Ständerats- und Nationalratswahlen Am 18. Oktober sind die Schweizerinnen und Schweizer aufgerufen, eine neue Regierung zu wählen.

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1 Offizielles Verbandsorgan des Hauseigentümerverbands Regionen Burgdorf und Trachselwald BULLETIN Nr September 2015 Erscheint 4-mal jährlich Titelthema dieser Ausgabe Ständerats- und Nationalratswahlen 2015 Am 18. Oktober sind die Schweizerinnen und Schweizer aufgerufen, eine neue Regierung zu wählen. Seite 6

2 1 INHALT Inhalt EDITORIAL 03 Editorial von Andreas Aebi, Nationalrat, Alchenstorf Vorstandsmitglied HEV Burgdorf und Trachselwald POLITIK UND RECHT 06 Die Wahlempfehlung des HEV Ständerats- und Nationalratswahlen Erhöhung der Eigenmietwerte im Kanton Bern Die kantonale Steuerverwaltung hat die Eigenmietwerte für das Steuerjahr 2015 in rund 40 % aller bernischen Gemeinden teils massiv erhöht. WISSEN 13 Aktuelles aus der Rechtsprechung 17 Hauskauf im Konkubinat 21 Wahl des richtigen Mediators AUS DEM HEV 23 Aus dem HEV-Tätigkeitsprogramm 27 Neue Mitglieder ADRESSEN / ZAHLEN / FAKTEN 27 Indizes und Referenzzinssatz 29 Wichtige Adressen 31 Insertionstarif HEV-Bulletin 33 Bestellschein für Formulare und Broschüren

3 3 EDITORIAL Nationalratswahlen betreffen uns alle Andreas Aebi, Nationalrat Vorstandsmitglied HEV Burgdorf und Trachselwald, Alchenstorf Der Hauseigentümerverband ist stark und engagiert und setzt sich für die Interessen der Eigenheimbesitzer ein. Sie als Mitglied vertrauen darauf, dass der Verband Ihre Interessen nach Kräften vertritt und das tun Sie mit Recht. Die Mitgliedschaft bietet zudem auch zahlreiche konkrete und praktische Vorteile wie persönliche Fachberatung, Rechtsauskünfte, aber auch regelmässige Informationen und Tipps. Braucht es darüber hinaus noch etwas, um Ihre Interessen zu wahren? Können Sie noch mehr tun, um sich gegen neue Gebühren und Abgaben sowie immer mehr staatliche Einmischung und eigentumsfeindliche oder gar wertmindernde Eingriffe zu wehren? Ja, das können Sie: Mit Ihrem Wahlzettel bei den Nationalund Ständeratswahlen am 18. Oktober Stärken Sie dem HEV den Rücken Der HEV wehrt sich für Ihre Interessen, er braucht aber auch Ihre Unterstützung. Sie können den Verband nicht nur mit Ihrem Mitgliederbeitrag stärken, sondern auch mit der Nutzung Ihres Wahlrechts. Was uns in der Region und konkret auf unserem eigenen Grund und Boden betrifft, wird immer häufiger auf höchster Ebene im Bundeshaus beschlossen. Die Mehrheiten sind dabei oft knapp und die Forderungen des Hauseigentümerverbandes stehen im Wettstreit mit einer Reihe von Organisationen, welche sich kaum an den Interessen von Eigentümern orientieren. Unterstützen Sie die Arbeit des HEV, indem Sie mit Ihrem Wahlzettel dafür sorgen, dass diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten im Bundeshaus Einsitz nehmen, welche Ihre Interessen kennen und vertreten und die Verlautbarungen des HEV berücksichtigen. Neue Bauvorschriften und Abgaben drohen Politisch ist zurzeit viel in Diskussion, was uns Haus- und Grundeigentümer interessieren muss: allem voran die ganze Raumplanung und das Baugesetz, dann aber auch die Energiewende und die Strommarktliberalisierung, die ganze Verkehrsplanung und die Steuerdebatte. So stehen wir im Kanton Bern kurz vor einer Steuererhöhung auf Grund der eidgenössischen Gesetzesänderungen. Neu sollen die Fahrkostenabzüge gesenkt werden und damit würden viele von uns bald mehr Steuern zahlen. Die kantonale Umsetzung von Raumplanungsgesetz und Zweitwohnungsinitiative ist noch nicht mal abgeschlossen, und schon kommt die nächste Revision auf

