AbgÄG 2014 Änderungen bereits ab

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1 Nr. 2 Februar 2014 AbgÄG 2014 Änderungen bereits ab Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 werden mehrere Maßnahmen bereits mit wirksam. Erfahren Sie hier, was Sie erwartet und was Sie vielleicht noch vor der Gesetzesänderung tun sollten! Geplante Änderungen durch das AbgÄG 2014 Mit dem derzeit noch in parlamentarischer Behandlung befindlichen "Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014)" sollen insbesondere die im Ende letzten Jahres veröffentlichten "Arbeitsprogramm der Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018" geplanten steuerlichen Maßnahmen legistisch umgesetzt werden. Dabei haben sich zwischen dem Begutachtungsentwurf vom und der nunmehr vorliegenden Regierungsvorlage vom noch mehrere Änderungen ergeben. Die wesentlichen steuerlichen Neuerungen sowie deren Inkrafttretensbestimmungen stellen sich überblicksartig wie folgt dar: a) Unternehmensbesteuerung Verlustvortragsverrechnung o EStG: Entfall der bisherigen 75%- Verrechnungs- und -vortragsgrenze (ab Veranlagung 2014); o KStG: 75%-Beschränkung für Körperschaften jedoch auch weiterhin vorgesehen; allerdings Erweiterung des

2 Ausnahmenkatalogs (Vollverrechnung) hinsichtlich der ua Nachversteuerung von Auslandsverlusten aus Betriebsstätten und von Gruppenmitgliedern; Auslandsverluste ( 2 Abs 8 EStG; Betriebsstättenverluste etc, außerhalb der Gruppenbesteuerung; Inkrafttreten ab Veranlagung 2015): Klarstellung, dass Nachversteuerung nur bei Befreiungsmethode geboten (lt DBA oder 48 BAO); für Verluste aus Ländern ohne "umfassende Amtshilfe" (aufgrund DBA ohne "große Auskunftsklausel" oder mangels bereits ratifiziertem OECD-Amtshilfe-abkommen; dzt betroffen zb Russland, Ukraine China, Indien, Argentinien) künftig zwingende Nachversteuerung nach spätestens drei Jahren; für derartige Verluste bis 2012 jedoch Übergangsregelung betr. Drittelung in den Veranlagungsjahren 2015 bis 2017; bzw keine Nachversteuerung für Verluste aus Auslandsbetriebsstätten, die vor dem aufgegeben bzw veräußert wurden und die generierten Verluste im betreffenden Land nicht mehr verwertet werden können (sog. "finale" Verluste). Zinsenabzug für fremdfinanzierte Beteiligungserwerbe (Inkrafttreten für Aufwendungen ab ): o Neue Nichtabzugsfähigkeit für Zinszahlungen in Niedrigsteuerländer (siehe unten) ist auch für Beteiligungskredite zu beachten; o Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen für Kredite, die konzerninternen Beteiligungserwerben gedient haben, bleibt endgültig bestehen (demgemäß kann künftig auch durch spätere Umgründung, Verkauf oder Untergang der Beteiligung oä kein Zinsenabzug mehr bewerkstelligt werden!); Zinsenaufwand und Lizenzgebühren: Nichtabzugsfähigkeit für Zahlungen, wenn diese bei der empfangenden bzw nutzungsberechtigten (ausländischen) Konzerngesellschaft einer Niedrigbesteuerung (Ertragsteuerbelastung unter 10 %) unterliegen; Inkrafttreten: für Aufwendungen anfallend ab (somit abruptes Abschneiden auch für Zinsen und Lizenzen auf Basis von Altverträgen; EB begründen Verfassungskonformität mit dem negativen VfGH-Erkenntnis zur Konzernzinsschranke vom , B 945/11!); "Managergehälter": Limitierung des als Betriebsausgaben abzugsfähigen Personalaufwands (Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen) auf Jahreseinkommen bis Euro pro Person und Wirtschaftsjahr (Summe aller Geld- und Sachleistungen, ausgenommen auf Empfängerseite begünstigte Abfertigungen und sonstige Bezüge); analoge Begrenzungen auch für Pensionsabfindungen; Aliquotierung bzw Aufteilung bei Leistungszeiträumen von weniger als 12 Monaten bzw bei Leistungserbringung für mehrere Betriebe bzw Personengesellschaften sowie sinngemäße Konzernbetrachtung; Inkrafttreten für ab anfallende Aufwendungen (durch die Gesetzesänderung überhöhte Pensionsrückstellungen sind einzufrieren); Zur Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen izm sog. "Golden Handshakes" siehe nachfolgend; "Golden Handshakes" (sonstige Bezüge): Freiwillige Abfertigungen (bis max. drei Monatsentgelte, im System Abfertigung ALT) dürfen beim Empfänger nur noch bis zu einer Höhe der neunfachen ASVG- Höchstbeitragsgrundlage der begünstigten 6%-Besteuerung unterzogen werden (für 2014 somit max Euro). Diese Deckelung ist auch für Vergleichssummen und Kündigungsentschädigungen zu beachten (dh begünstigte Vergleichszahlungen für 2014 somit max Euro, steuerfreies Fünftel max Euro). Auf Arbeitgeberseite werden die gegenständlichen sonstigen Bezüge izm der Beendigung von Dienstverhältnissen, soweit sie beim Empfänger nicht mit dem Sondersteuersatz von 6 % begünstigt sind, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. - Inkrafttreten für Auszahlungen ab (soferne die Auszahlungen nicht auf "Sozialplänen" basieren, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden). 2

