----- ARCH. DI REGINA M. LETTNER der stoff aus dem realitäten sind!

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1 ----- ARCH. DI REGINA M. LETTNER -----

2 ----- BO FÜR WIEN / 1. TEIL STADTTEILPLANUNG Inhalt der Flächenwidmungspläne (1) Die Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen der geordnete Ausbau der Stadt vor sich gehen soll und die Bebauungspläne ( 5 Abs. 1) zu verfassen sind; die Flächenwidmungspläne begründen unmittelbar weder Rechte noch Verpflichtungen. STADT LAND FLUSS

3 ----- BO FÜR WIEN / 1. TEIL STADTTEILPLANUNG Inhalt der Bebauungspläne (1) Die Bebauungspläne haben darzustellen, ob bzw. in welcher Weise die von den Flächenwidmungsplänen erfaßten Grundflächen und die darüber- oder darunterliegenden Räume bebaut werden dürfen bzw. welche Rechte und Verpflichtungen sich für die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundflächen aus den Bebauungsbestimmungen ergeben.

4 ----- BO FÜR WIEN / 1. TEIL STADTTEILPLANUNG Bauteile vor der Baulinie od. Straßenfluchtlinie

5 ----- BO FÜR WIEN / 1. TEIL STADTTEILPLANUNG Bauteile vor der Baulinie od. Straßenfluchtlinie

6 ----- BO FÜR WIEN / 1. TEIL STADTTEILPLANUNG Bauteile vor den Baufluchtlinien und in den Abstandsflächen und Vorgärten

7 ----- BEISPIELE Ausnutzbarkeit - W - IV mit 18,50m - g - <12> - Wohnzone - G mit 7,60m - BB3 (30 v.h. von Bebauung frei) - BB4 (keine unterird. Bauten) -.

8 ----- BEISPIELE Ausnutzbarkeit - 8 Geschosse - Erker/Treppenhausvorbauten Tiefe: 1,5m Länge: max. 1/3 Abstand: 3m - Balkone Tiefe: 2,5m Länge: max. 2/3 Abstand: 3m - Gauben Länge: max. 1/3

9 ----- BEISPIELE Ausnutzbarkeit - 7 Geschosse - Erker/Treppenhausvorbauten Tiefe: 1,5m Länge: max. 1/3 Abstand: 3m - Balkone Tiefe: 2,5m Länge: max. 2/3 Abstand: 3m - Gauben Länge: max. 1/3

10 ----- BO FÜR WIEN / 1. TEIL STADTTEILPLANUNG Schutzzonen - Weltkulturerbe - Schutzzonen (130 Zonen, Häuser) digitaler Kulturstadtplan der Stadt Wien Quelle: - Schutzzone autom. Wohnzone Art IV Abs. 4 - keine Einschr. Belichtungsnachweis 106 Abs. 3

11 ----- BO FÜR WIEN / 1. TEIL STADTTEILPLANUNG a Wohnzonen - nur Wohngebäude zulässig - 80% der Nutzfläche Wohnzwecke - ausgenommen Erdgeschoss 7b Zonen für Großbauvorhaben 7c Einkaufszentren 7d Mehrzweckbauvorhaben 7e Geschäftsstraßen 7f Hochhäuser

12 ----- BO FÜR WIEN / 1. TEIL STADTTEILPLANUNG Bausperre Gemeinderat Bausperre - keine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen Baubewilligung wenn - Bebauungsplan eingehalten - Ziele der Stadtplanung eingehalten - Zustimmung Gemeinderat Quelle:

13 Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen - Antrag an die MA64 von - (Mit)EigentümerInnen - Personen denen Baurecht zusteht gültig bis - 18 Monate ab Bescheiddatum

14 ----- BEWILLIGUNGSVERFAHREN Baubehördliche Bewilligungsverfahren - Grundlagenermittlung - Bestandsaufnahme - Bestandsplanung - Bewilligungsplanung Bewilligung von Anlagen gem. 61 BO Bauanzeige gem. 62 BO bewilligungsfreie Bauvorhaben gem. 62a BO Baubewilligungsverfahren gem. 70 BO vereinfachtes Baubewilligungsverfahren gem. 70a BO Bewilligung v. Bauwerken vorüberg. Bestandes gem. 71 BO Bewilligung v. Bauten langen Bestandes gem. 71a Sonderbaubewilligungen gem. 71b BO - Bescheiderwirkung - Konsenserwirkung

15 ----- BEWILLIGUNGSPLANUNG Grundlagenermittlung - Konsenserhebung/Akteneinsicht - Flächenwidmungs- u. Bebbauungsbestimmungen - grundbücherliche Erhebung > Technisches Büro, ArchitektIn, BaumeisterIn > WARUM - Klärung der rechtlichen Ausgangslage - Grundlage für Besichtigung

