Einführung der Jahresarbeitszeit (JAZ)

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1 Vortrag der Finanzdirektion an den Regierungsrat betreffend Einführung der Jahresarbeitszeit (JAZ) - Teilrevision der Verordnung über das öffentliche Dienstrecht (PV; Personalverordnung) - Teilrevision der Gehaltsverordnung (GehV) - Erlass eines Reglements über die Jahresarbeitszeit in der Bernischen Kantonsverwaltung 1. Ausgangslage Der Trend zur Flexibilisierung, Individualisierung oder Reduzierung der Arbeitszeit und somit zur Abkehr von einer traditionellen Arbeitszeitgestaltung setzt sich fort. Angesichts dieses Strukturwandels in der Arbeitswelt hat der Regierungsrat in den Richtlinien der Regierungspolitik 1999 bis 2002 in Aussicht gestellt, eine weiter gehende Flexibilisierung der Arbeitszeit zu prüfen, um damit den Bedürfnissen des Personals sowie den Anforderungen der Neuen Verwaltungsführung Rechnung zu tragen. Die Prüfung neuer Arbeitszeitmodelle muss allerdings immer unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Kantons erfolgen. Mit RRB 0734 vom 10. März 1999 hat der Regierungsrat ein Projektteam (Projekt ARFLEX Arbeitszeitflexibilisierung ) eingesetzt mit dem Auftrag, neue flexible Arbeitszeitmodelle zu prüfen und dem Regierungsrat einen Zwischenbericht über den Stand der Arbeiten vorzulegen (vgl. Kapitel 3 dieses Vortrages) sowie ihm Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten. 2. Arbeitszeitflexibilisierung in der Kantonsverwaltung - Stand heute Mit dem 1996 in Kraft getretenen Arbeitszeitmodell Arbeitszeit nach Mass (ALAMO) verfügt der Kanton Bern bereits seit vier Jahren über ein zeitgerechtes, flexibles und fortschrittliches Arbeitszeitmodell, mit dem sowohl betrieblich bedingte Arbeitsschwankungen als auch persönliche Bedürfnisse der Mitarbeitenden berücksichtigt werden können. Bei der Erarbeitung dieses Modells war es aber auch bereits die Absicht des Regierungsrates gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt andere, weiterführende Arbeitszeitmodelle prüfen zu lassen. Im Rahmen der Projektarbeiten ARFLEX wurden auch die Erfahrungen mit dem Modell ALAMO untersucht: Im Sommer 1999 wurden rund 50 Vorgesetzte der kantonalen Verwaltung in mündlichen Interviews über ihre Erfahrungen mit ALAMO befragt. Die Resultate waren überwiegend positiv; besonders hervorgehoben wurde die Eigenverantwortung der Mitarbeitenden und ihr entsprechendes Handeln bei der Anwendung von ALAMO. Eine Weiterentwicklung dieses Modells in Richtung Jahresarbeitszeit wurde von einem grossen Teil der Befragten ausdrücklich befürwortet.

2 Vortrag Einführung Jahresarbeitszeit 2 3. Zwischenbericht Projekt ARFLEX - Einführung Jahresarbeitszeit Am 17. Januar 2001 hat der Regierungsrat einen Zwischenbericht der Finanzdirektion über den Stand der Projektarbeiten ARFLEX zur Kenntnis genommen. Damit hat er gleichzeitig dem Antrag zugestimmt, unter Berücksichtigung von betrieblichen Anforderungen und persönlichen Arbeitszeitwünschen das Modell der Jahresarbeitszeit mit Hilfe eines entsprechenden Reglements per 1. Juli 2001 in der kantonalen Verwaltung einzuführen (RRB 0129 vom 17. Januar 2001). Auf Grund der Mitberichtsergebnisse zum Jahresarbeitszeitreglement sollte jedoch der Einführungstermin für die Jahresarbeitszeit auf den 1. Januar 2002 festgelegt werden (vgl. Beilage Jahresarbeitszeit - Zusammenfassung der Mitberichtsresultate Punkt 9). Mit der Jahresarbeitszeit ist eine Ausweitung des Zeitberechnungshorizontes auf ein Jahr verbunden: Statt einer fixen wöchentlichen Arbeitszeit (z.b. 42 Stunden) werden die jährlich zu leistenden Arbeitsstunden festgelegt (Soll-Jahresarbeitszeit). Je nach Arbeitsanfall und Bedürfnissen der Mitarbeitenden kann die Arbeit gleichmässig oder schwankend über das Jahr verteilt werden. Selbst wenn die geleisteten Arbeitsstunden stark schwanken, wird ein gleich bleibender Monatslohn ausbezahlt. Die geplante Einführung der Jahresarbeitszeit erfordert einerseits ein entsprechendes Reglement, andererseits aber auch Anpassungen in der Personalverordnung und der Gehaltsverordnung. In den nachfolgenden Kapiteln vier und fünf werden die wichtigsten Neuerungen sowie die Verordnungsänderungen dargestellt. 