TeLo. Risikobeurteilung entsprechend der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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1 Risikobeurteilung entsprechend der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Technisches Büro Christian Loidl Gewerbepark Pischelsdorf AUSTRIA T: +43 (0) F: +43 (0) M: W: TeLo

2 2006/42/EG Artikel 1- Anwendungsbereich/Gegenüberstellung: MRL alt: a. Maschinen b. Sicherheitsbauteile MRL neu: a. Maschinen b. Auswechselbare Ausrüstungen c. Sicherheitsbauteile d. Lastaufnahmemittel e. Ketten, Seile und Gurte f. Abnehmbare Gelenkwellen g. Unvollständige Maschinen Blatt 2 von 42

3 Artikel 1- Vom Anwendungsbereich ausgenommen: Folgende Ausnahmen sind komplett oder teilweise neu hinzugekommen: a. identische Sicherheitsbauteile d. Waffen einschließlich Feuerwaffen e. Beförderungsmittel h. Maschinen für Forschungszwecke j. Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen k. Abgrenzung zur Niederspannungsgeräterichtlinie l. elektrische Hochspannungsausrüstungen Blatt 3 von 42

4 Artikel 2- Begriffsbestimmungen: Artikel 2 Buchstabe a: Maschine Erster Gedankenstrich: Eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind; Antriebssystem (Motor oder feder-, schwerkraft-, druckluft- oder dampfgetriebene Mechanismen). Nicht als Antriebssystem angesehen werden dagegen manuell geführte, federunterstützte Mechanismen (zum Beispiel: Gewichtskompensierte Schwenkmechanismen, Klappbett) Begriff Maschine hat eine neue juristische Bedeutung. alle Produkte nach MRL neu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis f werden vollständig den Maschinen gleichgestellt. auch alle Anforderungen der Richtlinie, die für Maschinen gelten, sind anzuwenden (Ausnahmen sind zu beachten). Blatt 4 von 42

5 Artikel 2- Begriffsbestimmungen: Eine Maschine muss weiterhin für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt werden. MRL alt Artikel 1 Absatz 2; Buchstabe a; erster Gedankenstrich: Bestimmte Anwendung: Verarbeitung, Behandlung, Fortbewegung und Aufbereitung von Werkstoffen wurden nicht in MRL neu übernommen. Gedankenstrich zwei und drei definieren die Grenzen der Maschine. Eine Maschine fällt auch dann unter die Richtlinie, wenn: ihr lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden; sie erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist. Blatt 5 von 42

6 Artikel 5- Inverkehrbringen und Inbetriebnahme: Neuer Artikel in Bezug auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine: sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt; sicherstellen, dass die technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil A verfügbar sind; die erforderlichen Informationen (unter anderem: Betriebsanleitung) zur Verfügung stellen; die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen Die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1A Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt; und die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen. Für das Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen ist das Verfahren nach Artikel 13 durchzuführen. Blatt 6 von 42

7 Artikel 13 Verfahren für unvollständige Maschinen: Einbauerklärung (Anhang II, Teil 1, Abschnitt B) - dadurch wurde die alte Herstellererklärung nach Anhang II B abgelöst. Die Einbauerklärung nach (Anhang II, Teil 1, Abschnitt B) enthält im Wesentlichen folgende Angaben: Muster (siehe Anhang) Hersteller der unvollständigen Maschine und Identifizierung der unvollständigen Maschine Hinweis zu Inbetriebnahme Welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie zur Anwendung gekommen und eingehalten worden sind Angaben zum Aussteller der Bescheinigung Montageanleitung (Anhang VI) Die Montageanleitung nach (Anhang VI) enthält die Bedingungen zum sicheren Zusammenbau der unvollständigen Maschine mit anderen Teilen zu einer Maschine. Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird. Blatt 7 von 42

8 1) Für was muss eine Risikobeurteilung erstellt werden Maschine Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 2 Buchstabe a bis f: Maschine unvollständige Maschine Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 2 Buchstabe g: unvollständige Maschine Blatt 8 von 42

