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1 DGKJP - Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.v. Geschäftstelle Reinhardtstraße Berlin Präsident Prof. Dr. med. Gerd Schulte-Körne Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, Klinikum der Universität München Nußbaumstr. 5a München ; kjp@med.uni-muenchen.de Gemeinsame Stellungnahme Berlin, zum der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP), des Berufsverbands für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e. V. (BKJPP) und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V. (BAG) zum Regelungsvorschlag des BMJ vom zur Knabenbeschneidung Das BMJ hat am einen Regelungsvorschlag zur Beschneidung des männlichen Kindes im Kindschaftsrecht vorgelegt. In 1631 d BGB soll verankert und klargestellt werden, dass die Eltern im Rahmen der Personensorge (Artikel 6, Abs. 2 GG, 1626, 1631 BGB) unter bestimmten Voraussetzungen in die Beschneidung ihres Sohnes einwilligen können. Wobei die Einwilligung der Eltern dann die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ausschließt mit der Folge, dass lege artis vorgenommene Beschneidungen von Jungen nicht als Körperverletzung bestraft werden können und auch keine Schadensersatzpflicht auslösen. Stellvertretender Präsident u. Schatzmeister Prof. Dr. med. Jörg M. Fegert Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Universitätsklinikum Ulm Kongresssekretär Prof. Dr. med. Frank Häßler Direktor der Klinik für Psychiatrie, Neurologie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter der Universität Rostock Schriftführer Prof. Dr. med. Dr. rer. nat.tobias Banaschewski Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Zentralinstitut für Seelische Gesundheit Mannheim Beisitzer Prof. Dr. med. Johannes Hebebrand Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Rheinische Kliniken Essen an der Universität Duisburg-Essen Beisitzer Prof. Dr. med. Katja Becker Direktorin der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -Psychosomatik und -Psychotherapie, Universitätsklinikum Gießen und Marburg, Marburg Ehrenpräsidenten Prof. em. Dr. med. Dr. phil. Helmut Remschmidt, Marburg Prof. em. Dr. med. Dr. rer. nat. Martin H. Schmidt, Mannheim Kooptierte Mitglieder Dr. med. Ingo Spitczok von Brisinski Vorsitzender der BAG Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters Viersen Dr. med. Maik Herberhold Vorsitzender der BKJPP, Bochum Geschäftstelle Nicole Schardien Reinhardtstraße Berlin 030 / , 030 / geschaeftsstelle@dgkjp.de Internet: Deutsche Apotheker- und Ärztebank BLZ Kto-Nr.: IBAN Nr.: DE BIC (Swift Code): DAAEDEDD VR B Amtsgericht Berlin

2 Stellungnahme zum Regelungstext Im Vorschlag für den Regelungstext heißt es wörtlich: Beschneidung des männlichen Kindes (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird. Während der 1. Satz von Absatz 1 zu begrüßen ist, ist Satz zwei in sich unsinnig und unlogisch und stellt offenbar auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012 ab. Die Personensorge schließt aber prinzipiell nie das Recht zu Entscheidungen, welche das Kindeswohl gefährden ein. Die Fachverbände der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Deutschland appellieren deshalb dringend diesen Zusatz aus der Regelung zu entfernen. Absatz (2): In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgemeinschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn Sie dafür besonders ausgebildet sind und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind. Als ärztliche Verbände haben die Fachverbände der Kinder- und Jugendpsychiatrie/ -psychotherapie prinzipiell keine Einwände gegen diesen Regelungszusatz, da die Beschneidung ohne medizinische Indikation eben nicht als Heileingriff definiert ist. Die Regelung begrenzt mit der Einschränkung auf die ersten sechs Lebensmonate die traditionellen islamischen Beschneider in ihrem möglichen Aktionszeitraum, was medizinisch durch die höheren Anforderungen an Anästhesie etc. und auch die höheren Komplikationsraten bei älteren Jungen gerechtfertigt ist. Zu fordern ist aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht, dass nicht nur die handlungstechnische Qualifikation der religiösen Beschneider geregelt wird, sondern explizit festgehalten wird, dass die Eingriffe unter den unabdingbaren medizinischen Kautelen, insbesondere Hygiene (keine orale Aufnahme des Blutstropfens wegen Infektionsgefahr) und Schmerzstillung, Schmerzbehandlung, Anästhesie durchzuführen sind. 2