4. Neuerungen mit der Einführung der Jahresarbeitszeit Auf der Basis des heute gültigen Arbeitszeitreglementes ALAMO und unter der Berücksichtigung von bereits bestehenden und praxiserprobten Jahresarbeitszeitreglementen anderer öffentlicher und privater Institutionen wurde ein Reglement für das Kantonspersonal erstellt. Die wichtigsten Neuerungen gegenüber dem bisherigen Arbeitszeitreglement ALAMO sind die Folgenden (in Klammer wird jeweils darauf hingewiesen, ob sich die Veränderung auf Stufe Reglement oder Verordnung vollzieht): 4.1 Wegfallen der monatlichen Abrechnungen und Kompensationsgrenzen (Reglement, Art. 2) Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Soll-Jahresarbeitszeit innerhalb eines Jahres erreicht wird, d.h. dass das Zeitkonto am Ende der Berechnungsperiode ausgeglichen ist. Bisherige monatliche Abrechnungen entfallen, es wird nur noch am Ende der zwölfmonatigen Berechnungsperiode - welche nicht zwingend von Januar bis Dezember laufen muss - abgerechnet. Technisch ist aber sicherzustellen, dass zur Information und zur Steuerung der Zeitkonti die Saldi jederzeit abgerufen werden können. Charakter und Betrachtungszeitraum der Jahresarbeitszeit führen auch dazu, dass die im bisherigen Arbeitszeitreglement ALAMO aufgeführten Grenzen für Möglichkeiten des Arbeitszeitausgleichs (bis zu fünf Kompensationstage pro Monat resp. 20 Tage pro Jahr) wegfallen.

3 Vortrag Einführung Jahresarbeitszeit Ansprechzeiten pro Organisationseinheit an Stelle von Blockzeiten für jede/n Einzelne/n (Personalverordnung, Art. 24) Die mit der Jahresarbeitszeit angestrebte Flexibilisierung und Optimierung der Arbeitszeiten ist nicht mehr vollständig kompatibel mit dem Gedanken der Blockzeiten, die eine individuelle obligatorische Präsenz am Vormittag und Nachmittag erfordern. Ansprechzeiten dagegen definieren Zeiten, während denen die Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten sichergestellt ist. Durch die Ersetzung der Blockzeiten durch Ansprechzeiten liegt es im Kompetenzbereich der vorgesetzten Stelle, zusammen mit ihren Mitarbeitenden und gestützt auf die Anforderungen der jeweiligen Organisationseinheit, die Arbeitszeiten zu organisieren. Wichtig ist insbesondere die Sicherstellung der internen und externen Kontakte. 4.3 Steuerung der Zeitkonti mit einer Ampelsteuerung (Reglement, Art. 8 und 10) Da in den meisten Fällen die Auslastung nicht über das ganze Jahr genau planbar ist, wird die vorgegebene Soll-Jahresarbeitszeit selten bis nie exakt eingehalten werden können. Hiermit stellt sich die Frage nach einer Erfassung und Steuerung dieser positiven oder auch negativen Zeitkonten. Als Instrument zur Steuerung von Zeitkonten soll die so genannte Ampelsteuerung eingesetzt werden. Mit einer Ampelsteuerung werden Warngrenzen festgelegt, bei deren Überschreitung Vorgesetzte und Mitarbeitende gemeinsam die Arbeitszeitsituation erörtern müssen. Es gibt dabei Bereiche, in denen der Auf- und Abbau eines Zeitkontos in eigener Kompetenz der Mitarbeitenden (= grüne Phase) erfolgen kann und Bereiche, in denen nur in Absprache mit den Vorgesetzten (= gelbe Phase) oder nur auf Anordnung des Vorgesetzten (= rote Phase) Mehrzeit bzw. Minderzeit kumuliert werden darf. Dementsprechend kann während des Jahres ein Konto die 100-Stunden-Grenze über- bzw. unterschreiten. Die Höchstgrenze für die Übertragung eines Zeitsaldos auf die nächste Referenzperiode wurde mit +/- 100 Stunden bewusst über der heute mit ALAMO gültigen Grenze von +/- 60 Stunden angesetzt, da gerade mit dem Modell der Jahresarbeitszeit grössere Schwankungen im Laufe des Jahres möglich sein sollen. Die am Ende der Abrechnungsperiode über die 100-Stunden-Grenze ausgewiesene Arbeitszeit verfällt ersatzlos. Dies zwingt die Vorgesetzten und Mitarbeitenden zu einer Optimierung der Zeitbewirtschaftung während der geltenden Referenzperiode. 