C/O Eine-Welt-Laden Straße der Jugend Cottbus. Landesamt für Bauen und Verkehr Dezernat 11- Anhörungsbehörde Lindenallee Hoppegarten
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- Alfred Arnold
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1 C/O Eine-Welt-Laden Cottbus Umweltgruppe Cottbus e.v.,, Landesamt für Bauen und Verkehr Dezernat 11- Anhörungsbehörde Lindenallee Hoppegarten Einwendung der Umweltgruppe Cottbus e.v. zum Planfeststellungsverfahren Verlegung der Bundesstraße 112 zwischen Taubendorf und Grießen Az.: 1138-AHB Den vorliegenden Antrag lehnen wir ab. Eine Inanspruchnahme der bestehenden B 112 kann durch Rückverlegung der Abbaukante des Tagebaues vermieden werden. Hilfsweise wird eine Verlegung in der Entwurfsklasse 3 ohne zusätzlichen Wirtschaftsweg gefordert. Die Variantenuntersuchung ist zu wiederholen, Mängel der Unterlagen zu beseitigen und die überarbeiteten Unterlagen erneut auszulegen. Die bisher geplanten Kompensationsmaßnahmen sind unzureichend und zu erweitern. Im Einzelnen: 1. Die Notwendigkeit der Straßenumverlegung ist nicht nachgewiesen Rückverlegung der Abbaukante des Tagebaues zu prüfen Keine Straßenplanung für Tagebau Jänschwalde-Nord zulässig Geringere Ausbauklasse und Verzicht auf zusätzlichen Wirtschaftsweg Trassenführung Hochwasserschutz Freiraumverbund Mängel der Untersuchung der Umweltfolgen Unzureichende Kompensationsmaßnahmen Sonstige Belange...9 Verwendete Abkürzungen:...10
2 1. Die Notwendigkeit der Straßenumverlegung ist nicht nachgewiesen Der Antragsteller hat keine überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dargelegt, die für eine Umverlegung der Strasse sprechen würden. 1.1 Rückverlegung der Abbaukante des Tagebaues zu prüfen Überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses erfordern eine Rückverlegung der Abbaukante des Tagebaues Jänschwalde. Diese kann im laufenden Braunkohlenplanverfahren erfolgen, da dieses neben der Entscheidung zum Tagebau Jänschwalde-Nord ausdrücklich auch die Änderung des Braunkohlenplanes zum Tagebau Jänschwalde zum Gegenstand hat. Vor diesem Hintergrund ist die Notwendigkeit der Umverlegung der Bundesstraße grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Änderungen des Braunkohlenplans sind möglich, wenn tatsächliche und rechtliche Grundannahmen, die dem Braunkohlenplan zugrunde lagen, sich so wesentlich ändern, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem Vertrauensschutz des Bergbautreibenden überwiegt. (Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde, Abschnitt 1.1.) Die Grundannahmen der Planung haben sich aus folgenden Gründen wesentlich geändert: Der Braunkohleplan Jänschwalde geht davon aus, dass die Kohleförderung im genehmigten Tagebau Jänschwalde im Jahre 2019 beendet wird. (BKPl, Abschnitt 1.1.) Hier hat Vattenfall zwischenzeitlich deutliche zeitliche Veränderungen angekündigt, die keinen Bezug mehr zu den bisherigen Grundannahmen der Planung haben. Der Förderzeitraum soll bis 2025 verlängert werden. Damit ändern sich alle tagebaubedingten Beeinträchtigungen hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer, die entsprechenden Festlegungen und Abwägungen des Planes sind daher zu überprüfen. Es wurde eine größere Vorratsmenge festgestellt. Vattenfall gibt an, im genehmigten Tagebau Jänschwalde 14 Millionen Tonnen mehr fördern zu können, als im Rahmenbetriebsplan kalkuliert. Dies resultiere aus 24 Mio. t zusätzlich gewinnbarer Kohle in der dritten Flözbank und dem Verlust von 10 Mio. t durch die Rücknahme der Abbaukante bei Grießen in den 1990er Jahren. (Protokoll der 70. Sitzung des Braunkohlenausschusses