Vergabekriterien. für TFI-TÜV PROFiCERT-product
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- Adolf Geisler
- vor 6 Jahren
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1 Vergabekriterien für TFI-TÜV PROFiCERT-product 1 Allgemeines Allgemeine Anforderungen an einzusetzende Stoffe Erstprüfung Prüfkriterien für Bodenbeläge Prüfungen zum gesundheitlichen Verbraucherschutz Textile Bodenbeläge Elastische Bodenbeläge Funktions- und Qualitätsprüfungen bei Bodenbelägen Prüfkriterien für Verlegeunterlagen und -werkstoffe Prüfungen zum gesundheitlichen Verbraucherschutz Funktions- und Qualitätsprüfungen bei Verlegeunterlagen Prüfkriterien für Reinigungssysteme Prüfungen zum gesundheitlichen Verbraucherschutz Funktions- und Qualitätsprüfungen bei Reinigungssystemen Auditierung Regelprüfung Anschrift Zertifizierungs- und Prüfstelle Allgemeines Der TÜV Hessen und die Textiles & Flooring Institute GmbH (TFI) zertifizieren Produkte bzw. Systeme, die dauerhaft die auf technischem Fortschritt und wissenschaftlicher Erkenntnis basierenden Zertifizierungskriterien einhalten, nach dem TFI-TÜV PROFiCERT-product-Verfahren. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der gesundheitliche Verbraucherschutz sichergestellt ist. Das Prüf- und Überwachungsverfahren umfasst drei Elemente: Erstprüfung Hierbei wird jedes Produkt (Produktgruppe) bzw. jedes System auf Basis von Worst-Case- Abschätzungen auf Einhaltung der festgelegten Kriterien überprüft (Details siehe Kapitel 3). Auditierung Hierbei werden die Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch werkseigene Produktionskontrollen (Eigenüberwachung) in den betroffenen Unternehmen begutachtet (Details siehe Kapitel 4). Regelprüfung Mindestens einmal jährlich werden Produkte vom TÜV Hessen oder TFI beim Hersteller oder Vergabekriterien TFI-TÜVPROFiCert-product V3.2 / gültig ab Seite 1 von 10
2 im Markt entnommen und bezüglich der Einhaltung der Prüfkriterien per Screeningverfahren überwacht (Details siehe Kapitel 5). Nur wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Zertifizierung möglich. Je nach Produktgruppe sind für die Erzeugnisse unterschiedliche Anforderungen festgelegt. Dabei sind die Kriterien zum gesundheitlichen Verbraucherschutz (Schadstoffe und Emissionen) grundsätzlich einzuhalten. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Produkte ausgezeichnet werden, die den Verbraucher in seiner Gesundheit gefährden könnten. Darüber hinaus können aber auch Funktions- und Qualitätsprüfungen vorgeschrieben sein. So erhält der Verbraucher Informationen über weitere Produkteigenschaften. Welche Prüfungen durchgeführt werden, richtet sich nach der Produktgattung und ist den Zertifikaten selbst zu entnehmen. 