Neues Domizil für die Löschgruppe Grieben

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neues Domizil für die Löschgruppe Grieben"

Transkript

1 22. Oktober 2014 Herausgeber: Gemeinde Löwenberger Land Der Bürgermeister Nummer Jahrgang Woche 43 Neues Domizil für die Löschgruppe Grieben

2 2 22. Oktober 2014 Nr. 10 Woche 43 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land Inhaltsverzeichnis Mitteilungen aus der Gemeindevertretersitzung am Seite 3 Satzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Umlage des Verbandsbeitrages des Wasser- und Bodenverbandes Schnelle Havel...Seite 3 Satzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Umlage des Verbandsbeitrages des Wasser- und Bodenverbandes Uckermark-Havel...Seite 4 Satzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Umlage des Verbandsbeitrages des Gewässerunterhaltungsverbandes Oberer Rhin/Temnitz...Seite 5 Satzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Umlage des Verbandsbeitrages des Gewässerunterhaltungsverbandes Rhin-/Havelluch...Seite 6 Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen zur Planfeststellung für das Bauvorhaben Großprojekt Berlin Rostock...Seite 9 Bekanntmachung zum Bodenordnungsverfahren Löwenberg/Stützpunkt Verfahrens-Nr.: 4109G...Seite Informationen des Hauptamtes Veranstaltungstermine Monat November Seite Mitteilungen des Kommunalten Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land Bereitschaftsplan Monat November Seite 12 Tourenplan der mobilen Fäkalienentsorgung für den Monat November Seite Informationen der Schule, Kindertageseinrichtungen und Jugendklubs der Gemeinde Löwenberger Land Ankündigung von Veranstaltungen in der Kita Rosenschloss...Seite Frauenchor Löwenberg stellt sich vor... Seite Mitteilungen der ansässigen Sportvereine Danksagung des LSV 20 Jahre Löwenspiele...Seite 13 Einladung Frauenbewegung Großmutz...Seite Kirchliche Nachrichten der Pfarrämter der Gemeinde Löwenberger Land... Seite 14

3 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land 22. Oktober 2014 Nr. 10 Woche 43 3 Mitteilungen aus der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Löwenberger Land am In der Sitzung der Gemeindevertretung am wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss Nr.: 67/14 Feststellen des Jahresabschlusses 2012 des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land mit einem Gesamtergebnis von ,09. Die Gewinne der Bereiche Trinkwasser in Höhe von ,90 und Schmutzwasser in Höhe von ,88 werden zur Verlusttilgung aus Vorjahren verwendet. Der Verlust des Zeltplatzbereiches in Höhe von 9.821,69 wird auf Rechnung vorgetragen. Beschluss Nr.: 68/14 Entlastung der Werkleitung des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land für das Wirtschaftsjahr Beschluss Nr.: 69/14 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land beschloss die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Göken, Pollak und Partner dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Oberhavel zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung 2014 des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes der Gemeinde Löwenberger Land vorzuschlagen. Beschluss Nr.: 70/14 Der Gesellschaftsvertrag der GEWO Gransee GmbH wurde beschlossen und der Bürgermeister beauftragt, die notwendige notarielle Erklärung durch Unterschriftsleistung abzugeben. Beschluss Nr.: 71/14 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land beschloss die Umfirmierung der Kommunalen Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft mbh in Gransee (KRG) zur Wärme- und Servicegesellschaft mbh Gransee (WSG). Der Bürgermeister wurde beauftragt, eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages zu veranlassen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Beschluss Nr.: 72/14 Satzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Umlage des Verbandsbeitrages des Wasser- und Bodenverbandes Schnelle Havel Satzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Umlage des Verbandsbeitrages des Wasser- und Bodenverbandes Schnelle Havel Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 S. 286), in der derzeit gültigen Fassung, des 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 02. März 2012 (GVBl. I/20 S. 31 ), in der derzeit gültigen Fassung und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), in der derzeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land in ihrer Sitzung am folgende Satzung zur Umlage des Verbandsbeitrages des Wasser- und Bodenverbandes Schnelle Havel beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Löwenberger Land ist auf Grund 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I/13, Nr. 39) gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und Bodenverbandes Schnelle Havel. Zuordnung des Gemeindegebietes zum Wasser- und Bodenverband Schnelle Havel erfolgt nach 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Schnelle Havel (Erste Änderung der Neufassung vom 04. März 2014 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 13 vom 2. April 2014). Maßgeblich sind für die Einzugsgebiete nach 1 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) Grundlage für die Bestimmung des Einzugsgebietes und der Ver- bandsgrenzen ist das Datenkataster EZG 25 des Landes Brandenburg. (2) Die Verbandsmitglieder haben auf der Grundlage der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes dem Verband Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der Verbandssatzung des Wasserund Bodenverbandes Schnelle Havel in der derzeit gültigen Fassung. 2 Gegenstand der Umlage (1) Die Gemeinde Löwenberger Land erhebt kalenderjährlich eine Umlage, mit der der von ihr an den Wasser- und Bodenverband zu zahlende Verbandsbeitrag auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Bundes, des Landes oder einer anderen Gebietskörperschaft stehen, umgelegt wird. (2) Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben. Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes gegenüber der Gemeinde für das Kalenderjahr festgesetzt. (3) Veränderungen durch Eigentümerwechsel oder Vermessungen werden zur Veranlagung herangezogen, wenn sie zum des Veranlagungsjahres kataster- und grundbuchwirksam sind.

4 4 22. Oktober 2014 Nr. 10 Woche 43 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land 3 Fälligkeit Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig. Auf Antrag kann dem Umlageschuldner die Zahlung der Umlage in Raten gewährt werden. 4 Umlageschuldner (1) Schuldner der Umlage ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage gemäß 2 Abs. 2 Eigentümer eines Grundstückes im Gemeindegebiet ist. (2) Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers. (3) Mehrere Umlageschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner. 5 Umlagemaßstab Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die auf volle Quadratmeter aufgerundete Fläche des Grundstückes zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht gemäß 2 Abs Umlagesatz Die Umlage je Quadratmeter der nach 5 ermittelten Grundstücksfläche im Verbandsgebiet beträgt: Wasser- und Bodenverband Schnelle Havel 0,0009 /m², entspricht 9,00 /ha 7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Löwenberg, den Bernd-Christian Schneck Bürgermeister Beschluss Nr.: 73/14 Satzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Umlage des Verbandsbeitrages des Wasser- und Bodenverbandes Uckermark-Havel Satzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Umlage des Verbandsbeitrages des Wasser- und Bodenverbandes Uckermark-Havel Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 S. 286), in der derzeit gültigen Fassung, des 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 02. März 2012 (GVBl. I/20 S. 31), in der derzeit gültigen Fassung und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), in der derzeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land in ihrer Sitzung am folgende Satzung zur Umlage des Verbandsbeitrages des Wasser- und Bodenverbandes Uckermark-Havel beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Löwenberger Land ist auf Grund 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert vom (GVBl. l/13 Nr. 39) gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und Bodenverbandes Uckermark-Havel. Die Zuordnung des Gemeindegebietes zum Wasser- und Bodenverband Uckermark-Havel erfolgt nach 2 der Satzung des Wasserund Bodenverbandes Uckermark-Havel (Neufassung der Satzung vom 07. Mai 2014). Maßgeblich sind die Einzugsgebiete nach 1 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG). Grundlage für die Bestimmung des Einzugsgebietes und der Verbandsgrenzen ist das Datenkataster EZG 25 des Landes Brandenburg. (2) Die Verbandsmitglieder haben auf der Grundlage der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes dem Verband Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Uckermark-Havel in der derzeit gültigen Fassung. 2 Gegenstand der Umlage (1) Die Gemeinde Löwenberger Land erhebt kalenderjährlich eine Umlage, mit der der von ihr an den Wasser- und Bodenverband zu zahlende Verbandsbeitrag auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Bundes, des Landes oder einer anderen Gebietskörperschaft stehen, umgelegt wird. (2) Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben. Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes gegenüber der Gemeinde für das Kalenderjahr festgesetzt. (3) Veränderungen durch Eigentümerwechsel oder Vermessungen werden zur Veranlagung herangezogen, wenn sie zum des Veranlagungsjahres kataster- und grundbuchwirksam sind. 3 Fälligkeit Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig. Auf Antrag kann dem Umlageschuldner die Zahlung der Umlage in Raten gewährt werden. 4 Umlageschuldner (1) Schuldner der Umlage ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage gemäß 2 Abs. 2 Eigentümer eines Grundstückes im Gemeindegebiet ist.

