STADT WETTER (RUHR) EINLADUNG zur. Öffentlicher Teil

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1 STADT WETTER (RUHR) EINLADUNG zur Gremium Sitzungstermin Wetter (Ruhr), 1. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Soziales, Demografie und öffentliche Ordnung Sitzungsort Sitzungsbeginn Bürgerhaus Villa Vorsteher", Kaiserstr. 132, Wetter (Ruhr) 17:00 Uhr Wichtiger Hinweis: Auf die Ausschlieflungsgründe nach 31 GO wird hiermit ausdrücklich aufmerksam gemacht. Wer annehmen muss, befangen zu sein, hat den Ausschlieflungsgrund unaufgefordert vor Eintritt in die Verhandlungen d. Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie/er sich im Zuhörerraum aufhalten. Öffentlicher Teil 1. Einwohneranfragen 2. Bericht Jobcenter EN / Regionalstelle Wetter / Herdecke -Herr Eggermann - 3. Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Stadtgebiet Alt-Wetter an Sonn- und Feiertagen - Drucksache-Nr Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wetter (Ruhr) - Drucksache-Nr Bestellung eines Mitglieds im Seniorenbeirat - Drucksache-Nr Mitteilungen 7. Anfragen von Ausschussmitgliedern Sollten Sie an der Sitzung nicht teilnehmen, bitte ich Sie, Ihre Vertreterin / Ihren Vertreter und ggf. die Verwaltung, Tel , zu benachrichtigen. Haltaufderheide Vorsitzende

2 STADT WETTER (RUHR) Z ÖFFENTLICHE LI NICHTÖFFENTLICHE VORLAGE DER VERWALTUNG DRUCKSACHE-NR: FB/FD : Fachdienst Ordnung Verfasser/in: Frau Pfeiffer, Frau Schiffler Datum: Beratung und Beschluss Z R AT Z Hauptausschuss am: am: Ausschuss für Z Soziales, Gesundheit, Demografie und öff. Ordnung (Fachausschuss) am: Betreff: Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Stadtteil Alt-Wetter an Sonn- und Feiertagen Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Stadtteil Alt-Wetter an Sonn- und Feiertagen zu erlassen. Begründung: Gemäß 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz- LOG NRW vom ) dürfen Verkaufsstellen an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird gemäß Abs. 4 ermächtigt, die Tage durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Mit Erlass vom weist das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom zur anlassbezogenen Sonntagsöffnung hin. Danach muss der Anlass für einen verkaufsoffenen Sonntag an sich schon eine große Besucherresonanz erwarten lassen. Einen Anlass zu schaffen, um eine Rechtfertigung für eine Sonntagsöffnung herzustellen, reicht dagegen nicht aus. Der Veranstalter muss eine nachprüfbare Prognose über die zu erwartenden Besucherströme aufstellen.