4 Der HEV empfiehlt unser Vorstandsmitglied 5 EDITORIAL eidgenössischer Ebene. Während wir auf Kantonsstufe noch über Aufzonungen diskutieren und die Gemeinden sich gegen den kantonalen Zugriff auf die Mehrwertabschöpfung wehren, wird auf Bundesebene bereits wieder am Raumplanungsgesetz gearbeitet. Es geht vor allem um den Kulturlandschutz, aber auch um die Verkehrs- und Energienetze. Die Ideen reichen vom preisgünstigen Wohnungsbau über die Biodiversität bis hin zur Ausländerintegration. Es gilt also, wachsam zu sein und weitere eigentumsfeindliche Vorschriften abzuwenden. Selbstverständlich wollen wir alle eine zielorientierte und ressourcenschonende Entwicklung und entsprechende Gesetze, aber mit dem nötigen Augenmass. Die neue Revision droht hier weit über das Ziel hinaus zu schiessen. Szenario 10-Millionen-Schweiz In Bevölkerungsprognosen ist immer wieder von einer 10-Millionen-Schweiz die Rede. Käme es wirklich so weit, hätte dies grosse Konsequenzen für den einzelnen Haus- und Grundeigentümer. Immer mehr staatliche Lenkung und Vorschriften wären die Folge. Schon heute ist Mobility-Pricing zur preislichen Lenkung von Pendlerströmen auf bestimmte Netze und bestimmte Verkehrszeiten salonfähig geworden. Verdichtung in den Zentren und Bauverbote im ländlichen Raum stehen längst auf der Agenda. «Verdichtetes Bauen» geniesst hohe Akzeptanz. Wenn es dann aber konkret wird und die Aussicht plötzlich keine mehr ist, weil vor dem eigenen Fenster höher gebaut werden muss, dann sinkt die Akzeptanz für die Verdichtung verständlicherweise. Umgekehrt ärgert es Grundbesitzer in der Region, wenn die Umnutzung eines Heuschobers nicht erlaubt wird, weil die Landwirtschaftszone gemäss Raumplanungsvisionären zum Landschaftsgarten werden soll. Nutzen Sie Ihre Stimmkraft für Ihre Interessen! Der Hauseigentümerverband darf bei Sachabstimmungen immer wieder auf Sie zählen. Das ist ein grosses Dankeschön wert. Sie alle machen die Stärke des Verbandes aus! Wenn Sie nun das Wahlkuvert erhalten, denken Sie daran, dass auch dieses wie bei einer Sachabstimmung dazu beitragen kann, dass die Gesetzesvorlagen zur Raum- und Energieplanung schon von Beginn an in die richtige Richtung gehen. Nutzen Sie die Gelegenheit, um dem Hauseigentümerverband mit Ihrem Wahlzettel zusätzliche Stärke zu geben. Wollen Sie auch künftig entscheiden, wie Sie heizen und wie Sie renovieren wollen? Wollen Sie auch künftig darauf zählen, dass Ihr Eigentum seinen Wert behält und Sie sicher planen können? Dann gehen Sie wählen und entscheiden Sie mit, wer im Bundeshaus Einsitz nimmt. Wählen Sie Politikerinnen und Politiker, welche Ihre Interessen in Bundesbern vertreten.

5 6 POLITIK UND RECHT 7 POLITIK UND RECHT Die Wahlempfehlung des HEV Ständerats- und Nationalratswahlen 2015 cw. Am 18. Oktober 2015 sind die Schweizerinnen und Schweizer aufgerufen, eine neue Regierung zu wählen. Es gilt, an diesem Wochenende die Weichen zu stellen für die politische Arbeit in den nächsten vier Jahren. Als Haus- und Grundeigentümer darf es uns nicht gleich gültig sein, welche Politikerinnen und Politiker gewählt werden. Es ist wichtig, dass unsere Interessen im Nationalrat wie auch im Ständerat nachhaltig und effizient vertreten werden und zwar durch ein entsprechendes Abstimmungsverhalten, nicht nur mit Lippenbekenntnissen vor der Wahl! Wir rufen Sie auf, aktiv an den Wahlen teilzunehmen und mit Ihrer Stimmabgabe für eine möglichst starke Vertretung von hauseigentümer-freundlichen Parlamentarierinnen und Parlamentarier zu sorgen. Aus unserem Sektions-Vorstand und dem Kantonalvorstand kandidieren drei Persönlichkeiten für den Nationalrat, die durch ihre bisherige Tätigkeit bewiesen haben, dass sie sich voll und ganz für unsere Anliegen einsetzten. Jede Stimme zählt! Deshalb: Andreas Aebi (bisher), Samuel Leuenberger (neu) und Peter Brand (neu) zweimal auf jede Wahlliste. Neben den drei Spitzenkandidaten kandidieren folgende Verbandsmitglieder aus unserer Sektion für den Nationalrat: Liste 1, SVP Schweizerische Volkspartei Geissbühler Andrea (bisher), 1976, Bäriswil Nationalrätin, Reitpädagogin, ehem. Polizistin, Pieren Nadja (bisher), 1980, Burgdorf Führungsfachfrau eidg. FA, Betriebsleiterin private Kita und Tagi, Nationalrätin, Liste 7, BDP Bürgerliche Demokratische Partei Grunder Hans (bisher), 1956, Hasle-Rüegsau Unternehmer, Nationalrat Rappa Francesco, 1966, Burgdorf Dipl. Betriebswirtschafter NDS HF, Stv. Geschäftsführer Lubana AG, Liste 11, FDP Die Liberalen Markwalder Christa (bisher), 1975, Burgdorf Juristin, Vizepräsidentin Nationalrat Liste 14, Grünliberale Unternehmer von Känel Ulrich, 1963, Burgdorf Chemiker FH, Unternehmer Liste 18, EDU Eidgenössische- Demokratische Union Friedli Martin, 1958, Sumiswald Leiter Jenni Kanalsanierungs AG, Bauingenieur FH Andreas Aebi (bisher), 1958, Alchenstorf, SVP Liste 1 Eidg. dipl. Landwirt / Lehrlingsausbildner / Unternehmer Seit 2014 Präsident OSZE Parlamentarierdelegation, Mitglied der Aussenpolitischen Kommission, OK Präsident Eidg. Schwing- und Älplerfest 2013 Burgdorf Samuel Leuenberger (neu), 1974, Trubschachen, BDP Liste 7 lic. iur., Notar in Signau / Trubschachen ausgebildeter Primarlehrer, Grossrat seit 1999, Präsident Regionalkonferenz Emmental, Präsident Hauseigentümerverband Langnau und Umgebung, Vorsitzender der Geschäftsleitung der Regionalkonferenz Emmental, Vorstandsmitglied Hauseigentümerverband Kanton Bern Peter Brand (neu), 1958, Münschenbuchsee, SVP Liste 1 Notar, Grossrat, Fraktionspräsident Sekretär und Rechtsberater HEV Sektion Region Fraubrunnen, Präsident HEV Kanton Bern, Mitglied Zentralvorstand HEV Schweiz Liste 20, CVP Die Mitte Pfister Urs, 1944, Burgdorf Finanzverwalter Für die Ständeratswahlen empfehlen wir bürgerlich zu wählen!

