DATEV/AOK Besonderheiten bei der Abrechnung von Schülern, Studenten und Praktikanten und die Umsetzung in den DATEV Lohnprogrammen.

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1 DATEV/AOK Besonderheiten bei der Abrechnung von Schülern, Studenten und Praktikanten und die Umsetzung in den DATEV Lohnprogrammen Juli 2013

2 Herausgeber: DATEV eg, Nürnberg Alle in dieser Unterlage verwendeten personen- und unternehmensbezogenen Bezeichnungen und Anschriften sind speziell für diese Unterlage erstellt. Sollten dennoch Ähnlichkeiten mit Personen und/oder Unternehmen bestehen, sind diese rein zufällig. Die in dieser Unterlage abgebildeten Formulare wurden z.t. digital nachgebildet. Abweichungen vom Original in Größe und Farbgebung sind daher wahrscheinlich. Inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen. Wir behalten uns vor, dass die in der Unterlage verwendeten Bildschirmmasken Versionsnummern enthalten können, die gegenüber Ihrer Programmversion abweichen. Die abgebildeten Masken sind für mehrere Programmversionen gültig. Copyright DATEV eg: Alle Rechte, auch die des Nachdrucks, der Herstellung von Kopien und der Übersetzung, vorbehalten. Windows ist ein eingetragenes Warenzeichen der Microsoft Corporation, USA. Microsoft ist ein eingetragenes Warenzeichen der Microsoft Corporation, USA. Angaben ohne Gewähr /05-01 Bestell-Art.-Nr.: 11722

3 Vorwort Der Einsatz von DATEV-Programmen erleichtert Ihren Arbeitsalltag. Voraussetzung für ein erfolgreiches Arbeiten sind allerdings solides Grundlagenwissen und gute Kenntnisse im Umgang mit der jeweiligen Software. Die vorliegende Arbeitsunterlage vermittelt Ihnen die theoretischen Grundlagen bzw. den praxisbezogenen Einstieg in das Programm. Sie dient als Unterlage für ein Seminar, kann aber auch als Nachschlagewerk und täglicher Begleiter zum Programmeinsatz unabhängig von einem Seminar bezogen werden. Der Aufbau der Arbeitsunterlage orientiert sich an den Arbeitsabläufen in der Praxis. Zahlreiche Übungen und Musterfälle machen die Arbeitsunterlage übersichtlich und anschaulich. Die Inhalte sind leicht verständlich aufbereitet und können gut auf die tägliche Anwendungspraxis übertragen werden. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg mit unserem Weiterbildungsangebot. Informieren Sie sich doch auch zu unseren weiteren Wissensangeboten: Im Bestell-Manager und im Internet unter können Sie sich 24 Stunden täglich zu unseren Seminaren anmelden sowie weitere Lernmaterialien bestellen. Ihre Meinung ist uns wichtig Wir freuen uns über Ihre Anregungen und Verbesserungsvorschläge. DATEV eg B-W Nürnberg Telefon: Telefax:

4 Zum Aufbau dieser Unterlage Der rasche Wandel unserer Zeit zwingt uns, immer mehr Wissen in möglichst kurzer Zeit aufzunehmen. Damit dies gelingt, ist es erforderlich, Informationen klar zu strukturieren und aufzubereiten. Die Arbeitsunterlage wurde deshalb nach einem eindeutigen didaktischen Konzept aufgebaut, das durch folgende Bilder optisch unterstützt wird: À Zu À Nach  So È Übung Æ Exkurs Ç Notizen Å Merksatz à Hinweis Á Achtung! diesem Kapitel diesem Kapitel können Sie... Dieser Textteil führt Sie in ein neues Thema ein. Sie erfahren die Lernziele des Kapitels. Der Referent stellt Lerninhalte anhand eines Beispiels vor. Sie können die einzelnen Schritte der Aufgabe nachvollziehen. Sie lösen eine Aufgabe eigenständig. Bei diesem Textteil handelt es sich um weiterführendes Wissen. Hier können Sie eigene Anmerkungen notieren. Dieser Textteil gibt die zentralen Lerninhalte wieder. Hier erfahren Sie nützliches Begleitwissen oder organisatorische Tipps. Diese Warnung soll Ihnen helfen, schwerwiegende Fehler zu vermeiden. 2

5 Inhaltsverzeichnis 1 Beschäftigung von Schülern Exkurs zu Änderungen bei den Minijobs und der Gleitzone zum Schüler und Minijob Versicherungspflicht von Schülern Schüler und kurzfristige Beschäftigung Beschäftigung von Schulabgängern Studium Ausbildung oder Dauerarbeitsverhältnis Besonderheiten Freiwilliges soziales Jahr/Freiwilliges ökologisches Jahr/Einstiegsqualifizierungsjahr Besonderheiten Bundesfreiwilligendienst/freiwilliger Wehrdienst Studenten Grundlagen Studenten im Minijob und in der kurzfristigen Beschäftigung Ordentlich Studierende in der Sozialversicherung Studienbeginn Gewichtung von Zeit und Arbeitskraft Die 20-Stunden-Theorie Unbefristete Beschäftigung (Verdienst über 450,00 EUR) Befristete Beschäftigung Mehrere Beschäftigungen Duale Studiengänge Berufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge Praxisintegrierte Studiengänge Sonderfälle Beschäftigungen neben dem Besuch eines Studienkollegs zum Erlernen der deutschen Sprache und zur Vorbereitung auf das Studium Studienaufnahme während einer Beschäftigung Urlaubssemester Im Ausland studieren in Deutschland arbeiten

6 3.8.5 Befristete Beschäftigung, mehr als 2 Monate während der Vorlesungszeit, aber weniger als 50 Arbeitstage Beschäftigung von Teilzeitstudenten Studenten an Fernuniversitäten Langzeitstudenten Diplom-, Bachelor- und Masterarbeit im Betrieb Promotionsstudium/Doktoranden Aufbau- und Zweitstudium Empfänger von Studienbeihilfen Stipendiaten Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber Ende des Studiums Übersicht Praktikanten Grundlagen Vorgeschriebenes Vorpraktikum Ohne Arbeitsentgelt Mit Arbeitsentgelt Vorgeschriebenes Nachpraktikum Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika Zwischenpraktika Vorgeschriebene Zwischenpraktika Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika Zwischenpraktika und Meldungen Zwischenpraktika und Umlage Übersicht Praktikum Sonstiges Hilfesysteme und Service Personalfragebogen Stichwortverzeichnis

7 1 Beschäftigung von Schülern 1 Beschäftigung von Schülern 1.1 Exkurs zu Änderungen bei den Minijobs und der Gleitzone zum Schüler und Minijob 1.3 Versicherungspflicht von Schülern 1.4 Schüler und kurzfristige Beschäftigung 5

8 1 Beschäftigung von Schülern Zum Einstieg können Sie Ihr Wissen über die Beschäftigung von Schülern mithilfe der Übungen ab Seite 8 testen. Die Lösungen folgen in diesem Kapitel. Beispiel: KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone nein nein nein nein Personengruppe 101 Beitragsgruppen Krankenversicherung Rentenversicherung 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 1 allgemeiner Beitrag 1 voller Beitrag 3 ermäßigter Beitrag 3 halber Beitrag 6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte 9 freiwillige KV, Firmenzahler Arbeitslosenversicherung 5 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte Pflegeversicherung 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 1 voller Beitrag 1 voller Beitrag 2 halber Beitrag 2 halber Beitrag à Hinweis: à Die im Programm LODAS zu erfassenden Sozialversicherungsschlüssel weichen von den Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen ab. Im Programm Lohn und Gehalt sind diese identisch. 6

9 1 Beschäftigung von Schülern Personengruppen (Auswahl) Schlüsselzahl Personenkreis 101 SV-pflichtige Arbeitnehmer ohne besondere Merkmale 102 Auszubildende 105 Praktikanten 106 Werkstudenten 109 Geringfügig Beschäftigte 110 Kurzfristig Beschäftigte 121 Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt 123 Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten 190 Beschäftigte, die nur in der gesetzl. Unfallversicherung versichert sind 7

10 1 Beschäftigung von Schülern ÈÈÜbung 1: Daniel-Muster Schneider, der bei der AOK über seinen Vater familienversichert ist, ist Schüler an einem Nürnberger Gymnasium. Er trägt ab samstags Zeitungen aus. Er erhält dafür eine monatliche Vergütung von 300,00 EUR. Wie ist die versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen? Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Personengruppe KV RV AV PV ÈÈÜbung 2: Ab jobbt er zusätzlich sonntags als Kellner in einer Gaststätte und erhält dort 200,00 EUR monatlich. Wie ist die versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen? Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Personengruppe KV RV AV PV Gibt es Änderungen in der Beurteilung der Versicherungspflicht in der im Januar aufgenommenen Beschäftigung ( Übung 1)? Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Personengruppe KV RV AV PV 8

11 1 Beschäftigung von Schülern ÈÈÜbung 3: Wegen sinkender Umsätze schließt die Gaststätte, in der Daniel-Muster Schneider arbeitet, zum Daniel-Muster Schneider wird zum Ende der vereinbarten Probezeit gekündigt und hat wieder nur eine Beschäftigung. In den Sommerferien arbeitet er zusätzlich befristet vom bis zum im Freibad des örtlichen Schwimmvereins, er erhält dafür 1.500,00 EUR. Wie ist die versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen? Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Personengruppe KV RV AV PV 9

12 1 Beschäftigung von Schülern 1.1 Exkurs zu Änderungen bei den Minijobs und der Gleitzone zum Zum 1. Januar 2013 wurde die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR auf 450 EUR angehoben. Allerdings bringt die Reform der Minijobs auch Übergangsregelungen mit sich, die bis Ende 2014 gelten. Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze Wer seit 1. Januar 2013 eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Entgelt von höchstens 450 EUR aufnimmt, ist geringfügig beschäftigt. Damit besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Einführung einer Rentenversicherungspflicht Bislang waren geringfügig Beschäftigte in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Arbeitnehmer hatten aber die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten ( Opt-in ). Neu ist, dass seit 1. Januar 2013 grundsätzlich Rentenversicherungspflicht besteht, den Minijobbern aber ein Befreiungsrecht eingeräumt wird ( Opt-out ). Der pauschale Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung beträgt wie bisher 15 Prozent bzw. 5 Prozent in Privathaushalten. Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt seit 1. Januar 2013 monatlich 175 EUR. Bleibt es bei der Rentenversicherungspflicht, muss der geringfügig Beschäftigte die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 %, im Privathaushalt 5 %) zum vollen Rentenversicherungsbeitrag von 18,9 % aufstocken und die Differenz von 3,9 % bzw. 13,9 % (jeweils Stand ) im Privathaushalt tragen. Damit kann er z. B. Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente erwerben sowie die Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Übergangsregelungen Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, greifen Bestandsschutz- und Übergangsregelungen. Grundsätzlich hat sich für bereits vor dem 1. Januar 2013 bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nichts geändert. Sie bleiben rentenversicherungsfrei. Auf Antrag können diese Minijobber weiterhin die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen. Für bisher rentenversicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 450,00 EUR bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen, ohne dass eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen wäre. 10

13 1 Beschäftigung von Schülern In den übrigen Versicherungszweigen gilt: Für bislang kranken -, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einem Entgelt zwischen 400,01 EUR und 450,00 EUR bleibt es bis längstens 31. Dezember 2014 bei der Versicherungspflicht. In dieser Zeit bleibt es auch bei der alten Gleitzonenregelung und der damit verbundenen Beitragslastverteilung. Erst wenn das Arbeitsentgelt unter 400,01 EUR fällt, endet die Versicherungspflicht. In der Kranken und Pflegeversicherung endet die Versicherungspflicht auch, wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen. Die Betroffenen können sich allerdings gegen die Geltung der Übergangslösung entscheiden und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Befreiungsantrag für die Kranken- und Pflegeversicherung musste bis 2. April 2013 beim Arbeitgeber gestellt werden. Er ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen und wirkte ab 1. Januar 2013, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Anderenfalls wirkte die Befreiung ab Beginn des nächsten Kalendermonats. In der Arbeitslosenversicherung musste die Befreiung von der Versicherungspflicht mit denselben Fristen wie in der Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls beim Arbeitgeber beantragt werden, wenn sie ab wirken sollte. Eine später beantragte Befreiung wirkt vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt (späteste Antragsmöglichkeit ist im November 2014, die Befreiung würde dann ab wirken). Auch hier bleibt es ansonsten bei der alten Beitragslastverteilung nach der bis 31. Dezember 2012 geltenden Gleitzonenformel. Ã Hinweis: Ã In der Kranken- und Pflegeversicherung zieht eine Befreiung von der Versicherungspflicht die Pauschalbeitragspflicht in der Krankenversicherung nach sich, wenn eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. 11

14 1 Beschäftigung von Schülern Entgelterhöhung in bestehenden Minijobs Bei einer Entgelterhöhung in einer vor 2013 bestehenden geringfügigen Beschäftigung auf ein Entgelt von über 400 EUR bis zu 450 EUR werden die seit 1. Januar 2013 geltenden Regelungen angewandt. Es bleibt also bei Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, allerdings tritt Rentenversicherungspflicht mit der Möglichkeit der Befreiung (Opt-out) ein. Beispiel 1: Eine bei der AOK familienversicherte Arbeitnehmerin arbeitet seit beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170 Euro und ab zusätzlich beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Euro. Die Arbeitnehmerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen insgesamt 450 Euro nicht übersteigt. In beiden Beschäftigungen besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist rentenversicherungsfrei, weil es sich um eine bestandsgeschützte Beschäftigung handelt und das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt. In der Beschäftigung beim Arbeitgeber B liegt Rentenversicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin befreien lassen kann. Der Arbeitgeber A hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und der Arbeitgeber B zusätzlich zu den pauschalen Krankenversicherungsbeiträgen gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Arbeitgeber A ab und auch ab : KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Nein Nein Nein Personengruppe 109 Arbeitgeber B ab : KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Nein Nein Nein Personengruppe

15 1 Beschäftigung von Schülern Beispiel 2: Eine bei der AOK familienversicherte Arbeitnehmerin arbeitet seit beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 Euro und ab zusätzlich beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 Euro. Die Arbeitnehmerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen insgesamt 450 Euro nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der bestandsgeschützten Beschäftigung beim Arbeitgeber A besteht bis Rentenversicherungsfreiheit. Ab wirkt die Bestandsschutzregelung für Beschäftigung A nicht mehr, weil aufgrund des Hinzutritts der Beschäftigung beim Arbeitgeber B das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt 400 Euro übersteigt. Für beide Beschäftigungen ergibt sich ab Rentenversicherungspflicht, von der sich die Arbeitnehmerin befreien lassen kann. Der Arbeitgeber A hat bis Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Ab zahlen beide Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Arbeitgeber A ab : KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Nein Nein Nein Personengruppe 109 Arbeitgeber B und Arbeitgeber A ab : KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Nein Nein Nein Personengruppe 109 Weitere Informationen und Beispiele finden Sie in den Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom , die Sie im Internet unter kostenfrei abrufen können. 13

16 1 Beschäftigung von Schülern Anhebung der Gleitzonengrenzen Parallel zur Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen wurden auch die Entgeltgrenzen der Gleitzone angehoben. Die Gleitzone umfasst seit den Bereich von 450,01 bis 850,00 EUR. Auch eine neue Formel wurde eingeführt. Die vereinfachte Formel für 2013 lautet: 1, x Arbeitsentgelt - 229, Am grundlegenden Berechnungsschema hat sich im Vergleich zu 2012 nichts geändert. Beispiel zur Berechnung (hier: Krankenversicherung) bei 650,00 EUR brutto: 1. Reduziertes Entgelt: 1, x 650 EUR - 229, = 596,11 EUR 2. Gesamtbeitrag: 596,11 EUR x 7,3 % (AG-Anteil) = 43,52 EUR 596,11 EUR x 8,2 % (AN-Anteil) = 48,88 EUR 92,40 EUR 3. AG-Anteil: 650,00 EUR x 7,3 % = 47,45 EUR 4. AN-Anteil: 92,40 EUR - 47,45 EUR = 44,95 EUR Ohne Gleitzone wären 650,00 EUR x 8,2 % = 53,30 EUR (8,35 EUR mehr) abzuziehen. Nach diesem Schema ist in allen ab neu aufgenommenen Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Entgelt von 450,01 EUR bis 850,00 EUR zu verfahren. 14

17 1 Beschäftigung von Schülern In Übergangsfällen gelten Besonderheiten: Beschäftigung bestand bereits 2012 und das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt weiterhin 400,01 EUR bis 450,00 EUR Hier gilt die eingangs ausführlich beschriebene Übergangsregelung. Die alte Gleitzonenformel ist anzuwenden: 1,2395 x Arbeitsentgelt - 191,60 In der Rentenversicherung kann nach wie vor auf die Anwendung der Gleitzone verzichtet werden. Beschäftigung bestand bereits 2012 und das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt weiterhin 450,01 EUR bis 800,00 EUR Hier ist die neue Gleitzonenformel anzuwenden, in der Rentenversicherung kann nach wie vor auf die Anwendung der Gleitzone verzichtet werden. Beschäftigung bestand bereits 2012 und das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt weiterhin 800,01 EUR bis 850,00 EUR Bis war hier keine Gleitzone anzuwenden, dies gilt zunächst auch für die Zeit ab Der Arbeitnehmer kann jedoch bei seinem Arbeitgeber bis spätestens die Anwendung der Gleitzone mit Wirkung für die Zukunft schriftlich beantragen, dieser Antrag ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen. In diesen Fällen ist die ab gültige Gleitzonenformel anzuwenden. Wenn die Anwendung der Gleitzone in diesen Fällen bis zum nicht beantragt wurde, bleibt es auch ab 2015 bei der Nichtanwendung der Gleitzone. Weitere Informationen und Beispiele finden Sie im Gleitzonenrundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom , das Sie im Internet unter kostenfrei abrufen können. Dort finden Sie auch den Minijob- und Gleitzonenrechner