3 VORLAGE DER SEITE VERWALTUNG 2 DRUCKSACHE- NR.: Durch weitere Verwaltungsgerichtsentscheidungen im Jahr 2016 hat sich die Rechtslage weiterhin zum Schutz der Sonn- und Feiertage verschärft: Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht NRW am (Az.: 4 B 504/16) auf die Klage der Gewerkschaft ver.di gegen die Stadt Velbert hin festgestellt, dass deren Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen unwirksam und nichtig ist. Die geforderte Tatbestandsvoraussetzung "aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" ist danach mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung so zu verstehen, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das Management des Ruhrtal-Centers" hat in Abstimmung mit der Werbegemeinschaft Wetter (Ruhr) und weiteren Einzelhändlern aus Alt-Wetter mit Schreiben vom beantragt, die Verkaufsstellen in Alt-Wetter am anlässlich des Wetteraner Oldtimertreffens", am anlässlich des geplanten Straßenkunst-Festivals 2017" und am anlässlich des Wetteraner Weihnachtsmarktes" öffnen zu dürfen. Prüfung des Anlassbezuges: : Wetteraner Oldtimertreffen" Der Charakter des Tages ist eindeutig durch das bereits seit 2013 stattfindende Oldtimertreffen", das von der Stadt Wetter (Ruhr) Wirtschaftsförderung veranstaltet wird, geprägt. Das Thema hat jährlich das Publikum angesprochen und begeistert, so dass in der Presse schon von einem Volksfest" gesprochen wurde. Zu der Ausstellung der Fahrzeuge und dem eigentlichen Treffen, das sowohl Besitzer als auch Interessierte lockt, ist ein buntes Rahmenprogramm, u.a. mit Oldtimerausstellung mit erwarteten 250 Fahrzeugen, Kinderangebot und musikalischer Begleitung im Veranstaltungsbereich, geplant. Das Treffen stellt eine eigenständige Veranstaltung dar, die lediglich geringe Berührungspunkte zur Sonntagsöffnung hat. Die Anfangszeit (11.00 Uhr) weicht von den Ladenöffnungszeiten an diesem Tag ab. Das Festgelände musste in den letzten beiden Jahren bei einer Fahrzeugzahl von ca. 150 geschlossen werden, um den Andrang zu regulieren. Insgesamt nahmen laut Veranstalter ca. 250 Fahrzeuge teil. Die Fläche des Veranstaltungsgeländes erstreckt sich auf der Kaiserstraße über ca. 400 m sowie ca. 200 m über die Bahnhofstraße und Alte Bahnhofstraße und ca. 100 m im Bismarck Quartier mit Bismarckstraße. Die Veranstaltungsfläche beträgt ca m2. Nach der Prognose des Veranstalters wird mit einer Besucherzahl von gerechnet.

4 VORLAGE DER SEITE DRUCKSACHE- VERWALTUNG 3 NR.: : Straßenkunst-Festival 2017" Im Jahr 2017 soll erstmalig eine stadtteilübergreifende Veranstaltungsreihe entstehen, die sich zum Ziel setzt, die Identifikation mit der Stadt Wetter (Ruhr) über alle Ortsgrenzen und ein damit einhergehendes Wir-Gefühl" zu erreichen. Veranstalter ist der Verein artenreich Wetter e.v.". In Kooperation mit allen Wetteraner Vereinen, den Kirchen, dem Handel und dem Handwerk sowie öffentlichen Partnern wie Schulen und Kindergärten soll eine motivierte Gruppe aus allen Lebensbereichen ihre Stadt feiern. Jeder Verein und jede Institution bekommt die Möglichkeit, sich zu präsentieren und ihren individuellen Beitrag für die Gemeinschaft zu leisten. In diesem Rahmen sollen in allen Ortsteilen Einzelveranstaltungen durchgeführt werden. Als Höhepunkt soll am Abschlusstag am ein Fest mit allen Beteiligten und allen Bürgern gefeiert werden. Es ist ein Rahmenprogramm mit Versorgung und künstlerischen Darbietungen unter Einbezug eines namhaften Acts geplant. Der Veranstalter geht davon aus, dass ähnlich wie beim Seefest 50 bis 60 Stände teilnehmen werden. Hierfür soll das gesamte Zentrum von Alt-Wetter genutzt werden und Bahnhofsplatz, Alte Bahnhofstraße, untere Kaiserstraße und Bismarck Quartier umfassen. Die Veranstaltungsfläche beträgt ca m2. Eine umfangreiche Werbung über Flyer, Plakate und Presse wird erfolgen, und zwar bereits bei allen vorherigen Veranstaltungen mit Hinweis auf den finalen gemeinsamen Abschlusstag. Da es sich um die erste Veranstaltung dieser Art handelt, kann die Besucherzahl nur geschätzt werden. Der Veranstalter geht von einer Besucherzahl ähnlich wie beim Weihnachtsmarkt in Wetter von ca aus : Wetteraner Weihnachtsmarkt" Bereits seit vielen Jahren findet - wenn auch an anderen Örtlichkeiten- ein Weihnachtsmarkt in Alt-Wetter statt. Veranstalter des diesjährigen Weihnachtsmarktes ist der Verein WetterWechsel e.v.". Bei dem Markt handelt es sich um eine Traditionsveranstaltung", die mit ihren vielfältigen Ständen und Angeboten den Tag prägt. Neben einer kulinarischen Versorgung und dem Verkauf weihnachtlicher Waren stehen musikalische Unterhaltung, ein Bühnenprogramm, vielfältige Aktionen und ein geselliges Zusammensein im Vordergrund. Die Veranstaltung findet an zwei Tagen statt. Der Veranstalter wirbt umfangreich durch Flyer, Gemeindebrief und Pressearbeit für den Markt. Es werden daher viele Interessierte erreicht. Zudem sind sowohl organisatorisch als auch aktiv auf dem Fest viele Wetteraner Vereine involviert, die neben ihren Mitgliedern Freunde, Verwandte, Bekannte und damit eine große Zahl an Besuchern anziehen. Der Veranstalter prognostiziert die Besucherzahl auf bis

