A K T E N V E R M E R K
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- Ralph Baumann
- vor 8 Jahren
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1 Magistratsdirektion der Stadt Wien Geschäftsbereich Bauten und Technik Stadtbaudirektion Gruppe Behördliche Verfahren und Vergabe Rathausstraße 8, 1. Stock 1082 Wien Tel.: (+43 1) Fax: (+43 1) MD BD /2013 Wien, 29. Oktober Arbeitsgespräch Koordinationsstelle Baubehörde Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten A K T E N V E R M E R K über das am Freitag, den 4. Oktober 2013 geführte 48. Arbeitsgespräch. Besprechungsteilnehmer: siehe beiliegende Anwesenheitsliste (Anwesende im Folgenden ohne Titel) Eingangs begrüßt WEDENIG die BesprechungsteilnehmerInnen und stellt Herrn DI Guido MARKOUSCHEK als neuen technischen Direktor der MA 37 vor. WEDENIG erkundigt sich, ob es Einwände zum Aktenvermerk über das 47. Arbeitsgespräch gibt. Es werden keine Einwände vorgebracht. Folgende Themen werden erörtert: PVC Fenster WEDENIG ersucht um Nennung eines Ansprechpartners der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten zur Frage bzw. magistratsinternen Diskussion betreffend das PVC-Fensterverbot im geförderten Wohnbau. KERN wird eine/n Expertin/en der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten namhaft machen. Seitens der Kammer wird die Initiative zur Aufhebung des PVC-Verbotes grundsätzlich begrüßt.
2 - 2 - Einreichpläne Einreichpläne sind keine Urkunden, es ist daher nicht notwendig, dass vom Planverfasser Stempel bzw. Siegel aufgebracht werden. Es reicht auch, wenn nur handschriftlich Name und Adresse des Planverfassers am Plan-Kopf ersichtlich und die Pläne mit seiner Unterschrift versehen sind. Falls in den Einreichplänen mehr eingezeichnet ist als nach der Bauordnung gefordert wird, so ist das nicht konsensrelevant. Es ist grundsätzlich auch nicht verboten, wichtig ist aber, dass die BOrelevanten Fakten aus dem Plan klar sichtbar bleiben (keine Überladung ). Zur Beschwerde, dass manchmal vorab mit ReferentInnen der MA 19 abgestimmte Projekte später abgelehnt werden, wird festgestellt, dass dies zufolge des Vier-Augen-Prinzips hin und wieder vorkommen kann. Besprechungsprotokolle bzw. Aktenvermerke der PlanerInnen über die Gespräche mit den ReferentInnen können hilfreich sein, sind jedoch nicht bindend. Es gibt Beschwerden von ArchitektInnen, dass von der MA 19 schon vor der Einreichung im Zuge von Vorbesprechungen teilweise Detailpläne verlangt werden, die für die Planungsbüros einen erheblichen Mehraufwand bedeuten und deren Sinnhaftigkeit seitens der PlanerInnen oft infrage gestellt wird (z.b. Fensterdetails in Hinterhöfen). Zu dieser Problematik wird eine gesonderte Besprechung mit der MA 19, der MD-BD, Gruppe Hochbau und VertreterInnen der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten unter Leitung der MD-BD, Gruppe Behördliche Verfahren und Vergabe, stattfinden. Auch die aktuell eingesetzte Arbeitsgruppe zum Thema Inhalt der Einreichpläne und Baubeschreibungen wird sich dieser Problematiken annehmen. 62 BO - Bauanzeige KERN schildert die Problematik, wonach bei einer Bauanzeige ( 62 BO) öffentlich-rechtlich keine Zustimmung des Grundeigentümers nachgewiesen werden muss. Damit können mit einer Bauanzeige auch auf Dauer angelegte Baugrubensicherungen zur Kenntnis genommen werden. Betroffene Anrainer kommen bei Schäden und Eigentumsverletzungen in diesen Fällen ggf. nur über den Zivilrechtsweg zu ihrem Recht. Die MA 37 hat (intern) zu dieser Thematik folgendes festgelegt: Das Fundierungskonzept gemäß 63 Abs. 1 lit. h BO umfasst auch das Konzept zur Baugrubensicherung. Die statische Vorbemessung hat auch die Bemessung der Baugrubensicherung zu enthalten. Temporäre Baugrubensicherungen (z.b. Spundwände) sind bewilligungsfrei. Für Bauwerke, die im Untergrund verbleiben (z.b. Bohrpfahlwände) genügt eine Bauanzeige gemäß 62 BO, falls sie nicht ohnehin von der Baubewilligung umfasst sind.
