Inhaltsverzeichnis. S.I.B. - STEUER-INFORMATIONEN Ausgabe 11/2015. Steuerrecht / Sozialversicherungsrecht

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1 S.I.B. - STEUER-INFORMATIONEN Ausgabe 11/2015 Inhaltsverzeichnis Steuerrecht / Sozialversicherungsrecht 1. Leasingraten und Vorsteuerabzug 2. Heisses Thema: Registrierkassenpflicht - inkl. Belegerteilungspflicht 3. Splitter 4. Maßnahmen vor Jahresende Für Unternehmer Immobiliensteuerrecht 5. Neuerungen in der Immobilienertragsteuer durch die Steuerreform 2015/ Highlights aus dem Wartungserlass 2015 zu den Einkommensteuerrichtlinien (EStR)

2 1. Leasingraten und Vorsteuerabzug Ein Leasingvertrag erfüllt für sich allein nicht die Voraussetzungen einer Rechnung im Sinne des 11 UStG. Die Nutzungsüberlassung für einen bestimmten Zeitraum (z.b. einen Monat) wird rechnungsmäßig erst durch den monatlichen Zahlungsbeleg konkretisiert. Erst damit erhält das im Vertrag vereinbarte Leasingentgelt die erforderliche Ergänzung betreffend Leistungsbeschreibung. Auch im Voraus ausgestellte bis auf weiteres oder bis auf Widerruf lautende Dauerrechnungen bedürfen solcher Konkretisierung (VwGH , 2012/15/0007). Tipp: Derzeit bleibt die in den Umsatzsteuerrichtlinien (Rz 1524a UStR) vom BMF geäußerte Rechtsansicht weiterhin aufrecht, wenngleich im Rechtsmittelverfahren (sho) leider nicht maßgeblich. Wesentlich ist jedoch der Umsatnd, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung erst im Zeitpunkt der Bezahlung möglich ist! Zur Sicherheit sollte ein verpflichtender Ausdruck der Überweisung vorgenommen werden, somit den vom VwGH (sho) Beleg ersetzen können, wie dies auch in Deutschland akzeptiert wird. Diese Maßnahme empfiehlt sich auch bereits im Jahre Heißes Thema: Registrierkassenpflicht Die Diskussion um die Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse als Gegenfinanzierungsmaßnahme der Steuerreform 2015/16 lässt immer noch zahlreiche Zweifelsfragen offen. Aufgrund der vorliegenden Barumsatzverordnung (BarUV) 2015 und der als Entwurf vorliegenden Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) ergibt sich derzeit folgendes Bild für den Unternehmer: 2.1. Registrierkassenpflicht ab Betriebe müssen ab grundsätzlich alle Barumsätze einzeln mit einer elektronischen Registrierkassa (oder einem anderen elektronischen Aufzeichnungssystem) aufzeichnen. Um diese Aufzeichnungen auch gegen Manipulationen zu schützen, ist ab die Registrierkasse mit einer entsprechenden Sicherheitseinrichtung auszustatten. Betroffen sind all jene Betriebe, die einen Jahresumsatz von mehr als und davon über als Barumsätze erzielen. Achtung: der Begriff Barumsätze umfasst nicht nur alle Umsätze, bei denen die Gegenleistung nach dem landläufigen Verständnis mit physischem Bargeld, sondern auch jene Umsätze, wo die Bezahlung mit Bankomat- und Kreditkarten, Barschecks, Gutscheinen, Bons und Geschenkmünzen erfolgt. Nicht darunter fallen Zahlungen, die per Erlagschein oder e-banking getätigt werden. Die Grenzbeträge von bzw sind als Nettobeträge zu verstehen. Werden die entsprechenden Umsatzgrenzen in einem UVA-Zeitraum erstmals überschritten, dann tritt die Registrierkassenpflicht sehr rasch ein, nämlich mit Beginn des viertfolgenden Monats (nach Ende des Voranmeldungszeitraums des erstmaligen Überschreitens). Das heißt, ab Überschreiten der Umsatzgrenzen gibt es nur eine kurze Schonfrist zur Anschaffung und Implementierung einer Registrierkassa. Beispiel: Beim erstmaligen Überschreiten der Umsatzgrenzen im März 2016, ist ab 1.Juli 2016 eine Registrierkasse zu verwenden. Achtung: Laut den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist für die Berechnung auch das erstmalige Überschreiten im Jahr 2015 maßgebend. Werden die Umsatzgrenzen zb im November 2015 überschritten besteht Registrierkassenpflicht ab 1. März Seite 2/9