2 Allgemeine Anforderungen an einzusetzende Stoffe Die verwendeten Materialien für die Herstellung der Produkte dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen als konstitutionelle Bestandteile enthalten oder abspalten, die (1) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind und die in 4 GefStoffV genannten und die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher bestimmten Eigenschaften sehr giftig (T+) und giftig (T) aufweisen. (2) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind und die in 4 GefStoffV genannten und folgende in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher bestimmten Eigenschaften aufweisen: - krebserzeugend (Carc.Cat 1, Carc.Cat. 2) - erbgutverändernd (Mut.Cat. 1, Mut.Cat. 2) - fortpflanzungsgefährdend (Repr.Cat 1, Repr.Cat. 2); (3) in der TRGS 905 eingestuft sind als: - krebserzeugend (K1, K2) - erbgutverändernd (M1, M2) - fortpflanzungsgefährdend (RF1, RF2) - fruchtschädigend (RE1, RE2). Flammschutzmittel: Als Flammschutzmittel können, soweit brandschutztechnische Anforderungen erforderlich sind, anorganische Ammoniumphosphate (Diammoniumphosphat, Ammoniumpolyphosphat etc.), andere wasserabspaltende Minerale (Aluminiumhydrat o. ä.) oder Blähgraphit eingesetzt werden. Antimonoxide dürfen als Flammschutzmittel nicht verwendet werden. Farbstoffe und Pigmente: Folgende Farbstoffe und Pigmente dürfen nicht eingesetzt werden: - Azofarbstoffe gemäß Richtlinie 2002/61/EG - Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe gemäß Entscheidung 2002/371/EG - Potenziell sensibilisierende Farbstoffe gemäß Entscheidung 2002/371/EG - Farbstoffe und Pigmente, die Cadmium, Quecksilber, Blei oder Nickel enthalten Motten- und Käferschutz: Bei textilen Produkten aus Wolle und sonstigen tierischen Fasern ist als Motten- und Käferschutzmittel ausschließlich Permethrin zugelassen. Die einzusetzende Menge beträgt mg/m² bezogen auf die zu schützende Faser. Vergabekriterien TFI-TÜVPROFiCert-product V3.2 / gültig ab Seite 2 von 10
3 2-Alkylphenolethoxylate: Polymerdispersionen, Harze oder vergleichbare Bestandteile (Bindemittel) die Alkylphenolethoxylate enthalten, dürfen Bindemitteln und Beschichtungen zur Herstellung von textilen Bodenbelägen nicht zugesetzt werden. Phthalate, die im Anhang XIV der REACH-Verordnung oder in der REACh-Kandidatenliste (substance of very high concern (SVHC)) aufgeführt werden, dürfen nicht eingesetzt werden. Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen an die Substanzen im Produkt mit Unterzeichnung des Überwachungsvertrages. Zusätzlich erfolgt eine Stichprobenkontrolle der Einsatzstoffe beim Audit. 3 Erstprüfung Die Erstprüfung dient der Ermittlung der Zertifizierungsfähigkeit eines Produktes bzw. eines Systems. Sie umfasst immer eine gesundheitliche Bewertung und kann um Qualitätsaussagen ergänzt werden. Die bei der Erstprüfung zugrunde liegenden Prüfkriterien sind in den nachfolgen Kapiteln beschrieben. 3.1 Prüfkriterien für Bodenbeläge Prüfungen zum gesundheitlichen Verbraucherschutz Die gesundheitliche Bewertung der Bodenbeläge basiert auf den Regeln des AgBB-Schemas. Dabei werden die Emissionen flüchtiger (VOC) und semiflüchtiger (SVOC) organischer Verbindungen gemäß der ISO Reihe in Prüfkammern bestimmt. Außerdem erfolgt eine Geruchsprüfung nach dem TFI-Verfahren. Das Ergebnis der Geruchsprüfung nach TFI-Verfahren muss die Note 3 erzielen. Alle Prüfungen werden an fabrikfrischen Produkten durchgeführt Textile Bodenbeläge Bei Einhaltung der in Tabelle 1 genannten Grenzwerte bzw. Prüfabbruchkriterien werden von den textilen Bodenbelägen