3462 ABSDORF, Hauptplatz 1 02278/2203 - Fax /2203-15 E-Mail: marktgemeinde@absdorf.gv.at Lfn.Nr.8/2015 Seite 1 VERHANDLUNGSSCHRIFT über die Sitzung des GEMEINDERATES
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 9 GZ. RV/0113-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, Adresse1, vom 8. Mai 2006 und vom 13. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung -
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrStadt Kelkheim (Taunus) Satzungen
- 1 - Verwaltungskostensatzung der in der Fassung vom 01.01.2002 Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. 1992, I S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999
MehrInsgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 10 GZ. RV/0334-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des I.R., Wien, vertreten durch Europa Treuhand Sedelmayer & Klier Steuerberater
MehrVerwaltungskostensatzung. der Stadt Dillenburg
Verwaltungskostensatzung der Stadt Dillenburg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 Ziffer 6 und 10 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I. 142), zuletzt geändert
MehrBeratungsfolge Termin TOP Anw. Für Gegen Enth. Zahl/Vertr. Gemeindevertretung 17.02.2014 10 8 7 1 0 10
Der Amtsdirektor für die Gemeinde Mühlenberge Beschluss X öffentlich nichtöffentlich Beschluss-Nr. 0005/14 Beratungsfolge Termin TOP Anw. Für Gegen Enth. Zahl/Vertr. Gemeindevertretung 17.02.2014 10 8
MehrVerwaltungskostensatzung mit Kostenverzeichnis der Stadt Bad Karlshafen vom 05.03.1996
Verwaltungskostensatzung mit Kostenverzeichnis der Stadt Bad Karlshafen vom 05.03.1996 Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 533), zuletzt geändert
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/0585-L/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch MGI - Linz Steuerberatung GmbH, 4020 Linz, Reuchlinstraße 35
MehrMitteilungsblatt des Amtes Neubukow-Salzhaff
Mitteilungsblatt des Amtes Neubukow-Salzhaff - Amtliches Bekanntmachungsblatt für das Gebiet des Amtes Neubukow-Salzhaff - Herausgeber: Amt Neubukow-Salzhaff, Panzower Landweg 1, 18233 Neubukow Tel. 038294-70210,
MehrKDZ-Quicktest. KDZ-Praxisplaner Anwendungsleitfaden. www.kdz.or.at. KDZ Zentrum für Verwaltungsforschung
www.kdz.or.at KDZ-Quicktest KDZ-Praxisplaner Anwendungsleitfaden KDZ Zentrum für Verwaltungsforschung Guglgasse 13 A-1110 Wien T: +43 1 892 34 92-0 F: -20 institut@kdz.or.at www.kdz.or.at INHALT Inhaltsverzeichnis
MehrBetriebssatzung für das Städt. Krankenheim Herz-Jesu in Neuss vom 1. Juli 1997 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.
Betriebssatzung 50/04 Krankenheim Herz-Jesu 75. Erg. Lief. 1/2007 HdO Betriebssatzung für das Städt. Krankenheim Herz-Jesu in Neuss vom 1. Juli 1997 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15. September
MehrB e r i c h t an den G e m e i n d e r a t
Graz, 21.09.2006 A 8-29155/06-1 Handelsmarketing Graz GmbH.; Voranschlags- Finanz- u. Ermächtigung des Vertreters der Stadt Graz Liegenschaftsausschuss: zur Genehmigung des Jahresabschlusses 2005 gemäß
MehrHaushaltssatzung. der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr
1 Haushaltssatzung der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr 2014 Der Gemeinderat hat aufgrund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert
MehrKommunalunternehmen B E R G W a s s e r - A b w a s s e r Unternehmenssatzung
Kommunalunternehmen B E R G W a s s e r - A b w a s s e r Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Berg Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Berg Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen
MehrVerwaltungskostensatzung der Stadt Königstein im Taunus. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.07.1998. Verwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung der Stadt Königstein im Taunus Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.07.1998 Verwaltungskostensatzung in der Fassung der letzten Änderung vom 03.05.2005 1 Kostenpflichtige
MehrVerwaltungskostensatzung der Stadt Idstein
Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. I 1992, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I, S. 456), und der 1, 2 und 9 des
MehrErläuterungen zum Abrechnungsvordruck P
Erläuterungen zum Abrechnungsvordruck P - Berechnung des monatlichen Liquiditätsausgleichsbetrages in der sozialen Pflegeversicherung - gültig ab der Abrechnung für den Monat Dezember 2013 (laufender Monat
MehrJahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7
Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7 Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, 59955 Winterberg Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt liegt kostenlos im Dienstgebäude
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/1580-W/12 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Juni 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/0241-L/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Hans-Peter Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein hat in ihrer Sitzung am 14. Februar 2011 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende
MehrGeschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins.