18 1 Beschäftigung von Schülern Überblick Ermitteln Sie Ihren Handlungsbedarf Fallkonstellation 1 0,00 Euro bis 400,00 Euro 2 400,01 Euro bis 450,00 Euro 3 450,01 Euro bis 800,00 Euro Bestehende Beschäftigungsverhältnisse (vor ) Minijob (wie bisher) gewählte RV-Option bleibt bestehen Mindestbemessungsgrundlage 175 Euro Handlungsbedarf: wenn Verdiensterhöhung eines bestehenden Minijobs auf ein Entgelt bis 450 Euro. Es gilt die neue Minijob-Regelung RV-Pflicht tritt ein Befreiung auf Antrag möglich Versicherungsfreiheit in KV/PV/AV bleibt bestehen DEÜV-Meldungen 33/13 Übergangsregelung beachten ( Erläuterungen Seite 10) Handlungsbedarf:... bei Nachweis Familienversicherung... bei Antrag auf Befreiung KV/PV und/oder AV Gleitzonenberechnung mit neuer Formel (neuer Faktor F) Neue Beschäftigungsverhältnisse (ab ) Grundsätzlich RV-Pflicht (+3,9 % AN): Befreiung auf Antrag möglich (RV- Option: Opt-out) * DEÜV-Meldung bei Befreiung KV 13 % pauschal (AG) RV 15 % pauschal (AG) Mindestbemessungsgrundlage 175 Euro Personengruppe 109 Beitragsgruppe 6500/6100 Gleitzonenberechnung mit neuer Formel (neuer Faktor F) 1, x Arbeitsentgelt - 229, (vereinfachte Formel für 2013) 4 800,01 Euro bis 850,00 Euro gewählte RV-Option (Aufstockung ja/nein) bleibt bestehen kein Handlungsbedarf Übergangsregelung beachten ( Erläuterungen Seite 15) Handlungsbedarf:... bei Antrag auf Anwendung der neuen Gleitzonenregelung RV-Option (Aufstockung auf vollen RV-Beitrag durch den Arbeitnehmer) weiterhin möglich * RV-Optionen: Opt-out Opt-in die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer optiert aus der Rentenversicherungspflicht die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer optiert in die Rentenversicherungspflicht 16

19 1 Beschäftigung von Schülern 1.2 Schüler und Minijob Für Schüler sind bei der Ausübung eines Minijobs die bekannten Regelungen zu beachten. Krankenversicherung: Wenn der Schüler gesetzlich versichert ist (egal, ob im Rahmen einer Familienversicherung über die Eltern oder selbst, z. B. als Rentner oder freiwilliges Mitglied), sind 13 % pauschale Beiträge an die Bundesknappschaft abzuführen. Rentenversicherung: Auch Schüler unterliegen in geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die ab 2013 aufgenommen werden, der Rentenversicherungspflicht. Es sind Pflichtbeiträge an die Bundesknappschaft abzuführen. Der Arbeitgeberbeitrag von 15 % und der Arbeitnehmerbeitrag von 3,9 % ergeben den Gesamtbeitrag von 18,9 %. Falls das Arbeitsentgelt unter 175,00 EUR liegt, ist aus dem tatsächlichen Entgelt der Pauschalbeitrag von 15 % vom Arbeitgeber zu tragen, die Differenz zum Mindest-Rentenversicherungsbeitrag (in ,08 EUR) vom Arbeitnehmer. Auch der Schüler kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die im Kapitel 1.1 geschilderten Übergangsregelungen gelten auch für Schüler. Steuer: Die Steuer wird bei Teilnahme am ELStAM-Verfahren individuell über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abgerechnet. Die alternativ anwendbare pauschale Lohnsteuer von 2 % kann auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ã Hinweis: Ã Bei Beschäftigungen im Privathaushalt gelten abweichende Werte: Krankenversicherung 5 % Rentenversicherung 5 % Eigenanteil bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 13,9 % 17

20 1 Beschäftigung von Schülern Lösung zu Übung 1 Daniel-Muster Schneider, der bei der AOK über seinen Vater familienversichert ist, ist Schüler an einem Nürnberger Gymnasium. Er trägt ab samstags Zeitungen aus. Er erhält dafür eine monatliche Vergütung von 300,00 EUR. Wie ist die versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen? KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Nein Nein Nein Personengruppe 109 DATEV-Lösung Erfassung in den Personaldaten in LODAS 1. Erfassen Sie unter Personaldaten Schnellerfassung, Registerkarte Beschäftigung folgende Angaben: 18

21 1 Beschäftigung von Schülern 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: 19

22 1 Beschäftigung von Schülern Erfassung in den Personaldaten in Lohn und Gehalt 1. Erfassen Sie unter Mitarbeiter-Stammdaten Schnellerfassung, Registerkarte Tätigkeit folgende Angaben: 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: Ergebnis: Auf der folgenden Seite finden Sie die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge. 20

23 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge 1 Beschäftigung GSA/GS von Schülern /21/1 für Januar Blatt: 1 Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg ev 30 SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS Eintritt Austritt Um. SV-Tg S033 Bundesknappschaft Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Herrn/Frau Pers.-Nr Daniel-Muster Schneider Obere Kanalstr Nürnberg B/N GS Hinweise zur Abrechnung Wöch.Arb.Zt. 10,00 Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St 4 SV4 GB 5 Betrag 201 Aushilfslohn P P J 300,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Gesamt-Brutto 300,00 Steuerrechtliche Abzüge SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 SV-rechtliche Abzüge L ,70 Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer SV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag 1170 Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 288,30 Betrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag Steuerfreie Bezüge VWL gesamt P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest Postbank Nürnberg SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag ,30 Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LOGN11 4 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben 5 J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose 21

24 /40200/00010 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Januar Blatt: 1 1 Beschäftigung von Schülern Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS Eintritt Austritt Hinweise zur Abrechnung Um. SV-Tg S033 BUN Die Bundesknappschaft HVW Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg Herrn Daniel-Muster Schneider Obere Kanalstr Nürnberg B/N Pers.-Nr Abt.-Nr Wöch.Arb.Zt. 10,00 VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St4 SV4 GB5 Betrag 2201 Aushilfslohn, Betr. P P J 300,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Gesamt-Brutto 300,00 Steuerrechtliche Abzüge SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 SV-rechtliche Abzüge L ,70 Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer SV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag 1170 Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 288,30 Betrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag Steuerfreie Bezüge VWL gesamt P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest Postbank Nürnberg SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag , Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LNGN11 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose

25 1 Beschäftigung von Schülern 1.3 Versicherungspflicht von Schülern Übt ein Schüler mehrere Minijobs nebeneinander aus, so sind die Entgelte zusammenzurechnen. Überschreitet das Gesamtentgelt 450,00 EUR, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung. Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt werden, sind die Regeln für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Es besteht bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen Versicherungspflicht, in der Arbeitslosenversicherung sind jedoch Besonderheiten zu beachten. Schüler, die während der Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule eine Beschäftigung ausüben, sind arbeitslosenversicherungsfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese schulische Ausbildung lediglich zu Fortbildungszwecken außerhalb der Arbeitszeit dient. Das bedeutet, dass der Sonderstatus in der Arbeitslosenversicherung nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden ist, die beispielsweise eine Abendschule besuchen oder an einem Fernkurs teilnehmen, um einen allgemeinen Schulabschluss (Mittlere Reife, Abitur...) zu erlangen. Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören im Wesentlichen: Grund- und Hauptschulen Sonderschulen Realschulen Gymnasien Fach- und Berufsoberschulen à Hinweis: à Der Schulbesuch ist durch eine aktuelle Schulbescheinigung nachzuweisen. Die besondere Beitragsberechnung für die Gleitzone ist anzuwenden, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR liegt. Die im Kapitel 1.1 geschilderten Übergangsregelungen sind ggf. anzuwenden. Auch der Schüler kann auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung in der Rentenversicherung verzichten, um sich volle Rentenansprüche zu sichern. 23

26 1 Beschäftigung von Schülern Lösung zu Übung 2 Ab jobbt Daniel-Muster Schneider zusätzlich sonntags als Kellner in einer Gaststätte und erhält dort 200,00 EUR monatlich. Wie ist die versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen? KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Ja Ja Nein Ja Personengruppe 101 Die Entgelte beider Beschäftigungen, die jeweils einzeln betrachtet als geringfügig entlohnt einzustufen sind, werden zusammengerechnet. Da die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR überschritten wird, besteht Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. In der Arbeitslosenversicherung besteht auf Grund des Schülerstatus Versicherungsfreiheit. Die Gleitzonenberechnung mit der besonderen Formel für Mehrfachbeschäftigung ist anzuwenden. 24

27 1 Beschäftigung von Schülern DATEV-Lösung Erfassung in den Personaldaten in LODAS 1. Erfassen Sie unter Personaldaten Schnellerfassung, Registerkarte Beschäftigung folgende Angaben: 25

28 1 Beschäftigung von Schülern 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: 3. Erfassen Sie unter Personaldaten Sozialversicherung Allgemeine SV-Daten, Registerkarte Gleitzone die Angaben für die Anwendung der Gleitzone. 26

29 1 Beschäftigung von Schülern 4. Aktivieren Sie unter Personaldaten Sozialversicherung Mehrfachbeschäftigung, Registerkarte Allgemeine Daten das Kontrollkästchen Mehrfachbeschäftigung. Wählen Sie aus der Liste GKV-Monatsmeldung mit dem Symbol den Eintrag Ja. 5. Erfassen Sie auf der Registerkarte Gleitzone folgende Angaben: 27

30 1 Beschäftigung von Schülern Erfassung in den Personaldaten in Lohn und Gehalt 1. Erfassen Sie unter Mitarbeiter-Stammdaten Schnellerfassung, Registerkarte Tätigkeit folgende Angaben: 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: 28

31 1 Beschäftigung von Schülern 3. Erfassen Sie unter Mitarbeiter-Stammdaten Sozialversicherung Allgemeine SV-Daten, Registerkarte Gleitzone die Angaben für die Anwendung der Gleitzone. 4. Wählen Sie unter Mitarbeiter-Stammdaten Sozialversicherung Mehrfachbeschäftigung, Register Allgemein aus der Liste GKV-Monatsmeldung erstellen mit dem Symbol den Eintrag Ja. Aktivieren Sie das Kontrollkästchen Mehrfachbeschäftigung. 29

32 1 Beschäftigung von Schülern 5. Erfassen Sie auf der Registerkarte Gleitzone folgende Angaben: Gibt es Änderungen in der Beurteilung der Versicherungspflicht in der im Januar aufgenommenen Beschäftigung ( Übung 1)? KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Ja Ja Nein Ja Personengruppe 101 Ergebnis: Auf der folgenden Seite finden Sie die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge. 30

33 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge 1 Beschäftigung GSC/GS von Schülern /22/2 für März Blatt: 1 Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg ev Ja 30 SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS Eintritt Austritt Um. SV-Tg S033 AOK Bayern Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Herrn/Frau Pers.-Nr Daniel-Muster Schneider Obere Kanalstr Nürnberg B/N GS Hinweise zur Abrechnung Wöch.Arb.Zt. 8,00 Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St 4 SV4 GB 5 Betrag 201 Aushilfslohn L L J 200,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag L Gesamt-Brutto 200,00 Steuerrechtliche Abzüge SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 SV-rechtliche Abzüge L Z ,02 Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Steuerfreie Bezüge SV-Brutto KV-Beitrag 1056 RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag VWL gesamt Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 175,98 Betrag P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest Postbank Nürnberg SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag ,98 Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LOGN11 4 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben 5 J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose 31

34 /40200/00011 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für März Blatt: 1 1 Beschäftigung von Schülern Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg Ja 30 SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS Eintritt Austritt Hinweise zur Abrechnung Um. SV-Tg S033 AOK Bayern Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg Herrn Daniel-Muster Schneider Obere Kanalstr Nürnberg B/N Pers.-Nr Abt.-Nr Wöch.Arb.Zt. 8,00 VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St4 SV4 GB5 Betrag 2201 Aushilfslohn, Betr. L L J 200,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Gesamt-Brutto 200,00 Steuerrechtliche Abzüge L ,00 SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 SV-rechtliche Abzüge L Z ,02 Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Steuerfreie Bezüge SV-Brutto KV-Beitrag 1056 RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag VWL gesamt Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 175,98 Betrag P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest Postbank Nürnberg SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag , Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LNGN11 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose

35 1 Beschäftigung von Schülern 1.4 Schüler und kurzfristige Beschäftigung Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis im Voraus vertraglich oder durch die Eigenart der Beschäftigung auf maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist. Die 50-Arbeitstageregelung ist anzuwenden, wenn die Beschäftigung an maximal 4 Tagen pro Woche ausgeübt wird. Vorbeschäftigungen innerhalb des gleichen Kalenderjahres sind auf die Zweimonats- bzw. 50-Arbeitstagegrenze anzurechnen. Lösung zu Übung 3 Wegen sinkender Umsätze schließt die Gaststätte, in der Daniel-Muster Schneider arbeitet, zum Daniel-Muster Schneider wird zum Ende der vereinbarten Probezeit gekündigt und hat wieder nur eine Beschäftigung. In den Sommerferien arbeitet er zusätzlich befristet vom bis zum im Freibad des örtlichen Schwimmvereins, er erhält dafür 1.500,00 EUR. Wie ist die versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen? KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Nein Nein Nein Personengruppe 110 Eine Zusammenrechnung der kurzfristigen Beschäftigung im Schwimmbad mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung als Zeitungsausträger erfolgt nicht. Ã Hinweis: Ã Insolvenzgeldumlage und Umlage 2 sind abzuführen. Da die Beschäftigung auf weniger als 4 Wochen befristet ist, besteht keine Beitragspflicht zur Umlage 1. 33

36 1 Beschäftigung von Schülern DATEV-Lösung Erfassung in den Personaldaten in LODAS 1. Erfassen Sie unter Personaldaten Schnellerfassung, Registerkarte Beschäftigung folgende Angaben: 34

37 1 Beschäftigung von Schülern 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: Erfassung in den Personaldaten in Lohn und Gehalt 1. Erfassen Sie unter Mitarbeiter-Stammdaten Schnellerfassung, Registerkarte Tätigkeit folgende Angaben: 35

38 1 Beschäftigung von Schülern 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: 3. Erfassen Sie auf der Registerkarte Krankenkasse folgende Angaben: Ergebnis: Auf der folgenden Seite finden Sie die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge. 36

39 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge 1 Beschäftigung GVE/GV von Schülern /22/5 für August Blatt: 1 Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS Eintritt Austritt Um. SV-Tg S033 BUN Knappschaft Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Herrn/Frau Pers.-Nr Daniel-Muster Schneider Obere Kanalstr Nürnberg B/N GV Hinweise zur Abrechnung Wöch.Arb.Zt. 30,00 Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St 4 SV4 GB 5 Betrag 202 Gehalt P F J 1.500,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Gesamt-Brutto 1.500,00 Steuerrechtliche Abzüge SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 SV-rechtliche Abzüge Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto SV-Brutto KV-Beitrag Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 1.500,00 Betrag Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag Steuerfreie Bezüge VWL gesamt P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest Postbank Nürnberg SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag ,00 Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LOGN11 4 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben 5 J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose 37

40 L /40201/00012 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für August Blatt: 1 1 Beschäftigung von Schülern Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS Eintritt Austritt Hinweise zur Abrechnung Um. SV-Tg S033 BUN Die Bundesknappschaft HVW Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg Herrn Daniel-Muster Schneider Obere Kanalstr Nürnberg B/N Pers.-Nr L06 Abt.-Nr Wöch.Arb.Zt. 30,00 VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St4 SV4 GB5 Betrag 2201 Aushilfslohn, Betr. P F J 1.500,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Gesamt-Brutto 1.500,00 Steuerrechtliche Abzüge SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 SV-rechtliche Abzüge Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto SV-Brutto KV-Beitrag Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 1.500,00 Betrag Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag Steuerfreie Bezüge VWL gesamt P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest Postbank Nürnberg SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag , Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LNGN11 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose

41 1 Beschäftigung von Schülern Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel hinausgehen. Beginnt eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem die Dauer von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen zusammen mit Vorbeschäftigungen erreicht ist, besteht für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung Versicherungspflicht, und zwar auch insoweit, als die zu beurteilende Beschäftigung in das neue Kalenderjahr hineinreicht. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigung erfolgt nicht. Ist die Dauer von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen bei Beginn einer kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung unter Hinzurechnung von Vorbeschäftigungen noch nicht erreicht, bleibt die kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung versicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass die zu beurteilende Beschäftigung auf 2 Monate, bzw. 50 Arbeitstage befristet ist ( Beispiel 2). Beispiel 1: Kurzfristige Beschäftigung A vom bis Kurzfristige Beschäftigung B vom bis Beschäftigung B ist trotz des Jahreswechsels auch für den Monat Januar 2013 versicherungspflichtig. Beispiel 2: Kurzfristige Beschäftigung A vom bis Kurzfristige Beschäftigung B vom bis Beschäftigung B bleibt trotz des Jahreswechsels auch für den Monat Januar 2013 versicherungsfrei. 39

