Gesamtschuldnerische Haftung für Rundfunkbeitrag

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1 VG München, Urteil v M 6 K Titel: Gesamtschuldnerische Haftung für Rundfunkbeitrag Normenketten: RBStV 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, 4 Abs. 1 Nr. 5a, Abs. 4, 10 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 VwGO 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GG Art. 3 Abs. 1 Leitsätze: 1 Sofern ein Widerspruchsbescheid einen Widerspruch lediglich zurückweist, liegt hierin weder eine erstmalige Beschwer ( 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) noch eine zusätzliche selbständige Beschwer ( 79 Abs. 2 VwGO); eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid ist in diesem Fall unzulässig. (redaktioneller Leitsatz) 2 Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 45859). Auch 2 Abs. 3 S. 1 RBStV, wonach mehrere Wohnungsinhaber gesamtschuldnerisch haften, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Parallelentscheidung VG München BeckRS 2017, ). (redaktioneller Leitsatz) 2 Das bayerische Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet auch insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, als es in seinem persönlichen Anwendungsbereich in Bayern nicht wahlberechtigte Personen erfasst (ebenso BayVerfGH BeckRS 2014, 52739). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unzulässige Klage gegen Widerspruchsbescheid, Rundfunkbeitrag für eine Wohnung, Inanspruchnahme eines von mehreren Wohnungsinhabern, RBStV auch auf nicht wahlberechtigte volljährige Ausländer anwendbar, gesamtschuldnerische Beitragspflicht, kein Vertrag zulasten Dritter Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Rundfunkbeitrag. 2 Sie wird von dem Beklagten seit Januar 2013 unter der Beitrags-Nr. a. als Rundfunkbeitragsschuldnerin für eine Wohnung geführt. Nach einer Fälligkeitsmitteilung vom 3. Januar 2014 über die Rundfunkbeiträge für das Jahr 2013 in Höhe von 215,76 EUR wurde dieser Betrag mit einer Zahlung vom Januar 2014 auf das Beitragskonto der Klägerin eingezahlt. Weitere Zahlungen erfolgten nicht mehr. Deswegen erließ der Beklagte am 1. Juni 2014 einen ersten Beitragsbescheid für den Zeitraum

2 vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014, dem weitere folgten. Gegen diese hat die Klägerin keine Rechtsmittel eingelegt. 3 Die Mutter der Klägerin wurde vom Beklagten nach deren Anmeldung am August 2007 ab August 2007 nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag als Rundfunkteilnehmerin mit einem Fernsehgerät geführt. Dies erfolgte zunächst bis einschließlich April 2011 unter der Teilnehmer-Nr. b. Zu dieser Teilnehmer- Nr. erging am 1. Oktober 2014 ein Festsetzungsbescheid über rückständige Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät für den Zeitraum 1. August 2010 bis 30. April Für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Dezember 2012 führte der Beklagte die Mutter der Klägerin unter der Teilnehmer-Nr. c. Zu dieser Teilnehmer-Nr. erging gegenüber der Mutter der Klägerin ebenfalls am 1. Oktober 2014 ein Festsetzungsbescheid über rückständige Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät für den Zeitraum 1. Mai Dezember Beide Festsetzungsbescheide vom 1. Oktober 2014 hatten die Information enthalten, dass eine Abmeldung des Beitragskontos der Mutter der Klägerin ab Mai 2011 (b. ) bzw. ab Januar 2013 (c. ) vermerkt sei. Der Beklagte hatte der Mutter der Klägerin zuvor mit Schreiben vom 4. Juni 2014 zu deren beiden Beitragsnummern (ehem. Teilnehmernummern) bereits mitgeteilt, dass ihr Beitragskonto (ehem. Teilnehmerkonto) zum 31. Dezember 2012 abgemeldet worden sei, nachdem die Klägerin mit vom 20. Mai 2014 darauf hingewiesen hatte, dass sie die Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Wohnung bezahle. In dem Schreiben vom 4. Juni 2014 wurde die Mutter der Klägerin auch darauf hingewiesen, dass für die Zeiträume bis einschließlich Dezember 2012 noch Rundfunkgebühren zu zahlen seien. 