5 VORLAGE DER SEITE DRUCKSACHE- VERWALTUNG 4 NR.: Die Fläche des Veranstaltungsgeländes erstreckt sich auf der Kaiserstraße über ca. 200 m sowie ca. 100 m im Bismarck Quartier mit Bismarckstraße; hinzu kommt das Areal der Kirchengemeinde. Nach Einschätzung der Verwaltung handelt sich bei allen Veranstaltungen um Anlässe, die große Besucherströme mit Nahversorgungsbedürfnis erwarten lassen. Die Verwaltung kommt nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass aller Voraussicht nach die vorliegenden Anlässe und nicht die Verkaufsöffnung die besucherstromauslösenden Ereignisse sind/ sein werden, so dass die beantragte Ladenöffnung an den Sonntagen ermöglicht werden kann. Die neu zu erlassende Verordnung wird insbesondere der Anforderung, den räumlichen Geltungsbereich der Sonntagsöffnung zu begrenzen, gerecht. Dies wird durch den anliegenden Kartenausschnitt gewährleistet. Die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die Industrieund Handelskammer sowie die Handwerkskammer wurden bereits gemäß 6 Abs. 4 Satz 6 LOG angehört. Es bestehen von dort keine Bedenken gegen die Freigabe der Sonntage zur Verkaufsöffnung: insbesondere die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer sowie der Einzelhandelsverband Südwestfalen e.v. befürworten die geplanten Ladenöffnungen an den Sonntagen. Die Gewerkschaft ver.di hat bereits im Jahr 2013 abschließend ihre ablehnende Haltung mitgeteilt. Demnach würde ein rein wirtschaftliches Interesse der Händler oder ein alltägliches Kaufinteresse der Kunden eine solche Ausnahme nicht rechtfertigen. Mit Schreiben vom (siehe Anlage) hat ver.di ergänzend auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen und die Einhaltung dieser Vorgaben angemahnt. Der Rat ist gemäß 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung (GO NRW) für den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.

6 VORLAGE DER SEITE DRUCKSACHE- VERWALTUNG 5 NR.: Haushaltsauswirkungen Konsumtiv Finanzwirtschaftliche Auswirkungen: EI ja El nein pro Jahr Ergebnisrechnung Steuern und ähnliche Abgaben Zuwendungen und allg. Umlagen Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte Privatrechtliche Leistungsentgelte Kostenerstattungen und Kostenumlagen Sonstige Erträge. Summe Ertrag Personalaufwand Aufwand für Sach- und Dienstleistungen Abschreibungen Transferaufwendungen Sonstiger Aufwand Summe Aufwand Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit Ertrag - Aufwand pro Jahr Finanzrechnung Betroffene/s Produkte: Bemerkung: Investiv Finanzwirtschaftliche Auswirkungen: E ja [Z] nein Einzahlung/Auszahlung Kostenbeiträge Dritter Zuwendungen Sonstige Einzahlungen Summe Einzahlungen Auszahlungen Saldo aus Investitionstätigkeit Einzahlung - Auszahlung Ertrag/Aufwand in den Folgejahren Auflösung der Zuwendung Sonstige Erträge Summe Ertrag Personalaufwand Aufwand für Sach- und Dienstleistung Abschreibung Sonstiger Aufwand Summe Aufwand Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit Ertrag - Aufwand einmalig einmalig Betroffene/s Produkte: Bemerkung:

7 Anlage zur Drucksache- Nr Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Stadtteil Alt-Wetter an Sonn- und Feiertagen vom Aufgrund des 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz- LOG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516/ SGV NRW 7113) in der z. Zt. geltenden Fassung und der 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) in der z. Zt. geltenden Fassung wird von der Stadt Wetter (Ruhr) als örtliche Ordnungsbehörde durch Beschluss des Rates der Stadt Wetter (Ruhr) vom folgende Verordnung erlassen: 1 Verkaufsstellen im Sinne des 3 des Ladenöffnungsgesetzes NRW, die im Stadtteil Alt-Wetter innerhalb des umrandeten Gebietes laut anliegendem Kartenausschnitt liegen, dürfen an den folgenden Sonntagen in der Zeit von Uhr bis Uhr geöffnet werden: am aus Anlass des Wetteraner Oldtimertreffens", am aus Anlass des Straßenkunst-Festivals 2017" und am aus Anlass des Wetteraner Weihnachtsmarktes". (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 13 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit einer Geldbuße bis zu 500 geahndet werden. 2 Diese Verordnung tritt am in Kraft und am außer Kraft. 3

8 Anlage zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Stadtteil Alt-Wetter an Sonn- und Feiertagen vom > i 1. 4 ' A'..: "1 ).. "--_-..---, ' \..,:.., VIV. CI+ \ \ /1.,... / A Vik /A..,-,./.0". qt;tiratw ipa,... 7,."".A \ 1/ +._;jil---;;; :" leirm cuanksr aue imuumuuumniumuuuuo Eig2RE, WHIM gv,, mow, coo' 14, Sch A n. 99,. 0(1 / 1... si.asidu..... ;4,'

9 ; V4 IJr tem3 [ Qçxme!ster Aaate verdi Landesbezirk NRW Karlstrafle , Dusseldorf Gabriele hmidt Landesbezirkslei 'PI( (lie in NRW Vereinte 7,Dienstleistun gsgewerks chaft pill - Oberbürgermeister/innen - Bürgermeister/innen - Landrätinnen/Landräte - Vertreter/innen der kommunalen Spitzenverbände in NRW Landesbezirksleitung NRW Karlstralle Düsseldorf Telefon: 0211 / Telefax: 0211 / Datum 11. Oktober 2016 Ihre Zeichen Unsere Zeichen Sonntagsöffnungen in den Kommunen des Landes NRW Aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Durchwahl 100/101 Fax: 461 Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie mit diesem Schreiben auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)'vom 11. November 2015 (8 CN 2.14) hinweisen, mit welchem das BVerwG die Anfordgrungen an die Zulassung von Sonntagsöffnungen aufgrund von Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen gemäß 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz (LadSchIG) deutlichaefiniert hat. Dieses Urteil ist auch vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster aufgrürid einer Klage auf die Kommune Velbert angewendet worden. Wir sehen darin eine Grundsatzentscheidung, die künftig auch auf Zulassungen von Sonntagsöffnungen nach 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LOG NRW) anzuwenden sein wird, da diese Regelung an 14 Abs. 1 LadSchIG anknüpft. Darüber hinaus hat das BVerwG seine Entscheidung auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäß Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 139 WRV gestützt, so dass diese Rechtsprechung zu 14 Abs. 1 LadSchIG ohne weiteres auch auf die Anforderungen an eine Zulassung von Sonntagsöffnungen gemäß 6 LOG NRW übertragen werden kann. Vor diesem Hintergrund halten wir es für angezeigt, Sie kurz auf die wesentlichen Punkte der Entscheidung des BVerwG aufmerksam zu machen, um weitere Rechtsstreite zu vermeiden: Zunächst stellt das BVerwG fest, dass die bisherige Rechtsprechung des BVerwG, wonach es für die Zulässigkeit einer Sonntagsöffnung aufgrund einer Veranstaltung genügt, wenn dieser Anlass einen erheblichen Besucherstrom auslöst, dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage nicht hinreichend gerecht geworden ist und deshalb eine weiterführende Einschränkung verlangt. Unter dieser Maßgabe leitet das BVerwG folgende Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Sonntagsöffnungen aufgrund einer Anlassveranstaltung ab: SEB AG Dusseldorf Konto (BLZ )