42 1 Beschäftigung von Schülern Beschäftigungen innerhalb eines Rahmenarbeitsvertrags Arbeitnehmer, die auf Grund eines nicht über ein Jahr hinausgehenden Rahmenarbeitsvertrags beschäftigt werden, der maximal einen Arbeitseinsatz von 50 Tagen innerhalb dieses Jahres vorsieht, sind kurzfristig beschäftigt. Von einem solchen Rahmenarbeitsvertrag ist auszugehen, wenn eine Vereinbarung auf längstens ein Jahr befristet ist und einen Arbeitseinsatz von maximal 50 Tagen innerhalb eines Jahres vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Zeitpunkte des Arbeitseinsatzes im Voraus bestimmt sind. Wird im Anschluss an einen Rahmenarbeitsvertrag mit einem Abstand von mindestens 2 Monaten ein neuer Rahmenarbeitsvertrag mit einer Befristung auf ein Jahr und einer Begrenzung auf maximal 50 Arbeitstagen abgeschlossen, kann wiederum von einer kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen werden. Bei Dauerarbeitsverhältnissen oder ständig wiederkehrenden Beschäftigungen ist eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen. Für Beschäftigungen, die berufsmäßig ausgeübt werden und in denen der monatliche Verdienst 450,00 EUR übersteigt ist Versicherungsfreiheit ausgeschlossen. Dies sind insbesondere: Beschäftigungen während Arbeitslosigkeit, Beschäftigungen während unbezahlten Urlaubs, Beschäftigungen während Elternzeit. Zum Nachweis des Schülerstatus sollte immer eine aktuelle Schulbescheinigung in den Personalakten vorliegen. Weitere Informationen zur Abrechnung von Schülern erhalten Sie in den unten genannten Dokumenten: Ð LEXinform/Info-Datenbank pro: Ð Dokument Schüler (Beispiele für LODAS) Dokument Schüler (Beispiele für Lohn und Gehalt) Dokument Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (Beispiele für LODAS) Dokument Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (Beispiele für Lohn und Gehalt) 40

43 2 Beschäftigung von Schulabgängern 2 Beschäftigung von Schulabgängern 2.1 Studium 2.2 Ausbildung oder Dauerarbeitsverhältnis 2.3 Besonderheiten Freiwilliges soziales Jahr/ Freiwilliges ökologisches Jahr/ Einstiegsqualifizierungsjahr 2.4 Besonderheiten Bundesfreiwilligendienst/ freiwilliger Wehrdienst 41

44 2 Beschäftigung von Schulabgängern Eine Beschäftigung kann die Zeit zwischen Schule und Studium oder Ausbildung überbrücken. Anstelle des seit ausgesetzten Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes kann zwischen diesen Ausbildungsabschnitten ein Bundesfreiwilligendienst ( vgl. Kapitel 2.4) abgeleistet werden. Der Schülerstatus entfällt mit Ende der Schulausbildung, d. h. mit Aushändigung des Abschlusszeugnisses. Dadurch wird unter Umständen eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung erforderlich. 2.1 Studium Beschäftigungen, die zwischen Schule und Studium ausgeübt werden, sind nicht als berufsmäßig anzusehen. Eine kurzfristige Beschäftigung ist möglich. Der Arbeitgeber sollte eine Bestätigung des Arbeitnehmers zu den Lohnunterlagen nehmen, aus der hervorgeht, wann die schulische Ausbildung endete und ab wann die Studienaufnahme geplant ist. Gegebenenfalls ist ein Nachweis von der Vergabestelle für Studienplätze vom zukünftigen Studenten zu verlangen. Wie Sie einen Studenten abrechnen, erfahren Sie im Kapitel Ausbildung oder Dauerarbeitsverhältnis Beschäftigungen, die zwischen Schule und einer betrieblichen Ausbildung oder einem Dauerarbeitsverhältnis ausgeübt werden, sind ohne Rücksicht auf Ihre Dauer als berufsmäßig und damit versicherungspflichtig anzusehen. Eine kurzfristige Beschäftigung ist versicherungsfrei nicht möglich. Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit von geringfügig Beschäftigten gelten jedoch weiterhin. Teilnehmer dualer Studiengänge ( vgl. Kapitel 3.7) stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich und unterliegen somit in allen Zweigen der Versicherungspflicht. Zuvor ausgeübte befristete Beschäftigungen sind daher ebenfalls als berufsmäßig und damit versicherungspflichtig anzusehen. Lediglich geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) vor einem dualen Studiengang sind versicherungsfrei möglich. Weitere Informationen zur Abrechnung von Auszubildenden erhalten Sie in den unten genannten Dokumenten: Ð LEXinform/Info-Datenbank pro: Ð Dokument Auszubildende (Beispiele für LODAS) Dokument Auszubildende (Beispiele für Lohn und Gehalt) 42

45 2 Beschäftigung von Schulabgängern 2.3 Besonderheiten Freiwilliges soziales Jahr/Freiwilliges ökologisches Jahr/Einstiegsqualifizierungsjahr Beschäftigungen, die zwischen Schulausbildung und einem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) oder einem freiwilligen ökologischen Jahr (FÖJ) oder einem Einstiegsqualifizierungsjahr (EQJ), das in der Regel von der Agentur für Arbeit gefördert wird, ausgeübt werden, sind ebenfalls ohne Rücksicht auf Ihre Dauer als berufsmäßig und damit versicherungspflichtig anzusehen. Dies gilt auch, wenn nach Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird. Eine kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung ist nicht möglich. Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit von geringfügig Beschäftigten gelten jedoch weiterhin. Ã Hinweis: Während eines FSJ/FÖJ/EQJ ist die besondere Beitragsberechnung Ãder Gleitzone nicht anzuwenden, die Geringverdienergrenze gilt. Weitere Informationen zur Abrechnung von Personen im FSJ/FÖJ erhalten Sie in den unten genannten Dokumenten: Ð LEXinform/Info-Datenbank pro: Ð Dokument Freiwilliges soziales oder freiwillig ökologisches Jahr (Beispiele für LODAS) Dokument Freiwilliges soziales oder freiwillig ökologisches Jahr (Beispiele für Lohn und Gehalt) 43

46 2 Beschäftigung von Schulabgängern 2.4 Besonderheiten Bundesfreiwilligendienst/freiwilliger Wehrdienst Teilnehmer an dem seit eingeführten Bundesfreiwilligendienst sind in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den Teilnehmern an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr gleichgestellt. Diese Gleichstellung schließt auch die Beurteilung zur Geringfügigkeit einer im Zusammenhang mit dem Freiwilligendienst ausgeübten geringfügigen Beschäftigung ein. Das bedeutet, dass kurzfristige Beschäftigungen zwischen Ende der Schulausbildung und Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst als berufsmäßig anzusehen sind, selbst wenn nach dem Dienst ein Studium beabsichtigt ist. Wird dagegen zwischen Ende der Schulausbildung und Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst lediglich ein Minijob ausgeübt, bleibt dieser versicherungsfrei. Bei einer neben der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung wird dagegen angenommen, dass sie für die in Betracht kommende Person von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist; Berufsmäßigkeit liegt in diesem Fall daher nicht vor, weil der Bundesfreiwilligendienst quasi als (Haupt-) Beschäftigung angesehen wird. Die vorstehenden Ausführungen zur Berufsmäßigkeit einer im Zusammenhang mit dem Bundesfreiwilligendienst ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung gelten gleichermaßen für den freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes, der gleichzeitig mit der Aussetzung der gesetzlichen Dienstpflicht innerhalb des Wehrdienstes zum freiwilligen Wehrdienst fortentwickelt worden ist. à Hinweis: Ð LEXinform/Info-Datenbank à Im Ergebnis werden ab 1. Juli 2011 damit kurzfristige Beschäftigungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Jugendfreiwilligendienst, dem Bundesfreiwilligendienst oder am freiwilligen Wehrdienst in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gleich behandelt. Alle Dienste sind von diesem Zeitpunkt an als (Haupt-) Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen und wirken sich entsprechend auf die Beurteilung der Berufsmäßigkeit der vor oder während dieser Dienstzeiten ausgeübten befristeten Beschäftigungen aus. Ð pro: Dokument Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligen dienstes (BFD) Dokument Bundeswehr/Wehrdienst/Wehrübung (Beispiele für LODAS) Dokument Bundeswehr/Wehrdienst/Wehrübung (Beispiele für Lohn und Gehalt) 44

47 3 Studenten 3 Studenten 3.1 Grundlagen 3.2 Studenten im Minijob und in der kurzfristigen Beschäftigung 3.3 Ordentlich Studierende in der Sozialversicherung 3.4 Unbefristete Beschäftigung (Verdienst über 450,00 EUR) 3.5 Befristete Beschäftigung 3.6 Mehrere Beschäftigungen 3.7 Duale Studiengänge 3.8 Sonderfälle 3.9 Ende des Studiums 3.10 Übersicht 45

48 3 Studenten 3.1 Grundlagen Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind in dieser Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Dieses Studentenprivileg gilt in der Rentenversicherung nicht. Sobald die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten werden, tritt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Im Gegensatz zu den geringfügig entlohnten Beschäftigungen gibt es hier keine Befreiungsmöglichkeit. Zu den der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen gehören Fachschulen, Höhere Fachschulen und Berufsfachschulen. Das Studium an bzw. der Besuch einer dieser Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Üben Studenten eine Beschäftigung in einem Rahmen aus, der die normalen Entgeltgrenzen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung überschreitet, ist die Rede von Werkstudenten. Ein Werkstudent im Sinn der Sozialversicherung ist ein ordentlich Studierender, der mehr als geringfügig beschäftigt ist. Seine zur Verfügung stehende Zeit wendet er überwiegend für das Studium auf. Damit hier eine inhaltlich zutreffende Beurteilung vorgenommen werden kann, ist eine klare Unterscheidung notwendig. Je nachdem, ob es sich um eine zeitlich unbefristete bzw. zeitlich befristete Beschäftigung handelt, gelten unterschiedliche Beurteilungskriterien. Für eine unbefristete Beschäftigung gilt die sog. 20-Stunden-Theorie. Für zeitlich befristete Beschäftigungen ist neben dieser Theorie auch die 26-Wochen-Theorie zu berücksichtigen. Der entsprechende Sachverhalt ist zu Beginn der Beschäftigung zu erheben und auch zu dokumentieren, damit später, z. B. von der Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung die Bewertung nachvollzogen werden kann. Weitere Informationen zur Abrechnung von Studenten erhalten Sie in den unten genannten Dokumenten: Ð LEXinform/Info-Datenbank pro: Ð Dokument Student (Beispiele für LODAS) Dokument Student (Beispiele für Lohn und Gehalt) 46

49 3 Studenten ÆÆExkurs: Krankenversicherung während des Studiums Die folgenden Ausführungen betreffen die Beurteilung beschäftigter Studenten nicht direkt. Sie dienen lediglich als Ergänzung. Familienversicherung Auch Studenten können sich über ihre Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichern. Folgende Voraussetzungen sind zu beachten: Altersgrenze von 25 Jahren diese Grenze verlängert sich ggf. um die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes, sofern dieser im Rahmen einer gesetzlichen Dienstpflicht abgeleistet wurde Es gibt 2 Einkommensgrenzen, bis zu denen eine Familienversicherung möglich ist: 385,00 EUR (Stand 2013), die allgemeine Einkommensgrenze 450,00 EUR, diese ist anzuwenden, sobald ein Minijob im Spiel ist Bei verheirateten Studenten ist eine Familienversicherung über den Ehepartner ohne Rücksicht auf die oben genannte Altersgrenze möglich. Die Familienversicherung ist in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei. Krankenversicherung der Studenten Studenten, die keinen Anspruch auf Familienversicherung haben, werden in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich als Student pflichtversichert. Auch die Krankenversicherung der Studenten ist an gewisse Voraussetzungen gebunden: auf maximal 14 Fachsemester beschränkt Altersgrenze: Vollendung des 30. Lebensjahres Eine Verlängerung um die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes ist möglich, sofern dieser im Rahmen einer gesetzlichen Dienstpflicht abgeleistet wurde Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule In Ausnahmefällen kann es zu einer Erhöhung der Altersgrenze kommen, denkbar sind die verspätete Erlangung der Zugangsvoraussetzungen für die Hochschule oder auch eine längere Erkrankung oder die Erziehung eines eigenen Kindes. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall die jeweilige Krankenkasse. Die Krankenversicherung als Student ist gegenüber einer Familienversicherung oder auch einer anderen Pflichtversicherung nachrangig. Auch bei überwiegend selbstständiger Erwerbstätigkeit kommt eine Pflichtversicherung als Student nicht in Betracht. 47

50 3 Studenten Freiwillige Versicherung für Studenten Studenten, die keinen Anspruch auf Familienversicherung und auch keine Möglichkeit der Versicherung in der Krankenversicherung der Studenten haben, können sich unter folgenden Voraussetzungen freiwillig versichern: der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der letzten gesetzlichen Versicherung gestellt werden die freiwillige Versicherung ist an eine Vorversicherungszeit gebunden. Sie beträgt: entweder 12 Monate ununterbrochen oder 24 Monate innerhalb der letzten 5 Jahre falls die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist, kann es unter Umständen zu einer Versicherung über die seit geltende allgemeine Krankenversicherungspflicht kommen Private Krankenversicherung Studenten können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Diese Befreiung ist unwiderruflich und schließt auch eine Familienversicherung während des Studiums aus. Der Befreiungsantrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Studienbeginn gestellt werden. Er wirkt vom Beginn des Studiums an, wenn noch keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des nächsten Kalendermonats. 3.2 Studenten im Minijob und in der kurzfristigen Beschäftigung Für Studenten sind die maßgeblichen Kriterien der geringfügig entlohnten und der kurzfristigen Beschäftigungen anzuwenden ( Kapitel 1). Anstelle der Schulbescheinigung muss eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorliegen. Bei einer Überschreitung der Zeit- und Entgeltgrenzen kommt man aber zu anderen Ergebnissen als bei Schülern. Hier sind dann die im Folgenden erklärten Besonderheiten der beschäftigten Studenten zu beachten. Å Merke: Å Studentenbeurteilung beginnt erst dort, wo der Minijob endet. 1. Kurzfristige Beschäftigung prüfen 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigung prüfen 3. Werkstudentenregelung prüfen 48

51 3 Studenten Á Achtung: Á Die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze wirkt sich auf Beschäftigungen von Werkstudenten aus, deren Beschäftigung schon vor 2013 bestanden hat und deren regelmäßiges Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 450 EUR liegt. In der Rentenversicherung besteht die Versicherungspflicht weiterhin. In der Krankenversicherung endete die Versicherungsfreiheit als ordentlich Studierender zum und wurde von der Versicherungsfreiheit als geringfügig entlohnter Beschäftigter abgelöst. Für gesetzlich versicherte Studenten wirkt sich diese Änderung wie folgt aus: Abmeldung der Beschäftigung in Beitragsgruppe 0100 und Personengruppe 106 bei der Krankenkasse mit Grund 33, Anmeldung bei der Krankenkasse in Beitragsgruppe 0100 und Personengruppe 101 und zusätzlich Anmeldung in Beitragsgruppe 6000 und Personengruppe 101 bei der Minijob-Zentrale. Für privat versicherte Studenten wirkt sich diese Änderung wie folgt aus: Abmeldung der Beschäftigung in Beitragsgruppe 0100 und Personengruppe 106 bei der Krankenkasse mit Grund 33, Anmeldung bei der Krankenkasse mit Grund 13 in Beitragsgruppe 0100 und Personengruppe 101. In LODAS haben Sie folgende Erfassungsmöglichkeit: Personaldaten Sozialversicherung Allgemeine SV-Daten, Registerkarte Gleitzone: In Lohn und Gehalt haben Sie folgende Erfassungsmöglichkeit: Mitarbeiter-Stammdaten Sozialversicherung Allgemeine SV-Daten, Registerkarte Gleitzone: 49

52 3 Studenten à Hinweis: à Die Hinzuverdienstgrenze für BAföG-Bezieher wurde nicht auf 450 EUR angehoben, diese liegt nach wie vor bei 400 EUR monatlich. BAföG-Bezieher, die die neuen Verdienstmöglichkeiten als geringfügig entlohnt Beschäftigte voll ausschöpfen, müssen mit einer Kürzung des BAföG-Zuschusses rechnen. 3.3 Ordentlich Studierende in der Sozialversicherung Studienbeginn Studienanfänger beginnen ihr Studium mit Semesterbeginn, frühestens jedoch mit dem Tag ihrer Einschreibung (= Immatrikulation). Als Beleg über die Einschreibung erhalten sie die Immatrikulationsbescheinigung, die auch dem Arbeitgeber als Nachweis des Studentenstatus vorzulegen ist. Falls bei einer Betriebsprüfung die Immatrikulationsbescheinigung in den Lohnunterlagen fehlt, ist davon auszugehen, dass kein Studentenstatus vorlag und deshalb die normalen Kriterien für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen sind, d. h. es kommt zu einer Beitragsnachforderung. Hospitanten (= Gasthörer) sind keine immatrikulierten Studenten, dieser Sonderstatus ist i. d. R. auf der Immatrikulationsbescheinigung vermerkt. Å Merke: Der richtige Status macht es aus! Deshalb immer die Imma! Å Die Vorlesungszeiten und die vorlesungsfreien Zeiten stehen entweder auf der Immatrikulationsbescheinigung oder sind auf der Homepage der Hochschule im Internet nachzulesen. 50

53 3 Studenten Gewichtung von Zeit und Arbeitskraft Die 20-Stunden-Theorie Der ordentlich Studierende widmet den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft und Arbeitszeit seinem Studium nicht seiner Beschäftigung. Diese Aussage begründet die Basis der 20-Stunden-Theorie und der 182-Kalendertage-Grenze, diese wurden vom Bundessozialgericht im Rahmen der Rechtsprechung entwickelt. Der Student darf nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten für Erwerbstätigkeiten aufwenden. Vollzeitbeschäftigung bedeutete damals 40 Stunden pro Woche, daraus leitet sich die 20-Stunden-Theorie ab. Die sog. 182-Kalendertage- Grenze ergibt sich aus der Hälfte der Tage eines Kalenderjahres. Auf Grund der unterschiedlichen Entlohnung in verschiedenen Branchen kann bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nicht auf die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts abgestellt werden, es kommt nur auf die Dauer der Arbeitszeit an. Å Merke: Nur die Arbeitszeit zählt! Å Á Achtung: Á Auch für Studenten gilt die besondere Beitragsberechnung in der Gleitzone, wenn der regelmäßige Verdienst zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR liegt. 51