3 - 3 - Be- und Entlüftungsöffnungen Zur Frage, in wie weit Be- und Entlüftungsöffnungen in Fassaden bewilligungs- oder (nur) anzeigepflichtig sind wird festgestellt, dass dies nicht generell gesagt werden kann. Es ist daher einzelfallbezogen zu entscheiden, ob Be- und Entlüftungsöffnungen gemäß 62 BO zur Kenntnis genommen werden, oder diese einer Einreichung gemäß 70 BO bedürfen (abhängig von Größe, Anzahl, Erscheinungsbild und Situierung). Für Öffnungen in Fassaden die Lüftungszwecken für Badezimmer und Sanitäranlagen dienen, genügt jedenfalls eine Bauanzeige ( 62 Abs. 1. Ziff. 1 BO). Ziviltechniker-Gesellschaften Ziviltechniker-Gesellschaften sind vollumfänglich befugt, Ziviltechnikerleistungen zu erbringen. Damit sind diese Gesellschaften auch berechtigt, Urkundstätigkeiten, wie z.b. die Bestätigung für den 70a BO, zu leisten. Die Beurkundung erfolgt durch den Geschäftsführer, entweder mit seinem eigenen Siegel und dem Langstempel der Gesellschaft, oder mit einem eigenen Gesellschaftssiegel. Ziviltechniker Berechtigungsumfang hinsichtlich statischer Belange Gem. 4 Abs. 1 ZTG sind Ziviltechniker berechtigt, im gesamten Fachgebiet Leistungen zu erbringen; wobei das Fachgebiet nach dem konkreten Studienplan definiert wird. Es ist daher durchaus denkbar, dass ein Mag. Architekt z.b. ausreichend statische Vorlesungen gehabt hat, ein Dipl.- Ing. Architekt u.u. aber nicht. Allfällige Zusatzausbildungen sowie diverse Fortbildungen sind beim Berechtigungsumfang von Ziviltechnikern ebenso zu berücksichtigen. Die MitarbeiterInnen der Kammer stehen, wie in der Vergangenheit auch, der MA 37 in derartigen berufsrechtlichen Fragen gerne zur Verfügung. Geländer am Dach Für Absturzsicherungen am Dach gilt die ÖNORM B 3417 (Sicherheitsausstattung und Klassifizierung von Dachflächen für Nutzung, Wartung und Instandhaltung). Diese legt nicht ausdrücklich fest, dass für das Wartungspersonal von Aufzügen auf Flachdächern eine Absturzsicherung in Form eines Geländers angebracht werden muss. In der Weisung MA 37/Allg /2011 wird die ÖNORM jedoch so ausgelegt, dass jedenfalls ein Geländer angebracht werden muss. MARKOUSCHEK wird dies intern klären und gegebenenfalls die Weisung überarbeiten.
4 - 4 - Arbeitsgruppe zu Toleranzen/Konsensabweichungen: Alle der BO und in den OIB-Richtlinien geforderten Maße sind grundsätzlich Fertigmaße (nach Vollendung der Bauführung). Zulässige Toleranzen (lt. ÖNORM) sind grundsätzlich so zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen bzw. per Verordnung geforderten Fertigmaße nach Vollendung der Bauführung eingehalten werden. Trotzdem sind im praktischen Baugeschehen Abweichungen von den geforderten Fertigmaßen nicht immer zu vermeiden. Schließlich sind ja auch im Vermessungswesen Toleranzen zulässig. Nach Abschluss der Arbeitsgruppe Einreichpläne wird dieses Thema in einer neuen Arbeitsgruppe Toleranzen im baubehördlichen Bereich von BAUER, KERN und MARKOUSCHEK in Angriff genommen. Nächstes Arbeitsgespräch Das 49. Arbeitsgespräch findet am Freitag, den 14. Februar 2014 um 9:00 Uhr in der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland statt. (ACHTUNG: Es ergeht keine gesonderte Einladung) Mit freundlichen Grüßen Der Gruppenleiter: e.h. OStBR Dipl.-Ing. Peter Leithner Dipl.-Ing. Hermann Wedenig Obersenatsrat Beilage Anwesenheitsliste
5 - 5 - Ergeht an: Magistratsabteilung 37 Magistratsabteilung 64 Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Ersuchen um Weiterleitung an alle BesprechungsteilnehmerInnen bzw. an die aktuell Delegierten! Zur gefälligen Kenntnisnahme: Frau Stadtbaudirektorin Dipl.-Ing. in Brigitte Jilka, MBA Herrn Leiter der MD-BD, Gruppe Hochbau, OSR Dipl.-Ing. Werner Schuster Frau Leiterin der MD-BD, Gruppe Tiefbau, OSR in Dipl.-Ing in Susanne Lettner, MBA Herrn Leiter der MD-BD, Gruppe Planung, Dipl.-Ing. Thomas Madreiter
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