9 1) Für was muss eine Risikobeurteilung erstellt werden Maschine zweiter Gedankenstrich: eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden; dritter Gedankenstrich: eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist; vierter Gedankenstrich: eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren; fünfter Gedankenstrich: eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist; Blatt 9 von 42

10 Begriffe (EN ISO 14121/EN ISO 12100) Risiko: Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens und seines Schadensausmaßes Risikobeurteilung: Gesamtheit des Verfahrens, dass eine Risikoanalyse und Risikobewertung umfasst Risikoanalyse: Kombination aus Festlegung der Grenzen der Maschine, Identifizierung der Gefährdungen und Risikoeinschätzung Risikobewertung: auf der Risikoanalyse beruhende Beurteilung, ob die Ziele zur Risikominderung erreicht wurden Blatt 10 von 42

11 Begriffe (EN ISO 14121/EN ISO 12100) Blatt 11 von 42

12 1) Für was muss eine Risikobeurteilung erstellt werden unvollständige Maschine Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 2 Buchstabe g: unvollständige Maschine Definition der unvollständigen Maschine : eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden; Blatt 12 von 42

13 2) Elemente der Risikobeurteilung Festlegung der Grenzen der Maschine Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I Punkt 1 Strich 1: Bei den iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt. EN ISO Punkt 5: Risikobeurteilung beginnt mit der Festlegung der Grenzen der Maschine unter Berücksichtigung sämtlicher Phasen der Lebensdauer der Maschine: Verwendungsgrenzen Räumliche Grenzen Zeitliche Grenzen Weitere Grenzen Blatt 13 von 42

14 2) Elemente der Risikobeurteilung Festlegung der Grenzen der Maschine Verwendungsgrenzen a) die verschiedenen Betriebsarten der Maschine und unterschiedlichen Eingriffsmöglichkeiten durch den Benutzer b) der Einsatzbereich der Maschine durch Personen mit unterschiedlichem Geschlecht und Alter, mit Links- oder Rechtshändigkeit oder mit begrenzten physischen Fähigkeiten c) das vorausgesetzte Niveau in Hinblick auf Ausbildung, Erfahrungen oder Fähigkeiten der Benutzer d) weitere Personen, die den Gefährdungen im Zusammenhang mit der Maschine ausgesetzt sein können Blatt 14 von 42

15 2) Elemente der Risikobeurteilung Festlegung der Grenzen der Maschine Räumliche Grenzen: a) Bewegungsraum b) Platzbedarf von Personen c) Wechselwirkungen zwischen Mensch und Maschine d) Schnittstelle Maschine/Energieversorgung Blatt 15 von 42

16 2) Elemente der Risikobeurteilung Festlegung der Grenzen der Maschine Zeitliche Grenzen: a) Grenze der Lebensdauer der Maschine und/oder einiger von deren Bauteilen b) empfohlene Wartungsintervalle Weitere Grenzen: dies sind z.b.: a) umgebungsbezogene Grenzen (Mindest-/ Höchsttemperaturen, Innenraum oder im Freien, Witterungsbedingungen, usw.) b) Housekeeping der erforderliche Grad an Sauberkeit; c) Eigenschaften von zu verarbeitenden Materialien. Blatt 16 von 42

17 2) Elemente der Risikobeurteilung Identifizierung der Gefährdungen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I Punkt 1 Strich 2: a) Bei den iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen Gefährdungssituationen zu ermitteln. EN ISO Punkt 6: a) Der nächste Schritt ist die systematische Identifizierung vernünftigerweise vorhersehbarer Gefährdungen, Gefährdungssituationen und/oder Gefährdungsereignisse in sämtlichen Phasen der Lebensdauer der Maschine: Transport, Zusammenbau und Installation Inbetriebnahme Verwendung Außerbetriebnahme, Demontage und Entsorgung Blatt 17 von 42

18 3) Elemente der Risikobeurteilung Risikoeinschätzung Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I Punkt 1 Strich 3: a) Bei den iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens. Blatt 18 von 42

