Klienteninformation November 2015

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1 Firm enna me Klienteni nfo rma tio n Novemb er Dr. Schnabl & Team Wien Ebreichsdorf - Szombathely Klienteninformation November 2015 In dieser Ausgabe: Heißes Thema: Registrierkassen 1 Registrierkassenpflicht ab Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht 2 Belegerteilungspflicht ab Steuerliche Förderung der Kosten 3 Sanktionen bei Verstößen 3 Einzelaufzeichnungspflicht 4 Belegaufbewahrungspflicht 4 Häufig gestellte Fragen 4 Muster-Bon 8 Weiterführende Links 9 Liste der Technologieanbieter (Kassensysteme) 9 WKO-Vortrag 9 Heißes Thema: Registrierkassenpflicht Die Diskussion um die Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse als Gegenfinanzierungsmaßnahme der Steuerreform 2015/16 lässt immer noch zahlreiche Zweifelsfragen offen. Betriebe müssen ab grundsätzlich alle Barumsätze einzeln mit einer elektronischen Registrierkassa (oder einem anderen elektronischen Aufzeichnungssystem) aufzeichnen. Um diese Aufzeichnungen auch gegen Manipulationen zu schützen, ist ab die Registrierkasse mit einer entsprechenden Sicherheitseinrichtung auszustatten. Betroffen sind all jene Betriebe, die einen Jahresumsatz von mehr als und davon über als Barumsätze erzielen. Achtung: der Begriff Barumsätze umfasst nicht nur alle Umsätze, bei denen die Gegenleistung nach dem landläufigen Verständnis mit physischem Bargeld, sondern auch jene Umsätze, wo die Bezahlung mit Bankomat- und Kreditkarten, Barschecks, Aufgrund der vorliegenden Barumsatzverordnung (BarUV) 2015 und der als Entwurf vorliegenden Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) ergibt sich derzeit folgen- Registrierkassenpflicht ab Gutscheinen, Bons und Geschenkmünzen erfolgt. Nicht darunter fallen Zahlungen, die per Erlagschein oder e-banking getätigt werden. Die Grenzbeträge von bzw sind als Nettobeträge zu verstehen. Werden die entsprechenden Umsatzgrenzen in einem UVA-Zeitraum erstmals überschritten, dann tritt die Registrierkassenpflicht sehr rasch ein, nämlich mit Beginn des viertfolgenden Monats (nach Ende des Voranmeldungszeitraums des erstmaligen Überschreitens). Das heißt, ab Überschreiten der Umsatzgrenzen gibt es nur eine kurze Schonfrist zur Anschaffung und Implementierung einer Registrierkassa. Beispiel: Beim erstmaligen Überschreiten der Umsatzgrenzen im März 2016, ist des Bild für den Unternehmer: ab 1.Juli 2016 eine Registrierkasse zu verwenden. Achtung: Laut den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist für die Berechnung auch das erstmalige Überschreiten im Jahr 2015 maßgebend. Werden die Umsatzgrenzen zb im November 2015 überschritten besteht Registrierkassenpflicht ab 1. März Um die Unveränderbarkeit der Umsätze sicherzustellen, sind die Registrierkassen ab mit einer speziellen technischen Sicherheitseinrichtung auszustatten bzw nachzurüsten. Diese Sicherheitseinrichtung muss mit Hilfe einer kryptografischen Signatur die einzelnen Umsätze sicher speichern. Jede Registrierkasse ist über FinanzOnline zu registrieren und erhält eine eigene Kassenidentifikationsnummer. Technische