Geschäftsordnung 1 Zweck Die Geschäftsordnung regelt den Geschäftsvorgang. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. 2 Pflichten und Aufgaben des Vorstandes Alle Vorstandsmitglieder
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat (Linz) 5 GZ. RV/0318-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
MehrSATZUNG ÜBER DIE HERANZIEHUNG ZU GEBÜHREN FÜR DIE ABFALLENTSORGUNG VOM 04.01.2000 M 05 III
M 05 III Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung vom 04.01.2000 - einschließlich I. - V. Nachtrag vom 04.01.2000 - einschließlich VI. Nachtrag vom 23.03.2000 - einschließlich
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main - Verwaltungskostensatzung Aufgrund 5, 51 Ziffern 6 und 10, 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0777-L/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Schema Wirtschaftstreuhand GmbH, 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1a/2/2,
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009
MehrHaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Gebhardshain für das Jahr 2010 vom 06.05.2010
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Gebhardshain für das Jahr 2010 vom 06.05.2010 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0855-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Angestellter, geb. 17. Jänner 1957, 1130 Wien, S-Straße, gegen den Bescheid des
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/1621-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
MehrRECHNUNGSPRÜFUNGSORDNUNG DER STADT TROISDORF vom 21.03.2005
RECHNUNGSPRÜFUNGSORDNUNG DER STADT TROISDORF vom 21.03.2005 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666),
MehrBerufungsentscheidung
E 9 Außenstelle Salzburg Senat 4 GZ. RV/784-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. WK gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/0994-L/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom 29. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Mehr- 2 - Aufsichtsrat sowie die Generalversammlung, wobei allerdings kein Aufsichtsrat eingerichtet wurde.
KA IV - GU 221-2/03 Die Gründung der WIEN ENERGIE Vertrieb GmbH (WE Vertrieb GmbH) im Juni 2002 erfolgte mit dem Ziel, Energie im Großraum Wien zu verkaufen sowie den Teilbetrieb "Gasgeschäft" von der
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0136-S/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A GmbH, Adresse, vom 17. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten
MehrSatzung der Stadt Bensheim über die Erhebung von Verwaltungskosten (V e r w a l t u n g s k o s t e n s a t z u n g )
Satzung der Stadt Bensheim über die Erhebung von Verwaltungskosten (V e r w a l t u n g s k o s t e n s a t z u n g ) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim hat in ihrer Sitzung am 08.10.1998
MehrBericht des Rechnungshofes. Sanitätsgemeindeverband Guntersdorf
Bericht des Rechnungshofes Sanitätsgemeindeverband Guntersdorf Inhalt Vorbemerkungen Vorlage an die Verbandsversammlung und den Landtag 1 Darstellung des Prüfungsergebnisses 1 Niederösterreich Wirkungsbereich
MehrBeiträge aus Einmalzahlungen
TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker
MehrMitglieder- und Beitragsordnung
Mitglieder- und Beitragsordnung 1 Mitgliedschaft 1. Mitglied der VTAD kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jede Form der persönlichen Mitgliedschaft setzt grundsätzlich
MehrMittwoch, 24. Juni 2015, 20.00 Uhr Mehrzweckhalle Kappel
Botschaft über die Geschäfte der Einwohnergemeindeversammlung Kappel (Rechnungsgemeinde) Mittwoch, 24. Juni 2015, 20.00 Uhr Mehrzweckhalle Kappel Traktanden: 1. Nachtragskredit CHF 45 200.00 und neue Gesamtsumme
MehrS A T Z U N G. 1 Name und Sitz des Gemeindeverbandes