6 9 POLITIK UND RECHT Erhöhung der Eigenmietwerte im Kanton Bern Griff ins Portemonnaie der Hauseigentümer? Die kantonale Steuerverwaltung hat die Eigenmietwerte für das Steuerjahr 2015 in rund 40 % aller bernischen Gemeinden teils massiv erhöht. Vermutlich wohnen über 80 % der Eigentümer in diesen «auserwählten» Gemeinden. Die (vorläufig) gute Nachricht: Im Moment passiert (noch) nichts Die Erhöhung soll erst nächstes Jahr, d.h. für die Steuererklärung 2015 erfolgen. Die Steuererklärung 2014, die Sie in diesem Jahr ausgefüllt haben oder noch ausfüllen werden, ist von der Änderung nicht betroffen und basiert auf den bisherigen Eigenmietwerten obschon die neuen Werte schon angezeigt wurden. Anpassung der amtlichen Werte erst im Jahr 2019 Noch im vergangenen Jahr sah die Steuerverwaltung umgekehrt keinen Handlungsbedarf für eine Anpassung der amtlichen Werte bernischer Liegenschaften. Das ist etwas widersprüchlich, denn die Preisentwicklung bei den Liegenschaftswerten und des Liegenschaftsertrages verläuft zwar nicht völlig gleich, aber steht in einem gewissen Zusammenhang. Bei der letzten generellen Anpassung der amtlichen Werte, der sog. Hauptrevision im Jahr 1999 zeigten sich erhebliche Verzerrungen, die bis heute bestehen, auch wenn die kantonale Schatzungs- kommission die von der Steuerverwaltung damals veranschlagten Werte generell um 10 % kürzte. Das Argument der Steuergerechtigkeit Es gibt Eigenmietwerte, die aus heutiger Sicht wohl zu tief sein mögen. Aber eine moderate Festsetzung dieser Werte trägt dem Umstand Rechnung, dass selbstbewohnte Liegenschaften nicht alle sieben bis zehn Jahre den Bewohner wechseln, wie dies im Durchschnitt bei Mietwohnungen der Fall ist. Es ist daher angezeigt, die langjährigen Selbstbewohner gleich zu behandeln wie langjährige Mieter; auch diese bezahlen bei 20-jährigen Mietverhältnissen nicht selten 30 % bis 50 % weniger als ein neu eingezogener Mieter in der Nachbarwohnung. So wenig der Vermieter in diesen Fällen den zu tiefen Mietzins anpassen kann das Bundesgericht spricht vielsagend von praktisch kaum zu bewerkstelligenden Hürden beim Versuch einer solchen Anpassung so wenig soll auch der Staat handstreichartig «Mietzinserhöhungen» beim Eigentümer durchsetzen können. Die vielbeschworene Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern würde so faktisch ins Gegenteil verkehrt. Die Krux mit den Statistiken Die Steuerverwaltung stützt sich auf eine Statistik, welche die Diskrepanzen zwischen den Eigenmietwerten und dem Mietzins für die gleiche Wohnung belegen soll. Der HEV Kanton Bern fordert

7 11 POLITIK UND RECHT die Steuerverwaltung auf, die Statistik vorzulegen. Es wird u.a. zu prüfen sein, wie das Verhältnis neuvermieteter Objekte zu Altwohnungen berücksichtigt wurde. Zudem können sich Verzerrungen ergeben, wenn ein Eigentümer mit einem amtlichen Wert im oberen Bereich der Bandbreite über den gleichen «Mietwert»-Leisten geschlagen wird, wie ein Eigentümer, dessen Objekt im unteren Bereich dieser Bandbreite liegt. Der HEV Kanton Bern ist der Auffassung, dass die Verzerrungen, die bei der letzten Hauptrevision der amtlichen Werte festgestellt wurden und weiterhin bestehen, eine schlechte Grundlage für eine Anpassung abgeben, zumindest aber ein moderates Vorgehen nahelegen. Die Absicht der Steuerverwaltung, selbst bei Abweichungen im Bereich von «1-5 %» eine Korrektur zu verfügen, oder im «Breitsch» eine 22 (nicht 20!)-prozentige Erhöhung vorzunehmen erinnern ein wenig an die orakelhaft vorgetragenen Umfrageergebnisse, wonach 41 % der Bevölkerung für und 44 % gegen die Bilateralen, das Passivrauchen oder die Freigabe von Cannabis sind. Während diese Umfragen primär dazu dienen, die Zeitungsspalten mit vermeintlichen Primeurs zu füllen, ist die angestrebte Anpassung der Eigenmietwerte leider geeignet, den Geldbeutel der Hauseigentümer zu leeren. Der HEV bleibt dran und wird in den kommenden Monaten über den weiteren Verlauf der Dinge orientieren.