3 Aufgrund der Neuregelung überhöhte Abfertigungsrückstellungen für Bilanzstichtage bis zum sind nicht aufzulösen sondern einzufrieren; Rückstellungen: Abzinsung langfristiger Verbindlichkeiten- und Drohverlustrückstellungen mit 3,5 % pa (anstatt bisheriger 20%-Kürzung); Inkrafttreten für Neurückstellungen in Wirtschaftsjahren, die nach dem enden bzw bei Altrückstellungen gleichmäßige Auflösung von Unterschiedsbeträgen aufgrund zu ändernder Berechnung über drei Wirtschaftsjahre (zu je einem Drittel; bei Betriebsveräußerung bzw -aufgabe hingegen Berücksichtigung des gesamten Unterschiedsbetrages), demgegenüber Weiterführung niedrigerer Rückstellungen nach der alten 80%- Methode; Gewinnfreibetrag: Einschränkung des investitionsbedingten GFB auf Realinvestitionen, dh Wertpapiere nicht mehr begünstigt; Inkrafttreten für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, wobei jedoch im Falle vorzeitiger Tilgung von bis dahin begünstigten Wertpapieren eine Nachversteuerung durch Anschaffung anderer Wertpapiere vermieden werden kann (Ersatzbeschaffung); Befristung der Einschränkung zunächst für Wirtschaftsjahre bis ; Bank- und Wertpapierzinsen an Ausländer: Beschränkte Steuerpflicht und damit KESt-Abzug künftig auch für österreichische Bankzinsen und Wertpapierzinsen, die von einer inländischen depotführenden oder auszahlenden Stelle an natürliche Personen aus nicht EU-Staaten und an Körperschaften in und außerhalb der EU gezahlt werden. Die bereits bestehende Abzugsverpflichtung für Zinserträge an natürliche Personen in EU-Mitgliedstaaten bleibt hingegen unberührt (35 % gemäß EU- Quellensteuergesetz). Weiterhin keine beschränkte Steuerpflicht für Konzernfinanzierungen und Privatkredite. Inkrafttreten: KESt-Abzug für Zuflüsse ab ; Mindestkörperschaftsteuer: Aufgrund neuerlicher Änderung des Mindeststammkapitals für GmbH (zur GmbH- Reform siehe unten) soll für Altgesellschaften wieder die frühere Mindeststeuerregelung platzgreifen (5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals von Euro, somit Mikö ihv Euro pa). Für nach dem neu gegründete GmbH soll es hingegen eine "generelle steuerliche Gründungsprivilegierung" dergestalt geben, daß sie in den ersten fünf Jahren nur 500 Euro pa (125 Euro pro Quartal) und in den folgenden fünf Jahren Euro pa (250 Euro pro Quartal) zu entrichten haben und erst danach die reguläre Mikö von Euro pa zahlen müssen. Inkrafttreten mit (ggfs Neufestsetzung durch VZ-Bescheide); o o Steuervorauszahlungen 2014 ff ESt-VZ (für 2014 ff): Berücksichtigung der Änderungen beim Gewinnfreibetrag (ggfs Erhöhung des Gewinns um halben GFB alt) sowie der Änderungen bei den Managergehältern; KöSt-VZ (für 2014 ff): Berücksichtigung der Änderungen bei Managergehältern analog ESt-VZ (ab 2014); bei Gruppenträgern ist den Änderungen bei der Gruppenbesteuerung durch eine pauschale VZ-Erhöhung um 3,5 % Rechnung zu tragen (ab 2015); Gesellschaftsteuer: Abschaffung mit Ablauf des (Außerkrafttreten von Teil I KVG); keine GesSt mehr für Rechtsvorgänge, für die Steuerschuld ab entsteht; b) Sonstige steuerliche Änderungen Solidarabgabe für Sonderzahlungen: Wegfall der ursprünglichen Befristung (bis 2016) bei der Höherbesteuerung sonstiger Bezüge (13. und 14. Bezug) von Besserverdienern; 3