4.4 Möglichkeit zur ausserordentlichen Samstagsarbeit (Personalverordnung, Art. 25) Die Möglichkeit, freiwillig Samstagsarbeit zu leisten, wird flexibilisiert und erweitert. Zwar soll Samstagsarbeit nach wie vor nur im Ausnahmefall geleistet werden. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen - unter dem besonderen Gesichtspunkt der Jahresarbeitszeit - eine andere Aufteilung der Wochenarbeitszeit erfolgt, d.h. dass die Arbeit nicht zwingend von Montag bis Freitag geleistet werden muss. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Mitarbeitende auf Grund ihrer persönlichen Situation am Samstag, anstatt an einem anderen Wochentag, arbeiten. In diesem Fall wird kein Zuschlag ausgerichtet, auch dann nicht, wenn am Samstag ab Uhr gearbeitet wird.

4 Vortrag Einführung Jahresarbeitszeit Definition der Überzeit (Personalverordnung, Art. 25b) Überzeit wird in den bisherigen personalrechtlichen Grundlagen erwähnt, ohne explizit definiert zu sein. Dies ist auf die damaligen Arbeitszeitmodelle zurückzuführen (feste und individuelle Arbeitszeiten), mit denen die über die festgelegten Arbeitszeiten hinaus geleistete Arbeit eindeutig als Überzeit galt. Mit der Einführung von flexiblen Arbeitszeitmodellen (Gleitzeit, ALAMO, Jahresarbeitszeit) ist nicht mehr klar, was als Gleitzeit resp. als Überzeit gilt, weshalb der Begriff Überzeit nun neu definiert werden muss. Eine weitere, längerfristige Tendenz, welche sich über alle mit der Jahresarbeitszeit einhergehenden Neuerungen hinwegzieht, ist eine stärkere Wahrnehmung der Führungsverantwortung durch die Vorgesetzten. So sollten diese zu Beginn der Abrechnungsperiode mit ihren Mitarbeitenden eine grobe Zeitplanung erstellen, um die grössten Schwankungen durch eine vorausschauende Einsatzplanung bereits frühzeitig ausgleichen zu können. Um die betrieblichen Bedürfnisse genügend zu berücksichtigen, könnte bei tiefem Arbeitsanfall auch der Bezug von Freizeit angeordnet werden. 5. Die Notwendigkeit einer Teilrevision der Personal- und der Gehaltsverordnung Einige mit der Jahresarbeitszeit verbundene Neuerungen erfordern Anpassungen von Personalverordnung und Gehaltsverordnung. Als Grundsatz gilt, dass Bestimmungen, die in Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingreifen, auf Verordnungsstufe zu regeln sind, während organisatorische Regelungen in einem Reglement festgelegt werden. Diesem Grundsatz folgend, werden die Themen Blockzeit/Ansprechzeit, Arbeitszeitrahmen und Überzeit deshalb nicht im Jahresarbeitszeitreglement, sondern in der Personal- oder der Gehaltsverordnung geregelt. 5.1 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen der Personalverordnung Art. 23 (Jahresarbeitszeit) Als neues Rahmenarbeitszeitmodell wird das bisherige Modell der Gleitenden Arbeitszeit GLAZ durch das Jahresarbeitszeitmodell JAZ ersetzt. Die Direktionen bzw. die direkt unterstellten Verwaltungseinheiten sind jedoch nach wie vor frei, sich für ein anderes Arbeitszeitmodell (individuelle oder feste Arbeitszeit, Schichtarbeit etc.) zu entscheiden, sofern die gesetzlichen Aufgaben oder die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern. Art. 24 (Ansprechzeiten) Die mit dem Absatz 2 festgelegten Ansprechzeiten entsprechen mehrheitlich den in andern öffentlichen Verwaltungen und in der Privatwirtschaft üblichen Zeiten. Sie müssen ein einwandfreies Funktionieren der Verwaltung gewährleisten und insbesondere die internen und externen Kontakte sicherstellen. Aus innerbetrieblichen Gründen oder auf Grund von Kundenbedürfnissen muss ferner die Möglichkeit bestehen, die Ansprechzeiten an die betrieblichen Verhältnisse anzupassen; das heisst beispielsweise, die Schalter oder die Telefonbedienung über Mittag offen zu halten.