am ) Damit kann der in der Abwägung zugrunde gelegte Beitrag zur Versorgung des Kraftwerkes Jänschwalde mit noch geringerer Abbaufläche geleistet werden. Die Auslastung des Kraftwerkes Jänschwalde ist bereits zurückgegangen und wird sich voraussichtlich weiter verringern. Die gestiegene Einspeisung von Strom aus regenerativen Quellen, v.a. Windenergie, führt dazu, dass auch die Lausitzer Braunkohlenkraftwerke bei Starkwind ihre Leistung drosseln. Bei weiterem Ausbau der Windkraft im Land Brandenburg, wie er in der Energiestrategie 2030 der Landesregierung vorgesehen ist, ist von dauerhaften Auswirkungen auf den Kohlebedarf des Kraftwerkes Jänschwalde auszugehen. Zudem verteuert der Emissionshandel die Emissionen ineffizienter Braunkohlekraftwerke. Die Auswirkungen der Zuteilung ab 2013 konnten im Braunkohlenplanverfahren nicht betrachtet werden, da die Mechanismen des Emissionshandels zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststanden. Die Zufuhr aus anderen Abbaugebieten zum Kraftwerk Jänschwalde wird verstärkt. Vattenfall hat inzwischen die Kohleförderung im Tagebau Reichwalde wieder aufgenommen. Dessen Förderkapazität geht deutlich über den Bedarf des im Probebetrieb befindlichen Neubaublockes in Boxberg hinaus. Es ist ein verstärkter Transport von Kohle über die Landesgrenze in brandenburgische Kraftwerke zu erwarten oder zumindest möglich. Diese Pläne waren im Jahr 2002 nicht bekannt, weshalb sich die Abwägung des Braunkohlenplanes nicht damit auseinandersetzen konnte. Bezüglich der Anzahl der Arbeitsplätze bezieht sich der Braunkohlenplan auf gegenwärtig ca Arbeitsplätze bezogen auf die Tagebaue Cottbus-Nord und Jänschwalde einschließlich der zuzuordnenden Anteile aus den Bedienbereichen Transport/Entwässerung/ Werkstätten und der Hauptverwaltung. (Abschnitt 1.5) Diese Annahme ist bereits deshalb zu überprüfen, weil sie sich nicht mit dem Auslaufen des Tagebaus Cottbus-Nord um 2015 auseinandersetzt, bei dem diese Zahl deutlich sinken wird. Zudem sind weitere Änderungen nicht berücksichtigt, wie etwa die neue Kohleverladung bei Radewiese. Der gültige
3 Braunkohlenplan stellt noch fest: Die Kohleverladung soll bis zum Auslaufen des Tagebaus am Standort Grötsch verbleiben. (BKPl, Begründung zu Ziel 1) Eine Prognose der Arbeitsplatzeffekte bis zum Auslaufen des Tagebaus Jänschwalde wurde nicht vorgenommen. Es ist von deutlich geringerer arbeitsmarktpolitischer Bedeutung vor allem in der Spätphase des genehmigten Tagebaues Jänschwalde auszugehen. Zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung der Landesregierung über den Braunkohlenplan Jänschwalde im Jahr 2002 bestand keine verfassungskonforme landesplanerische Festlegung zum Abbau der Lagerstätten Welzow-Süd, Teilfeld I und Cottbus-Nord. Diese ist erst 2004 bzw mit den entsprechenden Rechtsverordnungen geschaffen wurden. Beim Tagebau Cottbus-Nord verzögerten vor allem Rechtsunsicherheiten zum europäischen Naturschutzstatus der Lacomaer Teiche das Verfahren, die erst im September 2007 vor dem Oberverwaltungsgericht beendet wurden. Dies entspannt die Versorgungslage für das Kraftwerk Jänschwalde zusätzlich. Das öffentliche Interesse an einer Planänderung überwiegt aus folgenden Gründen: Dem Schutz des Lebensumfeldes der Bürger ist höchste Priorität einzuräumen. Die Brandenburger Landespolitik strebt bei Windeignungsgebieten einem regulären Abstand von 1000 Metern zur Wohnbebauung an. Auch zum Tagebau sind im Interesse der Bürgerinnen und Bürger Abstände festzulegen, die über die rein emissionsschutzrechtlich notwendigen hinausgehen. Diese Möglichkeit ist im Bereich Taubendorf/Albertinenaue