3 Um die Unveränderbarkeit der Umsätze sicherzustellen, sind die Registrierkassen ab mit einer speziellen technischen Sicherheitseinrichtung auszustatten bzw nachzurüsten. Diese Sicherheitseinrichtung muss mit Hilfe einer kryptografischen Signatur die einzelnen Umsätze sicher speichern. Jede Registrierkasse ist über FinanzOnline zu registrieren und erhält eine eigene Kassenidentifikationsnummer. Technische Details sind in der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) geregelt. TIPP: Da die derzeit angebotenen Kassensysteme noch nicht über eine kryptografische Signatur verfügen, gilt es sicher zu stellen, dass der Kassenanbieter dies im Laufe des Jahres 2016 nachrüsten kann Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht Wie bisher kann die Tageslosung vereinfacht durch Rückrechnung aus den gezählten Kassenend- und Anfangsbeständen (sogenannter Kassasturz ) in folgenden Fällen ermittelt werden und zieht keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht nach sich: Kalte-Hände-Regel : Betriebe mit einem Jahresumsatz von bis zu maximal und Haus zu Haus Umsätzen oder Umsätzen auf öffentlichen Orten (zb: Fiakerfahrer, Christbaumverkäufer, Maronibrater etc.) Gemeinnützige Körperschaften und kleine Vereinsfeste: unentbehrliche Hilfsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften und entbehrliche Hilfsbetrieb is der Regelung für kleine Vereinsfeste; Für Automaten, die nach dem in Betrieb genommen wurden, wenn die Gegenleistung für den Einzelumsatz 20 nicht übersteigt. Weitere Vereinfachungen gelten für folgende Unternehmen: Onlineshops: Keine Registrierkassenpflicht (trotzdem Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht!), wenn die Bezahlung nicht mit Bargeld erfolgt und eine Vereinbarung über eine Online-Plattform zu Grunde liegt. Eine kleine Erleichterung greift bei mobilen Unternehmern mit Außer-Haus-Geschäften (zb Physiotherapeuten, Tierärzte, Fremdenführer, Warenverkäufe auf Märkten), für die grundsätzlich die Registrierkassenpflicht gilt, wenn sie die Barumsatzgrenzen überschritten haben, und die für ihren Betrieb grundsätzlich eine Betriebstätte in einem fest umschlossenen Raum verwenden. Diese Unternehmer müssen vor Ort nur einen händischen Beleg erstellen (Beleg übergeben und Durchschrift aufbewahren!), müssen diesen aber bei ihrer Rückkehr in den Betrieb zeitnah in der Registrierkasse nacherfassen. Auch hier gilt, dass jeder Umsatz einzeln eingebucht werden muss und nicht ein einheitlicher Sammelumsatz! Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten: Registrierkassenpflicht für Altautomaten (Inbetriebnahme vor dem ) erst ab Bei einem geschlossenen Gesamtsystem (mehr als 30 Registrierkassen) muss nur eine Signaturerstellungseinheit bzw ein Signaturzertifikat vorhanden sein. Die Manipulationssicherheit geschlossener Systeme kann auf Antrag per Feststellungsbescheid von der zuständigen Abgabenbehörde bestätigt werden, wenn ein Sachverständigengutachten beigebracht wird Belegerteilungspflicht ab Zusätzlich zur Registrierkassenpflicht besteht für jeden Unternehmer (bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten erst ab ) ab die Belegerteilungspflicht. Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräume mitzunehmen. Eine Verletzung der Entgegennahme und Mitnahmepflicht ist nicht strafbar. Der Beleg muss ab folgende Angaben enthalten: - eindeutige Bezeichnung des leistenden Unternehmens - fortlaufende Nummer zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls - Datum der Belegausstellung - Menge/handelsübliche Bezeichnun - Betrag der Barzahlung Seite 3/9

