Einstiegsberatung bei der»zuständigen Stelle«
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- Elly Thomas
- vor 6 Jahren
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1 Einstiegsberatung bei der»zuständigen Stelle«- Empfehlungen aus dem Projekt Prototyping - Nürnberg, Das Handwerk in Nordrhein-Westfalen Anke Köhn Forschungsinstitut für Berufsbildung im Handwerk an der Universität zu Köln
2 PROTOTYPING Beteiligte Projektbeteiligte 10 Verbundpartner Forschungsinstitut für Berufsbildung im Handwerk Projektleitung Bildungspolitische Federführung Laufzeit bis Gefördert vom 2
3 PROTOTYPING Ziele Projektziele Umsetzung von 14 BQFG / 50 b Abs. 4 HwO Prototyp entwickeln Verwaltungsvollzug vereinheitlichen / standardisieren Vorbeugen, dass BMBF Verwaltungsvorschriften erlässt Einstiegsberatung Leitfaden für alle»zuständigen Stellen«Abgrenzung zur Erstberatung (IQ-Netzwerk) 3
4 PROTOTYPING Arbeitsweise Projektorganisation Steuerungsgruppe (Projektsteuerung und Entscheidung von Grundsatzfragen) AG Einstiegsberatung B E Projektleitung Bildungspolitische Steuerung Wissenschaftliche Begleitung Transfer AG Ist-Analyse und Konzeption AG Erprobung I R A T 4
5 Wege mit oder ohne Beratung zum Antrag Anerkennungsinteressierte EINSTIEGSBERATUNG bei der zuständiger Stelle Externe ERSTBERATUNG Entgegennahme des Antrags durch zuständige Stelle Die vier verschiedenen Wege lassen sich nicht steuern! WUNSCH: Interessierte können ihr Anerkennungsziel artikulieren und kommen zur richtigen Stelle! 5
6 Exemplarische Fälle KFZ-Mechaniker Tauchlehrer Gabelstaplerfahrer Elektronik-Ingenieur
7 Zwei Beratungs- bzw. Informationsphasen im Antragsverfahren (Beratung vor Antragstellung und nach Antragstellung, wenn Qualifikationsanalyse zur Anwendung kommt) Fokus auf Beratung vor Antragstellung Ist unsere Stelle zuständig? (erster Check) berufliche akademische schulische Branche Berufsgruppe Beruf nein Verweisberatung zu anderer zuständiger Stelle ja Liegt ein im Ausland erworbener Bildungsabschluss vor? nein ggf. Verweisberatung auf andere Beratungsstellen, z. B. Qualifizierungsberatung (intern / extern) ja 7
8 Fortsetzung Beratungsprozess Ist Verfahren zur Gleichwertigkeitsfeststellung zielführend? nein Verweisberatung auf alternative Wege / Verwaltungsverfahren (intern / extern) ja Detailinformation zum Verfahren Beratung zur Referenzqualifikation Sichtung von mitgebrachten Unterlagen auf Vollständigkeit Ggf. Verweisberatung (extern) 8
9 Ist Verfahren zur Gleichwertigkeitsfeststellung zielführend? Antragsziel / -anliegen: Der/die Antragsteller/in möchte seinen/ihren Abschluss anerkennen lassen. / Abschluss auf Gleichwertigkeit überprüfen lassen. zur Externenprüfung zugelassen werden. eine abgeschlossene deutsche Ausbildung haben. Beratungsempfehlung Beratung, ob eine Antragstellung zielführend ist und Vorstellung verschiedener Möglichkeiten bzw. Verfahren Verweis an Prüfungsabteilung wegen der Zulassung. Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren im Einzelfall denkbar, wenn Zulassung nach 45 Abs. 2 Satz 4 BBiG / 37 Abs. 2 Satz 4 HwO nicht erfolgt. Verweis an Qualifizierungsberatung wegen Nachqualifizierung. Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht zielführend, da nur eine Gleichwertigkeitsbescheinigung, kein deutsches Zeugnis / kein Abschluss vergeben wird. 9