zu nutzen. Dies gilt umso mehr, als die Beeinträchtigungen eines Tagebaus auf alle Schutzgüter umfassender sind, als die eines Windparkes. Der Schutz des Wasserhaushaltes und insbesondere grundwasserabhängiger Lebensräume kann durch eine Dichtwand um den aktiven Tagebau Jänschwalde am sichersten gewährleistet werden. Hierzu können zudem durch eine Rücknahme der Abbaukante bessere Bedingungen geschaffen werden. Die Dichtwand kann dann südlich der Taubendorfer Rinne errichtet werden, wo ein dichter Basishorizont geschlossen und in vergleichsweise geringer Tiefe vorliegt. Der Klimaschutz ist angesichts der bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum menschengemachten Klimawandel eine Aufgabe von besonderer Dringlichkeit und Bedeutung. Die Kohle aus dem Tagebau Jänschwalde soll jedoch in den Blöcken des Kraftwerkes Jänschwalde verstromt werden, welche zu den klimaschädlichsten Europas gehören. Eine Begrenzung dieser Kohleverstromung auf ein unbedingt notwendiges Maß liegt daher im Interesse des Allgemeinwohls. Nach der bisherigen Fassung des Braunkohlenplanes soll die Hangkante zur Neiße nahe Taubendorf an ihrer Oberkante in Anspruch genommen werden. Dies wurde zwar in Ziel 28 als Konflikt erkannt, jedoch nicht zufriedenstellend gelöst. Eine Planänderung bietet die Möglichkeit, hier Eingriffe stärker zu vermeiden. Für die Neißeaue und die dort betroffenen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie die dort wirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebe kann die Zerschneidung durch die Strassenumverlegung so voraussichtlich vollständig vermieden werden. 1.2 Keine Straßenplanung für Tagebau Jänschwalde-Nord zulässig Die Planung ist zurückzuweisen, da sie offensichtlich Tatsachen schaffen will, um ein ergebnisoffenes Braunkohlenplanverfahren zu umgehen. In den Unterlagen wird an mindestens fünf Stellen ein Tagebau Jänschwalde-Nord als Anlass der Strassenverlegung bezeichnet: Unterlage 1 (Erläuterungsbericht) Unterlage 12.0 (Erläuterungsbericht LBP), S. 11 Unterlage 12.4 (Artenschutzfachbeitrag) Unterlage 12.5 (FFH-Vorprüfung) Unterlage 12.6 (Feststellung der UVP-Pflicht) Ein Tagebau Jänschwalde-Nord widerspricht verbindlichen landesplanerischen Zielen. Neben der Begrenzung des Abbaugebietes durch die festgelegte Abbaukante und Sicherheitslinie sei beispielhaft die Schaffung des Taubendorfer Sees (Ziele 14, 29, 33 sowie Zielkarte
4 Bergbaufolgelandschaft des Braunkohlenplanes) genannt, die durch einen Tagebau Jänschwalde- Nord verhindert würde. Er kann daher ohne Änderung bestehender landesplanerischer Vorgaben keiner verbindlichen Strassenplanung zugrunde gelegt werden. Das Braunkohlenplanverfahren Jänschwalde-Nord ist ergebnisoffen zu führen. Die vorliegende Planung widerspricht offensichtlich dieser Ergebnisoffenheit. Die Prüfung einer eventuellen Verlegung der B 97 im begonnenen Braunkohlenplanverfahren ist dabei auch hinsichtlich der Trassenführung ergebnisoffen, wie die Landesplanungsbehörde selbst klarstellt: Wegen der absehbar schweren Konflikte mit der Verlegung der B 97 in die Neißeaue (in Summation mit der Verlegung der Bahnstrecke ebenfalls in der Neiße-Aue) sind [ ] alternative Trassenkorridore verkehrstechnisch auszuarbeiten. Diese Varianten sind in der SUP hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit zu vergleichen. (Strategische Umweltprüfung zum Braunkohlenplanverfahren Tagebau Jänschwalde-Nord und zur Änderung des Braunkohlenplanes Tagebau Jänschwalde, Ergänzung des Untersuchungsrahmens aufgrund der Stellungnahmen zum Scoping, Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin- Brandenburg