Zum Antrag auf Einstellung der Vollstreckung

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1 VG München, Urteil v M 26 K Titel: Zum Antrag auf Einstellung der Vollstreckung Normenketten: GG Art. 1 u. 14, Art. 19 Abs. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 43 Abs. 2 RBStV 2 Abs.1, 4, 14 Abs. 9 VwGO 67 Abs. 2 S. 1, 74, 88, 101 Abs. 2, 113 Abs. 5, 154 Abs. 1, 167 RDGEG 3, 5 VwZVG Art 17, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Art. 21, Art. 23 ZPO 708 ff., 766 f. Schlagworte: Arbeitslosengeld, Befreiungsantrag, Empfangsgerät, Grundsicherung, geringen Einkommens, Leistungen, Klagerücknahme, Personenkraftwagen Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung (Nr. II des Urteils) ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Beitreibung bzw. Zwangsvollstreckung der Rundfunkgebühr durch den Beklagten. Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs gemäß 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - wandte sich der Beklagte am... September und... Oktober 2013 an den Kläger und bat um Auskunft bzgl. der rundfunkbeitragsrelevanten Daten. Am... November 2013 antwortete der Kläger, dass er keine Rundfunkempfangsgeräte und keinen Personenkraftwagen habe, und beantragte zugleich eine Befreiung, weil er als Rentner nur über ein geringes Einkommen verfüge. Als Beleg legte er dem Beklagten einen entsprechenden Kontoauszug vor. Auf den darauffolgenden Hinweis des Beklagten vom... November 2013, dass der Rundfunkbeitrag seit 1. Januar 2013 für jede Wohnung anfalle, unabhängig, ob ein Empfangsgerät vorhanden sei, reagierte der Kläger mit den Angebot eines verminderten Beitrags von pauschal 30 Euro/Jahr. Am... Dezember 2013 teilte der Beklagte mit, dass er den Kläger aufgrund seines Antrags auf Befreiung, der zugleich als Anmeldung gelte, nun mit der Beitragsnummer unter der vom Kläger verwendeten Adresse führe. Zugleich forderte der Beklagte den Kläger auf, für seinen Befreiungsantrag einen entsprechenden Bescheid der Sozialbehörde vorzulegen.

2 Der Kläger übersandte dem Beklagten im Dezember 2013 daraufhin einen Bescheid des Landratsamts A... vom 25. November 2013, in welchem dieses seinen Antrag auf Gewährung von Grundsicherung ablehnte, weil der Kläger es versäumte, angeforderte Unterlagen einzureichen. Zudem erneuerte der Kläger sein Angebot auf eine verminderte jährliche Pauschale in Höhe von 30 Euro. Am... Januar 2014 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers ab, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Befreiung nicht nachgewiesen habe. Der Beklagte erließ im Jahr 2014 gegenüber dem Kläger Festsetzungsbescheide am... August 2014 für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2014 über einen Betrag von a... Euro; am... September 2014 für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich Juni 2014 über einen Betrag von b... Euro; und am... November 2014 für den Zeitraum von Juli 2014 bis einschließlich September 2014 über einen Betrag von b... Euro. Für die Bescheide vom... August und... September 2014 ergingen zudem Mahnungen am... Oktober bzw.... November 2014, in welchen der Beklagte zudem auch auf die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens hinwies. Am... Dezember 2014 ersuchte der Beklagte das Amtsgericht A... um Zwangsvollstreckung für den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014 in Höhe von c... Euro. Von der Hauptgerichtsvollzieherin wurde dem Kläger eine Zahlungsfrist bis... Januar 2015 eingeräumt und, sollte die Forderung bis dahin nicht vollständig erfüllt sein, ein Termin zur Vermögensauskunft auf... Februar 2015 anberaumt. Die dagegen erhobene Erinnerung des Klägers wies das Amtsgerichts A... mit Beschluss vom 13. Februar 2015 (Az....) zurück; die Hauptgerichtsvollzieherin bestimmte den erneuten Termin zur Vermögensauskunft auf... April Am... April 2015 erhob der Kläger Widerspruch und Klage gegen den Zwang zur VAK (Az....) beim Amtsgericht A... Zur Begründung führte er u. a. an, dass die Vermögensauskunft ( VAK ) unverhältnismäßig