Aufzugswärter versus elektronische Überwachung -

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1 DLI Deutsches Liftinstitut Rosswein GmbH Döbelner Straße 65 A, Roßwein, Telef F.Meermann Aufzugswärter versus elektronische Überwachung - Verständigung Vergleiche Feststellungen - Folgerungen Für den Betrieb von Aufzugsanlagen galt hrelang, dass der Betreiber zur regelmäßigen Prüfung einen Aufzugswärter zu bestellen und an der Aufzugsanlage auszuweisen hatte. Ihm oblag u.a., wenigstens wöchentlich die Aufzugsanlagen zu überprüfen und während der Betriebszeit der Aufzugsanlage erreichbar zu sein. Rechtsgrundlage war die Aufzugs-Verordnung. Die Aufgaben waren in 19 und 20 der AufzugsV und ergänzend in den Technischen Richtlinien für Aufzüge (TRA) beschrieben. Mit Wirkung vom wurde die AufzugsVerordnung (AufzV) durch die Betriebssicherheits-Verordnung (BetriebssicherheitsV) ersetzt. Nach der BetriebssicherheitsV gibt es begrifflich keinen Aufzugswärter. Dafür weist die BetriebssicherheitsV für den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb einer Aufzugsanlage dem Betreiber eine erheblich strengere Verantwortung zu. Ergänzt wird diese Verantwortung bezüglich der Betriebssicherheit mit folgenden Normen, Richtlinien und sonstigen Verlautbarungen: TRA 007 TRA 106 EN 627 VDI-Richtlinie 6013 Betrieb Leitsysteme für Fernnotrufe Regeln für Datenerfassung und Fernüberwachung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen Informationsaustausch mit anderen Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung Niederschrift des DAA Erstellung eines Kriterienkataloges zur Beurteilung 38. Sitzung technischer Systeme, die Nr. DAA 380/94N, bestimmte Funktionen des Aufzugwärters ersetzen Verlautbarung TÜV Süd und TÜV Rheinland: VDMA Einheitsblatt EN Berichte zur 1. Fachtagung zustandsorientierte Instandhaltung, in Mannheim Instandhaltung von Aufzugsanlagen Instandhaltungsanweisung von Aufzugsanlagen 1

2 sowie PrEN 81/2 Fernnotruf-Systeme (Entwurf; noch nicht in Schlussabstimmung) Insbesondere durch die EN 627, VDI-Richtlinie 6013 sowie pren sind die rechtlichen Rahmenbedingungen bereits auf zukunftsorientierte technische Fortschritte im Bereich Steuerung, Sensorik, Datenverarbeitung/Datenübertragung ausgerichtet. Mit diesen Beschreibungen können technische Lösungen entwickelt werden, welche die Sicherheit und den Zustand von Aufzugsanlagen permanent überwachen und über Monitoring registrieren und visualisieren. Damit ist auch die normative Grundlage für Entwicklung, Herstellung, Montage und Betrieb gegeben, eine Ferndiagnose und Fernwartung zu realisieren, die permanent oder zeitlich fixiert den augenblicklichen Status und die jeweiligen Abweichungen vom Sollwert dem verantwortlichen Betreiber oder dessen Vertreter aufzeigen und zu Akzeptanz oder zu Reaktionen aufrufen. Obwohl die neue BetriebssicherheitsV. aus dem Jahre 2002 den Begriff Aufzugswärter nicht mehr beinhaltet, bestehen bei den derzeit tätigen Ausschüssen für Betriebssicherheit / UA 6 Aufzüge und DAFA Tendenzen, den Begriff beizubehalten. Diese Feststellung ist damit zu erklären, dass verantwortliche Prüforganisationen darauf verweisen, daß die bis 1997 errichteten Aufzugsanlagen nach wie vor nach den TRA zu betreiben sind und folglich für diese auch der Begriff Aufzugswärter weiterhin Geltung habe und fortzuschreiben ist. Es besteht die begründete Vermutung, dass z.zt. sowohl Empfehlungen des DAFA wie der Beratungsstand des UA 6 Aufzüge diese Festlegungen auch für neue Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der Aufzugs-Richtlinie 95/16/EG und nach In Kraft treten der BetriebssicherheitsV in Verkehr gebracht wurden bzw. werden, bestätigt. Andererseits ist in der Niederschrift des DAA zu seiner 38. Sitzung mit dem Kriterienkatalog zur Beurteilung technischer Systeme, die bestimmte Funktionen des Aufzugwärters ersetzen, kein Hinweis zu finden, dass bei Ersatz durch technische Systeme ein Aufzugswärter ersetzt wird. Er werden hier die Ersatzmöglichkeiten des Aufzugwärters nur mit technische Systeme beschrieben. So ist zu berücksichtigen, dass die heutige Verwendung der Begriffe Aufzugwärter und elektronische Überwachung mit einer gewissen Unzuverlässig versehen ist. Bezüglich Schlagwort ist elektronischer Aufzugswärter sicherlich die treffendste Beschreibung. Deshalb wird häufig dem Begriff elektronische Überwachung in Klammer elektronischer Aufzugswärter nachgestellt. Auch ist nach der BetriebssicherheitsV soweit möglich und zumutbar der Stand der Technik zu berücksichtigen, der in den TRA nicht zur Geltung kommt. Nachfolgend wird geprüft, inwieweit Aufgaben und Funktionen des früheren Aufzugswärters durch elektronische Überwachung ersetzt werden können. 2