5 Vortrag Einführung Jahresarbeitszeit 5 Art. 25 (Arbeitszeitrahmen) Um dem hinter der Jahresarbeitszeit stehenden Gedanken Rechnung zu tragen, fallen die detailliert aufgeführten Arbeitszeiten weg. Vorgegeben wird bloss noch der Rahmen, in welchem die Arbeitsleistung zu erfolgen hat, wobei Arbeitsbeginn und - ende analog den Bestimmungen des Arbeitszeitmodells ALAMO festgelegt werden (06.00 Uhr und Uhr statt Uhr und Uhr gemäss bisheriger Verordnung). In Anlehnung an die Bestimmungen des revidierten Arbeitsgesetzes, wonach bis Uhr keine Bewilligung mehr notwendig ist, kann im Einverständnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden bis Uhr gearbeitet werden. Absatz 2 zeigt die erweiterten Möglichkeiten für Samstagsarbeit und Absatz 3 beruht auf Erkenntnissen der Arbeitsmedizin. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Qualität der Arbeitsleistungen ab 10 Stunden Arbeitszeit pro Tag merklich nachlassen wird, jedenfalls wenn sie regelmässig erbracht werden sollte. Arbeitsleistungen von über 10 Stunden pro Tag müssen aber je nach betrieblichen Erfordernissen möglich sein. In Anlehnung an die Regelungen des Arbeitsgesetzes wird in Absatz 4 einerseits die bisherige Mittagspause von mindestens 30 Minuten durch die Bestimmung ersetzt, dass nach 7 Stunden eine unbezahlte Pause von mindestens 30 Minuten bezogen werden muss. Andererseits erhalten Mitarbeitende, die mehr als 10 Stunden pro Tag arbeiten die Möglichkeit, eine zusätzliche unbezahlte Pause von ebenfalls mindestens 30 Minuten zu beziehen. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes ist diese Pause jedoch nicht obligatorisch; sie kann vom Mitarbeitenden freiwillig gewünscht und muss in diesem Fall vom Vorgesetzten gewährt werden. Art. 25a (Nacht- und Wochenendarbeit) Diese Bestimmung soll nicht mehr in die Gehalts- sondern in die Personalverordnung aufgenommen werden. Damit werden die Grundsätze in der Personalverordnung und die pekuniären Aspekte von Gehalt und Zulagen in der Gehaltsverordnung geregelt. Da bis jetzt alle Bestimmungen über Nacht- und Wochenendarbeit in der Gehaltsverordnung festgehalten waren, erfolgt in Absatz 3 der Personalverordnung neu ein Verweis auf die Gehaltsverordnung. Art. 25b (Überzeit) Bei der Neudefinition der Überzeit wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Überzeit gemäss Absatz 1 nur auf Anordnung oder mit nachträglicher Bewilligung der vorgesetzten Stelle geleistet werden kann. Arbeit, die mit Einverständnis der vorgesetzten Stelle freiwillig geleistet wird, beispielsweise am Samstag oder zwischen 2000 Uhr und 2300 Uhr, gilt gemäss Absatz 2 hingegen nicht als Überzeit. Ausgehend von der Tatsache, dass die 24-Stundenbetriebe, z.b. die Kantonspolizei oder die Kliniken, eine flexible und praxisgerechte Arbeitszeitregelung benötigen, verweist Absatz 3 auf die Möglichkeit für solche Verwaltungseinheiten, auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene, spezifische Überzeitdefinitionen vorzusehen. Diese Spezialregelungen richten sich nach den organisatorischen, betrieblichen und gesetzlichen Erfordernissen. Auf den gesundheitlichen Aspekt ist Rücksicht zu nehmen.