8 13 WISSEN Aktuelles aus der Rechtsprechung 1. Grundstückkauf: Gewährleistung In einem Grundstückkaufvertrag wurde die Gewährleistung aufgehoben (Freizeichnungsklausel). Zudem wurde im Vertrag festgehalten, dass sich der Käufer über die zulässige Nutzung des Kaufobjekts (öffentlich-rechtliche Vorschriften) vorgängig bei den Behörden erkundigt hat. Es stellte sich später heraus, dass das Gebäude nicht dauernd bewohnt werden darf (öffentlich-rechtliche Beschränkung). In diesem Fall konnte sich der Käufer nicht auf einen Grundlagenirrtum berufen (Urteil Nr. 4A_492/2012 des Bundesgerichts vom ). In einem andern Fall wurde das schadhafte Flachdach einer Einstellhalle vom Käufer gerügt. Hier wurde festgehalten, dass der Käufer bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren Zustand der Einstellhallendecke vor Abschluss des Kaufvertrags hätte feststellen können. Von einer Person, die eine Liegenschaft erwirbt, die 40 Jahre alt ist und immerhin 7,75 Millionen Franken kostet, ist zu erwarten, dass sie diese genauer prüft (Urteil Nr. 4A_648/2012 des Bundesgerichts vom ). 2. Grundstückkauf: Mängelhaftung Ein Grundstückkauf mit unvollendeter Baute ist als gemischter Vertrag zu qualifizieren. Dieser weist sowohl kauf- als auch werkvertragliche Elemente auf. Verpflichtet sich (wie im konkreten Fall) der Verkäufer gegenüber dem Erwerber in einem einheitlichen Vertrag, ein Grundstück zu verkaufen und das sich darauf im Bau befindliche Gebäude fertigzustellen, weist die Vereinbarung kauf- und werkvertragliche Elemente auf. In diesem Fall unterliegt die Mängelhaftung für das Bauwerk dem Werkvertragsrecht, und zwar grundsätzlich auch insoweit, als es bei Vertragsabschluss bereits bestanden hat (Urteil Nr. 4A_702/2011 des Bundesgerichts vom ). 3. Eigentum Ein Ehepaar war Eigentümer von zwei angrenzenden Grundstücken, auf welchen sich zwei zusammengebaute Wohnhäuser befinden. Im Jahr 1989 trennten die Eigentümer einen Spiel- und Bastelraum, welcher im Kellergeschoss unmittelbar unter dem Wohnzimmer des ersten Hauses lag, durch bauliche Massnahmen von diesem ab und machten den Raum vom zweiten, von ihnen selbst bewohnten Haus her zugänglich. Sie liessen die Brandmauer zwischen den beiden Gebäuden durchbrechen und errichteten eine neue Trennmauer. Im August 2002 wurde das erste Haus verkauft, wobei die Gewährspflicht für Rechts- und Sachmängel ausgeschlossen wurde. Im Mai 2003 verlangte der Käufer, welcher erst jetzt bewusst die Existenz des Bastelraumes wahrgenommen hatte, klageweise die Einräumung des Besitzes am fraglichen Bastelraum, welcher sich auf seinem Grundstück befindet, aber von diesem keinen direkten Zugang hat.

9 15 WISSEN Das Bundesgericht hat die Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Besitz am Raum zu verschaffen, wobei der Käufer die Kosten für den fehlenden Zugang selber bezahlen muss. Gleichzeitig wurde das Recht auf den Überbau gemäss Art. 674 Abs. 3 ZGB verneint; es fehlte an der Voraussetzung des guten Glaubens der Verkäufer (Urteil Nr. 4A_351/2010 und Nr. 4A_617/2011 des Bundesgerichts vom ). 4. Eigentumsgarantie Es ist zulässig, dass eine Gemeinde in einem «generellen Erschliessungsplan» einen Winterwanderweg über ein privates Grundstück festlegen kann. Es liegt in einem solchen Fall eine genügende gesetzliche Grundlage vor, so dass die Eigentumsgarantie nicht verletzt ist. Allerdings darf keine andere geeignete Routenwahl vorhanden sein, und die Einschränkung muss für den Grundeigentümer zumutbar sein, wie dies im vorliegenden Fall im Gebiet des Silsersees im Kanton Graubünden der Fall war (Urteil Nr. 1C_278/2011 des Bundesgerichts vom ). 5. Umfang des Grundeigentums Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Das Grundeigentum reicht somit nicht weiter in die Tiefe, als sich der Grundeigentümer über ein entsprechendes Interesse ausweisen kann. Im vorliegenden Fall wurde im Zeitpunkt der Erstellung eines Eisenbahntunnels das darüberliegende Grundstück landwirtschaftlich genutzt. Die Erstellung der Tunnelbaute beeinträchtigte kein privates Eigentum und konnte entschädigungslos erfolgen. Eine Ausdehnung des Interesses des Grundeigentümers am Untergrund durch die Möglichkeit der Bebauung des Grundstücks führt nicht zu einem Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung (Urteil Nr. 1C_27/2009 des Bundesgerichts vom ). Prof. Dr. iur. Roland Pfäffli, Notar, Thun