4 Ab sind noch zusätzliche Angaben erforderlich: Kassenidentifikationsnummer, Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen, maschinenlesbarer Code (zb QR-Code) zur Überprüfung der Signatur. TIPP: Der Beleg muss nicht unbedingt in Papierform ausgehändigt werden. Auch ein elektronischer Beleg kann ausgestellt werden, allerdings muss dieser unmittelbar nach der Zahlung zur Verfügung gestellt werden Steuerliche Förderung der Kosten für die Registrierkasse Das BMF rechnet mit Kosten für die Anschaffung bzw Umrüstung einer einfachen Registrierkasse inklusive Sicherheitssystem von 400 bis Eine Prämie ihv. 200 für Anschaffungen zwischen und sowie die sofortige Absetzbarkeit des Aufwands als Betriebsausgabe sollen die Kosten der Anschaffung abfedern. TIPP: Vergessen Sie nicht, die Prämie ihv 200 mit Ihrer jährlichen Steuerklärung zu beantragen (frühester Zeitpunkt der Geltendmachung: mit der Steuererklärung 2015). Diese wird Ihrem Abgabenkonto gutgeschrieben Sanktionen bei Verstößen gegen die Registrierkassenpflicht Die Nichtverwendung einer Registrierkasse führt dazu, dass die gesetzliche Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen verloren geht. Dies führt in begründeten Fällen dazu, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, was in der Regel eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach 184 BAO nach sich zieht. Wird allerdings der Einzelaufzeichnungspflicht bei Barumsätzen durch eine lückenlose Dokumentation entsprochen und werden Einzelumsätze lediglich nicht in eine Registrierkasse eingetippt, bleibt für eine Schätzung nach 184 BAO kein Raum. Nichts desto trotz stellt die Nichtverwendung einer Registrierkasse eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einem Strafrahmen bis bedroht ist. Die Nichtausfolgung eines Belegs stellt eine Finanzordnungswidrigkeit mit einem Strafrahmen bis dar. Wie erwähnt bleibt die Nichtannahme des Belegs durch den Kunden sanktionslos. Der neu eingeführte Tatbestand der vorsätzlichen Manipulation von Registrierkassen zielt auf Veränderungen, Löschung oder Unterdrückung von Daten automationsunterstützt geführter Aufzeichnungssysteme mithilfe eines Programms ab. Der Strafrahmen beträgt bis Hinweis: im Hinblick auf die zu erwartenden technischen und organisatorischen Schwierigkeiten bei der Umstellung auf eine elektronische Registrierkassa ist von Seiten der Politik angekündigt, von der Festsetzung der Strafen wegen Nichtverwendung einer Registrierkasse im ersten Halbjahr 2016 abzusehen. Eine entsprechende Regelung bleibt abzuwarten Einzelaufzeichnungspflicht Wenn Sie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften ebenfalls Barumsätze tätigen, müssen Sie sich zwar keine Registrierkasse anschaffen, die Barumsätze aber ab einzeln aufzeichnen. 3. Splitter 3.1. VwGH zur DB-Pflicht einer freiwilligen Abfertigung Laut VwGH ist eine freiwillige Abfertigung auch dann vom Dienstgeberbeitrag befreit, wenn sie nicht mit den begünstigten Steuersätzen nach 67 Abs 6 EStG versteuert werden kann, weil Seite 4/9