6 Vortrag Einführung Jahresarbeitszeit 6 Die folgenden fünf Artikel waren bisher in der Gehaltsverordnung geregelt und werden nun in die Personalverordnung übernommen: Art. 25c (Zuständigkeit zur Anordnung) Art. 25d (Ausgleich der Überzeitarbeit) Art. 25e (Barvergütung von Überzeitarbeit) Art. 25f (Meldepflicht) Art. 25g (Entschädigungslimite) Art. 26 (Schalteröffnung, Telefonbedienung) Dieser Artikel ist neu in Art. 24 integriert. Durch den Wegfall der Blockzeiten und der Einführung von Ansprechzeiten ist der Betrieb der für den Öffentlichkeitskontakt bestimmten Schalter sowie der Telefondienste sichergestellt. Jede Organisationseinheit ist gehalten, diesen Grundauftrag im Rahmen der festgelegten Zeiten mit der benötigten Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jederzeit zu erfüllen. Art. 27 (Andere Arbeitszeitmodelle) Dieser Passus ist neu in Art. 23 enthalten und kann daher gestrichen werden. 5.2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen der Gehaltsverordnung Auf Grund der Einsicht, dass es notwendig und wichtig ist, die Überzeit klar festzulegen und zu definieren, wurde der gesamte Aspekt der Überzeitproblematik in die Personalverordnung verschoben. Es handelt sich dabei um folgende fünf Artikel: Art. 61 (Zuständigkeit zur Anordnung) Art. 62 (Ausgleich der Überzeitarbeit) Art. 63 (Barvergütung von Überzeitarbeit) Art. 64 (Meldepflicht) Art. 65 (Entschädigungslimite für Überstunden) Art. 71 (Nacht- und Wochenendarbeit) Neu entfällt dieser Artikel in der Gehaltsverordnung. Er ist in abgeänderter bzw. ergänzter Form in die Personalverordnung (Art. 25a) integriert. 6. Ergebnis des Mitberichtsverfahrens Der vorliegende Vortrag samt Jahresarbeitszeitreglement sowie der teilrevidierten Personal- und Gehaltsverordnung wurde den Direktionen, der Staatskanzlei, der Finanzkontrolle sowie den Personalverbänden am 25. Januar 2001 zum Mitbericht unterbreitet. Die Direktionen stehen der Jahresarbeitszeit grundsätzlich positiv gegenüber und befürworten, ausser der JGK, die Einführung des Jahresarbeitszeitmodells. Die Jahresarbeitszeit stellt die JGK mit ihren vielen kleinen Organisationseinheiten vor Probleme. Einheiten mit teilweise 2-4 Personen können von den Vorteilen der Jahresarbeitszeit (grössere Flexibilität) nicht profitieren. Die JGK befürchtet dadurch einen Attraktivitätsverlust und damit einen Wettbewerbsnachteil auf dem Arbeits-

7 Vortrag Einführung Jahresarbeitszeit 7 markt. Die detaillierte Auswertung der Mitberichte (samt den Originalstellungnahmen) ist dem Vortrag beigelegt. 7. Umsetzung der Jahresarbeitszeit 7.1 Rechtliche Grundlagen Die Änderungen der Personal- und der Gehaltsverordnung sowie das Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Bernischen Kantonsverwaltung bilden die gesetzliche Grundlage, um die Jahresarbeitszeit auf den 1. Januar 2002 einführen zu können. Diese rechtlichen Grundlagen sind im 1. Halbjahr 2001 vom Regierungsrat zu verabschieden, damit die Vorbereitungsarbeiten für die Einführung der Jahresarbeitszeit an die Hand genommen werden können. Dabei handelt es sich um organisatorische Vorkehrungen, wie die Information der Mitarbeitenden, die Unterstützung und Schulung der Vorgesetzten sowie die Schaffung des erforderlichen technischen Instrumentariums für die Präsenzzeiterfassung. 