10 - 2-1) Eine sonntägliche Ladenöffnung mit uneingeschränkten Warenangebot aus Anlass einer Veranstaltung (Messe, Markt u. ä.) ist nur zulässig, wenn die Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend ist. Die Sonntagsöffnung darf also nach den gesamten Umständen lediglich als Annex zur Anlassveranstaltung wahrgenommen und veranstaltet werden. 2) Eine prägende Wirkung setzt regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Dieser Einschätzung muss auch bei erstmals stattfindenden Ereignissen eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde liegen. 3) Die prägende Wirkung kann nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Bezug zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht, die Öffnung also auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt bleibt. 4) Ist die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, ungleich größer als die Fläche des Marktes, der als Anlass für die Sonntagsöffnung dient, spricht schon dies gegen eine prägende Wirkung des Marktes. Gleiches gilt für die räumliche Reichweite der Ausnahmeregelung im Verhältnis zum räumlichen Ausmaß der Anlassveranstaltung. 5) Der Bezug zwischen Anlassveranstaltung und Ladenöffnung kann im übrigen dadurch hergestellt werden, dass die Öffnung auf bestimmte Handelszweige beschränkt wird. Wir gehen davon aus, dass zahlreiche Verordnungen gemäß 6 Abs. 4 LöG NRW diesen Anordnui.igen nicht entsprechen. Wir bitten Sie, gegebenenfalls bereits erlassene oder aussteher*allgemeinverfügungen auf die Vereinbarkeit mit den genannten Grundsätzen des BVë'rwG-Urteils zu prüfen und die genannten Grundsätze bei zukünftigen Entscheidungen über dié Zulassung von Öffnungen nach 6 Abs. 4 LOG NRW genauestens zu beachten. Wir behalten uns weiter vor, den verfassungsrechtlich vorgegebenen Schutz der Sonn- und Feiertage gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Das Urteil des OVG Münster hat gezeigt, dass in NRW auch der Weg eines Eilverfahrens erfolgreich sein kann. Im Interesse des Sonntagsschutzes für die Menschen und auch für die beteiligten Händler wären wir aber froh, wenn es solcher gerichtlichen Auseinandersetzungen gar nicht erst bedürfte. Mit freundlichen Grüßen Gabriele Schmidt Silke Zimmer Winfried Gather Landesbezirksleiterin ver.di NRW Landesfachbereichsleiterin Handel KAB Diözesansekretär Köln