19 3) Elemente der Risikobeurteilung Risikoeinschätzung EN ISO Punkt 7: a) Der nächste Schritt ist für jede Gefährdungssituation eine Risikoeinschätzung durchzuführen. Das mit einer bestimmten Gefährdungssituation zusammenhängende Risiko hängt von folgenden Elementen ab: Risikoelemente: Schadensausmaß Eintrittswahrscheinlichkeit Blatt 19 von 42

20 2) Elemente der Risikobeurteilung Festlegung der Grenzen der Maschine Schadensausmaß: a) Ausmaß der Verletzungen/Gesundheitsschädigung (z.b. leicht, schwer, tödlich) b) Schadensumfang (z.b. eine Person oder mehrere Personen betroffen) Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens: Gefährdungsexposition von Personen Eintritt von Gefährdungsereignisse Möglichkeiten zur Vermeidung oder Begrenzung eines Schadens. Blatt 20 von 42

21 3) Elemente der Risikobeurteilung Risikoeinschätzung Während der Risikoeinschätzung zu berücksichtigende Aspekte: Exponierte Personengruppe Art, Häufigkeit und Dauer der Gefährdungsexposition Die Einschätzung jeder Gefährdungsexposition (einschließlich Langzeit-Gesundheitsschäden) erfordert eine Analyse aller Betriebsarten der Maschine und aller Arbeitsweisen und muss alle Betriebsarten und Arbeitsweisen berücksichtigen. Insbesondere muss die Analyse das Erfordernis eines Zugangs während. Einrichtung, Einlernen (Teachen), Umrüstung oder Prozesskorrektur, Reinigung, Fehlersuche und Instandhaltung berücksichtigen. Die Risikoeinschätzung muss auch Aufgaben berücksichtigen, für die Schutzmaßnahmen zeitweilig aufgehoben werden müssen. Blatt 21 von 42

22 2) Elemente der Risikobeurteilung Risikobewertung Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I Punkt 1 Strich 2: a) Bei den iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Richtlinie erforderlich ist. Blatt 22 von 42

23 2) Elemente der Risikobeurteilung Ausreichende Risikominderung 3-Schritt-Verfahren: a) Die Gefährdung wurde beseitigt oder das Risiko durch konstruktive Maßnahmen oder Ersetzung durch weniger gefährliche Materialien und Stoffe oder durch die Anwendung ergonomischer Grundsätze vermindert. (Die Anforderungen an inhärent sichere Konstruktionen sind in ISO :2003, Abschnitt 4, angegeben.). b) Das Risiko wurde durch die Anwendung technischer und ergänzender Schutzmaßnahmen einer Art vermindert, die das Risiko unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung und der vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung hinreichend vermindern und für die jeweilige Anwendung geeignet sind (Die Anforderungen an technische und ergänzende Schutzmaßnahmen sind in ISO :2003, Abschnitt 5, angegeben.). Blatt 23 von 42

24 2) Elemente der Risikobeurteilung c) Falls die Anwendung technischer oder ergänzender Schutzmaßnahmen (siehe ISO :2003, 5.5) nicht durchführbar ist oder das Risiko nicht hinreichend vermindert, muss die Benutzerinformation einen Hinweis auf jegliches Restrisiko enthalten. Diese Information muss Folgendes enthalten, darf sich jedoch nicht darauf beschränken: 1) Arbeitsverfahren, die beim Einsatz der Maschine anzuwenden sind und den erwarteten Fähigkeiten des Bedienpersonals und weiterer Personen entsprechen, die den von der Maschine ausgehenden Gefährdungen ausgesetzt sein können, 2) die empfohlenen Verfahren für ein sicheres Arbeiten mit der Maschine und die entsprechenden Ausbildungsanforderungen, jeweils in angemessener Form beschrieben, 3) ausreichend Angaben, einschließlich Warnhinweis, über Restrisiken in den verschiedenen Lebensphasen der Maschine, und 4) die Beschreibung jeder empfohlenen persönlichen Schutzausrüstung, einschließlich Einzelheiten zu deren Benutzung sowie der dafür erforderlichen Ausbildung. Blatt 24 von 42