10 Ist Verfahren zur Gleichwertigkeitsfeststellung zielführend? mehr Geld verdienen./tariflich bezahlt werden./einen Job finden./ mehr gesellschaftliche Wertschätzung erfahren./ die Anerkennung des ausländischen Abschlusses für den Arbeitgeber (u. a. Zeitarbeitsfirmen), da diese hiervon die Einstellung oder Entlohnung abhängig machen. sich Handwerksmeister nennen dürfen. den Titel / Grad aus dem Heimatland in Deutschland führen. (in Herkunftssprache / in dt. Übersetzung) Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren könnte Anwendung finden, Alternativen hierzu: Ausbildung, Weiterbildung, Umschulung, Externenprüfung (nach einer Nachqualifizierung) Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht zielführend. Meisterprüfung ablegen, ggf. Befreiung von Bestandteilen der Prüfung beantragen gemäß 46 Abs. 4 / 51a Abs. 6 HwO. Titelschutz aus 51 und 51d HwO. Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren nicht zielführend, Merkblatt mit Auskunft zu den Möglichkeiten sollte ausgehändigt werden; mit Verweis auf das Führen akademischer Grade (zuständige Landesbehörde) 10
11 Ist Verfahren zur Gleichwertigkeitsfeststellung zielführend? zu einer Fortbildungsprüfung zugelassen werden. arbeiten dürfen. Verweis an Fortbildungsprüfungsabteilung der jeweiligen Kammer, Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren ist im Einzelfall denkbar, wenn Antrag nach 55 BBIG / 42b HwO abgelehnt wurde. für reglementierte Berufe: Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren ist erforderlich, wenn es nicht aufgrund des jeweiligen Fachrechts noch andere Verwaltungsverfahren gibt, die ggf. einfacher / günstiger zu durchlaufen sind (z.b. HwO, Eintragung nach 8 oder 9). für nicht reglementierte Berufe: Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren ist für Arbeitsmarktzugang nicht erforderlich, Ergebnis des Verfahrens kann jedoch im Rahmen der Bewerbung sinnvoll sein (Transparenz für Arbeitgeber) 11
12 Ist Verfahren zur Gleichwertigkeitsfeststellung zielführend? die Gleichwertigkeitsfeststellung auf Veranlassung von Jobcenter oder Arbeitsagentur. eine Hochschulzugangsberechtigung erhalten / studieren dürfen. Hochschulstudium fortsetzen und deshalb eine Anrechnung von Studien-/ Prüfungsleistungen. Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren ist zielführend. Die Beratung in ein anderes Verfahren ist nicht sinnvoll, wenn Jobcenter oder Arbeitsagentur»Auftraggeber«sind. Regelfall ist, den Schulabschluss anerkennen zu lassen (Zuständige Landesbehörde); Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren könnte zielführend sein (bundeslandspezifische Hochschulzugangsregelungen beachten) Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren nicht zielführend, Verweis an Hochschulen / Wissenschaftsministerium des Landes / ggf. andere zustände Landesbehörden, / 12
13 Exemplarische Fälle und die Beratung Fall 1 Beruf Anerkennungsziel Tauchlehrer aus USA... möchte in Deutschland in einer Tauchschule arbeiten oder eine eröffnen und deshalb seine Qualifikation anerkennen lassen. Beratung Tauchlehrer ist keine staatlich geregelte Qualifikation, sondern durch interne Vorschriften der Lehrgangsträger bestimmt Keine Gleichwertigkeitsfeststellung nach BQFG möglich, weil keine geeignete Referenzqualifikation hoheitliche geregelt ist Verweisberatung an private Tauchverbände Infos unter berufenet.arbeitsagentur.de Eingabe von Tauchlehrer in Suchfeld (PADI-Tauchlehrer, Tauchlehrer VDTL, Open Water Scuba Instructor) 13