3 Umfang und Funktionen für die Überwachung von Aufzugsanlagen und ihre Erfüllung durch elektronische Überwachung (elektronischer Aufzugswärter) Normative Vorgaben und erforderliche Funktionen Erfüllung bei Einsatz elektronischer Überwachung 19 AufzugsV / Betrieb : (bis gültig): Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat die Anlage ordnungsgemäß zu betreiben und in betriebssicherem Zustand zu halten AufzugsV / Aufzugswärter (bis gültig): Wer eine Aufzugsanlage betreibt,...hat mindestens Einen Aufzugswärter zu bestellen und Diesen anzuweisen: - die Anlage zu beaufsichtigen - Mängel, die sich an der Anlage zeigen, bestimmten Personen zu melden - eine Weiterbenutzung der Anlage zu verhindern, wenn durch Mängel an ihr Beschäftigte - oder Dritte gefährdet werden, - einzugreifen, wenn Personen, s. Service / durch Betriebsstörungen im Störungsdienst Fahrkorb eingeschlossen sind. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ein, s. Service / Aufzugswärter jederzeit leicht erreichbar- Störungsdienst ist, so lange die Anlage zur Benutzung bereitsteht. 12 BetriebssicherheitsV beschreibt zum Betrieb: Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuß für Betriebssicherheit ermittelten und vom BM für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. 3

4 Hinweis: Sicherheitsniveau und Stand der Technik erklären sich wie folgt: Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. 12 BetriebssicherheitsV (gültig seit ) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen...und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.... Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muß sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb In angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden. Service- und Störungsdienste Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Der Umfang früherer Aufzugs-Wärter funktionen nach 19 und 20 AufzugsV wird mit den TRA 007 und 106 ergänzt durch folgende Funktionen: TRA 007 Technische Regeln für Aufzüge / Betrieb 2.1 Die Aufzugsanlage ist in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordungsgemäß nach den Benutzungssbestimmungen zu betreiben Der Aufzugswärter muß, solange die Aufzugsanlage zur Benutzung bereitsteht, jederzeit leicht erreichbar sein, ggf. unter Verwendung telefonischer Einrichtungen. 4

5 2.3 Der Aufzugswärter hat Mängel an der Aufzugsanlage sofort dem Betreiber oder seinem Beauftragten zu melden. 2.4 Ist der Fahrkorb infolge einer Störung zwischen den Haltestellen oder durch Überfahren einer Endhaltestelle zum Stillstand gekommen, hat der Aufzugswärter im Fahrkorb eingeschlossene Personen mit Hilfe der hierfür vorgesehenen Einrichtungen zu befreien, darauf zu achten, dass die Anlage erst wieder zur Benutzung freigegeben wird, wenn die Störung behoben ist, 2.6 Der Aufzugwärter muß regelmäßig und im für die Aufzugsanlage angemessenen Zeitabstand (z.b. wöchentlich) prüfen, ob der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttür geöffnet ist, eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet, der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange die Fahrkorbtüre geöffnet ist, Abdeckungen von Notentriegelungsöffnungen nicht entfernt worden sind, die für die Anlage übliche Haltegenauigkeit in den einzelnen Haltestellen noch vorhanden ist, die Notrufeinrichtung funktioniert und die Hinweise an der Hauptzugangsstelle lesbar und aktuell sind, (bei Anlagen mit Mißbrauchsunterdrückungseinrichtung sind die Besonderheiten zur Erkennung der Fehlfunktion (TRA ) zu beachten. der Notbremsschalter bzw. der Tür-Auf- Schalter wirksam ist, s. Service und Störungsdienst kann sogar permanent erfolgen, nein 5