5 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land 22. Oktober 2014 Nr. 10 Woche 43 5 (2) Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers. (3) Mehrere Umlageschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner. 5 Umlagemaßstab Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die auf volle Quadratmeter aufgerundete Fläche des Grundstückes zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht gemäß 2 Abs Umlagesatz Die Umlage je Quadratmeter der nach 5 ermittelten Grundstücksfläche im Verbandsgebiet beträgt: Wasser- und Bodenverband Uckermark-Havel 0,0006 /m², entspricht 6,00 /ha. 7 In- Kraft -Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Löwenberg, den Bernd-Christian Schneck Bürgermeister Beschluss Nr.: 74/14 Satzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Umlage des Verbandsbeitrages des Gewässerunterhaltungsverbandes Oberer Rhin/Temnitz Satzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Umlage des Verbandsbeitrages des Gewässerunterhaltungsverbandes Oberer Rhin/Temnitz Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 S. 286), in der derzeit gültigen Fassung, des 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 02. März 2012 (GVBl. I/20 S. 31), in der derzeit gültigen Fassung und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), in der derzeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land in ihrer Sitzung am folgende Satzung zur Umlage des Verbandsbeitrages des Gewässerunterhaltungsverbandes Oberer Rhin/Temnitz beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Löwenberger Land ist auf Grund 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert vom (GVBl. l/13 Nr. 39) gesetzliches Pflichtmitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes Oberer Rhin/Temnitz. Die Zuordnung des Gemeindegebietes zum Gewässerunterhaltungsverband Oberer Rhin/Temnitz erfolgt nach 2 der Satzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Oberer Rhin/Temnitz (erste Änderung der Neufassung vom 19. März 2014). Maßgeblich sind die Einzugsgebiete nach 1 Absatz 3 Satz 3-5 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG). Grundlage für die Bestimmung des Einzugsgebietes und der Verbandsgrenzen ist das Datenkataster EZG 25 des Landes Brandenburg. (2) Die Verbandsmitglieder haben auf der Grundlage der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungsverbandes dem Verband Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Oberer Rhin/Temnitz in der derzeit gültigen Fassung. 2 Gegenstand der Umlage (1) Die Gemeinde Löwenberger Land erhebt kalenderjährlich eine Umlage, mit der der von ihr an den Gewässerunterhaltungsverband zu zahlende Verbandsbeitrag auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Bundes, des Landes oder einer anderen Gebietskörperschaft stehen, umgelegt wird. (2) Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben. Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Gewässerunterhaltungsverbandes gegenüber der Gemeinde für das Kalenderjahr festgesetzt. (3) Veränderungen durch Eigentümerwechsel oder Vermessungen werden zur Veranlagung herangezogen, wenn sie zum des Veranlagungsjahres kataster- und grundbuchwirksam sind. 3 Fälligkeit Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig. Auf Antrag kann dem Umlageschuldner die Zahlung der Umlage in Raten gewährt werden. 4 Umlageschuldner (1) Schuldner der Umlage ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage gemäß 2 Abs. 2 Eigentümer eines Grundstückes im Gemeindegebiet ist. (2) Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers. (3) Mehrere Umlageschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner. 5 Umlagemaßstab Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die auf volle Quadratmeter aufgerundete Fläche des Grundstückes zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht gemäß 2 Abs. 2.

6 6 22. Oktober 2014 Nr. 10 Woche 43 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land 6 Umlagesatz Die Umlage je Quadratmeter der nach 5 ermittelten Grundstücksfläche im Verbandsgebiet beträgt: Gewässerunterhaltungsverband Oberer Rhin/Temnitz 0,0004 /m², entspricht 4,00 /ha 7 In- Kraft -Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Löwenberg, den Bernd-Christian Schneck Bürgermeister Beschluss Nr.: 75/14 Satzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Umlage des Verbandsbeitrages des Gewässerunterhaltungsverbandes Rhin-/Havelluch Satzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Umlage des Verbandsbeitrages des Gewässerunterhaltungsverbandes Rhin-/Havelluch Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 S. 286), in der derzeit gültigen Fassung, des 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 02. März 2012 (GVBl. I/20 S. 31), in der derzeit gültigen Fassung und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), in der derzeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land in ihrer Sitzung am folgende Satzung zur Umlage des Verbandsbeitrages des Wasser- und Bodenverbandes Rhin-/Havelluch beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Löwenberger Land ist auf Grund 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert vom (GVBl. I/13 (Nr. 39) gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und Bodenverbandes Rhin-/ Havelluch. Die Zuordnung des Gemeindegebietes zum Wasser- und Bodenverband Rhin-/Havelluch erfolgt nach 2 der Satzung des Wasser und Bodenverbandes Rhin-/Havelluch (Zweite Änderung der Neufassung vom 06. März 2014). Maßgeblich sind die Einzugsgebiete nach 1 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG). Grundlage für die Bestimmung des Einzugsgebietes und der Verbandsgrenzen ist das Datenkataster EZG 25 des Landes Brandenburg. (2) Die Verbandsmitglieder haben auf der Grundlage der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungsverbandes dem Verband Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Rhin-/Havelluch in der derzeit gültigen Fassung. 2 Gegenstand der Umlage (1) Die Gemeinde Löwenberger Land erhebt kalenderjährlich eine Umlage, mit der der von ihr an den Gewässerunterhaltungsverband zu zahlenden Verbandsbeitrag auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Bundes, des Landes oder einer anderen Gebietskörperschaft stehen, umgelegt wird. (2) Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben. Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Gewässerunterhaltungsverbandes gegenüber der Gemeinde für das Kalenderjahr festgesetzt. (3) Veränderungen durch Eigentümerwechsel oder Vermessungen werden zur Veranlagung herangezogen, wenn sie zum des Veranlagungsjahres kataster- und grundbuchwirksam sind. 3 Fälligkeit Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig. Auf Antrag kann dem Umlageschuldner die Zahlung der Umlage in Raten gewährt werden. 4 Umlageschuldner (1) Schuldner der Umlage ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage gemäß 2 Abs. 2 Eigentümer eines Grundstückes im Gemeindegebiet ist. (2) Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers. (3) Mehrere Umlageschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner. 5 Umlagemaßstab Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die auf volle Quadratmeter aufgerundete Fläche des Grundstückes zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht gemäß 2 Abs. 2.

7 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land 22. Oktober 2014 Nr. 10 Woche Umlagesatz Die Umlage je Quadratmeter der nach 5 ermittelten Grundstücksfläche im Verbandsgebiet beträgt: Wasser- und Bodenverbandes Rhin-/ Havelluch 0, /m², entspricht 10,54 /ha. 7 In- Kraft -Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Löwenberg, den Bernd-Christian Schneck Bürgermeister Beschluss Nr.: 76/14 Beteiligung an der Radwege-Knotenpunktzuweisung Landkreis Oberhavel. Die Haushaltsmittel für die Gesamtkosten einschließlich Installation von ,00 sind für das Haushaltsjahr 2015 einzuplanen. Die Gemeinde Löwenberger Land erteilt die Zustimmung für die Beantragung von Fördermitteln im Rahmen des LEADER-Programms durch den Landkreis Oberhavel Beschluss Nr.: 77/14 Zur Fortführung des Planverfahrens des Bebauungsplanes Mühlensiedlung im OT Nassenheide sind die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Die während der formellen Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden vorgetragenen Anregungen und Hinweise hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft. Folgende Behörden/Nachbargemeinden haben keine Stellungnahme abgegeben, so dass eine Abwägung entbehrlich ist: 6 DB Service Immobilien GmbH 8 Landesamt für Bauen und Verkehr 11 Deutsche Telekom AG 15 Wasser- und Bodenverband Schnelle Havel 16 E.ON edis AG 17 NBB Netzgesellschaft 18 KVE Löwenberger Land 19 Amt Gransee 20 Amt Lindow 21 Stadt Liebenwalde 22 Stadt Kremmen 23 Stadt Oranienburg Nachfolgende Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben die Zustimmung erklärt, so dass eine Abwägung nicht erforderlich ist. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen durch redaktionelle Überarbeitung berücksichtigt: Lfd. Nr. Behörde / Nachbargemeinde Stellungnahme vom 1 Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung; gemeinsame Landesplanungsabteilung Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz / Oberhavel Landkreis Oberhavel Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabteilung West Landesbetrieb Forst Brandenburg Landesamt für ländl. Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Bbg Landesamt für Denkmalpflege und arch. Landesmuseum, Abt. Bodendenkmalpflege GDMcom Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Landesbetrieb Straßenwesen Zentraldienst der Polizei, Kampfmittelbeseitigungsdienst Stadt Zehdenick