54 3 Studenten 3.4 Unbefristete Beschäftigung (Verdienst über 450,00 EUR) Im Gegensatz zur zeitlich befristeten Beschäftigung wird für die Beurteilung nur die wöchentliche Arbeitszeit berücksichtigt, nicht jedoch die Anzahl der Arbeitstage. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden während der Vorlesungszeit Höhe des Arbeitsentgelts unerheblich Rentenversicherung versicherungsfrei Ausnahme: 20-Stunden-Grenze darf unschädlich überschritten werden, wenn Überschreitung ausschließlich durch Arbeiten an Wochenenden und in den Abend-/Nachtstunden erfolgt Einzelfallentscheidung versicherungspflichtig Ausnahme: Keine 52

55 3 Studenten 3.5 Befristete Beschäftigung Die befristete Beschäftigung stellt nicht auf die wöchentliche Arbeitszeit ab, sondern ausschließlich auf die Dauer der Beschäftigung. Innerhalb eines Zeitjahres darf an maximal 182 Kalendertagen jeweils mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden, jedoch auf zeitlich befristete Arbeitsblöcke begrenzt (während der Vorlesungszeit maximal 2 Monate mit mehr als 20 Stunden pro Woche am Stück). Zur Ermittlung des Zeitjahres wird vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet. Å Merke: Å Beginn des Zeitraums => Beschäftigungsende der aktuellen Beschäftigung plus ein Tag minus ein Jahr Ende des Zeitraums => Ende der aktuellen zu beurteilenden Beschäftigung Übt ein Student im Laufe eines Jahres mehrmals befristete Beschäftigungen aus, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlich Studierender anzusehen ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört. Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ist dann auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) an mehr als 20 Stunden pro Woche beschäftigt ist. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden; vorgeschriebene Zwischenpraktika bleiben unberücksichtigt. Der Studienbeginn stellt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn einen Statuswechsel dar. Vor diesem Zeitpunkt liegende Beschäftigungen werden auf die Grenze von 182 Kalendertagen nicht angerechnet. Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen, besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an bzw. ab dem Zeitpunkt, an dem erkennbar ist, dass der vorgenannte Zeitraum überschritten wird, Versicherungspflicht in allen Zweigen. 53

56 3 Studenten Vorlesungszeit Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Während der Vorlesungszeit ist die Höhe des Arbeitsentgelts unerheblich, ebenso die wöchentliche Arbeitszeit. Rentenversicherung Während der Vorlesungszeit ist die Höhe des Arbeitsentgelts unerheblich, ebenso die wöchentliche Arbeitszeit. versicherungsfrei, wenn der Arbeitsblock maximal 2 Monate umfasst und die 182-Tagesgrenze nicht überschritten wird versicherungsfrei, aber nur, wenn die Grenzen für eine kurzfristige Beschäftigung eingehalten werden (2 Monate/50 Arbeitstage) Å Merke: Å Die Beschäftigungsdauer darf bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden niemals über 2 Monate während der Vorlesungszeit und zusätzlich auch nicht über 182 Kalendertage im Zeitjahr hinausgehen. Vorlesungsfreie Zeit Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt ist, Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Wurden vor Aufnahme einer in der vorlesungsfreien Zeit liegenden Beschäftigung bereits Vorbeschäftigungen ausgeübt, ist zu prüfen, ob innerhalb eines Jahres zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung insgesamt die 182-Kalendertage-Grenze eingehalten wird. Bei Überschreiten der Grenze besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an Versicherungspflicht in allen Zweigen. 54

57 3 Studenten Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Während der vorlesungsfreien Zeit ist die Höhe des Arbeitsentgelts und die wöchentliche Arbeitszeit unerheblich. Rentenversicherung Während der vorlesungsfreien Zeit ist die Höhe des Arbeitsentgelts und die wöchentliche Arbeitszeit unerheblich. versicherungsfrei, wenn der Arbeitsblock maximal den Zeitraum der vorlesungsfreien Zeit umfasst (erster und letzter Arbeitstag) und die 182 Tagesgrenze nicht überschritten wird versicherungsfrei, aber nur, wenn die Grenzen für eine kurzfristige Beschäftigung eingehalten werden (2 Monate/50 Arbeitstage) Å Merke: Ã Hinweis: Ã Å Die Beschäftigungsdauer darf bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden nicht über 182 Kalendertage im Zeitjahr hinausgehen. Überschneidungen von bis zu 2 Wochen mit der Vorlesungszeit sind unschädlich. ÈÈÜbung 4: Der Student Anton-Muster Müller arbeitet in der Zeit vom bis zum an 38 Stunden pro Woche als Verkaufshilfe im Muster-Buchladen Bücherwurm. Die Vergütung beträgt 1.800,00 Euro pro Monat. Die Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2013 sowie das Wintersemester 2013/2014 legt er vor. Wie ist die versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen? 55

58 Personalfragebogen 3 Studenten für geringfügig (Minijob) oder kurzfristig Beschäftigte (grau hinterlegte Felder sind vom Arbeitgeber auszufüllen) Firma: Name des Mitarbeiters Anton-Muster Müller 5 Personalnummer Persönliche Angaben Familienname ggf. Geburtsname Müller Vorname Anton-Muster Straße und Hausnummer Gutenstetter Straße 14 inkl. Anschriftenzusatz PLZ, Ort Nürnberg Geburtsdatum Geschlecht männlich weiblich Versicherungsnummer P467 gem. Sozialvers.Ausweis Familienstand ledig Geburtsort, -land nur bei fehlender Versicherungs-Nr. Schwerbehindert ja nein Staatsangehörigkeit deutsch Arbeitnehmernummer Sozialkasse Bau Kontonummer (IBAN) Beschäftigung Barzahlung Bankleitzahl/Bankbe zeichnung (BIC) Eintrittsdatum Ersteintrittsdatum Betriebsstätte Berufsbezeichnung Verkaufshilfe Ausgeübte Tätigkeit Höchster Schulabschluss Urlaubsanspruch (Kalenderjahr) ohne Schulabschluss Haupt-/Volksschulabschluss Mittlere Reife/gleichwertiger Abschluss Abitur/Fachabitur Höchste Berufsausbildung Wöchentl./Tägl.Arbeitszeit 38,00 Std. Vollzeit Teilzeit ohne beruflichen Ausbildungsabschluss Anerkannte Berufsausbildung Meister/Techniker/ gleichwertiger Fachschulabschluss Bachelor Diplom/Magister/ Master/ Staatsexamen Promotion Im Baugewerbe beschäftigt seit Kostenstelle Abt.-Nummer Personengruppe Status bei Beginn der Beschäftigung Arbeitnehmer/in Beamtin/Beamter Schulentlassene/r ALG-/Sozialhilfeempfänger/in Arbeitnehmer/in in Elternzeit Hausfrau/Hausmann Selbständige/r Studienbewerber/in Arbeitslose/r Schüler/in Student/in Wehr-/Zivildienstleistender Sonstige: Steuer Identifikationsnr. Finanzamt-Nr Kinderfreibeträge Steuerklasse/Faktor 1 56 Konfession ev Pauschalierung 2% 20% Abwälzung an Arbeitnehmer ja nein Stand Seite 1 von 2

59 Personalfragebogen für geringfügig (Minijob) oder kurzfristig Beschäftigte (grau hinterlegte Felder sind vom Arbeitgeber auszufüllen) Firma: 3 Studenten Name des Mitarbeiters Anton-Muster Müller 5 Personalnummer Sozialversicherung Krankenversicherung Gesetzlich Privat Name Krankenkasse/ Priv. Versicherung AOK Bayern Nur bei geringfügig Beschäftigten: Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wurde gestellt. Entlohnung Bezeichnung Betrag Gültig ab Stundenlohn Gültig ab Gehalt 1.800,00 08/2013 Bezeichnung Betrag Gültig ab Stundenlohn Gültig ab VWL - nur notwendig, wenn Vertrag vorliegt Empfänger VL Betrag AG-Anteil (Höhe mtl.) Seit wann Vertragsnr. Kontonummer (IBAN) Bankleitzahl/Bankbe- Zeichnung (BIC) Üben Sie weitere Beschäftigungen aus? ja nein Angaben zu weiteren Beschäftigungen (bei kurzfristig Beschäftigten auch zu Vorbeschäftigungen aus dem Vorjahr) Zeitraum Arbeitgeber Art der Tätigkeit Wöchentliche Arbeitszeit Musterfirma GmbH geringfügig entlohnt nicht geringfügig entlohnt 40,00 Std Musterarchitekt kurzfristig beschäftigt 38,00 Std. Meier Mustersupermarkt Musterfirma GmbH geringfügig entlohnt nicht geringfügig entlohnt kurzfristig beschäftigt 19,00 Std. 40,00 Std. Angaben zu den Arbeitspapieren Arbeitsvertrag liegt vor Beschein. über liegt vor LSt.-Abzug/ Beschäftigungstage bei Vorarbeitgebern SV-Ausweis liegt vor Antrag Befreiung RV-Pflicht liegt vor Bescheinigung der privaten Krankenversicherung VWL-Vertrag Schul-/Studienbescheinigung Schwerbehindertenausweis Unterlagen Sozialkasse Bau/Maler liegt vor liegt vor liegt vor hat vorgelegen liegt vor Erklärung des Arbeitnehmers: Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich verpflichte mich, meinem Arbeitgeber alle Änderungen, insbesondere in Bezug auf weitere Beschäftigungen (in Bezug auf Art, Dauer und Entgelt) unverzüglich mitzuteilen Anton-Muster Müller M. Mustermann Datum Unterschrift Arbeitnehmer Datum Unterschrift Arbeitgeber Stand Seite 2 von 2 57

60 3 Studenten 58

61 3 Studenten Jahresfrist: Es bestehen folgende Vorbeschäftigungen: Zeitraum Wö. AZ Kalendertage Anzurechnende Kalendertage Kalendertage der aktuellen Beschäftigung: Kalendertage gesamt: Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Personengruppe KV RV AV PV 59

62 3 Studenten ÇÇNotizen 60

63 3 Studenten Lösung zu Übung 4 Jahresfrist: Es bestehen folgende Vorbeschäftigungen: Zeitraum Wö. AZ Kalendertage Anzurechnende Kalendertage Std Std Std. 30 nicht anrechenbar, da 20 Std. 40 Std Kalendertage Vorbeschäftigungen insgesamt: 123 Kalendertage der aktuellen Beschäftigung ( ): Anzurechnende Kalendertage gesamt: KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Nein Nein Nein Personengruppe 101 Wegen der Überschreitung der 182-Tage-Grenze besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. 61

64 3 Studenten DATEV-Lösung Erfassung in den Personaldaten in LODAS 1. Erfassen Sie unter Personaldaten Schnellerfassung, Registerkarte Beschäftigung folgende Angaben: 62

65 3 Studenten 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: 63

66 3 Studenten Erfassung in den Personaldaten in Lohn und Gehalt 1. Erfassen Sie unter Mitarbeiter-Stammdaten Schnellerfassung, Registerkarte Tätigkeit folgende Angaben: 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: Ergebnis: Auf der folgenden Seite finden Sie die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge. 64

67 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge GVG/GV 3 Studenten /21/5 für August Blatt: 1 Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg ev 30 SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS Eintritt Austritt Um. SV-Tg P467 AOK Bayern Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Herrn/Frau Pers.-Nr Anton-Muster Müller Gutenstetter Straße Nürnberg B/N GV Hinweise zur Abrechnung Wöch.Arb.Zt. 38,00 Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St 4 SV4 GB 5 Betrag 200 Gehalt L L J 1.800,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Gesamt-Brutto 1.800,00 Steuerrechtliche Abzüge L ,56 SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 SV-rechtliche Abzüge L ,15 Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Steuerfreie Bezüge SV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag VWL gesamt Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 1.244,29 Betrag P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest norisbank Berlin SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag ,29 Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LOGN11 4 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben 5 J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose 65

68 L /40201/00005 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für August Blatt: 1 Personal-Nr. Geburtsdatum 3 StKl Studenten Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg. VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub ev 30 SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS Eintritt Austritt Hinweise zur Abrechnung Um. SV-Tg P467 AOK Bayern Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg Herrn Anton-Muster Müller Gutenstetter Straße Nürnberg B/N Pers.-Nr L07 Abt.-Nr Wöch.Arb.Zt. 38,00 Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St4 SV4 GB5 Betrag 2000 Gehalt L L J 1.800,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Gesamt-Brutto 1.800,00 Steuerrechtliche Abzüge L ,56 SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 SV-rechtliche Abzüge L ,15 Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Steuerfreie Bezüge SV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag VWL gesamt Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 1.244,29 Betrag P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest norisbank Berlin SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag , J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 66 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LNGN11 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben

69 3 Studenten 3.6 Mehrere Beschäftigungen Auch bei mehreren zeitgleich ausgeübten Beschäftigungen stellt sich die Frage, ob der Studentenstatus noch anzuwenden ist. Hierbei ist zur Überprüfung die Arbeitszeit aller Beschäftigungen zusammenzurechnen. Danach wird anhand der Gesamtarbeitszeit aller Beschäftigungen eine Beurteilung nach den bereits bekannten Kriterien vorgenommen. Ã Hinweis: Neben Beschäftigungen sind auch selbstständige Tätigkeiten zu Ãberücksichtigen. 1. Überprüfung Ist der Student vom Erscheinungsbild als ordentlich Studierender oder als Arbeitnehmer einzustufen d. h. überschreitet er mit allen Beschäftigungen die 20-Stunden-Grenze? Ja Folge: Arbeitnehmerstatus besteht in der/den Hauptbeschäftigung(en) (> 450,00 EUR) Versicherungspflicht in KV/RV/AV/PV (BGR 1111) Nein Folge: Studentenstatus bleibt in der/den Hauptbeschäftigung(en) bestehen (>450,00 EUR) nur RV-Pflicht (BGR 0100) 2. Überprüfung Besteht in einzelnen Beschäftigungen ggf. Geringfügigkeit? Erster Minijob: BGR 6100 mit Befreiungsmöglichkeit jeder weitere Minijob wird mit versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung addiert (BGR 1101) Erster Minijob: BGR 6100/0100 mit Befreiungsmöglichkeit jeder weitere Minijob wird mit Hauptbeschäftigung addiert (BGR 6000 und 0100 oder nur 0100) 67

70 3 Studenten Á Achtung: Á Ergibt sich die Überschreitung der 20-Stunden-Grenze durch eine auf maximal 2 Monate befristete weitere Beschäftigung, hat der Arbeitnehmer trotzdem noch den Status eines ordentlich Studierenden und ist damit versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung! ÈÈÜbung 5: Der bei der AOK versicherte, eingeschriebene Student Daniel-Muster Schneider übt seit eine Beschäftigung als Werkstudent mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden und einem Entgelt von monatlich 850,00 EUR aus. Versicherungsrechtliche Beurteilung: Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Personengruppe KV RV AV PV Ab nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von 350,00 EUR und einer Wochenarbeitszeit von 5 Stunden auf. Er beantragt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Wie ist die versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen? Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Personengruppe KV RV AV PV 68

71 3 Studenten Gibt es Änderungen in der Beurteilung der Versicherungspflicht in der seit ausgeübten Beschäftigung? Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Personengruppe KV RV AV PV Ab meldet Student Daniel-Muster Schneider noch ein Gewerbe an. Er wendet für die selbstständige Tätigkeit als Web-Designer wöchentlich ca. 5 Stunden auf und erzielt einen monatlichen Gewinn von 100,00 EUR. Ändert sich in der seit ausgeübten Beschäftigung die versicherungsrechtliche Beurteilung? Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Personengruppe KV RV AV PV Ändert sich in der seit ausgeübten Beschäftigung die versicherungsrechtliche Beurteilung? Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Personengruppe KV RV AV PV 69

72 3 Studenten Lösung zu Übung 5 Der bei der AOK eingeschriebene Student Daniel-Muster Schneider übt seit eine Beschäftigung als Werkstudent mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden und einem Entgelt von monatlich 850,00 EUR aus. Versicherungsrechtliche Beurteilung: KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Ja Nein Nein Personengruppe

73 3 Studenten DATEV-Lösung Erfassung in den Personaldaten in LODAS 1. Erfassen Sie unter Personaldaten Schnellerfassung, Registerkarte Beschäftigung folgende Angaben: 71

74 3 Studenten 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: 3. Erfassen Sie unter Personaldaten Personaldaten, Registerkarte Persönliche Angaben das Gültigkeitsdatum der Immatrikulationsbescheinigung: 72

75 3 Studenten 4. Erfassen Sie unter Personaldaten Sozialversicherung Allgemeine SV-Daten, Registerkarte Gleitzone die Angaben für die Anwendung der Gleitzone. 73

76 3 Studenten Erfassung in den Personaldaten in Lohn und Gehalt 1. Erfassen Sie unter Mitarbeiter-Stammdaten Schnellerfassung, Registerkarte Tätigkeit folgende Angaben: 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: 74

77 3 Studenten 3. Erfassen Sie unter Mitarbeiter-Stammdaten Personaldaten, Registerkarte Persönliche Angaben das Gültigkeitsdatum der Immatrikulationsbescheinigung. 4. Erfassen Sie unter Mitarbeiter-Stammdaten Sozialversicherung Allgemeine SV-Daten, Registerkarte Gleitzone die Angaben für Anwendung der Gleitzone. Ergebnis: Auf der folgenden Seite finden Sie die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge. 75