6 bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüre die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht beschädigt ist,... der Fahrkorb beleuchtet ist, solange der Aufzug betriebsbereit ist, verglaste Schachtwände und Schachttüren nicht beschädigt sind. TRA 106 Leitsysteme für Fernnotrufe nein, aber erhöhter Auf-wand (Ersatz s.glasbruchmeld.) s. auch Verlautbarung TÜV Rheinld.-Berlin-Branddenburg:. Verzicht auf zuglasbruchprüfg. betrifft die Notrufeinrichtung und kann deshalb unberücksichtigt bleiben außer Prüfung der Notrufeinrichtung Kriterienkatalog des DAA zur Beurteilung technischer Systeme, die bestimmte Funktionen des Aufzugwärters ersetzen Prüfintervall mit folgender Ausdehnung: Bei maschinell betätigten Fahrschacht- Türen auf 4 Monate oder Fahrten Türen mit handbetätigten Fahrschacht- Türen auf 2 Monate oder Fahrten sofern von einem technischen System durch mindestens wöchentliche Prüfungen nachgewiesen wird, dass - der Aufzug bei einem geöffneten Schacht- türschalter oder - einem geöffneten Sperrmittelschalter oder - bei geöffnetem Fahrkorbschalter nicht anfährt (TRA 007; 2.6.1, 2.6.3). die für die Anlage übliche Haltegenauigkeit des Fahrkorbes an allen Haltestellen gegeben ist (2.6.5) der Notruf funktionsfähig ist ( 2.6.6) der Tür-Auf-Schalter funktionsfähig ist (2.6.7) der Fahrkorb beleuchtet ist (2.6.9), 6

7 Im Fehlerfall des ersten Spiegelstriches bei der Prüfung muß die Anlage unverzüglich stillgesetzt werden. Eine Inbetriebnahme darf nur vor Ort eingeleitet werden. In den übrigen Fällen ist die Anlage nach Beendigung einer begonnenen Fahrt still zu setzen. Die Erkennung der Bündigstellung muß unabhängig von der Aufzugssteuerung erfolgen. Bei der Überprüfung der Notrufeinrichtung muß die gesamte Funktionskette Taster/ Hängekabel und Übertragungseinrichtung geprüft werden. Die Prüfung des Tasters kann entfallen, wenn dieser vandalensicher ausgeführt ist. Eine Überprüfung des Tür-Auftasters kann entfallen, wenn dieser vandalensicher ausgeführt ist. Bei Aufzugsanlagen mit verglasten Schacht- Wänden, Fahrkorbwänden, Fahrkorbdecken und Türen mit Glaselementen, die größer als 100 mm * 600 mm bei einfach verglasten und 150 mm * 900 mm bei doppelt verglasten Elementen sind, Ersatz ggf. durch bei solchen ohne Fahrkorbtüren sowie Aufzugsanlagen mit Schachtdrehtüren, bei denen ein Fehler einen gefährlichen Betriebszustand eintreten lassen kann (z.b. Türverschlüsse ohne Fehlschließsicherung) dürfen die wöchentlichen Prüfungen nach TRA 007, Ziff und durch einen Aufzugswärter nicht durch ein technisches System ersetzt werden. Dies gilt nicht, wenn technische Systeme,die dieses Risiko abdecken, eingesetzt werden., s.glasbruchsensorik u. Verlautbrg. TÜV Berlin; ggf. (wöchentliche) Beobachdes Servicedienstes Für die Einrichtung eines technischen Systems zur Übernahme der Aufzugswärterfunktion gelten außerdem die Anforderungen, die an wesentliche Änderungen der Aufzugsanlage gestellt werden. 7