die Anforderungen an das Emissionsverhalten von Produkten folgender Organisationen erfüllt: DIBt (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) GUT (Gemeinschaft umweltfreundlicher Teppichboden e.v.) RAL-UZ 128 (Blauer Engel) Emissionsklasse A+ nach französischer VOC-Verordnung Décret n du 23 mars 2011 LEED v4 (LEED outside North America; LEED ID+C: Commercial Interiors, v4, Low-emitting materials) EU-Ecolabel für textile Bodenbeläge (2009/967/EG) Entwurf der belgischen VOC-Verordnung zu Emissionen aus Bauprodukten Vergabekriterien TFI-TÜVPROFiCert-product V3.2 / gültig ab Seite 3 von 10
4 Tabelle 1: Emissionsgrenzwerte für textile Bodenbeläge Substanz Emissionsgrenzwerte nach 28 Tagen Prüfabbruchkriterien nach 3 Tagen 7 Tagen Kancerogene Stoffe 1 µg/m³ 1 µg/m³ 1 µg/m³ Summe flüchtiger organischer Verbindungen im Retentionsbereich C 6 C 16 (TVOC) Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen im Retentionsbereich >C 16 C 22 (TSVOC) 100 µg/m³ 250 µg/m³ 200 µg/m³ 30 µg/m³ 30 µg/m³ < 30 µg/m³ Summe VOC ohne NIK 50 µg/m³ 50 µg/m³ 50 µg/m³ R-Wert 1,0 0,5 0,5 Formaldehyd 4 µg/m³ 10 µg/m³ < 10 µg/m³ Acetaldehyd 4 µg/m³ 10 µg/m³ < 8 µg/m³ Octanal 5 µg/m³ 11 µg/m³ < 8 µg/m³ Nonanal 8 µg/m³ 20 µg/m³ < 15 µg/m³ Andere Aldehyde je 8 µg/m³ 20 µg/m³ 15 µg/m³ 1,4-Dichlorbenzol 40 µg/m³ 100 µg/m³ 75 µg/m³ 2-Ethylhexansäure 15 µg/m³ 38 µg/m³ 29 µg/m³ 4-Phenylcyclohexen 5 µg/m³ 15 µg/m³ * 11 µg/m³ * 4-Vinylcyclohexen 2 µg/m³ 2 µg/m³ 2 µg/m³ Ethylbenzol 40 µg/m³ 100 µg/m³ 75 µg/m³ Naphthalin 3 µg/m³ 7 µg/m³ 5 µg/m³ N-Methyl-2-pyrrolidon 40 µg/m³ 100 µg/m³ 75 µg/m³ Styrol 2 µg/m³ 5 µg/m³ 4 µg/m³ Tetrachlorethylen 10 µg/m³ 26 µg/m³ 20 µg/m³ Toluol 20 µg/m³ 50 µg/m³ 38 µg/m³ Vinylacetat 40 µg/m³ 100 µg/m³ 75 µg/m³ Xylole 40 µg/m³ 100 µg/m³ 75 µg/m³ Nitrosamine [für Latex- und Polyurethanschaumrücken] 1 µg/m³ 1 µg/m³ 1 µg/m³ * Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Studie des TFI Abklingverhalten von 4-Phenylcyclohexen (4-PCH) - Studie für die Gemeinschaft umweltfreundlicher Teppichboden e.v., Berichtsdatum , haben gezeigt, dass bewährte textile Bodenbeläge, die nach 3 Tagen eine Emission dieser Komponente 15 µg/m³ bzw. nach 7 Tagen 11 µg/m³ aufweisen, den Emissionsgrenzwert nach 28 Tagen sicher einhalten. Vergabekriterien TFI-TÜVPROFiCert-product V3.2 / gültig ab Seite 4 von 10
5 Elastische Bodenbeläge Bei Einhaltung der in Tabelle 2 genannten Grenzwerte bzw. der Prüfabbruchkriterien werden von den elastischen Bodenbelägen die Anforderungen an das Emissionsverhalten von Produkten folgender Organisationen erfüllt: DIBt (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) RAL UZ 120 (Blauer Engel) [nicht für Bodenbeläge auf PVC-Basis] Emissionsklasse A+ nach französischer VOC-Verordnung Décret n du 23 mars 2011 LEED v4 (LEED outside North America; LEED ID+C: Commercial Interiors, v4, Low-emitting materials) Entwurf der belgischen VOC-Verordnung zu Emissionen aus Bauprodukten Tabelle 2: Emissionsgrenzwerte für elastische Bodenbeläge Substanz Emissionsgrenzwerte nach 28 Tagen Prüfabbruchkriterien nach 7 Tagen Kancerogene Stoffe 1 µg/m³ 1 µg/m³ Summe flüchtiger organischer Verbindungen im