S. 6) Ein Braunkohlentageau Jänschwalde-Nord ist energiepolitisch nicht notwendig und seine negativen Folgen für Umwelt und Regionalentwicklung nicht hinnehmbar. Hierzu verweisen wir auf unsere Stellungnahme zur Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg ebenso wie auch unsere Stellungnahme zum Untersuchungsrahmen der strategischen Umweltprüfung des Braunkohlenplanverfahrens Tagebau Jänschwalde-Nord. Stellungnahme der GRÜNEN LIGA Umweltgruppe Cottbus zum Entwurf der Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg sowie einem Teil der dazu eingeholten Gutachten, Langfassung, Umweltgruppe Cottbus, Stellungnahme der GRÜNEN LIGA Umweltgruppe Cottbus zum Untersuchungsrahmen für die Strategische Umweltprüfung zur Aufstellung eines Braunkohlenplanes Tagebau Jänschwalde-Nord und Änderung des Braunkohlenplanes Tagebau Jänschwalde. Beide Papiere stellen wir Ihnen als Anlagen zu dieser Einwendung zur Verfügung. Die folgenden Ausführungen werden lediglich hilfsweise vorgebracht. 2. Geringere Ausbauklasse und Verzicht auf zusätzlichen Wirtschaftsweg Die Planung ist massiv überdimensioniert. Stattdessen ist eine Strasse der Entwurfsklasse 3 mit Abfahrten zu den Grundstücken bedarfsgerecht, ein zusätzlicher Wirtschaftsweg ist nicht erforderlich. Dies ist folgendermaßen begründet: Bedarf Die Unterlagen räumen selbst ein: In Anbetracht der vergleichsweise geringen Verkehrsbelastung (2332 Kfz/24 h mit einem Schwerverkehrsanteil von 247 Kfz/24 h im Jahr 2005) ist der vorhandene Ausbaustand bedarfsgerecht. (Erläuterungsbericht S. 8) Die offizielle Verkehrsprognose erwartet für 2025 bis zu 4000 KfZ pro Tag. Darüber hinausgehende Planungen begründen sich ausschließlich mit der Verlegung der B 97, für die keinerlei Rechtsgrundlage besteht. (siehe oben) Auswirkungen deutlich größere Flächenversiegelung deutlich größere Entwertung des Landschaftsbildes in der geschützten Neißeaue. Die Straße würde sowohl die Blickbeziehungen aus Richtung Taubendorf zu Neißeaue massiv entwerten, als auch die Blickbeziehungen aus Richtung des Neiße-Radweges. Dieser ist von bundesweiter touristischer Bedeutung. Aus der Dopplung von Straße und Wirtschaftsweg folgen deutlich mehr Querungen von Fließgewässern mit entsprechenden Bauwerken. Diese stellen zusätzliche
5 Gefahrenquellen für alle gewässergebundenen Tierarten dar, zu denen auch Fischotter und Biber gehören. Barrierewirkung und doppelte Zerschneidung der Lebensräume geschützter Tierarten durch Straße und Wirtschaftsweg, Nahe der Abzweigungen des Wirtschaftsweges ist die Barrierewirkung durch die große Gesamtbreite mit der einer Bundesautobahn vergleichbar. Die Zwischenräume zwischen Bundesstraße und Wirtschaftsweg verlieren jegliche Aufenthaltsqualität und sind auch für Landnutzer nicht mehr bewirtschaftbar. Steigende Gefahr von Wildunfällen durch mehrfache Zerschneidung des Wildlebensraumes Zerstörung der bisherigen Wegebeziehungen, bei denen Grundstückseigentümer und Flächennutzer weitgehend ungehinderten Zugang zu allen Flächen des Plangebietes haben. Die B112n sieht bei EKL 2 keine Abfahrten zu den Grundstücken mehr vor. Umwege für Flächennutzer und Grundeigentümer, dadurch einerseits erhöhte Kosten für die Bewohner der Region und andererseits erhöhte verkehrsbedingte Emissionen an Lärm, Staub und klimaschädlichen Gasen. Als sichere Fahrradverbindung von Taubendorf nach Groß Gastrose bliebe nur der Neißeradweg. Das führt zu einer massiven Verlängerung dieser Verbindung. Verlust von zugänglichem Erholungsraum insbesondere für die Einwohner von Taubendorf. Der Waldsaum entlang der Hangkante sowie der Zugang zur Neißeaue