8 8 22. Oktober 2014 Nr. 10 Woche 43 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land Berücksichtigt werden Anregungen und Hinweise von: Lfd. Nr. Behörde / Nachbargemeinde Stellungnahme vom 25 Ortsbeirat Nassenheide Die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. 3 Abs. 2 BauGB erfolgte durch öffentliche Auslage in der Zeit vom bis einschließlich Der Zeitpunkt der öffentlichen Auslage wurde ortsüblich durch Aushang am bekannt gemacht. Während dieser Auslagezeit haben drei Bürger Einsicht in die Planunterlagen genommen. Im Ergebnis liegen von drei schriftliche Stellungnahmen vor: Berücksichtigt werden Hinweise und Anregungen von: B2 Stellungnahme vom Nicht berücksichtigt werden Hinweise und Anregungen von: B1 Stellungnahme vom B 3 und B 4 Stellungnahme vom B 5 Stellungnahme vom Anmerkung: Die Bürgerhinweise werden mit nicht personengebundenen Kennziffern verschlüsselt, um damit dem Datenschutz Rechnung zu tragen. Die tabellarische Abwägung in der Anlage ist Gegenstand des Beschlusses und liegt zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden in der Gemeinde Löwenberger Land, Bauverwaltung, Haus 2, Zimmer 5, Alte Schulstr. 5, Ortsteil Löwenberg, Löwenberger Land, aus. Die numerische Aufzählung ist identisch mit der Nummer in der Abwägungstabelle. Im Ergebnis der Abwägung ergibt sich gegenüber dem 4. Entwurf folgende Änderung für den 5. Bebauungsplanentwurf: in der Planzeichnung: Änderung des Geltungsbereiches durch Aufnahme der Flurstückes 459 und Darstellung desselben als Waldfläche in der Begründung: Ergänzung Kap. 4.8 Sonstige Hinweise um allgemeine Hinweise zu Anzeige-, Mitteilungs- und Auskunftspflicht bei etwaig geplanten Bohrungen (Stellungnahme LA für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vom ) Korrektur der Erläuterung zum FS 459 im Kap. 4.4 Flächen für Wald (letzter Absatz) Beim Beschluss zur Abwägung des Bebauungsplanentwurfes Mühlensiedlung OT Nassenheide haben keine Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land mitgewirkt, für die ein Mitwirkungsverbot nach 22 Bbg. Kommunalverfassung besteht. Beschluss Nr.: 78/14 Billigung des 5. Entwurfes zum Bebauungsplan Mühlensiedlung OT Nassenheide in der Fassung von August 2014 und Beschluss zur beschränkten Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Beim Beschluss zur Billigung des 5. Bebauungsplanentwurfes Mühlensiedlung OT Nassenheide (Stand August 2014) sowie beim Beschluss zur beschränkten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung haben keine Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land mitgewirkt, für die ein Mitwirkungsverbot nach 22 Bbg. Kommunalverfassung besteht. Beschluss Nr.: 79/14 Die Gemeindevertretung beschloss gem. 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Korrektur der Innenbereichsgrenze die Aufstellung der 1. Planänderung der Klarstellungssatzung für den OT Grieben. Der Satzungsbereich umfasst im OT Grieben ein Teilbereich der Flurstücke südlich der Dorfstraße an der Wilhelmsbrücke und ist in der Anlage dargestellt. Die beiliegende Anlage Bestandteil dieses Beschlusses. Beim Aufstellungsbeschluss zur 1. Planänderung der Klarstellungssatzung OT Grieben haben keine Mitglieder der Gemeindevertretung mitgewirkt, für die ein Mitwirkungsverbot nach 22 Bbg. Kommunalverfassung besteht. Gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch ist der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. Beschluss Nr.: 80/14 Veräußerung der Flurstücke 238/1 und 238/3 der Flur 1, Gemarkung Grieben Beschluss Nr.: 81/14 Übertragung des Grundstückes Flur 6, Flurstück 1361 an die GEWO Gransee GmbH Beschluss Nr.: 82/14 Veräußerung einer Teilfläche des Flurstücks 29/2 der Flur 2, Gemarkung Glambeck Beschluss Nr.: 83/14 Veräußerung einer Teilfläche des Flurstücks 29/2 der Flur 2, Gemarkung Glambeck Beschluss Nr.: 84/14 Veräußerung Flurstück 66 der Flur 1, Gemarkung Falkenthal

9 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land 22. Oktober 2014 Nr. 10 Woche 43 9 Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen zur Planfeststellung für das Bauvorhaben Großprojekt Berlin Rostock (Strecke 6088), Teilabschnitt Oranienburg (a) Nassenheide (a), Bahn-km 28,3+00 bis 33, Das Eisenbahn-Bundesamt hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach 18a AEG 1 und 1 VwVfGBbg 2 und 73 VwVfG 3 das Anhörungsverfahren eingeleitet. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Birkenwerder (Stadt Birkenwerder), Oranienburg, Sachsenhausen, Friedrichsthal, Malz (Stadt Oranienburg) und Nassenheide (Gemeinde Löwenberger Land) beansprucht. Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt in der Zeit vom 05. November bis 04. Dezember 2014 während der Dienststunden Montag und Donnerstag und Uhr Dienstag und Uhr Mittwoch und Uhr Freitag Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten in der Gemeinde Löwenberger Land OT Löwenberg, Bauverwaltung Haus 2, Zimmer 5, Alte Schulstraße 5 in Löwenberger Land zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Hinweise: 1. Jeder, dessen Belange durch die Planänderung zum Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 18. Dezember 2014, beim Landesamt für Bauen und Verkehr (Dezernat 11, Anhörungsbehörde), Lindenallee 51, Hoppegarten (Telefon: , Fax: oder ) oder bei der Gemeinde Löwenberger Land, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Schriftform kann gegenüber der Anhörungsbehörde durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter Rahmenbedingungen.pdf aufgeführt sind. 2. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß ihrer Beeinträchtigungen erkennen lassen. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen ( 18a Nr. 7 Satz 1 AEG). Einwendungen und Stellungnahmen der Verbände und Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen ( 18a Nr. 7 Satz 2 AEG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 3. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der a) nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des 63 Brandenburgisches Naturschutzgesetz anerkannten Verbände und der nach 63 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen b) sowie der sonstigen Vereinigungen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen) von der Auslegung des Plans. 3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten ( 18a Nr. 5 AEG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 4. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 7. Die Nummern 1, 2, 3, 4 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 4 entsprechend. 8. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu ( 19 Abs. 3 AEG). 9. Die Planunterlagen werden zusätzlich zur Auslegung in digitaler Form auf der Internetseite des Landesamtes für Bauen und Verkehr unter veröffentlicht. 1 AEG Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) 2 VwVfGBbg Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juli 2009 (GVBl. I/09 [Nr. 12], S. 262, 264) 3 VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) 4 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)

10 Oktober 2014 Nr. 10 Woche 43 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land Bodenordnungsverfahren Löwenberg/Stützpunkt Verf.-Nr.: 4109G Schlussfeststellung Das Bodenordnungsverfahren wird hiermit gemäß 63 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), in sinngemäßer Anwendung des 149 Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), abgeschlossen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Fehrbelliner Straße 4 e, Neuruppin schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Ausgestellt: Neuruppin, 15. September 2014 Es wird festgestellt, dass die Ausführung nach dem Bodenordnungsplan bewirkt ist und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Bodenordnungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Im Autrag Nawrocki Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung DS Ende der amtlichen Bekanntmachungen Herausgeber: Der Bürgermeister der Gemeinde Löwenberger Land Alte Schulstraße 5, Löwenberger Land, Tel. ( ) 69 80