10 17 WISSEN Hauskauf im Konkubinat Als Konkubinatspaar ein Haus oder eine Wohnung kaufen ist heute keine grosse Sache mehr wenn Sie einige Besonderheiten beachten. Wir verraten Ihnen, weshalb es sinnvoll ist, einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen und alle Fragen rund um das Wohneigentum zu klären, bevor Sie einen Kaufvertrag unterschreiben. Immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen und wollen früher oder später eine Wohnung oder ein Haus kaufen. Weil das Gesetz den Kauf von Wohneigentum im Konkubinat nur rudimentär regelt, ist es sinnvoll, vor Vertragsunterzeichnung einige Punkte zu regeln. Am besten in einem schriftlichen und von beiden Partnern unterzeichneten Konkubinatsvertrag, der diese fünf wichtigen Fragen beantwortet: 1. Wer kauft das Haus oder die Wohnung? 2. Wie wird der Kauf finanziert? 3. Wer beteiligt sich mit wie viel an den Unterhaltskosten? 4. Wer hat bei Entscheidungen wie viele Stimmrechte? 5. Was passiert, wenn sich das Konkubinatspaar trennt? Dieser Vertrag sollte notariell als Erbvertrag abgeschlossen werden, um eine gegenseitige Erbberechtigung zu erreichen. Im Gegensatz zu Ehepaaren fällt aber bei Konkubinatspaaren immer eine Erbschaftssteuer an. Ausserdem haben die Pflichtteilserben Anspruch auf einen grossen Teil des Erbes, so schreibt es das Gesetz vor. Eine Lösung wäre ein Erbverzichtsvertrag mit den Erben, was aber oft daran scheitert, dass die Kinder, die zwingend drei Viertel des Nachlasses erben, mindestens 18 Jahre alt sein müssen. Allein- oder Gesamteigentum? Konkubinatspaare können eine Wohnung oder ein Haus im Allein-, im Gesamtoder im Miteigentum kaufen. Wenn ein Partner das Haus kauft, wird nur sie oder er als Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In diesem Fall sollte sie oder er einen Mietvertrag mit dem Lebensgefährten, der Lebensgefährtin abschliessen, der Mietzins und Kündigungsbedingungen regelt. Beim Gesamteigentum werden beide Konkubinatspartner als gleichberechtigte Eigentümer im Grundbuch eingetragen, weil ihnen das Haus oder die Wohnung zu gleichen Teilen gehört selbst wenn ein Partner möglicherweise mehr Eigenkapital investiert hat als der andere. Im Gesamteigentum können die Partner nur gemeinsam entscheiden, ihr Wohneigentum zu verkaufen. Sinnvolle Lösung: Miteigentum. Am meisten Konkubinatspaare entscheiden sich deshalb für das Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB). Die Anteile der Partner werden einzeln im Grundbuch aufgeführt und jeder Partner kann frei über seinen Anteil verfügen. Sinnvoll ist es, den Anteil am Wohneigentum im Verhältnis des investierten Kapitals zu bestimmen. Wenn beispielsweise die Partnerin

11 19 WISSEN Fr und der Partner Fr einbringt, ist ihr Anteil zwei Drittel und sein Anteil ein Drittel. Viele Paare erwerben ihr Haus oder ihre Wohnung im Miteigentum, weil ein oder beide Partner den Kauf mit Geld aus der Pensionskasse oder Säule 3a finanzieren. Das ist im Gesamteigentum rechtlich unmöglich, weil aus dem Grundbuch ersichtlich sein muss, welcher Anteil mit Kapital aus der Altersvorsorge finanziert worden ist. Klar regeln statt lange streiten. Nicht jede Liebe hält ewig. Deshalb sollte im Konkubinatsvertrag geregelt werden, was passiert, wenn sich ein Konkubinatspaar trennt. Im Alleineigentum ist der Fall klar, im Mit- oder Gesamteigentum nicht. Wenn das Wohneigentum beiden Partnern gehört, kann im Vertrag eine Frist definiert werden, innerhalb der ein Partner den Wohnanteil des anderen übernehmen kann und was zu tun ist, falls beide wollen. Denkbar wäre ein Losentscheid oder ein internes Bieterverfahren. Wenn weder sie noch er will, wird das Wohneigentum über einen Makler verkauft. Vom Verkaufserlös werden zuerst die Hypotheken und Einlagen der Partner zurückbezahlt. Dann wird der Gewinn oder Verlust nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt, in der Regel anteilmässig nach dem investierten Kapital. (Quelle: Hausinfo, rh)