16 ----- BEWILLIGUNGSPLANUNG Bestandsaufnahme - die Lage im Gebäude - Raumflächen - Raumhöhen - Tür und Fensteröffnungen - Ausstattungsmerkmale - Wohnungskonfiguration - Zubehör - Ausstattung von Außenanlagen - Kfz-Abstellplätze - uvam. > Technisches Büro, ArchitektIn, BaumeisterIn > WARUM - Kontrolle ob Behördenkonsens ident mit Bestand - Feststellung der Eigentumsfähigkeit der WE-Objekte

17 ----- BEWILLIGUNGSPLANUNG Bestandsplanung - der Bestandsobjekte - des Zubehörflächen - der Allgemeinflächen > Technisches Büro, ArchitektIn, BaumeisterIn > WARUM - Plan (CAD / digital) - Grundlage für Konsenserwirkung - exakte Flächenermittlung

18 ----- NUZTWERTGUTACHTEN Nutzfläche / Fehlerquellen - Balkon/Loggia/Wintergarten - Fläche generell - Flächen bei Stiegen Quelle: Nutzfläche und Nutzwert im Wohnrecht 3. Auflage Böhm/Eckharter/Hauswirth/Heindl

19 ----- BEWILLIGUNGSPLANUNG Einreichplanung

20 ----- BEWILLIGUNGSVERFAHREN Bauanzeige gem. 62 BO - Ansuchen - Pläne - Nachweis erf. Wärme- u. Schallschutz - Gutachten gem. 63/1/h BO (Geringfügigkeit) - Bestätigung gem. 124//1a BO (baurechtl. Geschäftsführung) > zu unterzeichnen von - BauwerberIn - PlanverfasserIn - BauführerIn

21 ----- BESCHEIDERWIRKUNG Bauanzeige gem. 62 BO - Abgabe der vollständigen Unterlagen - interne Behördenprüffrist 6 Wochen - keine Bauverhandlung - kein Bescheid > Rechtskraft (automatisch nach Prüffrist) > WANN - Änderungen im Inneren des Gebäudes - Loggienverglasungen - Fenstertausch außerhalb von Schutzzonen wenn das Erscheinungsbild geändert wird - Fenstertausch innerhalb von Schutzzonen

22 ----- BEWILLIGUNGSVERFAHREN Baubewilligungsverfahren gem. 70 BO - Ansuchen - Grundbuchsauszug - AnrainerInnenverzeichnis - Pläne - Nachweis erf. Wärme- u. Schallschutz - Energieausweis - Stellplatznachweis - Ingenieurbefund - Statische Vorbemessung - Bestätigung gem. 63/1/k BO (Barrierefreiheit) - Bestätigung gem. 124//1a BO (baurechtl. Geschäftsführung) > zu unterzeichnen von - BauwerberIn - PlanverfasserIn - ALLEN GrundeigentümerInnen - BauführerIn

23 ----- BESCHEIDERWIRKUNG Einreichung gem. 70 BO - Abgabe der vollständigen Unterlagen - interne Behördenprüffrist 12 Wochen - Bauverhandlung - Bescheid - Einspruchsfrist > Rechtskraft > WANN - in allen Fällen in denen eine Bauanzeige NICHT geht - in allen Fällen in denen kein anderes Bauverfahren zur Anwendung kommt

24 ----- BEWILLIGUNGSVERFAHREN Baubewilligungsverfahren gem. 70a BO - Ansuchen - Grundbuchsauszug - AnrainerInnenverzeichnis - Pläne - Nachweis erf. Wärme- u. Schallschutz - Energieausweis - Stellplatznachweis - Ingenieurbefund - Statische Vorbemessung - Bestätigung gem. 63/1/k BO (Barrierefreiheit) - Bestätigung gem. 124//1a BO (baurechtl. Geschäftsführung) - Bestätigung gem. 70a BO > zu unterzeichnen von - BauwerberIn - PlanverfasserIn - ALLEN GrundeigentümerInnen - BauführerIn

25 ----- BESCHEIDERWIRKUNG Einreichung gem. 70a BO - Abgabe der vollständigen Unterlagen - interne Behördenprüffrist 4 Wochen - Bescheid - Einspruchsfrist > Rechtskraft > WANN NICHT - bei Abweichungen von Bauvorschriften - bei Bausperre - bei Bauklasse VI - bestehende jedoch nicht bewilligte Bauwerke - Bauvorhaben in Erholungsgebieten - und 10 weitere Punkte

26 ----- KONSENSERWIRKUNG Baubeginnsanzeige gem. 124 BO - Bauanzeige: sofort (ausgen. Schutzzonen 4 Wochen) - Verfahren gem. 70: nach Erhalt des Bescheides - Verfahren gem. 70a: 4 Wochen nach Abgabe der vollständigen Unterlagen Baubeginn: 3 Tage nach Beginnsanzeige > BauführerIn > WARUM - Grundlage für Baubeginn