haben für diese mit der weiteren Annäherung des Tagebaues zunehmende Bedeutung, der man durch eine frei zu querende Bundesstraße gerecht werden muss. Kosten für die Unterhaltung des Wirtschaftsweges sowie die Pflege von Zwischenflächen würden der Gemeinde Schenkendöbern aufgebürdet. Dies verletzt das Verursacherprinzip und würde daher eine weitere indirekte Subventionierung der Braunkohlenverstromung darstellen. Die zeitlichen und räumlichen Belastungen während der Bauphase erhöhen sich deutlich. Die Einschränkungen des Landschaftsbildes und der Erholungseignung können für ortsansässige Landwirtschaftsbetriebe einen wirtschaftlichen Schaden darstellen, insbesondere kann die Attraktivität der Selbsternte in Albertinenaue leiden. Die Splittersiedlung Albertinenaue ist formal, aber auch in sozialer Hinsicht dem Ortsteil Taubendorf zugehörig. Eine Barriere zwischen beiden Orten, wie sie die konzipierte Strasse darstellen würde, schädigt die Lebensqualität beider Ortsteile weit über die messbare Immission hinaus. Das touristische Potenzial der Verbindung vom Oder-Neiße-Radweg in Richtung Taubendorf und Kerkwitz wird durch eine überdimensionierte Straße massiv gestört. Dies betrifft auch die Attraktivität des nach dem geltenden Braunkohlenplan hier herzustellenden Taubendorfer Sees. Verletzung von Rechtsnormen Die Planung greift in nicht begründbarem Maße in den im Landesentwicklungsplan Berlin- Brandenburg festgelegten Freiraumverbund ein. Die Planung widerspricht dem Ziel 10 des Braunkohleplans Tagebau Jänschwalde. Dort heißt es Die durch den Bau der Dichtwand und die Verlegung von Medien und Verkehrswegen entstehenden Eingriffe in den Naturhaushalt und insbesondere in das LSG Neißeaue um Grießen sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. 1 Eine Entwurfsklasse (EKL2), die über das bedarfsgerechte Maß hinausgeht sowie ein erst dadurch notwendiger Wirtschaftsweg sind mit diesem Ziel nicht vereinbar. Die Planung widerspricht dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot des Naturschutzgesetzes. Die Planung widerspricht in erheblichem Maße den Schutzzielen des Landschaftsschutzgebietes Neißeaue um Grießen. Hinsichtlich des Landschaftserlebens ist das Schutzgebiet überall grundsätzlich in Frage gestellt, wo sich die B112n in Sichtweite 1 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen; 13. Jahrgang, Nummer 32; Verordnung über den Braunkohleplan Tagebau Jänschwalde, 2002
6 befindet. Damit ist das LSG nördlich von Grießen in seiner gesamten Breite von der Planung betroffen. Mehrfache unnötige Fließgewässer-Querungen widersprechen den Zielen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie. 3. Trassenführung Der Vergleich von Trassenvarianten ist zu wiederholen, da sie bisher unvollständig und nicht sachgerecht erfolgt ist. Im Variantenvergleich wie auch in den faunistischen Sondergutachten werden jeweils eine Ostund eine Westvariante der Straßenführung bewertet. Nicht betrachtet wird jedoch die tatsächlich vom Planungsträger beabsichtigte Kombination einer Bundesstraße mit dem Neubau eines Wirtschaftsweges. Die Eingriffe in die Schutzgüter durch den Wirtschaftsweg werden dadurch systematisch unterschlagen. Die bei die Variante 2 behauptete stärkere Schonung der Arten und Lebensräume entlang der Hangkante wird durch den Bau des Wirtschaftsweges entlang der Hangkante zu großen Teilen wieder aufgehoben. Eine Untersuchung und Bewertung dieser Effekte fehlt. Auf S. 87f. des landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) werden vier Varianten diskutiert, auf S. 12ff. jedoch nur zwei Varianten. Die nachvollziehbare Darstellung