11 LÖWENBERGER LAND 22. Oktober 2014 Woche Informationen des Hauptamtes Veranstaltungen im November 7. NOVEMBER Grieben, Kita Fackelumzug mit Dudel Lumpi Fr. Liese, NOVEMBER Nassenheide Martinstag Fr. Schild, Teschendorf Martinstag Hr. M. Grüber, NOVEMBER Glambeck Martinsfeuer Fr. Schwarz, NOVEMBER Nassenheide Adventstreff an der Kirche Fr. Schild, Glambeck Lichterfest Fr. Schwarz, Linde, Linde-Frauen Weihnachtsfeier Fr. Fischer, Häsen, Kornspeicherkulturverein Adventstreiben für Jung und Alt im Kornspeicher Hr. Zieroth, BIS 15. NOVEMBER Löwenberg, Jugendclubszene Aktionswochenende Fr. Jung, NOVEMBER Liebenberg, Schloss & Gut Nachtwächterstunde Schloss & Gut, NOVEMBER Nassenheide, Volkssolidarität Weihnachtsfeier Fr. Sommerfeld,

12 12 LÖWENBERGER LAND 22. Oktober 2014 Woche Mitteilungen des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Bereitschaftsplan zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im November Tourenplan der mobilen Fäkalienentsorgung im November Wechsel des Bereitschaftsdienstes Montag, 7:30 Uhr 44. KW, Herr A. Kühn 0173/ oder 0172/ KW, Herr U. Werpup 0173/ oder 0174/ KW, Herr M. Frohmüller 0173/ oder 0172/ KW, Herr H. Schönbeck 0173/ oder 0172/ KW, Herr M. Krüger 0173/ oder 0172/ Im Havariefall der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist der diensthabende Mitarbeiter zu benachrichtigen. Während der normalen Dienstzeit ist im Havariefall der KVE in Grüneberg unter der Rufnummer / zu informieren. Der KVE ist zu folgenden Dienstzeiten zu erreichen: MO, DO 07:30 16:00 Uhr DI 07:30 18:00 Uhr MI 07:30 17:00 Uhr FR 07:30 12:30 Uhr 45. KW Grieben Linde, Grieben Glambeck Großmutz Hoppenrade, Löwenberg 46.KW Häsen, Klevesche Häuser, Neuhäsen Häsen, Gutengermendorf Gutengermendorf, Neulöwenberg Neuendorf, Teschendorf Falkenthal, Liebenberg, Grüneberg 47. KW Nassenheide Nassenheide Nassenheide Grieben Grieben 48. KW Grieben Linde, Grieben Glambeck Großmutz Hoppenrade, Löwenberg Änderungen behält sich der KVE vor. Diese werden in der Tagespresse bekanntgegeben.

13 LÖWENBERGER LAND 22. Oktober 2014 Woche Informationen der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Jugendclubs Die Kita Rosenschloss informiert Anlässlich unseres Herbstfestes, möchten wir uns nochmal recht herzlich bei Frau Hanke Bath für das Kinderschminken bedanken. Folgende Feste und Feiern stehen in diesem Jahr an: 11. November Oma/Opa-Tag der Gruppe Witt 12. November Oma/Opa-Tag der anderen Gruppen Wer Freude am Singen hat, ist herzlich willkommen Der Frauenchor Löwenberg besteht nunmehr seit über 4 Jahrzehnten und ist eine gute Chorgemeinschaft. Es gibt viele gemeinsame Unternehmungen wie Fahrten, Weihnachtsfeste, Grillabende und ein jährliches Chorlager. Dabei haben wir viele Probestunden und ganz viel Spaß. Ein Frühlingskonzert und Weihnachtskonzert ist bei uns eine jährliche Tradition. Wöchentlich proben wir 2 Stunden. Jeden Montag im Gebäude hinter der Volksbank 2. Dezember Kindermusical Gruppe Witt und Hoffmann in Hennigsdorf 8. Dezember Nikolaus 12. Dezember Weihnachtfeier im Hort 16. Dezember Weihnachtsfeier in der Kita mit der Diplom-Puppenspielerin Franziska Kriebisch Das Team der Kita Rosenschloss 5. Frauenchor Löwenberg stellt sich vor wird fleißig und eifrig geprobt. Jede Frau die Freude am Singen hat ist herzlich willkommen. Es gibt keine Aufnahmeprüfung, jeder kann die Stimme singen die er kann. In diesem Jahr steht ein Konzert auf dem großen Weihnachtsmarkt in Liebenberg und das traditionelle Konzert in der Kirche in Löwenberg an. Wir würden uns sehr freuen wenn, wir den Chor um einige Stimmen erweitern können. 6. Mitteilungen der ansässigen Sportvereine Danksagung des LSV nach Löwenspielen Jahre Löwenspiele sind Geschichte. Große Anspannung herrschte im Vorfeld, denn wir wollten wieder einen leichtathletischen Höhepunkt für die Region setzen. Wir sind stolz, dass wir die 21. Internationalen Löwenspiele in dieser Art und Weise meistern konnten. Das Meeting für Jährige im Norden führte Starter aus 66 Vereinen zusammen. Weder technische Finessen noch sintflutartige Regenfälle konnten gut gelaunte Athleten, Trainer, Kampfrichter oder Helfer im Stadion von hervorragenden Wettkämpfen und Ergebnissen abbringen. Die ausgeglichene Atmosphäre übertrug sich auf alle Beteiligten und sorgte so für tolle Stimmung. Der Dank geht an die Förderer der Spiele, besonders an die Mittelbrandenburgische Sparkasse, das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, die Gemeinde Löwenberger Land sowie an die freundliche C&J GmbH. Die Vivaris Getränke GmbH unterstützte ebenso wie die Märkische Allgemeine Zeitung mit Sachpreisen, dafür der herzliche Dank der Athleten und Helfer. Die Peugeot Commerce GmbH Oranienburg stellte selbstlos das Siegercabrio, das Sprintsieger aller Altersklassen begeisterte und die Ausstellung der Frauenbewegung plus Spaß Neulinger erwünscht Die Sommerpause ist endlich zu Ende und Ellen Vanselow lädt ein zur Frauenbewegung plus Spaß. Die Frauen in Großmutz treffen sich jeden Montag um 18 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus und aktuellen Peugeot-Modelle. Souverän und freundlich versorgte Löwen-Menü die hungrigen Gäste aus nah und fern und der Kuchenbasar der Frauensportgruppen des Löwenberger SV, war wieder einer der Highlights in der Verpflegungsstrecke. Mit der optischen Weitenmessung im Speer-, Hammer- und Diskuswurf wurde wieder ein bedeutender technischer Standard gesetzt, der vom Vermessungsbüro Podschadly ermöglicht wurde. Fast 100 Helfer und Kampfrichter unterstützten das Org.-Team in der Durchführung, Elke Bertram war die Ruhe in Person bei der Anmeldung und dem Umgang mit den Finanzen. Evi Schiller führte das Auswertungsteam gemeinsam mit Bernd Renziehausen und Norbert Schleef in perfekter Art und Weise, die jederzeit 100-prozentig Aussagen treffen konnten, durch alle Klippen des Wettkampfes. Uwe Peter leistete als resoluter und konsequenter Gesamtleiter sehr gute Führungsarbeit. Auf diesem Wege der aufrichtige Dank an alle Beteiligten und der Wunsch, auch 2015 wieder gemeinsam Internationale Löwenspiele auszurichten. A.Klicks Meetingchef Löwenspiele die Falkenthaler Frauen treffen sich jeden Dienstag um 18:30 Uhr im Pfarrhaus. Bitte bequeme Kleidung und Sportschuhe mitbringen. Neue Mitmacherinnen sind herzlich willkommen.