8 Folgende Forderungen werden an den Fahrtenzähler gestellt: - Der Fahrtenzähler darf nicht von Hand ohne Hilfsmittel (z.b. Schlüssel rückstellbar sein. - Die Fahrtenzahl wird permanent gespeichert, um auch bei Strom- Ausfall den Wert zu erhalten. - Als Fahrt wird jede betriebliche Normalfahrt mit Türspiel erfasst. Technische Anforderungen an das System: Der Ausfall des Systems, das die Prüfungen Gemäß Zif. 2.1 bis 2.5 durchführt, muß spätestens nach einer Woche erkannt worden sein. Wird bei Erkennung eines Fehlerfalles die Aufzugsanlage durch das System stillgesetzt, so muß unverzüglich die Leitzentrale informiert werden. Ein Abschalten des Systems zu Wartungsund Prüfzwecken ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Verlassen der Anlage eine Wiedereinschaltung erfolgt. Eine mittelbare Überwachung der Fahrkorb- Beleuchtung, z.b. durch Messung des Stroms, ist ausreichend. Die Ermittlung der Leuchtstärke ist nicht erforderlich. Die Übernahme von Aufzugswärterfunktionen durch ein technisches System ist anzeige und abnahmepflichtig. Eine Abnahmeprüfung nach der Installation eines solchen Systems kann dann entfallen, wenn die Aufzugssteuerung bereits eine für diese technische Einrichtung vorgesehene und auch diesbezüglich geprüfte Schnittstelle beinhaltet. 8

9 Dem Betreiber sollte zur Auflage gemacht werden, die Funktion des Systems regelmäßig eigenverantwortlich zu prüfen. Entsprechende Prüfprotokolle müssen dokumentiert und archiviert werden. (Aufbewahrungsfrist 2 Jahre. s. Einsatzleitsystem Bezüglich Zugänglichkeit der Aufzugsanlage bei Zwischenprüfungen gemäß der 11 der AufzV wird auf 13 des GSG verwiesen. EN 627 beschreibt die technischen Möglichkeiten des Einsatzes der Ferndiagnose. EN beschreibt die Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen und die Regeln für Instandhaltungsanweisungen u.a. in Ziff sowie , , , , und : Zusätzlich zu den vom Betreiber zu veranlassenden Untersuchungen und Prüfungen durch das Instandhaltungsunternehmen besteht für den Betreiber die Verpflichtung, in seinem eigenen Interesse Folgendes regelmäßig durchführen zu lassen: für Aufzüge - eine vollständige Fahrt aufwärts und abwärts, um Veränderungen der Eigenschaften oder Beschädigungen an der Anlage zu erkennen. - Typische Elemente, die überprüft werden müssen, um sicherzustellen, dass diese vorhanden und unbeschädigt sind und einwandfrei funktionieren, sind.. Schachttüren und untere Türführungen,.. Anhaltegenauigkeit,.. Anzeigen, die sich in einem allgemein zugänglichen Bereich befinden, nein.. Befehlsgeber in der Haltestelle,.. Befehlsgeber im Fahrkorb,.. Tür Auf-Taster,.. Einrichtung zur 2-Wege-Kommunikation im Fahrkorb, die eine ununterbrochene Ver- bindung mit einem Personenbefreiungsdienst ermöglicht, 9

10 .. normale Fahrkorbbeleuchtung,.. Einrichtung zur Türumsteuerung, nein... Sicherheitskennzeichnungen/Piktogramme Ersatz: Prüfung bei Service Für Güter- und Kleingüteraufzüge sind, soweit zutreffend, die gleichen Prüfungen durchzuführen Die Notwendigkeit, den Instandhaltungs- Plan so anzupassen, dass vorhersehbare Ausfälle, z.b. durch missbräuchliche Nutzung, Fehlbedienung, Verschlechterung des Zustandes usw, berücksichtigt werden. Anmerkung: Ein Fernüberwachungs- System, basierend auf EN 627, das in der Lage ist, Ereignisse oder Fehler zu melden, kann zur Erfüllung dieser Aufgabe hilfreich sein Die Notwendigkeit, die Instandhaltung regelmäßig durchzuführen Anmerkung: Die tatsächliche Häufigkeit Der Instandhaltungseingriffe kann genauer bestimmt werden, wenn ein Fernüberwachungssystem an die Anlage angeschlossen ist. Zur Bestimmung der Häufigkeit der Instandhaltungs- Eingriffe sollte die folgende Beispielliste herangezogen werden: - Anzahl der Fahrten pro Jahr, Betriebszeit und Stillstandszeit - Alter und Zustand der Anlage, - Ort und Art des Gebäudes, in dem die Anlage installiert ist, sowie die Bedürf- nisse der Benutzer und / oder die Art der zu transportierenden Lasten, - die lokalen Umgebungsbedingungen der Anlage sowie die äußeren Umgebungseinflüsse, z.b. Wetterbedingungen, (Regen, Hitze, Kälte) oder Vandalismus) Die Notwendigkeit, eine 24-h-Rufbereit- Schaft über das ganze Jahr zur Personen- Befreiung bereitzustellen. 10