11 STADT WETTER (RUHR) E ÖFFENTLICHE FB/FD : Fachdienst Ordnung Verfasser/in: Frau Pfeiffer, Herr Krämer, Frau Schiffler Datum: Ij NICHTÖFFENTLICHE VORLAGE DER VERWALTUNG DRUCKSACHE-NR: Beratung und Beschluss RAT Hauptausschuss am: am: Ausschuss für El Gesundheit, Soziales und öffentliche Ordnung (Fachausschuss) am: Betreff: Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wetter (Ruhr) Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, die als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wetter (Ruhr) (Ordnungsverordnung) zu erlassen. Begründung: Gemäß 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) kann die Ordnungsbehörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Verordnungen erlassen. Mit der ordnungsbehördlichen Verordnung wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Verkehrsflächen und in den Anlagen im Gebiet der Stadt Wetter (Ruhr) geregelt. Der Rat ist gemäß 41 Abs. 1 S. 2 lit, f) der Gemeindeordnung NRW für den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung ausschließlich zuständig. Die Verwaltung hat sich zum Ziel gesetzt, den Bahnhofsvorplatz als sauberen und insbesondere sicheren Aufenthaltsort im Stadtgebiet zu erhalten. Aufgrund vermehrter Anwohnerbeschwerden konnte die Tendenz festgestellt werden, dass der Bahnhofsvorplatz durch das Zusammentreffen größerer Personengruppen in Verbindung mit entsprechendem Alkoholkonsum mit einem gewissen Unsicherheitsempfinden verbunden wird. Die Verwaltung wertet den Genuss und Verzehr von Alkohol im öffentlichen Raum außerhalb von gastronomischen Anlagen als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und unsittliches Verhalten. Aus diesem Grund soll der Abwertung des Bahnhofsvorplatzes mit einem Verbot des Alkoholkonsums entgegengewirkt werden.

12 VORLAGE DER VERWALTUNG SEITE 2 DRUCKSACHE- NR.: In unmittelbarer Nähe zum Bahnhofsvorplatz befinden sich der Busbahnhof und eine Parkhauszufahrt. Für spielende Kinder und Jugendliche ergeben sich durch den Straßenverkehr oft unüberschaubare Gefahren. Durch ein Ballspielverbot sollen alle Beteiligten genau davor geschützt werden. Des Weiteren wird der Bahnhofsvorplatz abends regelmäßig von Jugendlichen als Bolzplatz genutzt, die damit verbundene Lärmbelästigung wird zukünftig durch das Verbot unterbunden. Im Einzelnen sollen in die Ordnungsverordnung folgende Tatbestände eingefügt bzw. geändert werden: 3a Schutz und Nutzung des Bahnhofsvorplatzes o Abs. 1 Abgrenzung des Bereiches o Abs. 2 und 3 Verbotstatbestände o Abs. 4 Verweis auf 3 14 Abs. 1 Nr. 2 Erweiterung der Ordnungswidrigkeitentatbestände Zur Abgrenzung des Bahnhofsvorplatzes i.s.d. 3a wird der Ordnungsverordnung ein entsprechender Kartenausschnitt als Anlage beigefügt. Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass der Verordnungsentwurf der ständigen (bisherigen) Rechtsprechung zwar nicht entspricht, sich aber praxistaugliche und aktuelle Gegenbeispiele in Gelsenkirchen, Essen und Herne gefunden haben. Es wird davon ausgegangen, dass sich die obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage ändern wird, um der sinkenden Toleranzschwelle der Gesellschaft gegenüber dem plakativ zur Schau gestellten öffentlichen Genuss von bewusstseinstrübenden oder bewusstseinsverändernden Substanzen stärkeren Einhalt zu gebieten. Damit verfolgt die Verwaltung auch das Schutzziel, Kinder und Jugendliche vor negativen Einflüssen in den öffentlichen Bereichen zu bewahren, die sie zwingend aufsuchen müssen (Bsp. Busbahnhof, Bundesbahnbahnhof). Anlage Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsverordnung (JUL

