PSG II NBA bzw. neue Begutachtungsrichtlinien: Konsequenzen für die stationären Einrichtungen

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1 PSG II NBA bzw. neue Begutachtungsrichtlinien: Konsequenzen für die stationären Einrichtungen SGB XI 1

2 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Pflegebedürftigkeit beinhaltet die Abhängigkeit von personeller Hilfe und nicht die Abhängigkeit von Hilfsmitteln ein sehr weit gefasstes Verständnis von Lebensbereichen, in denen die Selbständigkeit eingeschränkt sein kann und deshalb personelle Hilfe erforderlich ist, so z. B. auch die Selbständigkeit bei Verhaltenssteuerung (Umgang mit emotionalen Impulsen usw.) Mit Ausnahme von Modul 4 (Selbstversorgung) und 5 (Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen) weisen die Module des NBA keinen direkten Bezug zu konkreten, abgrenzbaren Verrichtungen oder Leistungen auf. * * Nora Roßner: Kurzprotokoll zum BAGFW-Workshop Konsequenzen aus dem Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, 13. Mai 2016 in Berlin. S. 1, Freiburg 02. Juni (Gespräch mit Dr. Wingenfeld) 2

3 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Unterscheidung am Beispiel einer motorisch geprägten Verhaltensauffälligkeit zwischen Verrichtungsorientiert (alter Pflegebedürftigkeitsbegriff): Welche Unterstützung bei der Mobilität ist erforderlich? Problemorientiert (neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff): Welche Ursache für das Verhalten besteht? Und, in welchen Bereichen muss Pflege und Betreuung wirksam werden? (nach Dr. Wingenfeld) 3

4 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017 Drei Leistungsarten ab 2017: 1. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen werden in den Standardleistungskatalog des SGB XI integriert. 2. Der Begriff Grundpflege wird durch körperbezogene Pflegemaßnahmen ersetzt. 3. Der Begriff hauswirtschaftliche Leistungen wird durch Hilfen bei der Haushaltsführung ersetzt. 4

5 Neues Begutachtungs-Assessment (NBA) 6 Bereiche zur Ermittlung des Grades der Selbständigkeit: 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psych. Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von und Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte 5

6 Gewichtung der Bereiche zur Ermittlung des Pflegegrades nach den NBA gem. PSG II ANTEIL DER MODULE ZUR ERMITTLUNG DES PFLEGEGRADES Mobilität 10% Selbstversorgung 40% Behandlungspflege 20% soziale Kontakte und Alltagsgestaltung 15% Kognition und Psyche 15% 6

7 Veränderte Dokumentationsanforderungen ab dem 2. Halbjahr 2016 Fokus auf Erfassung, Planung und Dokumentation sowie Evaluation der Betreuungsleistungen ( pflegerische Betreuungsleistungen ): 1. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten und 2. Verhaltensweisen und psych. Problemlagen sowie 3. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte. Diese Bereiche werden nach der SIS in Obergruppe I abgebildet! (SIS = Strukturierte Informationssammlung nach dem Strukturmodell nach Beikirch bzw. EinStep ) 7

8 Inhalt der Dokumentation zu den Betreuungsleistungen 1. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten bspw.: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, Örtliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse und Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Sachlich nachvollziehbare Beteiligung an Gesprächen. 8

9 Inhalt der Dokumentation zu den Betreuungsleistungen 2. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen bspw.: Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, Nächtliche Unruhe, Selbstschädigendes bzw. autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, Aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, Verbale Aggression, Andere relevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, Sozial inadäquate Verhaltensweisen, Sonstige relevante inadäquate Handlungen. Vgl. auch Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege: Kompendium Leitfaden Psychische Problemlagen. Berlin, Dezember

10 Inhalt der Dokumentation zu den Betreuungsleistungen 3. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte bspw.: Gestaltung des Tagesablaufs, Anpassung an tägliche Veränderungen im Ablauf, Ruhen und Schlafen, Sich beschäftigen, Vornehmen von auf Zukunft gerichteter Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb, Soziale Integration in den Sozialraum (Teilhabemöglichkeiten) 10

11 Inhalt der Dokumentation zu den Betreuungsleistungen Probleme des Bewohners / der Bewohnerin sind umfassend bzw. ganzheitlich zu beschreiben bzw. zu erfassen! 11

12 Fehler bzw. Missverständnisse in der Beschreibung (Dokumentation) 1. Fähigkeiten, Beeinträchtigungen, Verhaltensweisen, Wünsche und Gewohnheiten sowie Ängste und Abneigungen sind nicht nachvollziehbar oder unvollständig beschrieben. 2. Die Intensität der erforderlichen Hilfeleistung sowie die Art der Hilfeleistungen sind nicht oder nicht ausreichend umfangreich beschrieben. D.h., die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an den Helfenden sind weder im Umfang (Häufigkeit, Dauer, Anzahl der Helfenden) noch in der entsprechenden Hilfeform (Aufforderung, Anleitung, Übernahme etc.) erkennbar (der zeitliche Aufwand - Dauer - ist zwar grundsätzlich nach den BRI nicht mehr relevant, aber wenn die Intensität nur so zum Ausdruck zu bringen ist, dann sollte dies weiterhin benannt werden). 3. Tagesverfassung bzw. die Schwankung der psychischen und scheinbaren kognitiven Verfassung (Fassadeverhalten) wird erst nach der Begutachtung thematisiert und ist aus der Dokumentation nicht erkennbar. 12

13 Fehler bzw. Missverständnisse in der Beschreibung (Dokumentation) 4. Die Bewertung nach 0 = selbstständig 1 = überwiegend selbstständig 2 = überwiegend unselbstständig 3 = unselbstständig wird bei der Dokumentation nicht beachtet bzw. falsch bewertet. Hierzu sollten min. die Mitarbeiter/innen, die mit der Pflegeprozesssteuerung beauftragt sind, geschult werden. 13