5 Gegen beide Festsetzungsbescheide vom 1. Oktober 2014 legte die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 Widerspruch ein, über den nach Lage der vorgelegten Akten des Beklagten noch nicht entschieden worden ist. Diesen begründete sie damit, dass die Wohnung beitragsrechtlich schon ihrer Tochter (Beitrags-Nr. a. ) zugeordnet sei. Es könne nicht sein, dass der Beklagte mehrfach Beiträge für dieselbe Wohnung festsetze. 6 Im Dezember 2014 ersuchte die Mutter der Klägerin den Beklagten darum, das Beitragskonto a. der Klägerin auf sie umzuändern. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 teilte der Beklagte der Mutter der Klägerin mit, aus organisatorischen Gründen würden Beitragskonten nicht auf andere Personen umgeschrieben. 7 Nachdem weiterhin keine Zahlungen auf das Beitragskonto der Klägerin erfolgten, erließ der Beklagte am 3. Januar 2016 einen Festsetzungsbescheid, mit dem er rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. September 2015 über 52,50 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,- EUR - insgesamt 60,50 EUR - festsetzte. 8 Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 20. Januar 2016, beim Beklagten eingegangen am 21. Januar 2016, Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass nicht sie, sondern ihre Mutter Inhaberin der Wohnung sei. Außerdem sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ihr gegenüber nicht wirksam, da er ein Vertrag zu Lasten Dritter sei. Sie sei Dritte, denn sie sei hier nicht wahlberechtigt. Es gebe daher im Bayerischen Landtag keinen Abgeordneten, der durch ihre Wahl legitimiert sein könnte, auf ihre Rechnung öffentliche Verträge abzuschließen oder solche Verträge zu ratifizieren. Im Übrigen knüpfe der Beitragsanspruch nur an das Innehaben einer Wohnung an. Es handele sich also nicht um einen Beitrag für eine Gegenleistung, sondern um eine allgemeine Wohnungsabgabe zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks und Fernsehens, also um eine Steuer. 9

3 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Aufgrund des Zustimmungsbeschlusses des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 habe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Gesetzeskraft. Bei dem Verhältnis zwischen Rundfunkanstalt und Wohnungsinhaber handele es sich um einen kraft Gesetzes entstehendes öffentlichrechtliches Rundfunkbeitragsverhältnis und nicht um ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis. Ein solches sei für den Beginn der Beitragspflicht nicht erforderlich. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei auch nicht etwa ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter, der nach den Grundsätzen des Zivilrechts zu beurteilen wäre. Vielmehr handele es sich um eine gesetzliche Grundlage, aufgrund derer die Rundfunkbeiträge als öffentliche Abgaben und Kosten erhoben würden. Die gesetzlichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages würden für alle Beitragszahler in gleichem Umfang gelten. 10 Seit dem 1. Januar 2013 sei im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung sei jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohne ( 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Als Wohnungsinhaber/Beitragsschuldner werde nach 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet sei (Nr. 1). Da die Klägerin diese Voraussetzungen erfülle, habe sie im festgesetzten Zeitraum der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Wohnung unterlegen. 11 Der Rundfunkbeitrag sei auch keine Steuer, sondern ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, für den der Landesgesetzgeber die nötige Gesetzgebungskompetenz habe. Die Höhe des Rundfunkbeitrages sei im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgelegt und betrage nach 8 RFinStV monatlich in der Zeit seit dem 1. April ,50 EUR. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. 13 Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob für diese mit Schriftsatz vom 4. März 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tage, Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Klägerin italienische Staatsangehörige sei. Sie lebe im Haushalt der Mutter - die Inhaberin der Wohnung sei - und sei wirtschaftlich von dieser abhängig. Sie sei Studentin und verfüge weder über eigenes Einkommen noch über eigenes Vermögen. Bis September 2015 habe sie vom Studentenwerk A. Ausbildungsförderung erhalten. 