14 14 LÖWENBERGER LAND 22. Oktober 2014 Woche Kirchliche Nachrichten der Pfarrämter LÖWENBERG (Fr) 16 Uhr Zentraler Gottesdienst zum Reformationstag in Grüneberg mit Imbiss (Mi) 19 Uhr GKR-Sitzung (Do) 14 Uhr Frauenkreis (Do) 19 Uhr Männerkreis (Sa) 09 Uhr Synode (So) 14 Uhr Zentraler Gottesdienst zum Fall der Mauer mit anschließender Kaffeetafel und Gesprächen in Teschendorf 10. bis jeden Abend 18 Uhr Friedensgebet in der Kirche Löwenberg (Mo) 19 Uhr Frauenkreis U (Di) 17 Uhr Martinsumzug von der Trift zur Kirche, anschließend Imbiss (Mi) 18 Uhr Gottesdienst zum Buß- und Bettag in der Schlosskirche zu Liebenberg (So) 10 Uhr Gottesdienst zum Ewigkeits- und Totensonntag mit Abendmahl (Sa) 19 Uhr Konzert zum Advent mit Christian Volkmann und Musikern aus Dresden in Grüneberg (So) 14 Uhr Adventsfeier für alle Gemeindeglieder im Gemeindehaus LINDE (Fr) 16 Uhr Zentraler Gottesdienst zum Reformationstag in Grüneberg mit Imbiss (Sa) 09 Uhr Synode (So) 14 Uhr Zentraler Gottesdienst zum Fall der Mauer mit anschließender Kaffeetafel und Gesprächen in Teschendorf 10. bis jeden Abend 18 Uhr Friedensgebet in der Kirche Löwenberg (So) 10 Uhr Gottesdienst am Volkstrauertag mit Gedenken an die Verstorbenen (Mi) 18 Uhr Gottesdienst zum Buß- und Bettag in der Schlosskirche zu Liebenberg (Sa) 19 Uhr Konzert zum Advent mit Christian Volkmann und Musiker aus Dresden in Grüneberg GRÜNEBERG (Fr) 16 Uhr Zentraler Gottesdienst zum Reformationstag in Grüneberg mit Imbiss (Di) 15 Uhr Krabbelgruppe (Di) 19 Uhr GKR-Sitzung (Sa) 09 Uhr Synode (So) 14 Uhr Zentraler Gottesdienst zum Fall der Mauer mit anschließender Kaffeetafel und Gesprächen 10. bis jeden Abend 18 Uhr Friedensgebet in der Kirche Löwenberg (Mi) 18 Uhr Gottesdienst zum Buß- und Bettag in der Schlosskirche zu Liebenberg (Di) 17 Uhr Martinsumzug von der Trift zur Kirche, anschließend Imbiss (Do) 14 Uhr Frauenkreis (So) 14 Uhr Gottesdienst am Volkstrauertag mit Gedenken an die Verstorbenen (Di) 15 Uhr Krabbelgruppe (Mi) 18 Uhr Gottesdienst zum Buß- und Bettag in der Schlosskirche zu Liebenberg (Sa) 19 Uhr Konzert zum Advent: Christian Volkmann und Musikern aus Dresden TESCHENDORF (Fr) 16 Uhr Zentraler Gottesdienst zum Reformationstag in Grüneberg mit Imbiss (Mo) 19 Uhr GKR-Sitzung (Sa) 09 Uhr Synode (So) 14 Uhr Zentraler Gottesdienst zum Fall der Mauer mit anschließender Kaffeetafel und Gesprächen 10. bis jeden Abend 18 Uhr Friedensgebet in der Kirche Löwenberg (Di) 14 Uhr Frauenkreis (Di) 17 Uhr Martinsumzug von der Trift zur Kirche, anschließend Imbiss (Do) 15 Uhr Krabbelgruppe (Mi) 18 Uhr Gottesdienst zum Buß- und Bettag in der Schlosskirche zu Liebenberg (So) 14 Uhr Gottesdienst zum Ewigkeits- und Totensonntag mit Abendmahl (Sa) 19 Uhr Konzert zum Advent mit Christian Volkmann und Musikern aus Dresden in Grüneberg Liebe Gemeinden! Schöner kann man s kaum sagen. Erich Kästner ist ein Meister der Dichtkunst. Lesen Sie selber: DER NOVEMBER Ach, dieser Monat trägt den Trauerflor Der Sturm ritt johlend durch das Land der Farben. Die Wälder weinten. Und die Farben starben. Nun sind die Tage grau wie nie zuvor. Und der November trägt den Trauerflor. Der Friedhof öffnete sein dunkles Tor. Die letzten Kränze werden feilgeboten. Die Lebenden besuchen die Toten. In der Kapelle klagt ein Männerchor. Und der November trägt den Trauerflor. Was man besaß, weiß man, wenn man s verlor. Der Winter sitzt schon auf den kahlen Zweigen. Es regnet, Freunde, und der Rest ist Schweigen. Wer noch nicht starb, dem steht es noch bevor. Und der November trägt den Trauerflor Tod und Sterben gehen mit Verlust einher, so Kästner. Die Lebenden denken an die Toten. Ängste machen sich breit vor dem eigenen Ende. Ja, wir alle sind endlich, sehr endlich! Wie auch ich nun weiß. Letztlich kommt es darauf an, uns in diese Zeitlichkeit einzufügen, sie zu akzeptieren und anzunehmen, im Leben und im Sterben auf den zu vertrauen, der ewig ist: Gott des Himmels und der Erden. In diesem Glauben nehmen wir gemeinsam am Volkstrauertag und am Totensonntag von unseren Verstorbenen Abschied. Wir verlesen ihre Namen und halten Fürbitte. Ja, der November trägt den Trauerflor. So möge der Heilige Geist, der auch der Tröster genannt wird, bei uns sein. Es grüßt und wünscht uns Zeit zur Trauer. Ihr Pfarrer Gerhard Gabriel (Tel.: 80766)

Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom

Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom 18.11.2015 Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Inhalt der Bekanntmachung der Stadt Bonn

Inhalt der Bekanntmachung der Stadt Bonn Inhalt der Bekanntmachung der Stadt Bonn BUNDESSTADT BONN Der Oberbürgermeister Bekanntmachung Planfeststellung für den Neubau der Anschlussstelle Maarstraße A 59 Bonn- Beuel, von Betr.-km 28+ 325 bis

Mehr

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung Stadt Sandersdorf-Brehna Fachbereich Zentrale Dienste und Recht Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung in der Fassung vom

Mehr

Nr. 10 Brilon, 18. Dezember 2013 Jahrgang Bekanntmachung der Satzung vom zur Aufhebung

Nr. 10 Brilon, 18. Dezember 2013 Jahrgang Bekanntmachung der Satzung vom zur Aufhebung Amtsblatt der Stadt Brilon / Hochsauerland Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Brilon Herausgeber: Stadt Brilon, Der Bürgermeister, Am Markt 1, 59929 Brilon Das Erscheinen wird mit Inhaltsangabe

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g

B e k a n n t m a c h u n g B e k a n n t m a c h u n g Planfeststellung für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Niederrhein/Wesel - Pkt. Meppen, Bl. 4201, im Abschnitt Pkt. Borken Süd - Pkt. Nordvelen, und den

Mehr

Waltroper Bekanntmachungen

Waltroper Bekanntmachungen Waltroper Bekanntmachungen - Das Amtsblatt der Stadt Waltrop - 41. Jahrgang / lfd. Nummer 7 vom 25.03.2010 I N H A L T 1. Bekanntmachung gem. 980 BGB über die Versteigerung von Fundsachen 2. Bekanntmachung

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g

B e k a n n t m a c h u n g B e k a n n t m a c h u n g Planfeststellung für den Neubau der Bundesautobahn A 20 - Nord-West- Umfahrung Hamburg; Teilstrecke von der Bundesautobahn A 23 (nordöstlich des künftigen Autobahnkreuzes A20/A23)

Mehr

Planfeststellung für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 7 zwischen dem Autobahndreieck Bordesholm und der Landesgrenze zu Hamburg

Planfeststellung für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 7 zwischen dem Autobahndreieck Bordesholm und der Landesgrenze zu Hamburg Amt Hanerau-Der Amtsvorsteher für die Gemeinde Tackesdorf B e k a n n t m a c h u n g Planfeststellung für den sechsstreifigen Ausbau der Besautobahn A 7 zwischen dem Autobahndreieck Bordesholm der Landesgrenze

Mehr

- ENTWURF - 1 Allgemeines

- ENTWURF - 1 Allgemeines Anlage 1 zur BV-StRQ/022/16 - ENTWURF - Orientierungssatzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Selke/Obere Bode der Welterbestadt Quedlinburg mit den Ortschaften Bad Suderode und

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Zossen. 12. Jahrgang Zossen, Nr. 5

Amtsblatt für die Stadt Zossen. 12. Jahrgang Zossen, Nr. 5 für die Stadt Zossen 12. Jahrgang Zossen, 27.04.2015 Nr. 5 Inhaltsverzeichnis zum Amtsblatt für die Stadt Zossen 27. April 2015 Stadt Zossen mit ihren Ortsteilen: Glienick, Horstfelde, Schünow, Kallinchen,

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Satzung der Gemeinde Perlin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Schweriner See/ Obere Sude Vom 24.11.2000 Aufgrund des

Mehr

S a t z u n g der Stadt Putbus über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Rügen.