5 eine Anwartschaft gegenüber einer Mitarbeitervorsorgekasse besteht. Damit widerspricht der VwGH den Ausführungen in den Durchführungsrichtlinien zum FLAG BMF: Kleines Vereinsfest und Künstlerauftritte Die Vereinsrichtlinien sehen als Voraussetzung für ein kleines Vereinsfest unter anderem vor, dass Unterhaltungseinlagen grundsätzlich nur von Vereinsmitgliedern dargeboten werden dürfen. Es dürfen aber fremde Musikgruppen oder Künstlergruppen engagiert werden, wenn diese Gruppen üblicherweise für ihre Auftritte nicht mehr als 800 pro Stunde verrechnen, wobei das konkrete Auftrittsentgelt für das zu beurteilende Fest dabei unbeachtlich ist. Das zulässige Auftrittsentgelt wurde nunmehr erlassmäßig auf erhöht. Die Neuregelung ist auf alle nicht veranlagten Fälle sowie auf alle beim Finanzamt zum anhängigen Fälle anzuwenden, in denen noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist EuGH: Zuwendungen an ausländische Begünstigte Anrechnung der Zwischensteuer Gewährt eine Privatstiftung inländischen Begünstigten Zuwendungen, wird sie insoweit von der Zwischensteuer befreit bzw erhält die entrichtete Zwischensteuer gutgeschrieben. Werden Zuwendungen an ausländische Begünstigte bezahlt, erfolgt keine Befreiung von der Zwischensteuer, wenn der ausländische Begünstigte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer beansprucht. Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass diese Regelung der Kapitalverkehrsfreiheit widerspricht. 4. Maßnahmen vor Jahresende Für Unternehmer 4.1. Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf Tarifsenkungen Durch die ab 2016 an sich niedrigeren Einkommensteuersätze kann es sinnvoll sein, Einnahmen in das Jahr 2016 zu verlagern bzw. Ausgaben noch vorzuziehen. Dies gilt für einkommensteuerpflichtige Einkommen von bis zu , da diese von der Steuerreform profitieren. Bei besonders gut verdienenden Steuerpflichtigen mit einem steuerlichen Einkommen von mehr als 1 Mio. zeigt sich allerdings ein gegenteiliger Effekt. Hier kommt es 2016 zu einer Erhöhung des Spitzensteuersatzes auf 55% (statt bisher 50%), sodass für die betroffenen Personen im Rahmen des steuerlich Zulässigen eher eine Verlagerung von Ausgaben und ein Vorziehen von Einnahmen steuerlich Sinn macht Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu möglich. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2015 zu überschreiten, sollten - wenn für sie die Ist-Versteuerung gilt (z.b. bei vielen Freiberuflern) - den Zahlungseingang nach Möglichkeit erst 2016 vereinnahmen. Anderenfalls unterliegen auch die anderen bereits vereinnahmten Umsätze (nachträglich) der Umsatzsteuerpflicht Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit ) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. nunmehr Wohnbauanleihen (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus), nicht mehr (zumindest temporär) aber Wertpapiere wie z.b. Anleihen. Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. In früheren Jahren angeschaffte Wertpapiere bleiben weiterhin über die Mindestbehaltedauer von vier Jahren nachversteuerungsanhängig. Seite 5/9

6 4.4. Abgabe einer Überschreitungserklärung bis Regelung bis 2015 Zu den neuen Selbständigen zählen Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen und für diese Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung benötigen. Die SVA prüft diese Voraussetzungen. Neue Selbständige trifft die Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur dann, wenn ihr Einkommen folgende Grenzen überschreitet: Einkünfte pro Jahr: 4.871,76 (wenn im selben Jahr auch noch andere Einkünfte oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen werden). Einkünfte pro Jahr: 6.453,36 (keine sonstigen Einkünfte im selben Jahr). Die zuständigen Sozialversicherungsträger prüfen allerdings die Höhe der Einkünfte erst anhand des Einkommensteuerbescheids. Das heißt die Überprüfung erfolgt erst im folgenden Jahr. Strafzuschlag vermeiden Bei Überschreiten der Grenzen müssen die Beiträge nachgezahlt werden und zusätzlich für die Pensions- und Krankenversicherung ein Strafzuschlag in Höhe von 9,3 % der nachzuzahlenden Beiträge entrichtet werden. Zur