14 Fragen? Ergänzungen? Korrekturen?!? 14

15 Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gem. 43b SGB XI (vormals 87b SGB XI) Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinaus geht. 15

16 84 Abs. 8 (Bemessungsgrundsätze) Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden. 16

17 85 Abs. 8 (Pflegesatzverfahren) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass 1. die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach 88 berücksichtigt werden, 2. in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und 3. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird. 17

18 Anforderungen an stationäre Einrichtungen für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung vgl. Richtlinie nach 87b Abs. 3 SGB XI bzw. ab nach 53c SGB XI (Ergänzend zu den im 85 Abs. 8 SGB XI benannten Anforderungen). Beispielhafte Aufzählung der Aktivitäten gem. 2 Abs. 2 der Richtlinien in der Fassung vom 29. Dez. 2014: Kreative und kulturelle sowie Gesprächs- und alltagsbegleitende Begleitungsangebote nach Wünschen und Fähigkeiten der Bewohner/innen oder Gäste. Gruppenangebote oder auch in begründeten Ausnahmen als Einzelangebot vgl. Abs. 3. Koordination/Abstimmung mit den anderen fachlichen Dienstbereichen der Einrichtung vgl. Abs. 4. Aufgaben, die nicht im beschriebenen Tätigkeitsbereich liegen, die aber im Rahmen des Angebots nicht aufschiebbar sind. Jedoch keine regelmäßige Einbindung in grundpflegerische und hauswirtschaftliche Tätigkeiten vgl. Abs

19 Anforderungen an stationäre Einrichtungen für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung Eine Erweiterung des Stellschlüssels 1 : 20 für die personelle Besetzung gem. 43b SGB XI ist möglich, sofern nach einem Wohngruppenkonzept gearbeitet wird und in der Konzeption der höhere Bedarf nachvollziehbar begründet ist. Beispielsweise durch Beschreibung der Begleitung der Bewohner/innen bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Die geplante Personaleinsatzplanung zum jeweiligen Konzept sollte detailliert den höheren Bedarf ausweisen und im Nachhinein auch über die abgeschlossenen Dienstpläne nachweisbar sein. 19

20 Nachweisplichten im Rahmen der Pflegedokumentation für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung Zu den Anforderungen an die Pflegedokumentation vgl. Anlage: Expertise des Projektbüros EinStep vom : Individuelle Leistungen der Betreuung und Aktivierung werden grundsätzlich in der Pflegedokumentation nachvollziehbar geplant und dargestellt auch Gruppenangebote. Abweichungen, wie z. B. Ablehnung des Angebots, sind ebenso wie positive Erfahrungen zu dokumentieren und bei der Evaluation zu berücksichtigen. Routinemäßige Durchführungsnachweise sind lt. EinStep nicht erforderlich. Jedoch sollte die Begründung entsprechend innerhalb des Qualitätsmanagements ausformuliert sein. Soweit Kontrollinstanzen (WTG Behörde, MDK im Auftrag der Pflegekassen) den Personaleinsatz über entsprechende Durchführungsnachweise nachvollziehen wollen, so ist auf andere Möglichkeiten des Nachweises zu verweisen, da die Pflegedokumentation der Pflegequalität und nicht den Kontrollbedürfnissen der Kostenträger dient. 20

21 Beratungspflicht der Einrichtungen/Leistungsanbieter gem. 85 Abs. 8 vorletzter Satz: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Regelung zur Nachweisführung! Evtl. auch im Zusammenhang mit der bestehenden Informationspflicht gem. 3 WBVG regeln. 21

22 114 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB XI ab Qualitätsprüfungen Die Regelprüfung bezieht sich auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der soziale Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im Sinne des 43b Sie umfasst auch die Abrechnung der genannten Leistungen. 22

23 114 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB XI ab Qualitätsprüfungen Bei der Abrechnungsprüfung der Leistung gem. 43b SGB XI führt bereits eine Abweichung von 0,1 Stelle (VK) zur Nichterfüllung des Transparenzkriteriums! 23

24 87b bzw. 43b SGB XI für Tages- und Kurzzeitpflege Für die Gäste der Tagespflege gilt bzgl. der bisherigen Leistungen gem. 87b i.v.m. mit 45a und b ab 2017 der 43b SGB XI. Da der dort verwendete Begriff, stationäre Pflegeeinrichtungen voll- und teilstationäre sowie die Kurzzeitpflege umfasst.

25 87b bzw. 43b SGB XI für Tages- und Kurzzeitpflege Bislang galt für die Tagepflegeeinrichtungen die Refinanzierung analog zum stationären Bereich. D. h., auch bislang konnten max. 5 % der Bruttopersonalkosten einer Vollzeitstelle für die zusätzliche Betreuung direkt mit der Pflegekasse des Gastes abgerechnet werden. Einziger Unterschied in Tages- und Kurzzeitpflege im Vergleich zu vollstationären Pflegeeinrichtungen ist die Möglichkeit auch Honorarkräfte oder GfB für diese zusätzliche Betreuung einzusetzen (vollstationär müssen sozialversicherungspflichtige Stellen vorgehalten werden).

26 87b bzw. 43b i.v.m. 45b SGB XI für die Tagespflege Der Entlastungsbetrag gem. 45b kann parallel von den Gästen für die in Absatz 1 unter Nr. 1. bis 4. benannten Leistungen zusätzlich beansprucht werden. D. h., auch als Zuschuss für die Tagespflege.

27 Fragen? Ergänzungen? Korrekturen?!? 27

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