und Bewertung der Vergleich der Varianten 3 und 4 fehlt. Die Lage innerhalb der Sicherheitslinie des Tagebaues wird im Variantenvergleich (LBP, S. 87 f.) als Kriterium verwendet, diese Sicherheitslinie jedoch an keiner Stelle dargestellt. Der gültige Braunkohlenplan formuliert in der Begründung zu Ziel 34: Durch die Anpassung der Nordostmarkscheide des Tagebaus Jänschwalde wurde eine Voraussetzung zur Nutzung der Trasse der Deutschen Bahn AG im Abschnitt Grießen - Groß-Gastrose für die Verlegung der B112 und zur vorauseilenden Einbringung der Dichtwand auf derselben Trasse geschaffen. Die Unterlagen setzen sich damit nicht auseinander, sondern behaupten nunmehr, dass eine Führung auf der Trasse der Dichtwand zu vermeiden sei (Erläuterungsbericht S. 7). Das ist nicht nachvollziehbar, da seit Verabschiedung des Braunkohlenplanes keine Änderungen an der Dichtwandtechnologie vorgenommen wurden. Die Schallausbreitung bei exponierter Dammlage und Folgen für Tiere und Erholung sind zu untersuchen. 4. Hochwasserschutz Laut LEP-BB, G 5.3 liegt die Vorzugsvariante im Hochwasserrisikobereich. Außerdem ist der Brandenburger Teil der Neiße auf der kompletten Länge als hochwassergeneigtes Gewässer definiert. 2 Eine Bewertung des Hochwasserschutzes fehlt in den Unterlagen. Baumaßnahmen in Hochwasserrisikobereichen sind zu vermeiden. Sowohl durch den Straßendamm selbst, als auch durch die Abtrennung der westlich liegenden Flächen wird die bei Hochwasser zur Verfügung stehende Retentionsfläche eingeschränkt. Ein Hochwasserereignis westlich des Neißedeichs könnte durch Deichüberflutung und bruch ausgelöst werden und katastrophale Folgen haben. Die Erreichbarkeit der Gefahrenbereiche wäre eingeschränkt, wenn sich die Straße selbst im Überflutungsgebiet befindet. Dies würde sich noch 2 (Verordnung zur Bestimmung hochwassergeneigter Gewässer und Gewässerabschnitte, 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 47] )
7 dadurch verschärfen, dass vorhandene Feldwege durch das Vorhaben abgeschnitten würden. Eine schnelle und ungehinderte Evakuierung von Einsatz- und Hilfskräften des Hochwasserschutzes wird möglicherweise behindert. Bei Hochwasserereignissen der vergangenen Jahre waren gerade in diesem Neißeabschnitt mehrere hundert Personen im Einsatz. Der bewohnte Ortsteil Albertinenaue liegt zwischen der geplanten Straße und der Neiße. Gefährdung und Schäden im Hochwasserfall könnte durch die Verkleinerung der Retentionsfläche ansteigen, weshalb die Planunbg abzulehnen ist. Im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg ist die Neißeaue als Risikobereich Hochwasser ausgewiesen. (G 5.3) Dem wir die vorliegende Planung nicht gerecht. 5. Freiraumverbund Im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg ist für die Neißeaue die verbindliche landesplanerische Festlegung Freiraumverbund getroffen. Damit gilt: Raumbedeutsame Inanspruchnahme und Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen, die die räumliche Entwicklung oder Funktion des Freiraumverbundes beeinträchtigen, sind im Freiraumverbund regelmäßig ausgeschlossen. Bauvorhaben sind demnach im hochwertigen Freiraumverbund nicht zulässig! Ein Nachweis, dass das Vorhaben ohne Inanspruchnahme des Verbundes nicht realisierbar ist, wird in den Unterlagen nicht erbracht. Hierzu kann auf die Kapitel 1 bis 3 dieser Stellungnahme verwiesen werden. 