S a t z u n g der Stadt Putbus über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Rügen. S a t z u n g der Stadt Putbus über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Rügen Neufassung Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Anlage 1 Satzung der Gemeinde Pokrent über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Boize-Sude-Schaale Vom 04.12.2000 Aufgrund des

Mehr

Amtsblatt für das Amt

Amtsblatt für das Amt Amtsblatt für das Amt Lieberose/Oberspreewald Jahrgang 13 Freitag, den 16. September 2016 Nummer 9 Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes für das Amt Lieberose/Oberspreewald Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachung

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Büren

Amtsblatt für die Stadt Büren Amtsblatt für die Stadt Büren 8. Jahrgang 15.02.2016 Nr. 4 / S. 1 Inhalt 1. Aufstellung der 89. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Büren im Bereich Hoppenberg Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Mehr

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite AMTSBLATT Nr. 39 vom 13.10.2006 Auskunft erteilt: Frau Druck I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum Inhalt Seite 06.10.06 Bekanntmachung über die 1. Nachtragshaushalts- 537 satzung

Mehr

27. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 9

27. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 9 Amtsblatt 27. Jahrgang Ausgabetag: 19.05.2011 Nummer: 9 Seite Bekanntgabe über die Auslegung der Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 14.12.1998 hier:

Mehr

S-Bahn-gerechter Neubau der Verkehrsstation Schwetzingen-Hirschacker

S-Bahn-gerechter Neubau der Verkehrsstation Schwetzingen-Hirschacker S-Bahn-gerechter Neubau der Verkehrsstation Schwetzingen-Hirschacker Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Anhörungsbehörde wird Folgendes bekanntgegeben: 1. Die Station&Service AG hat

Mehr

A m t s b l a t t für das Amt Lindow (Mark) 18. Jahrgang Lindow, den Nummer 06

A m t s b l a t t für das Amt Lindow (Mark) 18. Jahrgang Lindow, den Nummer 06 A m t s b l a t t für das Amt Lindow (Mark) 18. Jahrgang Lindow, den 18.08.2008 Nummer 06 Impressum Herausgeber für den amtlichen und nicht amtlichen Teil: Amt Lindow (Mark) Straße des Friedens 20 16835

Mehr

Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim

Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim 3. Jahrgang Biesenthal, 01. Juli 2006 Ausgabe 06/2006 Inhaltsverzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen 1. Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Ferienhausanlage

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Nr. 12/2010 vom 17.09.2010 A Bekanntmachungen des Landkreises Hameln-Pyrmont 3 3 B Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden 3 Stadt Hameln 3

Mehr

Amtsblatt. 4. Jahrgang Rangsdorf, Nr. 10 Seite 1

Amtsblatt. 4. Jahrgang Rangsdorf, Nr. 10 Seite 1 für die Gemeinde Rangsdorf 4. Jahrgang Rangsdorf, 30.06.2006 Nr. 10 Seite 1 Inhalt Seite 1. Beschlüsse der Gemeindevertretung 2 3 2. Hinweis auf die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Zweckverbandes

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Büren

Amtsblatt für die Stadt Büren Amtsblatt für die Stadt Büren 5. Jahrgang 28.10.2013 Nr. 16 / S. 1 Inhalt 1. Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen

Mehr

Amtsblatt. Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, Recklinghausen

Amtsblatt. Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, Recklinghausen Amtsblatt für die Stadt Recklinghausen Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, 45655 Recklinghausen Das Amtsblatt wird während der Öffnungszeiten im Stadthaus A, Bürgerbüro kostenlos abgegeben.

Mehr

Amtsblatt. Nr. 20 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Amtsblatt. Nr. 20 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 20 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 31.10.2016 40. Jahrgang Inhalt A. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden 6. Satzung

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen. Inhaltsverzeichnis: I. Veröffentlichung von Beschlüssen. Beschlüsse des Hauptausschusses am

Amtliche Bekanntmachungen. Inhaltsverzeichnis: I. Veröffentlichung von Beschlüssen. Beschlüsse des Hauptausschusses am Zehdenick, 25. Februar 2011 Herausgeber: Stadt Zehdenick Der Bürgermeister Nr. 2 9. Jahrgang 8. Woche 2 Amtsblatt für die Stadt Zehdenick 25. Februar 2011 Amtliche Bekanntmachungen Inhaltsverzeichnis:

Mehr

Amtsblatt der Stadt Warstein

Amtsblatt der Stadt Warstein Amtliches Veröffentlichungsorgan 42. Jahrgang 10.11. 2016 Nr. 14 lfd. Nr.: Inhaltsübersicht: Seite: 1 Widmung der Gemeindestraße "Fritz-Josephs-Straße" in der Ortschaft Sichtigvor für den öffentlichen

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe und Taube-Landgraben (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 104 ff. des Wassergesetzes

Mehr

Nr.17/2015 vom 12. Juni Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite)

Nr.17/2015 vom 12. Juni Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite) Nr.17/2015 vom 12. Juni 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 106 Auf dem Einert 1. Änderung vom 03.06.2015 5 Aufstellung des Bebauungsplanes

Mehr

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall

Mehr

Bekanntmachungen anderer Stellen

Bekanntmachungen anderer Stellen Amtsblatt für den Landkreis Märkisch-Oderland 19. Jahrgang Seelow, den 20.01.2012 Nr. 1 Bekanntmachungen anderer Stellen 1. Änderungssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung

Mehr

AMTSBLATT DER GEMEINDE LEGDEN

AMTSBLATT DER GEMEINDE LEGDEN AMTSBLATT DER GEMEINDE LEGDEN 19. Jahrgang Herausgegeben in Legden am 24. Juli 2015 Nummer 7/2015 Lfd. Nr. Datum Inhalt Seite 20 24.07.2015 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Legden Konzentrationszonen

Mehr

Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Bestwig

Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Bestwig Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Bestwig 30. Jahrgang Herausgegeben zu Bestwig am 17.12.2004 Nummer 10 Amtsblatt für den Bereich der Gemeinde Bestwig Herausgeber und Verleger: Der Bürgermeister

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 21. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 18.11.2014 Nummer 31 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald Erste Satzung

Mehr

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Bergen auf Rügen kostenloses Exemplar Nr. 01-21. Jahrgang 15. Januar 2015 Öffentliche Auslegung im Rathaus der Stadt

Mehr

AMTSBLATT Verwaltungsgemeinschaft Leuna-Kötzschau

AMTSBLATT Verwaltungsgemeinschaft Leuna-Kötzschau AMTSBLATT Verwaltungsgemeinschaft Leuna-Kötzschau Nr. 8/2009 Amtliche Bekanntmachungen und Informationen 10. März 2009 Inhaltsverzeichnis: 1. Bekanntmachung der Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Leuna

Mehr

Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Datteln vom

Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Datteln vom Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Datteln vom 30.11.2016 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung

Mehr

AMTSBLATT. Jahrgang Ausgegeben zu Senden am Ausgabe 2. Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Senden

AMTSBLATT. Jahrgang Ausgegeben zu Senden am Ausgabe 2. Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Senden AMTSBLATT DER GEMEINDE SENDEN Jahrgang 2009 Ausgegeben zu Senden am 22.01.2009 Ausgabe 2 Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Senden Herausgeber: Der Bürgermeister der Gemeinde Senden Bestellungen

Mehr

Amtsblatt. Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, Recklinghausen

Amtsblatt. Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, Recklinghausen Amtsblatt für die Stadt Recklinghausen Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, 45655 Recklinghausen Das Amtsblatt wird während der Öffnungszeiten im Stadthaus A, Bürgerbüro kostenlos abgegeben.