4 Umsatzsteuer: Erhöhung der Grenze für 3. Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 400 Euro; für Umsätze bzw Sachverhalte ab ; KFZ-Besteuerung: "Ökologisierung" durch Erhöhung von NOVA, motorbezogener Versicherungssteuer und KFZ-Steuer; Inkrafttreten grds für Zeiträume ab (ausgenommen NOVA bei Fahrzeugen, für die ein unwiderruflicher Kaufvertrag bis abgeschlossen wurde); Verbrauchsteuern: "Besteuerung gesundheitsschädlicher Produkte" durch Erhöhung der Alkohol-, Schaumwein- und Tabaksteuer; Inkrafttreten ab ; c) GmbH-Reform (siehe Extrabeilage) Besondere Kritik ist dahingehend anzumerken, daß mit dem AbgÄG 2014 nicht nur erhebliche Mehrbelastungen für die Unternehmen verbunden sind, sondern dabei teils völlig neue Wege beschritten werden, die sowohl steuersystematische Probleme zeitigen bzw bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ein Vorpreschen Österreichs im internationalen Kontext darstellen (zb Einschränkungen bei den Auslandsverlusten, Managergehältern u. freiwilligen Abfertigungen, Zinsen & Lizenzgebühren im Konzern). Neben der voraussichtlichen Verfassungs- bzw EU- Widrigkeit einzelner Änderungen wird in Expertenkreisen auch auf die nachhaltige Schädigung des Wirtschaftsstandortes Österreich hingewiesen. Die endgültige Gesetzwerdung bis Monatsende bleibt freilich abzuwarten, dem Vernehmen nach sind jedoch keine substanziellen Abänderungen mehr zu erhoffen (allenfalls noch beim Gewinnfreibetrag und GmbH-Reform). GmbH light die Reform der Reform Der Steuerausfall aufgrund der Herabsetzung der Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 45 Mio. Euro pro Jahr sowie der Entgang von Kapitalertragsteuer aufgrund von Kapitalherabsetzungen war der Regierung offenbar doch zu viel Erst seit kurzem ( ) gibt es die Möglichkeit eine GmbH light, d.h. eine GmbH mit einem Stammkapital von (nur) Euro ,--, davon zumindest Euro 5.000,-- in Barem einbezahlt, zu gründen. Diese Möglichkeit besteht nur mehr bis zum !. Was ist neu? Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 ist die alte GmbH light Geschichte und wird durch die GmbH gründungsprivilegiert ersetzt. Was bedeutet gründungsprivilegiert? Die Gesellschafter können die Gründung vorerst mit nur EUR bar durchführen, dafür bedarf es den Zusatz im Firmenwortlaut gründungsprivilegiert. Zudem soll die Verpflichtung bestehen, in den Geschäftspapieren, auf den Bestellscheinen und Webseiten auf die Gründungsprivilegierung hinzuweisen damit im geschäftlichen Verkehr erkennbar ist, dass die betreffende Gesellschaft nur über einen geringeren Haftungsfonds verfügt als eine reguläre GmbH. Die Erhöhung auf den Einzahlungsbetrag von EUR hat in den ersten zehn Jahren nach Gründung zu erfolgen. 4