25 2) Elemente der Risikobeurteilung Ausreichende Risikominderung Annahme einer hinreichenden Risikominderung: Eine hinreichende Risikominderung ist erreicht, wenn alle Betriebsbedingungen und alle Eingriffsmöglichkeiten berücksichtigt wurden; die Gefährdungen beseitigt oder die Risiken vermindert wurden, soweit dies praktisch umsetzbar ist; sämtliche neuen Gefährdungen, die aus ergriffenen Schutzmaßnahmen resultieren, in angemessener Weise berücksichtigt wurden; Benutzer über Restrisiken ausreichend informiert und gewarnt wurden; Blatt 25 von 42

26 2) Elemente der Risikobeurteilung Ausreichende Risikominderung die durchgeführten Schutzmaßnahmen miteinander vereinbar sind; die Folgen ausreichend berücksichtigt wurden, die sich durch den Gebrauch einer für den gewerblichen/industriellen Einsatz konstruierten Maschine im nicht gewerblichen/nicht industriellen Bereich ergeben können; die durchgeführten Schutzmaßnahmen die Arbeitsbedingungen der Bedienpersonen oder die Benutzerfreundlichkeit der Maschine nicht negativ beeinflussen. Blatt 26 von 42

27 3) Risikobeurteilung nach EN ISO 14121:2007 Iteratives Verfahren: Der einzelne Phasen umfassende Gestaltungsprozess, der zu einer Neuoder Umgestaltung von Produkten bzw. Arbeitssystemen führt, kann als iterativer strukturierter Prozess verstanden werden. Aus einem ergonomischen Gesamtziel (z. B. Packageentwurf) leiten sich ergonomische Teilziele als einzelne Aufgabenstellungen ab (z. B. die Anordnung des Fahrzeugsitzes für weibliche und männliche Nutzer). Blatt 27 von 42

28 Risikograph für den Risikoindex RI (ISO/TR ) Blatt 28 von 42

29 4) Risikobeurteilung nach EN ISO Praxisbeispiele Blatt 29 von 42

30 4) Risikobeurteilung nach EN 62061:2005 / EN ISO 13849:2008 Festlegung der Sicherheitsfunktionen (SIF) Funktion einer Maschine, wobei ein Ausfall dieser Funktion zur unmittelbaren Erhöhung des Risikos (der Risiken) führen kann ANMERKUNG Diese Definition weicht von den Definitionen in IEC und ISO ab. sicherheitsbezogene Steuerungsfunktion SRCF vom SRECS ausgeführte Steuerungsfunktion mit einem festgelegten Integritätslevel, die dazu vorgesehen ist, den sicheren Zustand der Maschine aufrechtzuerhalten oder einen unmittelbaren Anstieg des (der) Risikos (Risiken) zu verhindern Blatt 30 von 42

31 4) Risikobeurteilung nach EN 62061:2005 / EN ISO 13849:2008 Beschreibung der Sicherheitsfunktionen Blatt 31 von 42

32 4) Risikobeurteilung nach EN 62061:2005 / EN ISO 13849:2008 Praxisbeispiele Blatt 32 von 42

33 ENDE DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Reinhard Sonnleitner TeLo - Technisches Büro Christian Loidl Gewerbepark Pischelsdorf, Austria/Europe Phone: Fax: sonnleitner@telo.at Web: Blatt 33 von 42

34 Anhänge Einbauerklärung Konformitätserklärung Iterativer Prozess Risikograph für den Risikoindex ISO/TR Risikograph EN ISO Risikomatrix EN Blatt 34 von 42

35 Blatt 35 von 42

36 Blatt 36 von 42

37 Blatt 37 von 42

38 Blatt 38 von 42

39 Iterativer Prozess Blatt 39 von 42

40 Risikograph für den Risikoindex Blatt 40 von 42

41 Risikograph EN ISO Blatt 41 von 42

42 Risikomatrix EN Blatt 42 von 42

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