Wirtschaftliche Kinder- und Jugendhilfe (Unterbringung und Versorgung unbegleiteter minderjähriger AusländerInnen)
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- Alwin Heiko Geiger
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1 (Unterbringung und Versorgung unbegleiteter minderjähriger AusländerInnen) David Seltmann ein Beitrag zur Tagung: Europäische Flüchtlingspolitik in der Sackgasse? in Stuttgart-Hohenheim
2 (Unterbringung und Versorgung unbegleiteter minderjähriger AusländerInnen) Hohenheimer Tage zum Migrationsrecht 2017 Europäische Flüchtlingspolitik in der Sackgasse? Stuttg.-Hohenheim, 27. bis 29. Januar 2017 David Seltmann Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v., Heidelberg
3 Überblick I. Anwendbarkeit des SGB VIII II. (Neue) Verfahrens- und Zuständigkeitsregeln für UMA III. Leistungsspektrum IV. Schnittstellen zum AsylbLG, SGB XII u.a. V. Kostenausgleich VI. Ziel- und Interessenkonflikte
4 I. Anwendbarkeit des SGB VIII Anwendbarkeit in persönlicher und territorialer Hinsicht: 6 SGB VIII 6 Abs. 2 SGB VIII Leistungen an Ausländer, wenn diese rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. 6 Abs. 4 SGB VIII Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt und gehen damit dem nationalen Recht vor: Übereinkommen, die die Verpflichtung von Staaten regeln, Maßnahmen zum Schutze von Kindern zu treffen: Kindeswohlorientierung UN-Kinderrechtskonvention: Besondere Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen (Art. 3 und 20 UN-KRK) Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ); Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA), Art. 8 Brüssel IIa-VO etc SGB VIII-Leistungen für Minderjährige unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus
5 II. Unbegleitet / begleitet: Jugendhilfe- Verfahren und Zuständigkeit Verteilung und Unterbringung nach Neuregelung ab Wichtig: Keine Verteilung gem. 45 ff bzw 50 AsylG Vorläufige ION nach 42a SGB VIII (Schutz des Kindeswohls und Sicherstellung des Primats der KJH) Besondere Verteilungsregelung ION-Befugnis nur für Fachkraft des JA (Reguläre) ION nach 42 SGB VIII Bedarfsbezogene Hilfe gem. 27 ff SGB VIII
6 III. Entwicklung Inobhutnahmen 42 SGB VIII Inobhutnahmen insgesamt und aufgrund einer unbegleiteten Einreise (Deutschland; 2013 bis 2015; absolut und in %): Dynamik ION UMA ,5% 24,2% ION insg ION UMF ,5% ION insg. ION UMF Quelle: Statistisches Bundesamt (
7 IV. Zuständigkeit für stationäre Jugendhilfe- Leistungen ( 86 ff SGB VIII) Zuständigkeit für Anschlusshilfen (Leistungen) nach ION Erziehungshilfen für unbegleitet und begleitete Minderjährige 1. Begleitete mdj. Flüchtlinge mit Asylbegehren (Antrag, Nachsuchen ): 86 Abs. 7 SGB VIII tats. Aufenthalt vor Beginn der Maßnahme; bleibt bestehen bis asylrechtl. Zuweisung 86 Abs. 7 S. 2 SGB VIII Sonst (oder nach Abschluss des Asylverfahrens und neuer ga): 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 2. Unbegleitete mdj. Flüchtlinge: 88a Abs. 3 SGB VIII (vorl. ION) Problem: Feststellung von Personensorgeberechtigten im Inland / keine Zuweisung: Nicht mehr unbegleitet : 86 Abs. 7 S. 1 Hs. 2 SGB VIII analog (ivm 88a SGB VIII)
8 V. Leistungsspektrum Potentielle Hilfen für unbegleitet und begleitet eingereiste Minderjährige: ION nach 42 SGB VIII als andere Aufgabe ( 2 Abs. 3 SGB VIII) Hilfen zur Erziehung (HzE nach 27 ff SGB VIII), u.a. Vollzeitpflege ( 33 SGB VIII) Heimerziehung / Besondere Wohnform ( 34 SGB VIII) Intensive Sozialpädagogische Betreuung ( 35 SGB VIII) Hilfe für junge Volljährige ( 41 SGB VIII) Annexleistungen (Unterhalt, Krankenhilfe gem. 39, 40 SGB VIII) Einkommensunabhängige Sozialleistung Sog. Erweiterte Jugendhilfe: Nachgelagerte Kostenheranziehung gem. 90, 91 ff SGB VIII (z.b. Kindergeld) Jugendhilfe als Ausfallbürge Jugendhilferechtliches Leistungsdreieck: IdR Personensorgeberechtigte als Anspruchsberechtigte
9 VI. Hilfe zur Erziehung Dynamik 2015 (Begonnene HzE ¹) Art der Hilfe Anzahl der Hilfen/ jungen Menschen Anteil an allen Hilfen in % Veränderung zum Vorjahr 1 Einschließlich der Hilfen für junge Volljährige. Hilfen zur Erziehung insgesamt ( 27 bis 35 SGB VIII) ,0 0,3 davon: Einzelhilfen ,1 0,9 Flexible Hilfe zur Erziehung ( 27 SGB VIII) ,1 6,5 Erziehungsberatung ,1 1,9 Soziale Gruppenarbeit ,5 4,4 Erziehungsbeistand/Betreuungsh elfer ,6 2,3 Erziehung in einer Tagesgruppe ,6 5,0 Vollzeitpflege in einer anderen Familie ,4 1,0 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform ,2 24,5 Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung ,8 13,5 Familienorientierte Hilfen ,9 3,8 Flexible Hilfe zur Erziehung ( 27 SGB VIII) ,5 4,5 Sozialpädagogische Familienhilfe ,4 3,7 Anzahl der jungen Menschen in neu begonnenen erzieherischen Hilfen insgesamt X 0,2 Quelle: Statistisches Bundesamt (