12 21 WISSEN Wahl des richtigen Mediators Als neutraler Gesprächsleiter setzt sich der Mediator oder die Mediatorin mit allen beteiligten Parteien an einen Tisch, um gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten. Lesen Sie, worauf es bei der Wahl des richtigen Mediators ankommt und weshalb sich Mediation nur zögerlich durchsetzt. Der Mediator hat als neutraler Dritter die Aufgabe, die Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien zu fördern. Er ist interessenunabhängig, allen Parteien gleichermassen verpflichtet und sorgt für einen fairen und transparenten Ablauf der Mediation. Ausgebildete Mediatoren sind oft in der Wirtschaft oder in der Verwaltung tätig und beschäftigen sich mit der Führung und Schulung von Personal. Bei der Wahl des Mediators sollte man verschiedene Punkte beachten: Hat die Fachperson eine qualifizierte Ausbildung absolviert (Fachhochschule, Verband etc.)? Besitzt die Fachperson Erfahrung in dem Bereich, um den es geht? Sind die Spesen- und Honoraransätze transparent? Ist die Fachperson in rechtlichen und / oder psychosozialen Belangen ausgebildet? Das kann je nach Situation und Thema von Vorteil sein. Einen Mediator finden Einen Mediator oder eine Mediatorin findet man im Internet auf der Homepage von Koordination Mediation Schweiz. Über eine Suchmaske erhält man je nach Kanton und Verbandszugehörigkeit eine Liste mit in Frage kommenden Personen. «Aufgeführt sind nur solche, welche die eineinhalbjährige Fachhochschulausbildung abgeschlossen haben und sich ständig weiterbilden», sagt Martin Zwahlen, Geschäftsführer des Schweizerischen Dachverbands Mediation und Inhaber einer Anwalts- und Mediationskanzlei. Er rät, bei der Auswahl aufs Bauchgefühl zu hören und einem Mediator oder einer Mediatorin nach einem ersten Gespräch wieder abzusagen, falls man sich eine Zusammenarbeit nicht vorstellen kann. Wer nicht sicher ist, ob Mediation überhaupt das Richtige ist, kann sich beim Schweizerischen Dachverband Mediation unter Telefon zu einer kostenlosen Sprechstunde in seinem Kanton anmelden. Günstiger als ein Gerichtsprozess Wie lange es dauert, bis eine Einigung erzielt wird, hängt einerseits von der Komplexität des Konflikts ab, andererseits von der Kompromissbereitschaft der Parteien, sagt Zwahlen. Er rechnet im Schnitt mit fünf bis zehn Stunden zu einem Stundenansatz von 250 Franken. Ähnlich klingt es bei Annemarie Lehmann, Mediatorin und Anwältin bei Krneta Gurtner, die mit demselben Ansatz arbeitet: Ihre Klienten benötigen eine bis zwölf Sitzungen, um zu einer Einigung zu gelangen. Ein Mediationsverfahren ist deshalb nicht zwingend günstiger als ein Gerichtsprozess. Berücksichtigt man allerdings alle Kosten von den Anwaltskosten über Gutachten und das

13 23 WISSEN / AUS DEM HEV Weiterziehen des Urteils bis hin zum Bundesgericht sowie die immateriellen Kosten, schneidet das Mediationsverfahren besser ab. So gut, dass sich manche Anwälte damit ins eigene Fleisch schneiden, würden sie mit Gerichtsverfahren doch wesentlich mehr verdienen. Für Zwahlen ist dies aber auch ein Grund dafür, dass sich die Mediation trotz ihrer unbestrittenen Vorteile noch nicht in dem Mass durchgesetzt hat, wie sie dies verdient. Lehmann sieht auch einen gewissen Obrigkeitsglauben vieler Menschen als Hindernis für die breite Etablierung der Mediation. Hinzu kommt, dass Mediation unbequem ist: Die beiden Parteien müssen sich miteinander auseinandersetzen und können das Problem nicht an ihren Anwalt delegieren. «Allerdings liegt genau hier auch die Stärke der Mediation», sagt Lehmann. Quelle (Hausinfo, ves/mei) Aus dem HEV-Tätigkeitsprogramm Herbstvortrag: Mittwoch, 11. November 2015 HEV zusammen mit der Plattform Energiestadt Burgdorf Weitere Einzelheiten folgen mit der separaten Einladung. 26. bis 29. November 2015 Bauen+Wohnen / Bau+Energie BERNEXPO Innovationen zum Anfassen Vom 26. bis 29. November 2015 finden in der BERNEXPO zwei Baumessen statt. Über 300 Aussteller präsentieren sich an der ersten Bauen+Wohnen und der 14. Bau+Energie unter einem Dach. Für beide Messen gilt ein Eintritt. Damit können sich die Besucher zeitgleich in vier Hallen sowohl zum energieeffizienten Bauen, an Kongressveranstaltungen als auch über die Trends beim Renovieren und im Hausbau informieren. Im Fokus der Bauen+Wohnen stehen Küche, Innenausbau und das intelligente Wohnen. Zwölf namhafte Generalunternehmer decken den Eigenheimbereich ab. Ein Messehighlight ist das vielfältige Wellnessangebot mit Bädern, Whirlpools und Saunen. Selbst die Kantonspolizei Bern zeigt mit Input-Referaten zum Thema Einbruchschutz ihre Präsenz.