27 ----- KONSENSERWIRKUNG Fertigstellungsanzeige gem. 128 BO - nach Fertigstellung > BauwerberIn, EigentümerIn, GrundeigentümerIn > WARUM - behördlicher Konsens - Benützungsbewilligung - Grundlage für Nutzwertgutachen

28 ----- BEWILLIGUNGSVERFAHREN Gewerbebewilligungsverfahren gem. 353 GewO - Ansuchen - Grundbuchsauszug - AnrainerInnenverzeichnis - Pläne - Elektro-Pläne - HKLS-Pläne - Baubeschreibung - Betriebsanlagenbeschreibung - Maschinen- u. Geräteliste - Abfallwirtschaftskonzept - Brandschutzkonzept - uam. (Statik, Vexat, Nachweis Schallschutz, ) > zu unterzeichnen von - BauwerberIn - PlanverfasserIn - ALLEN GrundeigentümerInnen - BauführerIn

29 ----- BESCHEIDERWIRKUNG Einreichung gem. 74 GewO - Abgabe der vollständigen Unterlagen - Betriebsanlagenverhandlung - Bescheid - Einspruchsfrist > Rechtskraft > WANN Gefährdung von: - Leben und Gesundheit von Personen im Betrieb od. Nachbarn - Religionsausübung (Kirchen), Unterricht (Schulen) od. Kranken- u. Kuranstalten - Verkehr - Gewässer - ua.

30 ----- BAUWERKSBUCH a Inkrafttreten der Regelung Gemäß LGBl. 25/2014 vom > Rechtskraft drei Monate nach der Kundmachung des Gesetzes Gemäß Regierungsvorlage wurde bei der Änderung der Novelle der Wiener Bauordnung folgendes Ziel verfolgt: Um die Verpflichtung zur Instandhaltung von Bauwerken den EigentümerInnen (noch) bewusster und darüber hinaus für die Baubehörde kontrollierbar zu machen, soll eine Dokumentationspflicht der Instandhaltungsmaßnahmen für alle Bauwerke vorgesehen und bei allen Neu- Zu- und Umbauten von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen ein Bauwerksbuch erstellt werden

31 ----- BAUWERKSBUCH a als Teil der Fertigstellungsanzeige Wenn eine Fertigstellungsanzeige für Neu-, Zu- und Umbauten ( 60 Abs. 1 lit. a) erforderlich ist, dann ist das Bauwerksbuch Teil der geforderten Dokumentation für die Fertigstellung (vgl. 128 Abs. 2 lit. 9 sofern nicht folgende Umstände zutreffen - Gebäude hat nicht mehr als zwei Hauptgeschoße - Zu- und Umbauten im Umfang des 68/1 BO - Aufzugszubauten

32 ----- BAUWERKSBUCH a Relevante Bauteile - Tragwerke, Fassaden, Dächer, Geländer, Brüstungen, ua. - alle Bauteile des Bauwerks von denen bei Verschlechterung ihres Zustandes eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann - eine regelmäßige, augenscheinliche Sichtprüfung aller Bauteile des Bauwerks ist somit unumgänglich und würde die ohnehin erforderliche BetreiberInnen-verantwortung aufgrund der Verkehrssicherheitsverpflichtungen erfüllen

33 ----- BAUWERKSBUCH a Inhalte - Daten der das Gebäude betreffenden Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen - Bezeichnung aller - relevanten Bauteile, die einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind - Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung sowie die Intervalle, in denen die Überprüfungen in der Folge durchzuführen sind - Voraussetzungen, die die überprüfenden Personen jeweils zu erfüllen haben - Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen mit Ausnahme jener Überprüfungen, die für Bauteile nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind

34 ----- BAUWERKSBUCH a Vorlagepflicht - vom/von der GebäudeeigentümerIn, ggf. in elektronischer Form, aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden - solange das Objekt besteht - Verlangen auf Einsichtnahme erfolgt idr. nur im konkreten Anlassfall (Beschwerde, Vorfall, Unfall, ua.) - bei Verkauf Übergabe des Bauwerksbuches

35 ----- STELLPLATZVERPFLICHTUNG Wiener Garagengesetz - Wohnungen => 1 Pflichtstellplatz für je 100 m² Wohnnutzfläche - Sonstige Gebäude (Büro, Geschäfte) => 1 Pflichtstellplatz für je 100 m² Aufenthaltsraum oder - Nachweis außerhalb des Bauplatzes binnen 500m der Liegenschaft vertraglich sichergestellt oder - Ausgleichsabgabe je Stellplatz höchstens ,- festgesetzt durch die Wiener Landesregierung

36 ----- STELLPLATZVERPFLICHTUNG Wiener Garagengesetz

37 ----- STELLPLATZVERPFLICHTUNG Wiener Garagengesetz

38

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