15 Der Beklagte fordere für eine Wohnung zwei Beiträge, nämlich von der Klägerin und ihrer Mutter (Beitrags- Nr. c. ). Mit Widerspruchsschreiben vom 20. Januar 2016 sei der Beklagte auf diese Doppelbelastung ausdrücklich hingewiesen worden. Diese doppelte Festsetzung von Beiträgen verstoße gegen die guten Sitten, weshalb der Bescheid nichtig sei. Der Beklagte habe auch feststellen können, dass unter dem Nachnamen der Klägerin zwei beitragspflichtige Personen registriert gewesen seien, die mit Wohnung unter derselben Adresse gemeldet gewesen seien. Zudem habe die Klägerin wiederholt betont, dass sie nicht Inhaberin einer Wohnung sei. Die tatsächlichen Verhältnisse gingen jeder Vermutung vor. Der Widerspruchsbescheid sei Ausdruck einer Amtspflichtverletzung. 16 Der angefochtene Bescheid sei als Verwaltungsakt unzulässig, weil der Beklagte keine hoheitliche, sondern eine unternehmerische Tätigkeit ausübe. Er stehe im Wettbewerb mit den privaten Sendern. 17

4 Außerdem sei die allgemeine Bereitstellung der Infrastruktur eines Landes - zu der auch die Versorgung der Bevölkerung mit kulturellen, wirtschaftlichen oder politisch notwendigen Informationen gehöre - grundsätzlich aus dem Steueraufkommen oder durch öffentliche Kreditaufnahme zu finanzieren. Der geräteunabhängige Beitrag sei - so auch der wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen (Gutachten 3/2014) - eine Steuer. Gesetzlicher Richter sei daher nicht der Verwaltungsrichter, sondern der Finanzrichter. 18 Der Bayerische Landtag habe mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kein Landesgesetz verabschiedet, das allgemein gültig sei. Für die nicht wahlberechtigte Bevölkerung fehle es an der erforderlichen Zustimmung des Landtages. Dieser gegenüber sei der Staatsvertrag ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen. 20 Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 seine Akte vor und beantragte, die Klage abzuweisen. 21 Er wies darauf hin, dass die Klägerin nach einmaligem Meldedatenabgleich als rundfunkbeitragspflichtige Wohnungsinhaberin mit der Beitrags-Nr. a. angemeldet worden sei. Die Klägerin wohne auch unstreitig unter der Meldeadresse. Sie sei daher Inhaberin einer Wohnung und als solche Beitragsschuldnerin. 22 Bei dem Vortrag, für die relevante Wohnung werde der Rundfunkbeitrag bereits unter der Nr. c. bezahlt, werde übersehen, dass dieses Konto der Mutter zum 31. Dezember 2012 abgemeldet worden sei. Für die Zeit bis Ende Dezember 2012 seien Rundfunkgebühren zu entrichten gewesen. Im Übrigen weise dieses Konto einen Rückstand auf. 23 Ergänzend wies der Beklagte darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht pro Wohnung im März 2016 auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. 24 Mit Schriftsatz vom 10. November 2016 bekräftigte der Bevollmächtigte der Klägerin nochmals, dass der Wohnungsbeitrag seiner wahren Rechtsnatur nach eine Steuer sei. Das Steuerrecht gehöre in die Hände der zuständigen Fachgerichte. 25 Mit Beschluss vom 17. November 2016 erklärte das Verwaltungsgericht München den Verwaltungsrechtsweg für zulässig. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Januar 2017 (7 C ) zurück. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass für die Klage der Verwaltungsrechtsweg zulässig sei. 26 In der mündlichen Verhandlung am 15. März zu der auf Seiten des Beklagten niemand erschienen ist -stellte der Bevollmächtigte der Klägerin für diese folgenden Antrag: 1. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 2016 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, in der Sache erneut zu entscheiden und dabei insbesondere die Frage zu klären, ob überhaupt ein Beitragsanspruch entstanden ist. 27