14 25 AUS DEM HEV «BadeWelten» Bäder im Stil unserer Zeit Versierte Badarchitekten präsentieren in dieser attraktiven Sonderschau die schönsten Bäder der Schweiz. Für jeden Geschmack sind das passende Einrichtungsbeispiel und die gewünschte Marke dabei. Zudem geben die Badplaner von Badewelten praktische Planungslösungen und eine Fülle von Ideen, die helfen, das moderne Bad komfortabel und funktional auszustatten. Sonderschau «Schweizer Möbel aus Massivholz, jedes Stück ein Unikat» Bei Girsberger dreht sich alles um das Thema Massivholz. Zum Hingucker dürfte eine echte Rarität ein 4,3 Meter langer Massivholztisch aus europäischem Nussbaum werden. Daneben gibt es eine grosse Auswahl verschiedener Oberflächen zu sehen. Für Besucher wird es interessant sein, die Vielfalt des Werkstoffs Massivholz zu entdecken. Sonderschau «Smart Living & Multimedia» Mit der Steuerung von Multimedia und Technik lässt sich ein hohes Mass an Energieeffizienz und Komfort erreichen. Die Kilchenmann AG zeigt in ihrer Sonderschau das intelligente Wohnen mit smarter Haustechnik und Multimedia anhand einer simulierten Wohnsituation auf. So können die Besucher Smart Living vor Ort ausprobieren und kennen lernen. Sonderschaupartner sind Smartwire, Revox und Digitalstrom. Gratis-Fachvorträge Alain Bühler und der Branchenverband Küche Schweiz erklären in täglichen Vorträgen den Planungsweg zur Traumküche. Über die grösste Fläche im Wohnraum weiss Ralph Mühlebach, Bodenlegermeister bei BodenSchweiz, Bescheid. Er beleuchtet den Boden als Gestaltungselement. Feng-Shui-Fachexpertin Barbara Rüttimann geht in ihren Referaten auf Homestyling und Farbe ein. Zwei Baumessen zwei Gratiseinritte Auf dem Gelände der BERNEXPO führt die ZT Fachmessen AG diesen November ihre erste Bauen+Wohnen in Bern durch. Die Baumesse für Eigenheimbesitzer und angehende Bauherren wird von EnergieSchweiz getragen und steht unter dem Patronat des Hauseigentümerverbandes Bern. Sie findet parallel zur etablierten 14. Bau+Energie Messe statt, die seit vielen Jahren Massstäbe als Schweizer Messe und Kongressveranstaltung für nachhaltiges und energieeffizientes Bauen setzt. Die Mitglieder des HEV der Region Burgdorf und Trachselwald erhalten eine persönliche Einladung mit zwei Gratiseintritten.

15 27 AUS DEM HEV / ADRESSEN ZAHLEN FAKTEN Neue Mitglieder per 28. August 2015 Stefano Salvi, Bäriswil BE Hans Ulrich Schöni, Krauchthal Marianne Schüpbach, Meiringen Ulrich und Elisabeth Bernhard-Wüthrich, Hasle b. Burgdorf Gisela Wiedmer, Rüegsauschachen Christian Bichsel, Hasle b. Burgdorf Silvio und Doris Marcolli, Oberburg Christin Jacobian, Bäriswil BE Virgile Camus, Ersigen Familie Willi + Regina Jenk, Rüegsauschachen Stephan Debrunner, Grünenmatt Nadja Good, Burgdorf Michael von Gunten, Rüegsauschachen David Rohrer, Oberburg Fabio & Ursula Seiler-Langenegger, Burgdorf Hansueli und Elsbeth Thomann-Kehrli, Utzenstorf Christian Friedli, Burgdorf Rob und Alexandra Peeters, Hettiswil Werner Bachmann, Ersigen Heinz Flückiger, Kirchberg BE Greta Affolter-Knuchel, Koppigen Hansruedi und Käthi Burkhard, Lyssach Martin Friedli, Sumiswald Mike und Laura Fitze und Ochs, Kirchberg BE Hanspeter und Katharina Bühlmann, Schwanden i. E. Kurt Gfeller, Hasle b. Burgdorf Stephan Zaugg, Schafhausen i.e. Fritz Grossenbacher, Kernenried Maja Schleuniger, Mörschwil Indizes und Referenzzinssatz (Dez = 100) Dez März 2015 Juli 2015 Landesindex LIK Wohnungsmiete Hausrat und laufende Haushaltsführung Erdölprodukte Energie und Treibstoffe Referenzzinssatz 2.0% 2.0% 1.75%