Vermeidung eines Strafzuschlag können neue Selbständige eine Überschreitungserklärung bei der SVA abgeben. Das Überschreiten der Grenzen im Jahr 2015 muss noch bis zum gemeldet werden nur dann kann der Strafzuschlag vermieden werden. Mit der Abgabe der Erklärung wird die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung ausgelöst. Wenn die Erklärung einmal abgegeben ist und die Einkünfte dann unter der Grenze bleiben, kann man sich nicht mehr rückwirkend wieder befreien lassen. Daher sollte erst gegen Ende des Jahres überprüft werden, ob es sinnvoll ist, die Überschreitungserklärung abzugeben. Neuregelung ab 2016 Die große Versicherungsgrenze - von derzeit 6.453,36 - wird gestrichen. Zukünftig wird kein Beitragszuschlag vorgeschrieben, wenn die Meldung innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheids erfolgt. Seite 6/9

7 IMMOBILIENSTEUERRECHT 5. Neuerungen in der Immobilienertragsteuer durch die Steuerreform 2015/2016 Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 erfolgte eine Neugestaltung der Besteuerung von Grundstücksverkäufen. Der nachfolgende Beitrag soll auf einige Eckpunkte dieser Reform näher eingehen. Erhöhung der Immobilienertragsteuer Eine der wesentlichsten Änderungen ist wohl die Erhöhung des linearen Steuersatzes von 25% auf 30%. Die Regelung betreffend den höheren Steuersatz von 30% tritt mit in Kraft und ist auf Veräußerungen nach dem anzuwenden. Für die Anwendbarkeit der neuen oder der alten Rechtslage ist auf das Veräußerungsgeschäft abzustellen somit auf den Abschluss des Kaufvertrages nicht auf die Übertragung des Eigentums. Inflationsabschlag Eine weitere Änderung erfuhr der durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 eingeführte Inflationsabschlag. Die Rechtslage bis sieht vor, dass bei Veräußerungen von Grundstücken, die im Privatvermögen stehen, ab dem 11. Jahr ein Inflationsabschlag in Höhe von 2% der Einkünfte isd 30 Abs 3 EStG (Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten) zum Tragen kommen kann. Im Betriebsvermögen besteht bis im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grund und Boden die Möglichkeit der Berücksichtigung eines Inflationsabschlages. Der Inflationsabschlag wurde im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 mit Wirkung ab dem ersatzlos aufgehoben. Regelbesteuerungsoption Anstelle der Anwendung des linearen Steuersatzes von 30% besteht die Möglichkeit, eine Regelbesteuerungsoption abzugeben und damit die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung (gemeinsam mit den anderen Einkünften) zum Tarif zu versteuern. In diesem Fall ist es möglich, ab Werbungskosten, die mit der Veräußerung des Grundstücks im Zusammenhang stehen, zum Abzug zu bringen. Bis konnten bei einer privaten Grundstücksveräußerung nur die Kosten für die Mitteilung oder Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer in Abzug gebracht werden. Ausgleich bzw. Verrechnung von Verlusten Führen private Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz anwendbar ist, in einem Kalenderjahr insgesamt zu Verlusten, ist dieser nach der neuen Rechtslage auf 60% zu kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Entstehung und die folgenden 14 Jahre zu verteilen und ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen. Anstelle der Verteilung kann der gekürzte Verlust auch im Jahr der Entstehung zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden. Die diesbezüglich noch bis geltende alte Regelung sieht hingegen vor, dass Verluste im Jahr der Entstehung im Ausmaß von 50% mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden können. Hauptwohnsitzbefreiung Im Gesetz sind verschiedene Sachverhalte geregelt, bei deren Verwirklichung ein privater Grundstücksverkauf nicht zur Steuerpflicht gem. 30 EStG (Immobilienertragsteuer) führt. Eine dieser Ausnahmeregelungen betrifft die Veräußerung des bisherigen Hauptwohnsitzes. Die Befreiung von der Steuerpflicht kommt dann zum Tragen, wenn das veräußerte Objekt seit der Anschaffung oder Herstellung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat und dieser aufgegeben wird. Diese Regelung wurde im Zuge der Steuerreform 2015/2016 nicht berührt. Seite 7/9