sei, Art. 1 und 14 Grundgesetz - GG - widerspreche, der Rundfunkbeitrag als Zwangsabgabe verfassungswidrig sei und er bereits sehr viele eidesstattliche Versicherungen abgegeben habe. Zudem forderte er von der Beklagten bzgl. des Rundfunkbeitrags den verminderten Satz. Mit Beschluss vom 5. Mai 2015, Az.... erklärte das Amtsgericht A... den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht München. Zur Begründung erläuterte das Amtsgericht, dass formellrechtliche Einwendungen des Klägers bereits im Verfahren gemäß 766 Zivilprozessordnung - ZPO - geprüft worden sind. Das Klagebegehren ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger materiellrechtliche Einwendungen gegen den Rundfunkbeitrag als solchen gerichtlich prüfen lassen will, wofür aber der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet ist. Am... August 2015 erging gegenüber dem Kläger durch das nun mit dem Gerichtsverfahren befasste Bayerische Verwaltungsgericht München der richterliche Hinweis, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen verminderten Satz für Gering-Verdiener vorsieht und allein eine niedrige Rente keine Befreiung ermöglicht. Dem Kläger wurde, um eine Befreiung gemäß 4 Abs. 1 RBStV zu erlangen, empfohlen, eine der darin genannten staatlichen Unterstützungsleistungen, insbesondere auf Grundsicherung im Alter, (erneut) zu beantragen. Mit Schreiben vom... Oktober 2015 kündigte der Kläger zunächst eine (Teil-)Klagerücknahme an, revidierte dies auf richterlichen Hinweis (Nachfrage) jedoch am... Oktober Mit Schreiben vom... Oktober 2015 beantragte der Kläger 1. Die Einstellung der Vollstreckung ( VAK ) [ ] 2. die Kosten trägt der Verursacher... [ ] 3. ist festzuhalten, dass mir eine Entschädigung (Zeit+Geld) für meine Aufwendungen zusteht [ ] 4. festzustellen, der Rechtsweg (Zahlungspflicht Punkt 3) gegen den... [ ] möglich ist.

3 Am... Januar 2016 beantragte der Kläger zudem Antrag 1 - die Kosten des ganzen Verfahrens trägt allein der... [ ] Antrag 2 - meine Kosten! [ ] für die Abwehr-Klagen (Zeit/Ausgaben) [ ] Entschädigung [ ] Antrag 3 - [ ] Entschädigung in Geld, gegen den.... Zur Begründung verweist der Kläger in verschiedenen Schreiben auf seine Rente von rund d... Euro, weswegen ihm jedenfalls ein Verminderung des Rundfunkbeitrags zustünde. Dementsprechend seien weitere Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft bzw. die Einschaltung von Inkassobüros rechtswidrig. Sein Anspruch auf eine solche Minderung ergebe sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09. November 2011 (Az. 1 BvR 665/10). Mit Schriftsatz vom... September 2015 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Er vollstrecke die rückständigen Rundfunkgebühren gegenüber dem Kläger zu Recht. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Auch seien keine Gründe i. S. v. Art. 21 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - gegeben, die erst nach Erlass der zu vollstreckenden Bescheide vom... August und... September 2014 entstanden seien. Die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakte sei dagegen im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu prüfen; unabhängig davon seien diese aber ohnehin rechtmäßig. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom... September 2015 auf mündliche Verhandlung verzichtet und der Übertragung auf den Einzelrichter zugestimmt, der Kläger (sinngemäß) mit Schreiben vom... Juni 2015 (Einverständnis mit Entscheidung auf Büro-Weg ). Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichts- und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung kann gemäß 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben. Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie teilweise schon unzulässig und im Übrigen unbegründet ist. 1. Eine Auslegung seines Klagebegehrens gemäß 88 VwGO i. V. m. den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen ( 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) ergibt, dass der Kläger zum einen die Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen will und zum anderen Schadens- bzw. Aufwendungsersatz vom Beklagten fordert. 