2 (Fortsetzung von Seite 1) Details sind in der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) geregelt. TIPP: Da die derzeit angebotenen Kassensysteme noch nicht über eine kryptografische Signatur verfügen, gilt es sicher zu stellen, dass der Kassenanbieter dies im Laufe des Jahres 2016 nachrüsten kann. Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht Es gibt nur wenige Ausnahmen Wie bisher kann die Tageslosung vereinfacht durch Rückrechnung aus den gezählten Kassenend- und Anfangsbeständen (sogenannter Kassasturz ) in folgenden Fällen ermittelt werden und zieht keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht sich: nach Kalte-Hände-Regel : Betriebe mit einem Jahresumsatz von bis zu maximal und Haus zu Haus Umsätzen oder Umsätzen auf öffentlichen Orten (zb: Fiakerfahrer, Christbaumverkäufer, Maronibrater etc.). Gemeinnützige Körperschaften und kleine Vereinsfeste: unentbehrliche Hilfsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften und entbehrliche Hilfsbetrieb is der Regelung für kleine Vereinsfeste. Für Automaten, die nach dem in Betrieb genommen wurden, wenn die Gegenleistung für den Einzelumsatz 20 nicht übersteigt. Weitere Vereinfachungen gelten für folgende Unternehmen: Onlineshops: Keine Registrierkassenpflicht (trotzdem Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht!), wenn die Bezahlung nicht mit Bargeld erfolgt und eine Vereinbarung über eine Online-Plattform zu Grunde liegt. Eine kleine Erleichterung greift bei mobilen Unternehmern mit Außer-Haus -Geschäften (zb Physiotherapeuten, Tierärzte, Fremdenführer, Warenverkäufe auf Märkten), für die grundsätzlich die Registrierkassenpflicht gilt, wenn sie die Barumsatzgrenzen überschritten haben, und die für ihren Betrieb grundsätzlich eine Betriebstätte in einem fest Raum umschlossenen verwenden. Diese Unternehmer müssen vor Ort nur einen händischen Beleg erstellen (Beleg übergeben und Durchschrift aufbewahren!), müssen diesen aber bei ihrer Rückkehr in den Betrieb zeitnah in der Registrierkasse nacherfassen. Auch hier gilt, dass jeder Umsatz einzeln eingebucht werden muss und nicht ein einheitlicher Sammelumsatz! Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten: Registrierkassenpflicht für Altautomaten (Inbetriebnahme vor dem ) erst ab Bei einem geschlossenen Gesamtsystem (mehr als 30 Registrierkassen) muss nur eine Signaturerstellungseinheit bzw ein Signaturzertifikat vorhanden sein. Die Manipulationssicherheit geschlossener Systeme kann auf Antrag per Feststellungsbescheid von der zuständigen Abgabenbehörde bestätigt werden, wenn ein Sachverständigengutachten beigebracht wird. Seite 2 Belegerteilungspflicht ab Zusätzlich zur Registrierkassenpflicht besteht für jeden Unternehmer (bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten erst ab ) ab die Belegerteilungspflicht. Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräume mitzunehmen. Eine Verletzung der Entgegennahme und Mitnahmepflicht ist nicht strafbar.

3 (Fortsetzung von Seite 2) Der Beleg muss ab folgende Angaben enthalten: Eindeutige Bezeichnung des leistenden Unternehmens, fortlaufende Nummer zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls, Datum der Belegausstellung, Menge/handelsübliche Bezeichnung, Betrag der Barzahlung. Ab sind noch zusätzliche Angaben erforderlich: Kassenidentifikationsnummer, Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen, maschinenlesbarer Code (zb QR-Code) zur Überprüfung der Signatur. Siehe auch Muster-Bon auf Seite 8 unserer Info. TIPP: Der Beleg muss nicht unbedingt in Papierform ausgehändigt werden. Auch ein elektronischer Beleg kann ausgestellt werden, allerdings muss dieser unmittelbar nach der Zahlung zur Verfügung gestellt werden Steuerliche Förderung der Kosten für die Registrierkasse Das BMF rechnet mit Kosten für die Anschaffung bzw Umrüstung einer einfachen Registrierkasse inklusive Sicherheitssystem von 400 bis Eine Prämie ihv. 200 für Anschaffungen zwischen und sowie die sofortige Absetzbarkeit des Aufwands als Betriebsausgabe sollen die Kosten der Anschaffung abfedern TIPP: Wir beantragen gerne für Sie die Prämie ihv 200 mit Ihrer jährlichen Steuerklärung (frühester Zeitpunkt der Geltendmachung: mit der Steuererklärung 2015). Diese wird Ihrem Abgabenkonto gutgeschrieben. Ein kleines Trostpflaster - die Kassen-Prämie Sanktionen bei Verstößen Die Nichtverwendung einer Registrierkasse führt dazu, dass die gesetzliche Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen verloren geht. Dies führt in begründeten Fällen dazu, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, was in der Regel eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach 184 BAO nach sich zieht. Wird allerdings der Einzelaufzeichnungspflicht bei Barumsätzen durch eine lückenlose Dokumentation entsprochen und werden Einzelumsätze lediglich nicht in eine Registrierkasse eingetippt, bleibt für eine Schätzung nach 184 BAO kein Raum. Nichts desto trotz stellt die Nichtverwendung einer Registrierkasse eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einem Strafrahmen bis bedroht ist. Die Nichtausfolgung eines Belegs stellt eine Finanzordnungswidrigkeit mit einem Strafrahmen bis dar. Wie erwähnt bleibt die Nichtannahme des Belegs durch den Kunden sanktionslos. Der neu eingeführte Tatbestand der vorsätzlichen Manipulation von Registrierkassen zielt auf Veränderungen, Löschung oder Unterdrückung von Da- ten automationsunterstützt geführter Aufzeichnungssysteme mithilfe eines Programms ab. Der Strafrahmen beträgt bis Hinweis: im Hinblick auf die zu erwartenden technischen und organisatorischen Schwierigkeiten wird es eine sechsmonatige Schonfrist geben. Dies allerdings in zwei Etappen: 1. Keine Strafen im 1. Quartal 2016 (wenn z.b. die Umrüstung nicht rechtzeitig fertig geworden ist) 2. Straffreiheit bis , mit guter Seite 3