7.2 Information und Einführung Die Erfahrung bei der Lancierung des Arbeitszeitmodells ALAMO (Alternatives Arbeitszeitmodell) hat gezeigt, dass die Einführung eines neuen Modells grundsätzlich viel Überzeugungsarbeit erfordert und sorgfältig vorbereitet werden muss. Neue Arbeitszeitmodelle können Ängste erzeugen, da diese im persönlichen Verhalten, im Führungsstil und in der Denkweise oft Änderungen erfordern. Diese Ängste gilt es ernst zu nehmen und nach Möglichkeit abzubauen. Eine vertrauenswürdige, umfassende und rechtzeitige Information trägt massgebend zur Förderung der Akzeptanz eines neuen Arbeitszeitmodells bei. Es ist geplant, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zur Einführung des Jahresarbeitszeitmodells auf Anfang 2002 wie folgt zu informieren: MEDIUM TERMIN THEMA BE-info-Flash Intranet Personalamt Pressemitteilung BE-info Intranet Personalamt Juni 2001 Verabschiedung des Jahresarbeitszeitreglementes durch den RR; Inkrafttreten Anfang 2002 (Kurzinformation) Ende August 2001 Weiterführende Informationen über das Jahresarbeitszeitmodell und das weitere Vorgehen (Schulung Vorgesetzte Workshops, Broschüre Jahresarbeitszeit etc.) Broschüre Jahresarbeitszeit Ende Oktober 2001 Ausführliche Information über das (Versand) Jahresarbeitszeitmodell unter Bei- lage des Reglementes/Auszug Personalverordnung Evtl. Kaderapéro Dezember 2001 Erfahrungsaustausch Workshops Die Direktionen und die Staatskanzlei sind für die Einführung und Umsetzung der Jahresarbeitszeit verantwortlich. Das Personalamt möchte aber den Direktionen bei

8 Vortrag Einführung Jahresarbeitszeit 8 dieser Aufgabe - falls diese es wünschen - unterstützend und beratend zur Seite stehen. Die Jahresarbeitszeit stellt speziell an die Vorgesetzten hohe Anforderungen vor allem was das Management der Arbeitszeit (Zeitkonti) und die Planung des Arbeitseinsatzes anbelangt. Das Personalamt möchte daher die Zeit bis zur Einführung des Modells nutzen, um die Vorgesetzten zu schulen. Aus diesem Grunde soll unter der Leitung des Personalamtes eine interne Arbeitsgruppe (AG) ins Leben gerufen werden. In dieser AG wären alle Direktionen und die Staatskanzlei vertreten. Die Mitglieder der AG stehen während der AG-Tätigkeit mit ihren Direktionen in engem Kontakt. Ihre Aufgabe wird es sein, intern abzuklären, welche Unterstützung und Beratung die Direktionen wünschen, damit die nötigten Instrumente erarbeitet und offene Fragen beantwortet werden können. Geplant sind unter anderem die Erarbeitung einer Power-Point-Präsentation Jahresarbeitszeit sowie direktionsinterne Workshops auf Grund eines Pilot-Workshops bei der Staatskanzlei. Die Moderation der Workshops würde jeweils durch die Mitglieder der AG unter Beisein eines Beraterteams (Personalamt, Arbeitszeitexperte etc.) erfolgen. Die Teilnahme in der AG sowie die Durchführung der Workshops sind selbstverständlich fakultativ. Es steht den Direktionen somit frei, vom Angebot des Personalamtes Gebrauch zu machen. 7.3 Technische Umsetzung Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Einführung der Jahresarbeitszeit per 1. Januar Der Entscheid, ob und zu welchem Zeitpunkt die Jahresarbeitszeit eingeführt wird, liegt jedoch bei den Direktionen und den von ihnen ermächtigten Verwaltungseinheiten. Es ist ihnen auch freigestellt, aus terminlichen, technischen oder organisatorischen Gründen weiterhin das ALAMO-Arbeitszeitmodell anzuwenden. Um die Jahresarbeitszeit instrumentell umsetzen zu können, bedarf es entweder einer Anpassung der heutigen Zeiterfassungssysteme oder der Einführung eines neuen Systems. Zurzeit wird innerhalb des Projektes FIS 2000 ein Instrumentarium zur Erfassung und Bewirtschaftung der Arbeitszeit (Präsenzzeit; Zeit- und Leistungserfassung) erarbeitet. Dieses System ist integraler Bestandteil von FIS 2000 und ist zwingend (RRB 131 vom 17. Januar 2001) durch die Direktionen zu verwenden. Das System deckt neben der Zeit- und Leistungserfassung, die für die Kostenrechnung im Rahmen von NEF erforderlich ist, auch die Bedürfnisse einer blossen Präsenzzeiterfassung ab. Eine Version der bestehenden Standard-Software TimeWorkshop funktioniert bereits in einzelnen Ämtern (Finanzkontrolle und Steuerverwaltung). Für die Direktionen der ersten NEF-Staffel wird bereits ab Oktober 2001 eine Version ausgeliefert, welche für die Präsenzzeiterfassung ALAMO-tauglich ist. Zurzeit wird durch die Projektinstanzen von FIS 2000 geprüft, bis zu welchem Zeitpunkt auch die Anforderungen für die Erfassung der Jahresarbeitszeit abgedeckt werden können. Der formelle Auftrag wird den Projektinstanzen FIS 2000 jedoch erst erteilt werden können, wenn der Regierungsrat die Änderungen der Personal- und der Gehaltsverordnung sowie das Jahresarbeitszeitreglement verabschiedet hat. TimeWorkshop für die Jahresarbeitszeit könnte dann auch an die Direktionen der 2. NEF-Staffel