5 3. Hilfsweise: 28 Den Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. 29 Er führte insbesondere noch aus, dass sich aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Januar C-344/15 - ergebe, dass es sich beim Beklagten um keine Behörde bzw. hoheitlich tätige Einrichtung handele, sondern um ein Privatunternehmen, weil er mit den privaten Rundfunkanbietern im Wettbewerb stehe. Der Beklagte sei eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die einen Betrieb gewerblicher Art unterhalte. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Akten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. März 2017 verwiesen. Entscheidungsgründe 31 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2017 entschieden werden, obwohl auf Beklagtenseite niemand erschienen ist. Der Beklagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Termin ordnungsgemäß geladen worden, verbunden mit dem Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens eines der Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne ( 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 32 Die Klage ist mit ihren Hauptanträgen bereits unzulässig, im Hilfsantrag unbegründet und daher insgesamt ohne Erfolg. 33 Die Klage stellt sich in ihrem Hauptantrag Nr. 1 als isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2016 dar und ist als solche unzulässig, weil die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen nach 79 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 79 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Der Widerspruchsbescheid wies den gegen den Bescheide vom 3. Januar 2016 erhobenen Widerspruch lediglich (als zulässig, aber unbegründet) zurück. Darin liegt weder eine erstmalige Beschwer im Sinne des 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, noch eine zusätzliche selbstständige Beschwer im Sinne des 79 Abs. 2 VwGO. 34 Die Klage ist auch in ihrem Hauptantrag Nr. 2 unzulässig, weil dieser gegenüber dem Antrag Nr. 1 keine eigene prozessuale Bedeutung hat. Denn bei Aufhebung des Widerspruchsbescheids wäre der Beklagten ohnehin verpflichtet, über den Widerspruch vom 20. Januar und damit in der Sache - erneut zu entscheiden. Die Frage, ob für den strittigen Zeitraum ein Beitragsanspruch entstanden ist, wäre dann bei der - erneuten - Prüfung des materiellen Rechts zu prüfen. 35 Im - wegen der Erfolglosigkeit der Anträge Nrn. 1 und 2 zu prüfenden - Hilfsantrag Nr. 3 ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 36 Der Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 37

6 Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2016 verwiesen, denen die erkennende Kammer folgt ( 117 Abs. 5 VwGO). 38 Ergänzend wird hinsichtlich der Argumentation zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - als eines Vertrages zu Lasten Dritter und die dazu geäußerte Rechtsauffassung, der Bayerische Landtag habe diesbezüglich mit seinem Zustimmungsgesetz kein allgemeingültiges Gesetz erlassen können, das in seinem persönlichen Anwendungsbereich auch die Klägerin als in Bayern nicht wahlberechtigte Dritte erfasse, auf die grundlegende Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12). Im Übrigen erscheint hier die Argumentation des Bevollmächtigten der Klägerin in sich nicht schlüssig, wenn er einerseits von einem Vertrag ausgeht, der keine Gesetzeskraft habe, er aber andererseits den Rundfunkbeitrag als Steuer ansieht, welche zweifelsfrei nur durch ein Gesetz eingeführt werden könnte. 39 Weiter ist unter Verweis auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.b. B.v B ) zu bemerken, dass der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber nach Maßgabe des 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 erhobene Rundfunkbeitrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Dies hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich entschieden (BVerwG, U.v C u.a.). Bei dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich handelt es sich um eine nichtsteuerliche und nicht unverhältnismäßige Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist. Nach 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Nach 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. 