11 Anmerkung: Ein Fernüberwachungs- System kann verwendet werden, um Informationen zur besseren Reaktion auf ausgehende Rufe sicherzustellen Die Notwendigkeit, die Ergebnisse jeden Eingriffs, der aufgrund eines Fehlers der Anlage erforderlich wurde, aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen die Art der Fehler enthalten, um Wiederholungen feststellen zu können. Sie müssen auf Anfrage dem Betreiber der Anlage zur Verfügung stehen Die Notwendigkeit, zu gegebener Zeit den Betreiber der Anlage auf die notwendige schrittweise Verbesserung der Anlage hinzuweisen, Die Notwendigkeit, Befreiungsorganisationen zu organioseren (auch mit Sub- Unternehmen) und Vorkehrungen für Ereignisse wie Feuer, Panik usw. zu treffen. In Ziff. 5.1 wird zur Risikobeurteilung nochmals hervorgehoben:...jedes Risiko muss soweit wie sinnvoll möglich durch sicherheitstechnische Maßnahmen und angemessene Anweisungen begrenzt werden, Die Anweisungen können niemals sicherheits- Technische Maßnahmen, die zur Reduzierung des Riskos zur Verfügung stehen, ersetzen. Es ist notwendig, die unterschiedlichen Arbeits- Schritte für Instandsetzungstätigkeiten zu bestimmen und die entsprechenden Sicherheits- Maßnahmen für jeden dieser Schritte festzulegen. Die Nutzung von Diagnosesystemen (z.b. Fernüberwachungssysteme basierend auf EN 627) unterstützen die Fehlererkennung, verbessern die Instandhaltungsfähigkeit der Anlage und verringern die Gefahren, denen das Instandhaltungspersonal ausgesetzt ist. 11

12 Nachfolgend heißt es: Die Sicherheit bei Instandhaltungstätigkeiten an der Anlage wird dadurch sichergestellt, dass Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und Instandhaltungsanweisungen zur Verfügung gestellt werden. Sicherheitsmaßnahmen an der Anlage und im Gebäude müssen vom Montagebetrieb bzw. vom Betreiber der Anlage getroffen werden. EN ISO 9001 beschreibt Qualitätsmanagementsysteme Betrifft die Qualität des gesamten Service-Unternehmens; Es ist zugleich die Grundlage für die Pro-- zesse für das zu vereinbarenden Level Service Agreement VDI Richtlinie 6013 beschreibt den Informationsaustausch mit anderen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung Regelt Schnittstellen und Anschlüsse Das VDMA-Einheitsblatt beschreibt zu Instandhaltung von Aufzugsanlagen u.a.: Anwendungsbereich: Dieses Dokument legt alle Elemente für die Instandhaltung fest, welche für Personenaufzüge, Lastenaufzüge, betretbare Güteraufzüge und Kleingüteraufzüge notwendig sind. Normativ ergänzend wird auf die DIN EN und DIN EN ISO 9001 verwiesen. Nachfolgend werden die instandhaltungsrelevanten Maßnahmen und Tätigkeiten des Betreibers aufgezählt. Sie decken sich überwachungsrelevant - mit o.g. Aufzählung nach den TRA. Feststellungen Mit elektronischer Überwachung ist es normativ und technologisch möglich, die nach der BetriebssicherheitsV vorgeschriebene Überwachung der Aufzugsanlagen durch Betreiber bzw. beauftragte Personen oder (bei Aufzugsanlagen vor ) durch geprüfte Aufzugswärter auszuführen. 12