3 Stellungnahme zu den im Regelungsvorschlag genannten Eckpunkten Aus kinder- und jugendpsychiatrischer und psychotherapeutischer Sicht ist ein zentraler Mangel des vorgelegten Regelungsvorschlags, dass für den Bereich der im Grundschulalter beschnittenen islamischen Jungen keine Regelung getroffen wird, die sicherstellt, dass diese Jungen in altersgemäßer Form über den Eingriff und seine möglichen unmittelbaren Folgen, Schmerzen etc. aufgeklärt werden. Unser Vorschlag ist hier, ähnlich wie in der medizinischen Forschung ab dem 6. Lebensjahr, neben der Einwilligung der Eltern den Assent der Kinder im Sinne einer wissentlichen Zustimmung ohne Einwilligungscharakter vorzusehen. Ohne diesen Assent oder wenn das Kind im Schulkindalter Ablehnung oder Widerstand gegen die Beschneidung zu erkennen gibt, wäre dann die alleinige Einwilligung der Sorgeberechtigten nicht ausreichend. Eine solche konkrete Regelung zum Assent ist der unklaren Formulierung mit Bezug auf die Kindeswohlgefährdung (Abs. 1, Satz 2) im Vorschlag des BMJ eindeutig vorzuziehen. Da in der Medizin generell die Altersschwelle sechs Jahre für den Assent der Kinder gewählt wurde, kann man sich bei der vorliegenden Regelung ebenfalls daran orientieren. Im Übrigen wird in 1626 BGB die Verpflichtung der Eltern, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zur selbständigen und verantwortungsbewussten Handeln zu berücksichtigen, ebenfalls in unserem bürgerlichen Recht geregelt. Daher sollte sichergestellt werde, dass Mitsprachemöglichkeiten von Kindern bei solchen Entscheidungsprozessen, die ihre körperliche Unversehrtheit betreffen, auf jeden Fall gewährleistet sind. Aus kinderrechtlicher Perspektive wird damit den Anforderungen aus Artikel 12 UN- KRK Rechnung getragen, das Kind bei allen es betreffenden Entscheidungen altersgemäß zu beteiligen. 3

4 Widersprüchlich sind die vom BMJ angeführten Eckpunkte zur religiösen Motivation des Regelungsvorschlags Einerseits wird dort behauptet, dass hier keine Sonderregelungen für religiös motivierte Beschneidungen getroffen würden, andererseits implizieren allein schon die Überlegungen zu den Altersrahmenbedingungen etc. (Abschnitt 2, Eckpunkte des Regelungsvorschlags) deutlich den religiösen Kontext und die Erfordernisse der Religionsgemeinschaften. Gerade weil man im BMJ nicht so weit geht, die von der Amerikanischen Pädiatrischen Fachgesellschaft aufgeführten Befunde 1 als eine medizinische Indikation zur Beschneidung zu werten und damit allein auf eine Durchführung im medizinischen Kontext und eine Erstattungsfähigkeit im SGB V abzustellen, bleibt letztendlich im Rahmen der Personensorge nur die religiöse Überzeugung der Eltern als Begründung für deren Einwilligung. Betont man wie das BMJ in den Eckpunkten, dass hier nicht prinzipiell auf religiöse Motive abgestellt wird, könnten dann auch medizinisch nachvollziehbare rationale, aber auch irrationale Vorstellungen (z.b. puritanischer Eltern, der Eingriff würde ihren Kindern exzessive Selbstbefriedung ersparen und ähnliche, medizinisch nicht begründbare Annahmen) abgedeckt sein. Ist dies wirklich intendiert? Eine religiöse Überzeugungsprüfung oder Wissensprüfung der Eltern ist angesichts des vorgeschlagenen Regelungstextes weder erforderlich noch sinnvoll. Dies haben auch die Reaktionen insbesondere der jüdischen Gemeinde in Berlin auf die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgeschlagene Interimsregelung gezeigt. In der Begründung sollte in einem Gesetzgebungsverfahren also darauf verzichtet werden, darzustellen, dass die Regelung nicht auf die religiös motivierte Beschneidung abhebe, denn selbstverständlich dient die intendierte Regelung der Klarstellung, dass eine solche religiös motivierte Einwilligung der Sorgeberechtigten zur Knabenbeschneidung unter den angesprochenen dringend einzuhaltenden medizinischen Kautelen zum Sorgerecht der Eltern gehört. Trennungs- und Scheidungskonflikt Die Anknüpfung an das Sorgerecht ist auch angesichts der relativ hohen Trennungs- und Scheidungsrate in Deutschland sinnvoll, weil dann entsprechende Umgangsweisen im Elternkonflikt vorgegeben sind. Dabei ist aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass 1 American Academy of Pediatrics, Circumcision Policy Statement, Pediatrics 130(3) 2012, S und American Academy of Pediatrics, Male Circumcision, Pediatrics 130(3) 2012, S e756-e785. 4