Retentionsbereich C 6 C 16 (TVOC) Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen im Retentionsbereich >C 16 C 22 (TSVOC) 100 µg/m³ 200 µg/m³ 30 µg/m³ 30 µg/m³ Summe VOC ohne NIK 50 µg/m³ 50 µg/m³ R-Wert 1,0 0,5 Formaldehyd 4 µg/m³ 10 µg/m³ Andere Aldehyde je 8 µg/m³ 15 µg/m³ Funktions- und Qualitätsprüfungen bei Bodenbelägen Die Funktions- und Qualitätsprüfungen basieren auf den folgenden jeweils gültigen Einstufungsnormen für die Bodenbeläge. Die erreichten Ergebnisse können gemäß FCSS (Floor Covering Standard Symbols) mit Piktogrammen ausgelobt werden und werden im Zertifikat aufgeführt. Textile Bodenbeläge: EN 1307 Textile Bodenbeläge - Einstufung EN Einstufung von maschinengefertigten abgepassten Polteppichen und Läufern Vergabekriterien TFI-TÜVPROFiCert-product V3.2 / gültig ab Seite 5 von 10
6 PVC - Bodenbeläge: ISO Elastische Bodenbeläge - Homogene Polyvinylchlorid-Bodenbeläge Spezifikation ISO Elastische Bodenbeläge - Heterogene Polyvinylchlorid-Bodenbeläge Spezifikation ISO Elastische Bodenbeläge - Geschäumte Polyvinylchlorid-Bodenbeläge - Spezifikation EN 650 Elastische Bodenbeläge - Bodenbeläge aus Polyvinylchlorid mit einem Rücken aus Jute oder Polyestervlies oder auf Polyestervlies mit einem Rücken aus Polyvinylchlorid - Spezifikation EN 651 Elastische Bodenbeläge - Polyvinylchlorid-Bodenbeläge mit einer Schaumstoffschicht - Spezifikation Linoleum: ISO Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für Linoleum mit und ohne Muster EN 686 Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für Linoleum mit und ohne Muster mit Schaumrücken EN 687 Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für Linoleum mit und ohne Muster mit Korkmentrücken EN 688 Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für Korklinoleum Elastomer-Bodenbeläge: EN 1817 Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für homogene und heterogene ebene Elastomer-Bodenbeläge EN 1816 Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für homogene und heterogene ebene Elastomer-Bodenbeläge mit Schaumstoffbeschichtung EN Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für homogene und heterogene profilierte Elastomer-Bodenbeläge EN Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für ebene Elastomer-Bodenbeläge mit oder ohne Schaumunterschicht mit einer dekorativen Schicht Synthetische Thermoplaste EN Elastische Bodenbeläge - Bodenbeläge auf Basis synthetischer Thermoplaste - Spezifikation Vergabekriterien TFI-TÜVPROFiCert-product V3.2 / gültig ab Seite 6 von 10
7 3.2 Prüfkriterien für Verlegeunterlagen und -werkstoffe Prüfungen zum gesundheitlichen Verbraucherschutz Die gesundheitliche Bewertung der Verlegeunterlagen und -werkstoffe basiert auf den Regeln des AgBB-Schemas. Dabei werden die Emissionen flüchtiger (VOC) und semiflüchtiger (SVOC) organischer Verbindungen gemäß der ISO Reihe in Prüfkammern bestimmt. Außerdem erfolgt eine Geruchsprüfung nach dem TFI-Verfahren. Das Ergebnis der Geruchsprüfung nach TFI-Verfahren muss die Note 3 erzielen. Alle Prüfungen werden an fabrikfrischen Produkten durchgeführt. Bei Einhaltung der in Tabelle 3 genannten Grenzwerte bzw. der Prüfabbruchkriterien