5. Mängel der Untersuchung der Umweltfolgen Verkehrsprognose Der Untersuchung und Bewertung der Umweltfolgen sind dieselben Verkehrsprognosen zugrunde zu legen wie der Trassenplanung und der Wahl der Entwurfsklasse der Straße. Die Unterlagen legen der Trassenplanung die Verkehrsaufkommen der B112 + B 97 zugrunde (9000 KfZ pro Tag bei 20 % Schwerverkehr - Erläuterungsbericht S. 12), der Lärmprognose jedoch allein das Verkehrsaufkommen der B 112 (4000 KfZ pro Tag ohne jede Erwähnung von Schwerverkehr - Unterlage 11.1, S. 4). Dies ist zurückzuweisen. Gleiches gilt für die tierökologischen Betrachtungen (Störungen, Barrierewirkung, Wildunfälle). So heißt es im landschaftspflegerischen Begleitplan: Aufgrund der prognostizierten Verkehrsbelegung von Kfz/Tag spielen Lärmbeeinträchtigungen für die nachgewiesenen Vogelarten keine ausschlaggebende Rolle. (LBP S. 21) Es liegt der Verdacht nahe, dass auf diese Weise Umweltdaten bewusst manipuliert und Auswirkungen der Planung verschleiert werden sollen. Bedeutung der Fließgewässer Die Untersuchungen unterschätzen die ökologische Bedeutung der kleinen Fließgewässer. Mangelnde Wasserversorgung von Fließgewässern westlich der Dichtungswand, wie sie bei der Kartierung festgestellt wurde (vgl. LBP, S. 40f.) ist als Tagebaufolge zu minimieren und zu kompensieren. Sie kann der Straßenplanung nicht zugrunde gelegt werden. Langfristig würden sich bei Flutung des Taubendorfer Sees zudem wieder andere Wasserverhältnisse einstellen. Auch werden bereits eingeleitete Maßnahmen nicht berücksichtigt. Im Rahmen des Sonderbetriebsplans Errichtung und Betreiben der Wasserversorgungsanlage Eilenzfließ, zugehörig zum Hauptbetriebsplan (HBP) Tagebau Jänschwalde, wurde eine Anlage zur Bespannung des Ziegeleigraben und des Eilenzfließes errichtet, um den Mindestabfluss zu gewährleisten. Umfangreiche Kompensationsmaßnahmen dienen ausdrücklich dazu, das Eilenzfließ naturschutzfachlich aufzuwerten. Mit steigender Wirksamkeit der Maßnahmen nimmt also die ökologische Bedeutung des Fließes als Lebensraum und Wanderkorridor (zum Beispiel auch für Biber und Fischotter) zu. Dies ist bei Bewertung des Eingriffes durch die Straßenverlegung zu beachten.
8 Vorkommen von Reptilien Die Ergebnisse des als Unterlage beigefügte Gutachtens zu Reptilien, insbesondere der Zauneidechse, sind nicht nachvollziehbar. Es fällt auf, dass ohne fachliche Erklärung das Vorkommen der Zauneidechse genau in dem Bereich unterbrochen sein soll, in welchem die Vorzugsvariante die Hangkante passiert. Der Verdacht der Manipulation zugunsten der Vorzugsvariante drängt sich auf. Das Gutachten enthält für die Abgrenzung der Habitate von Populationen 1 und 2 keine nachvollziehbare Begründung. Insbesondere ist in keiner Weise erkennbar, mit welcher Methode das Vorkommen der Art im dazwischen liegenden Bereich untersucht und ausgeschlossen wurde. Tatsächlich muss eine Trennung in zwei Populationen bezweifelt werden. Die Zauneidechse findet auch im Bereich beiderseits der derzeitigen Baustelle geeignete Lebensräume. Hinzu kommt, dass die vorliegende Planung nach eigener Aussage von der vollständig wieder herzustellenden Dichtwandtrasse ausgeht. (S. 85f des LBP), deren künftige Habitateignung zu bewerten gewesen wäre. Damit ist auch die Bewertung der Trassenvarianten hinsichtlich der Zauneidechse zu korrigieren. Da die Ostvariante mindestens im Bereich der Hangkante Zauneidechsenhabitate durchquert, sind auch bei dieser Variante Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 6. Unzureichende Kompensationsmaßnahmen Anrechenbarkeit der Schutzpflanzungen Die als Ersatzmaßnahmen E1.1 bis E1.20 deklarierten Pflanzungen sind zwischen der Vattenfall Europe Mining AG und den Ortsteilen Taubendorf und Groß Gastrose als frühzeitige Schutzmaßnahme vor Emissionen des herannahenden Tagebaues Jänschwalde vereinbart worden. Das stellt eine Umsetzung