5 Bis dahin ist die gründungsprivilegierte Gesellschaft verpflichtet, mindestens den vierten Teil des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in diese Rücklage zu stellen. Spätestens nach zehn Jahren endet die Gründungsprivilegierung. Die Mindesteinzahlungserfordernisse auf EUR müssen erfüllt und der Firmenzusatz nach Erreichen des Betrages entfernt werden. Das Mindestkapital beträgt regulär somit dann wieder EUR. Die darauf folgende Anmeldung dieser Kapitalerhöhung soll dann von der Eintragungsgebühr befreit sein. Wollen die Gesellschafter den Status (oder Makel) gründungsprivilegiert beseitigen, so muss eine freiwillige Nachzahlung der geleisteten Stammeinlage auf zumindest Euro ,-- vor Ablauf der 10-Jahresfrist erfolgen. Was bedeutet dies für bestehende GmbHs light? Auch bestehende GmbHs light müssen ihr Stammkapital in den ersten zehn Jahren nach Gründung auf EUR erhöhen. Mindeststeuer? Die mit späteren Steuervorschreibungen verrechenbare Mindestkörperschaftssteuer beträgt in den ersten fünf Jahren 125 Euro für jedes volle Kalendervierteljahr und erhöht sich auf 250 Euro für jedes volle Kalendervierteljahr in den folgenden fünf Jahren. Die Regelungen sollen ab dem 1. März 2014 in Kraft treten. Dringender Handlungsbedarf ist insb. für bereits geplante Maßnahmen geboten, deren steuerliche Behandlung sich durch das AbgÄG 2014 wesentlich verschlechtern wird (zb bis : Erwerb firmenwertrelevanter Beteiligungen, ev. Beendigung ausländischer Verlustbetriebsstätten, Abfindung gut verdienender Mitarbeiter, Erstellen von Sozialplänen). Ausschüttungen an geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sind GSVGpflichtig Dass Ausschüttungen an geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH der GSVG-Pflicht unterliegen war zwar schon immer die Absicht des Gesetzgebers, wurde jedoch nicht so gehandhabt: 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG normiert folgende Besonderheit für GmbH- Gesellschafter-Geschäftsführer: Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Somit sind bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH auch die Einkünfte als Gesellschafter hinzuzurechnen. Die Bestimmung über die Beachtung der Einkünfte als Gesellschafter war bereits in der Stammfassung des GSVG aus dem Jahr 1978 enthalten. Aufgrund des Budgetloches u.a. ist der Geldbedarf des Staates gestiegen und nun wird versucht, diese Geldquelle zu nutzen. Wie ich bereits von einigen Kollegen erfahren habe, dürfte die SVA nun österreichweit Schreiben verschicken, in denen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aufgefordert werden, Ausschüttungsbeschlüsse der SVA vorzulegen. Gab es keine Ausschüttungen, möchte die SVA eine Bestätigung vom Finanzamt, dass keine KESt-Erklärung abgegeben wurde. Wird den Wünschen der SVA nicht Rechnung getragen, würde diese dann die Höchstbeitragsgrundlage vorschreiben. 5

6 Warum dieser Umweg die Daten sind noch nicht transparent: Die Einbeziehung der Ausschüttungen in die Beitragsgrundlage bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH stellte die SVA bis dato vor ein nicht gelöstes administratives Problem: Aus welcher Quelle können überprüfbar diese Informationen bezogen werden? Gewinnausschüttungen aus der GmbH unterliegen grundsätzlich der Endbesteuerung. Die Kapitalertragsteuer wird von der GmbH einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Ausschüttungen scheinen nicht im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafter- Geschäftsführers auf. Dadurch werden diese Ausschüttungen dem Versicherungsträger nicht mit den Einkommensdaten des Versicherten übermittelt. Da die Versicherten dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis maßgeblich sind, Auskunft zu erteilen haben, werden derzeit Briefe an geschäftsführende GmbH Gesellschafter versendet, um so Auskunft über zugegangene Ausschüttungen zu erhalten und diese der SV Pflicht zu unterziehen. Personen, die ihre Meldepflicht verletzen oder Auskünfte verweigern bzw. unwahre Angaben machen, begehen eine Verwaltungsübertretung und können von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro bestraft werden. Erreichen Ihre Geschäftsführerbezüge allerdings bereits die Höchstbeitragsgrundlage, hat dies keine weitere Auswirkung. Die Sozialversicherungsanstalten forderten deshalb ein effizientes und dem heutigen Stand der Technik entsprechendes automationsunterstütztes Verfahren zur Übermittlung der Ausschüttungsdaten an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Dies ist bis dato allerdings nicht gelungen, weshalb aktuell eine neue Verwaltungspraxis testweise durchgeführt wird. Die Inhalte dieses Kundenmagazins stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Minarik Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen und übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Kundenmagazins. 6

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