1.1 Der Antrag auf Einstellung der Vollstreckung (VAK) ist als Verpflichtungsantrag gerichtet auf den Erlass eines (gestaltenden) Verwaltungsaktes auszulegen, welcher die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, 113 Abs. 5, 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO i. V. m. Art. 21 VwZVG. Dem Kläger geht es vorliegend nicht um formelle Einwendungen, die je nach deren Art ggf. im Wege der 766 f. ZPO i. V. m. 167 Abs. 1 VwGO geltend zu machen wären (str.), sondern er erhebt materiellrechtliche Einwendungen gegen die den Feststellungsbescheiden zugrundlegende Rundfunkbeitragspflicht. Solche materiellrechtlichen Einwendungen können (bei Bestandskraft des zugrundeliegenden Bescheides) über den Weg des Art. 21 VwZVG bei der Anordnungsbehörde geltend gemacht werden, welche über den Antrag in Form eines Verwaltungsaktes zu entscheiden hat (im Einzelnen dogmatisch strittig, vgl. z. B. zur Frage der Statthaftigkeit/Zulässigkeit VG Würzburg, Urteil vom 25. Januar W 6 K , juris; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 28. September B 3 K , juris; dagegen bei ausdrücklich erhobener Vollstreckungsabwehrklage vgl. VG München, Beschluss vom 25. März M 6a K , juris).

4 1.2 Die weiteren vom Kläger auf Kosten bzw. Entschädigung gerichteten Anträge sind - soweit sie über den Antrag auf Auferlegung der Gerichtskosten gemäß 154 Abs. 1 VwGO hinausgehen - mangels ausreichender Substantiierung bereits unzulässig, 82 Abs. 1 Satz 2, 88 VwGO. Insbesondere bei nicht Rechtskundigen, die auch nicht anwaltlich vertreten sind, ist die Auslegung im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG möglichst so vorzunehmen, dass der ergriffene Rechtsbehelf jedenfalls zulässig ist. Sofern mehrere mögliche Rechtsbehelfe in Betracht kommen, darf das Gericht folglich nicht diejenige Auslegung wählen, die zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt, wenn eine Auslegung auch derart möglich wäre, dass zumindest ein zulässiger Rechtsbehelf ergriffen worden ist. Dies ist aber nicht der Fall. Ein Leistungsantrag auf Schadens-/Aufwandsersatz wäre (unabhängig von der Frage des Rechtswegs) unzulässig, weil keine konkrete Geldleistung beziffert wurde und kein Fall der Stufenklage vorliegt. Auch die prozessualen Voraussetzungen für einen (Fortsetzungs-) Feststellungsantrag, insbesondere das Feststellungsinteresse, sind nicht dargelegt. Im Übrigen wären aber auch diese Anträge schon dem Grunde nach unbegründet, weil der Beklagte vom Kläger zu Recht den (vollen) Rundfunkbeitrag erhebt und auch entsprechend beitreiben kann (s. u.). 2. Soweit die Klage im Verpflichtungsantrag auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zulässig ist, ist sie unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung oder Verbescheidung bzgl. einer Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu ( 113 Abs. 5 VwGO), weil die Zwangsvollstreckung gegen ihn rechtmäßig ist und er dagegen keine Einwände im Sinne des Art. 21 VwZVG geltend machen kann. 2.1 Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gemäß Art. 18 ff., 23 ff. VwZVG liegen vor. Die beiden eine Geldleistung (Art. 18 Abs. 1, 23 Abs. 1 VwZVG) festsetzende Bescheide vom... August und... September 2014 sind bestandskräftig und überdies sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwZVG). Sie wurden ordnungsgemäß zugestellt (Art. 23 Abs. 1 i. V. m. Art 17 VwZVG), sind fällig (Art. 23 Abs. 2 VwZVG) und wurden nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Der Beklagte hat den Kläger jeweils ordnungsgemäß gemahnt (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). 2.2 Der Kläger trägt keine Einwendungen gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG vor, die erst nach Bescheidserlass entstanden sind. Mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit, die vor Erlass bereits bestanden haben, ist er aber präkludiert, weil die Bescheide mittlerweile bestandskräftig sind, 74 VwGO i. V. m. Art. 43 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG. Gründe für eine Nichtigkeit der beiden Festsetzungsbescheide i. S. v. Art. 43 Abs. 3, 44 BayVwVfG sind nicht erkennbar. 