Mehr

Gemeindevorstand der Gemeinde Freigericht, den

Gemeindevorstand der Gemeinde Freigericht, den Gemeindevorstand der Gemeinde Freigericht, den 25.11.2014 (Gemeinde/Stadt) (Datum) Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mich in seiner Funktion als zuständige Anhörungsbehörde gebeten, folgenden Bekanntmachungstext

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Barbarossastadt Gelnhausen Bekanntmachung Nr

Amtliche Bekanntmachung der Barbarossastadt Gelnhausen Bekanntmachung Nr Amtliche Bekanntmachung der Barbarossastadt Gelnhausen Bekanntmachung Nr. 39-2014 Nachstehende Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Darmstadt, 64278 Darmstadt, wird hiermit gemäß 6 der Hessischen Gemeindeordnung

Mehr

SATZUNG. der Stadt Gommern zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände Ehle/Ihle und Nuthe/Rossel

SATZUNG. der Stadt Gommern zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände Ehle/Ihle und Nuthe/Rossel Stadt Gommern SATZUNG der Stadt Gommern zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände Ehle/Ihle und Nuthe/Rossel Auf der Grundlage der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

AMTSBLATT für die Stadt Leuna

AMTSBLATT für die Stadt Leuna AMTSBLATT für die Stadt Leuna 4. Jahrgang Leuna, den 05. Juni 2013 Nummer 26 I N H A L T 1. Bekanntmachung der Beschlüsse der 33. Sitzung des Stadtrates der Stadt Leuna vom 30. Mai 2013 1 2. Bekanntmachung

Mehr

AMTSBLATT. Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Schrobenhausen

AMTSBLATT. Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Schrobenhausen AMTSBLATT der Stadt Schrobenhausen Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Schrobenhausen Herausgeber und Druck: Stadt Schrobenhausen, Lenbachplatz 18, 86529 Schrobenhausen, Telefon: 0 82 52/90-0, Internet:

Mehr

Schlossanlage Liebenberg

Schlossanlage Liebenberg Löwenberger Land, den 26. Oktober 2011 Herausgeber: Gemeinde Löwenberger Land Der Bürgermeister Nummer 10 21. Jahrgang 43. Woche Schlossanlage 2 Löwenberg 26. Oktober 2011 Inhaltsverzeichnis 1. Mitteilungen

Mehr

Satzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Satzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/2568823 Fax-Nr.: 03375/2568826 Satzung zur Kostenerstattung für den

Mehr

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN Jahrgang 19 Amtliche Bekanntmachung der Stadt Leichlingen Inhaltsverzeichnis 39 Planaufstellung zur Maßnahme Betrieb der Wasserkraftanlage Auer Kotten in Solingen-Widdert

Mehr

6. Jahrgang Mücheln, Nummer 7

6. Jahrgang Mücheln, Nummer 7 Amtsblatt der Stadt Mücheln (Geiseltal) 6. Jahrgang Mücheln, 24.02.2015 Nummer 7 I N H A L T Mücheln (Geiseltal) Stadtrat - Sitzung des Sozialausschusses am 04.03.2015.. 1 - Sitzung des Kulturausschusses

Mehr

AMTSBLATT. Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

AMTSBLATT. Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00

Mehr

Amtsblatt Stadt Halberstadt

Amtsblatt Stadt Halberstadt Inhalt Amtsblatt Stadt Halberstadt 3. Neufassung der Hauptsatzung Jahrgang 12 Halberstadt, den 14.02.2011 Nummer 1 / 2011 Inhalt Jahresrechnung 2009 der Stadt Halberstadt Bebauungsplan Nr. 62 Braunschweiger

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung Die Ladung zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes, die Bekanntgabe der neuen Feldeinteilung zum Erlass der 2.Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung sowie die

Mehr

AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE PETERSHAGEN/EGGERSDORF

AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE PETERSHAGEN/EGGERSDORF AMTSBLATT PETERSHAGEN/EGGERSDORF DEN 01.06.2010 JAHRGANG 21 NR. 7/2010 FÜR DIE GEMEINDE PETERSHAGEN/EGGERSDORF Inhaltsverzeichnis Beschlüsse der Gemeindevertretung 19. Sitzung vom 20.05.2010, öffentlicher

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe für die Stadt Bad Lippspringe 13. Jahrgang 21. Oktober 2013 Nummer 13 / Seite 1 Inhaltsverzeichnis 32/2013 Bekanntmachung zur Durchführung von Reinigungsarbeiten auf dem Waldfriedhof zu Allerheiligen und

Mehr

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Auf Grund der 104 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

Bekanntmachung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

Bekanntmachung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Oldenburg Bekanntmachung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Planfeststellung für den Neubau und Betrieb

Mehr

Einzelsatzung. 1 Beitragstatbestand

Einzelsatzung. 1 Beitragstatbestand Einzelsatzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Straßenausbaumaßnahme (1995) des Friedhofsweges / Dorfstraße in Frankfurt (Oder) / OT Hohenwalde Aufgr 5 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Horbruch vom , 1. Änderung durch Satzung vom und 2. Änderung durch Satzung vom 29.

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Horbruch vom , 1. Änderung durch Satzung vom und 2. Änderung durch Satzung vom 29. Hauptsatzung der Ortsgemeinde Horbruch vom 24.03.1995, 1. Änderung durch Satzung vom 07.12.2001 und 2. Änderung durch Satzung vom 29. Juni 2010 Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.03.1995 auf

Mehr

- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung

- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale (mobile) Schmutzwasserentsorgung für das gesamte Gebiet des Abwasserzweckverbandes Laucha Bad Bibra" - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Aufgrund

Mehr

Sprechzeiten des Amtes: Dienstag Donnerstag Internet:

Sprechzeiten des Amtes: Dienstag Donnerstag   Internet: SaarowCentrum. Bad Saarow Sprechzeiten des Amtes: Dienstag Donnerstag E-Mail: Internet: 1 I n h a l t s v e r z e i c h n i s A Amtliche Bekanntmachungen Seite 1. Bekanntmachungen der Gemeinde Bad Saarow

Mehr

Lesefassung. 1 Allgemeines

Lesefassung. 1 Allgemeines Lesefassung Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff.

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung

Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung "RENNSTEIGWASSER" vom 11.09.2007 Auf Grund des 8 Abs. 1 des

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 12 Jahrgang 2015 ausgegeben am 29.10.2015 Seite 1 Inhalt 17/2015 Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Stadt Lichtenau zum 31.12.2014 18/2015 Bezirksregierung Detmold:

Mehr

Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Wildau

Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Wildau Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Wildau Gemäß der 5 (1) und 35 (2) Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Oktober 2001 (GVBl. I S. 154),

Mehr

Amtsblatt. der Stadt Datteln. 50. Jahrgang 05. März 2015 Nr. 3

Amtsblatt. der Stadt Datteln. 50. Jahrgang 05. März 2015 Nr. 3 Amtsblatt der Stadt Datteln 50. Jahrgang 05. März 2015 Nr. 3 Inhalt: 1. Sitzung des Wahlausschusses am 12.03.2015 2. 46. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Datteln für den Bereich des Campingplatzes

Mehr

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung) Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)

Mehr

Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in Hohenleipisch OT Dreska

Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in Hohenleipisch OT Dreska Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in 04934 Hohenleipisch OT Dreska Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt Vom 10. Januar 2017

Mehr

Änderungsantrag der Fraktionen von SPD / Bündnis 90/Die Grünen und der Abgeordneten des SSW zum Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines

Änderungsantrag der Fraktionen von SPD / Bündnis 90/Die Grünen und der Abgeordneten des SSW zum Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Ansprechpartner: Thorsten Pfau, Referent SPD-Landtagsfraktion 0431/ 988-1349 Vorsitzende des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages Frau Barbara Ostmeier, MdL Landeshaus 24105

Mehr

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung

Mehr

Eröffnung des Tags der Offenen Tür in der Kita Waldsternchen mit Minister Günter Baaske

Eröffnung des Tags der Offenen Tür in der Kita Waldsternchen mit Minister Günter Baaske 9. Jahrgang SeddinerSee, See,den den9. 20.Januar April 20 Seddiner 20 Nummer 4 Eröffnung des Tags der Offenen Tür in der Kita Waldsternchen mit Minister Günter Baaske In den neuen Räumen der Kita Waldsternchen

Mehr

Amtsblatt der Stadt Wesseling

Amtsblatt der Stadt Wesseling Amtsblatt der Stadt Wesseling 45. Jahrgang Ausgegeben in Wesseling am 15. Januar 2014 Nummer 02 Bekanntmachung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 1. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 Mit der

Mehr

Straßeneinweihung im OT Glambeck

Straßeneinweihung im OT Glambeck Löwenberger Land, den 23. Januar 2013 Herausgeber: Gemeinde Löwenberger Land Der Bürgermeister Nummer 1 23. Jahrgang 4. Woche Straßeneinweihung im OT Glambeck 2 Amtsblatt für die Gemeinde Löwenberger Land

Mehr

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

I n h a l t s v e r z e i c h n i s Ausgabe Nr. 10/14 11.07.2014 Amtsblatt im Netz: www.sprockhoevel.de /Aktuelles/Amtsblatt I n h a l t s v e r z e i c h n i s Lfd. Nr. Datum Titel Seite 1 04.07.2014 Erste Änderung der Vergabeordnung der

Mehr

Amtsblatt der Stadt Leverkusen

Amtsblatt der Stadt Leverkusen Amtsblatt der _ 10. Jahrgang 20. Mai 2016 Nummer 18 Inhaltsverzeichnis Seite 71. Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln, hier: Planfeststellung gemäß 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V.