13 Die EN 627 und Anmerkungen zur EN 13015, aber auch Auslegungen zur EN und EN 18738, lassen sogar die Tendenz erkennen, dass solche technischen Überwachungsmaßnahmen mit moderner permanenter Diagnose wegen - ihrer Zuverlässigkeit, - der zu erwartenden Kostenoptimierung und - den ergänzenden Möglichkeiten einer zustandsorientierten Instandhaltung gefordert werden. Dabei erscheint die Realisierung und der Einsatz gerade bei Standardaufzügen sinnvoll. Die Funktionen des früheren Aufzugwärters sind wenn die Systeme den o.g. Normen entsprechen, bei der elektronischen Überwachung i.d.r. technisch zu realisieren. Es hängt dann ausschließlich von der Servicevereinbarung Betreiber Serviceunternehmen ab, in welcher Ausprägung dies erfolgen soll. In dieser Servicevereinbarung ist ergänzend auch ein Service-Level-Agreement von Betreiber mit Serviceunternehmen abzuschließen. Mit dem Service-Level-Agreement ist es möglich, die Aufzugsanlage sowohl technisch als auch in Bezug auf zustandsorientierte Betreuung anforderungsgerecht zu warten und instandzuhalten Auf jeden Fall ist damit die für Betreiber lästige Aufgabe der Überwachung durch eine befugte und unterwiesene ständig erreichbare - Person und der Aufwand hierfür zu ersetzen. 13

14 Realisierungen Eine Teilrealisierung der elektronischen Überwachung ist bereits seit 1997 bei Produkten unterschiedlicher Hersteller realisiert, wie bei - System Bear von Kollmorgen, - elektronischer Aufzugswärter von GS-elektronic, - win-mos von Böhnke und Partner oder auch - REM xx bei Otis, - Tele-Watch bei Thyssen und - derzeitiger Leittechnologie Lift Monitoring System (LMS) von NEWLift. Die frühe Technologie wurde ausführlich - von Hans-Walter Böhnke in LiftREPORT 1/1998 beschrieben und - von Lars Kollmorgen bei den Giessener Aufzugstagen der VFA 1999 vorgetragen und im Internet hinterlegt. Seit 2003, d.h. neu auf dem Markt ist das System LIFTPC mit umfassender permanenter Ferndiagnose. Dieses System kann neben Steuerungsparametern erstmals mit Sensorik auch den Materialverbrauch der wesentlichen Komponenten einer Aufzugsanlage erfassen und damit eine ganzheitliche Zustandserfassung von Aufzugsanlagen aufnehmen. Seine Erfassungs- und Auswerte-Parameter berücksichtigen sowohl die ISO als auch individuell festlegbare Verschleißgrenzen. Hinzu werden als ein ganzheitliches System - für die permanente Diagnose mehr Parameter erfasst, als nach bisherigen Normen vorgegeben waren. Das bedeutet, daß sich zugleich der Stand der Technik zum Vorteil der Kunden weiterentwickelt und nun auch für Standardanlagen einsetzbar ist. Hierüber berichteten u.a. - Gerd Puttrus 2003 bei VDI-Ausschusssitzung und nachfolgend bei GAT-Mitgliederversammlung 2004 sowie - DLI bei der internationalen Fachmesse light + building Feststellung Elektronische Überwachung ersetzt in vollem Umfang einen nach früherer AufzugsVerordnung eingesetzten sogenannter Aufzugswärter. Dem Betreiber ist es möglich, die nach der BetriebssicherheitsVerordnung erforderliche Überwachung der Aufzugsanlagen zu realisieren durch seine selbständige Aufsicht der Aufzugsanlagen oder eine von ihm beauftragte Person oder einen Service-/ Wartungsdienst permanent oder in festgelegtem Rhythmus oder elektronische Überwachung. 14