16 29 ADRESSEN ZAHLEN FAKTEN Wichtige Adressen des Hauseigentümerverbandes der Regionen Burgdorf und Trachselwald (HEV) Präsident KÄSER Christoph, Rechtsanwalt/Notar, Grünaustr. 17, 3400 Burgdorf Vizepräsident GNEHM Urs, Direktor Localnet AG, Obertalweg 24, 3400 Burgdorf Geschäftsstelle Postanschrift LUBANA AG, 3400 Burgdorf HEV Burgdorf und Trachselwald Fax Fischermätteliweg 19, Postfach 1360, 3401 Burgdorf Öffnungszeiten der HEV-Geschäftsstelle Montag bis Freitag: Persönliche Beratung nur nach vorgängiger Terminvereinbarung Formularverkauf: jederzeit online unter oder auf der Geschäftsstelle oder zusätzlich am Farbweg 11, Burgdorf (wie bisher) Rechtsauskünfte LUBANA AG, 3400 Burgdorf Wohnungsabnahmen, Expertisen, Schätzungen Vermittlung durch die Geschäftsstelle Beratungsstelle für Energiefragen Energieberatungsstelle Region Emmental, Herr Christoph Gubser, dipl. Energieberater Inserate an Geschäftsstelle HEV Burgdorf und Trachselwald Fischermätteliweg 19, 3400 Burgdorf Redaktion HEV-Bulletin WYSS Christoph, Fischermätteliweg 19, 3400 Burgdorf (cw) Vorstandsmitglieder AEBI Andreas, Dorfstrasse 90, 3473 Alchenstorf BÜTIKOFER Walter, Zürichstrasse 9, 3422 Kirchberg GSCHWEND-PIEREN Andrea, Rohrmoos 39, 3421 Lyssach GSELL Reto, Rosenweg 4, 3432 Lützelflüh-Goldbach RAUCH Roland, Im Meiefeld 19, 3400 Burgdorf RUCHTI Kurt, Lützelflühstrasse 47A, 3415 Hasle-Rüegsau SOMMER Peter, Sonnhaldeweg 26, 3472 Wynigen VÖGELI Franziska, Chilchacherstr. 20, 3425 Koppigen

17 31 ADRESSEN ZAHLEN FAKTEN Insertionstarif HEV-Bulletin (Preisanpassungen jederzeit vorbehalten) gültig ab /8 Seite 62 x 44 mm CHF pro Ausgabe 1/4 Seite 62 x 92 mm oder 128 x 44 mm CHF pro Ausgabe 1/2 Seite 62 x 188 mm oder 128 x 92 mm CHF pro Ausgabe 1/1 Seite 128 x 188 mm CHF pro Ausgabe Wiederholungsrabatt Mitgliederrabatt Umschlagseiten Preise Zahlung Erscheinungsdaten Auflage Umfang Insertionsschluss 10 % bei mindestens 4-maligem, unverändertem Erscheinen 5 % für HEV-Mitglieder 20 % Zuschlag MWSt-frei netto innert 30 Tagen jeweils Ende Februar, Mitte Juni, September und Dezember ca Exemplare Seiten 30 Tage vor Erscheinen Ihre individuellen Wünsche wie z. B. andere Formate, Ihren Prospekt als Beilage oder Einhefter im Bulletin besprechen wir gerne mit Ihnen und unterbreiten Ihnen unser Angebot.

18 33 ADRESSEN ZAHLEN FAKTEN Bestellschein für Formulare und Broschüren Internet ohne Localnet ist wie Burgdorf ohne Schloss Profitieren Sie vom unschlagbaren Angebot aus der Region: Internet von Ihrer Localnet! Anzahl Artikel Preis für Mitglieder Mietvertrag deutsch 2.00 Mietvertrag für Ferienwohnungen 3.50 Mietvertrag für Einfamilienhäuser (Set à 2 Stück) 8.00 Mietvertrag für Garagen, Einstellgaragen und Autoabstellplätze 3.00 Mietvertrag für gewerbliche Räume (Set à 2 Stück) 8.00 Kündigungsformulare 1.80 Mietzinserhöhungsformulare 1.80 Mietzinsquittungshefte 2.00 Mietzinsreserve 1.80 Protokoll für Wohnungsrückgabe 4.00 Protokoll für Wohnungsrückgabe, detailliert 5.50 Checkliste für Wohnungsrückgabe 1.20 Hausordnung 1.80 Wohnungsbewerbungsformular 1.80 Heizkostenabrechnung 1.80 Dienstvertrag für Hauswarte (inkl. Pflichtenheft) 7.50 Heizung Nebenkosten Buchhaltung in Heftform Liegenschaften-Buchhaltung (Ordner) Liegenschaftsverwaltung (Ordner) Unterhalt, Renovationen, Sicherheit Mietzinserhöhung zufolge wertvermehrender Investitionen und Lebensdauer verschiedener Einrichtungen 6.50 Vermietung von Geschäftsräumen Mietrecht heute Der Mietzins Nachbarrecht richtig gereinigt u. gepflegt 5.50 Die Berechnung des amtlichen Wertes von Liegenschaften im KT BE Instandhalten, Erneuern, Umbauen/Beachtenswertes bei Bauverträgen (Preisänderungen jederzeit möglich) Bestellungen an: HEV Burgdorf/Trachselwald, Fischermätteliweg 19, 3400 Burgdorf info@hev-burgdorf.ch Absender: Ihr Partner für

19 INSERATE Besten Dank für die Berücksichtigung der Inserenten!

20 INSERATE

21 AZB 3400 Burgdorf 1 Bitte nachsenden, neue Adresse nicht melden

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