8 Mietverträge mit Kaufoption Im Falle des Abschlusses eines Mietvertrages mit Kaufoption nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz kommt es im Zeitpunkt der Unterschrift des Vertrages noch zu keiner Anschaffung bzw. Veräußerung der Wohnung. Der Mieter hat das Recht, die Wohnung unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen, nach einer bestimmen Frist zu erwerben. Eine solche Option führt erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zum Zustandekommen des Verpflichtungsgeschäfts und damit zur Anschaffung des Wohnungseigentumsobjekts. Für die oben angesprochene zweijährige Frist ist daher nicht das Datum des Mietvertrages ausschlaggebend, sondern erst die Ausübung der Kaufoption und somit die Anschaffung der Wohnung. Bei Abschlusses eines Mietvertrages mit Kaufoption, kommt es zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Anfallen von Grunderwerbsteuer. Erst durch die Annahme der Option wird der Kaufvertrag wirksam und die Steuerpflicht wird ausgelöst. Einschränkung der Absetzbarkeit von Ausgaben zu Wohnraumschaffung/-sanierung Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 kam es auch zur Einschränkung im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Absetzbarkeit von Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung im Rahmen der Sonderausgaben gem. 18 EStG. Hier muss ab der Veranlagung für das Jahr 2016 mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem begonnen worden oder der der Zahlung zugrunde liegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden sein. Diese Einschränkung gilt vorerst für die Veranlagungen der Kalenderjahre 2016 bis Für die Geltendmachung im Rahmen der Steuererklärung ist eine Bestätigung der Bank bzw. der Baugenossenschaft über die erfolgten Zahlungen im jeweiligen Jahr erforderlich. Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 kam es somit unter anderem zu wesentlichen Änderungen im Rahmen der Immobilienbesteuerung, die wir in diesem Artikel im Überblick behandelt haben. Die dargestellten Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt; wir ersuchen aber um Verständnis, dass diese weder eine persönliche Beratung ersetzen können, noch, aufgrund der Komplexität und des Umfangs der dargestellten Thematik jeder Aspekt beleuchtet werden konnte. 6. Highlights aus dem Wartungserlass 2015 zu den EStR Mit dem Wartungserlass 2015 wurden nunmehr u.a. die seit dem Jahr 2013 ergangenen gesetzlichen Änderungen und Judikate eingearbeitet. Im Folgenden sollen einige wichtige Änderungen dargestellt werden Fruchtgenuss Damit einem Fruchtgenussberechtigten die Einkünfte zugerechnet werden, muss er unter anderem auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen. In der Rz 111 der EStR wurde nun ergänzt, dass eine Einflussnahme nicht vorliegt, wenn lediglich bereits abgeschlossene Mietverträge aufrecht erhalten oder Investitionsentscheidungen bloß im Rahmen von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft mitgetroffen werden. Soll der Fruchtgenussberechtigte auch als wirtschaftlicher Eigentümer behandelt werden (und damit auch zur Abschreibung berechtigt