4 (Fortsetzung von Seite 3) Begründung, warum noch keine Umstellung erfolgt ist (z.b. Lieferverzug des Registrierkassen-Herstellers oder noch nicht erfolgte Installation des Systems oder noch nicht erfolgte Einschulung der Mitarbeiter wegen Terminüberlastung des Herstellers). Einzelaufzeichnungspflicht Belegaufbewahrungsfrist Wenn Sie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften ebenfalls Barumsätze tätigen, müssen Sie sich zwar keine Registrierkasse anschaffen, die Barumsätze aber ab Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche kassenvorgelagerte Belege wie Reservierungsscheine, Angebote, Auftragsschreiben etc. nach wie vor einzeln aufzeichnen. ebenfalls 7 Jahre in Papierform oder elektronisch aufzubewahren sind! Informieren Sie sich rechtzeitig über Updatemöglichkeiten ihres Kassensystems Häufig gestellte Fragen (Quelle: 1. Ab welcher Umsatzgrenze besteht Kassenpflicht? Für Unternehmer mit einem Jahresumsatz über und Barumsätzen über besteht ab dem Jahr 2016 die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Als Registrierkasse können auch serverbasierende Aufzeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassenfunktionen dienen. Beide Umsatzgrenzen müssen überschritten werden, damit die Kassenpflicht eintritt. Ab 1. Jänner 2017 muss zusätzlich eine technische Sicherheitseinrichtung im Kassensystem vorhanden sein. 2. Was versteht man unter Barumsätze? Als Barumsätze gelten Umsätze, bei denen die Gegenleistung mit Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte, sowie anderen vergleichbaren Zahlungsformen (z.b. Zahlung mittels Mobiltelefon oder PayLife Quick) beglichen wird. Als Barzahlung gilt weiters die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen. Bezahlung mit Erlagschein oder E-Banking zählt nicht zu den Barumsätzen. 3. Ab wann besteht bei Überschreiten der Grenzen Kassenpflicht? Ab dem erstmaligen Überschreiten der oben genannten Grenzen muss der Unternehmer mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums für die Umsatzsteuer (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) ein geeignetes Kassensystem haben. Seite 4 4. Wie ist vorzugehen, wenn die Grenzen für die Registrierkassenpflicht 2015 überschritten wurden, der Betrieb aber 2016 aufgegeben wird (wegen Pensionierung oder Verkauf)? Ein Unternehmer, der die Grenzen im Jahr 2015 überschreitet, muss grundsätzlich ab eine elektronische Registrierkasse haben. Egal, ob er im nächsten Jahr den Betrieb aufgibt wird oder nicht. Wenn der Unternehmer die Grenzen 2016 nicht mehr überschreitet und absehbar ist, dass er sie künftig auch nicht überschreitet wird (etwa durch Umstellung auf Nichtbarumsatzgeschäfte ), besteht für ihn ab keine Registrierkassenpflicht mehr. Hat der Unternehmer 2016 keinen einzigen Barumsatz mehr (durch komplette Umstellung auf Zielgeschäfte, Erlagscheine etc.), muss er ab auch keine Registrierkasse haben.