40 Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programmes angemessen Rechnung. Ebenso verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrages nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) folgende Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit. Die pauschalierende Regelung ist durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern. 41 Wie der Bevollmächtigte der Klägerin aus der von ihm genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Januar 2017 (C-344/15) ableiten will, dass es sich beim Beklagten um ein Privatunternehmen handele, weil er mit privaten Rundfunkanbietern im Wettbewerb stehe, erschließt sich nicht. In der zum Gemeinsamen Mehrwertsteuersystem ergangenen Entscheidung geht es um von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts ausgeübte Tätigkeiten, konkret die Verwaltung und Bereitstellung von Straßenanlagen gegen Zahlung einer Maut. An keiner Stelle der Entscheidung ist ersichtlich, dass der EuGH der Auffassung wäre, eine Einrichtung öffentlichen Rechts würde zu einem Privatunternehmen, wenn sie eine Tätigkeit ausübt, die in einem (potenzielle) Wettbewerb zu der Tätigkeit privater Wirtschaftsteilnehmer steht. 42 Weiter ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften ( 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV) und damit jeder Wohnungsinhaber die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrages schuldet, unbedenklich ist (BayVGH, B.v B Rn. 11). 43

7 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es dem Beklagten unbenommen war, statt der Mutter der Klägerin - die zuvor unter dem Rundfunkgebührenrecht Rundfunkteilnehmerin mit 1 Fernsehgerät war - die Klägerin selbst als Rundfunkbeitragsschuldnerin in Anspruch zu nehmen. Denn ausweislich ihres eigenen Vortrags wohnt sie zusammen mit ihrer Mutter in der gemeinsamen Wohnung. Damit ist sie ebenso Inhaberin einer Wohnung nach 2 Abs. 1, 2 Satz 1 RBStV wie ihre Mutter. So bedarf es eigentlich nicht mehr der Vermutung nach 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV, weil die Klägerin dort auch gemeldet ist. Dass der Beklagte die Klägerin zur Zahlung herangezogen hat ist außerdem deswegen nachvollziehbar, weil sich deren Mutter noch mit der Entrichtung von Rundfunkgebühren im Rückstand befand. 44 Es ist vorliegend auch mitnichten zu einer doppelten Inanspruchnahme zweier Inhaber ein und derselben Wohnung gekommen. Denn aus den Akten des Beklagten ist eindeutig nachvollziehbar, dass das Teilnehmerkonto der Mutter der Klägerin - nach dem Wechsel der Teilnehmernummer - mit Ablauf des 31. Dezember 2012 abgemeldet wurde. Die Mutter der Klägerin wird daher vom Beklagten nicht als Rundfunkbeitragsschuldnerin für die mit der Klägerin gemeinsam bewohnte Wohnung geführt und insoweit auch nicht zur Beitragszahlung herangezogen. Vielmehr wird vom Beklagten allein die Klägerin als ebenfalls Inhaberin der Wohnung zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages herangezogen. 45 Schließlich sei noch angemerkt, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auch nicht etwa der Befreiungstatbestand nach 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV einschlägig gewesen war, nachdem die Klägerin zwar angeblich bis einschließlich September 2015 Ausbildungsförderung erhalten hatte (der Festsetzungsbescheid v umfasste den Zeitraum ), sie jedoch zusammen mit ihrer Mutter in einer gemeinsamen Wohnung wohnte und daher das Tatbestandsmerkmal nicht bei den Eltern wohnende Empfänger nicht gegeben war. 46 Überdies lässt sich den Akten des Beklagten auch nicht entnehmen, dass bei diesem ein dementsprechender Befreiungsantrag der Klägerin eingegangen wäre, der nach der zum 1. Januar 2017 erfolgten Neufassung des 4 Abs. 4 RBStV eventuell auch rückwirkend - zumindest für einen Teil des Zeitraumes, zu dem Festsetzungsbescheide ergangen sind - Berücksichtigung hätte finden können. 47 Hinsichtlich der angeblich finanziell prekären Situation der Klägerin und ihrer Mutter wird auf die Möglichkeiten einer Befreiung nach 4 Abs. 1 RBStV hingewiesen. 48 Nachdem sich die vorliegende Entscheidung der erkennenden Kammer in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung befindet, war eine (weitere) Aussetzung des Verfahrens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag nicht geboten (BayVGH, B.v B ). 49 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in 167 Abs. 2, 1 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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