werden von den Verlegeunterlagen und -werkstoffen die Anforderungen an das Emissionsverhalten von Produkten folgender Organisationen erfüllt: DIBt (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) RAL UZ 156 (Blauer Engel) [für Verlegeunterlagen] RAL UZ 113 (Blauer Engel) [für Verlegewerkstoffe] Emicode EC1 PLUS Emissionsklasse A+ nach französischer VOC-Verordnung Décret n du 23 mars 2011 LEED v4 (LEED outside North America; LEED ID+C: Commercial Interiors, v4, Low-emitting materials) Entwurf der belgischen VOC-Verordnung zu Emissionen aus Bauprodukten Tabelle 3: Emissionsgrenzwerte für Verlegewerkstoffe und Verlegeunterlagen Substanz Emissionsgrenzwerte nach 28 Tagen Prüfabbruchkriterien nach 7 Tagen RAL UZ Tagen EMICODE Kancerogene Stoffe 1 µg/m³ 1 µg/m³ 1 µg/m³ Summe flüchtiger organischer Verbindungen im Retentionsbereich C 6 C 16 (TVOC) Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen im Retentionsbereich >C 16 C 22 (TSVOC) 60 µg/m³ 60 µg/m³ 60 µg/m³ 30 µg/m³ 30 µg/m³ 30 µg/m³ Summe VOC ohne NIK 40 µg/m³ 40 µg/m³ 40 µg/m³ R-Wert 1,0 0,5 0,5 Formaldehyd 10 µg/m³ 50 µg/m³ 50 µg/m³ Acetaldehyd 50 µg/m³ 50 µg/m³ 50 µg/m³ Andere Aldehyde je 20 µg/m³ 20 µg/m³ 20 µg/m³ Vergabekriterien TFI-TÜVPROFiCert-product V3.2 / gültig ab Seite 7 von 10
8 3.2.2 Funktions- und Qualitätsprüfungen bei Verlegeunterlagen Mit den Funktions- und Qualitätsprüfungen an Verlegeunterlagen wird sichergestellt, dass eine ausreichende mechanische und thermische Stabilität in der Nutzungsphase gegeben ist. Hierzu werden folgende Prüfungen durchgeführt: Stuhlrollenversuch gemäß EN 425 (dynamische Belastung) - Prüfung von 4 Zyklen je Umdrehungen - vor und nach der Prüfung Dickenbestimmung gemäß ISO Anforderung: Dickenminderung 0,5 mm - Verlegeunterlage wird unter einem DPL-Laminat mit folgenden Kenndaten geprüft: Trägermaterial HDF, Dicke 7 mm ± 5 %, Masse 6700 g/m² ± 5 % Eindruckverhalten gemäß ISO 3415 nach thermischer Belastung (statische Belastung) - thermische Belastung 96 h bei 60 C - Bestimmung des Eindruckverhaltens gemäß ISO Anforderung: Dickenminderung 0,5 mm Zusätzlich muss die Verlegeunterlage eine Mindestdicke von 2,0 mm haben und mindestens die Brandklasse E/Efl nach EN erreichen. Das Ergebnis der bestandenen Funktions- und Qualitätsprüfungen wird auf dem Zertifikat benannt mit Dynamische und statische Belastungskriterien erfüllt. Vergabekriterien TFI-TÜVPROFiCert-product V3.2 / gültig ab Seite 8 von 10
9 3.3 Prüfkriterien für Reinigungssysteme Prüfungen zum gesundheitlichen Verbraucherschutz Durch eine für das jeweilige Produkt bzw. System geeignete Prüfung wird sichergestellt, dass Stoffe gemäß Kapitel 2 (1), (2) bzw. (3) nicht emittiert werden. Diese Prüfungen können z.b. sein: Bestimmung der Emissionen gemäß der ISO Reihe in Prüfkammern Emissionsprüfungen in der MICRO-Chamber nach TFI-Verfahren Außerdem erfolgt eine Geruchsprüfung nach dem TFI-Verfahren. Das Ergebnis der Geruchsprüfung nach TFI-Verfahren muss die Note 3 erzielen Funktions- und Qualitätsprüfungen bei Reinigungssystemen Mit den Funktions- und Qualitätsprüfungen an Reinigungssystemen wird sichergestellt, dass die ausgelobte