5 (Fortsetzung von Seite 4) 5. Was bedeutet der Begriff Betrieb für die Kassenpflicht sind mehrere Betriebsstandorte einzeln zu bewerten? Die Kassenpflicht gilt pro Betrieb. Betrieb ist durch eine eigene Buchhaltung gekennzeichnet. In den Einkommensteuerrichtlinien ist der Begriff Betrieb folgendermaßen definiert: Allgemein kann der Begriff Betrieb als die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel in einer organisatorischen Einheit verstanden werden. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist ein Betrieb aber nur gegeben, wenn er der Erzielung von betrieblichen Einkunftsarten dient. Ein Betrieb kann zwar mehrere Teilbetriebe (Betriebszweige) oder Betriebsstätten umfassen; der Gewinn ist dennoch einheitlich zu ermitteln 6. Was versteht man unter Belegerteilungspflicht? Für jeden Betrieb besteht ab die Verpflichtung bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen. Jeder Beleg muss folgenden Inhalt aufweisen: Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden Tag der Belegausstellung Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung Betrag der Barzahlung bei Verwendung der technischen Sicherheitseinrichtung müssen noch zusätzlich folgende Bestandteile auf dem Beleg aufscheinen: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code (z.b. QR-Code) Belegerteilungspflicht auch ohne Kassenpflicht Vom Beleg muss der Unternehmer eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und wie alle Buchhaltungsunterlagen sieben Jahre aufbewahren. 7. Geht die Belegerteilungspflicht mit der Kassenpflicht zwingend einher? Die Belegerteilungsverpflichtung gilt für jeden Betrieb ab (egal ob Kassenpflicht besteht oder nicht). Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht gibt es nur für die Kalte- Händeregelung, bestimmte Automaten, Feuerwehrfeste und dergleichen. 8. Gibt es Ausnahmen/Erleichterung von der Beleg bzw. Registrierkassenpflicht? Der Bundesminister für Finanzen lässt für gewisse Unternehmergruppen bzw. Umsatzarten Ausnahmen und Erleichterungen bei der Einzelaufzeichnungspflicht, der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems und der Belegerteilungsverpflichtung zu. Diese Fälle sind: für Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von je Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Seite 5

6 (Fortsetzung von Seite 5) Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden (Kalte-Händeregelung) ist keine Kassen- und Belegerteilungspflicht vorgesehen, ebenso für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (zb Feuerwehrfeste) und für bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten. nur von der Registrierkassenpflicht befreit sind Betriebe, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt. Diese Ausnahme betrifft die sogenannten Webshops. Erleichterungen hinsichtlich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen in die Registrierkasse gibt es für mobilen Gruppen. 9. Was bewirkt die Ausnahme bei mobilen Gruppen? Mobile Gruppen die ihre Leistungen außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen, wie zum Beispiel Friseure, Masseure, Reiseleiter, Fremdenführer, dürfen einen Beleg erteilen, eine Durchschrift erstellen und erst im Nachhinein den Geschäftsfall in der elektronischen Kasse am Betriebsort eintragen. 10. Gibt es Erleichterungen für Veranstaltungen wie zum Beispiel Feuerwehrfeste? Bei Vereinsveranstaltungen wie etwa Feuerwehrfeste kann unter folgenden Voraussetzungen die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht entfallen: Erleichterungen für mobile Gruppen Umsätze im Rahmen von geselligen Veranstaltungen der Körperschaft, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen. 1. Die Organisation der Veranstaltung sowie die Verpflegung bei der Veranstaltung werden durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt. 2. Bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als pro Stunde für die Durchführung von Unterhaltungsdarbietungen verrechnet. 11. Gibt es Erleichterungen für Automatenumsätze? Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, ist weder eine Kasse noch ein Beleg notwendig, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 nicht übersteigt. Zumindest im Abstand von 6 Wochen ist regelmäßig eine Ermittlung und Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch Bestandsverrechnung (Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge) durchzuführen. Die weitere Nutzung von Altautomaten (Inbetriebnahme vor dem ) ohne Nachrüstung ist bis zum möglich. 12. Gibt es Erleichterungen für Webshops was passiert bei Mischbetrieben? Grundsätzlich besteht für Webshops keine Registrierkassenpflicht. Wird neben dem Webshop noch ein z.b. Verkaufslokal geführt, dann besteht für dieses Kassenpflicht, Seite 6