sein) muss im Fruchtgenussvertrag vereinbart sein, dass der Fruchtgenussberechtigte die Veräußerung des Grundstücks erwirken kann und dabei eine Wertsteigerung des Grundstücks lukrieren darf bzw eine allfällige Wertminderung dem Eigentümer ersetzen muss. Unverändert bleibt aber die Regelung in Rz 112 EStR, dass beim Vorbehaltsfruchtgenuss der Fruchtgenussberechtigte dem neuen Eigentümer eine Substanzabgeltung in Höhe der Abschreibung zahlen kann. Die Regelung über die Substanzabgeltung soll nunmehr nach Rz 6485 EStR auch bei Fünfzehntelabsetzungen im Falle des Vorbehaltsfruchtgenusses gelten. Seite 8/9

9 6.2. Erhaltungsaufwand bei Gebäuden In Rz 3178 EStR wird zur Klarstellung ergänzt, dass die Erneuerung bzw Sanierung eines Badezimmers, von Böden oder technischen Installationen keinen Herstellungsaufwand darstellt (gesetzwidrige) Abzinsung von langfristigen Verbindlichkeiten Im Wartungserlass wird ausführlich dargestellt, wie künftig (dh für Wirtschaftsjahre, die ab dem beginnen) mit der Abzinsung von langfristigen Rückstellungen vorzugehen ist. Völlig überraschend und ohne gesetzliche Deckung wird auch im Widerspruch zum UGB - in der Rz 3309c EStR nunmehr verlangt, dass auch langfristige, formal unverzinste oder nicht marktüblich verzinste Verbindlichkeiten abzuzinsen sind, wenn der Vorteil aus der fehlenden Verzinsung nicht durch andere wirtschaftliche Nachteile entsprechend kompensiert wird und der Verbindlichkeit zweiseitig verbindliche Verträge zu Grunde liegen. Diese Rechtsansicht soll für Wirtschaftsjahre, die ab beginnen, gelten Aufgabe der Opfertheorie Wird ein abbruchreifes Haus erworben, sind unverändert der Buchwert und die Abbruchkosten den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen. Wird hingegen ein verwendbares Gebäude abgerissen (unabhängig davon, ob das Gebäude zuvor angeschafft wurde oder bereits länger dem Betrieb dient), stellen der Buchwert und die Abbruchkosten sofort abzugsfähigen Aufwand dar Tauschgeschäfte bei Grundstücken Der Tausch von Wirtschaftsgütern stellt jeweils eine Anschaffung und Veräußerung dar und führt grundsätzlich als entgeltliches Geschäft zu einer Realisierung von stillen Reserven. Wenn aber unter nahen Angehörigen Grundstücke getauscht werden, deren Werte sich um mehr als 50 % unterscheiden, liegt nach Rz 6626 EStR ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vor und die getauschten Grundstücke werden unentgeltlich erworben Veräußerungsgewinn - kapitalistischer Mitunternehmeranteil Bisher ist man davon ausgegangen, dass bei Veräußerung einer kapitalistischen Mitunternehmerbeteiligung der Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt, wenn die Veräußerung im Zuge der Beendigung einer Erwerbstätigkeit erfolgt. Ab der Veranlagung 2015 ist die Veräußerung der kapitalistischen Mitunternehmerbeteiligung auch bei zeitlicher Nähe zur Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht mehr begünstigt. Die im Begutachtungsentwurf vorgesehene Regelung, dass bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe rückwirkend der Hälftesteuersatz wegfällt, ist erfreuerlicherweise nicht in die Endfassung aufgenommen worden. Alle Informationen und Angaben in diesem Rundschreiben wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt; wir ersuchen aber um Verständnis, dass diese weder eine persönliche Beratung ersetzen können noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei Bedarf betreffend einer verbindlichen Beratung setzen Sie sich daher bitte direkt mit uns in Verbindung. Durch das Abonnement dieses Rundschreibens entsteht kein Mandantenverhältnis. Seite 9/9

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