Mediation Schule Recht. Kantonale Lehrerweiterbildung 7. März 2015

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1 Mediation Schule Recht Kantonale Lehrerweiterbildung 7. März 2015

2 Tagesprogramm Einstieg Rollenspiel Lernatelier Teil 1 Lernatelier aus rechtlicher Optik Rollenspiel Lernatelier Teil 2 Haltung der Mediation Der Zauber der Umformulierungen Stress und Führungshandeln Der Fall Luzia Feedback und Abschluss

3 Ziele Die Teilnehmenden erlernen Grundkenntnisse in Mediation erkennen die Chancen sowie Grenzen mediativen Handelns sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte lernen Instrumente der Konfliktbewältigung kennen

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5 Arbeitgeber in der Schule Schulbehörde Arbeitgeber Art 111 VSG Die Schulbehörde ist das Führungsorgan der Schule Anspruch auf Arbeitsleistung Direktionsrecht Schulleitung Art. 114 bis VSG Die Schulleitung leitet die unterstellte betriebliche SE leitender Angestellter Delegation Kompetenzen Führungsaufgaben

6 Rechtsstellung Schulleitung Führungsfunktionen Pädagogik Personal Administration Organisation Finanzen Pflichten Schutz der Persönlichkeit Fürsorgepflicht Datenschutz Zeugnispflicht

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8 Präsentismus bis zur Erschöpfungsdepression Die Schulleitung beobachtet bereits seit längerer Zeit bei einer Lehrperson, dass sie Müde und kaum erholt aus dem Wochenende kommet. Beim Mitarbeitergespräch macht die Schulleitung auf diesen Umstand aufmerksam. Die Lehrperson macht geltend, die Klasse sei sehr herausfordernd und daher die Müdigkeit. Zu Beginn des nächsten Schuljahres reduziert die Lehrperson ihr Pensum von 100% auf 80%. Zudem erhält sie eine stark unterdotierte Klasse. Es zeigt sich, dass die Lehrperson nach den Herbstferien immer stärker ermüdet und auch der Unterricht zusehends leidet. Sie hat massive Disziplinarprobleme mit einzelnen Schülern und fordert zusätzliche Unterstützung durch die SHP an. Die Schulleitung fordert die Lehrperson auf, sich bei einem Arzt Unterstützung zu holen und sich allenfalls krank schreiben zu lassen. Es geschieht jedoch nichts. Welche Handlungsoptionen hat die Schulleitung? Muss sie etwas tun?

9 Kündigungsschutz im Krankheitsfall Öffentliches Recht Grundsatz Bsp: Art. 25 PGSG Keine Kündigung während Krankheit für die Dauer zweier Jahre. Ausnahmen: Missachtung Meldepflicht Krankheit Wirkt bei Betreuung nicht mit Fristlose Kündigung Kündigung während Probezeit Privatrecht Art. 336c OR Sperrfristen

10 Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall Öffentliches Recht Bsp : Art. 47 PG SG Die Lohnfortzahlung dauert 24 Monate innert drei Jahren. Sie beträgt in den ersten zwölf Monaten 100% und anschliessend 80% des Lohns. Privatrecht Art. 324 OR Grundsatz In der Regel: Krankentaggeldversicherung max. während 730 Tage

11 Vertrauensärztliche Untersuchung Art. 66 PG Vertrauensärztliche Untersuchung 1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann durch vertrauensärztliche Untersuchung krankheits- und unfallbedingte Auswirkungen auf die Erfüllung der Arbeitspflicht der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters abklären lassen. 2 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt informiert die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber über Ausmass und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

12 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Bundesverfassung Art BV Grundrechte Art. 62 Schulwesen Bundesgesetze OR / ZGB / DSG / URG etc. Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz kant. Schulgesetz kant. Personalgesetz

13 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Verordnungen (z.b. Personalverordnung, Personalreglement Reglemente Berufsauftrag Weisungen Richtlinien Hausordnungen weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln

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15 Rechtsstellung Lehrpersonen Rechte Lohn Lohnfortzahlung und Vorsorge Recht auf Erfüllung Berufsauftrag Förderung Weiterbildung Schutz der Persönlichkeit Pflichten persönliche Erfüllung Berufsauftrag (Arbeitspflicht) Sorgfaltspflicht Treuepflicht Verschwiegenheit Uneigennützigkeit Mitwirkungspflichten

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17 Standesregel Nr. 1 LCH Erfüllung des Bildungsauftrages Die Lehrperson sorgt für eine ausgewogene Förderung der Lernenden zur Sachkompetenz, Selbstverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit gemäss den Bildungsansprüchen des Lehrplans.

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19 Standesregel Nr. 3 LCH Mitwirkung im Schulteam Die Lehrperson wirkt mit an verbindlichen Absprachen und Regelungen im Schulteam, an gemeinsamen Entwicklungsarbeiten und Weiterbildungen.

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21 Standesregel Nr. 5 LCH Führung und Verantwortung Die Lehrperson nimmt Führung und Verantwortung in der eigenen Schulklasse und in der ganzen Schule wahr.

22 Art. 76 VSG Lehr- und Erziehungspflicht 1 Der Lehrer hat durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind. 2 Er benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Schulrat die zuständige Stelle, wenn für einen Schüler besondere Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen. 3 Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird.

23 klärt, indem Mediation Mediation Sache...der sichtbare Konflikt Ursachen an die Oberfläche bringt -Interessen - Werte - Beziehungen - Informationen - Kommunikation - Bedürfnisse - Missverständnisse - Sichtweisen - Gefühle - Person und Persönlichkeiten - Strukturen und Rahmenbedingungen und was dahinter steckt

24 Mediation ist ein freiwilliges aussergerichtliches Verfahren zur eigenverantwortlichen Regelung offener Streitfragen, mit dem Ziel, dass die Parteien mit Unterstützung eines neutralen Dritten selbstbestimmte Vereinbarungen entwickeln, die die Bedürfnisse und Interessen beider Parteien berücksichtigen.

25 Merkmale der Mediation allparteiliche, neutrale Drittperson informell und aussergerichtlich Einbezug aller Konfliktparteien freiwillig und konsensorientiert eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Handeln

26 Ziele der Mediation Person und Problem unterscheiden Gemeinsam Verantwortung für das Problem übernehmen Positionen und Interessen (Gefühle/Bedürfnisse) unterscheiden Gemeinsamen, für alle Parteien akzeptablen Konsens finden Gewinn für alle Parteien

27 Phasen einer Mediation Phase 0: Erstkontakt Phase 1: Arbeitsbündnis Phase 2: Themen Phase 3: Konfliktbearbeitung Phase 4: Lösungsoptionen Phase 5: Vereinbarung

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