15 Vor- und Nachteile lassen sich wie folgt feststellen: Vorteile Nachteile Betreiber-Aufsicht Verantwortung Aufwand (Zeit), liegt in eigenen Verantwortung Händen Vertreter/Hauswart Verantwortung Aufwand (Kosten) (früher Aufzugswärter) delegiert, Zuverlässigkeit Elektronische Überwachung fachliche Bewertung Vertrauen Zuverlässigkeit Anschaffungskosten Kostenminimierung Planbarkeit Kundenutzen Eine technische Überwachung - auf Basis LiftPC, Lift Monitoring System oder andere gleichwertige Systeme - hat folgende Vorteile 1. Es erfolgt die Entlastung des Betreibers von der Verantwortung, ständig erreichbar einen Aufzugswärter oder eine beauftragte Person für die Personenbefreiung bereitzuhalten. 2. Das Fernüberwachungssystem mit Notrufleitsystem zum Aufzug-Service- Unternehmen kann alle Funktionen der erforderlichen Aufsicht (Aufzugwärter, beauftragte Person) übernehmen, da es eine permanente und vollständige Diagnose der Aufzugsanlage bietet. Damit werden für den Kunden sichergestellt: - Sicherheit - Zuverlässige, schnelle Reaktion und Intervention - Maximale Verfügbarkeit und - Vorausschauende Planbarkeit der Instandhaltung und Instandhaltungskosten. 3. Vollständige Überwachung mit einem von der Steuerung unabhängigen System, das mittels Sensorik permanent den Ist-Zustand der Aufzugsanlage meldet und Trends des Materialverbrauchs wie der Verfügbarkeit berechnet und anzeigt. 4. Direkte Sprechverbindung mit qualifizierten Fachkräften bei Störungen oder eingeschlossenen Personen. 5. Bei der Einsatzzentrale ist eine genaue Standorterkennung der betroffenen Aufzuganlage hinterlegt. Für Interventionen wird ein detaillierter Maßnahmenplan bereitgehalten. Damit kann eine fachkundige Intervention nach Eingang der Meldung unverzüglich eingeleitet werden. 6. Alle Aktivitäten sowie Aufzugsanlagenzustand und Veränderungen werden dokumentiert. 15

16 7. Es erfolgt eine ständige Auswertung der Betriebsdaten. Die relevanten Betriebsdaten werden zugleich für die zustandsorientierte Instandhaltung ausgewertet und dokumentiert, womit sich eine optimale Wartung erzielen läßt. 8. Soweit notwendig und vom Kunden erwünscht, erfolgt sofortige Störungsbeseitigung / Instandsetzung der Aufzugsanlage durch qualifizierte Fachkräfte. 9. Durch das Überwachungssystem wird der Einsatz und die Anwesenheit des Instandhaltungspersonals nachgewiesen. Zusätzlich wird für das Personal erhöhte Sicherheit geboten, da ihr Einsatz fernüberwacht wird. Verträge Zu empfehlen sind Angebote und Verträge, mit denen eindeutig ein - Service-Level Agreement vereinbart wird. Bei Einsatz elektronischer Überwachung für die Aufsicht der Aufzugsanlagen entfällt für den Betreiber der Aufwand für die Bestellung, Einweisung und Beschäftigung einer beauftragten und unterwiesenen Person (frühere Aufzugswärter) für die Betriebszeit der Aufzugsanlagen. Unter Berücksichtigung der Urteile zur Vergütung der Bereitschaftszeit ist eine solche Bestellung mit ständiger Erreichbarkeit mit hohen Kosten verbunden. Bei Ersatz durch elektronische Überwachung kann die Gesamtverantwortung auf ein Service-Unternehmen delegiert werden. Damit können sich folgende Vereinbarungen ergeben: Bisherige Verträge neuer Vertrag Mit techn.überw. 16

17 Voll-Service- Vertrag 1. Ständige Bereithaltung Ständiger Aufzug- Service-Dienst mit a) eines erreichbaren 24 h Bereitschaft Aufzugwärters im Service-Vertrag oder enthalten b) einer beauftragten und unterwiesenen Person (seit ) 2. Grund-Wartung Voll-Wartung im Service-Vertrag enthalten 3. Notruf mit Aufschaltung Notruf mit Aufschaltung enthalten auf ständig besetzte auf ständig besetzte Stelle Stelle 4. Bereitschaftsvertrag Bereitschaftsvertrag enthalten (Störungsbehebung, Personenbefreiung) 5. Unterstützung Unterstützung Prüfer enthalten Prüfer bei bei wiederkehrenden wiederkehrenden Prüfungen Prüfungen (Verrechnung n. (Verrechnung n. Aufwand Aufwand Anmerkung: Service findet nur bei Bedarf statt. 1xjährlich erfolgt Zustandsfeststellung mit LiftPC- Messung u. Dokumentation (s.anweisung EN 13015). FMe / /

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