78 3 Studenten Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Januar Blatt: 1 Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg. VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub ev Ja 30 SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS Eintritt Austritt Um. SV-Tg S033 AOK Bayern Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg G4A/G /23/1 Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Herrn/Frau Pers.-Nr Daniel-Muster Schneider Obere Kanalstr Nürnberg B/N G4 Hinweise zur Abrechnung Wöch.Arb.Zt. 14,00 Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St 4 SV4 GB 5 Betrag 200 Gehalt L L J 850,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag L Gesamt-Brutto 850,00 Steuerrechtliche Abzüge SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 SV-rechtliche Abzüge L ,33 Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer SV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag 8033 Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 769,67 Betrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag Steuerfreie Bezüge VWL gesamt P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest Postbank Nürnberg SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag ,67 Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LOGN L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben 5 J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose

79 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge /40202/00010 für Januar Blatt: 1 3 Studenten Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg ev Ja 30 SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS Eintritt Austritt Hinweise zur Abrechnung Um. SV-Tg S033 AOK Bayern Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg Herrn Daniel-Muster Schneider Obere Kanalstr Nürnberg B/N Pers.-Nr Abt.-Nr Wöch.Arb.Zt. 14,00 VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St4 SV4 GB5 Betrag 2000 Gehalt L L J 850,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Gesamt-Brutto 850,00 Steuerrechtliche Abzüge L ,00 SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 SV-rechtliche Abzüge L Z 80,33 Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer SV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag 8033 Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 769,67 Betrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag Steuerfreie Bezüge VWL gesamt P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest Postbank Nürnberg SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag , Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LNGN11 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose

80 3 Studenten Ab nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von 350,00 EUR und einer Wochenarbeitszeit von 5 Stunden auf. Er beantragt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Wie ist die versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen? KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Nein Nein Nein Personengruppe 109 DATEV-Lösung Erfassung in den Personaldaten in LODAS 1. Erfassen Sie unter Personaldaten Schnellerfassung, Registerkarte Beschäftigung folgende Angaben: 78

81 3 Studenten 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: 79

82 3 Studenten Erfassung in den Personaldaten in Lohn und Gehalt 1. Erfassen Sie unter Mitarbeiter-Stammdaten Schnellerfassung, Registerkarte Tätigkeit und erfassen Sie folgende Angaben: 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: Ergebnis: Auf der folgenden Seite finden Sie die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge. 80

83 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge G4D/G4 3 Studenten /23/6 für April Blatt: 1 Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS Eintritt Austritt Um. SV-Tg S033 Bundesknappschaft Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Herrn/Frau Pers.-Nr Daniel-Muster Schneider Obere Kanalstr Nürnberg B/N G4 Hinweise zur Abrechnung Wöch.Arb.Zt. 5,00 Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St 4 SV4 GB 5 Betrag 200 Gehalt P P J 350,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Gesamt-Brutto 350,00 Steuerrechtliche Abzüge SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 L SV-rechtliche Abzüge Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto SV-Brutto KV-Beitrag Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 350,00 Betrag Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag Steuerfreie Bezüge VWL gesamt P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest Postbank Nürnberg SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag ,00 Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LOGN11 4 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben 5 J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose 81

84 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge 3 Studenten Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS für April Blatt: 1 Eintritt Austritt Hinweise zur Abrechnung Um. SV-Tg S033 BUN Die Bundesknappschaft HVW Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg Herrn Daniel-Muster Schneider Obere Kanalstr Nürnberg B/N Pers.-Nr Abt.-Nr Wöch.Arb.Zt. 5, /40203/00010 VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St4 SV4 GB5 Betrag 2201 Aushilfslohn, Betr. P P J 350,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Gesamt-Brutto 350,00 Steuerrechtliche Abzüge SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 SV-rechtliche Abzüge L ,00 Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto SV-Brutto KV-Beitrag Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 350,00 Betrag Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag Steuerfreie Bezüge VWL gesamt P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest Postbank Nürnberg SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag , Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LNGN11 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose

85 3 Studenten Gibt es Änderungen in der Beurteilung der Versicherungspflicht in der seit ausgeübten Beschäftigung? KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Ja Nein Nein Personengruppe 106 Durch die Aufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung ab erhöht sich die wöchentliche Arbeitszeit auf insgesamt 19 Stunden, es liegt weiterhin Werkstudentenstatus vor, da die wöchentliche Gesamtarbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt. Ab meldet Student Daniel-Muster Schneider noch ein Gewerbe an. Er wendet für die selbstständige Tätigkeit als Web-Designer wöchentlich ca. 5 Stunden auf und erzielt einen monatlichen Gewinn von 100,00 EUR. Ändert sich in der seit ausgeübten Beschäftigung die versicherungsrechtliche Beurteilung? KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Ja Ja Ja Ja Personengruppe 101 Da sich durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit die wöchentliche Arbeitszeit auf insgesamt 24 Stunden erhöht, liegt ab trotz Immatrikulation kein Werkstudentenstatus mehr vor. 83

86 3 Studenten DATEV-Lösung Erfassung in den Personaldaten in LODAS 1. Wählen Sie Personaldaten Schnellerfassung, Registerkarte Beschäftigung und ändern Sie die Personengruppe auf

87 3 Studenten 2. Ändern Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung die Angaben zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils auf den Wert Wählen Sie Personaldaten Sozialversicherung Allgemeine SV-Daten, Registerkarte Gleitzone und ergänzen Sie die Angaben für die Anwendung der Gleitzone für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Arbeitslosenversicherung. 85

88 3 Studenten Erfassung in den Personaldaten in Lohn und Gehalt 1. Wählen Sie Mitarbeiter-Stammdaten Schnellerfassung, Registerkarte Tätigkeit und ändern Sie die Personengruppe auf Ändern Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung die Angaben zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils auf den Wert 1. 86

89 3 Studenten 3. Wählen Sie Mitarbeiter-Stammdaten Sozialversicherung Allgemeine SV-Daten, Registerkarte Gleitzone und ergänzen Sie die Angaben für die Anwendung der Gleitzone für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Arbeitslosenversicherung. Ändert sich in der seit ausgeübten Beschäftigung die versicherungsrechtliche Beurteilung? KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Nein Nein Nein Personengruppe 109 Ã Hinweis: Ã Die erste geringfügige Beschäftigung kann stets sozialversicherungsfrei abgerechnet werden. Ergebnis: Auf der folgenden Seite finden Sie die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge. 87

90 3 Studenten H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LOGN L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben 5 J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose

91 3 Studenten 89

92 3 Studenten 3.7 Duale Studiengänge Teilnehmer an dualen Studiengängen sind seit den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Damit sind sie in allen Formen von dualen Studiengängen während der gesamten Studiendauer sowohl in den Praxisphasen als auch in den theoretischen Ausbildungsabschnitten versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ein duales Studium verbindet die betriebliche Aus- und Weiterbildung oder bisherige Berufstätigkeit mit einem theoretischen Studium an einer Hochschule (Universität oder Fachhochschule) oder Berufsakademie in öffentlicher oder privater Trägerschaft. Duale Studiengänge beinhalten anders als herkömmliche Studiengänge neben den theoretischen Lernphasen regelmäßig einen hohen Anteil an Lernphasen in betrieblicher Praxis, der abhängig von Studiengang und Hochschule variiert. Dabei sind betriebliche Praxis und Studium sowohl organisatorisch als auch auf die Lernprozesse bezogen miteinander verzahnt. Zu den weiteren Merkmalen eines dualen Studiums gehören eine vertragliche Bindung, häufig in Form eines Ausbildungs-, Studien-, Praktikanten- oder Arbeitsvertrages, zwischen dem Studierenden und dem Unternehmen sowie die Zahlung einer Vergütung und/oder die Übernahme etwaiger Studiengebühren durch den Betrieb. Die dualen Studiengänge lassen sich folgendermaßen typisieren: Im Rahmen einer Berufstätigkeit wird ein Studium an einer Fachhochschule absolviert und die bisherige Tätigkeit im Betrieb den Erfordernissen des Studiums angepasst. In der Regel liegt bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vor, die Voraussetzung für das Studium ist. Das Studium dient der Fortoder Weiterbildung (berufsintegrierter Studiengang). Während des Fachhochschulstudiums wird gleichzeitig eine Berufsausbildung mit einem Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert (ausbildungsintegrierter Studiengang). Die Praxisanteile des dualen Studienganges sind gegenüber dem ursprünglichen Studiengang erhöht; eine mit Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung wird nicht erlangt (praxisintegrierter Studiengang). 90

93 3 Studenten Die versicherungsrechtlichen Regelungen für Werkstudenten sind für Teilnehmer an dualen Studiengängen nicht anzuwenden. Außerdem finden für diesen Personenkreis die Regelungen über die Versicherungsfreiheit bei geringfügigen Beschäftigungen und auch die besondere Beitragsberechnung in der Gleitzone keine Anwendung. Die Beiträge werden nach dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zur Berufsausbildung bemessen. Als Arbeitsentgelt gelten somit jegliche Vergütungen/Einnahmen, die im Rahmen des dualen Studiums dem Studienteilnehmer gewährt werden, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung (z. B. als Studienbeihilfe, Stipendium) oder in welcher Form sie gewährt werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung zur Berufsausbildung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und dem Studenten getragen. Sofern das monatliche Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325 EUR nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein. Sofern in einzelnen Phasen eines dualen Studiums keine Vergütung gewährt wird, besteht die Versicherungspflicht der dualen Studenten als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte in der Renten- und Arbeitslosenversicherung durchgehend fort; in den Zeiten ohne Entgeltzahlung wird der Beitragsbemessung eine fiktive Einnahme in Höhe von 1 % der mtl. Bezugsgröße (2013: 26,95 EUR in den alten Bundesländern; 22,75 EUR in den neuen Bundesländern) zugrunde gelegt. Die Beiträge hieraus muss der Arbeitgeber übernehmen. In der Kranken- und Pflegeversicherung sind zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt ebenfalls versicherungspflichtig. Beiträge werden dann in der Höhe gezahlt, die auch für versicherungspflichtige Studenten gelten (ab Januar 2013 monatlich 64,77 EUR und in der Pflegeversicherung 12,24 EUR bzw. für kinderlose Studenten nach vollendetem 23. Lebensjahr 13,73 EUR). Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden alleine vom Studenten getragen. Vorrangig ist allerdings eine (kostenfreie) Familienversicherung bei einem Elternteil oder dem Ehe-/Lebenspartner. Ð LEXinform/Info-Datenbank Ð pro: Dokument Duales Studium 91

94 3 Studenten Berufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge Als berufs- oder ausbildungsintegrierte Studiengänge sind Studiengänge anzusehen, in denen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Arbeitsverhältnisses ein Studium an zum Teil privaten, aber staatlich anerkannten Fachhochschulen (Berufsakademien, Fachakademien und dergleichen) absolviert wird. Dabei wird in aller Regel als Zugangsvoraussetzung zur Fachhochschule der Abschluss eines Ausbildungsvertrags bzw. Arbeitsvertrags gefordert. Die Anmeldung zur Fachhochschule kann vielfach nur über einen Betrieb erfolgen. Der zeitliche Ablauf des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses bzw. Studienverhältnisses ist von Fachhochschule zu Fachhochschule unterschiedlich; meist wechselt sich die praxisbezogene Ausbildung bzw. die Beschäftigung mit dem Studium in Blöcken ab. Ungeachtet dessen erhält der Auszubildende bzw. Arbeitnehmer meist eine monatliche Vergütung sowie alle sonstigen üblicherweise im Rahmen eines Ausbildungsbzw. Arbeitsverhältnisses anfallenden Leistungen. Personen, die im Rahmen eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ein Studium absolvieren, sind als zur Berufsausbildung bzw. als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte anzusehen. Da das Studium integrierter Bestandteil des Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ist, besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Werkstudentenprivilegs kommt in Fällen dieser Art nicht in Betracht. Die versicherungsrechtliche Beurteilung ist wie folgt vorzunehmen: Mit Arbeitsentgelt KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Nein Nein Nein Personengruppe 102 bzw. 121 (Arbeitsentgelt bis zu 325 EUR) Ohne Arbeitsentgelt KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Nein Nein Nein Personengruppe

95 3 Studenten Praxisintegrierte Studiengänge Um den Anforderungen der Wirtschaft an einen qualifizierten Berufsnachwuchs gerecht zu werden, sind neben den berufs- und ausbildungsintegrierten Studiengängen an Fachhochschulen Studiengänge eingerichtet worden, die der praktischen Ausbildung in Betrieben einen größeren Umfang einräumen. Neben der Einschreibung an der Fachhochschule werden Verträge mit den Betrieben abgeschlossen, in denen die Berufspraktika abgeleistet werden. Durch die Praktikantenverträge gliedern sich die Studenten in den jeweiligen Betrieb ein. Sie erlangen den Status eines Arbeitnehmers durch: Übernahme von Pflichten, wie z. B. Absolvierung einer Probezeit Nachweis über die erfolgreiche Ableistung des Studiums Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch während der theoretischen Ausbildung an der Fachhochschule die Berechtigung, Urlaub in Anspruch nehmen zu können eine regelmäßige Vergütung während der gesamten Dauer des Studiums Sie unterliegen daher während der gesamten Dauer des Studiums der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte. Die versicherungsrechtliche Beurteilung ist wie folgt vorzunehmen: Mit Arbeitsentgelt KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Nein Nein Nein Personengruppe 102 bzw. 121 (Arbeitsentgelt bis zu 325 EUR) Ohne Arbeitsentgelt KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Nein Nein Nein Personengruppe

96 3 Studenten 3.8 Sonderfälle Beschäftigungen neben dem Besuch eines Studienkollegs zum Erlernen der deutschen Sprache und zur Vorbereitung auf das Studium Ausländische Studenten, die neben dem Besuch eines Studienkollegs zum Erlernen der deutschen Sprache und zur Vorbereitung auf das Studium eine Beschäftigung ausüben, gehören nicht zu den ordentlich Studierenden, auch wenn von der Hochschule für dieses Vorbereitungsstudium eine Semesterbescheinigung mit der Bezeichnung O. Fachsemester ausgestellt wird. Für diesen Personenkreis besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit im Bereich Minijobs oder kurzfristige Beschäftigung ist aber durchaus möglich. Die im Anschluss an den Sprachkurs ggf. noch anzuschließende Vorbereitung auf das Studium durch weitere Aufbau- bzw. Vorbereitungskurse kann bis zu zwei Jahre dauern Studienaufnahme während einer Beschäftigung Für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, tritt mit der Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein, wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird und kein prägender innerer Zusammenhang zwischen dem Studium und der weiter ausgeübten Beschäftigung besteht, wie in den Fällen eines beruflich weiterführenden (berufsintegrierten) Studiums. Bei Fortführung eines Beschäftigungsverhältnisses nach der Einschreibung als Student besteht demnach regelmäßig nur dann Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit über 20 Stunden liegt. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, sobald die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten werden. In den Fällen, in denen (versicherungspflichtige) Arbeitnehmer für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlaubt werden, besteht jedoch weiterhin Versicherungspflicht. Versicherungsfreiheit kommt in diesen Fällen nur im Rahmen einer geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung in Betracht. 94

97 3 Studenten Urlaubssemester Studenten sind im Urlaubssemester grundsätzlich eingeschrieben, nehmen aber nicht am laufenden Studienbetrieb teil. Dies ist auf der Immatrikulationsbescheinigung vermerkt. Studentenbonus entfällt Versicherungsfreiheit nur im Rahmen der Minijobs möglich Im Ausland studieren in Deutschland arbeiten Für im Ausland eingeschriebene Studenten, die in Deutschland arbeiten, gelten sozialversicherungsrechtlich dieselben Kriterien wie für in Deutschland immatrikulierte Studenten. Auch im Ausland eingeschriebene Studenten benötigen einen authentischen Nachweis ihres Studentenstatus, nämlich die Immatrikulationsbescheinigung. Á Achtung: Á Ein internationaler Studentenausweis genügt keinesfalls den Ansprüchen der Betriebsprüfung! Bei im Ausland eingeschriebenen Studenten ist eine andere Semestereinteilung möglich, damit sind andere Vorlesungszeiten für die Beurteilung zu beachten. Die Semestereinteilung ist den Immatrikulationsbescheinigungen zu entnehmen oder muss von der Hochschule bestätigt werden. Å Merke: Å Immer die Immatrikulationsbescheinigung auch bei im Ausland Studierenden. 95

98 3 Studenten Befristete Beschäftigung, mehr als 2 Monate während der Vorlesungszeit, aber weniger als 50 Arbeitstage Bei einer auf mehr als 2 Monate befristeten Beschäftigung, die an weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche, an mehr als 20 Stunden pro Woche aber an insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitstagen im Jahr ausgeübt wird, bestünde bei strenger Anwendung des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, jedoch wegen Kurzfristigkeit der Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Diese Ungleichbehandlung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einerseits und in der Rentenversicherung andererseits ist nicht gerechtfertigt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung vertreten daher die Auffassung, dass Studenten, die außerhalb der Semesterferien eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden in der Woche und an weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche ausüben, in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, wenn die Beschäftigung von vornherein auf 50 Arbeitstage befristet ist. Å Merke: Å Die Studentenbeurteilung beginnt erst da, wo der Minijob endet. 96

99 3 Studenten Beschäftigung von Teilzeitstudenten Für Personen, die die Möglichkeit haben, ihr Studium als Teilzeitstudium zu absolvieren, weil sie wegen einer gleichzeitig ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder einer gleichartigen zeitlichen Belastung nicht mehr als die Hälfte des nach der Studienordnung für das Vollzeitstudium vorgesehenen Studienumfangs aufwenden können, sind die Grundsätze über die Versicherungsfreiheit von ordentlich Studierenden nicht anzuwenden Studenten an Fernuniversitäten Auch für Studierende an Fernuniversitäten sind die Grundsätze über die Versicherungsfreiheit von ordentlich Studierenden nicht anzuwenden Langzeitstudenten Grundvoraussetzung für die Anwendung der Vorschriften der Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden. Zu den ordentlich Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. In der Praxis bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob beschäftigte Studenten mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer (so genannte Langzeitstudenten) ihrem Erscheinungsbild nach noch als Student oder bereits als Arbeitnehmer anzusehen sind. Grund hierfür sind nicht zuletzt auch Urteile von Sozialgerichten, die bei Studenten mit einer unverhältnismäßig langen Studienzeit die Studenteneigenschaft und damit die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verneint haben. Die bisherige Rechtsprechung der Sozialgerichte lässt es allenfalls als gerechtfertigt erscheinen, bei Zugrundelegung einer Studiendauer bis zur doppelten Regelstudienzeit noch von einem ordentlichen Studium zu sprechen und Versicherungsfreiheit anzunehmen. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger gehen davon aus, dass bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern je Studiengang das Studium im Vordergrund steht und deshalb beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Betracht kommt. 97