S A T Z U N G 1 Name und Sitz des Gemeindeverbandes Der Gemeindeverband führt den Namen Gemeindeverband für Umweltschutz (GVU) im Bezirk Scheibbs und hat seinen Sitz in Purgstall an der Erlauf. 2 Beteiligte
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
Mehrnachträgliche Anschaffungskosten sind bspw. der Anbau an ein Gebäude oder der Umbau eines Gebäudes
Kauf / Buchung von Sachanlagegütern 253.1 HGB: "Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten... anzusetzen." 255.1 HGB "Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die
MehrBEITRAGSORDNUNG DES BUNDESARBEITGEBERVERBANDES DER PERSONALDIENSTLEISTER E.V. (BAP)
BEITRAGSORDNUNG DES BUNDESARBEITGEBERVERBANDES DER PERSONALDIENSTLEISTER E.V. (BAP) Stand: 18. Juni 2015 INHALT 1 Ordentliche Mitglieder 1 1a) Grundbeitrag 1 1b) Umsatzbezogener Beitrag 1 1c) Umsatzsteuer
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
MehrBundesland Steiermark. Titel Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980 (5) Text. Landesrecht
Landesrecht Bundesland Steiermark Titel Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980 (5) Stammfassung: LGBl. Nr. 54/1980 (WV) Novellen: (1) LGBl. Nr. 24/1982 (X. GPStLT EZ
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/0823-G/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stany & Partner, Steuerberater, 8530 Deutschlandsberg, Grazer
MehrAmtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe
für die Stadt Bad Lippspringe 12. Jahrgang 24. April 2012 Nummer 05 / Seite 1 Inhaltsverzeichnis 012/2012 Wahlbekanntmachung über die am 13. Mai 2012 stattfindende Landtagswahl NRW 013/2012 Bekanntmachung
Mehr1. Vorsitzender Bgm. DI Josef Mayr GR Thomas Lintner
GR-Sitzung vom 28. Dezember 2005 Seite 1 von 6 SITZUNGSPROTOKOLL DES GEMEINDERATES VON STANS Lfd.Nr.: 446 Seite 1 Sitzungstag: Mittwoch, 28. Dezember 2005 Beginn: 19.30 Uhr Sitzungsort: Sitzungszimmer
MehrBeschwerdeentscheidung
Außenstelle Klagenfurt Finanzstrafsenat (Klagenfurt) 1 GZ. FSRV/0018-K/05 Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates
MehrSatzung der Gemeinde Messel über die Erhebung von Verwaltungskosten. - Verwaltungskostensatzung - 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
Satzung der Gemeinde Messel über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - Aufgrund der 5, 51 und 93, Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBI. I 1992,
MehrHaushaltssatzung der Stadt Marlow
Stadt Marlow Der Bürgermeister Am Markt 1 18337 Marlow Amtliche Bekanntmachung Nr.: I/10-0006-15 Haushaltssatzung der Stadt Marlow für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des
MehrLIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung
STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz
Mehr1. Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer erfolgt über folgende Arten von Sammelkanälen:
KANALORDNUNG Zahl: 003-3 Martin Frohner DW: 80 01.12.2003 Gemeindevertretungsbeschluss vom 20.12.1991 1) Änderungsbeschluss vom 20.12.1993 2) Änderungsbeschluss vom 17.12.1999 3) Änderungsbeschluss vom
MehrAMTSBLATT. Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175. Inhalt:
AMTSBLATT Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses der Vulkanpark GmbH für das Haushaltsjahr 2014 sowie der Auslegungsfrist g Herausgegeben
MehrHaushaltssatzung der Ortsgemeinde Stebach für das Jahr 2015 vom 25.11.2014
Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Dierdorf Rubrik: Amtliche Bekanntmachungen aus den Gemeinden Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Stebach für das Jahr 2015 vom 25.11.2014 Der Ortsgemeinderat
MehrMuss ich das zahlen? Kommunale Abgaben. Steuern (z.b. Grundsteuer) Geldleistungen ohne konkrete Gegenleistung zur Erzielung von Einnahmen
Kommunale Abgaben Steuern (z.b. Grundsteuer) Geldleistungen ohne konkrete Gegenleistung zur Erzielung von Einnahmen Gebühren (z.b. Wasser- und Abwassergebühren) Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher
MehrKreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag
Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis
MehrHaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Gebhardshain für das Jahr 2014 vom 02.07.2014
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Gebhardshain für das Jahr 2014 vom 02.07.2014 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/3668-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, vertreten durch H & L Barghouty SteuerberatungsgmbH, 1090 Wien, Rotenlöwengasse
MehrSatzung der BKK Pflegekasse firmus
Satzung der BKK Pflegekasse firmus Inkrafttreten 01.04.2004 Stand 01.01.2015 Übersicht zur Satzung Artikel I Seite Inhalt der Satzung 2 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 3 2 Aufgaben der Pflegekasse
MehrHaushaltsordnung. des. Zentralverbandes Gesundheitshandwerk Orthopädieschuhtechnik
Stand 09.03.2007 I - C 004 we Haushaltsordnung des Zentralverbandes Gesundheitshandwerk Orthopädieschuhtechnik gemäß der Satzung vom 2.1.2006 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Grundsätze 1 Anwendungsbereich 2 Allgemeine
MehrBeitragsordnung der Handwerkskammer Halle (Saale) 2010
Beitragsordnung der Handwerkskammer Halle (Saale) 2010 In der Fassung des Vollversammlungsbeschlusses vom 26.11.2009, genehmigt vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt am 05.01.2010,
MehrAmtsblatt für die Stadt Zossen. 8. Jahrgang Zossen, 21. Dezember 2011 Nr. 21
für die Stadt Zossen 8. Jahrgang Zossen, 21. Dezember 2011 Nr. 21 Inhaltsverzeichnis zum Amtsblatt für die Stadt Zossen 21. Dezember 2011 Stadt Zossen mit ihren Ortsteilen: Glienick, Horstfelde, Schünow,
MehrVerwaltungskostensatzung der Gemeinde Brombachtal
Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Brombachtal Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brombachtal hat in ihrer Sitzung am 28. Mai 2002 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen,
MehrKundmachung. Die Gemeindesteuern und Tarife werden für das Rechnungsjahr 2003 wie folgt festgelegt:
Gemeinde St.Gilgen am Wolfgangsee A-5340 St.Gilgen, Mozartplatz 1 Tel. 06227/2445-0 Fax. 06227/8175 http://www.gemgilgen.at St.Gilgen, am 20.12.2002 Zahl: EAP 900/3186-2002 Betr: Jahresvoranschlag 2003
MehrÄnderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005)
Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005) Die Rz 1557 lautet: 1557 Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein
MehrMARKTGEMEINDE NEUKIRCHEN AM GROSSVENEDIGER
MARKTGEMEINDE NEUKIRCHEN AM GROSSVENEDIGER Beschluss der Gemeindevertretung: 15.12.2011 TOP: 17.1 GEMEINDESTEUERN, ABGABEN UND PRIVATRECHTLICHE ENTGELTE 2008 2009 2010 2011 EURO EURO EURO EURO EURO a)
MehrH A U S H A L T S S A T Z U N G der VERBANDSGEMEINDE HACHENBURG für das Haushaltsjahr 2 0 1 4 vom 24.01.2014
H A U S H A L T S S A T Z U N G der VERBANDSGEMEINDE HACHENBURG für das Haushaltsjahr 2 0 1 4 vom 24.01.2014 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)
MehrEinschätzung der GRÜNEN Mödling zum vorliegenden Budgetentwurf
Das Budget 2004 Einschätzung der GRÜNEN Mödling zum vorliegenden Budgetentwurf Das Budget 2004 steht in der Tradition der bisherigen Finanzpolitik der Stadt: man hat wieder ein Budget zusammengebracht.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/0321-L/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW. 4030 Linz, vertreten durch Alfred Fenzl, Steuerberater, 4030 Linz, vom 17. Dezember
MehrAMTSBLATT. Nr. 03/2015 Ausgegeben am 16.01.2015 Seite 14. Inhalt:
AMTSBLATT Nr. 03/2015 Ausgegeben am 16.01.2015 Seite 14 Inhalt: g Herausgegeben und gedruckt von der Kreisverwaltung Mayen- Koblenz, Bahnhofstraße 9, 56068 Koblenz g Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf.
MehrÖffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung Der Rechtssichtsbehörde der Stadt Radeberg, dem Landratsamt Bautzen, wurde am 28.02.2013 gemäß 76 Abs. 2 SächsGemO der vom Stadtrat am 27.02.2013 gefasste Beschluss zur Feststellung
MehrWas sind Marken? Anmeldung einer Marke. Inhaber einer Marke. Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
Was sind Marken? Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich
MehrVerwaltungsgebührensatzung
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Steinheim in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.04.2013 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 08.10.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land
MehrAmtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015
Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015 Nr. Gegenstand 1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung vom 03.09.2015 Seite 173 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen
MehrStadt Ditzingen Rechnungsprüfungsamt
Stadt Ditzingen Rechnungsprüfungsamt Bericht über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2014 der Stadt Ditzingen 1 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen der Prüfung... 3 1.1. Örtliche Prüfung... 3 1.2. Überörtliche
MehrHaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen für das Jahr 2014 vom 28.05.2014
Die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut: Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz für
MehrBescheid. Begründung. Außenstelle Feldkirch Senat 3. GZ. RV/0017-F/07, miterledigt RV/0034-F/07
Außenstelle Feldkirch Senat 3 GZ. RV/0017-F/07, miterledigt RV/0034-F/07 Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adr., vertreten durch Dr. Mader Gabriela, Steuerberaterin, 6020
MehrStadt Schwäbisch Hall. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwäbisch Hall
Stadt Schwäbisch Hall Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwäbisch Hall Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 3.10.1983
MehrDruckvorlagen Als Druckvorlagen sind dafür vorhanden:!liste1.ken (Kennzahlen)!Liste2.KEN (Kontennachweis)
Kennzahlen und Kennzeichen Dieses Dokument zeigt Ihnen in wenigen kurzen Schritten die Logik und Vorgehensweise der Definition der Kennzahlen und Kennzeichen und deren Auswertung in eigens dafür vorhandenen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/0155-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Büro, AdresseBw., vertreten durch StB., gegen den Bescheid des Finanzamtes 666
MehrSatzung der. Pflegekasse der. Continentale Betriebskrankenkasse. Stand 01.07.2009 inkl. 5. Nachtrag (Genehmigung BVA vom 10.
Satzung der Pflegekasse der Continentale Betriebskrankenkasse Stand 01.07.2009 inkl. 5. Nachtrag (Genehmigung BVA vom 10. Mai 2012) - 1 - Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/0287-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH,
MehrGebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 1 enordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. Abschnitt entatbestände, allgemeine Vorschriften... 3 1 entatbestände... 3 2 Festsetzung der en...
MehrFolgeprüfung Kostenrechnung in der Landesverwaltung. Bericht
Oberösterreichischer L Landesrechnungshof Folgeprüfung Kostenrechnung in der Landesverwaltung Bericht LRH-100028/17-2007-An Auskünfte Oberösterreichischer Landesrechnungshof A-4020 Linz, Promenade 31 Telefon:
MehrAMTSBLATT für den Landkreis Rhön-Grabfeld
AMTSBLATT für den Landkreis Rhön-Grabfeld Herausgegeben vom Landkreis Rhön-Grabfeld Bad Neustadt a. d. Saale, 12.03.2015 Nummer 4 Neufassung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Fränkisches Freilandmuseum
MehrSatzung. über die Erhebung der Hundesteuer
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Winnenden hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/4114-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Norbert Zeger, 3500 Krems, Obere Landstraße 34, vom 6. Juni
MehrBeitragsordnung der Handwerkskammer Hamburg
Beitragsordnung der Handwerkskammer Hamburg Aufgrund von 106 Absatz 1 Nr. 5 und 113 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes Auf der Grundlage der 3 Absatz 1 und 28 Abs. 2 Punkt 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrGZ. RV/0213-K/06. Bescheid
Außenstelle Klagenfurt Senat 2 GZ. RV/0213-K/06 Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. S.R., Rechtsanwalt, V., vom 3. Jänner 2006, vertreten durch Dr. S.R. und Mag. T., Rechtsanwälte,
MehrSatzung der Pflegekasse bei der Metzinger Betriebskrankenkasse
Satzung der Pflegekasse bei der Metzinger Betriebskrankenkasse Metzinger BKK Stand 01.03.2014 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bezirk der Pflegekasse 2 Verwaltungsrat
Mehr