9 Vortrag Einführung Jahresarbeitszeit 9 ausgeliefert werden, die NEF erst ab 2004 einführen. Für diese Direktionen wird das System lediglich für die Präsenzzeiterfassung eingesetzt. Gestützt auf den Stand der Arbeiten muss deshalb in Bezug auf die instrumentelle Unterstützung der Erfassung und Bewirtschaftung der Arbeitszeit ein technischer Vorbehalt angebracht werden. Derzeit ist eine Arbeitsgruppe im Rahmen der Konkretisierung der Benutzerfachkonzepte mit der weiteren Spezifikation und Adaptierung der Software befasst, damit diese u.a. auf die Anforderungen der veränderten Personalverordnung und dem neuen Jahresarbeitszeitreglement angepasst wird. Auf Grund des aktuellen Projektstandes wird das an die Jahresarbeitszeit adaptierte Zeiterfassungssystem von FIS 2000 ab 1. Januar 2002 mit den Hauptfunktionalitäten zur Verfügung stehen. Weitere Anpassungen, die aber das System nicht tangieren, werden falls nötig in einer weiteren Version vorgenommen. Dies präjudiziert jedoch die Einführung der Jahresarbeitszeit nicht. Eine weitere Möglichkeit der technischen Umsetzbarkeit stellt die Beibehaltung und Umprogrammierung der heutigen intelligenten Stempeluhren dar; derzeit befasst sich ein Projekt mit der Ausgestaltung von Schnittstellen zwischen der mittels Stempeluhr erfassten Zeit und der Integration der erfassten Daten zur Zeit- und Leistungserfassung FIS Finanzielle und personelle Konsequenzen Finanziell: Die mit NEF bzw. mit dem Projekt FIS 2000 geplante Softwarelösung für die Leistungs- und Zeiterfassung wird grundsätzlich auch für die Präsenzzeiterfassung anwendbar sein. Die Finanzierung des für die Einführung der Jahresarbeitszeit erforderlichen Instrumentes ist mit FIS 2000 somit sichergestellt. Im Zusammenhang mit der Information der Mitarbeitenden (Broschüre) und der Schulung der Vorgesetzten (Workshops) muss mit Kosten gerechnet werden. Diese sind allerdings im Budget des Personalamtes im Rahmen der für das Projekt ARFLEX bewilligten Projektkosten eingestellt. Personell: Auf Grund der Flexibilität der angestrebten Lösung ist mit keinem zusätzlichen Personalbedarf zu rechnen. 9. Schlussfolgerung Die Jahresarbeitszeit ist ein weiterer Schritt in Richtung Arbeitszeitflexibilisierung. Mit diesem Modell wird den Ämtern sowie den andern kantonalen Institutionen und ihren Mitarbeitenden in ihrer Arbeits- und Zeitplanung im Vergleich zu bisherigen Regelungen noch mehr Spielraum gewährt. Gleichzeitig wird den Mitarbeitenden aber zusätzliche Eigenverantwortung und den Vorgesetzten mehr Führungsverantwortung übertragen. Jede Flexibilisierung verlangt von allen Betroffenen einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem zusätzlichen Spielraum, wenn diese neue Regelung langfristig akzeptiert und erfolgreich sein soll.

10 Vortrag Einführung Jahresarbeitszeit Antrag Gestützt auf die vorliegenden Ausführungen wird dem Regierungsrat die Genehmigung der beiliegenden teilrevidierten Verordnungen sowie des Beschlussesentwurfes beantragt. Bern, 6. Juni 2001 DER FINANZDIREKTOR Hans Lauri Regierungsrat Zusammenfassung der Mitberichtsresultate (samt Originalstellungnahmen) Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Bernischen Kantonsverwaltung Teilrevidierte Personal- und Gehaltsverordnung Beschlussesentwurf

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