100 3 Studenten Diplom-, Bachelor- und Masterarbeit im Betrieb Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine verwertbare Arbeitsleistung Zahlung Honorar unerheblich Rentenversicherung keine verwertbare Arbeitsleistung Zahlung Honorar unerheblich versicherungsfrei, auch keine pauschalen Beiträge und Meldungen für Minijobs versicherungsfrei, auch keine pauschalen Beiträge und Meldungen für Minijobs Promotionsstudium/Doktoranden Studenten mit Hochschulabschluss befinden sich nicht mehr in wissenschaftlicher Ausbildung. Trotz weiterer Einschreibung auf Grund der Promotion entfällt der Studentenbonus und es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht als berufsmäßiger Arbeitnehmer. Die Regeln für Geringfügigkeit sind zu beachten Aufbau- und Zweitstudium Von den Vorschriften über die Versicherungsfreiheit ordentlich Studierender werden auch solche Studenten erfasst, die bereits ein Hochschulstudium mit einem berufsqualifizierenden Abschluss absolviert haben, aber in der gleichen Fachrichtung ein Aufbaustudium oder in einer anderen Fachrichtung ein Zweitstudium betreiben und daneben eine Beschäftigung ausüben. Die Versicherungsfreiheit endet nicht mit dem Erreichen des erstmöglichen Abschlusses einer Hochschulausbildung (Hochschulprüfung). Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kommt in einer Beschäftigung auch für solche Studenten in Betracht, die nach Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses in der gleichen oder in einer anderen Fachrichtung ein weiteres bzw. neues Studium aufnehmen, das wiederum mit einer Hochschulprüfung abschließt. 98

101 3 Studenten Die Masterstudiengänge, für die oftmals ein erfolgreicher Bachelorabschluss Zugangsvoraussetzung ist, sind als Aufbaustudium anzusehen. Die bloße Weiterbildung bzw. Spezialisierung nach einer bereits abgeschlossenen Hochschulausbildung begründet hingegen keine Versicherungsfreiheit Empfänger von Studienbeihilfen Fördern Betriebe das Studium von Arbeitnehmern durch die Zahlung von monatlichen Studienbeihilfen, ist für die Dauer des Studiums von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn die Förderbedingungen durch den Betrieb festgelegt werden, wie z. B. die Fachrichtung des geförderten Studiums, die Ableistung von fachpraktischen Hospitationen (unter Fortzahlung der Studienbeihilfe) im Betrieb, die Anfertigung der Diplomarbeiten nach Möglichkeit in Absprache mit dem Betrieb, die Verpflichtung, für eine bestimmte Zeit nach Abschluss des Studiums im Betrieb tätig zu sein, die Erbringung eines Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung des Studiums sowie die Rückzahlung der Studienbeihilfe in voller Höhe, wenn die vertraglichen Vereinbarungen nicht eingehalten werden. Die Studienbeihilfe stellt dabei grundsätzlich Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dar. Mithin unterliegen die Arbeitnehmer während der Dauer des geförderten Studiums der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dem Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses steht auch nicht entgegen, dass das Beschäftigungsverhältnis nach einer vertraglichen Vereinbarung formal beendet wird; denn hierbei handelt es sich dem Grunde nach nur um eine Beurlaubung für die Dauer des Studiums. Kriterien, die für ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis sprechen, sind vor allem: eine Wiedereinstellungszusage durch den Betrieb sowohl für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Studiums als auch für den Fall des Abbruchs des Studiums oder des Nichtbestehens der Prüfungen die Möglichkeit, während der Semesterferien im Betrieb zu arbeiten die Verpflichtung des Arbeitnehmers zu einer mehrjährigen Tätigkeit im Betrieb nach Abschluss des Studiums 99

102 3 Studenten Stipendiaten Zur Förderung ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Aus- oder Weiterbildung können Personen ein Stipendium erhalten. Der Bezug des Stipendiums allein begründet regelmäßig kein abhängiges und demzufolge versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Stipendium zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Empfängers oder für den durch die Aus- oder Fortbildung verursachten Aufwand bestimmt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass ein solches Stipendium uneigennützig gegeben wird, der Empfänger sich also nicht zu einer unmittelbaren Arbeitnehmertätigkeit verpflichten muss. Etwas anderes gilt, wie im Kapitel beschrieben, für Empfänger von Studienbeihilfen Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber Die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Arbeitnehmers sind nach einer Ergänzung der Sozialversicherungsentgeltverordnung seit dem dann nicht als Arbeitsentgelt anzusehen, soweit es sich steuerrechtlich um keinen Arbeitslohn handelt. Insoweit lehnt sich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung nunmehr auch bei den Studiengebühren an die steuerrechtliche Behandlung an. Damit werden sowohl Studiengebühren beitragsfrei gestellt, die der Arbeitgeber bei einem im dualen System durchgeführten Ausbildungsverhältnis zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt aus eigener Verpflichtung gegenüber einer Bildungseinrichtung trägt, da in diesem Fall ein überwiegend betriebliches Interesse unterstellt wird als auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber sich arbeitsvertraglich gegenüber dem Arbeitnehmer zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet, vorbehaltlich einer mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitigem Verlassen des Unternehmens innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss. Ã Hinweis: Ã Die Bestätigung der Finanzbehörden über die steuerliche Freistellung ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine bisherige Auffassung zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium konkretisiert und differenziert erstmals zwischen zwei Fallgruppen einerseits zwischen einem Ausbildungsdienstverhältnis und erstmals einer beruflichen Fort- und Weiterbildung. 100

103 3 Studenten Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört. Dies trifft beispielsweise auf die Ausbildungsdienstverhältnisse in Form von dualen Studiengängen zu. Ist der Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der Studiengebühren, wird wie bereits bisher praktiziert ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt und steuerrechtlich kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen. Entsprechendes gilt, wenn die Studiengebühren vom Arbeitnehmer geschuldet werden. Es müssen allerdings zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers unterstellt werden kann: 1. Der Arbeitgeber hat sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet. 2. Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung der übernommenen Studiengebühren aufgrund von arbeitsrechtlichen Klauseln in voller Höhe oder auch zeitanteilig fordern, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt. Ein berufsbegleitendes Studium kann als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers gelten. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Es darf sich nicht um eine Erstausbildung handeln, was bei beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistungen in aller Regel auch nicht der Fall ist, 2. die Durchführung des Studiums muss beruflich veranlasst sein (=beruflicher Bezug) und 3. durch das Studium soll die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöht werden. Sind die vorstehenden drei Voraussetzungen erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob die Studiengebühren vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer geschuldet werden. Die Übernahme vom Arbeitnehmer geschuldeter Studiengebühren muss der Arbeitgeber allerdings vorab schriftlich zusagen. Ebenso ist es aus steuerlicher Sicht unerheblich, in welchem Umfang Rückforderungsmöglichkeiten bestehen, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen kurze Zeit nach Beendigung der Bildungsmaßnahme verlässt. Ð LEXinform/Info-Datenbank pro: Ð Dokument Studiengebühr (Beispiele für LODAS) Dokument Studiengebühr (Beispiele für Lohn und Gehalt) 101

104 3 Studenten 3.9 Ende des Studiums Das Studium kann enden durch: Exmatrikulation auf Wunsch des Studenten Nichtbestehen einer Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung Ablegen der maßgeblichen Abschlussprüfung Hat der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene Abschlussprüfung abgelegt (z. B. Diplomprüfung, Staatsexamen, Magisterprüfung, Bachelor), so endet die Hochschulausbildung mit dieser Abschlussprüfung. Zu welchem Zeitpunkt das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, ist unbeachtlich. Mit dem Eintritt eines der o. g. Gründe endet sofort der sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus des Studenten und damit die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Unabhängig davon kann der Student durchaus weiterhin immatrikuliert sein (z. B. bis zum Semesterende). Versicherungsfreiheit als Minijob ist aber trotzdem möglich. Ã Hinweis: Ã Hinweis: Ã Ã Spätestens mit Ablegen der Abschlussprüfung endet der Sonderstatus Student. Halten Sie den Zeitpunkt des Studienendes nachvollziehbar und dokumentiert in den Lohnunterlagen fest. 102

105 3 Studenten 3.10 Übersicht Versicherungsrechtliche Beurteilung von Studentenbeschäftigungen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Rentenversicherung Beschäftigung nicht mehr als 20 Std. pro Woche Beschäftigung mit Arbeitszeit > 20 Std. auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage Beschäftigung ausschließlich in den Semesterferien Geringfügig entlohnte Beschäftigung (nicht mehr als 450,00 EUR mtl. Entgelt) Kurzfristige Beschäftigung (nicht mehr als 2 Monate/ 60 Kalendertage/50 Arbeitstage, dann keine Berufsmäßigkeit Bei Vorbeschäftigungen innerhalb eines Zeitjahres nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) beschäftigt (berücksichtigt werden nur Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden). Versicherungsfreiheit Versicherungsfreiheit 103

106 3 Studenten ÇÇNotizen 104

107 4 Praktikanten 4 Praktikanten 4.1 Grundlagen 4.2 Vorgeschriebenes Vorpraktikum 4.3 Vorgeschriebenes Nachpraktikum 4.4 Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika 4.5 Zwischenpraktika 4.6 Übersicht Praktikum 105

108 4 Praktikanten 4.1 Grundlagen Á Achtung: Á Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen. Schnupperlehre, Umschulungen der Agentur für Arbeit etc. fallen nicht unter den Begriff Praktikum im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Praktikanten ist es vorab wichtig zu wissen, ob es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum oder nicht vorgeschriebenes Praktikum handelt. In beiden Kategorien gibt es drei Arten von Praktika: Vorpraktikum Zwischenpraktikum Nachpraktikum jeweils mit oder ohne Arbeitsentgelt. 106

109 4 Praktikanten 4.2 Vorgeschriebenes Vorpraktikum Ohne Arbeitsentgelt Personen, die ein in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenes Vorpraktikum ohne Arbeitsentgelt verrichten, unterliegen der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht (Praktikantenversicherung). Ausnahme: Anspruch auf Familienversicherung über einen Elternteil bzw. Ehegatten. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht. Bemessungsgrundlage ist 1 % der monatlichen Bezugsgröße. Die zu zahlenden Beiträge trägt der Arbeitgeber allein (Geringverdienergrenze für Auszubildende). Es sind 2013 Beiträge aus einem fiktiven Entgelt von 26,95 EUR (alte Bundesländer) bzw. 22,75 EUR (neue Bundesländer) abzuführen. ÈÈÜbung 6: Daniel-Muster Schneider muss, da er sich für ein Architekturstudium einschreiben möchte, ein Vorpraktikum absolvieren. Nach langer Suche findet Daniel-Muster ab eine Stelle in einem neu eröffneten Architekturbüro in Nürnberg. Leider erhält er für das Praktikum keine Vergütung. Versicherungsrechtliche Beurteilung: Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Personengruppe KV RV AV PV 107

110 4 Praktikanten Lösung zur Übung 6 Versicherungsrechtliche Beurteilung: KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Nein Nein Nein Personengruppe 105 Das vorgeschriebene Vorpraktikum löst Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung aus. Beiträge sind aus einem Fiktiventgelt von 26,95 EUR (1 % der Bezugsgröße) durch den Arbeitgeber abzuführen. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht als Praktikant, eine ggf. vorrangige Familienversicherung ist zu beachten. Die Beiträge für die Praktikantenversicherung werden ggf. direkt vom Praktikanten entrichtet und entsprechen der Höhe nach dem Studentenbeitrag. 108

111 4 Praktikanten DATEV-Lösung Erfassung in den Personaldaten in LODAS 1. Erfassen Sie unter Personaldaten Schnellerfassung, Registerkarte Beschäftigung folgende Angaben: 109

112 4 Praktikanten 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: 110

113 4 Praktikanten Erfassung in den Personaldaten in Lohn und Gehalt 1. Erfassen Sie unter Mitarbeiter-Stammdaten Schnellerfassung, Registerkarte Tätigkeit und erfassen Sie folgende Angaben: 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: Ergebnis: Auf der folgenden Seite finden Sie die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge. 111

114 4 Praktikanten Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für August Blatt: 1 Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg. VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub ev 30 SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS Eintritt Austritt Um. SV-Tg S033 AOK Bayern Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg HDC/HD /23/7 Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Herrn/Frau Pers.-Nr Daniel-Muster Schneider Obere Kanalstr Nürnberg B/N HD Hinweise zur Abrechnung Wöch.Arb.Zt. 40,00 Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St 4 SV4 GB 5 Betrag 202 Fiktives Entgelt F L 26,95 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Gesamt-Brutto 0,00 Steuerrechtliche Abzüge SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 L SV-rechtliche Abzüge Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto SV-Brutto KV-Beitrag 2695 Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 0,00 Betrag Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag Steuerfreie Bezüge VWL gesamt P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest Postbank Nürnberg SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag ,00 Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LOGN L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben 5 J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose

115 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge L / 30/00007 für August Blatt: 1 4 Praktikanten Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg ev 30 SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS Eintritt Austritt Hinweise zur Abrechnung Um. SV-Tg S033 AOK Bayern Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg Herrn Daniel-Muster Schneider Obere Kanalstr Nürnberg B/N Pers.-Nr L04 Abt.-Nr Wöch.Arb.Zt. 40,00 VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St4 SV4 GB5 Betrag 4500 Fiktives Entgelt F L N 26,95 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Gesamt-Brutto 0,00 Steuerrechtliche Abzüge SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 SV-rechtliche Abzüge L Z 0,00 Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto SV-Brutto KV-Beitrag 2695 Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 0,00 Betrag Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag Steuerfreie Bezüge VWL gesamt P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest Postbank Nürnberg SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag , Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LNGN11 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose

116 4 Praktikanten Mit Arbeitsentgelt Personen, die ein in Studien- bzw. Prüfungsordnungen vorgeschriebenes Praktikum mit Arbeitsentgelt verrichten, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Beträgt das gezahlte Arbeitsentgelt nicht mehr als 325,00 EUR, so hat der Arbeitgeber auch hier die Beiträge alleine zu tragen. Da es sich um eine Tätigkeit im Rahmen beruflicher Bildung handelt, kommt Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nicht in Betracht. 4.3 Vorgeschriebenes Nachpraktikum Analog vorgeschriebenes Vorpraktikum ( Kapitel 4.2). 4.4 Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika Handelt es sich um ein nicht vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum, so tritt bei Zahlung von Arbeitsentgelt Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ein, wenn das Arbeitsentgelt 450,00 EUR übersteigt. Bei einem Entgelt bis 450,00 EUR ist das Praktikum als Minijob zu beurteilen. 4.5 Zwischenpraktika Vorgeschriebene Zwischenpraktika Da es sich bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum um einen in die betriebliche Praxis verlagerten Bestandteil des Studiums handelt, besteht in diesem Fall in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung Versicherungsfreiheit. Übt der Student neben dem vorgeschriebenen Praktikum noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, so ist eine Zusammenrechnung nicht möglich; Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht sowohl im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum, als auch im Minijob, wenn dort eine Befreiung beantragt wurde. 114

117 4 Praktikanten à Hinweis: à Vorgeschriebene Zwischenpraktika werden nicht auf etwaige Vorbeschäftigung z. B. 182-Tage- oder Zwei-Monats-Grenze angerechnet. Folgende Unterlagen müssen zum Nachweis eines vorgeschriebenen Zwischenpraktikums zwingend vorliegen: Praktikantenvertrag, der zwischen Hochschule und Betrieb geschlossen wird ggf. Auszug aus der Studien-/Prüfungsordnung aktuelle Immatrikulationsbescheinigung Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika Handelt es sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum, so sind Besonderheiten zu beachten. Zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung besteht Versicherungsfreiheit nur dann, wenn Zeit und Arbeitskraft überwiegend dem Studium gewidmet wird (20-Stunden-Theorie). In der Rentenversicherung besteht nach 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI keine Beitragspflicht, wenn das gezahlte Arbeitsentgelt 450, 00 EUR nicht übersteigt und der Student beim Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung stellt. Die Anzahl der gearbeiteten Stunden ist hierbei ohne Bedeutung. Beträgt das Entgelt, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit, maximal 450,00 EUR, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. In der Krankenversicherung fallen Pauschalbeiträge an, wenn der Praktikant gesetzlich krankenversichert ist. Ggf. ist eine Meldung in Beitragsgruppen 6100 und Personengruppe 109 an die Bundesknappschaft zu erstatten. à Hinweis: Der Praktikant kann auch in dieser Konstellation die Befrei- von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Dies führt dann Ãung zum Wegfall der Verpflichtung des Arbeitgebers, den üblichen Pauschalbeitrag von 15 % zu zahlen. Es ist dann eine Meldung in Beitragsgruppen 6000 und Personengruppe 109 an die Bundesknappschaft zu erstatten. Liegt das Arbeitsentgelt über 450,00 EUR und beträgt die Arbeitszeit während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden, besteht nur Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Die Gleitzonenregelung ist gegebenenfalls anzuwenden. Liegt das Arbeitsentgelt über 450,00 EUR und die Arbeitszeit während der Vorlesungszeit für mehr als 2 Monate über 20 Stunden wöchentlich, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen. Die Gleitzonenregelung ist gegebenenfalls anzuwenden. 115