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein 1 Nr. 11 / 2017 Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bendorf vom 31. Januar 2017 über eine Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet Hauptstraße-Erlenmeyerstraße

Mehr

AMTSBLATT. des Landkreises Nordhausen am Harz. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 24/2009

AMTSBLATT. des Landkreises Nordhausen am Harz. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 24/2009 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 19 Nordhausen, den 07.10.2009 Nr. 24/2009 Inhalt Amtlicher Teil Seite Nr. 109 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zum Planungsverband

Mehr

Stadt Bruchsal Bebauungsplan Karlsruher Straße

Stadt Bruchsal Bebauungsplan Karlsruher Straße Anlage 1 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Karlsruher Straße Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan Karlsruher Straße Inhalt INHALTSÜBERSICHT Teil A A I A - II A III Planungsrechtliche Festsetzungen

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Löwenberger Land

Hauptsatzung der Gemeinde Löwenberger Land Hauptsatzung der Gemeinde Löwenberger Land Präambel Auf der Grundlage der 4 und 28 Abs. 2 Ziffer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg BbgKVerf vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286 in der derzeit

Mehr

5. Jahrgang Bad Freienwalde (Oder), den Nr. 1. Beschlüsse der Verbandsversammlung vom

5. Jahrgang Bad Freienwalde (Oder), den Nr. 1. Beschlüsse der Verbandsversammlung vom AMTSBLATT für den Trink- und Abwasserverband Oderbruch-Barnim 5. Jahrgang Bad Freienwalde (Oder), den 25.06.2015 Nr. 1 Inhaltsverzeichnis Seite Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 03. 06. 2015 2 Bekanntmachung

Mehr

Satzung der Stadt Zerbst/Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Nuthe/Rossel und Ehle/Ihle Verband (Gewässerumlagesatzung)

Satzung der Stadt Zerbst/Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Nuthe/Rossel und Ehle/Ihle Verband (Gewässerumlagesatzung) Satzung der Stadt Zerbst/Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Nuthe/Rossel und Ehle/Ihle Verband (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land

Mehr

Jahrgang 42/2015 Dienstag, 04. August 2015 Nr. 33

Jahrgang 42/2015 Dienstag, 04. August 2015 Nr. 33 AMTSBLATT Jahrgang 42/2015 Dienstag, 04. August 2015 Nr. 33 INHALTSVERZEICHNIS Seite Bedburg 109. Bekanntmachung 2-4 In der Flurbereinigung Rommerskirchen II wird hiermit gem. 63 Absatz 1 Flurbereinigungsgesetz

Mehr

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald-Baar S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g

B e k a n n t m a c h u n g B e k a n n t m a c h u n g Münster, den 05.07.2011 Die Bezirksregierung Münster hat gemäß 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 112 ff. Landeswassergesetz NRW (LWG) das gesetzliche Überschwemmungsgebiet für

Mehr

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de Nr.14/2012 vom 4. Juli 2012 20. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Auslegung von Karten, Erläuterungsbericht und Text der geplanten Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes

Mehr

Satzung. über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Haltern am See für fließende Gewässer. Hinweis:

Satzung. über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Haltern am See für fließende Gewässer. Hinweis: - 1-6.16 Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Haltern am See für fließende Gewässer Hinweis: Dieser Satzungstext stellt die bereinigte Fassung mit dem unten angegebenen Stand

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g

B e k a n n t m a c h u n g B e k a n n t m a c h u n g über die Planauslegung im Planfeststellungsverfahren nach 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Vorhaben der AKN Eisenbahn AG Elektrifizierung der AKN-Strecke A1 / S21

Mehr

Satzung. der Stadt Aschersleben

Satzung. der Stadt Aschersleben Satzung der Stadt Aschersleben zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Wipper-Weida, Selke/Obere Bode, Westliche Fuhne/Ziethe und Untere Bode (Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung GUBS

Mehr

Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2010 der Touristik GmbH Südliches Ostfriesland 18

Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2010 der Touristik GmbH Südliches Ostfriesland 18 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 06 Montag, 02.04.2012 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt I/80 Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2010

Mehr

Bebauungsplanverfahren

Bebauungsplanverfahren Bebauungsplanverfahren Inhalt 1 Inhalt Was ist ein Bebauungsplan? 3 Der Ablauf eines Bebauungsplanverfahrens 4 Phase 1: Aufstellungsbeschluss 4 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 5 Frühzeitige Behördenbeteiligung

Mehr

Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz

Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen des Wasserverbandes Lausitz Kostenerstattungssatzung Schmutzwasser Auf Grund der 5 und 35 der

Mehr

Amtsblatt der Gemeinde Nottuln

Amtsblatt der Gemeinde Nottuln Amtsblatt der Gemeinde Nottuln Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Nottuln Erscheint in der Regel einmal monatlich. Bezugspreis jährlich 30 bei Bezug durch die Post. Einzelne Exemplare sind gegen

Mehr

Gebührensatzung der Stadt Eberswalde für die Niederschlagswasserbeseitigung

Gebührensatzung der Stadt Eberswalde für die Niederschlagswasserbeseitigung Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Gebührensatzung der Stadt Eberswalde Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), der 64 und 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes

Mehr

Amtsblatt Nr. 06/2010 ausgegeben am: 12. März 2010

Amtsblatt Nr. 06/2010 ausgegeben am: 12. März 2010 Amtsblatt Nr. 06/2010 ausgegeben am: 12. März 2010 Nr. Gegenstand Seite 1 Einleitung der Umlegung für das Gebiet XVIII Brombeerenweg 51 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen Das Amtsblatt ist

Mehr

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg (Bekanntmachungssatzung)

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg (Bekanntmachungssatzung) Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg (Bekanntmachungssatzung) Aufgrund des 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVBl.

Mehr

Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die Firma juwi Energieprojekte GmbH, Wörrstadt

Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die Firma juwi Energieprojekte GmbH, Wörrstadt Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die Firma juwi Energieprojekte GmbH, Wörrstadt Kreisverwaltung Düren Bismarckstr. 16 52351 Düren Az.: 66/2-1.6.2-19-22,24,25,27,28/13-We

Mehr

Besuch der FFw Löwenberger Land im Deutschen Reichstag

Besuch der FFw Löwenberger Land im Deutschen Reichstag 24. Februar 2016 Herausgeber: Gemeinde Löwenberger Land Der Bürgermeister Nr. 2 26. Jahrgang Woche 8 Besuch der FFw Löwenberger Land im Deutschen Reichstag 2 24. Februar 2016 Nr. 2 Woche 8 AMTSBLATT für

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g

B e k a n n t m a c h u n g B e k a n n t m a c h u n g Planfeststellung für den Neubau der Bundesautobahn A 20 - Nord-West- Umfahrung Hamburg; Teilstrecke von der Bundesstraße 431 (Anschlussstelle Glücksstadt) bis zur Bundesautobahn

Mehr

VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG

VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG Stand der Planung gemäß 13a i.v.m. 3 (2), 4 (2) BauGB 4.11.2015 GEMEINDE EICKLINGEN LANDKREIS CELLE VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN NR. 1 MÜHLENWEG 5 BÜRO

Mehr

Jahrgang 3 Nr. 14. Inhalt:

Jahrgang 3 Nr. 14. Inhalt: 02.06.2014. Jahrgang 3 Nr. 14 Inhalt: 1. Bebauungsplan Nr. 100 A Stadtteilzentrum Annen, nördlich der Annenstraße, 1. Änderung - Entwurfsbeschluss und Beschluss über die öffentliche Auslegung... 2 2. Bebauungsplan

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g zur Abfallentsorgung des Landkreises Oberhavel (Abfallgebührensatzung)

G e b ü h r e n s a t z u n g zur Abfallentsorgung des Landkreises Oberhavel (Abfallgebührensatzung) G e b ü h r e n s a t z u n g zur Abfallentsorgung des Landkreises Oberhavel (Abfallgebührensatzung) Aufgrund des 9 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vom 27.05.2009 (GVBl.

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Zossen. 8. Jahrgang Zossen, 28. März 2011 Nr. 4

Amtsblatt für die Stadt Zossen. 8. Jahrgang Zossen, 28. März 2011 Nr. 4 für die Stadt Zossen 8. Jahrgang Zossen, 28. März 2011 Nr. 4 Inhaltsverzeichnis zum Amtsblatt für die Stadt Zossen 28. März 2011 Stadt Zossen mit ihren Ortsteilen: Glienick, Horstfelde, Schünow, Kallinchen,

Mehr