5 die Entscheidung zur Beschneidung keine Entscheidung des alltäglichen Lebens ist, so dass im Trennungs- und Scheidungskonflikt bzw. im Konfliktfall zwischen den Eltern bei gemeinsamer Sorge die Einwilligung eines Elternteils zur Durchführung des Eingriffs nicht ausreicht. Medizinische Grundvoraussetzungen Da eine solche Regelung dem Kindeswohl nicht widerspricht, sondern dem ebenfalls zum Kindeswohl gehörenden Anteil eines Rechts auf religiöse oder weltanschauliche Prägung und Erziehung des Kindes mit beinhaltet, ist es vernünftig, Klarstellungen im Interesse des Kindeswohls vorzunehmen. Die aufgeführten Punkte hygienische Durchführung und adäquate Schmerzbehandlung, welche mit dem Begriff Durchführung nach den Regeln der ärztlichen Kunst umschrieben werden, sind deshalb ausdrücklich zu begrüßen. Da es sich nicht um eine medizinische Indikation, sondern um eine religiös/weltanschaulich bedingte Einwilligung der Eltern handelt, die davon ausgeht, dass die Eltern nach reiflicher Erwägung zur Überzeugung gekommen sind, dass für ihren nicht einwilligungsfähigen Sohn die Beschneidung am besten seinen Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten entspricht, macht es Sinn auch religiöse Beschneider in diese Regelung zur Einhaltung basaler medizinischer Kautelen explizit mit einzuschließen. Die Pflicht des medizinischen und nichtmedizinischen Beschneiders zur umfassenden Aufklärung der Sorgeberechtigten ist ebenfalls zu begrüßen. Zu kritisieren ist allerdings, dass nicht für die Beschneidung von Kindern ab dem Grundschulalter (z.b. ab dem 6. Lebensjahr), wie in der medizinischen Forschung auch explizit eine Aufklärung des Knaben in kindgemäßer Form und sein Assent zum Eingriff (Zustimmung ohne Einwilligungscharakter, der der elterlichen Einwilligung vorbehalten bleibt, die aber wiederum ohne die Zustimmung des Kindes nicht rechtsgültig ist) gefordert wird. Gefährdung des Kindeswohls Da eine Betrachtung der Kinderrechte nach der UN-KRK zeigt, dass die Bezugnahme im Urteil des Landgerichts Köln auf Artikel 24 Abs. 2 UN-KRK irrig war, da es sich bei der Beschneidung zwar um einen überlieferten Brauch handelt, dieser aber nach der hier referierten Befundlage nicht allgemein als schädlich bezeichnet werden kann. Auch in der Definition des Artikels 3 UN-KRK ist insofern keine Kollision mit dem Kindeswohl zu befürchten, wenn der Eingriff nach den entsprechenden medizinischen Kautelen vorgenommen wird. Er entspricht vielmehr Artikel 8 (dem Recht auf Identität) und Artikel 14 5

6 (Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), dabei insbesondere Artikel 14 Abs. 3, da eben bei einer adäquaten Durchführung unter hygienischen Verhältnissen mit Schmerzbehandlung kein Verstoß gegen Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder Grundrechte und freiheiten zu befürchten ist, wenn die Eltern an kindesstatt konkludent in den Eingriff einwilligen. Artikel 12 UN-KRK unterstreicht allerdings die altersgemäße Berücksichtigung des Kindeswillens und das Recht auf Information der betroffenen Kinder. Deshalb sollte auch mit Rückbezug auf Artikel 14, Abs. 3, eine entsprechende Assent-Regelung bei Knaben im Grundschulalter dezidiert in die Norm mit aufgenommen werden. Der Kindeswohlvorbehalt in Absatz 1, Satz 2, ist unsinnig, widerspricht der ganzen Regelung, die davon ausgeht, dass religiöse Erziehung und religiöse Selbstbestimmung Teil des Kindeswohls ist. Ein direkt dem Eingriff entgegenstehender Kindeswille sollte nicht über eine solche deklaratorische Klausel, sondern über eine konkrete Regelung zum Assent Berücksichtigung finden. Für die drei kinder- und jugendpsychiatrischen/-psychotherapeutischen Fachverbände Prof. Dr. Jörg M. Fegert Vize-Präsident der DGKJP 27. September 2012 Bei Rückfragen zur dieser Stellungnahme wenden Sie sich bitte an Prof. Dr. Jörg M. Fegert 6

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