118 4 Praktikanten Á Achtung: Á Nicht jeder während des Studiums ausgeübte Minijob kann als freiwilliges Zwischenpraktikum deklariert werden, ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen ausgeübter Tätigkeit und der Ausrichtung des Studiums muss nachvollziehbar sein! ÈÈÜbung 7 Auch während seines Studiums will Daniel-Muster Schneider weiter praktische Erfahrung sammeln, deshalb leistet er ab im Architekturbüro ein freiwilliges Zwischenpraktikum ab. Hierfür erhält er eine monatliche Vergütung von 200,00 EUR. Bereits bei Vertragsabschluss beantragt Daniel-Muster Schneider die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei seinem Arbeitgeber und dieser setzt die Meldung an die Minijob-Zentrale fristgerecht ab. Versicherungsrechtliche Beurteilung: Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Personengruppe KV RV AV PV 116

119 4 Praktikanten ÇÇNotizen 117

120 4 Praktikanten Lösung zu Übung 7 Versicherungsrechtliche Beurteilung: KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Nein Nein Nein Personengruppe 109 Grundsätzlich liegt ein Minijob vor. In der Rentenversicherung besteht allerdings wegen der Befreiung keine Pauschalbeitragspflicht. DATEV-Lösung Erfassung in den Personaldaten in LODAS 1. Erfassen Sie unter Personaldaten Schnellerfassung, Registerkarte Beschäftigung folgende Angaben: 118

121 4 Praktikanten 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: 119

122 4 Praktikanten Erfassung in den Personaldaten in Lohn und Gehalt 1. Erfassen Sie unter Mitarbeiter-Stammdaten Schnellerfassung, Registerkarte Tätigkeit folgende Angaben: 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: Ergebnis: Auf der folgenden Seite finden Sie die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge. 120

123 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge 4 HDF/HD Praktikanten /23/8 für November Blatt: 1 Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg ev 30 SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS Eintritt Austritt Um. SV-Tg S033 Bundesknappschaft Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Herrn/Frau Pers.-Nr Daniel-Muster Schneider Obere Kanalstr Nürnberg B/N HD Hinweise zur Abrechnung Wöch.Arb.Zt. 10,00 Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St 4 SV4 GB 5 Betrag 201 Aushilfslohn L P J 200,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag L Gesamt-Brutto 200,00 Steuerrechtliche Abzüge SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 L SV-rechtliche Abzüge Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto Lohnsteuer SV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 200,00 Betrag Kirchensteuer AV-Beitrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag Steuerfreie Bezüge VWL gesamt P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest Postbank Nürnberg SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag ,00 Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LOGN11 4 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben 5 J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose 121

124 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge 4 Praktikanten Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg ev 30 SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS für November Blatt: 1 Eintritt Austritt Hinweise zur Abrechnung Um. SV-Tg S033 BUN Die Bundesknappschaft HVW Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg Herrn Daniel-Muster Schneider Obere Kanalstr Nürnberg B/N Pers.-Nr U01 Abt.-Nr Wöch.Arb.Zt. 40,00 U / 40/00008 VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St4 SV4 GB5 Betrag 2201 Aushilfslohn L P J 200,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Gesamt-Brutto 200,00 Steuerrechtliche Abzüge L ,00 SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 SV-rechtliche Abzüge L ,00 Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto Lohnsteuer SV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 200,00 Betrag Kirchensteuer AV-Beitrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag Steuerfreie Bezüge VWL gesamt P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest Postbank Nürnberg SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag , Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LNGN11 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose

125 4 Praktikanten Zwischenpraktika und Meldungen Studenten, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren, waren bis nicht meldepflichtig, da keine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht ( Kapitel 4.5.1). Gleichwohl besteht für diese Personen Beitragspflicht zur Unfallversicherung. Seit wurde daher auch für diesen Personenkreis eine Meldepflicht über das bestehende DEÜV-Verfahren eingeführt. Folgende Punkte sind zu beachten: es gilt die Personengruppe 190 Beitragsgruppe ist die 0000 Bestandsfälle waren zum anzumelden bei Entgeltmeldungen ist das beitragspflichtige Brutto-Arbeitsentgelt mit 0,00 EUR zu melden die üblichen Angaben zur Unfallversicherung (Betriebsnummer des UV-Trägers, Mitgliedsnummer, Gefahrtarifstelle etc.) sind zu melden à Hinweis: à Die Personengruppe 190 ist nicht nur für Zwischenpraktikanten zu verwenden, sondern auch für alle anderen unfallversicherungspflichtigen Personen, die sowohl in der Kranken- und Pflege-, als auch in der Rentenund Arbeitslosenversicherung nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Dies sind insbesondere: Beurlaubte Beamte, die während der Beurlaubung versicherungsfrei arbeiten, hierbei handelt es sich aber um absolute Ausnahmefälle. Privat versicherte geringfügige Beschäftigte, die in Altfällen (Beschäftigungsbeginn vor 2013) auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben oder in Neufällen (Beschäftigungsbeginn ab 2013) die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt haben und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind. Ordentlich Studierende im Zweitstudium, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, z. B. Tierarzt im Zweitstudium (Medizin), der als Werkstudent (Tierarzt) arbeitet. 123

126 4 Praktikanten Zwischenpraktika und Umlage Ob für Praktikanten Umlagen nach dem AAG bzw. Insolvenzgeldumlage zu entrichten ist, wird nach wie vor unterschiedlich beurteilt. Die AOK vertritt hierzu folgende Auffassung: Für in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene sowie für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind weder Umlagebeträge zur U1 noch zur U2 zu zahlen; Insolvenzgeldumlage ist ebenfalls nicht zu zahlen. Für in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene sowie für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind Umlagebeträge zur U1 sowie zur U2 zu entrichten; Insolvenzgeldumlage ist ebenfalls zu zahlen. ÈÈÜbung 8: Während des Studiums muss Daniel-Muster Schneider ein Praktikum absolvieren. Dieses leistet er im städtischen Hochbauamt ab, er erhält eine Vergütung von 350,00 EUR pro Monat. Versicherungsrechtliche Beurteilung: Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Personengruppe KV RV AV PV 124

127 4 Praktikanten ÇÇNotizen 125

128 4 Praktikanten Lösung zu Übung 8 Versicherungsrechtliche Beurteilung: KV RV AV PV Beitragsgruppenschlüssel Anwendung Gleitzone Nein Nein Nein Nein Personengruppe 190 Seit müssen auch versicherungsfreie Zwischenpraktikanten gemeldet werden, hierzu wurde die neue Personengruppe 190 eingeführt. In Entgeltmeldungen wird als beitragspflichtiges Brutto-Arbeitsentgelt 0,00 EUR gemeldet, aber für die Unfallversicherung müssen da hier Versicherungspflicht besteht die üblichen Daten gemeldet werden. Nach Auffassung der AOK besteht Beitragspflicht zur Umlage 2. Zur Umlage 1 und zur Insolvenzgeldumlage besteht ebenfalls grundsätzlich Beitragspflicht. Sie wirkt sich in diesem Beispiel aber nicht aus, da in der Stadtverwaltung mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind und es sich um einen Arbeitgeber der öffentlichen Hand handelt. 126

129 4 Praktikanten DATEV-Lösung Erfassung in den Personaldaten in LODAS 1. Erfassen Sie unter Mitarbeiter-Stammdaten Schnellerfassung, Registerkarte Beschäftigung folgende Angaben: 127

130 4 Praktikanten 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: 128

131 4 Praktikanten Erfassung in den Personaldaten in Lohn und Gehalt 1. Erfassen Sie unter Personaldaten Schnellerfassung, Registerkarte Tätigkeit folgende Angaben: 2. Erfassen Sie auf der Registerkarte Sozialversicherung folgende Angaben: Ergebnis: Auf der folgenden Seite finden Sie die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge. 129

132 4 Praktikanten Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Dezember Blatt: 1 Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg. VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub ev 30 SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS Eintritt Austritt Um. SV-Tg S033 AOK Bayern Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg HGA/HG /23/9 Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Herrn/Frau Pers.-Nr Daniel-Muster Schneider Obere Kanalstr Nürnberg B/N HG Hinweise zur Abrechnung Wöch.Arb.Zt. 38,00 Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St 4 SV4 GB 5 Betrag 201 Aushilfslohn L L J 350,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag L Gesamt-Brutto 350,00 Steuerrechtliche Abzüge SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 SV-rechtliche Abzüge Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto Lohnsteuer SV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 350,00 Betrag Kirchensteuer AV-Beitrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag Steuerfreie Bezüge VWL gesamt P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest Postbank Nürnberg SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag ,00 Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LOGN L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben 5 J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose

133 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge X / 50/00009 für Dezember Blatt: 1 4 Praktikanten Personal-Nr. Geburtsdatum StKl Faktor Ki.Frbtr. Konfession Freibetrag jährl. 1 Freibetrag mtl. 1 DBA Gleitzone St.-Tg ev 30 SV-Nummer Krankenkasse PGRS BGRS Eintritt Austritt Hinweise zur Abrechnung Um. SV-Tg S033 AOK Bayern Software-Musterhaus Musterstraße Nürnberg Herrn Daniel-Muster Schneider Obere Kanalstr Nürnberg B/N Pers.-Nr X01 Abt.-Nr Wöch.Arb.Zt. 38,00 VJ Url. üb. Url. Anspr. Url.Tg.gen. Resturlaub Anw. Tage Urlaub Tage Krankh. Tg. Fehlz. Tage Anw. Std. Urlaub Std. Krankh. Std. Fehlz. Std. Zeitlohn Std. Überstd. Bez. Std. Brutto-Bezüge Lohnart Bezeichnung Einheit 2 Menge 3 Faktor 3 Prozentsatz St4 SV4 GB5 Betrag 2201 Aushilfslohn L F J 350,00 Steuer/Sozialversicherung St 4 Steuer-Brutto Lohnsteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Gesamt-Brutto 350,00 Steuerrechtliche Abzüge L ,00 SV 4 KV-Brutto RV-Brutto AV-Brutto PV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag AV-Beitrag PV-Beitrag 6 SV-rechtliche Abzüge Verdienstbescheinigung Gesamt-Brutto Steuer-Brutto Lohnsteuer SV-Brutto KV-Beitrag RV-Beitrag Netto-Bezüge/Netto-Abzüge Lohnart Bezeichnung Netto-Verdienst 350,00 Betrag Kirchensteuer AV-Beitrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag Steuerfreie Bezüge VWL gesamt P. verst. Zuk.sich. Kug-Auszahlung Pfändung Rest Darlehen Rest Postbank Nürnberg SV-AG-Anteil Zus. AG-Kosten Gesamtkosten Auszahlungsbetrag , Bank Konto 1 H = Hinzurechnungsbetrag 2 Std = Stunden, T = Tage, Km = Kilometer, St = Stück EUR = Euro, Tsd = Tausend Euro, Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn AFP Form.-Nr. LNGN11 L = Laufender Bezug, S = Sonstiger Bezug, F = Frei, E = Einmalbezug, P = Pauschalierung, A = Abfindung, M = mehrjährige Versteuerung, N = Nachberechnung V = Vorjahr, W = Wertguthaben J = Bestandteil des Gesamt-Bruttos 6 Z = Einschl. Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose

134 4 Praktikanten 4.6 Übersicht Praktikum Vor-/Nachpraktikum (Versicherungsrecht) nicht vorgeschrieben = die Geringfügigkeitsregeln gelten vorgeschrieben Entgelt Entgelt kein Entgelt Entgelt bis 450,00 EUR ab 450,01 EUR Arbeitszeit unbedeutend Arbeitszeit unbedeutend Arbeitszeit unbedeutend Arbeitszeit unbedeutend Meldung als Minijob Vorgeschriebenes Vor-/Nachpraktikum (Beitragsrecht) kein Entgelt Arbeitszeit unbedeutend 0110 Bemessung aus fiktivem Entgelt = 1 % der Bezugsgröße für 2013 = 26,95 EUR alte BL 22,75 EUR neue BL Entgelt Arbeitszeit unbedeutend 1111 Beitragsbemessung aus tatsächlichem Entgelt, wenn dies höher als 1 % der Bezugsgröße ist, sonst in der RV und AV wie neben stehend Zwischenpraktikum Informationen zur Umlagepflicht finden Sie im Kapitel nicht vorgeschrieben Grundsätzlich Geringfügigkeitsregeln aber Rentenversicherung: Sondervorschriften Krankenversicherung Sonder-Status Student vorgeschrieben = versicherungsfrei Geringfügigkeitsregeln sind nicht anzuwenden 0,00 bis 450,00 EUR wöchentliche Arbeitszeit unbedeutend = versicherungsfrei; Meldung in BGR 6100 bzw bei Befreiung in RV + pauschale KV ab 450,01 EUR = die Geringfügigkeitsregeln sind nicht anzuwenden Rentenversicherungspflicht ggf. Gleitzone anwenden Entgelt unmaßgeblich wöchentliche Arbeitszeit unbedeutend Meldung PGRS 190 erforderlich keine (pauschalen) Beiträge bis zu 20 Std. pro Woche 0100 mehr als 20 Std. pro Woche

135 4 Praktikanten Ð LEXinform/Info-Datenbank Ð pro: Dokument Praktikant (Beispiele für LODAS) Dokument Praktikant (Beispiele für Lohn und Gehalt) 133

136 4 Praktikanten ÇÇNotizen 134

137 5 Sonstiges 5 Sonstiges 5.1 Hilfesysteme und Service 5.2 Personalfragebogen 135

138 5 Sonstiges 5.1 Hilfesysteme und Service Sie erstellen gerade die Lohnabrechnung und haben dazu Fragen? In diesem Kapitel stellen wir Ihnen das Service-Angebot der DATEV, vor allem aber die Möglichkeiten zur Selbsthilfe für Fragen innerhalb der Lohnabrechnungserstellung vor: Überblick Service-Angebot DATEV ist weit mehr als nur Software. Als verlässlicher Partner seit mehr als 40 Jahren bieten wir Ihnen einen erstklassigen Service an. Wir unterstützen Sie bei der Arbeit mit den DATEV-Programmen rund um die Uhr mit zahlreichen Angeboten: am Telefon, vor Ort oder mit unseren Informationssystemen. Sie sind DATEV-Anwender in einem Unternehmen? Fragen Sie bei Interesse Ihren steuerlichen Berater. Wissen aufbauen Fachwissen ist ein entscheidender Erfolgsfaktor. Daher bieten wir in der Kategorie Wissen aufbauen für Ersteinsteiger und Fortgeschrittene mit Dialogseminaren online oder Präsenzseminaren ein breit gefächertes Angebot. Während Sie sich im Dialogseminar mit Ihrem Referenten im Internet treffen und kompakte Inhalte bequem und zeitsparend direkt an Ihrem Arbeitsplatz lernen, profitieren Sie bei klassischen Seminaren von der intensiven persönlichen Betreuung. Schriftliche Arbeitsunterlagen und Lernprogramme, bei denen Sie Ihr Arbeitstempo selbst bestimmen können, runden das Angebot ab. Eine Übersicht aller Seminare finden Sie unter Antworten finden DATEV bietet Ihnen passende Hilfen und Informationssysteme an. So finden Sie unabhängig von unseren Servicezeiten leicht und schnell Antworten auf Ihre Fragen zum Beispiel zum Programm oder zur Technik. 136

139 5 Sonstiges Elektronische Hilfen und Hilfesysteme In DATEV LODAS compact/classic/comfort bzw. Lohn und Gehalt compact/classic/ comfort steht Ihnen ein leistungsfähiges Hilfesystem zur Verfügung. Sie haben an fast jeder Stelle im Programm die Möglichkeit, Hilfen zu bestimmten Eingabefeldern, Schaltflächen, Arbeitsschritten oder Fachthemen zu erhalten. Auf den nächsten Seiten werden Ihnen die folgenden Hilfemöglichkeiten näher erläutert: Hilfethemen in der entsprechenden Komponente Direkthilfe im entsprechenden Eingabefeld DATEV LEXinform/ Info-Datenbank pro Service für Anwender Infoservice LODAS/Lohn und Gehalt für Anwender/ Personalwirtschaft Hilfethemen Die Hilfesysteme rufen Sie in LODAS bzw. Lohn und Gehalt über die Hilfesysteme auf. Die Registerkarten Inhalt, Index und Suchen geben Ihnen die Möglichkeiten, gezielt und schnell Informationen zu bekommen. 137

140 5 Sonstiges Registerkarte Inhalt In der Registerkarte Inhalt erhalten Sie eine thematisch strukturierte Aufstellung der verfügbaren Themen des Hilfesystems. Hier wird Hintergrundwissen vermittelt und es werden weiterführende Informationen dargestellt. 138

141 5 Sonstiges Registerkarte Index In der Registerkarte Index geben Sie das Schlagwort ein, zu dem Sie Hilfe benötigen. Das Hilfesystem zeigt alle hinterlegten Indexeinträge an, die Ihrer Eingabe entsprechen. 139

142 5 Sonstiges Registerkarte Suchen In der Registerkarte Suchen werden alle im Programm hinterlegten Texte nach Ihrem eingegebenen Stichwort durchsucht. 140

143 5 Sonstiges Direkthilfe In allen Komponenten und auf allen Ebenen (übergreifende Ebene, Mandanten-, Mitarbeiterebene) können Sie Informationen zur Bedeutung eines bestimmten Menüpunkts, Eingabe- oder Erfassungsfeldes erhalten. Die Direkthilfe kann über das Symbol oder über das Hilfesystem aufgerufen werden. Der Mauszeiger erhält dadurch zusätzlich ein Fragezeichen. Klicken Sie dann auf das Element, zu dem Sie Informationen benötigen, um die betreffende Direkthilfe anzuzeigen. Wenn der Cursor bereits in dem betreffenden Eingabefeld steht, kann die Direkthilfe auch mit aufgerufen werden. 141