Reinigungswirkung erzielt wird. Hierzu erfolgt eine dem jeweiligen Reinigungssystem angepasste Prüfung. Diese Prüfungen können z.b. sein: Bestimmung der Reinigungsleistung an angeschmutzter Ware nach der Laboratoriums- Anschmutzungsprüfung gemäß ISO Bestimmung der Reinigungsleistung bei Fleckanschmutzung gemäß TFI-Methode Bestimmung der Wiederanschmutzungsneigung (Anschmutzung vor und nach Reinigung, ein Reinigungszyklus oder mehrere Reinigungszyklen) mit der Laboratoriums- Anschmutzungsprüfung gemäß ISO Bestimmung der Wasser- und Ölabweisung gemäß 3M-Tropfentest und EN Zusätzlich wird überprüft, ob durch das Reinigungssystem Eigenschaften von Bodenbelägen nachteilig verändert werden. Dabei stehen folgende Eigenschaften im Vordergrund: Farbechtheiten (Farbechtheit gegen künstliches Licht gemäß ISO 105-B02, Farbechtheit gegen Reiben gemäß ISO 105-X12, Farbechtheit gegen Wasser gemäß ISO 105-E01) Brandverhalten, wobei sich die Brandklasse nicht negativ verändern darf Elektrostatische Aufladung im Begehtest gemäß ISO 6356 Vergabekriterien TFI-TÜVPROFiCert-product V3.2 / gültig ab Seite 9 von 10
10 4 Auditierung Der Hersteller hat ein System zur Eigenüberwachung der Produkte/Produktion aufzubauen. Er muss hierzu über geeignetes Fachpersonal, Einrichtungen und Geräte verfügen. Die Ergebnisse der Eigenüberwachung müssen aufgezeichnet und ausgewertet werden. Die Eigenüberwachung muss in Anlehnung an die Grundsätze der DIN und des Anhangs D der EN (Werkseigene Produktionskontrolle) erfolgen. Mindestens einmal jährlich wird das System zur Eigenüberwachung beim Hersteller durch den TÜV Hessen bzw. das TFI überprüft (Audit). Dabei wird u. a. Folgendes überprüft: - Dokumentationsanforderungen - Leitungsanforderungen - Kundenanforderungen - Mitarbeiteranforderungen - Prüfungsanforderungen 5 Regelprüfung Zur Sicherstellung der Zertifikatsaussagen zum Produkt bzw. zu den Systemen werden innerhalb der Zertifikatslaufzeit zusätzlich zu den Audits im Herstellwerk mindestens einmal jährlich repräsentative Proben vom TÜV Hessen oder TFI beim Hersteller oder im Markt entnommen und bezüglich der Einhaltung der Prüfkriterien per Screeningverfahren überwacht. Diese Überwachung umfasst die gesundheitliche Bewertung sowie, falls Bestandteil des Zertifikates, die Aussagen zur Produktqualität. Mit der Regelprüfung wird sowohl das Produkt direkt als auch die Qualität der Werkseigenen Produktionskontrollen indirekt überprüft. 6 Anschrift Zertifizierungs- und Prüfstelle TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH Rüdesheimer Straße Darmstadt Deutschland Textiles & Flooring Institute GmbH Charlottenburger Allee Aachen Deutschland Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) tuev-club@tuevhessen.de URL: Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) postmaster@tfi-online.de URL: Amtsgericht Darmstadt HRB 4915 Ust-IDNr.: DE Amtsgericht Aachen HRB8157 Ust-IDNr.: DE Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Reiner Block Dr.-Ing. Wolfgang Gehrke Geschäftsführer: Dr. Ernst Schröder Vergabekriterien TFI-TÜVPROFiCert-product V3.2 / gültig ab Seite 10 von 10
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