14 Exemplarische Fälle und die Beratung Fall 2 Beruf Anerkennungsziel Kraftfahrzeugmechaniker aus Spanien... ist Aushilfsfahrer für Spedition seit 20 Jahren in Deutschland und braucht Anerkennung, weil er festen Job als LKW-Fahrer sucht. Beratung Gleichwertigkeitsfeststellung zielführend Beratung zur Referenzqualifikation: Berufskraftfahrer ggf. sinnvoller als Kraftfahrzeugmechatroniker (aufgrund fachliche Nähe der Berufe und persönlicher Berufsperspektive) Falls Entscheidung für Kfz-Mechatroniker, Verweisberatung an Handwerkskammer 14
15 Exemplarische Fälle und die Beratung Fall 3 Beruf Anerkennungsziel Elektrotechnik-Ingenieur aus Usbekistan... hat keine akademische Anerkennung bekommen und möchte für eine richtige Beschäftigung wenigstens eine berufliche Anerkennung und seinen akademischen Titel aus Usbekistan führen. Beratung Gleichwertigkeitsfeststellung zielführend Beratung zur geeigneten Referenzqualifikation (Geprüfter Industriemeister Fachrichtung Elektrotechnik oder Elektroniker für Betriebstechnik) ggf. Verweisberatung an Handwerkskammer (Elektrotechniker-Meister oder Elektroniker) Informationen zur Titelführung beim jeweiligen Wissenschaftsministerium des Landes, aber ACHTUNG: Berechtigung, Titel zu führen bedeutet nicht, Beruf ausüben zu dürfen (und umgekehrt). 15
16 Exemplarische Fälle und die Beratung Fall 4 Beruf Anerkennungsziel Gabelstaplerfahrer aus Kasachstan... sucht einen Job und möchte eine berufliche Anerkennung. Beratung Qualifikation ist kein in Deutschland hoheitlich geregelter Ausoder Weiterbildungsberuf, sondern ein Sachkundenachweis. Gleichwertigkeitsfeststellung nicht zielführend, da keine Referenzqualifikation geeignet 16
17 Gliederung des Beratungsleitfadens Vorwort 1. Zur Nutzung des Leitfadens Zielsetzung und Zielgruppe (alle zuständigen Stellen) 2. Hintergrundinformationen zum Gesetz 3. Rechtsanspruch aus dem Anerkennungsgesetz 4. Rahmenbedingungen / Qualitätskriterien für die Beratung 5. Der Beratungsprozess vor Antragstellung 5.1 Erstkontakt 5.2 Vorbereitung auf das Gespräch 5.3 Begrüßung / Gesprächseinleitung 5.4 Anerkennungsziel des Antragstellers identifizieren und Beratung in Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren oder in Alternativverfahren mit interner Verweisberatung 5.5 Informationen über das Verfahren (Antrag, Unterlagen, Übersetzung, Dokumentenüberprüfung, Qualifikationsanalyse als Option, Bescheid, Mitwirkungspflichten, Gebühren / Kosten) 5.6 Festlegung der Referenzqualifikation Beratungsunterstützung durch Kammer 5.7 Vorprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit 5.8 Beratungsprotokoll an Ratsuchenden 6. Die Beratung zur Qualifikationsanalyse bei Bedarf im Prozess nach Antragstellung 6.1 Kontaktaufnahme zum Antragsteller wegen Q-Analyse 6.2 Beratung zur Q-Analyse (Ziel, Inhalt (zu analysierende FKF) und Dauer, Kosten, Hilfsmittel und Sprachkenntnisse) 7. Weitere Informationen / Wichtige Links 17
18 Vordrucke und Formulare Anmeldung zur Einstiegsberatung - Personalien, Referenzberuf, Gründe, Aus- u. Fortbildungen Merkblätter für potentielle Antragsteller - zum Finden der zuständigen Stelle - zum Führen akademischer Titel Checkliste für die Berater 1) Antragsgrund passend? 2) Auswahl eines passenden Verfahrens 3) Vollständigkeit der Unterlagen 4) Informationen über weiteren Ablauf Beratungsprotokoll für die Einstiegsberatung Merkblätter und Formulare zur Qualifikationsanalyse
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Das Handwerk in Nordrhein-Westfalen
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