7 (Fortsetzung von Seite 6) wenn die Umsätze der beiden Teilbetriebe zusammen die relevanten Umsatzgrenzen ( bzw ) übersteigen. 13. Gibt es eine Liste mit zertifizierten Kassenanbietern? Eine Zertifizierung ist nicht vorgesehen. 14. Kann ich mein Kassensystem zertifizieren lassen? Eine Zertifizierung ist nicht vorgesehen. 15. Wie viel kostet die Anschaffung einer Registrierkasse? Die Kosten für die Anschaffung bzw. Umrüstung einer einfachen Registrierkasse mit entsprechendem Sicherheitssystem werden voraussichtlich 400 bis betragen. Es besteht auch die Möglichkeit auf vorhandenen Geräten (zb Laptops, PC) eine geeignete Kassensoftware zu installieren und einen Drucker anzuschließen um der Kassenpflicht zu entsprechen. 16. Gibt es Steuerbegünstigungen für die Anschaffung einer Registrierkasse? Als Unterstützung zur Finanzierung der vorgeschriebenen Systeme (Anschaffung oder Umrüstung) ist eine beim Betriebsfinanzamt beantragbare Prämie in Höhe von 200 pro Kassensystem (maximal aber 30 pro Erfassungseinheit) vorgesehen. Die Prämie kann bei der jeweiligen Steuererklärung geltend gemacht werden; wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben und stellt keine Betriebseinnahme dar (d.h. sie ist steuerfrei). Für die Inanspruchnahme müssen die Ausgaben jedoch vor dem erfolgen. Weiter sind die Anschaffungskosten bzw. die Umrüstkosten nicht über mehrere Jahre zu verteilen (abschreiben), sondern können sofort im Jahr des Aufwandes in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden. Bei handelsüblichen Bezeichnungen sind keine Überbegriffe erlaubt 17. Sind statt handelsüblicher Bezeichnung auch Symbole oder Schlüsselzeichen möglich? Grundsätzlich kann die handelsübliche Bezeichnung oder die Art der sonstigen Leistung auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist (etwa durch Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten). 18. Was ist mit handelsüblicher Sammelbezeichnung gemeint? Unter handelsüblicher Bezeichnung ist jene Bezeichnung zu verstehen, unter der die Ware im Geschäftsverkehr bestellt wird. Es genügt die Verwendung branchenüblicher Sammelbezeichnungen (zb Bücher, Büromöbel, Kfz-Ersatzteile, Waschmittel, Spielwaren, Spirituosen). Überbegriffe wie "Waren" oder "Material" genügen nicht, weil sie für alle Branchen Verwendung finden. Ein Durchführungserlass soll hierzu noch Details erörtern. 19. Wer kann die Kassen überprüfen kommen und wie erfolgt die Kassenüberprüfung? Die Finanzpolizei oder der Betriebsprüfer kann das Kassensystem im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle oder im Rahmen von Außenprüfungen überprüfen. Seite 7

8 (Fortsetzung von Seite 7) 20. Gibt es Strafen, wenn man keine Registrierkasse verwendet, obwohl man unter die Registrierkassenpflicht fällt? Die vorsätzliche Verletzung der bloßen Verpflichtung zur Verwendung der vorgeschriebenen Registrierkasse, sofern dadurch nicht ein anderes Finanzvergehen verwirklicht wird, kann mit bis zu geahndet werden; eine entsprechende systematische Manipulation der Registrierkasse, die ein Verkürzungsdelikt ermöglicht, mit einer Geldstrafe bis zu Sind händisch ausgestellte Belege ab 2016 auch zulässig? Wenn Kassenpflicht besteht, wird der Beleg aus dem System erstellt. Wenn keine Kassenpflicht besteht (weil beispielsweise die Umsätze unter den relevanten Grenzen liegen) gilt für Unternehmer dennoch die Belegerteilungsverpflichtung. In diesem Fall wird der Beleg händisch, mittels Kassenblock mit fortlaufender Nummer geschrieben. Muster-Bon Rigorose Strafen drohen bei Nichteinhaltung Seite 8

9 Weiterführende Links BMF - Bundesministerium für Finanzen WKO BMD www. bmd.com/ad/registrierkassenpflicht.html Liste der Technologieanbieter (Kassensysteme) Sie können sich auf der WKO-Seite im Internet einen entsprechenden Kassensystem- Anbieter gefiltert nach Branche und Standort suchen: Einstieg über die Adresse: Bleiben Sie up to date! Wirtschaftskammer Vortrag WK Wien-Steuerabend 2015 Es erwarten Sie folgende Themen: ECKPUNKTE DER STEUERREFORM REGISTRIERKASSEN- PFLICHT Desweiteren werden an diesem Abend auch Hersteller von Registrierkassen ihre Produkte ausstellen. Sie können also direkt vor Ort mit den Spezialisten Kontakt aufnehmen und sich die für Sie optimalste Lösung aussuchen. WANN? Montag, 30. November :00 bis ca. 20:30 Uhr (Einlass ab 17:00 Uhr) WO? Austria Center Vienna (Bruno Kreisky Platz 1, 1220 Wien) MELDEN SIE SICH BIS ZUM 26. NOVEMBER BEI DER WKO AN. Seite 9

10 Klienteninformation November 2015 WIEN Dr. Norbert SCHNABL Hummelgasse Wien Tel. +43 (1) Fax +43 (1) EBREICHSDORF Dr. Schnabl & Partner OG Hauptplatz Ebreichsdorf Tel. +43 (2254) Fax +43 (2254) SZOMBATHELY Dr. Schnabl & Partner OG Semmelweis utca Szombathely Tel Fax +43 (1) Seite 10

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