13 Anlage zur Vorlage der Verwaltung Drucksache-Nr Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Wetter (Ruhr) (Ordnungsverordnung) vom Aufgrund der 1, 27 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) i.d.f. der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom (GV NRW S. 622), wird von der Stadt Wetter (Ruhr) als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wetter (Ruhr) vom für das Gebiet der Stadt Wetter (Ruhr) folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: Artikel 1 Abs. 1 Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Wetter (Ruhr) (Ordnungsverordnung) vom wird wie folgt ergänzt: 3a Schutz und Nutzung des Bahnhofsvorplatzes (1) Als Bahnhofsvorplatz im Sinne dieser Vorschrift wird der nach Anlage 1 zu dieser Ordnungsverordnung abgegrenzte Bereich bezeichnet. (2) Außerhalb von gastronomischen Außenanlagen ist es im Bereich des Bahnhofsvorplatzes verboten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu konsumieren. Das Alkoholverbot gilt nicht in Zeiträumen, für die eine Gestattung zum vorübergehenden Gaststättenbetrieb im Bereich des Bahnhofsvorplatzes nach 12 Abs. 1 GastG von der zuständigen Stelle erteilt wurde. (3) Das Ballspielen ist auf dem Bahnhofsvorplatz verboten. (4) Weitere Bestimmungen zum Schutze der Verkehrsflächen und Anlagen bleiben unberührt." Artikel 1 Abs Abs. 1 Nr. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Wetter (Ruhr) (Ordnungsverordnung) vom wird wie folgt gefasst: die Schutzpflicht und Nutzungsregelungen hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. 3 oder 3a der Verordnung," Artikel 1 Abs. 3 Der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Wetter (Ruhr) (Ordnungsverordnung) vom wird folgende Anlage beigefügt: Anlage 1 zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Wetter (Ruhr) (Ordnungsverordnung) vom Artikel 2 Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

14 Anlage 1 zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Wetter (Ruhr) (Ordnungsverordnung) vom Der folgende Kartenausschnitt definiert den Bahnhofsvorplatz i.s.d. 3a der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Wetter (Ruhr) (Ordnungsverordnung) vom :

15 STADT WETTER (RUHR) IZ ÖFFENTLICHE III NICHTÖFFENTLICHE VORLAGE DER VERWALTUNG DRUCKSACHE-NR: FB/FD : 3/1 Verfasser/in: Herr Fiedler Datum: Beratung und Beschluss 111 R A T Hauptausschuss am: am: Z Gesundheit, Soziales, Demografie und öff. Ordnung (Fachausschuss) am: Betreff: Bestellung eines Mitglieds im Seniorenbeirat. Beschlussvorschlag: Herr Hans-Werner Geburek, Melschedeweg 27, Bochum, wird als Mitglied im Seniorenbeirat bestellt. Begründung: Herr Hans-Werner Geburek ist Wohnberater des Forschungsinstituts Technologie und Behinderung (FTB) der Evangelischen Stiftung Volmarstein. Das FTB ist bereits im Beirat für Menschen mit Behinderung vertreten. Herr Geburek hat sich für eine Mitarbeit im Seniorenbeirat beworben. Es ist sinnvoll, dass die Wohnberatung einen Vertreter in den Seniorenbeirat entsendet. '

16 VORLAGE DER SEITE DRUCKSACHE- VERWALTUNG 2 NR.: Haushaltsauswirkungen Konsumtiv Finanzwirtschaftliche Auswirkungen: El ja 111 nein Steuern und ähnliche Abgaben Zuwendungen und allg. Umlagen Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte Privatrechtliche Leistungsentgelte Kostenerstattungen und Kostenumlagen Sonstige Erträge Summe Ertrag Personalaufwand Aufwand für Sach- und Dienstleistungen Abschreibungen Transferaufwendungen Sonstiger Aufwand Summe Aufwand Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit Ertrag - Aufwand Betroffene/s Produkte: Bemerkung: pro Jahr Ergebnisrechnung pro Jahr Finanzrechnung Investiv Finanzwirtschaftliche Auswirkungen: ja El nein Einzahlung/Auszahlung Kostenbeiträge Dritter Zuwendungen Sonstige Einzahlungen Summe Einzahlungen Auszahlungen Saldo aus Investitionstätigkeit Einzahlung - Auszahlung Ertrag/Aufwand in den Folgejahren Auflösung der Zuwendung Sonstige Erträge Summe Ertrag Personalaufwand Aufwand für Sach- und Dienstleistung Abschreibung Sonstiger Aufwand Summe Aufwand Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit Ertrag - Aufwand einmalig einmalig Betroffene/s Produkte: Bemerkung:

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