144 5 Sonstiges Brennpunkte im Programm Direkt im Lohnabrechnungsprogramm LODAS bzw. Lohn und Gehalt werden im Ordner Brennpunkte weiterführende Informationen, Unterstützung, Dokumenthinweise etc. zu brandaktuellen Themen bereitgestellt. Klicken Sie beim Öffnen des Programms nicht über den Ordner hinweg, sondern nehmen Sie sich Zeit, die Informationen zu lesen. DATEV LEXinform/Info-Datenbank pro In DATEV LEXinform/Info-Datenbank pro finden Sie übergreifend alle Serviceinformationen der Info-Datenbank sowie Ihre abonnierten Fachinformationen aus LEXinform pro und des Elektronischen Wissens pro. Die tagesaktuellen und kostenlosen Informationen der Info-Datenbank bieten Ihnen Hilfe zu allen DATEV-Programmen: Antworten auf aktuelle Fragen an den Servicelines, Lösungen zu Programm-Meldungen und Fehlernummern, Tipps zum einfachen Programm-Handling und praktische Beispiele zu komplizierten Sachverhalten. Aufruf des Programms In jedem DATEV-Programm können Sie LEXinform/Info-Datenbank pro über die Symbole und oder das Hilfe-Menü aufrufen. In den DATEV pro-programmen können Sie zusätzlich über das Suchfeld neben dem DATEV-Logo direkt eine Suche in LEXinform/Info-Datenbank pro starten. Durch die Eingabe einer Dokumentnummer (z. B Personalfragebogen) in das Sucheingabefeld eines DATEV pro-programms öffnet sich sofort das gesuchte Dokument, ohne dass die gesamte Anwendung startet. 142

145 5 Sonstiges Aufbau des Programms Suchen Wenn Sie im Suchfeld einen Begriff eingeben, erhalten Sie zur Unterstützung eine Vorschlagsliste. Sie können aus dieser Liste einen Vorschlag übernehmen oder einfach weitertippen, so wie Sie es von anderen Suchmaschinen auch kennen. Die Suchergebnisse werden im unteren Arbeitsbereich in der Trefferliste angezeigt. Die Dokumente sind nach Relevanz sortiert, d. h. das zutreffendste Dokument steht oben. Gleichzeitig passt sich die Strukturübersicht im Navigationsbereich an: Es werden nur noch die Ordner angezeigt, in denen Suchergebisse vorhanden sind. Die Anzahl der gefundenen Dokumente steht in Klammern jeweils dahinter. Mit einem Doppelklick auf den gewünschten Ordner können Sie die Trefferliste entsprechend filtern. Ã Hinweis: Damit Sie automatisch über Änderungen im Dokument infor- werden, empfehlen wir Ihnen das Abonnement von RSS-Feeds. Die Ãmiert genaue Vorgehensweise zur Einrichtung von RSS-Feeds entnehmen Sie dem Dokument RSS-Feeds. 143

146 5 Sonstiges Infoservice Personalwirtschaft Mit dem Infoservice LODAS bzw. Lohn und Gehalt bietet Ihnen DATEV die jeweils neuesten Produktinformationen in der Personalwirtschaft abgestimmt auf das jeweilige DATEV-Lohnprogramm als kostenlose Dienstleistung, um Sie in Ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen. Anlassbezogen erhalten Sie alle wichtigen gesetzlichen Änderungen kurz zusammen gefasst, deren Konsequenzen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie funktionale Erweiterungen bzw. Tipps und Tricks. Infoservice per der schnelle und direkte Weg Die Infoservices LODAS bzw. Lohn und Gehalt werden per direkt dem zuständigen Mitarbeiter zugesandt. So kommen sie gezielt dort an, wo sie benötigt werden ohne weiteren Aufwand. Sie teilen uns dazu lediglich die -Adresse mit und aktivieren so den Infoservice. Im Internet ( finden Sie unter Service Service für Anwendern Personalwirtschaft Infoservice Personalwirtschaft die aktuelle Ausgabe sowie unter Infoservice- Archiv die Ausgaben des letzten Jahres. Sie sind neugierig geworden? Dann bestellen Sie den kostenfreien Infoservice LODAS bzw. Lohn und Gehalt mit dem folgenden Bestellformular, mit dem DATEV Bestell-Manager oder unter Im DATEV-Bestell-Manager können Sie unter Material Informationen Serviceinformationen Personalwirtschaft (Art.-Nr ) die von Ihnen gewünschte -Adresse und den Ansprechpartner selbst erfassen. Wie Sie dabei vorgehen, finden Sie in der LEXinform/Info-Datenbank pro in den Dokumenten Infoservice LODAS/Infoservice Lohn und Gehalt (Dokument Nr ) und Neuerungen im Bestell-Manager (Dokument Nr ). Ã Hinweis: Ã Sie sind selbstbuchender Mandant und möchten den Infoservice personenbezogen über den Bestell-Manager oder über infoservice-lohn bestellen? Wenden Sie sich an Ihren steuerlichen Berater. Über ihn können Sie den Infoservice beziehen. 144

147 5 Sonstiges Bestellung Infoservice Personalwirtschaft Ich (wir) möchte(n) den kostenlosen Infoservice Personalwirtschaft künftig unter folgender/n E-Mai-Adresse(n) erhalten. Wir richten das Abo für Sie ein: Bitte tragen Sie dazu folgende Angaben ein: Bitte entsprechend ankreuzen: Persönliche -Adresse Infoservice Lohn und Gehalt Infoservice LODAS Beraternummer Empfängername 145 Formular bitte an folgende Fax-Nr. senden:

148

149 5 Sonstiges Service für Anwender in Im Service für Anwender in finden Sie viele nützliche Informationen und Unterstützungsangebote rund um den Bereich Personalwirtschaft. Auf der Einstiegsseite haben wir die wichtigsten Häufigsten Fragen und die aktuellsten Themen auf einen Blick übersichtlich dargestellt. Zudem finden Sie dort einen Auszug der Newsgroup Personalwirtschaft. Auf den weiteren Seiten finden Sie z. B.: Blick in den Service Hier finden Sie während des Jahreswechsels hilfreiche Tipps von Mitarbeiter aus der Praxis für die Praxis. Ebenso finden Sie hier eine Übersicht über die aktuelle Erreichbarkeit und durchschnittliche Reaktionszeiten im Service. Häufigste Fragen Hier geben wir Antworten auf die Fragen, die derzeit den Schwerpunkt an unserer Hotline bilden. Vielleicht ist Ihre Lösung schon dabei? Infoservice Personalwirtschaft Mit dem Infoservice erhalten Sie regelmäßig einen Überblick über besonders interessante Themen zur Personalwirtschaft. Hier finden Sie eine Leseprobe der aktuellen Ausgabe und ein Archiv der vergangenen Ausgaben. 147

150 5 Sonstiges Seminare und Videos In unserer Seminarübersicht finden Sie das passende Angebot vom Grundlagenseminar bis zu aktuellen Themen für Fachspezialisten ist alles dabei. Weiterhin zeigen wir Ihnen hier auf einen Blick alle verfügbaren DATEV-Servicevideos. Fachthemen Wichtige Fachthemen bereiten wir kompakt und verständlich für Sie auf. In LODAS bzw. Lohn und Gehalt können Sie unter Website Favoriten DATEV-Favoriten (im Internet) Service für Anwender Personalwirtschaft direkt auf den Online-Service Personalwirtschaft zugreifen. Zusätzlich können Sie den Service für Anwender im Internet unter Service Service für Anwender Personalwirtschaft aufrufen. Newsgroup Die Plattform für Fragen rund um DATEV und ihre Produkte dient dem Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Berufskollegen, die sich neben dem Selbsthilfeangebot unabhängig vom Service austauschen. Schauen Sie doch mal rein und stöbern Sie, über welche Themen aktuell diskutiert wird. Vielleicht ist auch Ihr Thema dabei? Sie erreichen die Newsgroup der Personalwirtschaft unter Experten fragen Telefonisch oder schriftlich wir sind für Sie da Wenn Ihre Fragen nicht über die Selbsthilfemedien beantwortet werden können oder Sie einen schnellen Rat unserer Fachleute benötigen, helfen wir Ihnen gerne persönlich weiter. Ã Tipp: Auf können Sie sich zur durch- Wartezeit am Telefon und zur Reaktionszeit auf schriftliche Ãschnittlichen Anfragen im Service informieren. Die Telefonnummern und weitere Kontaktadressen finden Sie in LEXinform/Info- Datenbank pro bzw. in der Informations-Datenbank im Internet im Telefonverzeichnis ( Dok.-Nr ). Eilservice wenn es besonders schnell gehen muss Denken Sie bei dringenden Anfragen bitte auch an den Eilservice (Telefon ). Denn mit dem Eilservice sagen wir eine bevorzugte Bearbeitung durch den nächsten verfügbaren Fachspezialisten zu auch im Jahreswechsel. 148

151 5 Sonstiges NEU: Servicekontakt in DATEV pro Sie arbeiten mit DATEV pro und haben eine Frage an den DATEV-Service? Dann empfehlen wir Ihnen unseren neuen Servicekontakt. Formulieren Sie Ihre Anfrage ganz einfach direkt im DATEV Arbeitsplatz pro bzw. im DATEV pro-programm und senden Sie sie mit einem Klick an das zuständige Serviceteam. Einfach zu bedienen: Den Servicekontakt rufen Sie in den DATEV pro-programmen immer über den Menüpunkt Hilfe auf. Je mehr Informationen wir zu Ihrer Frage haben, desto schneller und gezielter können wir Ihre Anfrage beantworten. Deshalb werden der Produktname und das Fachthema des gerade geöffneten Dialogfensters im Formular automatisch vorbelegt. Sie müssen nur noch Ihre Absenderdaten und Ihre Frage ergänzen. Mehrwert für SmartCard/mIDentity-Nutzer: In der Kontaktübersicht erhalten Sie einen Überblick über Ihre Service-Anfragen. Hier können Sie bequem in abgeschlossenen Anfragen recherchieren und sich über den Status Ihrer aktuellen Anfragen informieren. 149

152 5 Sonstiges DATEV vor Ort Praxiserfahrene Mitarbeiter aus 26 DATEV-Niederlassungen sind Ihr An-sprechpartner in der Region. Ihre Aufgabe ist es, Sie vor Ort sei es in Ihrer Kanzlei oder in ihrem Unternehmen so zu beraten, dass Sie die DATEV-Software optimal in Ihre individuellen Prozesse einbinden können. Dabei achtet der DATEV-Mitarbeiter auch auf Qualität und Effizienz Ihrer Prozesse und verbesserte diese bei Bedarf. DATEV bietet Ihnen: Beratungen zur Software-Einführung Das umfasst das gesamte Spektrum der Einführung. Beginnend mit einer Vorstudie der Einsatzmöglichkeiten bis hin zur individuellen Schulung der Anwender der Programme. kontinuierliche Betreuung im Arbeitsalltag Wir lassen Sie nicht alleine. DATEV betreut Sie auf Wunsch - natürlich auch nach der Software-Einführung. Fortlaufend unterstützen und beraten wir Sie in Ihrem täglichen Arbeiten. Beratungen zur bedarfsgerechten Nutzung der Software DATEV unterstützt und berät Sie auch dahingehend, wie Sie die Software am besten für sich und Ihre Abläufe einsetzen können. Unser Ziel ist es, die Qualität und Effizienz Ihrer Prozesse ständig zu verbessern. Zielgruppenorientierte Beratungen Auf Wunsch berät DATEV Sie ganz individuell. Dabei werden bei Ihnen vor Ort komplexe und individuelle Fragestellungen mit Ihnen gemein-sam analysiert, die Ziele der Fragestellung beleuchtet und bei Bedarf durch eine individuelle Programmierung in den DATEV-Programmen umgesetzt. Zusätzlich beraten Sie bei Bedarf DATEV System- und Lösungspartner bei Fragen rund um den EDV-Einsatz. Dies garantiert kurze Wege. Die Kontaktadressen finden Sie unter www. datev.de/standorte. 150

153 5 Sonstiges 5.2 Personalfragebogen Um eine korrekte Lohnabrechnung durchführen zu können, ist eine Vielzahl von Informationen erforderlich. Tritt zum Beispiel ein neuer Arbeitnehmer in ein Unternehmen ein, benötigen Sie viele Angaben wie z. B. Adresse, Bankverbindung, Krankenkasse, usw. Zu Ihrer Unterstützung haben wir für Sie Personalfragebögen ausgearbeitet. Die Excel-Fragebögen lassen sich am PC ausfüllen und speichern. Falls gewünscht, können die Fragebögen von dem Erstaussteller (z. B. der neue Mitarbeiter) an die verarbeitende Stelle übermittelt werden. Ebenso ist möglich, fehlende Angaben nachträglich zu ergänzen. Neben dem Ausdruck kann auch eine Exportdatei für die DATEV-Lohnprogramme erzeugt werden. Für den Fall, dass Sie Fragebögen individuell anpassen möchten, finden Sie die Bögen auch als bearbeitbare Word-Dokumente. Als Word-Dokumente stehen Ihnen die Fragebögen auch in Englisch zur Verfügung. Überblick über die Personalfragebögen zum Thema Schüler/ Studenten/Praktikanten: Personalfragebogen für neue Arbeitnehmer Minijobs/geringfügige Beschäftigte, kurzfristig Beschäftigte Personalfragebogen für Auszubildende Personalfragebogen (Ausbildungsende) Ð LEXinform/Infodatenbank Ð pro: Dokument , Personalfragebögen 151

154 Personalfragebogen 5 Sonstiges für geringfügig (Minijob) oder kurzfristig Beschäftigte (grau hinterlegte Felder sind vom Arbeitgeber auszufüllen) Firma: Name des Mitarbeiters Personalnummer Persönliche Angaben Familienname ggf. Geburtsname Vorname Straße und Hausnummer inkl. Anschriftenzusatz PLZ, Ort Geburtsdatum Geschlecht männlich weiblich Versicherungsnummer gem. Sozialvers.Ausweis Familienstand Geburtsort, -land nur bei fehlender Versicherungs-Nr. Schwerbehindert ja nein Staatsangehörigkeit Arbeitnehmernummer Sozialkasse Bau Kontonummer (IBAN) Barzahlung Bankleitzahl/Bankbe- zeichnung (BIC) Beschäftigung Eintrittsdatum Ersteintrittsdatum Betriebsstätte Berufsbezeichnung Ausgeübte Tätigkeit Höchster Schulabschluss Urlaubsanspruch (Kalenderjahr) ohne Schulabschluss Haupt-/Volksschulabschluss Mittlere Reife/gleichwertiger Abschluss Abitur/Fachabitur Wöchentl./Tägl.Arbeitszeit Vollzeit Höchste Berufsausbildung Teilzeit ohne beruflichen Ausbildungsabschluss Anerkannte Berufsausbildung Meister/Techniker/ gleichwertiger Fachschulabschluss Bachelor Diplom/Magister/ Master/ Staatsexamen Promotion Im Baugewerbe beschäftigt seit Kostenstelle Abt.-Nummer Personengruppe Status bei Beginn der Beschäftigung Arbeitnehmer/in Beamtin/Beamter Schulentlassene/r ALG-/Sozialhilfeempfänger/in Arbeitnehmer/in in Elternzeit Hausfrau/Hausmann Selbständige/r Studienbewerber/in Arbeitslose/r Schüler/in Student/in Wehr-/Zivildienstleistender Sonstige: Steuer Identifikationsnr. Finanzamt-Nr. Kinderfreibeträge Steuerklasse/Faktor Konfession Pauschalierung 2% 20% Abwälzung an Arbeitnehmer ja nein 152 Stand Seite 1 von 2

155 Personalfragebogen für geringfügig (Minijob) oder kurzfristig Beschäftigte (grau hinterlegte Felder sind vom Arbeitgeber auszufüllen) Firma: 5 Sonstiges Name des Mitarbeiters Personalnummer Sozialversicherung Krankenversicherung Gesetzlich Privat Nur bei geringfügig Beschäftigten: Name Krankenkasse/ Priv. Versicherung Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wurde gestellt. Entlohnung Bezeichnung Betrag Gültig ab Stundenlohn Gültig ab Bezeichnung Betrag Gültig ab Stundenlohn Gültig ab VWL - nur notwendig, wenn Vertrag vorliegt Empfänger VL Betrag AG-Anteil (Höhe mtl.) Seit wann Vertragsnr. Kontonummer (IBAN) Bankleitzahl/Bankbe- Zeichnung (BIC) Üben Sie weitere Beschäftigungen aus? ja nein Angaben zu weiteren Beschäftigungen (bei kurzfristig Beschäftigten auch zu Vorbeschäftigungen aus dem Vorjahr) Zeitraum Arbeitgeber Art der Tätigkeit Wöchentliche Arbeitszeit von: bis: von: bis: geringfügig entlohnt nicht geringfügig entlohnt kurzfristig beschäftigt geringfügig entlohnt nicht geringfügig entlohnt kurzfristig beschäftigt Angaben zu den Arbeitspapieren Arbeitsvertrag liegt vor Beschein. über liegt vor LSt.-Abzug/ Beschäftigungstage bei Vorarbeitgebern SV-Ausweis liegt vor Antrag Befreiung RV-Pflicht liegt vor Bescheinigung der privaten Krankenversicherung VWL-Vertrag Schul-/Studienbescheinigung Schwerbehindertenausweis Unterlagen Sozialkasse Bau/Maler liegt vor liegt vor liegt vor hat vorgelegen liegt vor Erklärung des Arbeitnehmers: Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich verpflichte mich, meinem Arbeitgeber alle Änderungen, insbesondere in Bezug auf weitere Beschäftigungen (in Bezug auf Art, Dauer und Entgelt) unverzüglich mitzuteilen. Datum Unterschrift Arbeitnehmer Datum Unterschrift Arbeitgeber Stand Seite 2 von 2 153

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