10 VII. Notwendiger Unterhalt als Annexleistung Notwendiger Unterhalt außerhalb des Elternhauses ( 39 Abs. 1 SGB VIII) - Bedarfsbezogenheit vs. Pauschalierung 1. Institutionelle Unterbringung in Einrichtung: Entgeltvereinbarungen nach 78b ff SGB VIII 2. Vollzeitpflege / Pflegeperson: Verwaltungsvereinfachung und Gleichbehandlung gem. 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII: idr monatlicher Pauschalbetrag, soweit nicht im Einzelfall abweichende Leistungen geboten Ziel: Kostenbegrenzung vs. Bereitstellung ausreichender Pflegepersonen Außerdem: Gleichstellung von Pflegekindern und leiblichen Kindern der Pflegepersonen Erziehungsbeitrag (Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen 39 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB VIII) Sachaufwand (mat. Aufwendungen wie Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ( 39 Abs. 1 S. 2 Alt. SGB VIII 1 ivm 27 Abs. 1 SGB XII) ION: JA hat für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt zu sichern (Pflegesätze / Pauschalbeträge 42 Abs. 2 S. 3 ivm 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII)
11 VIII. Annexleistungen in der Vollzeitpflege: Sach- und Erziehungsaufwand Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (2017): Alter Sachaufwand Pflege und Erziehung Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v.
12 IX. Verhältnis zu AsylbLG-, SGB XII- u.a. Leistungen WJH: Erziehungshilfen für unbegleitet und begleitet eingereiste Minderjährige Gegliedertes Sozialleistungssystem und grds (ggf nachträglich wieder-) herzustellender systematischer Nachrang der Jugendhilfe (vgl 10 SGB VIII) BMA: je nach persönlichem und sachlichem Anwendungsbereich ggf. Ansprüche gegenüber Träger anderer Sicherungssysteme (insb. Grundsicherung nach SGB II bzw SGB XII/AsylbLG) Aber Primat der Jugendhilfe Primärzuständigkeit für Unterbringung und Versorgung von UMA insb. nach 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII (ION); 42a ff SGB VIII Unterscheidung zw. begleitet (Eltern, Erziehungsberechtigte etc) und unbegleitet eingereisten Minderjährigen Zeitpunkt der Bestimmung: Kenntnis durch JA!
13 X. Gesundheitsversorgung gem. 40 SGB VIII und nach SGB XII oder AsylbLG Krankenhilfe Gesundheitsversorgung nach AsylbLG / SGB XII Anspruch auf Krankenhilfe gem. 40 SGB VIII (ggf ivm 42 Abs. 2 S. 3 SGB VIII bzw 42a SGB VIII) vor Ablauf der 15-monatigen Wartefrist nur Grund-(Akut-)Versorgung gem. 4 AsylbLG, ggf. sog. unerlässliche Leistungen nach 6 AsylbLG (Ermessen) zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern Grundsatz der vollen Bedarfsdeckung: Medizinisch erforderliche Leistungen nach 15 Monaten privilegierte Analogleistungen nach 23, 47 ff SGB XII) Leistungsspektrum der GKV ( 52 Abs. 1 SGB XII ivm 27 ff SGB V Anmeldung bei KK gem. 264 Abs. 2 SGB V Betreuung durch Krankenkasse ( 264 Abs. 2 SGB V) Aufenthaltsstatusabhängige Leistungen nach 23 ivm 27 ff SGB XII einschl. Gesundheitshilfen nach 47 ff SGB XII Ggf Betreuung durch KK ( 264 Abs. 1 SGB V) (Einschränkungen im Leistungsumfang möglich ( 23 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB XII)
14 XI. Kostenausgleich Zuständigkeit und Kostenerstattung jugendhilfespezifisch geregelt ( 86 ff und 89 ff SGB VIII) Insb. 89f SGB VIII (Gesetzmäßigkeit und Interessenwahrung) Träger anderer Sozialleistungsbereiche: 102 ff SGB X Kostenheranziehung nach 90, 91 ff SGB VIII
15 XI. Auswahl aktueller Ziel- und Interessenkonflikte Altersbestimmung: Kein Anspruch auf KE bei gesetzeswidriger Hilfe ( 89f SGB VIII) Außerhäusliche Unterbringung als Voraussetzung der Annexhilfen Asylunterkunft angemessen? Unterhalt und Gesundheitsversor gung: Leistungsgefälle gegenüber AsylbLG Zuständigkeit bei mehrfacher ION / Registrierung (sog. Mehrfachidentitäten) Verwandtenpflege bei minderjährigen Flüchtlingen
16 (Unterbringung und Versorgung un-/begleiteter minderjähriger Ausländer)
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