des Zieles 4 (Immissionsschutz) des Braunkohlenplanes dar, nicht jedoch eine Ersatzmaßnahme für die Umverlegung der Bundesstraße. Letzteres wurde bisher nie thematisiert. Schutzgut Boden Sofern Entsiegelungen nicht in der entsprechenden Höhe geleistet werden können, sind für den verbleibenden Flächenumfang Maßnahmen zur Verbesserung von Bodenfunktionen z.b. durch Gehölzpflanzung oder Extensivierung bisher intensiv genutzter landwirtschaftlicher Bereiche in einem angemessen höheren Umfang durchzuführen. (LBP, S. 123) Der LBP lässt weder erkennen, dass die Möglichkeiten der Minimierung der versiegelten Fläche (z.b. durch EKL 3 ohne Wirtschaftsweg) genutzt wird, noch wurden Möglichkeiten gesucht, Entsiegelungsmaßnahmen zur Kompensation festzulegen. Weshalb diese angeblich nicht in der entsprechenden Höhe geleistet werden können wird nicht begründet. Tatsächlich sind beide Maßnahmen zu ergreifen: Die Versiegelung durch das Projekt ist deutlich zu verringern und für den verbleibenden Teil Maßnahmen der Entsiegelung außerhalb des Tagebaugebietes aufzugeben. Da dazu Möglichkeiten bestehen, ist eine doppelte Anrechnung der Gehölzpflanzungen hierfür nicht zulässig. Entsiegelungen innerhalb der Abbaukante des Tagebaues scheiden selbstverständlich aus, da sie aufgrund der anschließenden Abgrabung auf absehbare Zeit nicht zur Verbesserung von Bodenfunktionen führen. Hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass die Gehölzanpflanzungen nicht zu 45% ihrer Flächengröße aus zum Ersatz für die Bodenversiegelung angerechnet werden könnten, wie auf S. 139f. des LBP dargestellt. Für diesen Wert wird keine Quelle angegeben. Die Aufwertung von Bodenfunktionen durch die Gehölzpflanzungen steht in einem deutlich ungünstigeren Verhältnis zum Totalverlust durch Versiegelung. 7. Sonstige Belange Die Forderung der Bewohner von Taubendorf nach Erhalt einer Bushaltestelle direkt an der Ortslage wird von uns unterstützt, da die Attraktivität des ÖPNV ein wichtiges verkehrs- energie-
9 und klimapolitisches Anliegen darstellt. Gerade für Schulkinder und mobilitätseingeschränkte Personen wären massive Erschwernisse mit der größeren Entfernung zur Haltestelle verbunden. Nach Aussage der Gemeinde Schenkendöbern liegen der propagierten Vorzugsvariante - anders als auf S. 9 des Erläuterungsberichtes dargestellt - keine intensiven Abstimmungen mit den Ortschaften Taubendorf und Groß Gastrose zugrunde. Vielmehr wurde kein detailliertes Kartenmaterial zur Verfügung gestellt, die Diskussion über wesentliche Merkmale des Konzeptes (Entwurfsklasse 2 plus Wirtschaftsweg) verweigert und sämtliche Hinweise der betroffenen Ortschaften nicht in die Planung aufgenommen. Betroffene Grundstückseigentümer wurden offenbar durch eine Sächsische Landsiedlung GmbH Verträge zugesandt und dabei ein Rücksendetermin angegeben, der vor Beginn der öffentlichen Auslegung der Planungen lag. Es liegt der Verdacht nahe, dass hier die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Ergebnisoffenheit der Planungsentscheidung bewusst untergraben wurde. mit freundlichen Grüßen, René Schuster Umweltgruppe Cottbus e.v. Verwendete Abkürzungen: B Bundesstraße BKPl Braunkohlenplan EKL Entwurfsklasse FFH Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU h Stunde HBP Hauptbetriebsplan KfZ Kraftfahrzeug LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan LEP BB Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg LSG Landschaftsschutzgebiet Mio. Millionen ÖPNV öffentlicher Personennahverkehr S. Seite t Tonnen UVP Umweltverträglichkeitsprüfung vgl. vergleiche
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