2.3 Unabhängig davon sind die der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide ohnehin rechtmäßig, weil der der Beklagte zu Recht den (vollen) Rundfunkbeitrag vom Kläger erhebt. Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung und damit zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ( Wohnungsbeitrag ) gemäß 2 Abs.1 RBStV verpflichtet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß 4 RBStV liegen nicht vor bzw. hat der Kläger bisher nicht die dazu notwendigen Nachweise erbracht Möglicherweise - so ja auch der richterliche Hinweis vom 26. August könnte der Kläger eine Befreiung gemäß 4 Abs. 1 RBStV in Anspruch nehmen; es obliegt aber ihm und nicht dem Beklagten, die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere das einschlägige Verfahren bei der zuständigen Sozialbehörde zu betreiben und so die notwendigen Nachweise vorzulegen Auch ein besonderer Härtefall gemäß 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor: Der Gesetzgeber hat in 4 Abs. 1 RBStV bereits einige Fallgruppen von typischerweise einkommensschwachen Personen gebildet und die entsprechenden Befreiungsvoraussetzungen normiert. Für 4 Abs. 6 RBStV als Auffangtatbestand für atypische, ungeschriebene Einzelfälle (Härtefallklausel) verleiben daher nur Konstellationen, die mit denen in 4 Abs. 1 RBStV vergleichbar, aber eben nicht expliziert im RBStV formuliert sind. Allein die Tatsache

5 eines geringen Einkommens - ohne weitere hinzukommende Faktoren - rechtfertigt daher keinen Rückgriff auf 4 Abs. 6 RBStV. Das Landratsamt A... lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Grundsicherung vom... November 2013 ab, weil dieser es versäumte, angeforderte Unterlagen einzureichen. Es ist nicht Sinn und Zweck der Härtefallregelung in 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV, solche Versäumnisse des Klägers, die zur Nichtanwendbarkeit des 4 Abs. 1 RBStV führen, über den Umweg der Härtefallregelung zu heilen. Die Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht ist bescheidgebunden und setzt den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Leistungsträgers voraus. Die nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit ist auch nicht als besonderer Härtefall anzusehen (BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember ZB , juris). Verzichtet der Kläger auf die Inanspruchnahme einer ihm wohl zustehenden Sozialleistung - aus welchen Motiven auch immer - so hat dies rechtlich zur Konsequenz, dass er auch nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden kann. Auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist letztlich nichts anderes als eine Sozialleistung, lediglich dergestalt, dass ein Betroffener nicht Leistungen erhält, sondern auf einen Geldanspruch ihm gegenüber verzichtet wird (VG München, Urteil vom 26. Februar M 6a K , juris). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 (Az. 1 BvR 665/10): Dieser bezog sich noch auf den Befreiungstatbestand in 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag. In dessen Nachfolgeregelung 4 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts monierte Ungleichbehandlung aufgegriffen und der Tatbestand entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst: Von der Beitragspflicht nach 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit: [ ] 4. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, soweit nicht Zuschläge nach dessen 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen Sonstige Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände sind nicht ersichtlich, insbesondere sind keine Ermäßigungsgründe nach 4 Abs. 3 RBStV vorgetragen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

6 Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 339,63 festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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